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Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 15:46 Uhr: | |
Anbei noch ein interessanter Spiegel-Artikel zum Thema Vertrauensfrage: "Vorbild Willy" http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,358615,00.html |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 15:55 Uhr: | |
@John: > Erstens wäre eine GG-Änderung gerade der Versuch, eine saubere Lösung > anzustreben. Nein. Eine saubere Lösung wäre auch ohne GG-Änderung problemlos möglich. Dazu müßte Schröder den Konflikt mit der SPD-Linken als wahren Grund offen nennen und dies mit einer entsprechenden inhaltlichen Abstimmung demonstrieren. Das wäre absolut im Sinne des GG, weder Präsident noch BVG hätten dann irgendwelche Probleme mit Neuwahlen. > Zweitens konnotiert "Lüge" schon mit dem Versuch der bewussten > Falschaussage und Irreführung. Selbstverständlich, das ist ja auch der Fall (bzw. wäre es, wenn Schröder auf eine GG-Änderung angewiesen wäre. Noch hat er seine Begründung ja nicht offiziell gemacht). |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 16:06 Uhr: | |
@Bernhard: > Meines Wissens endete diese Zerrissenheit aber nach dem > FDP-Sonderparteitag im November, ... Richtig ist, daß der schlimmste Streit damit vorerst beigelegt war. Aber es war noch lange nicht gesichert, daß die Partei stabil in die nächsten Jahre gehen würde. Es bestand in dieser Frage auf jeden Fall ein größerer Unsicherheitsfaktor bzw. Ermessensspielraum, der zumindestens formal als Entscheidungsrechtfertigung ausreichend war. Eines ist übrigens klar: Sowohl 1972 wie 1982 und jetzt wäre ein sauberer Kanzlerrücktritt situationsangemessen und GG-konform gewesen. Und hätte dann (mit einigem Procedere dazwischen) problemlos zu Neuwahlen führen können. Aber Brandt, Kohl und Schröder waren/sind nicht bereit gewesen, ohne Amtsbonus und die enormen organisatorischen Möglichkeiten des Regierungsapparats in den Wahlkampf zu gehen. Das ist auch (parteiübergreifend) etwas eigentümlich am deutschen Politikstil: Lieber randaliert man an der Verfassung rum, als einen taktischen Vorteil aus der Hand zu geben. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 16:21 Uhr: | |
@Ralf: Sicherlich bestand dieser Unsicherheitsfaktor aus Sicht der FDP-Führung. Die Fraktion stand aber mehrheitlich - eben mit 256 Stimmen - hinter Kohl und es war keinerlei Gefahr vorhanden, dass diese "wende-willige" Kern-Mehrheit der FDP schrumpfen würde. Und nur daran - an den absehbaren (!!!!) Mehrheitsverhältnissen im Bundestag -hätte sich das Verfassungsgericht 1982 orientieren müssen, nicht am Unsicherheitsfaktor von Parteifunktionären. Im übrigen: volle Zustimmung zu dem Thema: Kanzlerrücktritt und Politikstil. |

reformi
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 16:25 Uhr: | |
Ein möglicher neuer Artikel des Grundgesetztes könnte auch eine noch höhere Schwelle als die 2/3 Mehhreit enthalten. Eine 2/3 Mehrheit gewährleistet keinen ausreichenden Minderheitenschutz. Schon der antrag zur auflösung sollte meiner Meinung nach nur von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Kanzlermehrheit) gestellt werden dürfen. Beispiel: Findet ein Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages den Bundestag aufzulösen, die Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Bundestages, so hat der Bundespräsident den Bundestag unverzüglich aufzulösen. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen. Die Neuwahl des Deutschen Bundestages findet spätestens 80 Tage nach der Auflösung durch den Bundespräsidenten statt. |

Robert Z.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 17:01 Uhr: | |
"Nur: Erstens wäre eine GG-Änderung gerade der Versuch, eine saubere Lösung anzustreben." Saubere Lösungen gibt es doch jetzt schon zur Genüge. Nur passt keine davon dem Kanzler. Er will die Kuh heute schlachten (sich vom Bundestag das Misstrauen aussprechen lassen um Neuwahlen anzusetzen) und sie morgen wieder melken (als amtierender Bundeskanzler mit angeblich vollen Unterstützung der SPD- und Grünen-Fraktionen in den Wahlkampf ziehen). Um Schröder diesen taktischen Vorteil im Wahlkampf zu ermöglichen soll nun das Grundgesetz geändert werden? "Zweitens konnotiert "Lüge" schon mit dem Versuch der bewussten Falschaussage und Irreführung. Wer oder was wird denn hier irregeführt und inwiefern wäre dafür eine GG-Änderung notwendig?" Getäuscht werden soll der Wähler über die Gründe für die Auflösung des Bundestages und das Maß der Unterstützung, das der Kanzler bei seinen eigenen Leuten noch hat. Eine GG-Änderung wäre dazu notwendig, da das Grundgesetz Neuwahlen nur zulässt, wenn es dem Bundestag nicht gelingt, einen Bundeskanzler mit Kanzlermehrheit zu wählen oder wenn der Bundeskanzler kein Vertrauen mehr im Bundestag hat, wobei fingierte Vertrauensfragen unzulässig sind. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 17:14 Uhr: | |
Hier ein paar Argumente gegen die Instrumentalisierung der Vertrauensfrage und für ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages mit entsprechender Mehrheit. http://www.wahlrecht.de/lexikon/vertrauensfrage-2005.html |

Robert Z.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 17:27 Uhr: | |
"Das jetzt angedeutete Verfahren über eine (unechte) Vertrauensfrage ist kein geeigneter Weg um das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Die jetzige Regierung hat eine (schon penetrante) Mehrheit im Parlament, ein ausgesprochenes Mißtrauen bei der Vertrauensfrage erscheint damit sehr manipulativ und nicht echt." Das Misstrauen wäre schon echt, wenn es z.B. von den Grünen ausgesprochen würde, nachdem die grünen Minister entlassen worden wären (Rot-Grün soll ja mit der Neuwahl eh beendet werden, siehe Münteferings Bundesrats-Argument). Es wäre auch echt, wenn es mit der Senkung der Unternehmens- und Erbschaftssteuer gekoppelt wäre, denn das werden die SPD-Linken sicher nicht mehr mittragen wollen. Unecht ist das Misstrauen nur, wenn Schröder aus wahlkampftaktischen Gründen die blödsinnige Masche mit der Ministerenthaltung wirklich durchziehen will. "Für den Verdacht der Manipulation spricht die Ankündigung von Neuwahlen durch die Vertrauensfrage, ohne Darlegung der fehlenden Mehrheit und unter Bezug auf außerhalb des Bundestages liegenden Gründen (Bundesrat, ...)." Weil Müntefering nicht ehrlich genug ist um die tatsächlichen Gründe für die Neuwahlen zu offenbaren (Zerfallen der SPD-Fraktion) oder zu dumm, sich verfassungskonforme Vorwände einfallen zu lassen soll jetzt am Grundgesetz rumgefrickelt werden? Ich sehe kein Argument (außer dem wahlkampftaktischen Vorteil für den Kanzler), wieso der Bundestag sich auflösen können sollte, obwohl er in der Lage ist, einen Kanzler zu wählen bzw dem amtierenden Kanzler weiterhin vertraut. Wozu sollte das bitte gut sein? |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 17:42 Uhr: | |
@Robert Z. Wenn die Koalition auseinanderbrechen würde, wär dies eine neue Situation. z.Z. hat Schröder aber das Vertrauen seines Koalitionspartners. Den Sinn einer Kopplung mit was auch immer sehe ich auch nicht, wenn das Ziel der ganzen Aktion ein (unechtes) Mißtrauen sein soll. Im Moment ist eine breite Mehrheit für Neuwahlen. Das sollte der Bundestag dann auch ohne "verfassungskonforme Vorwände" (d.h. doch nur erfolgreicht gepfuscht) mit eben solch einer Mehrheit durchsetzen können. Den "wahlkampftaktischen Vorteil" würde dann die Opposition mittragen müssen, riskiert dafür aber auch nicht noch ein Jahr (oder fünf) warten zu müssen. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 17:47 Uhr: | |
Wenn man der Meinung ist, dass vorzeitige Neuwahlen ohne wirklichen Mehrheitsverlust nicht verfassungskonform sind, dass aber 1982/1983 die FDP wegen ihrer Forderung nach ebensolchen Neuwahlen nicht mehr eine wirkliche Mehrheit gewährleistet habe, folgt daraus, dass die Forderung auf ein verfassungswidriges Verfahren gerichtet, ihre Verwirklichung jedoch verfassungsgemäß war. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 18:03 Uhr: | |
@Martin: > z.Z. hat Schröder aber das Vertrauen seines Koalitionspartners. Aber offenbar nicht das seiner Parteifreunde ... > Den Sinn einer Kopplung mit was auch immer sehe ich auch nicht, > wenn das Ziel der ganzen Aktion ein (unechtes) Mißtrauen sein soll. Im Prinzip ja. Die Kopplung mit einer echten politischen Frage sollte zum Ziel haben, das echt vorhandene Mißtrauen auch transparent zu machen. Konkret: Zentrale Punkte von dem, was Schröder im normalen Rest der Legislatur noch vorhat, werden von der SPD-Linken inhaltlich abgelehnt. Und DESWEGEN glaubt er keine Kanzlermehrheit zu haben. Es gibt also Möglichkeiten: Die Linken lenken ein und unterstützen auch weiter die Schröder-Linie. Dann ist im Prinzip alles ok, und er kann und sollte normal bis 2006 weitermachen. Oder aber den Linken geht das zu weit, dann sollten sie im Parlament auch so abstimmen. Dann fehlt Schröder die Kanzlermehrheit und es gibt völlig zu Recht Neuwahlen, in denen die künftige Richtung festgestellt wird. Beide Varianten sind völlig problemlos mit dem GG vereinbar. Es gibt daher gar keinen Grund, dieses zu ändern. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 18:19 Uhr: | |
Was würde eigentlich passieren, wenn Oppositionspolitiker, die keine vorgezogene Neuwahl wollen (da sie von ihrer Partei nicht mehr aufgestellt werden) bei der Vertrauensfrage f ü r Schröder stimmen? Wie wäre eine so hergestellte Mehrheit verfassungsrechtlich zu bewerten? Eine Analogie zu der nur scheinbar verlorenen Vertrauensabstimmung liegt doch nahe. |

Florian
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 18:41 Uhr: | |
Ergänzungsfrage zur Frage von MMA: Sollte es eine Verknüpfung von Vertrauensfrage mit einer Sachentscheidung z.B. Unternehmenssteuer-Reform geben, verstehe ich dann folgendes richtig: Wenn die Opposition der Reform sachlich zustimmt, jedoch den Kanzler natürlich weg haben möchte, dann wäre die richtige Oppositions-Taktik, sich der Stimme zu enthalten. Denn für die Steurreform reicht eine einfache Mehrheit, für das Vertrauen braucht man aber die Kanzlermehrheit. Korrekt? |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 18:45 Uhr: | |
@MMA: Dann hätte Schröder die Vertrauensabstimmung gewonnen und der Bundespräsident könnte das Parlament nicht auflösen. Schröder müsste dann entweder bis zum Ende des regulären Wahltermins weiterregieren oder erneut die Vertrauensfrage stellen. Mehrheit wäre aber Mehrheit, egal woher sie käme. Es hätten dann eben mehr als 301 Abgeordnete, die für die Kanzlermehrheit notwendig sind, für Schröder gestimmt. Der Kanzler hätte eben dann das Vertrauen des deutschen Bundestages erhalten - aus welchen Motiven auch immer. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 18:49 Uhr: | |
@Florian: Vom Prinzip her ist dies zwar korrekt. Aber dann gilt, was Robert Leicht in der "Zeit" schrieb: "Noch schwieriger wird die Sache, wenn die Vertrauensfrage mit einer gewöhnlichen Sachabstimmung verknüpft wird. Dann könnte die Sache selber mit relativer Mehrheit positiv entschieden, die Vertrauensfrage aber mangels absoluter Mehrheit verneint werden. In der Praxis behilft man sich damit, dass dann für beide Entscheidungen das höhere Quorum gilt." De facto ist dann die Sachentscheidung also auch abgelehnt. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 19:02 Uhr: | |
@Bernhard Nowak: Wenn man diese Position analog auf eine verneinte Vertrauensfrage anwendet, berechtigt diese in jedem Fall zur Parlamentauflösung, egal ob sie die wirklichen Mehrheitsverhältnisse ausdrückt. Diese Haltung, mit der die ganze Diskussion schnell zu beenden wäre, entspräche zwar nicht dem BverfG-Urteil, aber immerhin dem Wortlaut von Artikel 68. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 19:05 Uhr: | |
Ist denn das, was Robert Leicht schreibt, verfassungsrechtlich abgesichert? Wann soll denn diese Praxis geübt worden sein? |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 19:18 Uhr: | |
@MMA: Zu 1) Dies ist sicherlich korrekt. Aber der Bundestag hat dann Vertrauen ausgedrückt. Der Bundespräsident darf dann nicht auflösen. Zu 2) Ob dies verfassungsrechtlich so abgesichert ist, weiß ich nicht. Geübt wurde diese Praxis jedoch schon. Beispielsweise bei der Vertrauensfrage über den Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan vor 3 Jahren, Ende 2001. Da hat sich die Opposition aus Union und FDP ja auch nicht enthalten, sondern mit Nein gestimmt, weil der Auslandseinsatz, dem die Union zustimmte, mit der Vertrauensfrage gekoppelt worden war. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 19:36 Uhr: | |
@MMA: Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht 1983 diese Problematik ja durchaus angesprochen. Es schrieb nämlich, dass aus dem Wortlaut des Art. 68 sich nicht herleiten lasse, "dass der Bundeskanzler einen Vertrauensantrag allein mit dem Ziel stellen darf, die parlamentarische Unterstützung seiner Regierung herbeizuführen oder zu festigen; der Wortlaut allein schließt es nicht aus, dass hinter der Vertrauensfrage von vornherein der politische Wille stehen darf, auf diesem Wege zur Auflösung des Bundestages zu gelangen, und dass die Abgeordneten mit ihrer Stimmabgabe diesen Weg eröffnen sollen." Dann aber erklärt das Gericht weiter, dass sich der Sinnbezug des Art. 68 eben nicht als offene Vorschrift auslegen lasse, sondern sein Sinn sich erst durch den Sinnbezug erschließe, der sich aus seiner Stellung und seinem Stellenwert im Verfassungsgefüge ergäbe. Und dann stellt das Gericht eben klar, dass der Art. 68 GG nicht dazu missbraucht werden darf, Neuwahlen anzustreben, wenn eine gesicherte, stetige Mehrheit vorhanden ist. Es reagierte damit wohl indirekt auf die Fernsehansprache des damaligen Bundespräsidenten Carstens vom 6. Januar 1983. Dieser hatte nämlich widersprüchlich argumentiert. Einerseits hatte er erklärt, wie in dem Gerichtsurteil ja auch nachlesbar ist, er, Carstens, hätte den Bundestag nicht aufgelöst und Neuwahlen ausgeschrieben, wenn nicht alle im Bundestag vertretenen politischen Parteien dafür gewesen seien und sich eine Mehrheit Vorteile auf Kosten einer Minderheit habe verschaffen wollen. Dies erklärte sein Prozessbevollmächtigter 1983 auch vor dem Gericht. Andererseits jedoch erklärte Carstens in der selben Ansprache, er könne die Motive der einzelnen Abgeordneten, der Regierung das Vertrauen auszusprechen oder zu entziehen, nicht prüfen und müsse sich auf die Erklärungen der Akteure (Kanzler, Innen- und Justizminister, Fraktionschefs etc.) verlassen. Auch dieses war falsch, denn maßgebend für die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten ist - wie das Gericht auch klar darstellte - allein die Einschätzung des Verfassungsorgans Bundeskanzler und von niemandem sonst. Dessen Einschätzung muss der Bundespräsident ja berücksichtigen und darf - wenn nicht eine andere Einschätzung derjenigen des Kanzlers eindeutig (!) vorzuziehen ist (Missbrauch von Art. 68 ist da gemeint), nicht seine Einschätzung gegen die des Kanzlers stellen. Umgekehrt: Wie soll denn der Bundespräsident auflösen, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage positiv beantworet bekommen hat? Dies demonstriert doch Handlungsfähigkeit, egal, aus welchen Motiven heraus Oppositionsabgeordnete den Regierungschef wählen. Die Wahl ist ja auch geheim, d.h. man weiß ja nicht, welche Abgeordneten wie bei der Vertrauensfrage abgestimmt haben. Also nochmals: der Bundespräsident kann nicht auflösen, wenn die Vertrauensfrage positiv beschieden worden ist. Andererseits - wie oben dargelegt - hat das Verfassungsgericht 1983 eben gerade entschieden, dass diese Position eben nicht analog auf eine verneinte Vertrauensfrage anzuwenden ist, da nicht der Wortlaut, sondern der Sinnbezug des Art. 68 GG für die Auflösungsentscheidung durch den Bundespräsidenten maßgebend sein muß. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 20:55 Uhr: | |
@MMA (Mittwoch, den 01. Juni 2005 - 18:48 Uhr) Aber das Bundesverfassungsgericht ist an seine Rechtsprechung von 1983 gebunden und wird es daher höchstwahrscheinlich anders sehen (müssen). Nein, das BVerfG kann natürlich auch anders entscheiden, allerdings würde es damit die eigene Glaubwürdigkeit beschädigen. Dieses Dilemma gibt es aber auch bei anderen Themen, etwa beim Streit um die Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten nach der 4:4-Entscheidung von 1997 (BVerfGE 95, 335). |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2005 - 20:56 Uhr: | |
@Ralf >> z.Z. hat Schröder aber das Vertrauen seines Koalitionspartners. >Aber offenbar nicht das seiner Parteifreunde ... So offenbar erscheint mir das nicht. Zur Kopplung mit einer echten politischen Frage: So kann man es machen und so wurde es ja auch in derletzten LG gemacht. Dann sucht man aber auch eine Mehrheit. Das geht aber nicht mehr, nachdem man schon die Neuwahlen angekündigt hat. |

sebu
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. Juni 2005 - 07:58 Uhr: | |
Dem Plaedoyer fuer ein Selbstaufloesungsrecht des Bundestags kann ich mich nur anschliessen. Die gegenwaertige politische Situation wird ja nicht von einem Misstrauen BTag-BReg gepraegt, sondern von einer Blockade eines ueberwiegenden Teils der Gesetze durch den BRat. Dass so nicht zu regieren ist, ist klar, den BTag fuer Neuwahlen durch die Vertrauensfrage aufzuloesen nicht. Saemtliche (!) Laenderverfassungen enthalten eine Regelung zur Selbaufloesung des Parlaments, mit unterschiedlichen Huerden: Mehrheit der Mitglieder: Bayern, Hessen, Hamburg, NRW, Rheinland-Pfalz 2/3-Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder: Niedersachsen 2/3-Mehrheit: Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen Die Huerde fuer einen Antrag ist unterschiedlich hoch. Es stellt sich daher die Frage, warum man dem BTag ein solches Aufloesungsrecht verweigert. Fuer mich stellt sich auch die Frage, ob es im Sinne des Grundgesetzes ist, dass der Bundesrat durch Blockade alles verhindern kann, sein verfassungsmaessiger Auftrag ist nach Art. 50 "Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit." Mitwirken, nicht eine Art Nebenparlament oder gar zweite Kammer! |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. Juni 2005 - 08:21 Uhr: | |
@Sebu: Ich stimme Dir voll zu. Auch ich finde, dass der Bundesrat sehr häufig nur blockiert und keine eigenen Vorstellungen sealber einbringt. So wurden Vorschläge vom Bundestag zum Subventionsabbau vom Bundesrat verhindert (etwa Eigenheimzulagestreichung etc.), um so der Bundesregierung alleine die Verantwortung für die hohe Staatsverschuldung aufzubürden, die jedoch schon seit Helmut Schmidt exorbitant ansteigt, ohne dass dagegen etwas unternommen wird. Eine Reform dahin, dass - wie in Österreich - der Bundesrat höchstens ein suspensives Vetorecht erhält (vgl. den schon älteren Thread: notwendige Verfassungsänderungen) halte auch ich für dringend notwendig. Auch plädiere ich - wie oben erwähnt - für ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages, ob mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder oder gar 4/5-Mehrheit ist mir letztlich egal. Den Argumenten im Wahlrechtslexikon stimme ich zu. Außerdem befreit es den Bundespräsidenten aus einer Zwickmühle, denn - so meine Sicht - wie er entscheidet, riskiert er eine Klage in Karlsruhe. Das Problem ist, wie hier schon angesprochen, dass das Argument mit dem Bundesrat zwar in der Verfassungswirklichkeit ein Hemmnis für die Regierung dann darstellt, wenn sie nicht eine eigene Mehrheit im Bundesrat hat, also mindestens 35 Stimmen (und die hatte Schröder und rot-grün ja nur 3 Monate lang, vom Amtsantritt am 27.10.1998 bis zu den verlorenen Hessenwahlen im Februar 1999). Das Verfassungsgericht selber schaut bei der Interpretation der Handlungsfähigkeit jedoch nur auf die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag. Wie Kai schon ausführte: mit dem Bundesratsargument alleine kann Schröder nicht zu Köhler gehen. Deshalb kann er - um die Auflösung vom Bundespräsidenten genehmigt zu bekommen (denn der kann nicht die Auflösung riskieren, wenn das Verfassungsgericht sie wieder einkassiert) nur auf die fehlende stetige Mehrheit im Bundesrat verweisen. Das Bundesratsargument zieht jedenfalls nicht. Eine Kanzlermehrheit im Bundestag hat Schröder in der Tat nicht mehr, weil die Linken in der SPD-Fraktion nach den Wahlen in NRW kein Reformgesetz (Einkommensssteuer etc.) mehr mittragen. Daher wäre es - wie schon von mehreren Teilnehmern hier im Thread ja dargelegt - schon ehrlicher, die Vertrauensfrage mit einer Sachfrage zu verbinden, die die SPD-Linken ablehnen. Diese müssen dann aber auch so ehrlich sein und zu der Ablehnung stehen. Insofern liegt das Problem schon auch an den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag. Ich sehe also drei Problemfelder a) Blockade durch den Bundesrat (verfassungspolitisch nicht relevant) b) Keine Kanzlermehrheit für Reformen im Bundestag (muss erst durch offensichtliches Scheitern eines Reformgesetzes bewiesen werden) c) Fehlurteil - aus meiner Sicht - des Verfassungsgerichts von 1983 mit widersprüchlichem Urteilstext. Jeder kann sich für eine Klage den Teil des Urteils heraussuchen, den er will. Lösung kann nur sein: a) Selbstauflösungsrecht des Bundestages b) Reduzierung des Bundesrates auf seine verfassungsmäßigen Aufgaben der Mitwirkung und nicht der Blockade. Der Bundesrat ist kein Senat und damit keine Parlamentskammer. Er darf höchstens ein suspensives Veto haben (vergleichbar etwa mit Österreich) |

Martin Jurgeit
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. Juni 2005 - 10:12 Uhr: | |
@Kai schrieb: "Die Wahlen 1990 waren überhaupt nicht vorgezogen." Ganz so einfach war es dann doch nicht. Ursprünglich war wohl vor den ganzen Wende-Wirren ein Termin im Dezember schon mal angedacht. Dann aber kam es zur Wende in der DDR und katastrophalen Wahlniederlagen der Union in westdeutschen Ländern (im Mai 1990 übernahm etwa Schröder die Macht in Niedersachsen!). Mitte 1990 schien es genauso ausgemachte Sache zu sein, dass in Kürze Lafontaine Kohl beerben würde, wie heute Merkel Schröder. Und deshalb wollte die Bundesregierung, dass die Bundestagswahl zunächst einmal auf die "längere" Bank geschoben werde und später - nach einer zunächst überhaupt noch nicht für 1990 vorgesehenen - Wiedervereinigung durchgeführt würde. Doch plötzlich wendete sich die Stimmungslage im Sommer (gerade auch im Westen) radikal. Jetzt konnte es Kohl wieder gar nicht schnell genug mit Wiedervereinigung und Bundestagswahl gehen, so dass plötzlich im September, nachdem man zuvor Monate an Zeit verplempert hatte, "aus der hohlen Hand" ein neues Wahlgesetz zusammengezimmert werden musste, dass dann ja auch noch zu Recht mehrfach die Gerichte beschäftigte. Die Wahl 1990 bot aufgrund der außerordentlichen Umstände, den Parteien die Möglichkeit zu weitreichendem taktischen Verhalten in Fragen des Verfahrens UND DES TERMINS. Denn eine "normale" Wahl erwartete damals sowieso niemand. Die Wahl 1990 zeigt aber auch, was alles passieren kann, wenn die Parteien nur einen Hauch von Spielraum für ihr Geschäft wittern. Um die Sache ging es damals zumindest niemandem mehr, jeder wollte nur das für ihn günstigste Wahlverfahren und den für ihn erfolgsversprechendsten Termin erreichen. Besonders anschaulich war in diesem Zusammenhang auch das Hauen und Stechen zwischen West-CDU und Ost-CDU. |

Klaus
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. Juni 2005 - 10:16 Uhr: | |
Die Behauptung einer Bundesratsblokade kann man so wirklich nicht stehen lassen. Das sind Wahlkampfsprüche, die leider beiden Seiten gut in den Kram passen (Rot-Grün lenkt von Versagen und innerer Zerstrittenheit ab, Schwarz-Gelb weist zurecht darauf hin, daß die Bundesratsmehrheit noch auf Jahre sicher ist und durch BT-Wahl nicht geändert werden kann, eine Wiederwahl von Rot-Grün also selbst nach Münte-Logik keinen Sinn haben würde). Im Bundesrat hat Rotgrün seit 1999 keine Mehrheit mehr, und schon sechs Jahre später werden Neuwahlen angesetzt? Die Union hat doch fast alles mitgetragen, ob Gesundheitsreform, Steuerreform, Hartz-Gesetze,... Außer der ominösen Eigenheimzulage, deren Kürzung um 30% die Union übrigens zugestimmt hat und die erstmal nur ein paar hundert Millionen bringen würde, fällt den Leuten dann auch meistens kein weiteres Beispiel für die ach so brutale Bundesratsblokade mehr ein. Außerdem ist es weder die Aufgabe der Opposition, alles durchzuwinken, was die Regierung vorschlägt, noch, der Regierung die Hand zu führen (wie z.B. beim Job-Gipfel), wenn dieser nichts mehr einfällt. Verfassungsänderungen zur Selbstauflösung halte ich für unnötig, es gibt genug verfassungskonforme Wege, nun Neuwahlen herbeizuführen, nur hat jeder eben einen gewissen PR-Nachteil für den Bundeskanzler. |
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