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Reform des Europawahlrechts

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Archiv bis 07. Oktober 2015Marc20 07.10.15, 01:28h 
Archiv bis 14. Oktober 2015Ratinger Linke20 14.10.15, 11:37h 
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Marc
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 13:33 Uhr:   

@Ratinger Linke,

1. das Informationsfreiheitsgesetz knüpft als Anknüpfungspunkt nicht an die "vollziehende Gewalt" oder "Verwaltung" an, sondern an den Begriff "Behörde".
Das sind drei verschiedene Begriffe. Während vollziehende Gewalt und Exekutive noch Synonyme sind, ist der Begriff der Verwaltung (selbst in weiteren Sinne schon etwas eingeschränkter, da hier meistens (wenn auch nicht immer) die Regierung ganz oder teilweise ausgeklammert wird:

Verwaltung im materiellen Sinn und damit zugleich Verwaltungstätigkeit ist die planmäßige und dauerhafte Tätigkeit des Staates zur Erreichung seiner Zwecke mit Ausnahme der Gesetzgebung, Rspr. und Regierung (negative Abgrenzung Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1959, 612; aus jüngster Zeit BVerwGE 141, 122). Teilweise wird allerdings auch die Tätigkeit der Ministerien und Minister zur Verwaltung gerechnet, soweit es nicht um Fragen der Staatsleitung geht (Außenpolitik, Europapolitik, etc.), sondern um ihre Rolle als "oberste Bundesbehörde" bzw. als Rechts- oder Fachaufsicht.

Der Begriff der "Behörde" ist wiederum regelmäßig eingeschränkter. Verwaltung findet organisationsrechtlich überwiegend durch Behörden im engeren Sinne statt, aber nicht notwendigerweise (man denke an "Beliehene" Private, etc.).

2. Der Behördenbegriff ist selbst auslegungsbedürftig und wird - je nach Gesetz - unterschiedlich ausgelegt. Die breiteste Auslegung findet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 Abs. 4 VwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt). Hierzu die Kommentierung von Baader/Ronellenfitsch:

In den verschiedenen Rechtsgebieten werden unterschiedliche Behördenbegriffe verwendet. Abs. 4 enthält daher eine Legaldefinition für den Anwendungsbereich des VwVfG. Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Aufgabenbezug steht im Gegensatz zum organisatorischen Bezug, wonach als eine Behörde jedes selbständige Organ eines Dienstherrn zu verstehen ist.

Der organisationsrechtliche Behördenbegriff erfordert eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit, die sich in der Unabhängigkeit vom Wechsel des Amtsinhabers, der Selbständigkeit der Aufgabenerledigung und in der Möglichkeit der Eigengestaltung der der Angelegenheiten innerhalb des zugeordneten Zuständigkeitsbereichs ausdrückt. Behörde ist danach das Organ eines Verwaltungsträgers, das berechtigt ist, mit Außenwirkung Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen (BVerwG DVBl 1985, 57 (59); BwerGE 141, 122 (124); OVG Bremen NJW 2011, 3802).

Die funktionelle Ausrichtung macht den Behördenbegriff des VwVfG zu einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Begriff. Maßgeblich ist die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit. (NWOVG AfP 2012, 94; ZD 2012, 400). Die Bezeichnung der Einrichtung, die diese Tätigkeit vornimmt, ist irrelevant. Es genügt, dass es sich um eine „Stelle“ handelt. Das ist aber auch die organisatorische Mindestvoraussetzung. Ein gewisses Maß an organisatorischer Selbständigkeit ist notwendig (OVG Bauzen BeckRS 2014, 45210). Selbständigkeit besteht nur iRd Zuständigkeit. Äußeres Zeichen der Selbständigkeit ist häufig das Auftreten unter eigenem Namen. Erforderlich ist trotz des weiten Gesetzeswortlauts, dass die Behörde außenwirksam Verwaltungsaufgaben erfüllt (§ 9).

Kriterien des Behördenbegriffs sind somit eine Stelle als organisatorischen-institutionelle Einheit, hinreichende organisatorische Selbständigkeit und die Wahrnehmung öffentlicher administrativer Aufgaben (öffentlich-rechtliches außenwirksames Handeln).


Die „sonstigen öffentlichen Stellen“ sind keine Verwaltungsbehörden. Bei dem weiten Behördenbegriff bleiben nur Private oder Einrichtungen der übrigen Staatsorgane, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Eine „sonstige Stelle“ ist eine Stelle die (öffentlich-rechtlich außenwirksam) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (BVerwG DÖV 2006, 435 (436)).


II. Sonstige öffentliche Stellen

Die „sonstigen öffentlichen Stellen“ sind keine Verwaltungsbehörden. Bei dem weiten Behördenbegriff bleiben nur Private oder Einrichtungen der übrigen Staatsorgane, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Eine „sonstige Stelle“ ist eine Stelle die (öffentlich-rechtlich außenwirksam) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (BVerwG DÖV 2006, 435 (436)).


Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterstellt diese sonstigen Stellen (Beliehene (Private) aber auch andere Staatsorgane) durch § 1 Abs. 4 VwVfG auch dem VwVfG, sofern nicht andere spezielle Regelungen für diese erlassen wurden.

In dem Sinne ist der Bundwahlleiter eindeutig eine Behörde im Sinne der Definition des Verwaltungsverfahrensgesetzes (und damit auch Teil der Verwaltung/Exekutive). Er wird auch als "Vollzugsbehörde" hinsichtlich der von ihm verhängbaren Bußgelder bezeichnet (Buddendiek/Rutkowski, Lexikon des Nebenstrafrechts, 38. Auflage Januar 2015). Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob er auch eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist - und ob im übrigen des Verwaltungsverfahrensgesetz überhaupt neben den insoweit vorrangigen Regelungen der Bundeswahlordnung oder des Europawahlgesetzes Anwendung findet.

3. Welche exekutiven Einrichtungen vom Begriff der Behörde erfasst sind, bestimmt sich regelmäßig nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes. Am weitesten geht hierbei - wie ausgeführt - das Verwaltungsverfahrensgesetz. Wichtige Behörden sind jedoch von dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, da spezielle Gesetze bestehen (etwa die Staatsanwaltschaften, etc.).

4. Da Exekutive/vollziehende Gewalt als Begriff weiter ist als der Begriff Verwaltung und dieser wiederum (regelmäßig) weiter als der Begriff Behörde und zudem der Reichweite der unter dem Begriff Behörde fallenden Staatseinrichtungen unterschiedlich ist, enthält die Selbsteinschätzung des Bundeswahlleiters er sei keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (unabhängig von der Frage, ob diese Selbsteinschätzung zutreffend ist) keinerlei Aussage dazu, ob er nicht doch Teil der vollziehenden Staatsgewalt ist.

Im übrigen halte ich die Auffassung nach Durchsicht der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes, der Rechtsprechung und der Kommentierungen für schlicht unzutreffend, da die Rechtsprechung sogar den Bundesrechnungshof - dessen organisatorische Verselbständigung (zuzüglich der rechtlich garantierten Unabhängigkeit) weit stärker reicht als die des Bundeswahlleiters, als informationspflichtige Behörde ausgewiesen hat.

Das Informationsfreiheitsgesetz knüpft nämlich an den weiten Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes an. Die Rechtsprechung judiziert auch in dem Sinne - vgl. Debus, in: Beck'scher Online-KommentarInformations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 9. Edition, Stand: 01.08.2015, § 1 IFG:

Bevor das BVerwG die Differenzierung zwischen informationspflichtiger Verwaltungstätigkeit und nicht informationspflichtiger Regierungstätigkeit abgelehnt hatte (→ Rn. 137), kamen das VG Köln (BeckRS 2010, 54866) und das OVG Münster (BeckRS 2011, 55609) zu unterschiedlichen Ergebnissen, ob und inwieweit die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes einem Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 entgegensteht. Zwar weist der Bundesrechnungshof im sog. Hofbereich (§ 2 Abs. 2 S. 1 und 2 BRHG) Besonderheiten auf, die ihn von einer Vielzahl sonstiger „typischer“ Verwaltungstätigkeiten abheben. Allerdings nimmt der Bundesrechnungshof mit seiner gesamten Tätigkeit Verwaltungsaufgaben iSd IFG wahr, und auch die für ihn kennzeichnenden Tätigkeiten, wie insbes. die Prüfungstätigkeit, fallen in den Anwendungsbereich des IFG (BVerwG BeckRS 2013, 46016 Rn. 25 ff.). Nunmehr enthält die am 19.7.2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO für den sog. Hofbereich eine das IFG verdrängende Regelung (→ Rn. 222.1)."

Das IFG geht ja sogar soweit, dass auch die Regierung selbst informationspflichtig ist. Zum Schutz der Vertraulichkeit für Fragen der Staatsleitung gilt daher ja auch § 3 IFG.

Nach alledem ist meiner Einschätzung nach die Einschätzung des Bundeswahlleiters außerhalb der Verwaltung zu stehen und nicht dem IFG zu unterliegen unzutreffend. Eine Klage auf Auskunft hat daher m.E. nach Aussicht auf Erfolg, sofern nicht ein Grund für die Verweigerung der Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht (hierzu wäre relevant welche Auskunft begehrt wird, tendenziell sind die Verweigerungsgründe aber eng gefasst).


Vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Direktwahlakts. M.E. nach ist diese Historie aber für die heutige Rechtslage nicht mehr relevant. Mag der Direktwahlakt seinerzeit noch eine Frist vorgesehen haben so sieht Art. 223 AEUV eine Frist nicht vor.
Selbst wenn der Direktwahlakt von 1975 (von dem Sie im Übrigen nur einen Entwurf übersandt haben, wurde dieser überhaupt verabschiedet??) zum Primärrecht zu rechnen wäre, so wäre er jedenfalls durch nachfolgend erlassenes Recht hinfällig geworden.

Lex posterior derogat legi priori (Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf): Und Art. 223 AEUV ist das jüngere Gesetz, da es erst seit dem Vertrag vom Lissabon gilt (und zwar völlig unabhängig davon, ob diese Vorschrift wortgleich vorher bestand; die Parteien haben sie jedenfalls wieder in ihrem Willen neu aufgenommen). Art. 223 AEUV enthält eine Kompetenzübertragung an die EU, die eine etwaige vorherige vertragliche Regelung die eine zeitlich mittlerweile längst abgelaufene Fristsetzung hinsichtlich der Übertragung einer Kompetenz (unter der Bedingung der Wahrnehmung bis Zeitpunkt x) enthielt verdrängt.

Ich sehe gerade dass dieser Beitrag mein 2000ster Beitrag in diesem Forum als registriertes Mitglied ist. Da ich bereits seit 5. September 2002 Mitglied des Forums bin stelle ich beruhigt fest, dass ich trotz temporärer starker Präsenz im Forum insgesamt scheinbar doch nur ein geringes Suchtpotential aufzuweisen habe. Bei 2000 Beiträgen in 4787 Tagen ergibt dies eine Zahl von 0,4 Beiträgen pro Tag. An Ihre nummerisch und insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraums weit größere Forumsaktivität kann und möchte ich - bei aller Wertschätzung dieses Forums - nicht herankommen.

Ich wünsche Ihnen daher noch einen schönen Tag jenseits dieses Forums.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 14:14 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 16:49 Uhr:   

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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 17:03 Uhr:   

@Ratinger Linke,

besten Dank für Ihre Erläuterungen. Sie hätten auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (abrufbar unter EU-Lex) oder jedwede andere Quelle, aus der sich auch die Verabschiedung ergibt, verweisen können. Der Verweis auf Entwürfe ist erstmal nichtssagend.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die Rechtsgrundlage für die jeweiligen Rechtsakte unterschiedlich ist.

Rechtsgrundlage für den Direktwahlakt von 1976 war Art. 138 EWGV (Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, also (jenseits von regelmäßigen Vertragsänderungen) den Vorvorgänger des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Art. 138 Abs. 3 AEUV lautete:
Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."

Art. 223 Abs. 1 AEUV lautet:
Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen.
Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft."

Der Wortlaut unterscheidet sich. Während Art. 138 EWGV von Empfehlung des Rates an die Mitgliedstaaten zur Annahme spricht (also Ratifikation eines völkerrechtlichen Vertrages - dieser Hinweis enthält auch das Gesetz von 1976, denn es verweist auf Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der die Zustimmungserfordernis des Bundestags zu völkerrechtlichen Verträgen regelt), spricht Art. 226 AEUV nur noch von der "Zustimmung" der Mitgliedstaaten. Andererseits ist der Erlass des Akts im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens durch den Rat in einem anderen Satz geregelt als das Erfordernis zur Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Das lässt sich unterschiedlich deuten (als Fall der Organleihe, die nationalen Parlamente würden insofern als europäische Organe handeln, oder - wie unter Geltung von Art. 138 EWGV - als völkerrechtlicher Vertrag). Interessant dürfte die Frage sein, wie die Bundesregierung diesen Rechtsakt einbringen wird (unter Bezugnahme auf Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG oder nur auf Art. 223 AEUV).

Das BVerfG dürfte - seiner jüngsten integrationskritischen Rechtsprechung folgend - den Rechtsakt wohl als völkerrechtlichen Vertrag werten und könnte daher möglicherweise ein solches Zustimmungsgesetz für verfassungswidrig erklären. Sicher ist dies keineswegs, da die seinerzeitige Entscheidung nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung von fünf der acht Richter getragen wurde. Möglicherweise wäre bei einer niedrigeren Hürde ein Patt denkbar (abgesehen davon, dass sich auch die Gerichtsbesetzung ändert). Ferner kann die verfassungsrechtliche Problematik auch dadurch umgangen werden, indem man das Erfordernis einer Hürde in Art. 23 GG direkt verankert, die Sperrklausel also zu geltenden Verfassungsrecht macht. Zu argumentieren hierbei handele es sich um verfassungswidriges Verfassungsrecht würde voraussetzen, dass diese Regelung mit Art. 1 und 20 GG, also der Menschenwürde oder der demokratischen Staatsform selbst unvereinbar wäre, was bei allem argumentatorischen Geschick der Sperrklauselgegner nicht gelingen kann.


Zum Bundeswahlleiter:
Unser Grundgesetz führt - der klassischen Staatslehre folgend - drei Staatsgewalten auf.

Selbstverständlich lassen sich wissenschaftlich, politologisch, usw. andere Modelle der Klassifizierung der verschiedenen staatlichen Einrichtungen aufstellen. Diese mögen für unterschiedliche Zwecke auch sehr nützlich sein. Für verfassungsrechtliche Einordnungen sind sie jedoch untauglich.

Schauen wir uns die Funktion des Bundeswahlleiters einmal kursorisch an (Regelungen zu seiner Funktion finden sich im BWG, EuWO):

§ 1 EuWO lautet:
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

Der Bundeswahlleiter wird vom Bundesinnenminister ernannt und ist schon damit der Regierung nachgeordnet. Regelmäßig ist der Leiter des Statistischen Bundesamtes, einer Bundesoberbehörde, Bundeswahlleiter.
Rein organisatorisch, funktionell und von der Staatspraxis her bestehen keine fundamentalen Unterschiede zur übrigen Verwaltung.

Da es verfassungsrechtlich nur drei Staatsgewalten gibt und alle Organe und Ämter einer Staatsgewalt zugeordnet werden müssen kann beim Bundeswahlleiter eine andere Zuordnung als zur Exekutive gar nicht in Betracht kommen. Weder übt er Gesetzgebung noch Rechtsprechung aus.

Sein Amt ist hervorgehoben von der übrigen Verwaltung. Aber dass ist das Amt eines Staatsanwalts auch (z.T. wird daher übrigens auch die Zuordnung der Staatsanwaltschaften zur Exekutive in Zweifel gezogen (Stichwort "Richter, vor dem Richter")).

Man kann alles mögliche rechtspolitisch diskutieren. Alle möglichen Ansichten werden auch von Kommentatoren der Gesetze vertreten. Nur gibt dies eben in dem Fall nicht die geltende Verfassungsrechtslage und die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wieder.

Eine Nichtzuordnung eines Organs oder eines Amtes zu einem der drei Staatsgewalten ist im geltenden Recht nicht vorgesehen.

Denkbar ist, dass außerhalb der vollziehenden Gewalt auch Tätigkeiten anfallen, die als Verwaltung zu qualifizieren sind (Bundestagsverwaltung, Gerichtsverwaltung, Führen der Grundbuchämter, etc.). Diese "Nebenaufgaben" ändern nichts daran, dass die Organe Teil der Legislative bzw. der Judikative sind.

Nur das trifft alles auf den Bundeswahlleiter nicht zu. Er hat keine legislative und auch keine judikative Funktion. Er führt nur die Gesetze aus (Bundeswahlgesetz, Europawahlordnung, etc.). Nur dazu ist er berechtigt und verpflichtet. Politische Gestaltungsmacht (wie in einem Regierungsamt oder Abgeordneter) steht ihm nicht zu.

Die Einordnung als Wahlamt ist für die Zuordnung eines Amtes zu einer Staatsgewalt übrigens vollkommen belanglos. Sowohl Ämter in der Legislative, Exekutive und der Judikative können Wahlämter sein.

Z.B. werden auch Bürgermeister und Gemeindeversammlungen gewählt (Wahlämter). Die ständige Rechtsprechung, inklusive des Bundesverfassungsgerichts, ordnet diese - trotz immerhin bestehender verfassungsrechtlich garantierter Selbstverwaltung der Verwaltung (vollziehenden Gewalt) zu. Dies gilt auch für die Gemeindevertretungen ("Gemeindeparlamente"), weil die Gemeinde nur Rechtsakte unterhalb des Gesetzesrecht (z.B. Satzungen) erlassen darf.

Nichtzuordnung ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 bindet die drei Staatsgewalten an Gesetz und Recht - eine contra legem "erfundene" weitere Staatsgewalt wäre verfassungsrechtlich also streng genommen nicht an Gesetz und Recht gebunden - die Verfassung sieht allerdings nur diese drei Staatsgewalten vor).

Abgesehen davon sehe ich eine ganze Reihe von Ämtern bei denen die Einordnung zu einer Staatsgewalt mit weit besseren Argumenten in Zweifel gezogen werden kann (Rechnungshöfe, Staatsanwälte, Wehrbeauftragter des Bundestages, Wahlprüfungsgerichte mit Abgeordneten als Mitgliedern, etc.) als den traditionell der Beamtenschaft angehörenden und vom Bundesinnenminister ernannten Bundeswahlleiter.

(Beitrag nachträglich am 14., Oktober. 2015 von Marc editiert)
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Thomas Frings
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 18:51 Uhr:   

Der Bundeswahlleiter ist als solcher kein Teil der Verwaltung. Er ist ja auch nicht weisungsgebunden. Der reinen Lehre nach sind Wahlorgane "gesellschaftliche Selbstorganisation".

Das steht so auch in dieser Pressemitteilung des Bundeswahlleiters:
Wahlorgane zur Durchführung von Wahlen sind in Deutschland keine Behörden oder öffentliche Stellen des Bundes, sondern weisungsungebundene Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation.

(Beitrag nachträglich am 14., Oktober. 2015 von frings editiert)
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 19:10 Uhr:   

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Marc
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 19:44 Uhr:   

@Thomas Frings,

der Bundeskanzler ist auch nicht weisungsgebunden. Ist er also - dieser Logik folgend - kein Teil der Exekutive?

Weisungsgebundenheit ist kein Merkmal einer Staatsgewalt - sonst wäre die Exekutive ja den anderen Staatsgewalten nachgeordnet, was dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen würde.

Dass der Bundeswahlleiter diese Position vertritt ist bekannt, ändert aber nichts an der Tatsache, dass er ein öffentliches Amt ausübt, dass weder Teil der gesetzgebenden Gewalt noch der Rechtsprechung ist. Nach der Subtraktionsmethode kann er nur Teil der Exekutive sein. Auch ist seine Aufgabe im wesentlichen Gesetzesvollzug, was auch sonst Aufgabe der Verwaltung ist. Dass er nicht an Weisungen gebunden ist stärkt sogar diese Rolle (anders als bei Staatsanwälten, denen sogar Einzelweisungen erteilt werden können). Schließlich hat er anders als ein Minister keine Aufgaben der Staatslenkung. Er ist sozusagen ein mit einer gewissen Unabhängigkeit versehener Behördenleiter, nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Die selbe Debatte gab es einst auch in Hessen in Bezug auf Bürgermeister/Oberbürgermeister, die nicht ihren Briefkopf auf Bußgeldbescheiden sehen wollten.
Der Bundeswahlleiter kann Bußgeldbescheide verhängen.

Die ganze Funktion des Bundeswahlleiters gleicht - von der größeren Unabhängigkeit einmal abgesehen - dem Leiter eines Rechtsamts. Er ist auch Beamter - und damit qua Amt schon der Exekutive zugeordnet. Richter hingegen sind unter der Geltung des Grundgesetzes keine Beamte, unterliegen nicht dem Beamtenrecht und sind bisher in der deutschen Geschichten noch am stärksten gegen Einmischung in ihre Tätigkeit abgeschirmt. Das alles gilt für den Bundeswahlleiter nicht. Er ist und bleibt - so wie ein Staatsanwalt - Beamter.
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Marc
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 19:51 Uhr:   

@Ratinger Linke,

im Ergebnis könnte man durch die entsprechenden Mehrheiten natürlich auch ohne Grundgesetzänderung den Wahlakt verabschieden. Zur Klarstellung wäre eine Aufnahme der Hürde im Grundgesetz aber auch unschädlich. Ich sehe im Übrigen auf Grund der Heterogenität der EU generell politisch die größten Schwierigkeiten einen einheitlichen Wahlakt durchzusetzen und politisch durch alle Parlamente zu bringen, zumal der Ratifikationsprozess in einigen Staaten auch zu einer Volksabstimmung führen kann.
Die Europäische Union ist im Hinblick auf ihre Reformfähigkeit weitgehend gelähmt. Die Folge ist eine Zunahme informeller Absprachen sowie eines Primats der Politik der einzelnen Staaten. Die Flüchtlingskrise zeigt diese Tatsache: Es waren die einzelnen Staaten die agierten. Ungarn auf die eine Weise, Deutschland und Schweden auf die andere Weise.
Die EU schwieg weitgehend - was angesichts ihrer völligen Handlungsunfähigkeit sogar noch das klügste Verhalten war.
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 20:42 Uhr:   

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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 21:01 Uhr:   

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Marc
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Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Oktober 2015 - 23:49 Uhr:   

@Ratinger Linke,

im Ergebnis wäre hierfür ebenfalls eine Vertragsänderung erforderlich gewesen, die bei 6 Staaten natürlich einfacher gewesen wäre. Andererseits bestanden grundlegende Unterschiede im Wahlsystem bereits zwischen den 6 Gründungsstaaten. Die erste Direktwahl des EP fand im Übrigen 1979 statt (nicht 1969). Vorher gab es die Parlamentarische Versammlung, bestehend aus gewählten Abgeordneten der nationalen Parlamente. Die Frage bezüglich der Festschreibung im Grundgesetz dürfte eher im Fall relevant sein, dass man sich zwar auf ein Wahlverfahren verständigt (im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags), aber nicht auf eine allgemeine Kompetenzübertragung an die EU. Letztere würde eine Vertragsänderung erfordern und zudem bedeuten, dass künftig wohl mit qualifizierter Mehrheit die Regelungen verändert werden könnten, was Vetomöglichkeiten vieler Akteuere ausschließen würde, die daran aber kein Interesse haben. Von daher erscheint eine Einigung auf einige Grundsätze im Rahmen eines völkerrechtlichen Vetrages eher vorstellbar als eine vollständige Kompetenzübertragung.

Der von Ihnen verlinkte Artikel geht über den Polizeipräsidenten von Brandenburg, nicht den Landeswahlleiter. Da scheint bei der Verlinkung etwas schief gelaufen zu sein.

Pensionierungen sagen auch nichts darüber aus, welcher Staatsgewalt ein Amt zuzurechnen ist.
Wirklich vollständige Unabhängigkeit hinsichtlich ihrer Tätigkeit haben nur Richter - die Teil der Judikative sind.

Ansonsten sind alle weiteren staatlichen Positionen der Exekutive/Verwaltung zuzurechnen (von der Schule, die Gefägnisse (besondere Gewaltverhältnisse) bis zur Bundeswehr und der staatlichen Hochschule). Auf Grund der großen Unterschiede zwischen den Tätigkeiten ist es verständlich, dass viele nicht akzeptieren, dass diese ganzen Bereiche von der h.M. unter den Begriff "vollziehende Gewalt" (Exekutive) oder sogar "Verwaltung" (wenngleich dieser Begriff, wie ausgeführt, nicht unbedingt synonym gebraucht wird) zusammengefasst wird.

Aber so unterschiedlich die Aufgaben doch sein mögen, so bestehen die Aufgaben der dort beschäftigten im Vollzug gesetzlicher und (ggf.) ministerieller Anordnungen: Sei es das jeweils im Bundesland geltende Strafvollzugsgesetz, Polizeirecht, Schulgesetz (staatlicher Bildungsauftrag), Hochschulgesetz oder - im Fall des Wahlleiters - des jeweiligen Wahlgesetzes. Es ist ein - mehr oder weniger gesetzlich determiniertes Konditionalprogramm -, dass dem einzelnen Beschäftigten mehr oder weniger eigenen Gestaltungsspielraum läßt (dem Hoschullehrer mehr als dem Lehrer, dem Bürgermeister meist mehr als dem Polizisten, dem Bundeswahlleiter hingegen nicht sonderlich viel (da dessen Handlungsmöglichkeiten zu Recht durch Grundgesetz und Wahlgesetz stark determiniert sind). Es geht also stets um Rechtsvollziehung (Rechtsanwendung). Bei der Judikative geht es hingegen um Rechtsfeststellung (Rechtssprechung) und der Legislative um Rechtsänderung (Politik). Die Regierung hat im Rahmen der Gesetze auch Rechtssetzungsmöglichkeiten (Verordnungen) und hat im übrigen Aufgaben der Staatsleitung (insbesondere ist sie Zuständigkeit für die Außen- und Verteidigungspolitik, in der sie - mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen und Militäreinsätzen - relativ frei ohne parlamentarische Zustimmung agieren kann). Diese herausgehobene Stellung gegenüber der übrigen Verwaltung hebt die Regierung von dieser ab - obgleich die jeweiligen Fachminister oft Behörden vorstehen - insofern oberste Behörde sind. Daher hat die Regierung in der Tat eine gewisse Sonderstellung: einerseits handelt sie zum Gesetzesvollzug (insofern Verwaltung), andererseits übt sie die Staatsleitung aus und agiert somit nicht nur im Vollzug von Beschlüssen des Bundestags, sondern auf Augenhöhe zum Parlament, da ihr bestimmte Aufgabe allein (Außen- und Verteidigungspolitik) oder zur gesamten Hand mit dem Bundestag (etwa Haushaltspolitik) anvertraut sind. Bezogen auf diese Aufgaben wird im Schriftum teilweise der aus der Politikwissenschaft stammende Begriff der Begriff "Gubernative" gebraucht. Das Grundgesetz kennt hingegen nur den Begriff "vollziehende Gewalt" als Oberbegriff für Gubernative und (übrige) Verwaltung (Gesetzesvollzug).

Die Frage der Honorierung eines Amtes oder des Bestehens einer Altersgrenze ist für die Zuordnung eines Amtes in die verschiedenen Staatsgewalten belanglos. Die allermeisten Staatsämter sind ohnehin der Exekutive zuzuordnen. Rein quantitativ fällt nur ein sehr geringer Teil in die Legislative (Abgeordnete) und in den bereich der Judikative (Richter).
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Oktober 2015 - 00:38 Uhr:   

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Marc
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Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Oktober 2015 - 11:46 Uhr:   

@Ratinger Linker,

eine solcher nachträglicher Vertrag hätte den gleichen Rang wie der EWGV (bzw. dessen Nachfolgeverträge - derzeit EUV und AEUV) und würde den entgegenstehenden Regelungen der Verträge allerdings insoweit vorgehen, da in dem Fall die Lex-Posterior-Regel gilt (das spätere (gleichrangige) Gesetz verdrängt das frühere. Ein Problem ergäbe sich dann nur, wenn die Europäischen Verträge doch noch mal geändert werden sollten und entweder die relevanten Vorschriften von Änderungen betroffen sind oder sie generell neu gefasst werden und hierbei die entsprechenden Änderungen nicht mit übernommen würden. Denn dann würde die Lex-Posterior-Regel zu einer Verdrängung der vorgehenden Vorschrift führen.

Der von Ihnen verlinkte Artikel zeigt die Funktionsweise des öffentlichen Dienstes/Beamtenapparats. Ein Beamter kann im übrigen nicht entlassen werden, er kann nur versetzt , d.h. in ein anderes Amt verschoben, in einige Fällen auch in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Er bleibt hierbei stets "Staatsdiener" und qua Funktionsordnung stets Beamter des Bundes, des Landes oder der Gemeinde, die wiederum im Dienstverhältnis von der jeweiligen Regierung vertreten wird. Es ist damit in die vollziehende Gewalt ein und (mehr oder weniger) untergeordnet.
Auch die Richterschaft ist an sich nahe an dieser Situation - besoldet durch Land oder Bund - eingeordnet in die Justizverwaltung, allerdings verfassungsrechtlich verselbständigt.

Ein historischer Aufriss der Geschichte der Gewaltenteilung ist auch für das heutige Verständnis hilfreich.
Der Gedanke tauchte zuerst in der Periode der Aufklärung bei John Locke auf. Bei John Locke gibt es allerdings faktisch nur zwei Staatsgewalten: Die Legislative und die Exekutive (wobei letzterer auch die sog. Föderative zugeordnet ist. Gemeint ist hiermit wohl weitgehend das, was die Politikwissenschaft heute als Gubernative versteht. Locke definiert die Föderative als die Staatsgewalt, die Entscheidungen über Bündnisse und damit über Krieg und Frieden trifft, unter Prärogative eine der Exekutive zugeordnete Gewalt, die auch außerhalb des Gesetzes nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl handelt). Erst bei Montesquieu taucht die Judikative als eigene dritte Staatsgewalt auf. Auf diesen - und dessen theoretischen Nachfolgern - stützt sich daher maßgeblich die heutige Staatslehre hinsichtlich des Zwecksetzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes. John Locke wird - daher er die Judikative nicht als eigene Staatsgewalt sondern als Teil der Staatsverwaltung ansah, daher heute in der Rechtslehre eher nachrangig behandelt. Montesquieu stützte sich bei seiner Ansatz auf eine (idealisierte) Darstellung der Verfassung des Vereinigten Königreichs. Er führte zwar die Judikative als dritte Staatsgewalt auf und damit ein, bezeichnete sie aber zugleich als Null-Macht.


Durch die Etablierung der Verfassungsgerichtsbarkeit hat die Rechtsprechung heutzutage eine weit größere Rolle im Staatsgefüge erlangt als seinerzeit im Vereinigten Königreich, so dass sie in der Tat inzwischen eine "dritte Gewalt" ist, die man auch nicht mehr als "Null-Macht" bezeichnen kann.


Montesquieu hatte seinerzeit eine Mischverfassung angestrebt: Monarchische Exekutive und parlamentarisch-demokratische Legislative sowie eine Judikative, die die Rechte des Einzelnen schützen sollte (in Ansätzen findet sich bei ihm bereits die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit, wobei seine Schriften dahingehen, dass er diese Funktionen eher einem Parlamentsausschuss übertragen wollte). Diese Ideen sind allerdings natürlich auch auf ein rein demokratische Staatsform übertragbar: am ehesten im übrigen auf ein Präsidialsystem. Die USA kommen Montesquieus Modell wohl noch am nächsten. Das gilt auch und gerade für das Vetorecht des Oberhaupts der Exekutive, dass auch Montesquieu vorgesehen hatte. Dies zeigt, dass der Gewaltenteilungsgrundsatz von Anfang an nicht auf strikte Trennung der Staatsgewalt angelegt war, sondern auf gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalten.

Auch die Verteilung der Staatsgewalten auf mehrere Ebenen eines Bundesstaates hat den Effekt einer gegenseitigen Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalt insgesamt. Diese geht jedoch über Montesquieus Modell hinaus, der seine Thesen vor dem Hintergrund der zentralistischen Staatsverfassungen des Vereinigten Königreichs und Frankreichs entwickelte.

Die Dreiteilung als Modell hat allerdings noch viel ältere Wurzeln in der Philosophie und der Geschichte. Die Ständeverfassung kannte drei Stände (Adel, Klerus, Bürger), die antike Philosophie drei Staatsformen Monarchie, Aristokratie und Demokratie und als deren degenerierte Formen Tyrannis, Oligarchie und Ochlokratie. Und auch in den religiösen Traditionen Europas spielt die Zahl drei eine große Rolle (heilige Dreifaltigkeit).
Kurzum, diese Aufteilung in drei Staatsgewalten hat unterschiedliche historische Ursachen und ist Folge verschiedener Traditionen.
Umgekehrt lässt sie sich auch rational begründen. Eine Dreiteilung hat gegenüber der Zweiteilung den Vorteil, dass die zwei (großen) Gewalten im Streitfall die dritte Gewalt zur Entscheidung eines Streits anrufen können. Gerichte werden - schon aus historischen Erfahrungen - regelmäßig mit einer ungeraden Zahl von Richtern besetzt (Einzelrichter oder drei Richter, aber nie zwei Richter, da würde zu oft ein Patt herauskommen (dass ist selbst bei einem Spruchkörper von vier Richtern (inzwischen eingeführt zur Einsparung von Richterstellen im Fall der sog. Großen Strafkammer außerhalb von Schwurgerichtsverfahren) unwahrscheinlicher als in einer Zweierkonstellation. Eine Erhöhung der Zahl der Staatsgewalten - obgleich theoretisch möglich - würde die Zahl der Kompetenzstreitigkeiten deutlich erhöhen. Bereits beim gegenwärtigen Modell nehmen die Kompetenzstreitigkeiten zu. Denn diese bestehen ja nicht nur zwischen den einzelnen Staatsgewalten, sondern auch zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen (Gemeinde-Land-Bund und EU). Die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalt zielt nicht darauf ab die Staatsgewalt völlig zu paralysieren, da sie anderenfalls ihre wichtige soziale Funktion (Herstellung gesellschaftlichen Ausgleichs, Durchsetzung von Gesetz und Recht) nicht mehr ausüben kann.
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Freitag, 16. Oktober 2015 - 16:06 Uhr:   

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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Oktober 2015 - 17:53 Uhr:   

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Veröffentlicht am Montag, 26. Oktober 2015 - 14:30 Uhr:   

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Veröffentlicht am Dienstag, 27. Oktober 2015 - 15:34 Uhr:   

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Veröffentlicht am Dienstag, 27. Oktober 2015 - 20:31 Uhr:   

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Veröffentlicht am Mittwoch, 28. Oktober 2015 - 15:22 Uhr:   

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Veröffentlicht am Mittwoch, 28. Oktober 2015 - 15:54 Uhr:   

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Veröffentlicht am Mittwoch, 11. November 2015 - 12:37 Uhr:   

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Veröffentlicht am Mittwoch, 11. November 2015 - 21:52 Uhr:   

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Holger81
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Veröffentlicht am Donnerstag, 12. November 2015 - 14:35 Uhr:   

Ist der deutsche Gesetzgeber damit jetzt berechtigt/verpflichtet, wieder eine 3%-Sperrklausel zu beschließen, oder ist der EP-Beschluss so wenig bindend wie die frühere Empfehlung, die großen Länder in Wahlkreise aufzuteilen?

Welche Quote wurde beschlossen? Eine Frauenquote von 50%?
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Veröffentlicht am Donnerstag, 12. November 2015 - 16:06 Uhr:   

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Thomas Frings
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Veröffentlicht am Donnerstag, 12. November 2015 - 17:56 Uhr:   

Ein typisches Schwachsinnsprodukt entrückter EU-Parlamentarier. Alle vorgeschlagenen Änderungen sind entweder entbehrlich oder schädlich.

Die Frauenquote ist eine rein ideologische Beschränkung der Wahlfreiheit und dass der Reißverschluss nur mit neun Stimmen Mehrheit abgelehnt wurde, sagt ja einiges über die Mentalität im EP. Die Sperrklauselpflicht ist auch Unsinn und die Zahl der Parteien wird damit ohnehin nicht wesentlich kleiner. Das Ziel wird also auf keinen Fall erreicht. Der EU-Wahlkreis dürfte ein Versuch des Klüngels von SPE, EVP und ALDE sein, sich zu begünstigen. Das "demokratische und transparente" Verfahren, mit dem die Parteien ihre Kandidaten aufstellen sollen, soll offensichtlich ein Tritt vor Wilders’ Schienbein sein. Der kann das aber mit einer "Blankoliste" leicht umgehen und hätte damit nebenbei vielleicht auch die Frauenquote umgangen, denn die gilt ja nach dem Vorschlag des EP nur für Parteien. Da stellt sich die Frage, was überhaupt eine Partei ist. Auch die eher technischen Änderungsvorschläge sind Blödsinn. Dass das Wählerverzeichnis 8 Wochen vor der Wahl definitiv feststehen soll, wird für praktische Probleme sorgen, und führt schlimmstenfalls dazu, dass Wahlberechtigte deswegen nicht wählen können. Warum (nur) Briefwahlstimmen erst ausgezählt werden dürfen, wenn das letzte Wahllokal in der EU geschlossen ist, erschließt sich auch nicht.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die neu gefasste Ermächtigungsklausel im vorgeschlagenen Art. 14
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Veröffentlicht am Freitag, 13. November 2015 - 21:22 Uhr:   

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Veröffentlicht am Dienstag, 19. Januar 2016 - 12:22 Uhr:   

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Veröffentlicht am Donnerstag, 24. März 2016 - 17:28 Uhr:   

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Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Mai 2016 - 11:00 Uhr:   

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