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Neuwahl des Deutschen Bundestags im H...

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 13:17 Uhr:   

Am interessantesten an diesem Artikel, den ich doch noch einmal zitierte, ist die Einschätzung von Ernst Benda, dem früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes. Mit der Einführung des Terminus: "auflösungsgerichtete Vertrauensfrage" gebe es den Weg für eine solche frei. Verfassungsrichter Jentsch hat damit aus meiner Sicht völlig recht mit seiner - ebenfalls hier dargestellten - Auffassung, Art. 68 GG komme sehr nahe an ein "Selbstauflösungsrecht" des Parlamentes. Aus meiner Sicht ist damit auch das - sicherlich angreifbare und widersprüchliche - Urteil von 1983 unterhöhlt worden, auch wenn Hassemer erklärte, man bliebe in dieser Tradition, formuliere nur selbstbewußter und entwickle es weiter. Nein, es wird de facto eben doch ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages eingeführt. Die materiellen Einschränkungen des Gerichtes von 1983 sind de facto ein Witz. Das Argument der Senatsmehrheit, von Hassemer vorgetragen, ein Bundeskanzler könne nicht alleine mit der Opposition Neuwahlen erreichen und damit sei sichergestellt, dass der Kanzler nicht gegen den Willen der Opposition das Parlament auflösen könne und im übrigen seien die Abgeordneten ja mit einem "freien Mandat" versehen und könnten nicht gezwungen werden, dem Kanzler das Vertrauen zu entziehen, hat mich nicht überzeugt. Wie gesagt, ich finde, Herr Jentsch hat völlig recht in seiner Position. Soweit meine Einschätzung des Urteils. Anbei noch der Text, da er die Meinung von Benda ausdrückt. Und darin liegt ein ganz wesentlicher Faktor des Urteils: auflösungsgerichtete Vertrauensfragen sind damit generell zulässig.
Insofern ist das Minderheitenvotum von Frau Lübbe-Wolff konsequent: wenn materielle Einschränkungen nicht überprüfbar seien, so fördere das Gericht mit seinen Entscheidungen in dieser Beziehung Inszenierungen und fördere so Unzufriedenheit mit Institutionen. Da hat sie recht. Anbei der Artikel
http://www.dw-world.de/dw/article/0,1564,1690769,00.html


Der Weg für die Wahlen am 18. September ist frei



Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für Neuwahlen am 18. September frei gemacht. Die Entscheidung von Bundespräsident Köhler zur Auflösung des Bundestages war rechtmäßig. Politiker zeigten sich zufrieden.


Das oberste deutsche Gericht wies am Donnerstag (25.8.05) die Klagen der Bundestagsabgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) gegen die vorzeitige Auflösung des Bundestags und die Ansetzung von Neu-Wahlen zurück.



Sieben gegen eine Stimmen


Die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler, das Parlament auf Bitten von Kanzler Gerhard Schröder aufzulösen, sei rechtmäßig gewesen, begründete das Gericht sein Urteil. Das Bundesverfassungsgericht habe sich mit sieben gegen eine Stimmen für eine Bundestagsneuwahl entschieden, sagte der Vizepräsident Winfried Hassemer. Damit wird zum vierten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik vorzeitig ein neuer Bundestag gewählt.


Der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Winfried Hassemer, sagte, die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler, das Parlament auf Bitten von Kanzler Gerhard Schröder aufzulösen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Ein dem Zweck des Grundgesetz-Artikels 68 widersprechender Gebrauch der Vertrauensfrage lasse sich nicht feststellen. Der von Bundeskanzler Schröder abgegebenen Einschätzung, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei "keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen".


Weder Pest noch Cholera




In einer persönlichen Bemerkung vor der Urteilsbegründung meinte Hassemer, die Presse habe die Entscheidungsfindung mit der Bemerkung begleitet, das Gericht habe die Wahl zwischen Pest und Cholera. Die Pest sei, eine Staatskrise hervorzurufen, indem es den Wahlkampf stoppe, die Cholera sei, das Grundgesetz so hinzubiegen, dass eine Krise verhindert werde. Er habe diesen Gedanken zunächst auch gehegt, sagte Hassemer. "Dieser Gedanke ist mir im Laufe des Verfahrens jedoch gründlich abhanden gekommen."


Das Verfassungsgericht folge seiner Entscheidung zur Vertrauensfrage der Kohl-Regierung von 1983 nicht sklavisch, aber ändere sie auch nicht fundamental. "Wir formulieren selbstbewusster, nicht nur im Sprachgebrauch, sondern auch in der Konstruktion", sagte Hassemer.


Die schriftliche Begründung des Urteils liegt der Öffentlichkeit noch nicht vor, da die Richter mit ihrer Verkündung nicht auf die Druckerei warten wollten, wie Hassemer ausführte. Innerhalb der nächsten Tage werde diese jedoch nachgereicht.


"Sehr nahe" am Selbstauflösungsrecht


Mit deutlichen Worten hat sich Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch gegen die Zulassung der Neuwahl gewandt. Die Auffassung der Senatsmehrheit schwäche die Stellung des Bundestags, meint Jentsch, der gegen das Votum der Mehrheit stimmte. Den Gründen, die der Bundeskanzler bei der Stellung der Vertrauensfrage vorgetragen habe, lasse sich die von ihm behauptete politische Handlungsunfähigkeit nicht entnehmen, sagte Jentsch bei der Urteilsverkündung.


Jentsch warf seinen Senatskollegen vor, von der Grundsatzentscheidung des Gerichts von 1983 abzuweichen. Gestehe man dem Kanzler einen derart weiten Einschätzungsspielraum zu, dann komme dies einem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht "sehr nahe", das im Grundgesetz nicht vorgesehen sei.


Köhler: "Gründlich lesen"


Bundespräsident Horst Köhler hat nach dem Urteil zur Beteiligung an der Wahl und einem sorgsamen Umgang mit dem Wahlrecht aufgerufen. Das Urteil selbst wollte Köhler noch nicht kommentieren. "Wir werden ganz gründlich lesen, was das Bundesverfassungsgericht dazu weiter sagt", sagte er nur.


Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) sieht sich durch das Urteil "uneingeschränkt bestätigt". Schröder sagte am Donnerstag in Berlin: "Es geht mir um die Bestätigung meiner Reformpolitik." Deutschland brauche die Erneuerung nach Innen und die selbstbewusste Positionierung nach Außen. Das Gericht hatte Klagen gegen die Wahl abgewiesen und Schröders Einschätzung, dass er keine verlässliche Mehrheit für seine Reformen habe, plausibel genannt.


"Jetzt abgehakt"


Der bayerische Ministerpräsident und CSU-Chef Edmund Stoiber hat die Entscheidung erleichtert aufgenommen. Er begrüße das Votum außerordentlich, sagte Stoiber. "Damit ist nun Gott sei Dank der Weg frei für den notwendigen Wechsel in Deutschland."


Der SPD-Innenpolitiker Dieter Wiefelspütz erklärte, das Urteil werde auch über den Tag hinaus bedeutsam und wichtig sein. Das Gericht habe eine Entscheidung getroffen, die sich in Übereinstimmung mit der überwiegender Mehrheit von Politik und der Bevölkerung befinde.


Wolfgang Bosbach von der CDU sagte, das Mehrheitsvotum der Karlsruher Richter diene der "Wiederherstellung des Rechtsfriedens". Ohne diese Mehrheit hätte es weitere Debatten gegeben. "Jetzt ist dieses Thema abgehakt."


"Neue Akzente"


Nach Meinung des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Ernst Benda setzt das Urteil neue Akzente. Das Gericht benutze den Begriff einer "auflösungsgerichteten Vertrauensfrage". Es gebe damit künftig eine unechte Vertrauensfrage, deren Ziel es nicht mehr sei, die Mehrheit zu stabilisieren, sondern eine Bundestagsneuwahl herbeizuführen, sagte Benda in der ARD.


Bislang wurde drei Mal vorzeitig in der Bundesrepublik ein neuer Bundestag gewählt. Willy Brandt (SPD) und Helmut Kohl (CDU) erreichten 1972 beziehungsweise 1983 vorgezogene Wahlen. 1990 wurde die Bundestagswahl wegen der deutschen Einheit vorgezogen. (sams)
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 13:34 Uhr:   

"Bislang wurde drei Mal vorzeitig in der Bundesrepublik ein neuer Bundestag gewählt. Willy Brandt (SPD) und Helmut Kohl (CDU) erreichten 1972 beziehungsweise 1983 vorgezogene Wahlen. 1990 wurde die Bundestagswahl wegen der deutschen Einheit vorgezogen. (sams) "
Stimmt nicht bzgl. 1990, das wurde hier auch schon öfters erörtert. Interessant, dass die DW selbst in einem Artikel zu einer verfassungsrechtlichen Frage so etwas verbreitet.

Ein faktisches Selbstauflösungsrecht würde u.a. voraussetzen, dass der BT aus eigener Initative das Verfahren in Gang setzen kann, davon kann nach wie vor keine Rede sein.

"Der bayerische Ministerpräsident und CSU-Chef Edmund Stoiber hat die Entscheidung erleichtert aufgenommen. Er begrüße das Votum außerordentlich, sagte Stoiber. "Damit ist nun Gott sei Dank der Weg frei für den notwendigen Wechsel in Deutschland.""

Das BVerfG als "Gott" zu verherrlichen, geht aber ein bisschen weit.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 13:59 Uhr:   

@MMA: Aus meiner Sicht haben wir jedoch de-facto - trotz der einschränkenden Bemerkungen Hassemers und der Ausführungen Di Fabios, die die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Art. 68 GG durch Schröder und Köhler belegen sollen und die mich nicht überzeugt haben - ein "Kanzlerauflösungsrecht". Wie soll denn belegt werden, dass - um in der Formulierung des Urteils von 83 zu bleiben - der Kanzler nicht auflösen darf, wenn dessen Regierungsmehrheit "außer Zweifel" steht? Dann lieber so wie Frau Lübbe-Wolff argumentieren und erklären, eine Kontrolle, ob die Motive der Abgeordneten bei dem Entzug des Vertrauens stimmig sind, sei nicht durchführbar und man solle daher darauf verzichten. Ich bleibe dabei: Jentsch hat recht: de facto entfernt sich die Senatsmehrheit von der Auslegung des Urteils von 83 und gibt dem Kanzler ein - nicht nachprüfbares - Mittel, jederzeit, wenn er dies will, die Vertrauensfrage zur Auflösung des Parlamentes aufzulösen.

Das Urteil ist aus meiner Sicht durchaus folgerichtig und frei von Widersprüchen - im Gegensatz zu dem Urteil 83. De facto aber gewährt es dem Kanzler ein "Selbstauflösungsrecht" - auch wenn dies verschleiert wird, denn eine Absicht des Kanzlers, das Parlament aus Gründen, die nicht in mangelnder Regierungsstabilität liegen, sondern darin, dass er sich einen günstigen Termin für Neuwahlen aussuchen möchte, um diese Wahlen zu gewinnen - ist de facto nicht mehr widerlegbar. So sehe ich die Sache. Insofern wird die Stellung des Abgeordneten de facto geschwächt und die "Einschätzungsprärogative" des Kanzlers gestärkt. Man ebnet den Weg zu einer Parlamentsauflösung, bei dem nur noch das Vorliegen formeller und nicht mehr materieller Voraussetzungen geprüft werden kann. Dies ist de facto ein Selbstauflösungsrecht: Genauso hat Jentsch - völlig zutreffend meiner Meinung nach - argumentiert: "Ein derart weit gestalteter Ermessenspielraum des Bundeskanzlers steht auch im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung [von 1983]", so Jentsch zu Recht.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 14:02 Uhr:   

Soeben entdecke ich noch einen Kommentar auf http://www.spiegel.de/, der dem Sinne nach dasselbe sagt:
KOMMENTAR

Im Zweifel für das gefühlte Misstrauen

Von Claus Christian Malzahn

Das Bundesverfassungsgericht hat heute souverän die Klagen der Abgeordneten Schulz und Hoffmann zurückgewiesen - und quasi ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments abgesegnet. Warum die Richter davor zurückschreckten, eine gesetzliche Regelung dafür zu verlangen, bleibt ihr Geheimnis.

Berlin - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist juristisch eindeutig - und das ist vielleicht das Beste, was man an dieser Entscheidung finden kann. Denn es klärt nicht nur die aktuelle Frage nach Neuwahlen, der Spruch hat auch in Zukunft massiven Einfluss auf ähnliche politische Großlagen der Bundesrepublik. Karlsruhe hat heute die politische Rolle des Bundeskanzlers so weit gestärkt, dass es künftigen Regierungschefs gestattet sein wird, ihr - nennen wir es - gefühltes Misstrauen - zum wichtigsten politischen Maßstab in der Republik zu machen.

Wenn künftige Bundeskanzler Neuwahlen für politisch opportun oder unvermeidbar halten - aus welchen Gründen auch immer - werden sie es noch leichter haben als Helmut Kohl 1983 und Gerhard Schröder 2005. Ein Grund zum Jubeln ist das nicht. Denn wir sind mit dem heutigen Urteil auch wieder einen Schritt näher an die Demografenrepublik Deutschland gerückt: Sollten ein Kanzler und die ihn tragenden Parteien in naher Zukunft es für richtig halten, über ein Misstrauensvotum Neuwahlen zu ordern, weil die Umfragewerte gerade günstig erscheinen, dann werden sie von diesem Bundesverfassungsgericht jedenfalls nicht gestoppt.

Denn faktisch existiert in der Bundesrepublik Deutschland seit heute das Selbstauflösungsrecht des Bundestags, obwohl es im Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Mit sieben zu einer Stimme haben die Richter in Karlsruhe das Berliner Schauspiel abgesegnet, bei dem Schröder über eine gemeinhin als "unecht" erachteten Vertrauensfrage die laufende Legislaturperiode des Deutschen Bundestages um ein Jahr abkürzte. Den Neuwahlen am 18. September steht nun nichts mehr im Wege. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner mündlichen Begründung sehr deutlich gemacht, dass es sich mit den politischen Gründen für oder gegen Neuwahlen zwar befassen könne, sich letztlich aber über diesen geschützten politischen Raum, in dem Neuwahlen beschlossen wurden, nicht erheben wolle. Das Gericht sah sich nicht in der Lage, die Untiefen dieses politischen Raumes auszuleuchten und die Motive gerichtsfest zu überprüfen.

Das sollte man respektieren. Dass das Gericht aber keine Veranlassung sah, dem Bundestag eine klare gesetzliche Regelung künftiger Streitfälle aufzuerlegen - beispielsweise über ein Selbstauflösungsrecht, dass man dann auch so nennen darf - ist mehr als mutlos. Die Karlsruher Richter haben sich heute vor den berechtigten Zweifeln der Abgeordneten Werner Schulz und Jelena Hoffmann weggeduckt und erklärt: Sorry, nicht unsere Baustelle. Aber wessen sonst?

Anstatt klare Kriterien einzufordern, hat das Bundesverfassungsgericht die Verantwortung zurück an den Bundespräsidenten gespielt. Der habe andere Mittel und Wege, die Hintergründe eines solchen Vorgangs auszuleuchten, zum Beispiel durch "persönliche Gespräche". Köhler war sehr wohl bewusst, dass die Vertrauensabstimmung im Bundestag fingiert war. Er entschied sich aus politischen Gründen dazu, diese Wahlen zu erlauben. Nehmen wir an, er hätte Nein gesagt - es blieb heute merkwürdig unklar, ob das Verfassungsgericht seine Entscheidung bestätigt hätte, weil sie dem Bundespräsidenten in dieser Frage grundsätzlich Grandezza erteilt. So bleibt der fatale Eindruck, dass hier ein Verfassungsorgan dem anderen den Ball zuspielt, weil es ihn selbst nicht verwandeln will.

Eine Gegenstimme gab es, sie kam vom ehemaligen Thüringer Justizminister Hans-Joachim Jentsch. Schon als Politiker handelte er nach klaren Grundsätzen. Im Aufbau einer demokratisch legitimierten Justiz in Ostdeutschland erwarb sich der Westdeutsche Anfang der neunziger Jahre im eher glanzlosen Erfurter Kabinett Bernhard Vogels Verdienste. Als Bärbel Bohley sich in Beifall heischender Poesie darüber beklagte, man habe im Osten Gerechtigkeit verlangt und den Rechtsstaat bekommen, hielt er mit klarer Prosa dagegen: Der Rechtsstaat sei nicht die Fortsetzung der Diktatur mit anderen Mitteln. Auch heute bewies er seine Zugehörigkeit zum Verein klarer Worte. Das Grundgesetz kenne kein konstruiertes Misstrauensvotum, eine aktuelle Krisenlage der Bundesregierung sei nicht zu erkennen. Punkt.

Die meisten Karlsruher Richter trauen der Politik viel zu. Offenbar sehen sie keine Weimarer Gespenster mehr, die bei der Gründung der Bundesrepublik noch längst nicht ausgetrieben waren in Deutschland. Das zeugt von einer sympathischen Normalisierung der Verhältnisse im Lande.

Aber gerade weil Hans-Joachim Jentsch aus der Politik kommt, wusste er, dass der politische Raum nicht nur grenzenloses Vertrauen verdient, sondern bisweilen auch Grenzen braucht. Es muss nur Richter geben, die sie aufzeigen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 14:28 Uhr:   

Die Thesen der Richter, sowohl der Senatsmehrheit als auch der Minderheit können sehr gut - gerade rückwirkend - am Live-Ticker des Handelsblattes entnommen werden:

11:38
Vielen Dank für Ihr Interesse! Über die weiteren Entwicklungen informieren Sie unsere Berichte auf handelsblatt.com/wahl
11:37
Liebe Leser! Das Bundesverfassungsgericht lässt Neuwahlen am 18. September zu. Nachdem die verschiedenen Begründungen der Karlsruher Richter gehört wurden, beenden wir nun unseren Live-Ticker.
11:35
Richter Jentsch beendet seine Ausführungen.
11:35
Jentsch: Gesteht man dem Kanzler einen derart weiten Einschätzungsspielraum zu, dann kommt dies einem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe.
11:34
Jentsch wirft seinen Senatskollegen vor, von der Grundsatzentscheidung des Gerichts von 1983 abzuweichen.
11:28
Jentsch: Instrumentalisierung der Vertrauenfrage führt zu einer Veränderung des politischen Systems.
11:25
Jentsch: Innerparteiliche Widerstände können durch die Vertrauenfrage auf den Prüfstand gestellt werden. Die Vertrauensfrage ist aber auf die Erhaltung der Mehrheit ausgerichtet.
11:23
Jentsch: Der Begründung einer verdeckten Minderheitenfunktion liegt meiner Ansicht nach ein falsches Verständnis von parlamentarischem Vertrauen zugrunde.
11:20
Jentsch: Es handelt sich vielmehr um reine Vermutungen des Kanzlers.
11:19
Jentsch: Es ist nicht erkennbar, welche Gesetzesprojekte aufgrund der nicht mehr vorhandenen Merheit zurückstehen mussten.
11:17
Jentsch: Es gibt keine nachprüfbaren Anhaltspunkte. Es gab keine misslungenen Abstimmungen. Die Kanzlermehrheit im 15. deutschen Bundestag war stets vorhanden.
11:15
Jentsch: Die angegebenen Gründe belegen keine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag.
11:14
Jentsch: Ich bin der Ansicht, die Klagen sind berechtigt.
11:14
di Fabio erteilt Richter Jentsch das Wort. Er hatte sich als einziger gegen die Neuwahl ausgesprochen.
11:13
di Fabio: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Bundespräsidenten bei seiner Überprüfung ein Verstoß gegen das Grundgesetz verstoßen hat.
11:10
di Fabio: Auch die Gesetzesänderungen für ältere Arbeitnehmer in der Arbeitsmarktreform sind keine gravierenden Einschnitte in die politische Linie des Kanzlers. Die Änderungen haben keinen Bezug zu den umstrittenen Grundsatzfragen.
11:08
di Fabio: Einschätzung des Kanzlers kann nur dann widerlegt werden, wenn er selbst die Initiative für Gesetze ergriffen hätte, die seiner bisherigen Politik entgegen stehen.
11:06
di Fabio: Auch durch die Müntefering-Äußerungen vor dem Parlament, dass es doch noch großes Vertrauen für den Kanzler gebe, wurden die Tatbestände nach Artikel 68 nicht verneint.
11:00
di Fabio: Weder vor noch nach der Neuwahl-Ankündigung sind Tatsachen bekannt geworen, die die Einschätzung des Kanzler widerlegen.
10:57
di Fabio: Politische Gesamtlage steht Plausibilität der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht entgegen.
10:56
Gelächter im Saal
10:56
di Fabio: Hier ist eine Abkürzung "ML" in der Begründung Schröders: Das heißt wohl nicht Marxismus-Leninismus, sondern "Mit Lafontaine".
10:54
di Fabio: Sicht des Bundeskanzler wird von Partei- und Fraktionsvorsitzenden der SPD geteilt.
10:52
di Fabio: Kanzler hat so Tatsachen genannt und eine Einordnung in einen politischen Kontext vorgenommen.
10:51
di Fabio: So kam es laut Kanzler zu einer gewollten Umkehr Teile seiner Partei gegen die Agenda 2010 hin zu einer extremitischen Linken.
10:50
di Fabio: Der Kanzler sprach von "heftigen Debatten" auch in seiner Partei über den Stimmenverlust bei den Landtagswahlen und der Europawahl.
10:48
di Fabio: Aussagen und Einschätzungen des Bundeskanzlers zur politischen Gesamtlage konnten nicht widerlegt werden.
10:48
Richter Udo di Fabio: Die Anordnungen des Bundespräsidenten lassen keine Ermessensfehler erkennen.
10:46
Vorsitzender Richter erteilt seinen Kollegen das Wort.
10:44
Richter: Es gibt kein Klipp-Klapp-Schema.
10:43
Richter: Gericht kann jedoch prüfen, ob der Kanzler die Grenzen seines Einschätzungspielraums eingehalten hat. Die Begründung des Kanzlers muss vor allem plausibel erscheinen.
10:41
Richter: Dem GG geht es um gerechte Verteilung der Verantwortung: Verfassungsgericht kommt besondere Rolle zu, es muss aber den anderen Organen den Raum für freie politische Handlungen einräumen.
10:39
Richter: Auch Bundespräsident hatte bereits rechtliche Beurteilung der Situation nach Artikel 68 vorgenommen.
10:37
Richter: Es ist keine Lage beobachtbar, in der der Bundeskanzler das Parlament zwingen könnte, eine Auflösung herbeizuführen.
10:35
Richter: Dies wäre nur möglich bei einer Verletzung der politischen Handlungsfreiheit.
10:34
Richter: Aussage des Kanzlers, er habe keinen Rückhalt mehr für seine Politik, kann vom Verfassungsgericht nicht überprüft werden.
10:33
Richter: Aber: Entzug des Vertrauens lässt sich nicht im Gerichtsverfahren beobachten und nachweisen.
10:32
Richter: Verfassungsrechtliche Schwierigeiten bereitete der Fall, weil verdeckte Minderheitenorganisation vorlag.
10:31
Richter: Grundgesetz verteilt Auflösung auf drei Verfassungorgane. Das Gericht musste prüfen, ob Argumente des Kanzlers nur vorgeschoben waren. Die Frage musste geklärt werden, welche Ziele er verfolgt.
10:30
Richter: Wie weit darf sich das Verfassungsgericht in politische Entscheidungen einmischen?
10:27
Richter erläutert frühere Bundestagsauflösungen von 1972 und 1983.
10:26
Richter: Es besteht keine Pflicht, zunächst eine echte Vertrauensfrage zu stellen.
10:25
Richter: Kanzler muss unter Kontrolle des Bundestages handeln. Regierung kann Veratwortung aber nur übernehmen, wenn sie auch über ausreichend Handlungsspielräume verfügt.
10:22
Richter erklärt Entstehungsgeschichte des Artikel 68 und blickt zurück auf die Auflösung des Reichstages während der Weimarer Republik.
10:21
Richter zu Gefahren der Parlamentsauflösung: Verkürzung der Wahlperiode kann Vertrauen in Demokratie beeinträchtigen.
10:19
Richter: Auch unechte Vertrauensfrage dient dazu, eine hinreichende Mehrheit zurückzugewinnen.
10:18
Richter: Grundsätzlich stellt das GG daher solche Auswege aus einer parlamentarischen Krise bereit.
10:17
Richter: Zentraler Punkt: Es kann sich ergeben, dass der Öffentlichkeit tatsächlich verborgen bleibt, wie sich das Verhältnis des Kanzlers zu seiner Regierung entwickelt.
10:15
Richter: Bundeskanzler ist auf vertrauenvolle Zusammenarbeit in seiner Fraktion angewiesen.
10:15
Damit wird zum vierten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik vorzeitig ein neuer Bundestag gewählt.
10:13
Richter: Auflösung ist gerechtfertigt, wenn sie der Wiederherstellung einer ausreichenden parlametarischen Mehrheit dient.
10:12
Der Richter zitiert Artikel 68 des Grundgesetzes zur Begründung des Urteils.
10:11
Richter: Auflösung des Parlaments kann sich auf Status des Abgeordneten auswirken.
10:08
Richter: Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des Bundespräsidenten ist nicht ersichtlich.
10:07
Enttäuschte Gesichter bei den Klägern Werner Schulz und Jelena Hoffmann.
10:06
Richter: Es hieß, das Gericht hatte Wahl zwischen Pest und Cholera. Wir konnten also nur Fehler machen, so der Vorwurf. Doch wir betonen: Die Entscheidung war klar mit 7:1.
10:04
Vorsitzender Richter Hassemer: Wollten Entscheidung schnell bekannt geben. Werden ausführliche Erklärung herausgeben.
10:03
Damit können die Wahlen wie geplant stattfinden.
10:02
Urteil: Die Anträge werden zurückgewiesen!
10:02
Die Richter erheben sich!
10:02
Alle Betroffenen sind anwesend: Die Kläger Schulz und Hoffmann - auch Innenminister Schily ist im Saal.
10:01
Der Richter erklärt das Verfahren.
10:00
Die Richter nehmen Platz. Gleich beginnt die Verkündung!
09:59
Verfassungsrechtler hatten den Klagen von vornherein wenig Chancen eingeräumt.
09:58
Die Kläger werfen Bundespräsident Horst Köhler vor, mit seiner Neuwahl-Entscheidung im Juli die Verfassung gebrochen und ihre Rechte als Abgeordnete verletzt zu haben.
09:54
Das oberste deutsche Gericht entscheidet über die Klagen der Bundestagsabgeordneten Werner Schulz und Jelena Hoffmann gegen die Auflösung des Bundestages.
09:53
Liebe Leser! Um 10 Uhr verkündet das Bundesverfassungsgericht, ob am 18. September die Neuwahl wie geplant stattfinden kann. Verfolgen Sie in unserem Live-Ticker das Urteil der Karlsruher Richter.
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Juwie
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 15:36 Uhr:   

Das erfreuliche an der Entscheidung ist, dass sowohl die Senatsmehrheit als auch die beiden "Dissenters" schlüssig formulieren. M.E. (aber ich bin kein Jurist) sind tatsächlich alle drei Positionen "vertretbar".

An der Argumentation der Senatsmehrheit gefällt mir (als Politikwissenschaftler) insbesondere, dass sie die Funktionsweise eines parlamentarischen Regierungssystems ohne wenn und aber anerkennt und vor allem die Bedeutung der nicht-öffentlichen, informellen Abstimmungsprozesse zwischen Regierung und Parlamentsmehrheit hervorheben. Ergänzend (!) gesellt sich dazu noch eine gewisse quasi-plebiszitäre Legitimation der Regierung durch die Wähler.

Dann müssen sich die Kontrollmöglichkeiten aber auf "offensichtlichen Missbrauch" beschränken. Hervorheben möchte ich, dass das BVerfG den politischen Entscheidungsspielraum des BPräs bzgl. der Auflösungsanordnung EINDEUTIG herausgestellt hat und ihn damit so weit als möglich "gestärkt" hat (Rückgrat muss dann ggfs. die/der jeweilige Amtsinhaber(in) beweisen).

Jentsch lehnt die quasi-plebiszitäre Legitimation ab und argumentiert unter dieser Prämisse durchaus konsequent. Problem dabei ist, worauf Hassemer bei der Urteilsverkündung hinwies, dass sich die Staatspraxis schon 1982/83 weit davon entfernt hatte, weswegen eine "nachträgliche" Legitimation des Regierungswechsels für erforderlich gehalten wurde - herrlich der Verweis auf Hamm-Brücher! ;-)

Ebenfalls konsequent auch Lübbe-Wolff, die auf diese Weise das Gericht auch schützt. Tatsächlich kann man die Position vertreten, "Vertrauen" sei keine Tatsache, sondern eine Einschätzung und damit ohnehin nicht justitiabel.

Fazit: Anders als beim Zuwanderungsgesetz (damals zwei hochproblematische Begründungen) ist das Gericht diesmal seiner Aufgabe durch gut begründete Positionen gerecht geworden.
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 15:56 Uhr:   

"De facto aber gewährt es dem Kanzler ein "Selbstauflösungsrecht""

Selbstauflösung bedeutet, über die eigene Auflösung zu entschieden. Ein solches Recht kann, wenn es um die Parlamentsauflösung geht, nur das Parlament haben.

Aber in gewisser Hinsicht stimmt die Formulierung doch: Der Bundeskanzler/die Bundesregierung hat eine "Selbstauflösung" vorgenommen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 15:58 Uhr:   

@MMA: Also sagen wir: ein "Kanzler-Auflösungsrecht"
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André
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 16:02 Uhr:   

Ich begrüße den deutlichen Machtausbau für Bundeskanzler und Bundespräsident.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 18:24 Uhr:   

Ich kann den Kommentar der FAZ, heute nachlesbar im Internet unter http://www.faz.de von Berthold Kohler nur vollkommen teilen:
Karlsruhes Urteil zur Neuwahl

Schrödersieg
Von Berthold Kohler

25. August 2005 Es ist noch nicht oft vorgekommen, daß das Bundesverfassungsgericht die Regierung und die Opposition in einen Zustand der einmütigen Freude versetzen konnte.

Am Donnerstag gelang es: Der Bundeskanzler, die Oppositionsführer, der Bundespräsident - alle äußerten sich froh, fast glücklich darüber, daß Karlsruhe die vorzeitige Auflösung des Bundestages für verfassungsgemäß erklärte und die Wahl in drei Wochen nicht mehr verhinderte. Auch die große Mehrheit des Volkes soll nach wie vor dafür sein, obwohl eine Hälfte von ihm angeblich immer noch nicht weiß, für wen sie stimmen wird.

Das Bundesverfassungsgericht wollte sich diesem geballten und doch merkwürdig diffusen Willen nicht in den Weg stellen. Doch hätten gewichtige Gründe dafür gesprochen. Mit diesem Urteil ist der deutsche Staat noch ein Stück weiter in Richtung Kanzlerdemokratie gerückt.

Der Parlamentarismus wird geschwächt, Bundestag und Abgeordnete verlieren weiter an Bedeutung. Das Urteil ist der Schlußstein der beiden Amtszeiten Schröders, des Medien- und Kommissionskanzlers, der seine Legitimation am liebsten direkt vom Volk ableitete, vorbei an der Partei, vorbei am Parlament. Die Wahl, die er mit der - nunmehr erlaubten - unechten Vertrauensfrage erzwang, soll angeblich ein Plebiszit über seine Reformpolitik sein. Noch im Niedergang ist Schröder in Karlsruhe ein letzter Sieg gelungen - zu kurzem eigenem Ruhme, aber nicht zum Wohle des Verfassungsgefüges.

Auf dem kalten Weg zum Selbstauflösungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem zweiten Urteil zur vorzeitigen Auflösung eines Bundestages eine politische Praxis gebilligt, die auf die Einführung des im Grundgesetz nicht vorgesehenen Selbstauflösungsrechtes auf kaltem Wege hinausläuft. Das Gericht wies dem Bundeskanzler einen weniger noch als im Urteil von 1983 eingegrenzten Spielraum bei der Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament zu.

Zugleich gestand es sich selbst nur eine stark eingeschränkte Kompetenz bei der Überprüfung des Kanzlerurteils und der darauf gründenden Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten zu. Der Zweite Senat ist mehrheitlich der Auffassung, von außen könne „nur teilweise beurteilt” werden, ob ein Kanzler über eine verläßliche Mehrheit verfüge. Auch dürfe der Kanzler eine auf die Bundestagsauflösung gerichtete Vertrauensfrage stellen, wenn ihm Niederlagen erst in künftigen Abstimmungen drohten.

Abhängig von Raffinesse und Rabulistik

Damit hängt die Dauer einer Legislaturperiode aber mehr von der Raffinesse und Rabulistik des jeweiligen Kanzlers ab als von den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag. Bislang waren sie in (echten) Abstimmungen festzustellen, künftig sind auch offenkundig bestellte Ergebnisse zu tolerieren.

Wenn aber allein die subjektive Lagebeurteilung des Kanzlers maßgeblich ist - in den Grenzen der Plausibilität und des Mißbrauchsverbots, die ein Kanzler zu achten wissen dürfte -, dann wird, wie Richter Jentsch in seiner abweichenden Meinung äußerte, dem Bundespräsidenten und in der Folge dem Verfassungsgericht jegliche objektive Beurteilungsgrundlage entzogen.

Veränderte Balance

Im Bundestag, den Karlsruhe als weitere Kontrollinstanz in der „Verantwortungskette” benennt, genügte es zum Auflösungsbeschluß, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dem Kanzler nicht das Vertrauen ausspräche oder sich der Stimme enthielte.

Das aber verändert die Balance im Verhältnis von Regierung und Parlament, wie sie von den Vätern des Grundgesetzes angelegt worden war. Im Lichte dieser von Karlsruhe tolerierten Gewichtsverschiebung muß die Frage nach einem Selbstauflösungsrecht für den Bundestag unter strengen Bedingungen (insbesondere große Mehrheiten) neu erörtert werden. Doch wird es auch dazu kommen? Wohl kaum, wenn erst die „Ruhe” einkehren muß, die dafür gefordert wird.

Es wäre besser gewesen, man hätte sich an den Geist des Grundgesetzes und seiner völlig ausreichenden Vorschriften gehalten. Der aber stand selten im Zentrum der Kalkulationen, die dazu führten, daß Deutschland im September wählt, mit immer noch ungewissem Ausgang.

AZ: 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 - Urteil vom 25. August 2005
Beschluß zu den Klagen der Splitterparteien:
Klage vom 23. August 2005 ­ 2 BvE 5/05

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: FAZ.NET, AP, dpa/dpaweb
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 18:44 Uhr:   

"Damit hängt die Dauer einer Legislaturperiode aber mehr von der Raffinesse und Rabulistik des jeweiligen Kanzlers ab als von den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag. Bislang waren sie in (echten) Abstimmungen festzustellen, künftig sind auch offenkundig bestellte Ergebnisse zu tolerieren."

Stammt dieser Kommentar von 1983? Nein, natürlich nicht, da war der Kanzler ja von der CDU.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 18:47 Uhr:   

@MMA: Das ist ein völlig unqualifizierter Kommentar, denn erstens gehört der Bundespräsident ja bekanntlich auch heute nicht der SPD an, außerdem sind die Bedenken Kohlers durchaus berechtigt!
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 18:54 Uhr:   

Die Bedenken sind teilweise berechtigt, aber die Behauptung, bisher sei die Verfassungsrechtslage anders gewesen, entspricht einfach nicht der Grundaussage des Urteils. Es schreibt ausdrücklich die Entscheidung von 1983 fort. So zu tun, als sei 1983 gar nichts und 2005 alles an der von den "Vätern des GG" geschaffenen Rechtslage verändert worden, ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 19:04 Uhr:   

Ich gebe Dir darin recht, dass der "Sündenfall" 1983 begonnen hat - nicht umsonst bin ich Anhänger des damaligen Minderheitenvotums. Aber damals wurden - zumindest in der Ausformulierung des materiellen Gehaltes des Art. 68 GG - hohe Hürden aufgestellt, sodass der Bundeskanzler keinen Missbrauch des Art. 68 GG betreiben durfte - hier im Thread oft genug zitiert. Heute heisst es nur (windelweich), der Bundeskanzler müsse Tatsachen liefern und der Art. 68 GG sei durchaus auch materiell zu beachten. Aber: Ermessensspielraum des Kanzlers ist stark erweitert worden (so eben auch Herr Töpper, ZDF-Rechtskorrespondent - in "Heute"). Kohler ist inhaltlich völlig recht zu geben. Man muss jedenfalls sich mit den Bedenken inhaltlich auseinandersetzen und kann nicht pauschal Bedenken mit der parteipolitisch vermuteten Richtung einer Zeitung oder eines Kommentators wegdiskutieren. Dies ist unsachlich.
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 19:18 Uhr:   

Es ist doch gar keine Schande, wenn eine Zeitung politisch kommentiert, dies festzustellen, aber auch nicht.

Wenn jemand schreibt, "künftig" seien auch "offenkundig bestellte Ergebnisse zu tolerieren", erweckt er den Eindruck, das Ergebnis 1983 sei noch kein solches gewesen; und wenn ich mich mit dieser Behauptung inhaltlich auseinander setze, komme ich zu dem Ergebnis, dass sie falsch ist.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 19:46 Uhr:   

Auch Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung kommentiert unter http://www.sueddeutsche.de sogar noch härter als der Kommentator der FAZ. Prantl lobt in diesem Zusammenhang das Minderheitenvotum der Richterin Lübbe-Wolff, da sie die Wahrheit sage. Auch diese Auffassung teile ich:
Kommentar

Ein Gericht steht Spalier

Die höchsten Richter haben den Kanzler erhöht: Sie haben ihm einen großen Entscheidungsspielraum zuerkannt, sie haben ein sehr weites, rechtlich kaum überprüfbares Kanzler-Ermessen akzeptiert. Seine Stellung im Verfassungsgefüge wird gestärkt, die des Parlaments geschwächt: Willkommen in der Kanzlerdemokratie.
Von Heribert Prantl




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Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik; so steht es im Grundgesetz. Die volkstümliche Übersetzung dieses Satzes lautet: Auf den Kanzler kommt es an. So hat es schon Konrad Adenauer plakatiert, und so hält es auch Gerhard Schröder, sein sechster Nachfolger.

Soeben hat das Bundesverfassungsgericht dieses Motto nicht nur bestätigt, sondern erweitert: Seit dem gestrigen Urteil, mit dem das höchste Gericht den Weg zur vorzeitigen Neuwahl freigibt, kommt es auf den Kanzler noch mehr an als bisher. Seine Stellung im Verfassungsgefüge wird gestärkt, die des einzelnen Parlamentariers, ja die des Parlaments insgesamt, geschwächt: Willkommen in der Kanzlerdemokratie.

Der Kanzler bestimmt künftig nicht nur die Richtlinien der Politik, er bestimmt auch, ob das Parlament vorzeitig aufgelöst werden soll. Die höchsten Richter haben den Kanzler erhöht: Sie haben ihm einen großen Entscheidungsspielraum zuerkannt, sie haben ein sehr weites, rechtlich kaum überprüfbares Kanzler-Ermessen akzeptiert. Das deutsche Regierungssystem rückt damit auf der Skala, auf deren einen Seite die Parlamentsdemokratie und auf deren anderen Seite die Kanzlerdemokratie steht, ein großes Stück hin zu letzterer.


Zwang zur Kanzelertreue
Ein Kanzler kann künftig seinen Kritikern in Partei und Koalition mit der Auflösung des Bundestages drohen. Wer sich also noch traut, ihn und seine Politik zu nachhaltig zu kritisieren, riskiert das Ende der Legislaturperiode. Zum Fraktionszwang, für den die mündliche Urteilsbegründung sehr freundliche Worte fand, tritt nun der Zwang zur Kanzlertreue, nicht nur bei wichtigen Abstimmungen, sondern auch bei den vorbereitenden Diskussionsprozessen.

Es sind nicht immer die gut begründeten Urteile, die Geschichte machen. Das gestrige Urteil wird Geschichte machen, weil es einem autokratischen Regierungsstil den verfassungsrechtlichen Segen gibt. Aber die professoral-joviale Könnerschaft des Senatsvorsitzenden Winfried Hassemer bei der Urteilsverkündung kann darüber nicht hinwegtäuschen, dass dieses Urteil ziemlich lausig begründet ist.

Die Richter, die das Mehrheitsvotum für die vorzeitige Neuwahl tragen, wissen nicht so recht, ob sie sich vom diffusen Präzendenz-Urteil aus dem Jahr 1983 lösen sollen oder nicht. Die Argumentation mäandert; wirklich klar ist nur das Ergebnis, das vorzeitige Neuwahlen künftig leichter macht – so leicht, dass es sich eigentlich erübrigt, ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages in die Verfassung zu schreiben. Das Gericht hat dieses Selbstauflösungsrecht quasi stillschweigend zugestanden.


Juristische Scheinexistenz
So sehen Urteile aus, bei denen zuerst das Ergebnis festgelegt und dann die Begründung gesucht wird. Die Richter haben es letztlich nicht anders gemacht als Kanzler Schröder: Der wollte partout Neuwahlen haben; und nachdem er sie am 22. Mai ausgerufen hatte, hat er nach einem halbwegs plausiblen Weg dahin gesucht und sich schließlich bei den Regierungsfraktionen das Misstrauen bestellt.

Ähnlich verfährt das Gericht: Es will die Neuwahl zulassen und hakt zu diesem Zweck Prüfungskriterien ab, die es sich zuvor so diffus zurechtgelegt hat, dass sie den Prüfungsgegenstand unbehelligt lassen. Das Gericht tut so, als prüfe es – in Wirklichkeit aber überprüft es nichts. Man will das nur nicht so deutlich sagen, wie dies die Richterin Lübbe-Wolf in ihrem Votum tut; sie sagt klipp und klar die Wahrheit: Das Prüfprogramm der Senatsmehrheit führt lediglich eine juristische Scheinexistenz – warum also dann überhaupt eine materielle Prüfung?

Lübbe-Wolf will konsequenterweise nur untersuchen, ob die formellen Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls ist es im Ergebnis so: Das Bundesverfassungsgericht errichtet keine Schranken mehr auf dem Weg zu einer vorzeitigen Neuwahl; stattdessen steht es Spalier.

Schon bisher war der Spielraum der Mehrheitsfraktionen im Bundestag zur Mitgestaltung der Regierungspolitik ziemlich geschrumpft: Der Kanzler hat die Politik in außerparlamentarische Verhandlungssysteme verlagert, Räte gegründet, den Konsens in irgendwelchen Gesprächsrunden organisiert.


Kein Grund zur Freude
Dort, nicht im Parlament, wurden die großen Linien der Regierungspolitik ausgehandelt – die Parlamentarier konnten dann allenfalls noch in Details Nachbesserung verlangen. Es fand (siehe Atomkonsens, siehe Ethikrat) ein Outsorcing aus dem Bundestag statt. Die Parlamentsdemokratie wurde geschwächt. Die vom Verfassungsgericht konzedierte kanzlergesteuerte Auflösung des Parlaments forciert diese Entwicklung; und sie trägt zur Domestizierung der Parlamentarier bei.

Die hohen Schwellen, die das Grundgesetz für die Auflösung des Bundestages errichtet hat, sind nun erheblich gesenkt. Die Staatspraxis hat ihr eigenes Recht gesetzt, und das Verfassungsgericht hat das anerkannt. Die Macht eines Kanzlers, seine potestas, steigt, weil sein souveräner Wille, seine voluntas, jetzt Rechtsqualität hat.

Für Anhänger eines starken Staates, die dessen Stärke an der Stellung des Regierungschefs messen, war gestern ein großer Tag. Anhänger eines Staats aber, die dessen Stärke an der Lebendigkeit der Parlamentsdemokratie messen, haben keinen Grund zur Freude.

(SZ vom 26.8.2005)
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Mali
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 20:23 Uhr:   

Entschuldigung, ich bin neu hier und habe ganz sicher nicht alles bislang Geschriebene
gelesen. Wenn ich also bereits Durchgekautes bespreche - sorry!

Aber ich mšchte mal dieses vermeintliche "Gespenst von Weimar" ansprechen.

Meines Wissens hat sich der Reichstag zwischen 1919 (bzw. 1920) und 1932 NIE selbst
aufgelšst. Implizit wird das aber immer behauptet.

So weit ich wei§, war es stets der ReichsprŠsident, der eine Legislaturperiode vorzeitig
beendete. Ein "starker Mann" also, und deshalb wurde dem BundesprŠsidenten ja auch
1949 dieses Recht aus der Hand genommen.

Ist es jetzt aber nicht so, dass alle behaupten, wir hŠtten "aus Weimar gelernt" - und
gleichzeitig die Parlamentsauflšsung von Gnaden eines einzelnen (des Kanzlers) einfacher
ist denn je?

Ich sehe da eher Weimar zurŸckkommen.

Wobei ich die Weimarer Verfassung nach wie vor besser finde als das Grundgesetz ...
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 20:38 Uhr:   

@Mali: Das heutige Urteil hat die Position des Kanzlers zweifellos gestärkt. Aber dennoch: es sind 3 Verfassungsorgane - Bundeskanzler, der den Bundestag um die "unechte" Vertrauensfrage ersucht, der Bundestag, der das Vertrauen verweigert, der Bundeskanzler, der den Bundespräsidenten um die Auflösung des Bundestages ersucht und der Bundespräsident, der auflösen "kann" - aber nicht muss. Es sind also - dies wurde auch betont - 3 Verfassungsorgane beteiligt. In Weimar konnte der Reichspräsident den Reichstag auflösen. Nominell benötigte er zwar dafür - wie auch der Bundespräsident heute - die Gegenzeichnung des Reichskanzlers - er konnte aber diesen jederzeit entlassen. Insofern hat das Grundgesetz - dies wurde ja auch heute betont - durchaus Hürden gegen einen Mißbrauch gegen Art. 68 GG eingebaut.

Zweifellos wurde aber bereits mit der Entscheidung 1983 der Geist des Grundgesetzes verletzt, indem eine unechte Vertrauensfrage - die von Kohl - toleriert wurde. Heute wurde ein neuer Terminus eingeführt: "auflösungsgerichtete" Vertrauensfrage - hier wird das "Illegitime" des bisherigen Terminus: "unechte" Vertrauensfrage weggenommen. Wie festgestellt, wurde der Ermessensspielraum des Kanzlers erweitert - aber es ist immer noch so, dass eine Parlamentsmehrheit und der Bundespräsident "mitspielen" müssen - Weimar sehe ich daher (noch) nicht zurückkommen. Weimar könnte zurückkommen, wenn die Fragmentierung unseres Parteiensystems fortschreitet und die Rezession nicht überwunden wird und zur Unzufriedenheit mit unserem politischen System führen sollte. So sehe ich die Sache.

Und lese einmal Karl-Dietrich Brachers: "Die Auflösung der Weimarer Republik". Diese war von unheilvollem Dualismus zwischen mächtigem Reichspräsident und schwachem zersplitterten Parlament geprägt. Nun mögen manche Entwicklungen in den Verfassungsberatungen 1919 nicht vorausgesehen worden sein - etwa, dass die Stellung des Reichspräsidenten zum Untergang statt zur Stabilisierung der Republik führen würde (unter Ebert war die machtvolle Stellung des Reichspräsidenten ein Segen, sie trug zur Stabilisierung der Republik bei, erst unter Hindenburg trug sie zum Untergang der Republik bei), aber meines Erachtens ist das Grundgesetz mit unserer konsequent parlamentarischen Demokratie eindeutig der Weimarer semi-präsidiellen Verfassung vorzuziehen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 20:46 Uhr:   

Nicht nur Berthold Kohler, auch der rechtspolitische Kommentator der FAZ sieht die Entscheidung aus Karlsruhe kritisch. Ich kann mich dieser Sicht nur erneut anschließen.

Kommentar
Attrappe
Von Reinhard Müller


25. August 2005 „Wir haben eine klare Entscheidung getroffen”, sagte der Senatsvorsitzende. Tatsächlich weist das Urteil des Verfassungsgerichts klar in Richtung Kanzlerdemokratie mit eingebautem Plebiszit.


Weniger klar sind die Maßstäbe des Gerichts. Hier war der Senat gespalten, er entschied nur mit einer Mehrheit von fünf zu drei Richtern. Was ist mit der Aussage bei der Urteilsverkündung gemeint, man habe die Entscheidung von 1983 in das Jahr 2005 gestellt?

War schon das damalige Urteil nicht widerspruchsfrei, so haben die Karlsruher nun die Anforderungen an eine Vertrauensfrage weiter verwässert. Nach bisheriger Rechtsprechung durfte der Bundeskanzler die Auflösung des Bundestages auf diesem Wege nur anstreben, wenn die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag seine Handlungsfähigkeit so „beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag”.

Davon ist nicht viel geblieben. Nun sollen womöglich künftig drohende Abstimmungsniederlagen und die politische Großwetterlage entscheidend sein - so wie der Kanzler sie sieht.

Es ist ja richtig: Das Bundesverfassungsgericht ist kein Amtsgericht, das über den Vorsatz, also über die innere Tatseite von Angeklagten zu entscheiden und dafür Motivforschung zu betreiben hat. Es steht bei der Entscheidung über die Vertrauensfrage nur am Ende einer Kette von politischen Leitentscheidungen dreier Verfassungsorgane.

Die Karlsruher Richter können nicht Beweis darüber erheben, wer wann wem ver- oder mißtraut hat. In manch anderen Rechtsstaaten würde ein Verfassungsgericht über ein solch politisches Wechselspiel gar nicht entscheiden. Doch gibt es im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nun einmal das Instrument der Vertrauensfrage, das aus bestimmten verfassungshistorischen Gründen geschaffen wurde und gegen dessen zweckwidrige Verwendung Karlsruhe angerufen werden kann.

Allerdings hat sich das Bundesverfassungsgericht nun - anders, als man es von ihm gewohnt ist - seiner Überwachungsaufgabe entledigt. Die Plausibilitäts- und Mißbrauchskontrolle, die sich das Gericht angeblich noch vorbehält, ist eine Beleidigung für das Geschick eines jeden Bundeskanzlers. Da wäre es ehrlicher, die Vertrauensfrage rein formal zu sehen, wie das die Richterin Lübbe-Wolff vorschlägt. Das Recht darf ihrer Ansicht nach keine Forderungen aufstellen, „gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten hat”.

Jedenfalls hat der Bundeskanzler nun ein hervorragendes Instrument an die Hand bekommen, mit dem er nach Belieben die Flucht nach vorn antreten und die Legislaturperiode verkürzen kann. Der Karlsruher Hinweis, daß es ja noch der Bundestag und der Bundespräsident in der Hand hätten, die Auflösung „nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern”, ist lehrbuchhaft weltfremd. Der Wirklichkeit in der Parteiendemokratie, deren Gewalten miteinander verschränkt sind, wird er nicht gerecht. Es ist bezeichnend, daß der einzige Richter mit praktischer politischer Erfahrung, der frühere Bundes- und Landtagsabgeordnete sowie Landesminister Jentsch, hier eine Schwächung des Parlaments, des Auftrags des Abgeordneten sowie der repräsentativen Demokratie sieht.

So allein, wie das Ergebnis glauben macht, stand Jentsch im Senat im übrigen nicht. Im Gericht legt man Wert darauf, daß sich im Mehrheitsvotum und in den Sondervoten die ganze Bandbreite der Meinungen spiegelt. Es wurde durchaus gerungen. Aber am Ende setzte sich womöglich als Unterton der verfassungsrechtlichen Prüfung die verbreitete Ansicht durch, es sei doch nichts „Unanständiges”, eine Wahl anzustreben, wie Bundestagspräsident Thierse es ausdrückte. Das hängt freilich vom Weg ab.

Das Gericht wollte mit seiner zurückhaltenden Überprüfung eine „Beschädigung des politischen Handlungssystems” verhindern. Es hat dessen Koordinaten weiter verschoben. Was bleibt, ist die Attrappe einer Vertrauensfrage.


Text: F.A.Z., 26.08.2005, Nr. 198 / Seite 1
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 22:06 Uhr:   

Professor Gottfried Mahrenholz, der das Urteil von 1983 maßgeblich mitgeprägt hatte, ließ in einem Interview im "Heute-Journal" eine andere Bewertung als die zitierten Zeitungsartikel erkennen. Es könne zwar sein, dass das Gericht die "Tore zu Neuwahlen" weiter geöffnet habe als das Urteil von 1983. Insgesamt gelte aber nach wie vor, dass die Begründung des Bundeskanzlers "plausibel" und "tragfähig" sein müsse. Außerdem würde eine Opposition nicht immer der Bundestagsauflösung zustimmen und könnte dann beim Bundespräsidenten intervenieren. Mahrenholz sieht daher - im Gegensatz zu den oben hineinkopierten Artikeln - nicht, dass Art. 68 GG eine Art verkapptes Selbstauflösungsrecht (oder besser: Kanzlerauflösungsrecht) des Bundestages begründe.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 22:12 Uhr:   

Und zu guter Letzt: Spiegel Online dokumentiert Schlüsselsätze des Urteils. Hier kann man sich dann eine eigenständige Meinung aufgrund der Zitate bilden, die daher von mir hier abschließend benannt werden:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,371446,00.html
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 08:35 Uhr:   

Anbei fand ich noch einen ganz interessanten Kommentar auf Spiegel Online, der genau die Argumentation entwickelt, die ich in der Analyse zum 83-ger Urteil entwickelt hatte: entweder juristische Prüfungskriterien ganz genau durchführen (bei der sogenannten "materiellen Prüfungssituation" (dann hätte Kohls fingierte Vertrauensfrage nicht durchgehen dürfen) oder gar keine entwickeln (so das Votum von Frau Lübbe-Wolff gestern). Der Kommentar findet sich unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,371487,00.html
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 08:48 Uhr:   

@Bernhard Nowak
Kohls Vertrauensfrage war eben nicht fingiert, da die FDP angekündigt hatte, Kohl nur im Falle von Neuwahlen weiter zu unterstützen und wer den damligen inneren Zustand der FDP 1983 kennt, der muß das für glaubwürdig halten.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 09:58 Uhr:   

@Fragender: Doch, sie war fingiert, denn Union und FDP regierten nach dem März 83 bis 1998 zusammen. Hier wurde - wie es der damalige Gerichtspräsident Zeidler und die Minderheitenrichter Rinck und Rottmann zutreffend festgestellt haben - eine "unechte" - heute: auflösungsgerichtete Vertrauensfrage gestellt. Die FDP hätte sich gar nicht leisten können, die neue Koalition 83 platzen zu lassen. Das war ganz eindeutig fingiert. Das Verfassungsgericht hat damals zwar in seiner allgemeinen Fallbetrachtung hohe Hürden gegenüber dem materiellen Missbrauch von Art. 68 GG aufgestellt, sie aber im damaligen konkreten Fall vermissen lassen. Daher auch die Widersprüchlichkeit des Urteils. Die fingierte Vertrauensfrage von Kohl (der am Tag zuvor noch seinen Haushalt durchbekam) wurde für echt befunden. Da ist mir das gestrige Urteil lieber: unechte Vertrauensfragen werden zugelassen.

Aber der Spiegel hat schon recht: entweder, man erklärt, es gibt einen "Zweck" des Art. 68, dann muss man die Prüfungskriterien so anlegen, dass sie wirksam werden und kein "Wackelpudding" sind - siehe Spiegel-Kommentar - oder man verzichtet ganz darauf, dem Art. 68 GG materiell zu betrachten und begnügt sich mit einer formalen Betrachtung (Richterin Lübbe-Wolff). Ansonsten fördert man wirklich Inszenierungen. Insofern überzeugen beide Sondervoten - Jentsch und Wolff - mehr als das Mehrheitsvotum, welches allerdings konkreter ist als das widersprüchliche Urteil 83.
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 13:25 Uhr:   

@Fragender
"Schröders Vertrauensfrage war eben nicht fingiert, da die SPD-Linke angekündigt hatte, Schröder nur im Falle von Neuwahlen weiter zu unterstützen und wer den damligen inneren Zustand der SPD 2005 kennt, der muß das für glaubwürdig halten."

Kann man auch behaupten. Kann keiner widerlegen.
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 13:57 Uhr:   

@MMA
Ich halte auch diese Vertrauensfrage für nicht fingiert, da ich davon ausgehe, daß Caspers-Merk und Schreiner ihren Drohungen hätten mittelfristig auch Taten folgen lassen, falls Schröders nicht nach links geht. Falsch ist allerdings, daß sie Neuwahlen gefordert hätten (die Äußerung habe ich von beiden im Gegensatz zum Beschluß des FDP-Bundesvorstandes jedenfalls nirgendwo gelesen). So gesehen würde eine Wiederholung des Wahlergebnisses von 2002 (die ja derzeit völlig ausgeschlossen erscheint) stets zu einer Bedrohung der Mehrheit führen.
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 19:00 Uhr:   

@Fragender
Muss es statt Caspers-M... nicht Skarpelis-Sp... heißen?
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2005 - 22:19 Uhr:   

@MMA
Stimmt, Du hast recht. Caspers-Merk ist die Drogenbeauftragte der Bundesregierung (wobei ich mich manchmal frage, ob sie nicht ... denn ohne Drogen ist so manche Wahrnehmungsstörung dieser Regierung nicht zu erklären).


Aua ... nicht hauen, ja, ich gebe zu, daß das unsachlich war.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2005 - 18:06 Uhr:   

Seit heute findet sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Neuwahlen unter dem Link: "Entscheidungen" des Bundesverfassungsgerichtes: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2005 - 21:13 Uhr:   

Hehe, das BVerfG liest zwar sueddeutsche.de (Absatz 7), aber unfehlbar ist es nicht: Der Vorsitzende der FDP-Fraktion ist m.W. nicht Guido Westerwelle (Absatz 68).

Mir ist übrigens die abweichende Meinung von Frau Lübbe-Wolf sehr sympathisch
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 02. September 2005 - 12:38 Uhr:   

Den Unterschied zwischen "Referenz" und "Reverenz" scheint man in Karlsruhe ebenfalls nicht zu kennen (Rz. 177)
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 02. September 2005 - 14:27 Uhr:   

Ich selber muss - nach Vorliegen der schriftlichen Gesamtfassung - sagen, dass mir das Minderheitenvotum von Frau Lübbe-Wolff, die sich am Wortlaut des Grundgesetzes orientiert, am meisten gefällt. Auch die Meinung von Richter Jentsch kann man vertreten, wenn man - im Gegensatz zu Frau Lübbe-Wolff, einen materiellen Gehalt im Art. 68 GG erkennen will, wie ihn ja auch das Mehrheitsvotum anerkennt. Allerdings hätte Jentsch dann aus meiner Sicht weitergehen und auch das Urteil von 1983 - was das Fallbeispiel Kohl angeht - für falsch halten und die FDP-Begründung als fingiert zurückweisen müssen. Aber er erklärt ja nur, die Senatsmehrheit hätte sich vom richtigen 83-ger Urteil entfernt und 1983 hätte es mehr Anzeichen für eine verfassungskonforme Anwendung des Art. 68 GG gegeben (Fraktions- und Parteiabspaltungen bei der FDP) als heute, wo es nicht einmal im Ansatz dazu gekommen sei. Ich denke auch: Entweder, man sagt, es gibt einen "Geist" des Art. 68 GG, also materielle Grundlagen, dann hätte man so argumentieren müssen wie der Richter Rink im Minderheitenvotum 1983 oder - ansatzweise - wie es in dem Sondervotum von Jentsch zum Ausdruck kommt, oder man hätte gesagt, dass der Grundgesetzartikel 68 GG keine materielle Grundlage habe, dass der Wortlaut reiche und dass das Verhalten des Bundestages, in dem die Abgeordneten über das freie Mandat verfügten, nicht durch andere Organe (Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht) überprüfbar seien, wie dies Frau Lübbe-Wolff getan hat. Ihr Votum ist auf jeden Fall konsequenter als das Mehrheitsvotum, welches pro forma an der materiellen Prüfungspflicht des Bundesverfassungsgerichts zwar festhält, aber den Einschätzungsspielraum des Kanzlers, der mit dem Begriff "verdeckte Minderheit" operieren kann, so erweitert, dass das Gericht in der Tat in Zukunft kaum in der Lage sein wird, die Einschätzung des Kanzlers als nicht mit Art. 68 GG verfassungskonform, zurückzuweisen. Meines Erachtens sind die Ausführungen des Gerichtes, die Einschätzung des Kanzlers müsse auf Tatsachen begründet sein und der Verweis auf das Argument, eine Neuwahl des Bundestages zur Delegitimierung der Macht des Bundesrates oder, um eine günstige Umfragesituation zu nützen, sei nicht möglich, nur eingefügt worden, um formal im Rahmen des Urteils von 1983 zu verbleiben. Jentsch hat meines Erachtens in seinem ansonsten plausiblen Minderheitenvotum darin recht, dass sich die Senatsmehrheit von den Vorgaben des Urteils vom 16. Februar 1983 entfernt, ohne dies kenntlich zu machen. Die Senatsmehrheit beteuert aus meiner Sicht - egal wie man zu dem Urteil an sich stehen mag - Kontinuität zu der Entscheidung von 1983, die sie aber de facto selber aufgibt.

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