
Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. März 2009 - 19:06 Uhr: | |
Die Wahl des Ministerpräsidenten in Schleswig-Holstein ist hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gleich geregelt wie die Wahl des Bundespräsidenten. Artikel 26 Absätze 3 und 4: "(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt. (4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält." Insbesondere spricht die Verfassung auch von "einem weiteren Wahlgang", in dem die Stimmenmehrheit entscheide, wenn eine Wahl im 1. oder 2. Wahlgang nicht glückt. 2005 gab es bekanntlich im 3. Wahlgang ein Patt. Ohne jeden Widerspruch, sei es im Landtag selbst, in den Medien oder sonstwo, schritt man zur einzig möglichen Lösung, nämlich einem weiteren Wahlgang, der wieder ein Patt brachte. Erst der fünfte Wahlgang einige Wochen später brachte die endgültige Entscheidung. Der Verfassungswortlaut spricht eben für sich. |