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Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten...

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Uwe
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Februar 2004 - 15:40 Uhr:   

Hier ein sehr kostengünstiges und schnelles Verfahren (im Gegensatz zu einer Volkswahl) zur Wahl des Bundespräsidenten, das auch noch den Vorteil hat historische Wurzeln zu haben:
Die 16 Ministerpräsidenten treffen sich im Dom zu Frankfurt/Main unter der Führung des Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz (als Nachfolger dreier Kurfüsten: Pfalz, Mainz und Trier) und bestimmen in offener mündlicher Abstimmung den neuen Bundespräsidenten. Bei einem Patt hat der Rheinland-Pfälzer (oder alternativ: der Dientälteste) das entscheidende Votum. Sollte es im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen geben, die Stimmen auf sich vereinigen, so scheidet für den nächsten Wahlgang jeweils derjenige mit der gerinsten Stimmenzahl aus.
[Nach der Wahl wird der neue Präsident vom Balkon des Römer ausgerufen und es gibt ein großes Gelage auf dem Römerberg.]
Ich denke die Qualität der Personalauswahl würde sich nicht drastisch ändern, und viel parteipolitisches Taktieren würde vermieden, da die Ministerpräsidenten in der Regel einer der großen Parteien angehören und somit die Rolle der kleinen Parteien minimiert würde. Weiterer Vorteil: Die föderative Struktur Deutschlands kommt besser zur Geltung als bei einer Bundesversammlung oder einer Volkswahl.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Februar 2004 - 16:04 Uhr:   

;-))))))))))))))))))))))))

"Ich denke die Qualität der Personalauswahl würde sich nicht drastisch ändern, und viel parteipolitisches Taktieren würde vermieden, da die Ministerpräsidenten in der Regel einer der großen Parteien angehören und somit die Rolle der kleinen Parteien minimiert würde."
Koch oder Stoiber taktieren nicht??? Um das zu glauben muß man schon sehr naiv sein. In den Ländern mit Koalitionsregierungen würde u.U. genauso geschachert wie jetzt bei der Bundesversammlung.
Und falls es jemand immer noch nicht kapiert hat: Auf die Qualität der Bewerber kommt es nicht an (solange er nicht offensichtlich ungeeignet ist), entscheidend ist nur, wer am Ende als Sieger und wer als Verlierer dasteht. Egal welches indirektes Wahlverfahren man wählt: Es geht bei der Personalie um Machtkalkül und sonst überhaupt nichts, zumindest insofern gibt es tatsächlich eine Parallele zu den Kurfürsten.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 01:41 Uhr:   

"Und falls es jemand immer noch nicht kapiert hat: Auf die Qualität der Bewerber kommt es nicht an (solange er nicht offensichtlich ungeeignet ist), entscheidend ist nur, wer am Ende als Sieger und wer als Verlierer dasteht. Egal welches indirektes Wahlverfahren man wählt: Es geht bei der Personalie um Machtkalkül und sonst überhaupt nichts, zumindest insofern gibt es tatsächlich eine Parallele zu den Kurfürsten."

Und daher plädiere ich nach wie vor für die Volkswahl des Bundespräsidenten (siehe dortigen Thread).
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 11:28 Uhr:   

Endlich mal eine wirklich originelle Idee.
Aber dann bitte auch konsequent: Natürlich hat der Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz die beiden Kurstimmen von Mainz und Trier.
Aber bei der Kurpfalz mit den historischen Hauptstädten Heidelberg und Mannheim dürfte die Rechtsnachfolge beim baden-würtembergischen MP liegen.
Sachsen und Brandenburg sind auch klar, für Köln ist der NRW-MP zuständig.
Bleibt das Problem Böhmen - irgendwie schiene es deplaziert, hier den tschechischen Präsidenten einzuladen.
Vernünftigerweise sollte das wohl eher der bayrische MP als Schutzherr der sudetendeutschen Vertriebenen machen.

Dann hätten wir aktuell drei schwarze und eine rote Stimme - und drei rote Stimmen, die durch Koalitionen ausgebremst werden.
Mit anderen Worten: Es würde genauso wüst taktiert wie derzeit.
Doch keine so gute Idee ... ;-)
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Florian
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 12:05 Uhr:   

'Aber bei der Kurpfalz mit den historischen Hauptstädten Heidelberg und Mannheim dürfte die Rechtsnachfolge beim baden-würtembergischen MP liegen. '

Aus Bayern erhebe ich hier massiv Einspruch!

Die Pfalz war bis zum 1. Weltkrieg bayerisch.
Irgendwann im Laufe des 30-jährigen Krieges ging auch die Kurfürstenwürde auf den bayerischen Herzog über (ab dieser Zeit gab es das Kurfürstentum Bayern).
Zwar könnte man zugegebenermaßen aus pfälzischer Sicht auch umgekehrt argumentieren (dass nämlich Bayern im 18. Jahrhundert von der pfälzischen Linie der Wittelsbacher übernommen wurde), aber das ändert nichts daran, dass es bis zum Ende des alten Reiches 1806 der Herzog von Bayern war, der die pfälzische Kurfürstenwürde ausübte.
Und der Freistaat Bayern ist Rechtsnachfolger des Herzogtums bzw. des Königreichs Bayern.
Daher ist die Sachlage hier wohl eindeutig.

Hingegen ist es schon sehr gewagt, den Ministerpräsidenten des Kunst-Gebildes "NRW" als Rechtsnachfolger des Erzbistums Köln zu bezeichnen. Denn immerhin existiert das Erzbistum Köln ja weiterhin.
Dito für Trier und Mainz.

Übrigens gab es über die Jahrhunderte etwas Bewegung bei den Kurwürden. Die letzte große Verschiebung gab es 1803 im Reichsdeputationshauptschluss. Wenn man den Status übernehmen will, der nach 1803 bis 1806 galt, dann hätten Köln, Trier und Mainz eh keine Kurwürde mehr - dafür aber u.a. das Fürstentum Regensburg (das 3 Jahre später in Bayern aufging).
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 12:35 Uhr:   

"Die Pfalz war bis zum 1. Weltkrieg bayerisch."
Das war sie (bis auf einen kleinen Teil um Homburg) sogar bis 1945.

"Übrigens gab es über die Jahrhunderte etwas Bewegung bei den Kurwürden."
Richtig, ab und zu wurde die Zusammensetzung den realen Machverhältnissen angenähert. Eben diese sind heute ganz anders als vor 1806. Daher ist jede Anlehnung der BuPrä-Wahl an die historische Kaiserwahl Schwachsinn.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 15:20 Uhr:   

@Florian:
> Aus Bayern erhebe ich hier massiv Einspruch!
Einspruch abgelehnt.
Nur weil Bayern pfälzisch wurde, kann es keine Ansprüche auf die Pfalz herleiten (und die Besitzverhältnisse zwischen 1806 und heute sind ohnehin unwichtig).

Richtig ist, daß später auch Bayern die Kurwürde bekam, wie auch Hannover - aber wir sollten uns schon auf die klassischen Sieben beschränken.

Was die Erzbischöfe betrifft: Die existieren nur noch kirchenrechtlich, ihre hier zu betrachtenden Territorialfürstentümer sind auf die heutigen Bundesländer übergegangen.

@Thomas:
> Daher ist jede Anlehnung der BuPrä-Wahl an die historische
> Kaiserwahl Schwachsinn.
Du hast völlig recht - ist aber kein Grund, uns hier den Spaß mit übertriebener Realitätsnähe zu verderben ;-)
Und so viel schwachsinniger als manche Aspekte der laufenden Bundespräsidenten-Debatte ist es auch wieder nicht ...
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Florian
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 15:48 Uhr:   

"
Was die Erzbischöfe betrifft: Die existieren nur noch kirchenrechtlich, ihre hier zu betrachtenden Territorialfürstentümer sind auf die heutigen Bundesländer übergegangen.
"

Ich bin mir nicht sicher, ob die Erzbischöfe wegen ihrer Eigenschaft als Territorialfürsten die Kurwürde hatten. Ich glaube eher, dass diese Würde mit ihrem kirchenrechtlichen Titel verbunden war.
Denn als Territorialfürsten waren die Erzbischöfe zwar nicht unbedeutend, aber wohl doch nicht wichtig genug, um daraus eine höhere Macht abzuleiten als etwa die des - weltlich weitaus bedeutenderen - Herzogs von Sachsen.

"
Einspruch abgelehnt.
Nur weil Bayern pfälzisch wurde, kann es keine Ansprüche auf die Pfalz herleiten (und die Besitzverhältnisse zwischen 1806 und heute sind ohnehin unwichtig).
"

Herr Arnemann, mein Einspruch bezog sich auf Ihre abenteuerliche Konstruktion, nach der die pfälzische Kurwürde via Mannheim auf Baden-Württemberg übergehen sollte.
Die Verhältnisse waren halt schon 1806 so (und auch schon seit dem frühen 17. Jahrhundert), dass Bayern Kurfürstentum war. Von einem Kurfürstentum Baden-Württemberg habe ich hingegen noch nie etwas gehört.
Im übrigen gebe ich Thomas Frings recht, dass man sich bei der Neubesetzung des Kur-Gremiums an den realen Machtverhätnissen orientieren sollte. Ein guter Indikator wären da m.E. der Sitz der Dax-Unternehmen. Danach würden Bayern, Hessen und NRW jeweils 2 Kur-Stimmen zustehen und Baden-Würrttemberg eine.

"
> Daher ist jede Anlehnung der BuPrä-Wahl an die historische
> Kaiserwahl Schwachsinn.
Du hast völlig recht - ist aber kein Grund, uns hier den Spaß mit übertriebener Realitätsnähe zu verderben ;-)
Und so viel schwachsinniger als manche Aspekte der laufenden Bundespräsidenten-Debatte ist es auch wieder nicht ...
"
Vollkommene Zustimmung!
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 06. Februar 2004 - 16:12 Uhr:   

@Florian:
> Ich bin mir nicht sicher, ob die Erzbischöfe wegen ihrer
> Eigenschaft als Territorialfürsten die Kurwürde hatten.
Da geistlich und weltlich nun mal vermischt war, kann man die Aspekte nicht eindeutig trennen.
Aber es war ganz wesentlich ihr Reichsfürstenstand, nicht der kirchliche Aspekt, der ihr Wahlrecht begründete.

> Denn als Territorialfürsten waren die Erzbischöfe zwar nicht
> unbedeutend, aber wohl doch nicht wichtig genug, um daraus eine
> höhere Macht abzuleiten als etwa die des - weltlich weitaus
> bedeutenderen - Herzogs von Sachsen.
Das ging alles nicht so ganz rational zu.
De facto war die Auswahl der Sieben Ergebnis einer bestimmten politischen Konstellation.
Köln und Mainz waren reich und mächtig.
Aber das eher kleine Trier kam zum Zuge, weil das Prestige als alte Römer-Kaiserstadt groß war und der Amtsinhaber mit dem Kaiser verwandt war ...
Während das viel wichtigere Bayern bei der Originalverteilung der Kurwürden gerade in Opposition stand und deswegen leer ausging.

Der Herzog von (Ober-)Sachsen war zwar auch reich und mächtig, ist aber nicht zu verwechseln mit der Machtstellung eines Heinrich des Löwen, Herzog von (Nieder-)Sachsen.
Und Brandenburg ist auch nur mit Glück dabei gewesen - der Abstand zur viel bedeutenderen Kurpfalz war deutlich.

> Herr Arnemann, mein Einspruch bezog sich auf Ihre abenteuerliche
> Konstruktion, nach der die pfälzische Kurwürde via Mannheim auf
> Baden-Württemberg übergehen sollte.
Nun ja, abenteuerlich, ich würde eher sagen "normal im Rahmen einer Diskussion wie dieser".
Ich habe halt schlicht überall das Prinzip angewendet, welches heutige Bundesland der territoriale Rechtsnachfolger ist.
Da hat Baden-Würtemberg halt deutlich mehr Kurpfalz als Rheinland-Pfalz.

> Ein guter Indikator wären da m.E. der Sitz der Dax-Unternehmen.
Geiles Kriterium. Fast so abseitig wie der Rückgriff aufs Mittelalter ;-)

> Danach würden Bayern, Hessen und NRW jeweils 2 Kur-Stimmen zustehen
> und Baden-Würrttemberg eine.
Bei 30 DAX-Unternehmen?

Wenn man überhaupt mittelalterliche Grundideen verwenden möchte, dann wäre das ohnehin nicht so rational bzw. proportional.
Da müßte die Bundesversammlung ein eher ständisches Gremium sein, besetzt vielleicht ähnlich wie ein Rundfunkrat.
Da wären Parteivorsitzende und Ministerpräsidenten die Kurfürsten, einige Bischöfe beider Konfessionen, der Zentralratsvorsitzende und der DGB-Chef, der ADAC-Präsident und Günter Jauch zur Abrundung ;-)
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Samstag, 07. Februar 2004 - 10:37 Uhr:   

Wenn wir schon ein echt mittelalterliches Wahlverfahren mit Kuhfürsten und anderen Ingredienzien backen wollen, dann liesse sich aber das Ganze noch wesentlich verbessern. Z. B. könnte man es in folgender Art aufziehen:

1.) Die 16 Präsidenten der Landtage der 16 Bundesländer versammeln sich an einem Tag unter dem Vorsitz des Bundestagspräsidenten. Durch Losziehung ermittelt der Bundestagspräsident 7 der Landtagspräsidenten als Urwähler.
2.) Die 7 ausgelosten Landtagspräsidenten ernennen frei 21 Kandidaten, und zwar die 2 Präsidenten der beiden bevölkerungsreichsten der ausgelosten Bundesländer je 4 Kandidaten, die 3 nach Bevölkerungszahl nächsten je 3 Kandidaten und die 2 der nach Bevölkerungszahl kleinsten ausgelosten Länder je 2.
3.) Diese Liste von 21 Kandidaten geht an die Bundesregierung, die maximal 7 Kandidaten streichen darf (irisches Veto), aber natürlich nicht muss.
4.) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers versammeln sich die 16 Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer. Durch Losziehung bestimmt der Bundeskanzler 7 der 16 Ministerpräsidenten zu Wählern.
5.) Die 7 ausgelosten Ministerpräsidenten wählen mit Mehrheit aus den nicht gestrichenen Kandidaten 3 Kandidaturen aus. Die 2 Ministerpräsidenten der beiden ausgelosten Länder mit der grössten Bevölkerungszahl haben dabei 4 Stimmen, die nächstfolgenden 3 je 3 Stimmen, die letzten beiden je 2 Stimmen (vgl. unter 2.).
6.) Der Bundestag kommt schliesslich zusammen, wobei aus seinen Reihen jeder 7. Abgeordnete ausgelost wird.
7.) Dieser ausgeloste siebente Teil des Bundestages wählt aus der von den Ministerpräsidenten aufgestellten Liste von 3 Kandidaturen mit Mehrheit den Bundespräsidenten.
Somit haben wir in 7 Durchgängen einen BP bestellt, wobei durch die Verschachtelung der Gremien garantiert wird, dass alle wesentlichen Kräfte berücksichtigt werden, und durch die Auslosung sichergestellt wird, dass Bestechung, Intrigen, politische Manöver nicht die überwiegende Rolle spielen können.
Ein doch wirklich feines Verfahren, nicht wahr?
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Juwie
Veröffentlicht am Samstag, 07. Februar 2004 - 12:06 Uhr:   

@Florian :
> Aus Bayern erhebe ich hier massiv Einspruch!

Sorry! Aber falls Du es nicht gemerkt haben solltest, die wittelsbachischen Lande (Bayern und Pfalz) wurden 1777 vereinigt, weil die Bayern ausstarben. Bayern fiel damit an die Pfalz. Deswegen wollte der neue bayerische Kurfürst Karl Theodor mit Wien Bayern ja auch gegen die Österreichische Niederlande (heute Belgien) tauschen, um dort die Königswürde zu erlangen. Das passte allerdings weder der bayerischen Bevölkerung noch den Preußen, weswegen es zum Bayerischen Erbfolgekrieg kam. Die Preußen haben damals die bayerische Eigenstaatlichkeit gerettet. Eine schwärende Wunde im bayerischen Staatsbewusstsein, die möglicherweise gewisse Animositäten erklärt.

(Um irgendwelchen Verdächtigungen vorzubeugen: Lebe in Bayern und fühle mich insgesamt sehr wohl hier.)
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 07. Februar 2004 - 15:21 Uhr:   

Philipp:
> Ein doch wirklich feines Verfahren, nicht wahr?

Ja, das wär dem Amt eines Bundespräsidenten sicher angemessen. Die ursprünglich 21 Kandidaten halt ich aber für etwas viel. Dafür würd ich aber einem ebenfalls auszulosenden Teil des Bundestags das Recht geben, die Liste noch zu ergänzen.

Das Verfahren wär auch für die Medien interessant, weil es die Spannung lang erhält, aber abenteuerliche Mutmaßungen trotzdem nicht ausschließt.
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Florian
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Februar 2004 - 02:26 Uhr:   

@ Juwie:

"Sorry! Aber falls Du es nicht gemerkt haben solltest, die wittelsbachischen Lande (Bayern und Pfalz) wurden 1777 vereinigt, weil die Bayern ausstarben(...)"

Doch, das habe ich bemerkt.
Wie Du selbst sehen wirst, wenn Du Dir die Mühe machst, in meinem Beitrag ein paar Zeilen weiter zu lesen.
Dort habe ich nämlich schon selbst geschrieben, dass Bayern im 18. Jahrhundert von der pfälzischen Linie der Wittelsbacher übernommen wurde.

Gruß,
Florian
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neuer
Veröffentlicht am Donnerstag, 11. November 2004 - 21:44 Uhr:   

> Ein doch wirklich feines Verfahren, nicht wahr?

Der Vorschlag ist lustig und meiner Meinung nach gar nicht mal so schlecht. Ich fände so ein Wahlverfahren zum Amt des Bundespräsidenten auch nicht schlimm, da dieser eh kaum Macht hat und größtenteils Repräsentiert. Und dafür das er eh (fast) nur Repräsentiert wäre es wirklich ein ausgezeichnetes Medienspektakel in 7 Akten! Zwar toppen wir damit sogar noch das US-Präsidentenwahlrecht in kompliziertheit, etc., aber wie schon gesagt: Beim Bundespräsidenten wäre das auch wohl nicht so schlimm.

Allerdings würde ich bei 2) jeden der 7 Landtagspräsidenten nur je einen Kandidaten ernennen lassen. Es sollte zwar weiterhin 21 Kandidaten geben, aber die 14 restlichen Kandidaten sollten durch eine Versammlung vom 16 Volkstribunen ernannt werden, die vorher vom Volk gewählt werden. Dann haben wir auch noch ein Element aus der Antike (Volkstribunen stammen aus Rom)!

Im übrigen verhindert das System das politische Kalkühl von heute bei der Bundesversammlung oder bei den am Anfang Vorgeschlagenen 16-Ministerpräsidenten-System.
Und die Wahl bleibt noch so richtig spannend!
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Harry
Veröffentlicht am Freitag, 12. November 2004 - 02:36 Uhr:   

Warum denn nicht Konsequent?

Wenn Ihr von einer historischen Kaiserwahl redet, dann lasst uns die Monarchie wieder einführen. Und die Oberbürgermeister der Städte Köln, Trier, Mainz etc. sowie die 16 Ministerpräsidenten der Länder und ein Abgesanter der Vertriebenen wählen dann den deutschen Kaiser.

Es lebe die Monarchie!
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lustig
Veröffentlicht am Freitag, 12. November 2004 - 08:57 Uhr:   

Philipp Wälchlis Wahlverfahren fand ich besser!
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John_Rawls
Veröffentlicht am Freitag, 12. November 2004 - 14:15 Uhr:   

Noch kostengünstiger und schneller wäre es, wenn sich einfach jeder selbst ohne größere Zeremonie zum Bundespräsidenten erklären könnte. Dann müsste man nur die Sonderrechte des Bundespräsidenten aus der Verfassung streichen - fertig.

Ganz im Ernst: Ausdruck eines gesunden parlamentarischen Republikanismus ist so ein zentraler Kranz- und Lamettawerfer eigentlich nicht. Und ein ordentlicher Fussballbundestrainer wäre für das nationale Wirgefühl zur Zeit dringlicher.
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Fragender
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 16:10 Uhr:   

"Und ein ordentlicher Fussballbundestrainer wäre für das nationale Wirgefühl zur Zeit dringlicher."

Zumindest den haben wir ja inzwischen ;-)
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Sole
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 17:36 Uhr:   

1)

a) Die Parteien bestellen in Urwahl insgesamt 666 Vertreter proportional zu ihrem Wählerstimmenkonto beim Bundeswahlleiter. Es gilt das Verfahren Hare-Niemeyer
b) Parteien ohne volle Hare-Quota werden ausgeschlossen
c) danach findet eine erneute Berechnung statt.
d) Ausgenommen von b) sind die Parteien der nationalen Minderheiten Sorben, Dänen, Friesen, Bayern und Ossis.
e) Die 666 Vertreter werden in einen mit Kameras ausgestatteten Container gesperrt.
f) In öffentlicher Übertragung, aber ohne Ton, bei Bier und Brezeln findet die Beratung über Kandidaten statt, bis den Vertretern keine Namen mehr einfallen. Die Zuschauer bekommen die aktuellen Namensvorschläge jeweils als Lauftext angezeigt und können in einem mehrtägigen KO-Verfahren via TED Kandidaten streichen.
Die verschiedenen Biersorten können in den bereitgestellten Krügen beliebig kumuliert und panaschiert werden.
g) Die Übertragung erfolgt im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, wobei abwechselnd eine ARD-Sendeanstalt und das ZDF kommentieren dürfen.
h) Sind nur noch drei Kandidaten übrig, beschließt die Vertreterversammlung mit breiter Mehrheit in öffentlicher, namentlicher Einzelabstimmung mit Tonübertragung einen Kandidaten. Die Befragung des Publikums (Schnell-TED) ist statthaft. Die Vertreter müssen ihre Entscheidung laut und deutlich kundtun. Es gilt das gegröhlte Wort.
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Sole
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 17:38 Uhr:   

i) Stimmen bewußtloser und schnarchender Vertreter gelten als Enthaltungen.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 19:57 Uhr:   

Har, har ...
... auch von meiner Wenigkeit ein neuer Vorschlag zur Bestellung des Bundespräsidenten:
1.) Das Vorschlagsrecht steht allen Mitgliedern des Bundestages zu und zudem sovielen Wählern/Wählerinnen, wie durchschnittlich auf 1 Abgeordneten des Bundestages kommen, abgerundet auf ganze Zahlen natürlich. Jeder MdB und jede Wählergruppe, die zahlreich genug ist, kann 1 Kandidaten vorschlagen.
2.) Die Liste aller Kandidaturen geht an die Landtage der Bundesländer. Jeder Landtag kann maximal 5 Kandidaturen streichen, es müssen aber insgesamt, sofern ausreichend viele vorgeschlagen wurden, mindestens 6 nach dieser Runde übrigbleiben.
3.) Die Liste geht an die Bundesregierung, die sie den Ministerpräsidenten der Länder zustellt. Sind mehr als 3 Kandidaturen übrig geblieben, kann sie weitere Personen von der Liste streichen, aber nur soviele, dass wenigstens 3 übrig bleiben.
4.) Die Ministerpräsidenten versammeln sich unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten des Landes, das gerade den Bundesrat präsidiert, zu gemeinsamer Sitzung. Mit qualifiziertem Mehr von 12 Stimmen wählen sie aus der verbleibenden Liste den Bundespräsidenten.
5.) Sind nach 5 Wahlgängen die Ministerpräsidenten nicht zu einer Wahl mit qualifiziertem Mehr gelangt, so erfolgt Devolution der Wahl. Dazu versammeln sich die Länderregierungen und die Bundesregierung unter Vorsitz des Bundeskanzlers zu einer gemeinsamen Sitzung, in der wie folgt vorgegangen wird: Zunächst werden durchs Los aus der Bundesregierung und aus den Länderregierungen je soviele Mitglieder ausgeschieden, dass von jeder Regierung 7 Mitglieder unter Einschluss des Kanzlers bzw. Ministerpräsidenten übrig bleiben. Die Mitglieder der Landesregierungen haben einfaches Stimmrecht, die Stimmen der Ministerpräsidenten zählen doppelt, die Stimmen der Mitglieder der Bundesregierung dreifach und jene des Bundeskanzlers fünffach. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, wobei ausdrücklich Stimmenthaltung verboten ist.
Das is' doch mal ein Wahlverfahren, nich?
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Immanuel Goldstein
Veröffentlicht am Freitag, 01. Juli 2005 - 16:33 Uhr:   

Das ist doch wohl kein ganz so ernst gemeinter Vorschlag. Die Miglieder der Legislative haben dann ja nur noch ein Vorschlags- und Präselektionsrecht, das auch noch durch die Bundesregierung a posteriori geschmälert wird. Die eigentliche Wahl den höheren und höchsten Exekutivinstitutionen zu überlassen wird der Funktion des Bundespräsidenten als Repräsentant aller Institutionen nicht mehr gerecht. Eine weitere Stärkung der Exekutive brauch die Bundesrepublik doch nicht mehr - Verfassungsrechtler halten die jetzige Situation für bedenklich genug.

Ist alles zwar orginell und ansprechend (wie die meisten Beiträge von Herrn Wälchli)- entspricht aber nicht der Grundgesetz- und Institutionstradition und -intension. Außerdem ist der Vorschlag derr Bevölkerung (trotz eines gewissen Einbezugs durch das erweiterte Vorschlagsrcht) nicht vermittelbar.
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Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Dezember 2005 - 14:22 Uhr:   

Meine Unwissenheit hat sich einmal kundig zu machen versucht, wie eigentlich in andern Staaten der EU die Stellvertretung des jeweiligen Staatspräsidenten geregelt sei. Das Ergebnis dürfte doch wohl interessant sein.
Ausscheiden müssen aus dem Kreis der EU-Staaten Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Spanien, da diese keinen Staatspräsidenten, sondern einen Monarchen bzw. eine Monarchin an der Spitze des Staates haben. Bei Verhinderung werden diese durch das in der Thronfolgeordnung nächste Mitglied des Königshauses vertreten, ggf. gibt es einen Regenten oder Verweser, der meist in einem besonderen Modus bestellt wird.
Der Überblick zeigt nun folgende Situation:
12 Staaten kennen den Parlamentspräsidenten als Stellvertreter, wovon 3 mit Zweikammersystem den Präsidenten der zweiten Kammer als Stellvertrer des Staatspräsidenten vorsehen (D: Bundesratspräsident, F und I: Senatspräsident; Besonderheit in Polen: Senatsmarschall [Präsident der 2. Kammer], falls der Sejmmarschall [Präsident der 1. Kammer, eigentlicher Parlamentspräsident] an der Vertretung verhindert sein sollte).
2 Staaten übertragen die Stellvertretung dem Ministerpräsidenten (Finland, Österreich; in Ö aber nur bis 20 Tage, danach das Präsidium des Nationalrats).
2 Staaten teilen die Aufgaben des Staatspräsidenten in zwei Bereiche, für deren einen sie die Regierung bzw. den Ministerpräsidenten, für den andern Bereich aber den Parlamentspräsidenten als Stellvertreter kennen (Slowakei, Tschechien).
2 Staaten kennen einen besonderen Vertretungsmodus: Irland bildet ein Kollegium aus dem Obersten Richter und den beiden Präsidenten der beiden Parlamentskammern, in Malta bestimmt der Ministerpräsident den Vertreter des Staatspräsidenten, falls er keine Bestimmung getroffen haben sollte, tritt der Oberste Richter als Vertreter ein.
Als einziger Staat kennt nur Zypern einen Vizepräsidenten, wobei aber Präsident und Vizepräsident je die Vertreter einer Volksgruppe sind; als solche vertritt der Vizepräsident nicht den Präsidenten, sondern wenn einer der beiden ausfällt, tritt der jeweilige Präsident bzw. Vizepräsident des Parlaments an seine Stelle; deshalb habe ich Zypern zur ersten Gruppe gerechnet, zumal dieses System seit der Teilung der Insel ohnehin nur mehr ohne die türkischen Vertreter angewandt wird.
Historisch ist vielleicht noch erwähnenswert, dass die Weimarer Verfassung ursprünglich den Kanzler als Stellvertreter des (damals noch mächtigen) Reichspräsidenten vorsah, was später dahingehend geändert wurde, dass der Präsident des Reichsgerichtes als Vertreter amtierte, welche beiden Lösungen sich ja in der obigen Aufstellung dem Grundsatze nach wiederfinden.
Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:
In 16 Staaten sind Parlamentspräsidenten unmittelbar Stellvertreter des Staatspräsidenten oder sind an der Stellvertretung beiteiligt (nach Aufgabenbereichen, zeitlich gestaffelt oder als Glieder eines Kollegiums). In 5 Staaten sind Mitglieder der Regierung (Regierungschef) Stellvertreter des Staatspräsidenten oder an der Vertretung irgendwie beteiligt (hinzu kommen hypothetisch noch Frankreich und Griechenland, in denen die Regierung als Kollegium den Staatspräsidenten vertreten müsste, falls der Parlamentspräsident als Vertreter ebenfalls ausfiele). In 2 Staaten können als Vertreter auch Richter beteiligt sein.
Das zeigt meiner bescheidenen Meinung nach klar, wie in der Mehrheit der untersuchten Staaten die Auffassung über die Art des Amtes des Staatspräsidenten beschaffen ist: Im wesentlichen dürfte der Staatspräsident demnach als eine Art verselbständigtes parlamentarisches Organ aufgefasst werden. Dem entspricht ferner der Umstand, dass in einigen Staaten die ordentlichen Parlamentspräsidenten Aufgaben wahrnehmen, die anderswo dem Staatspräsidenten obliegen, so ist etwa in Schweden der Parlamentspräsident derjenige, der den Regierungschef vorschlägt und nach dessen Wahl die Minister ernennt usw. Eine starke Beteiligung des Parlamentspräsidenten an der Regierungsbildung kennen auch einige andere Verfassungen.
Daneben üben die meisten Staatspräsidenten auch noch andere Funktionen aus, die mehr repräsentativ oder, wie in Deutschland explizite festgestellt, "staatsnotarischer" Art sind und schliesslich Funktionen, die dem Regieren zuzurechnen sind oder damit zusammenhängen, etwa die Genehmigung/Gegenzeichnung von Beschlüssen der Regierung.
In keinem Land wird offenbar die Stellung des Präsidenten als derart wichtig und massgebend angesehen, dass ein dauernder Vizepräsident als Stellvertreter erforderlich scheint oder gar, wie in den USA, eine Liste ähnlich einer Thronfolgeordnung geführt wird, wer im Notfall als Präsident amtieren könnte. Die Regierungen und Parlamente sowie die Verwaltung, die Streitkräfte usw. können auch arbeiten, wenn kurzzeitig kein Präsident im Amt ist.
Man könnte sich also auch vorstellen, eine Republik mit parlamentarischem Regierungssystem aufzubauen, die ohne einen (formellen) Staatspräsidenten auskäme. Seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Regierungsbildung, Notstandsmassnahmen, gewisse Verordnungsrechte usw. könnten an den Parlamentspräsidenten, die übrigen, stärker regierungsbezogenen Aufgaben an die Regierung oder deren Chef übertragen werden, für die mehr "staatsnotarischen" Aufgaben liesse sich irgendeine Amtsstelle denken, etwa die Kanzlei des Regierungschefs oder das Parlamentssekretariat, die diese erfüllte, etwa Beglaubigungen, Ausfertigen der Gesetze und Beschlüsse usw. Diesbezüglich sind ja die beiden Staaten, die die Aufgaben auf zwei Vertretungen aufteilen, durchaus interessant.
Zu vergleichen ist schliesslich die Situation in der Schweiz, die bekanntlich ohne einen Staatspräsidenten im engeren Sinne auskommt, und dies schon seit 1848: Der Bundespräsident ist nicht Staatsoberhaupt, sondern nur Vorsitzender des Regierungskollegiums; als solcher kann er nur in Ausnahmesituationen mehr Macht ausüben, etwa durch Notverordnungen, bis das Kollegium zusammentritt, das diese sodann genehmigen muss. Protokollarisch erster Mann im Staat ist hingegen der Präsident des Nationalrates (1. Kammer), der durch den Präsidenten des Ständerates (2. Kammer) vertreten wird, worauf dann der Vizepräsident des Nationalrates und danch der des Ständerates folgen. Der Nationalratspräsident ist in gewisser Weise etwas wie der Staatspräsident auf ein Jahr (sein Amt dauert stets nur ein Jahr), allerdings in der Regel ohne Macht. Nur in Ausnahmesituationen kann er wichtiger werden, etwa wenn Mitglieder des Bundesrates ausfallen oder verschollen sind, denn dann müsste er die Neuwahlen durchs Parlament einleiten und ggf. Notmassnahmen anordnen, bis wieder eine Regierung bestellt wäre. Er ist es auch, der die Gewählten vereidigt, die Rücktritte entgegennimmt u. dgl.
Daneben gibt es als dritte wichtige Stelle in der Schweiz noch den Bundeskanzler, der in gleicher Weise wie der Bundesrat gewählt wird. Als Leiter der Bundeskanzlei hat er aber vorwiegend "staatsnotarische" Aufgaben wie Protokollierung der Regierungsbeschlüsse, Ausfertigen von Erlassen, Publikationen, Vorbereitung von Abstimmungen, Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen gestützt auf die von den Kantonen eingehenden Teilergebnisse u. dgl.
Im Prinzip ist also in der Schweiz seit jeher ein System verwirklicht, bei dem die drei oben unterschiedenen Aufgaben parlamentarischer, regierender und "staatsnotarischer" Art auf drei Akteure mehr oder weniger klar geschieden verteilt sind. Es wäre auch interessant, die Situation in den parlamentarischen Monarchien zu untersuchen, in denen die Monarchen faktisch ja weitgehend machtlos sind; so ist es gewiss nicht zufällig, dass etwa der spanische oder der britische Ministerpräsident sehr starke Rollen spielen, da sie die Regierungsfunktionen ja nicht mit einem Präsidenten teilen müssen, sondern nur mit einem Monarchen, dessen tatsächlicher Einfluss ja eben schwach bleiben soll. Ebenso ist es nicht erstaunlich, dass etwa der schwedische Parlamentspräsident das Vorschlagsrecht für den Regierungschef ausübt, das in den meisten Republiken dem Staatspräsidenten zusteht, sogar dem "schwachen" deutschen Bundespräsidenten.
Insofern wäre statt einer ausgedehnten Debatte über das Wahlverfahren des Bundespräsidenten wohl eher seine verfassungsrechtliche Stellung bis hin zur möglichen Abschaffung des Amtes zu thematisieren.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Dezember 2005 - 20:22 Uhr:   

"Man könnte sich also auch vorstellen, eine Republik mit parlamentarischem Regierungssystem aufzubauen, die ohne einen (formellen) Staatspräsidenten auskäme. Seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Regierungsbildung, Notstandsmassnahmen, gewisse Verordnungsrechte usw. könnten an den Parlamentspräsidenten, die übrigen, stärker regierungsbezogenen Aufgaben an die Regierung oder deren Chef übertragen werden, für die mehr "staatsnotarischen" Aufgaben liesse sich irgendeine Amtsstelle denken, etwa die Kanzlei des Regierungschefs oder das Parlamentssekretariat, die diese erfüllte, etwa Beglaubigungen, Ausfertigen der Gesetze und Beschlüsse usw. Diesbezüglich sind ja die beiden Staaten, die die Aufgaben auf zwei Vertretungen aufteilen, durchaus interessant."

Eine solche Republik ist etwa jedes einzelne der gegenwärtigen deutschen Länder. Auch hier ist etwa auf die bayerische Regelung veriwesen, wonach bei Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten bestimmte seiner Aufgaben vom Landtagpräsidenten wahrgenommen werden.
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MMA (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. Dezember 2005 - 13:15 Uhr:   

"die übrigen, stärker regierungsbezogenen Aufgaben an die Regierung oder deren Chef übertragen werden,"

Dann würde ja Weihnachten und Silvester dieselbe Person die Fernsehansprache halten müssen! Das wäre für themenbedürftige Journalsiten noch schlimmer als die Abschaffung des Kulturstaatsministers.
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Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. Dezember 2005 - 16:29 Uhr:   

Tja, in der Schweiz haben wir dieses weltbewegende Problem elegant gelöst: Damit nicht immer derselbe quatscht, wechselt der Vorsitz im Bundesrat jährlich, so dass zu Weihnachten noch der alten, zu Neujahr der neue Bundespräsident die Ansprache halten darf. So ein Jahr lang hält man ja denselben schon noch aus. Und weil's ja eine Kollegialregierung ist, wechseln sie sich sonst alle ab, so dass bspw. nicht der sachlich zuständige Departementschef die Abstimmungsbotschaft zu einer Vorlage verkündet, sondern sein Stellvertreter oder ein anderer der sieben.
Wenn man das nicht will, kann man ja auch eine Rotation bei den Ansprachen einführen, dass mal der Kanzler spricht, mal der Vizekanzler, mal der Bundestagspräsident (immer dann, wenn's ganz feierlich wird), mal der Bundesratspräsident (der wechselt ja im Turnus). Schliesslich könnte man sich auch noch einen katholischen, lutherischen und altkatholischen Bundesgeistlichen leisten, die schön ökumenisch abwechselnd öffentlich auftreten dürfen, am besten in vollem Ornat und unter entsprechenden Zermonien. Dann hätte die Presse was und auch das liebe Publikum, die Politiker hätten dann vielleicht endlich mal Zeit für Reformen.
Also auch dieses weltbewegende, überaus schlimme Problem liesse sich mit etwas Phantasie und Kreativität gewiss lösen.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juni 2007 - 12:48 Uhr:   

Bundespräsident Köhler hat die Volkswahl des Bundespräsidenten angeregt.
Ich habe selbst keine abschließende Meinung dazu.

Aber hier ein Link zu einer Diskussion über das Thema:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,490593,00.html
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Tim Spier
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juni 2007 - 13:35 Uhr:   

Ich denke, dass es wirklich wichtigere Verfassungsprobleme gibt, als die Direktwahl des Bundespräsidenten einzuführen. Solange der Präsident keine weiteren Machtbefugnisse bekommt, ist mir allerdings recht gleich, wie er gewählt wird. Wenn er aber gleichzeitig neue Kompetenzen bekommen sollte, dann halte ich das für falsch und wäre eindeutig für eine Beibehaltung der alten Regelung.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juni 2007 - 19:08 Uhr:   

Warum sollte Deutschland plötzlich zur Volkswahl des BP übergehen? Es gibt in Europa wenige Staatspräsidenten, die vom Volk gewählt werden, so der französische, portugiesische und österreichische. In den meisten andern europäischen Ländern ist es hingegen das Parlament, das den Präsidenten wählt, wie z. B. in Griechenland, oder eine aus dem Parlament und weiteren Wahlleuten zusammengesetzte Wahlversammlung, so z. B. in Italien oder in verschiedenen Ländern Osteuropas. Die deutsche Bundesversammlung schlägt da nicht sonderlich aus der Art.
Klar ist jedenfalls: Wenn man ernsthaft von der Volkswahl des BP handelt, dann werden auch andere Forderungen nach Verfassungsrevisionen auftauchen.
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juli 2007 - 18:40 Uhr:   

Ich bin auch gegen eine Volkswahl des Bundespräsidenten. Die Wahl durch die Bundesversammlung symbolisiert sehr gut den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und deren System der repräsentativen Demokratie.
Und das System der repräsentativen Demokratie hat sich bewährt.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juli 2007 - 19:28 Uhr:   

("Die Wahl durch die Bundesversammlung symbolisiert sehr gut den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und deren System der repräsentativen Demokratie.")

Ist das als Vorwurf gemeint?

Das Verfahren, wie die Landesvertreter in der Bundesversammlung bestimmt werden, stellt die repräsentative Demokratie doch geradezu auf den Kopf:
Volksvertreter, die genau genommen nicht für die Bundes-, sondern für die Landespolitik gewählt worden sind, ernennen - nach nicht näher festgelegten Kriterien - Wahlberechtigte zu Volksvertreter-Vertretern.

Zitat: "Die Parteien nutzen das, um Alt-Parlamentarier, verdiente Kommunalpolitiker, Funktionäre, Helfer oder Gönner mit einem Bundesversammlungsmandat zu betrauen."
Diese Kommentierung stammt nicht etwa aus einer Schrift von Systemkritikern, sondern aus http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/146/1463bund_08.html

Trotzdem muss man natürlich nicht für die Volkswahl des Bundespräsidenten sein.
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juli 2007 - 20:40 Uhr:   

Nein, dass ist keine Kritik. Im Gegenteil. In einem Bundesstaat gehört es dazu, dass die Länder an der Bundespolitik mitwirken.
Dies geschieht ja über den Bundesrat, der auch weiterhin eine große Rolle spielen wird und das ist auch gut so.

Der Bundespräsident ist im Übrigen Repräsentant des Gesamtstaates, nicht nur einer politischen Ebene in unserem Mehrebenensystem.

Von daher halte ich es für angemessen, dass er von einem Gremium gewählt wird, das aus Verterern der Bundes- und Landesebene besteht.
Alternativ käme aus meiner Sicht nur die Volkswahl in Betracht.

Aber bei einer reinen Wahl durch den Bundestag etwa würde der Bundespräsident nur noch zu einer Schacherfigur in der dann bestehenden Regierungskoalition.
Bei unserem System kann bekanntlich auch ein Kandidat erfolgreich sein, dessen Partei nicht an der Bundesregierung beteiligt ist.
Dieser Umstand tut auch dem politischen Klima im Lande gut, dass dieses Amt gerade nicht der jeweiligen Regierungskoalition "gehört", sondern von einer Versammlung von Verterern der Staaten - des Bundesstaates und der Teilstaaten (Bundesländer) gewählt wird.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juli 2007 - 21:05 Uhr:   

Art. 54 GG regelt die Wahl des Bundespräsidenten. Absatz 1 erklärt, dass jeder Deutscher ab 40 Jahren kandidieren darf, der das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt. Absatz 3 sagt, dass die Bundesversammlung aus allen Mitgliedern des Bundestags besteht und einer gleicher Anzahl von Mitgliedern, die nach dem Verhältniswahlrecht von den Landtagen gewählt werden.

Artikel 3 stellt aus meiner Sicht darauf ab, dass je 598 Mitglieder aus beiden Parlamentsebenen in die Bundesversammlung entsandt werden. Die Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl der Landesdeligierten, ist nötig, um nicht alle ca. 1800 Landtagsabgeordneten mitwählen zu lassen. Außerdem wird mit dem 1:1-Verhältnis, das Gewicht des Föderalismus hervorgehoben.
Vergleichsbeipiel Schweiz: Die Schweizer Bundesversammlung besteht aus 246 Mitgliedern. Zum einen sind dies 200 Vertreter des Nationalrats und den 46 Vertreter des Ständerats.

Vergleichbeispiel USA: Die Wahlberechtigten sind mit 535 Mitgliedern die gleiche Anzahl an Personen, wie die Bundesstaaten Vetreter in den Senat und das Repräsentantenhaus entsenden.
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 01:05 Uhr:   

@ Marc K.:
"Der Bundespräsident ist im Übrigen Repräsentant des Gesamtstaates, nicht nur einer politischen Ebene in unserem Mehrebenensystem."

Dann vertrittst du die dreigliedrige Bundesstaatstheorie. Die ist jedenfalls nicht herrschende Meinung.

Überwiegend wird die zweigliedrige Bundesstaatstheorie vertreten, die lediglich von Bundesebene und Landesebene ausgeht und nach der es keinen beide Ebenen umfassenden Gesamtstaat gibt. Danach ist der Bundespräsident ein Organ des Bundes.
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mma
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 11:11 Uhr:   

("Artikel 3 stellt aus meiner Sicht darauf ab, dass je 598 Mitglieder aus beiden Parlamentsebenen in die Bundesversammlung entsandt werden.")
Nein. richtige Antwort siehe http://www.wahlrecht.de/lexikon/bundesversammlung.html

Das bedeutet übrigens:

Wenn im Bundestag Überhangmandate auftreten, muss in der Bundesversammlung die Zahl der Ländervertreter entsprechend erhöht werden (wieso muss sie eigentlich gleich hoch sein?):
Im konkreten Fall darf also ein zusätzlicher Promi oder Parteiveteran den Bundespräsidenten (welcher politisch eh zur Neutralität angehalten ist) mitwählen.

Innerhalb des Parlaments können die Überhangmandate das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erzielte Wahlergebnis noch so sehr verzerren - ein Ausgleich ist nicht nötig!
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 11:21 Uhr:   

SCNR

Innerhalb des Parlaments können die Überhangmandate das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erzielte Wahlergebnis noch so sehr verzerren - ein Ausgleich ist nicht nötig!

Das ist die geltende Rechtslage, basierend auf der Entscheidung des BVerfGs vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 – BTW einer 4:4-Entscheidung wie das gerade verkündete Nebeneinkünfte-Urteil –, die aber stark umstritten ist und die auch irgendwann in den nächsten Monaten oder Jahren wegen einer Anzahl in Karlsruhe anhängiger Wahlprüfungsbeschwerden erneut entschieden wird.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 12:28 Uhr:   

"Bundespräsidenten (welcher politisch eh zur Neutralität angehalten ist) "

Ja, so etwas hört man immer wieder, wenn vom Bundespräsidenten die Rede ist.
Gibt es da eigentlich irgendeine Rechtsvorschrift oder ist das nur deutsche Politikfolklore?
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mma
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 13:23 Uhr:   

In der offiziellen Darstellung des Bundespräsidialamtes http://www.bundespraesident.de/Amt-und-Funktion/-,11028/Verfassungsrechtliche-Grundlag.htm (kann so etwas Folklore sein?) ist immerhin von einer "ihm auferlegten Neutralität" die Rede, aber mehr als "gute Übung" wird als Herleitung nicht angeführt, dies jedoch unter der Überschrift "Verfassungsrechtliche Grundlagen". Na ja.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 16:05 Uhr:   

Na ja, "Folklore" war vielleicht etwas hart formuliert.

Auf was ich hinaus will:
Der Bundespräsident wird immer als ein jenseits des politischen stehendes Wesen portraitiert.

Ich habe da einfach den Verdacht, dass diese Darstellung auf ein in Deutschland verbreitetes Wunschdenken zurück geht, einen weisen, über der Schlechtigkeit der normalen Menschen stehenden Mann zu haben, der den Parteien, ihrem täglichen Gezänk und ihrer Kritik entzogen ist. Der weiß, was objektiv dem Volk nutzt ist und dies selbstlos verfolgt (anders als die den Eigennutz verfolgenden Parteien).

Aber dieses Präsidenten-Bild hat für mich einen vordemokratischen, quasi-monarchischen Charakter.

Entsprechend ist es verpönt, die Handlungen den Bundespräsidenten zu kritisieren (was in einer Demokratie eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte).

Ich glaube auch nicht, dass dieses Präsidenten-Bild durch irgend etwas in unserer Verfassung gedeckt ist.
So wie ich es sehe, könnte der Bundespräsident durchaus auch ein reiner Parteipolitiker sein.
(Das bedeutet natürlich nicht, dass er in normalen Zeiten eine Chance hätte, "seinen Kanzler" gegen eine anders gerichtete Parlamentsmehrheit zu installieren. Die politischen Realitäten müsste auch ein politischer Präsident anerkennen. Genauso wie sich auch ein "aktiver" Präsident wie in Frankreich oder USA sich nur innerhalb der Verfassung bewegen kann).
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Marc K.
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 21:42 Uhr:   

@mma,
man muss schon zwei Dinge unterscheiden: die juristische Staatstheorie und einen politikwissenschaftlichen Ansatz, der von der Realpolitik ausgeht. Und hier ist das Modell eines Mehrebenensystems passend (wobei dazu dann auch die europäische Ebene gehört).
Die Souveränität jeder Ebene ist letztlich eingeschränkt. Wobei der Nationalstaat immer noch eine besondere Rolle spielt - den er hat ja immer noch theoretisch die Möglichkeit seine nationale Souveränität wiederzuerlangen, da er aus internationalen und supranationalen Strukturen ja austreten kann.

Das der Bundespräsident eben nicht nur vom Bundestag gewählt wird, sondern auch von Vertetern der Länder, also nicht nur die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag entscheidend sind, dieses Amt also realpolitisch eben nicht unbedingt der jeweiligen Regierungskoalition zufällt, ist ein Umstand der diesem Amt eine besondere Bedeutung verleiht: die Wahl durch ein besonderes Gremium, mit Mehrheitsverhältnissen die nicht notwendigerweise denen des Bundestages entsprechen.

Natürlich ist der Bundespräsident ein Bundesorgan. Aber ein Organ dessen Legitimation jenseits der reinen Legitimation durch den Bundestag steht - wie etwas der Bundeskanzler- , sondern auch durch Vertreter der Länder - die Teil des Bundesversammlung sind.
Der Bundesrat ist natürlich auch ein Bundesorgan: aber ein Organ dessen Funktion gerade darin bestehend, dass die Länder ihre Interessen in den Bund einbringen.
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Marc K.
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 21:51 Uhr:   

@ mma,

"Wenn im Bundestag Überhangmandate auftreten, muss in der Bundesversammlung die Zahl der Ländervertreter entsprechend erhöht werden (wieso muss sie eigentlich gleich hoch sein?):"

Art 54 III GG: Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsatz der Verhältniswahl gewählten werden.

Die Abgeordnetenzahl des Bundestages sind 598 + etwaiige Überhangmandate. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages sind die 598 Abgeordneten+Überhangmandate, wie sie ja das Bundeswahlgesetz ermöglicht.
Es gibt keine Abgeordneten unterschiedlichen Ranges - anders als bis 1990 etwa die Abgeordneten aus West-Berlin, dass einen Sonderstatus hatte.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juli 2007 - 23:46 Uhr:   

Es gibt neben der juristischen und der politikwissenschaftlichen Betrachtungsweise noch eine ganze Menge weiterer Betrachtungsweisen, so etwa eine funktionale, eine rechtsvergleichende oder eine historische. Vom Bundesrat sagen etwa die Herausgeber der "Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten", er sei ein "echt föderales Organ". Die Autoren des GG kann man ja heute nicht mehr fragen, aber irgendetwas werden sie sich bei der Konzeption des Bundesrates schon gedacht haben - nur: Haben sie sich denn wirklich eine messerscharfe juristische Definition der Rechtsnatur dieses Organs vorgestellt? Was waren denn die Rechtsnaturen des Reichsrates unter der Weimarer Verfassung und vorher des Bundesrates im Kaiserreich?
Wie dem immer auch sei: Es liegt auf der Hand, dass die Konstruktion der Bundesversammlung dem Bundespräsidenten eine Legitimation verschaffen soll, die sich eben nicht bloss auf den Bundestag, sondern auch auf die Länderparlamente stützt. Somit sind beide Ebenen des Gesamtstaates miteingebunden (wobei gleichgültig bleibt, ob es daneben noch tiefere Ebenen des Staates gäbe - diese sind ja ohnehin nicht mitbeteiligt, ob es sie nun im strikten Sinne gibt oder nicht). Ob dies eine höhere oder eher eine geringere Legitimation sei, darüber lässt sich wohl streiten. Da die Abgeordneten der Länder in der Bundesversammlung nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind, ist deren Legitimation gewissermassen ja "verwässert", somit auch jene des Bundespräsidenten, den diese wählen helfen. Allerdings sind dadurch auch die einzelnen Länder föderalistisch mit in die Bestellung der Staatsspitze eingebunden, die Legitimation des Bundespräsidenten stützt sich also auch auf das föderalistische Bein - und damit ist ja auch zum Ausdruck gebracht, was in Art. 79 GG bezüglich der Ewigkeitsgarantie des föderalen Prinzips und der Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung gesagt ist. (Nebenbei gesagt: Durchaus kein blöder oder inkonsequenter Zug im GG.)
Dass der Bundespräsident zunächst ein Organ des Bundes ist, liegt auf der Hand. Seine Kompetenzen beschränken sich (anders als z. B. in Österreich) formal auf den Bund. Anderseits stellt er die einzige Spitze des Gesamtstaates dar und somit gewissermassen auch aller Länder. Im Zuge seiner (vergleichsweise weitreichenden) Aufgaben in der Aussenvertretung kann sogar der Fall eintreten, dass er als Vertreter des Bundes die Länder zumindest nach aussen mitvertritt. Als Symbolfigur und Repräsentant des Staates sieht seine Stellung nach innen ebenfalls wieder anders aus.
Fein säuberlich lassen sich die Bereiche in einem föderalen Staat ohnehin nie trennen, immerhin üben verschiedene staatliche Ebenen unmittelbare Hoheit über dieselben Gebiete aus, nämlich der Bund über das Gesamtgebiet aller Länder, was aber zugleich bedeutet: über das Gebiet eines Landes - über das eben auch das betreffende Land Hoheit ausübt. Von Kreisen u. dgl. und Gemeinden bzw. deren Verbänden einmal abgesehen.
Dass der Bundespräsident "neutral" zu sein hat, ist natürlich nicht verfassungsrechtlich zwingend. Das Amt ist an sich politisch. Allerdings ist es mit so schwachen Kompetenzen ausgestattet, dass es in der Praxis wohl höchstens lächerlich wirken dürfte, wenn ein amtierender Präsident allzusehr politische Ambitionen entwickeln wollte. Faktisch dürfte es dem Amtsinhaber daher meist besser bekommen, eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen und sich eher ausgleichend und vermittelnd einzuschalten, wenn überhaupt. Immer, wenn ein Bundespräsident wirklich politisch agiert, gibt's ja auch regelmässig Schelte, etwa bei Raus Rüge der Vorgänge im Bundesrat (ein Rügerecht des Bundespräsidenten ist ja in der Tat im GG nirgends stipuliert) oder neustens beim Entscheid über das Gnadengesuch eines RAF-Terroristen. Gleichwohl bleiben natürlich alle Entscheidungen eines Bundespräsidenten immer zumindest auch politisch. Sogar wenn man eine enge Auslegung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu den mit Absicht verpatzten Misstrauensvoten, um eine vorzeitige Bundestagswahl herbeizuführen, vertritt, nach der der Präsident mehr oder weniger an den Antrag des Bundeskanzlers gebunden wäre, so bliebe immer noch Spielraum, die der Präsident nutzen kann: So kann er beispielsweise den Wahltermin in gewissen Grenzen manipulieren, indem er seine Entscheidung schneller trifft (früherer Termin) oder die Frist voll ausschöpft (späterer Termin), den Wahltag legt er ohnehin innerhalb der Fristen des GG selbst fest. Und wie wir alle in diesem Forum ja wissen, kann ein verschiedener Wahltermin schon auch mal der einen oder andern Seite helfen - kaum vorstellbar, dass ein Präsident da nicht auch mal ein bisserl zu Gunsten seiner Partei schiebt, wenn es geht. Tja, und das ist eben wieder politisch, parteipolitisch sogar ...
Kurz gesagt: Mit Augenmass und "Hausfrauenverstand" kommt man wohl auch abseits der reinen wissenschaftlichen Theorien zu brauchbaren Interpretations- und Erklärungsmustern des deutschen staatlichen und politischen Systems.
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Marc K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Juli 2007 - 00:24 Uhr:   

@Phillip,

der Bundespräsident ist in seiner Entscheidung über Neuwahlen nach einem Vertrauensfrage frei und nicht an den Antrag des Bundeskanzlers gebunden. Das ist völlig unstreitig und entspricht auch dem Wortlaut des Grundgesetzes. Hier hat der Bundespräsident ein freies Ermessen.

Die einzige Frage ist, ob er eine fingierte gescheiterte Vertrauensfrage im Bundestag zurückweisen muss. Also ob er obwohl im Bundestag der Bundeskanzler bei einer Vertrauensfrage keine Mehrheit erhalten hat - also die formellen Voraussetzungen für eine Parlamentsauflösung vorliegen, daneben noch materielle Voraussetzungen vorliegen müssen - also das der Bundeskanzler wirklich keine Mehrheit mehr für seine Politik hat, und dies nicht nur für diese eine Abstimmung inszeniert wurde. Die Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff hält zum Bsp. eine materielle Prüfung für entbehrlich. Ihre Auffassung könnte man kurz auf das Schlagwort "parliament can do no wrong" zusammenfassen, da ja eine solche Prüfung letztlich ja eine Bewertung des Abstimmungsverhalten der Abgeordneten darstellt, mithin den Vorwurf dies sei fingiert, impliziert und das dies verfassungsgerichtlicher Überprüfung entzogen ist. Folglich sei auch der Bundespräsident nicht verpflichtet dies zu prüfen.
Die Mehrheit sieht eine solche Prüfung als verpflichtend an. Aber: der Bundespräsident ist an die Einschätzung des Bundeskanzlers gebunden, wenn eine andere Auffassung nicht eindeutig vorzuziehen ist. Also kurz gesagt, wenn die Einschätzung des Bundeskanzlers nicht völlig irreal ist, ist sie zugrunde zu legen.

Das heißt aber nicht, dass der Bundespräsident den Bundestag auflösen muss. Im Gegenteil: er kann frei entscheiden, welchen Weg es aus der politischen Krise gibt.
ER ist frei zu entscheiden, ob er Neuwahlen ansetzt oder ob er entscheidet, dass der bisherige Bundestag bestehen bleibt und dort entweder der alte Kanzler neue Mehrheiten suchen muss bzw. seine Koalition wiederherstellen soll oder eine neue Regierung dort gebildet wird.

Gerade diese Entscheidung ist einer der wenigen Punkte in denen der Bundespräsident Entscheidungsfreiheit und wirkliche Entscheidungsmacht besitzt.
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mma
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. Juli 2007 - 17:52 Uhr:   

(" Art. 54 III [...]
Die Abgeordnetenzahl des Bundestages sind 598 + etwaiige Überhangmandate. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages sind die 598 Abgeordneten+Überhangmandate, wie sie ja das Bundeswahlgesetz ermöglicht.")

Richtig. 1949 bei der Erarbeitung des Artikels 54 hat man einfach nur eine Orientierung an der Mitgliederzahl des Bundestages festgeschrieben und sich nicht über Verhältniswahlrecht und Überhangmandate Gedanken gemacht (was man damals noch gar nicht en detail konnte).

Ist es aber im Ergebnis nicht doch unbefriedigend, dass die nicht fixe Mitgliederzahl des Bundestages die Zusammensetzung eines anderen Gremiums unmittelbar beeinflusst?

Man denke etwa an ein Erlöschen von Überhangmandaten in der Phase, in der die Landtage die Vertreter in der Bundesversammlung (teilweise) schon gewählt haben. Soll nun jemand aus diesen Reihen deswegen die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung verlieren?
Könnte man dann nicht argumentieren: wenn im Bundestag Überhangmandate zu akzeptieren seien, müsse nun auch ein gegenüber dem Bundestag überhängendes Landtagsvertreter-Mandat in der Bundesversammlung hingenommen werden?
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Maik (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 01. September 2007 - 19:19 Uhr:   

Ich fühle mich, durch die Aussage Philipp Wälchlis, darin bestätigt, dass nur die Landtagsmitglieder, Ländervertreter sein sollen.

Das Grundgesetz verwies 1949, fast alle Aufgaben an die Länder. Ihre Mitwirkung an der Wahl des Bundespräsidenten war, also ganz einfach, zu begründen. Auch die Parität in der Bundesversammlung, stellt das Gewicht der Länder, deutlich heraus. Ich verstehe vor diesem Hintergrund nicht, warum sich manche Landtagsabgeordnete, ihre Möglichkeit, zur Teilnahme an der Bundesversammlung, von Prominenten, nehmen lassen.

Neben der Schweizer Bundesratswahl, sind auch in Österreich, ausschließlich die Parlamentarier, in einer Bundesversammlung vertreten. In Österreich sind dies, die Mitglieder der Nationalrats und des Bundesrats. Der Bundespräsident wird hier, nach vorhergehender Volkswahl, vereidigt ("angelobt").
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Samstag, 01. September 2007 - 21:36 Uhr:   

Maik:

Zwischen "Philipp" und "Wälchli" wäre doch vielleicht auch noch Platz für ein Komma gewesen?

Im Ernst:
Wie Sie richtig schreiben ist in Österreich und der Schweiz die zweite (Bundes-)Parlamentskammer an der Wahl des Bundespräsidenten bzw. des Bundesrats beteiligt.

Und eben nicht - genausowenig wie in Deutschland - die Länder- bzw. Kantons-Parlamente.

Da ja eine natürliche Person i.d.R. auch nicht gleichzeitig Landtags- und Nationalratsabgeordneter ist, wird an der Wahl des österreichischen Bundespräsidenten wohl auch kein Landtags-Abgeordneter beteiligt sein.

In so weit ist das System in Deutschland doch absolut analog zum System in Österreich und der Schweiz.

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