| Autor |
Beitrag |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Januar 2007 - 20:03 Uhr: | |
Die Referentenentwürfe liegen inzwischen vor. Sowohl bei Landtags- als auch beim Kommunalwahlrecht wird auf Sainte-Laguë umgestellt. Das ist zu begrüßen. Inkonsequent ist aber, daß es bei der bisherigen Regelung für Überhangmandate bleibt und daher weiter mathematisch überflüssige Überhangmandate möglich sind. Murks ist auch die Regelung für das "Zuschlagsmandat" im Kommunalwahlrecht. Beim Landtagswahlrecht wird neben der Einführung der Zweitstimme die Aufstellung von Ersatzbewerbern für Direktkandidaten obligatorisch. Unlogisch ist in diesen Zusammenhang, daß der Ersatzbewerber nicht für einen ausscheidenden Direktbewerber in den Landtag nachrücken kann, das geht weiterhin nur über die Liste. Der Ersatzbewerber kommt also nur zum Zuge, wenn der Bewerber zwischen der Zulassung der Wahlvorschläge und dem Wahltag ausfällt. Zur Vermeidung von Nachwahlen wie in Dresden wären Ersatzbewerber nicht nötig, man könnte einfach den Toten auf dem Wahlzettel stehen lassen wie in Bayern. Wenn man aber schon Ersatzbewerber aufstellt, sollten die auch ggf. für den erfolgreichen Wahlkreisbewerber nachrücken können. Analog zum Bundestagswahlrecht werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht berücksichtigt, die ihre Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber oder einem Bewerber einer Partei ohne Landesliste gaben. Parteien dürfen keine Bewerber mehr aufstellen, die mehreren Parteien oder einer anderen Partei angehören. Bemerkenswert ist, daß die Hürde von 1000 Unterschriften für die Landesliste nicht angehoben wird. Bisher lag die Hürde, um überall zu kandidieren und eine Landesliste aufzustellen bei 13800 Unterschriften (128x100 Unterschriften in den Wahlkreisen und 1000 für die Landesliste). 1000 Unterschriften bei gut 13 Mio. Wahlberechtigten dürfte jede Gurkentruppe schaffen. Beim Kommunalwahlrecht wird die Sperrklausel nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auf ein ganzes Mandat, sondern nur auf rechnerisch 0,75 Mandate angehoben. Bürgermeister und Landräte werden künftig für 6 Jahre mit relativer Mehrheit gewählt. Die bisherige (m.E. unsinnige) Altersgrenze von 68 Jahren entfällt. Künftig dürfen mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Bürgermeister- oder Landratskandidaten aufstellen. Das ist auch sinnvoll, da Absprachen durch den Wegfall der Stichwahl viel wichtiger und häufiger werden. Im Gegensatz zu Hessen wird das Alter für das aktive Wahlrecht nicht wieder auf 18 angehoben. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Januar 2007 - 22:27 Uhr: | |
Die Entwürfe finden sich hier: http://www.im.nrw.de/bue/296.htm# |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Sonntag, 28. Januar 2007 - 11:52 Uhr: | |
In den Entwürfen finden sich wirklich viele Macken, Widersprüche und Unverständliches. Die Beschreibung von Sainte-Laguë ist unnötig kompliziert, und mit vielen Passagen, die nur bei Hare-Niemeyer Sinn machen. Auf welche Stimmenzahlen beziehen sich 0,75-Sitz- und Mehrheitsklausel? Die Einzelregelungen bei der Zuteilung von Ausgleichsmandaten machen nicht das, was als Grundsatz vorher versprochen wird. Nur die Änderung bei der Stichwahl ist eindeutig. Keine Stichwahl, relative Mehrheit (und keine Alternativstimme). |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. März 2007 - 19:31 Uhr: | |
Die Gesetzentwürfe sind inzwischen eingebracht und werden in der kommenden Woche im Landtag behandelt (Drucksachen 14-3977, 3978 und 3979 für LWG, KWG und GO) Im wesentlichen unverändert, mit Formelfehlern und Widersprüchen in den Formulierungen. http://www.wahlrecht.de/news/2007/05.htm http://www.im.nrw.de/bue/296.htm# |

(Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Januar 2008 - 16:49 Uhr: | |
Kann mir mal jemand bitte eine Beispielrechnung vorrechnen...habe das aus dem Gesetzestext nicht ganz erfassen können... |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 09. Januar 2008 - 23:33 Uhr: | |
Was genau? Eine Beispielrechnung zur 1,0-Sitz-Sperrklausel ist hier: http://www.wahlrecht.de/kommunal/nrw/ein-sitz-huerde.html |

Dr. Axel Michalides
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Februar 2009 - 18:17 Uhr: | |
Nachdem nun bereits die zweite Klage gegen die Kommunalwahl - diesmal betreffs Vorlegung des Wahltermins - Erfolg hatte, frage ich mich, ob auch die Abschaffung der Stichwahl bei der Bürgermeisterwahl vor Gericht standhalten würde. In anderen Bundesländern, in denen eine Stichwahl schon lange selbstverständlich ist (z.B. Bayern), käme jedenfalls kaum einer auf die Idee, diese abzuschaffen. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Februar 2009 - 21:24 Uhr: | |
"frage ich mich, ob auch die Abschaffung der Stichwahl bei der Bürgermeisterwahl vor Gericht standhalten würde." Wieso soll relative Mehrheitswahl verfassungswidrig sein??? Und warum soll es zwingend eine Stichwahl geben, obwohl häufig der Sieger der Stichwahl weniger Stimmen bekommt als der Führende im ersten Wahlgang??? 2004 war es bei zwei Landrats-Stichwahlen sogar so, daß der Sieger weniger bekam als der Zweitplatzierte im 1. WG. Hier mal die Aufzählung für die Stichwahlen in kreisfreien Städten 2004. Der Sieger der Stichwahl bekam mehr Stimmen als der Führende im 1. Wahlgang in: Duisburg, Wuppertal, Leverkusen, Bottrop, Gelsenkirchen. Der Sieger der Stichwahl bekam weniger Stimmen als der Führende im 1. Wahlgang in: Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Münster, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Hagen, Herne. Also fünf Mal mehr und zehn Mal weniger Stimmen absolut. Aber selbst wenn das andersrum wäre, eine Verfassungswidrigkeit wäre keine zu erkennen. Politisch wäre es von SPD und Grünen auch sehr ungeschickt gewesen, einerseits mit Hinweis auf Kosten und Wahlbeteiligung gegen den Wahltermin Front zu machen, gleichzeitig aber gerade diese Argumente beim Thema Stichwahl nicht gelten zu lassen und mit genau entgegengesetzter Argumentation Krach zu schlagen. "In anderen Bundesländern, in denen eine Stichwahl schon lange selbstverständlich ist (z.B. Bayern), käme jedenfalls kaum einer auf die Idee, diese abzuschaffen." Das ist kein Argument. Beckstein hatte die Idee mal als Innenminister. |

Dr. Axel Michalides
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Februar 2009 - 22:04 Uhr: | |
Grundsätzlich halte ich eine Stichwahl für das demokratischere Wahlprinzip, auch wenn dem sicherlich keine verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Nachteil bei der Mehrheitswahl ist, dass ein Kandidat schon mit 25% oder weniger die Wahl gewinnen kann, obwohl er nur eine Minderheit in der Wählerschaft vertritt. Bei einer nachfolgenden Stichwahl müssten sich die Wähler der nicht zum Zuge gekommenen Kandidaten entscheiden, welchen der beiden erstplatzierten sie - als Alternative für ihre erste Wahl - präferieren oder ob sie sich der Stimme enthalten. Damit erhält der letzlich gewählte Kandidat eine höhere Legitimation. Das Argument, dass bei der Stichwahl oft weniger Stimmen auf den Sieger entfallen als bei der ersten Wahl, zählt da nicht. Die Wahlbeteiligung ist dort niedriger, was ich nicht für nachteilig halte. Man kann vielmehr davon ausgehen, dass bei einer niedrigen Beteiligung ein höherer Anteil an gut informierten und interessierten Bürgern wählt. Auch dadurch würde der Sieger einer Stichwahl für mich eine höhere Legitimation erhalten. |

zigzag
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Februar 2009 - 22:36 Uhr: | |
Oder man macht beides in einem. Ein Wahlgang (kostensparend) mit Stichwahl (bessere Berücksichtigung des Wählerwillens und bessere Legitimierung, (Mehrheit der Wähler)). IRV (single-winner STV) halte ich für das beste Wahlverfahren für Direktwahlen (Bürgermeister und Landräte in Deutschland). Gerade bei der Abschaffung der Stichwahl in NRW habe ich mich gefragt, warum IRV nicht von einer Partei vorgeschlagen wurde. http://www.wahlrecht.de/lexikon/irv.html http://de.wikipedia.org/wiki/Wahl_mit_sofortiger_Stichwahl (Beitrag nachträglich am 19., Februar. 2009 von zigzag editiert) |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Februar 2009 - 19:18 Uhr: | |
"Nachteil bei der Mehrheitswahl ist, dass ein Kandidat schon mit 25% oder weniger die Wahl gewinnen kann, obwohl er nur eine Minderheit in der Wählerschaft vertritt." Wenn keiner 50% erreicht, dann wird im 2. WG zwangsläufig jemand gewählt, der von weniger als 50% favorisiert wird, das ist nicht zu ändern. Und auch bei Stichwahlen kann man schon nach dem ersten Wahlgang mit weniger als 25% als Sieger feststehen, wenn man den "richtigen" Gegenkandidaten hat, also z.B. einen Extremisten, der garantiert nicht gewählt wird. Ein spektakuläres Beispiel war die französische Präsidentschaftswahl 2002: Chirac bekam 19,8%, Le Pen 16,9%, Jospin 16,2%. Da Le Pen absehbar keine Chance hatte, stand Chirac mit nur 19,8% praktisch schon als Sieger fest. Im linken Spektrum haben sich zu viele darauf verlassen, daß die Entscheidung erst im 1. WG fällt und nicht taktisch gewählt, mit dem Ergebnis, daß sie damit die Chancen ihres Lagers zunichte machten. In der Realität kommt es bei Kommunalwahlen außerdem praktisch nicht vor, daß jemand mit 25% vorne liegt. Hier die Zahlen für die nordrhein-westfälische Kommunalwahl 2004: Bei den 408 Direktwahlen für (Ober-)Bürgermeister und Landräte erhielt der jeweils Führende im 1. Wahlgang 296x mehr als 50% 14x 49-50% 40x 45-49% 42x 40-45% 10x 35-40% 6x 31,5-35% Also in 72,5% der Fälle absolute Mehrheit und in weiteren sehr nahe dran, nur in 4% der Fälle weniger 40% für den Führenden. Und das, obwohl es wegen der Stichwahl meist keinen Grund gab, taktisch zu wählen. "Man kann vielmehr davon ausgehen, dass bei einer niedrigen Beteiligung ein höherer Anteil an gut informierten und interessierten Bürgern wählt. Auch dadurch würde der Sieger einer Stichwahl für mich eine höhere Legitimation erhalten." Gut informierte Bürger, naja. Das sind bestenfalls 5-10%, also in jedem Fall eine kleine Minderheit. Ich kann da keine höhere Legitimation erkennen. |

Cyrix Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Februar 2009 - 19:36 Uhr: | |
@zigzag: Die JuSos Aachen haben einen entsprechenden Gesetzesentwurf (mit einer Zweitpräferenzangabe wie in London) der SPD-Landtagsfraktion vorgelegt, welche nun darüber berät. Allerdings gehe ich nicht davon aus, dass der Spaß noch bis zum Wahltag diesen Jahres geändert werden kann... Grüße Cyrix |

zigzag
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Februar 2009 - 20:13 Uhr: | |
Danke für die Info. Allerdings kann ich darüber im Netz leider nichts finden. |

Cyrix Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Februar 2009 - 20:42 Uhr: | |
Richtig, im Netz steht der Antrag auch (noch?) nicht. Habe ihn nur hier als Datei auf meiner Platte liegen... Grüße Cyrix |

zigzag
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Februar 2009 - 21:21 Uhr: | |
Ok, danke nochmals. Bin ja mal gespannt was die Landtagsfraktion von dem Vorschlag hält. |

J.A.L.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 21. Februar 2009 - 12:51 Uhr: | |
@ Cyrix: Jedenfalls die SPD-Landtagsfraktion dürfte kaum Möglichkeit haben, da irgend etwas durchzusetzen. |

tg
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 21. Februar 2009 - 14:12 Uhr: | |
Das Problem beim IRV in Deutschland wäre aber, daß dort die Erststimme die wichtigste ist. Das widerspricht also allen "Erziehungsversuchen" bei der Bundestagswahl! |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 21. Februar 2009 - 15:11 Uhr: | |
@TG Richtig ist, daß viele Wähler dafür schlicht zu blöd sein werden, zumal die kommunalen Direktwahlen der einzige Anwendungsfall wären und man nur alle sechs Jahre "üben" könnte, wobei viele nach dieser Zeit die vorherige Wahl schon vergessen haben. Das sieht man auch in London: Die Kandidaten außer Johnson und Livingstone hatten zusammen 478320 Stimmen, es wurden davon nur 260066 Stimmen (54,37%) auf die beiden übertragen. Also hat fast die Hälfte der Wähler der absehbar chancenlosen Bewerber ihre Stimme bewußt oder durch Unwissen verfallen lassen. So eine hohe Verlustrate würde nicht ohne Folgen für die Taktik der Parteien bleiben. Sie würde auch bei IRV bemüht sein, möglichst nur einen Kandidaten pro Lager aufzustellen. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 21. Februar 2009 - 19:14 Uhr: | |
@Thomas Frings, und was sagt uns dieses Wahlverhalten? Vielleicht, dass viele Wähler keinen anderen Kandidaten für sich für wählbar hielten. Im Falle einer Stichwahl wären dieser Teil der Wähler zu Hause geblieben wären. Im übrigen, wenn dadurch auch noch ein Druck entsteht innerhalb eines "Lagers" - so sich ein solches denn überhaupt bildet, in GB sind etwa die Liberal Democrats in keines der beiden Lager einzuordnen - so sehe ich das eher positiv. Die Abschaffung der Stichwahl so wie jetzt geschehen, wird ja ebenso zu Überlegungen bei den kleinen Parteien führen, ob sie noch einen eigenen Kandidaten aufstellen oder eben doch gleich den Kandidaten einer der Volksparteien unterstützen.... |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 21. Februar 2009 - 19:20 Uhr: | |
zusätzlich ist noch anzumerken, dass die Möglichkeit zum Kumulieren und Panaschieren auch nur bei Kommunalwahlen besteht. Das STV nur bei Kommunalwahlen angewendet werden würde ist insofern kein Argument gegen dieses Verfahren. Im übrigen wäre es ja auch auf andere Wahlen übertragbar. Allerdings würde die Stimmauszählung länger dauern. Aber das ist bei Wahlen zu den Kommunalvertretungen aufgrund der Möglichkeit zu Kumulieren und zu Panaschieren ja ebenso der Fall.... |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 21. Februar 2009 - 21:20 Uhr: | |
@Thomas Die 72,5% absolute Mehrheiten muß man aus der Diskussion nehmen, da es hier keine Änderung gibt. Beim Londoner System wäre es auch besser, wenn man die Kandidaten nacheinander streichen würde. Mit der automatischen Zählung hätte das auch kaum Mehraufwand bedeutet. Das hätte vermutlich eine Le Pen Stichwahl verhindert. Es verhindert wenigstens, daß bei einem Dreierrennen der Minderheitskandidat und bei einem Zwei-Lager-Vier-Kandidaten-Rennen das Minderheitslager gewinnt. @Marc Der Druck auf die Lager ist auch eine Chance für die Kleinen, die für ihre Nichtkandidatur nun besser einen Preis erzielen können (eine der Absichten des Gesetzgebers). |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 00:07 Uhr: | |
@Martin Fehndrich, nun, die kleinen Parteien haben ja auch im Fall eines zweiten Wahlgangs die Möglichkeit eine Wahlempfehlung zu geben oder eben auch nicht zu geben - und können hierfür etwas aushandeln. Zumal bei einem großen Abscheiden für den Kandidaten einer kleinen Partei im ersten Wahlgang die Verhandlungsposition in Bezug auf eine Wahlempfehlung besser sein könnte. Ich persönlich würde befürchten, dass die Legitimation eines Bürgermeisters, der mit nur einer relativen Merheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird, von Anfang angeschlagen und dessen Position von daher geschwächt wäre. Gerade diese sollte aber überhaupt durch die Einführung der Direktwahl gestärkt werden. Ohne Zweifel hat auch ein solcher Bürgermeister eine demokratische Legitimation. Die direkt gewählten Abgeordneten des Bundestages und der Landtage werden ja auch nach relativer Mehrheitswahl gewählt. Allerdings spielt dieses aufgrund der Verrechnung der Direktmandate mit den Zweitstimme ja für die Verteilung zwischen den Parteien nur im Fall von Überhangmandaten eine Rolle. Bei diesen Wahlen handelt es sich doch faktisch um eine reine Parteienwahl. Bei Personenwahlen - sowohl im Fall von Ministerpräsident wie Bundeskanzler - ist ja im Regelfall auch die absolute Mehrheit erforderlich. Ich sehe keinen Grund, weshalb es beim Bürgermeister anders sein sollte. Damit hat er auch eine politisch stärkere Position gegenüber einer Gemeindevertretung, in der politische Gegner von ihm die Mehrheit haben, als wenn er von vornherein nur auf ein Minderheitsvotum der Wähler berufen kann. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 00:50 Uhr: | |
@Thomas Frings, Einige allgemeine Anmerkungen zu der Änderung: "Beim Landtagswahlrecht wird neben der Einführung der Zweitstimme die Aufstellung von Ersatzbewerbern für Direktkandidaten obligatorisch. Unlogisch ist in diesen Zusammenhang, daß der Ersatzbewerber nicht für einen ausscheidenden Direktbewerber in den Landtag nachrücken kann, das geht weiterhin nur über die Liste. Der Ersatzbewerber kommt also nur zum Zuge, wenn der Bewerber zwischen der Zulassung der Wahlvorschläge und dem Wahltag ausfällt." Völlige Zustimmung. Sehe ich genauso. "Wenn man aber schon Ersatzbewerber aufstellt, sollten die auch ggf. für den erfolgreichen Wahlkreisbewerber nachrücken können." Sehe ich ebenso "Analog zum Bundestagswahlrecht werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht berücksichtigt, die ihre Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber oder einem Bewerber einer Partei ohne Landesliste gaben." Das ist zwar einerseits folgerichtig, da in diesem Fall eine Verrechnung mit Zweitstimmen nicht möglich ist. Andererseits führt es dazu, dass der Wähler in diesem Fall faktisch nur eine Stimme und nicht zwei Stimmen hat. Auf dem ersten Blick kommen mir bei dieser Regelungen daher Bedenken..... "Parteien dürfen keine Bewerber mehr aufstellen, die mehreren Parteien oder einer anderen Partei angehören." Das ist zu begrüßen. Die Aufstellung Parteiloser bleibt davon sicherlich unberührt.. "Bemerkenswert ist, daß die Hürde von 1000 Unterschriften für die Landesliste nicht angehoben wird. Bisher lag die Hürde, um überall zu kandidieren und eine Landesliste aufzustellen bei 13800 Unterschriften (128x100 Unterschriften in den Wahlkreisen und 1000 für die Landesliste). 1000 Unterschriften bei gut 13 Mio. Wahlberechtigten dürfte jede Gurkentruppe schaffen." Zustimmung. Wenn man schon eine glatte Zahl nehmen will, sollte man im Fall von NRW zumindest auf 10.000 Unterstützungsunterschriften gehen. "Beim Kommunalwahlrecht wird die Sperrklausel nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auf ein ganzes Mandat, sondern nur auf rechnerisch 0,75 Mandate angehoben." Ich halte viel von so einer Mindestklausel. Ansonsten kann es sehr vom Zufall abhängen, ob eine Kandidat/Gruppierung mit 0,5 Mandatsanteil (oder gar darunter) einzieht oder nicht. Eine gewisse Untergrenze sollte man schon einziehen, nachdem nach Verzicht auf die 5%-Klausel (die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein wohl für diese Ebene endgültig beerdigt werden muss: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ks20080213_2bvk000107.html "Bürgermeister und Landräte werden künftig für 6 Jahre mit relativer Mehrheit gewählt." Halte ich nicht für eine gute Regelung... "Die bisherige (m.E. unsinnige) Altersgrenze von 68 Jahren entfällt." Zustimmung. Angesichts der älter werdenden Gesellschaft werden solche Altersgrenzen immer fragwürdiger. Von daher liegt es nahe sie ersatzlos zu streichen oder zumindest deutlich anzuheben (etwa auf 80 Jahre). "Künftig dürfen mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Bürgermeister- oder Landratskandidaten aufstellen." Generell sinnvoll. "Im Gegensatz zu Hessen wird das Alter für das aktive Wahlrecht nicht wieder auf 18." Bedauerlich. Ich hielte eine generelle Festlegung des Wahlalters auf 18 Jahre für besser... |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 11:40 Uhr: | |
@Marc K. Ich seh in der Wahlempfehlung nach dem Ausscheiden die deutlich geringer Einflußmöglichkeit. Da kann die größere Partei darauf setzen, daß die Wähler - Wahlempfehlung hin oder her - schon rüberwechseln werden. Ein chancenreicher Kandidat der kleineren Partei ist dann auch die Konstellation, wo das neue System versagt. Eine Einigung im Vorfeld ist schwer bis unmöglich, das Lager wird gespalten und das kleinere Lager gewinnt. |

Philipp Waelchli Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 11:53 Uhr: | |
Nur eine Anmerkung: Die "Stärke" eines Bürgermeisters muss nicht unmittelbar von der Art seiner Wahl abhängen. Um ein bei uns eher unbeliebtes Beispiel zu nehmen: Ex-US-Präsident Bush wurde mit ziemlich viel Nebengeräuschen gewählt, seine unversöhnlichen Gegner wetzten seit der Wahlnacht die Messer. Seine ersten Amtsmonate waren durch allerlei Skandälchen, Fettnäpfchen u. dgl. geprägt. Aber nach dem 11. 9. 2001 hat er eine fulminante Dynamik entwickelt, die kaum jemand in Europa ihm zugetraut hätte. Er hat zwei Fronten eröffnet, Gesetze und Kriegsermächtigungen durch einen Kongress gepaukt, der zeitweise von seinen politischen Begegnern beherrscht war, und mehr noch - er hat seine politischen Gegner zeitweise völlig gegen die Wand gedrückt. Nebenbei hat er auch einige entscheidende Weichen gestellt, die wohl auf absehbare Zeit hin nicht umgekehrt werden können. Erst in seinen allerletzten Amtsmonaten erschien er wieder als lamy duck - was ja bei US-Präsidenten nicht unbedingt erstaunt. Auch bei einem Bürgermeisteramt spielen wohl Faktoren wie die Kompetenzordnung innerhalb der Gemeindeverfassung, die politische Wetterlage usw. eine am Ende grössere Rolle als der einmalige Wahlakt. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 12:44 Uhr: | |
@Marc K Einiges ist inzwischen überholt: Im Koalitionsvertrag hatten CDU und FDP die Ein-Sitz-Hürde vereinbart. Der Gesetzentwurf sah eine 0,75-Sitze-Hürde vor, beschlossen wurden dann letztlich aber die Ein-Sitz-Hürde, die dann vom Verfassungsgericht kassiert wurde. Wenn man also eine höhere Sperrklausel unbedingt wollte, dann bliebe nur die Rückkehr zu d'Hondt. Vor der Kommunalwahl 1999 war die 5%-Hürde für verfassungswidrig erklärt worden. Das Gesetz wurde daraufhin angepaßt, aber zusätzlich wurde auch d'Hondt durch Hare/Niemeier erstzt, was dann durch Sainte-Lague abgelöst wurde. Die vorgesehene Ersatzbewerberregelung für die Landtagswahl wurde fallen gelassen. @Martin "Die 72,5% absolute Mehrheiten muß man aus der Diskussion nehmen, da es hier keine Änderung gibt." Auch in 86% der Fälle, in denen es eine Stichwahl gab, lag der Führende über 40%. Mir ging es auch vor allem darum, zu zeigen, daß ein plakatives 25%-Beispiel wenig mit der Realität zu tun hat. "Beim Londoner System wäre es auch besser, wenn man die Kandidaten nacheinander streichen würde. Mit der automatischen Zählung hätte das auch kaum Mehraufwand bedeutet. Das hätte vermutlich eine Le Pen Stichwahl verhindert." Zustimmung. Das Londoner Verfahren könnte man leicht verbessern. "Es verhindert wenigstens, daß bei einem Dreierrennen der Minderheitskandidat und bei einem Zwei-Lager-Vier-Kandidaten-Rennen das Minderheitslager gewinnt." Das hängt natürlich auch davon ab, wie viele Stimmen verloren gehen und wie "linientreu" die Wähler sind. Schlecht ist es für ein Lager mit zwei Kandidaten natürlich, wenn beide Kandidaten fast gleich stark sind. Wenn dann ein Drittel bis die Hälfte der Wähler keine Zweitpräferenz vergeben hat, dann geht sehr viel verloren. Von daher kann es auch bei IRV sinnvoll sein, durch Absprachen die Zahl der Kandidaten zu begrenzen. Ich halte IRV für besser als die relative Mehrheitswahl und die wiederum für besser als den bishrigen Stichwahlmodus. "Ein chancenreicher Kandidat der kleineren Partei ist dann auch die Konstellation, wo das neue System versagt." Ja, viel häufiger ist aber die Konstelllation, daß praktisch zwei Kandidasten derselben Großpartei gegeneinander antreten (wobei dann üblicherweise aus der Partei ausgeschlossen wurde). Da gab es schon einige Fälle, besonders bei der CDU (z.B. Kreis Paderborn, Rheinbach, Selfkant, dieses Jahr in Blankenheim). |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 13:03 Uhr: | |
@Philipp Waelchli, das hängt aber auch mit der sowohl verfassungsrechtlich wie in der Staatspraxis praktizierten starken Stellung des US-Präsidenten zusammen. Die Stellung des Oberbürgermeisters ist in den Gemeindeordnungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt, aber kaum so stark. Zudem hatte George Bush von 2000-2006 parlamentarische Merheiten im Repräsentantenhaus und von 2002-2006 auch im Senat. Von 2000-2002 hatte er ebenfalls zeitweise die Mehrheit im Senat - bei Patt gibt die Stimme des Vorsitzenden des Senats, der Vizepräsident, den Ausschlag - bis ein Republikaner die Seiten gewechselt hat.... Insofern auch nicht ganz vergleichbar mit einem Oberbürgermeister oder Landrat, der über seine gesamte Amtszeit eine parlamentarische Mehrheit der Opposition gegen sich hat. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 13:21 Uhr: | |
@Thomas Frings, "Der Gesetzentwurf sah eine 0,75-Sitze-Hürde vor, beschlossen wurden dann letztlich aber die Ein-Sitz-Hürde, die dann vom Verfassungsgericht kassiert wurde." Bedauerlich.. Angesichts der Argumentation für dieses Ergebnis erscheint fraglich, ob überhaupt eine Sperrklausel noch möglich ist. Ggf. könnte man über eine 0,5 Sitz-Sperrklausel als minimale Grenze nachdenken. Eine niedrigere Sperrklausel - etwa 3% - wäre ebenfalls eine Möglichkeit gegen die Zersplitterung. Allerdings ist nach der verfassungsgerichtlichen Aufhebung der 5%-Klausel das Risiko der Aufhebung jeder prozentualen Sperrklausel relativ wahrscheinlich. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 13:32 Uhr: | |
@Martin Fehndrich, gerade die letztgenannte Konstellation ist eine, die für das Festhalten an eine Stichwahl (oder zumindest alternativ für die Möglichkeit von STV) spricht. |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 13:49 Uhr: | |
@Marc K. Eine 0,5 Sitz-Sperre ist praktisch in Sainte-Laguë integriert. Nach dem Urteil braucht jede Sperre eine Rechtfertigung. Für eine 3%-Klausel wird das sicher nicht gelingen. Ob eine 0,75-Sitze-Hürde noch möglich ist, halte ich inzwischen für fraglich. Wenn, dann aber nicht als Klausel mit falschem Bezug, sondern im Verfahren integriert (vgl. Skandinavische Methode). Wahl ohne Stichwahl: Die nun bestehende bessere Möglichkeit, seine Nichtkandidatur für einen guten Preis zu verkaufen, halte auch für nicht demokratisch wünschenswert. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 14:26 Uhr: | |
@Martin Fehndrich, nun, ich bin kein Experte in Bezug auf die Berechnungsmethoden. Aber ich habe selbst einige Beispielrechnungen mit dem Mandaterechner durchgeführt: http://www.election.de/cgi-bin/call_mandate.pl?bgcolor=ffffdd&methode=Lague&sitze=598&parteien=CDU/CSU,SPD,FDP,Die%20Linke.,GR%DCNE,Sonstige&stimmen=36.0,27.0,15.0,8.0,11.0,3.0 Bei zugrundelegung von Saint-Lague bin ich durchaus zu dem Ergebnis gekommen, dass es möglich ist, dass eine Gruppierung unterhalb von 0,5 Sitzanteil einen Sitz erhält. Ähnliches gab es auch bei einer Kommunalwahl in Frankfurt, wo eine Gruppierung mit 0,5% Stimmanteil 1 Sitz in der 93köpfigen Stadtverordnetenversammlung erhielt. Deren Sitzanteil betrug ebenso unter 0,5... Von daher kann ich nicht ganz nachvollziehen, inwiefern in Saint-Lague eine praktische 0,5 Sitz-Sperre enthalten sein soll.... [Link repariert – der Admin.] |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 16:11 Uhr: | |
@Marc K. Es ist möglich, aber bei Sainte-Laguë liegt die Sperre sehr nah bei 0,5, während sie bei Hare/Niemeyer deutlich darunter oder darüber liegen kann. Da fehlt dann bei Sainte-Laguë der große Regelungsbedarf. |

Matthias Cantow
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 16:17 Uhr: | |
Dazu gibt es sehr anschauliche Grafiken von Andreas Schneider. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 22. Februar 2009 - 16:38 Uhr: | |
Nun, ich sehe, dass Saint-Lague am nähesten an einer 0,5 Sitz-Klausel dran ist. Allerdings nähern sich alle Verfahren bei sinkender Mandatszahl einander an, wie gerade die Graphiken zeigen. Und gerade Gemeindevertretungen können eine recht niedrige Sitzzahl haben (19 Sitze oder gar nur 9 Sitze (etwa Ortsbeiräte). Gerade bei einer starken Zersplitterung des Parteiensystems differiert dann die faktische Hürde doch z.T. nicht ganz unerheblich.. Von daher hätte eine solche Regelung auch bei Saint-Lague durchaus relevanten Einfluß, wenngleich zugegenermaßen weniger als bei den anderen Verfahren... |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2010 - 15:25 Uhr: | |
Die Landesregierung von NRW hat nun einen Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Stichwahl von (Ober-)Bürgermeistern und Landräten in den Landtag eingebracht: Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-975.pdf "Das Kommunalwahlgesetz wird dahingehend geändert, dass die frühere Rechtslage bzgl. Stichwahlen wieder hergestellt wird. Danach stellen die Bestimmungen für die Wahl der (Ober-) Bürgermeister und Landräte wieder auf deren Wahl mit absoluter Mehrheit der abge-gebenen Stimmen, ggf. nach einem Stichwahlgang ab." |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 11. April 2011 - 15:21 Uhr: | |
Mehr Demokratie promotet immer noch Approval Voting für Bürgermeisterwahlen. Da würde dann die Seite gewinnen, die unehrlicher bzw. taktisch klüger abstimmt. Wenn sich die Wähler rational verhalten, ist der Unterschied zu relativer Mehrheitswahl praktisch null, außer dass aussichtslose Kandidaten zusätzliche Stimmen aus höheren Präferenzen bekommen (aber chancenlos bleiben, selbst dann, wenn sie real nach Erstpräferenzen eine Mehrheit hätten). Approval Voting ist nur dann geeignet, wenn die Informationen über die Chancen der Kandidaten allgemein gering sind und/oder mehr als 2 Bewerber ähnlich aussichtsreich sind. Je mehr Bewerber zu wählen sind, desto eher ist das der Fall, bei politischen Einzelwahlen aber fast nie. |
|