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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Hohmann-Kandidatur in Fulda könnte die CDU um entscheidende Zweitstimmen bringen » 026-050 « Zurück Weiter »

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Toby
Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 19:38 Uhr:   

"CDU-Wähler, die mit der Erststimme Hohmann wählen, sind gegenüber CDU-Wählern, die Stimmensplitting zugunsten der FDP machen, in einem erheblichen strategischen Vorteil."

NACHTEIL muss es natürlich heißen, sorry.
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Florian
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 00:10 Uhr:   

@ Toby:
"
Noch eine andere Frage, aber in diesem Zusammenhang: Wenn in Bayern alle Wahlkreise an die CSU gehen, ist dann für CSU-Anhänger die Abgabe der Zweitstimme nicht vollkommen überflüssig geworden? Oder könnten CSU-Anhänger ihre Zweitstimme IN JEDEM FALL UND UNTER ALLEN UMSTÄNDEN strategisch nutzen, ohne dass dies zu einem Mandatsverlust der CSU führt? "

Nein.
Denn die CSU kann in Bayern ja mit deutlich über 50% der Stimmen rechnen. Sie bekommt daher in Bayern - auch dann, wenn sie alle Wahlkreise abräumt - keine Überhangmandate.
Daher sind Zweitstimmen für sie keineswegs überflüssig.

Die von Dir angedachte Strategie ist hingegen sinnvoll bei Parteien, die zwar unter 50% in einem Bundesland holen, dort aber dennoch auf die allermeisten Direktmandate hoffen können.
So ein Fall wäre z.B. für die CDU in Baden-Württemberg möglich.
In diesem Fall wäre für CDU die anderweitige Verwendung der Zweitstimme z.B. für die FDP sinnvoll (Erststimme natürlich CDU), weil das tatsächlich erhöhtes Stimmgewicht bringen würde.
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Görd
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 02:41 Uhr:   

Sollte Hohmann in den Bundestag ziehen und die Mehrheitsverhältnisse knapp werden, was glaubt ihr, würde sich Merkel mit seiner Hilfe zur Kanzlerin wählen lassen?
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Robert Jasiek
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 05:35 Uhr:   

Art 38 Absatz 1 Satz 1 GG "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." und Absatz 3 "Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz." klären nicht ausreichend, was genau "allgemein", "unmittelbar", frei", "gleich" und "geheim" sind. Im Besonderen wird das Gleichheitsprinzip durch das Bundeswahlgesetz unerträglich strapaziert. Verschiedene Stimmen haben verschieden schwere Wirkungen. Z.B. führen Stimmen für an der 5%-Hürde gescheitere Parteien nicht im gleichen Maß zur Mandatsbildung wie Stimmen für Parteien jenseits der 5%-Hürde. Bei Stimmensplitting sind die Auswirkungen verschieden je nachdem, ob die Erststimme an einen Einzelbewerber, an einen Kandidaten einer Partei mit Landesliste ohne Überhangsmandate oder an einen Kandidaten einer Partei mit Landesliste mit Überhangsmandaten geht. Wollte man den Gleichheitsgrundsatz wirklich einhalten (und nicht etwa durch das "Nähere in einem Gesetz Geregelte" abschwächen), dann lautete die Konsequenz: Ein Zwei-Stimmen-Wahlsystem darf es nicht geben; es wäre als Ganzes verfassungswidrig...
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 09:59 Uhr:   

@ Ralf Arnemann: "Bleibt natürlich das Problem, daß man mit Stimmensplitting immer noch doppeltes Stimmgewicht erzielen kann. Ich sehe aber ad hoc keine Möglichkeit, das vernünftig abzustellen, ohne weitere Verzerrungen zu produzieren."

Die einfachste Lösung wäre, jedem Wähler nur eine Stimme zu geben. Es ist ohnehin verwirrend, daß man zwar zwei Stimmen hat, daß aber nur eine wirksam werden soll. (Die Verfassung schreibt jedenfalls kein Zwei-Stimmen-System vor.)
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Gerd
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 10:02 Uhr:   

"Sollte Hohmann in den Bundestag ziehen"

Wird er nicht.

"und die Mehrheitsverhältnisse knapp werden"

Du meinst schwarz-gelb hat eine Stimme zuwenig und CDU, CSU und FDP bilden eine von Hohmann (der von der CDU/CSU aud der Fraktion und von der CDU aus der Partei ausgeschlossen wurde) tolerierte Minderheitsregierung?

"was glaubt ihr, würde sich Merkel mit seiner Hilfe zur Kanzlerin wählen lassen?"

Die Idee ist das Iditoischte, was ich seit Wochen gehört habe. Aber Görd ist für seine schwachsinnigen Postings ja bekannt.
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 10:03 Uhr:   

Die Zweitstimmen-Regelung bei erfogreichen Einzelbewerbern mag ja für gleiche Erfolgswerte sorgen, aber sie verletzt das Recht der Einzelbewerber auf Chancengleichheit: gegen einen Bewerber mit zugeordneter Landesliste kann nicht argumentiert werden, daß die Zweitstimmen seiner Wähler nicht berücksichtigt werden, wenn er erfolgreich ist.
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Martin
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 10:05 Uhr:   

aber es kann argumeniert werden, daß ein anderer Kandidat seiner Partei deshalb nicht gewählt wird.
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 10:24 Uhr:   

Für splittende Wähler spielt dieses Argument überhaupt keine Rolle.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 20:44 Uhr:   

Ich kann auch nicht erkennen, warum Hohmann nicht einziehen können soll. Er hatte 2002 immerhin 54% der Erststimmen und gilt als populär - aus meiner Sicht leider, aber: Nehmen wir einmal an, er würde 35% erhalten, der weitere Unionskandidat 25%, dann könnte er eine knappe relative Mehrheit in seinem Wahlkreis gewinnen. Also ich halte dies nicht für unmöglich!
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The Joker
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 21:52 Uhr:   

Hohmann hat rassistischen und antisemitischen Schleim abgelassen, unter reaktionär-klerikalem Deckmäntelchen. Nur mal als Erinnerung!
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 22:10 Uhr:   

@The Joker: dies ist völlig korrekt, leider ist Hohmanns Position aber populistisch und damit populär!
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Kurt G.
Veröffentlicht am Montag, 12. September 2005 - 23:09 Uhr:   

Völlig absurd. Die Leute in Fulda wählen mehrheitlich Erst- und Zweitstimme CDU. Hohmann kann froh sein, wenn er 10% bekommt. Den CDU-Wahlkreissieg gefährdet dies nicht.
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Görd
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 00:05 Uhr:   

"Die Idee ist das Iditoischte, was ich seit Wochen gehört habe. Aber Görd ist für seine schwachsinnigen Postings ja bekannt."

Ich schein mal wieder in ein Vespennetz gestochen zu haben, wenn man solche Reaktionen erleben darf. :)
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Toby
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 07:37 Uhr:   

Fuldaer Zeitung vom 14. September 2005

Experte zu Erst- und Zweitstimmen

„Vielleicht ein Fall für Karlsruhe“

Von Volker Nies

FULDA/DÜSSELDORF „Es geht letztlich darum, der Stimme jedes Wählers gleiches Gewicht zu geben“, begründet Dr. Ralph Alexander Lorz, Professor für Öffentliches Recht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die Regelung des Bundeswahlgesetzes, die in Osthessen seit Tagen heftig diskutiert wird.

Trotz klarer Gesetzesregelung herrscht weiter Verunsicherung. Der Professor stellt fest: Stimmensplitting, etwa zwischen den Direktkandidaten der großen Parteien und den Landeslisten der kleinen Parteien, bleibt weiter gültig. Allerdings wird die Zweitstimmen der Wähler nicht gezählt, die mit der Erststimme den Einzelbewerber Martin Hohmann gewählt haben – falls Hohmann die meisten Erststimmen erringt und so in den Bundestag einzieht.
Lorz erläutert: „Mit der Zweitstimme, der Parteienstimme, bestimmt der Wähler die Zusammensetzung des Bundestages. Mit der Erststimme entscheidet der Wähler über den Wahlkreisabgeordneten. Die Erststimme hat in der Regel keinen Einfluss auf die Mehrheiten im Bundestag. Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber werden nämlich auf die Zahl der Abgeordneten angerechnet, die über die Landeslisten in den Bundestag einrücken“, so Lorz.

Beispiel: Erreicht die CDU in Hessen 45,5 Prozent der Zweitstimmen, entsendet sie 20 von 44 Abgeordneten. Gewinnt sie 18 Wahlkreise, kommen nur zwei weitere Abgeordnete von der Landesliste. Die anderen Abgeordneten haben ihr Mandat bereits im Wahlkreis errungen.
Bei Einzelbewerber Hohmann funktioniert die Verrechnung mit der Landesliste nicht: „Da kann man nicht verrechnen, da der Einzelbewerber auf keiner Landesliste steht“, so Lorz. Da nicht verrechnet wird, hätte der Wähler Erfolg mit seiner Stimme für einen Einzelbewerber und würde seine nicht verrechnete Zweitstimme zusätzlich einbringen können.

Der Bundesgesetzgeber hat deshalb entschieden, dass die Zweitstimmen, die die Wähler eines erfolgreichen Einzelbewerbers abgegeben haben, nicht gezählt werden. „Damit will man verhindern, dass die Stimme eines Wählers mehr Gewicht erhält als die eines anderen Wählers.“

In einem Fall duldet der Gesetzgeber allerdings, dass die Stimme des Wählers ein höheres Gewicht erhält, nämlich im Fall der so genannten Überhangmandate. Würde die CDU im oben genannten Fall alle 22 Wahlkreise gewinnen, dürfte sie ihre 22 Mandate behalten – obwohl ihr prozentual nur 20 zustehen. „Diese Anomalie hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt“, erläutert Lorz.

Manche Juristen hielten den Fall eines erfolgreichen Einzelbewerbers für vergleichbar, so dass man die Zweitstimmen von dessen Wählern zählen müsse. Lorz prognostiziert: „Denkbar ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage letztlich entscheidet, nämlich dann, wenn bei einem Sieg Hohmanns die gestrichenen Zweitstimmen den Wahlausgang hätten verändern können.“

Quelle: http://www.fuldaerzeitung.de/sixcms/detail.php?template=fz_meldung_04&id=119151
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 07:56 Uhr:   

"Manche Juristen..."

Mit der Phrase kann man jeden Schwachsinn unters Volk bringen.

Man sollte sich mal Gedanken machen, was passierte, wenn man das Streichen der Zweitstimmen abschaffte. Damit wäre Manipulation Tür und Tor geöffnet. Und Hessen hat 21 und nicht 22 Wahlkreise.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 09:02 Uhr:   

In einem Fall duldet der Gesetzgeber allerdings, dass die Stimme des Wählers ein höheres Gewicht erhält, [...]

Genauer in zwei Fällen – der zweite Fall sind die „Berliner Zweitstimmen“, die dem Fall Hohmanns eigentlich auch näher kommen.

@Thomas
Man sollte sich mal Gedanken machen, was passierte, wenn man das Streichen der Zweitstimmen abschaffte.

Genau. Mich würde auch wundern, wenn sich Juristen finden, die in diesem rechtlich klaren Sachverhalt (seit BVerfGE 7, 63 und BVerfGE 79, 161 IIRC auch nicht in der Literatur kritisiert) Probleme sehen, vor allem, in dem sie ihn mit der Ungleichbehandlung von Wählerstimmen durch Überhangmandate vergleichen. Umgekehrt wird ein Schuh daraus, aber dazu äußern sich ja leider noch zu wenige Staatsrechtler. Und wenn das BVerfG die Beschwerden zur Wahl 2002 auch wieder nicht inhaltlich entscheidet, wird es sicher noch ein paar Jahre dauern, bis dort was geschieht.

Lorz Prognose ist übrigens richtig, wenn er meint, dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, wenn "Hohmanns Zweitstimmen" abgerechnet werden (was aber mangels Erfolg kaum passieren dürfte) und so die Wahl entscheiden – die Wahlprüfungsbeschwerden werden in diesem Fall als offensichtlich unbegründet verworfen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 19:22 Uhr:   

Wenn ich dies richtig sehe, gibt es doch vier "Möglichkeiten" des sogenannten "doppelten Erfolgswertes" von Erst- und Zweitstimme.

1.) Es tritt ein parteiloser Direktkandidat an und gewinnt den Wahlkreis. Dies wäre genau der Fall, wenn Hohmann den Wahlkreis gewinnen würde. Dann werden die Zweitstimmen der Wähler, die den Direktkandidaten mit ihrer Erststimme wählten, für die Mandatsverteilung der Partei nicht angerechnet, da hier ein doppelter Erfolgswert vorhersehbar ist. Der Wähler weiß im voraus, dass er zu dem doppelten Erfolgswert seiner Stimme beiträgt, wenn er seine Erststimme einem parteilosen Direktkandidaten, seine Zweitstimme einer Partei gibt. Daher legt das Bundeswahlgesetz fest: die Zweitstimmen werden in diesem Fall für die Mandatsberechnung nicht mitgerechnet.

2.) Es tritt ein von einer Partei aufgestellter Kandidat als Direktkandidat an. Diese Partei hat keine Landesliste eingereicht oder deren Landesliste wurde nicht zugelassen. Auch hier würden die Zweitstimmen der Wähler, die diesen Direktkandidaten mit ihrer Erststimme wählen, nicht für die Mandatsverteilung angerechnet. Auch hier kann der Wähler im Voraus erkennen, dass sein Stimmensplitting zum doppelten Erfolgswert beiträgt. Daher ist auch dieser Fall im Bundeswahlgesetz geregelt: für die Mandatsberechnung werden die Zweitstimmen dieser Wähler nicht gerechnet.

3.) Es tritt ein doppelter Erfolgswert dann ein, wenn der direkt gewählte Kandidat auf einem Überhangmandat sitzt, welches nicht personalisierbar ist. Beispiel: Hamburg wählt durchgehend: 38% SPD und 36% CDU. Alle SPD-Kandidaten gewinnen das Direktmandat. Dann hat die SPD alle Hamburger Direktmandate gewonnen, die sie behalten kann. Scheidet ein Hamburger SPD-Abgeordneter vor Ende der Legislaturperiode aus dem Bundestag aus, so gibt es keinen Nachrücker. Dies gilt für alle Hamburger Überhangmandate.

Diese Regelung ist im Bundeswahlgesetz nicht geregelt. Mutmaßlicher Grund - wenn man das Überhangmandatsurteil von 1997 betrachtet, welches meines Erachtens im Widerspruch zu den - hier von Matthias ins Forum zitierten Äußerungen des Urteils des Verfassungsgerichtes von 1988 steht, welches eine Regelungslücke im Bundeswahlgesetz feststellte -, ist der, dass der Wähler hier bei seiner Stimmabgabe nicht vorhersehen kann, dass ausgerechnet der von ihm gewählte Direktkandidat auf einem Überhangmandat sitzt. Er "weiß" also nicht, dass sein Stimmverhalten dazu beiträgt, dass seine Zweitstimme nicht gewertet wird.

4.) Fall PDS: Die PDS hat eine Landesliste eingereicht und diese wurde auch zugelassen. Die PDS gewinnt zwei Direktmandate bei der Wahl 2002. Diese sind nicht-verrechenbar, da die Partei weder drei Direktmandate erhielt und somit nicht mit ihrem Zweitstimmenanteil im Bundestag vertreten ist, noch die Sperrklausel von 5% überwinden konnte.

Auch hier kann man - gemäß dem Urteil von 1988 - eine Regelungslücke erkennen. Man kann aber auch mit der mangelnden Vorhersehbarkeit analog des Überhangmandatsurteils von 1997 argumentieren:

Aus welchen Motiven splittet der Wähler hier seine Stimme?
a) Umfragen signalisieren, dass in dem entsprechenden Wahlkreis die Kandidaten der PDS die Mehrheit bekommen. Die Wähler wollen nicht, dass ihre Erststimme verfällt und wählen den Kandidaten, weil sie an den Einzug dieses Kandidaten ins Parlament glauben. Sie verhalten sich also so, wie Wähler, die im Westen ihre Stimmen splitten (zwischen großer und kleiner Partei, also Erststimme SPD oder Union, Zweitstimme FDP oder Bündnis 90/Die Grünen). Es kann aber auch sein, dass überzeugte PDS-Wähler aufgrund der Umfragen fürchten, dass die PDS die Sperrklausel nicht überpsringen kann (Sperrklauseldilemma) und daher mit ihrer Erststimme den Kandidaten der PDS wählen, um der PDS den Einzug in den Bundestag über drei Direktmandate zu ermöglichen. Sie wählen mit ihrer Zweitstimme aber bewußt eine andere Partei, damit ihre Zweitstimme nicht verfällt. Sie verhalten sich somit wie Wähler einer Splitterpartei, die bei Bundestagswahlen mit ihrer Zweitstimme einer der Parteien wählen, die mutmaßlich die Sperrklausel überwinden.

Konsequenz: der Wähler kann nicht vorhersehen, ob die PDS erfolgreich ist oder nicht, gerade wenn die Umfragen sie dicht an der Sperrklausel sehen oder Umfragen in den Direktwahlkreisen so aussehen, dass zwei Wahlkreise als sicher, aber weitere als unsicher gelten. Außerdem können Wähler aus Motiven splitten, wie sie oben benannt wurden und wie dies in anderen Fällen (bei Stimmensplitting zwischen Union und FDP oder SPD und Grünen) auch zu der Variante 3) führt. Dann wäre das PDS-Mandat ein nicht-verrechenbares Überhangmandat und somit vergleichbar dem Hamburger Beispiel.

Beide Argumentationen kann man vertreten, wobei für mich das Argument der mangelnden Vorhersehbarkeit in den Fällen 3 und 4 allerdings plausibel ist.

Wir brauchen allerdings Rechtssicherheit. Hoffentlich wird Matthias Wahlprüfungsbeschwerde nun bald vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden.
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Toby
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:14 Uhr:   

"Der Wähler weiß im voraus, dass er zu dem doppelten Erfolgswert seiner Stimme beiträgt, wenn er seine Erststimme einem parteilosen Direktkandidaten, seine Zweitstimme einer Partei gibt."

Aber der Wähler kann nicht - wie im Fall Hohmann - im voraus wissen, ob er den Wahlkreis tatsächlich gewinnt. Zumindest in diesem Fall im wahlkreis 176 stehen wir vor einer völlig neuen Konstellation und einmaligen Situation. Hohmann kann mit 5 bis 10 % kläglich scheitern, er kann aber möglicherweise auch 40 bis 50 % der Erststimmen holen. Niemand kann das genau wissen ....
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Görd
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:21 Uhr:   

Sollte man als Anhänger von SPD, Grünen etc. vielleicht sogar bewußt Hohmann wählen, damit die CDU dann Zweitstimmen verliert? Man verliert dann zwar auch seine eigene, aber die andere Partei vielleicht ein Vielfaches davon.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:21 Uhr:   

@Toby
Wo ist für den wähler denn da das Problem? Wenn er Hohmann erfolgreich wählt, hatte er doch einmal Erfolg, wenn dies mit 40 % Stimmanteil geschähe, dann sogar mehr, als das durchnittliche Stimmgewicht der „normalen“ Wähler, wenn nicht, dann zählt seine Stimme „nur" soviel, wie die eines anderen Wählers, außer, dass durch seine Stimme Hohmann noch Wahlkampfkostenerstattung bekommen könnte. Ich sehe da keine Nachteile.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:22 Uhr:   

@Toby: Nein, die Vorhersehbarkeit ist anders gemeint. Natürlich kann kein Wähler wissen, ob ein parteiloser Direktkandidat oder ein Parteikandidat, die keine Landesliste eingereicht bzw. deren Landesliste nicht zugelassen ist, den Wahlkreis direkt gewinnt. Aber: er weiß im voraus, dass wenn er diesen Kandidaten wählt, und dies tut der Wähler ja, um ihm zum Erfolg, das heißt zu einer relativen Mehrheit im Wahlkreis zu verhelfen, er dann - wenn er mit der Zweitstimme eine Partei wählt, zum doppelten Erfolgswert der Stimme beiträgt. Dies weiß der Wähler im Voraus. Dies hat ja auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 1997 - die Überhangmandate betreffend - festgestellt und sich meines Erachtens damit in einen gewissen Widerspruch zu der Entscheidung der Vorgänger von 1988 gesetzt, die in der Tat eine Regelungslücke im Bundeswahlgesetz erkannt hatten, wie Matthias ja auch hier hineingepostet hat - dafür übrigens vielen Dank!

In den von mir benannten Fällen 3 und 4 kann der Wähler dies nicht abschätzen. Er kann nicht im Voraus erahnen, dass der von ihm favorisierte Direktkandidat auf einem nicht-personalisierbaren Überhangmandat sitzt und er kann - wenn die Umfragen einen Grenzfall bilden - nicht wissen, ob eine Partei drei Direktmandate gewinnt oder - im Falle, dass sie bei 4,9% taxiert wird, ob sie die Sperrklausel überwinden wird oder nicht (Sperrklauseldilemma). Die Motive für das Stimmensplitting in den PDS-Wahlkreisen können daher unterschiedlicher Natur sein (Stimmensplitting wie im Westen oder überzeugter PDS-Wähler wählt mit Zweitstimme eine Alternativpartei, von der er annimmt, dass sie die Sperrklausel überwindet).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:25 Uhr:   

@Görd: So unwahrscheinlich und machiavellistisch es klingt: ja! Und genau davor warnt ja Roland Koch!
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:28 Uhr:   

@Bernhard Nowak
>...kann der Wähler dies nicht abschätzen.
in Dresden schon
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 22:32 Uhr:   

@Martin Fehndrich: Es geht hier um Fulda, nicht um Dresden! Es ist ja klar, dass in Dresden der Fall generell anders ist, weil hier der Wähler in Kenntnis des Endergebnisses des Wahlausgangs wählen kann!

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