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Thomas Behm
| | Veröffentlicht am Sonntag, 24. Juni 2001 - 10:03 Uhr: | |
Hallo, Ich habe eine Frage zu den Bundesversammlungen 1949 und 1954. Bei beiden Wahlen erhielten auch Personen Stimmen, die nicht nominiert waren. z. B. 1949: Amelunxen (Zentrum) 30 Stimmen Wie ist dies zu Stande gekommen? Danke im Voraus. |

Wilko Zicht
| | Veröffentlicht am Montag, 25. Juni 2001 - 22:39 Uhr: | |
Jedes Mitglied der Bundesversammlung darf Kandidaten nominieren. Ob die Betroffenen mit der Nominierung einverstanden sind, wird erst ggf. nach der Wahl gefragt ("Nehmen Sie die Wahl an?"). So ist es mehrmals vorgekommen, daß Personen ohne oder gar gegen ihren ausdrücklichen Wunsch nominiert wurden. Stimmen, die für nicht nominierte Kandidaten abgegeben wurden, sind dagegen ungültig. |

Eike Biehler
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. März 2002 - 19:28 Uhr: | |
Wobei heute bei der Einreichung eines Vorschlages die schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen vorliegen muss. |

Fragender
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. September 2004 - 08:46 Uhr: | |
Aus welchem Grunde war das vorherige Einverständnis früher nicht notwendig? |

Kai
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. September 2004 - 09:18 Uhr: | |
Man hat es schlicht vergessen zu regeln. Die Wahl des Bundespräsidenten war vor Erlass des Bundespräsidentenwahlgesetes nur in einem schmalen Paragraphen des Bundeswahlgesetzes (1949: § 25, 1954: § 59) geregelt. Die Aufstellung der Kandidaten war hier überhaupt nicht reglementiert. Man hielt es vermutlich auch für selbstverständlich, dass nur Kandidaten nominiert werden, die auch Bundespräsident werden wollen. Jedoch hat tatsächlich 1954 eine Partei, ich meine, es wäre die KPD gewesen, einen Kandidaten aufgestellt, der davon nichts wusste und hinterher auch ziemlich verärgert war, dass er gegen Theodor Heuss kandidieren musste. Seit 1959 legt aber § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BPräsWahlG fest: die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen ist beizufügen |

Fragender
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. September 2004 - 09:42 Uhr: | |
"schlicht vergessen" halte ich bei der deutschen Regelungswut für nicht unmöglich. Und das man es sich nicht vorstellen konnte glaube ich ebenfalls nicht. In diesem Land passiert nichts (auch keine Nichtregelung) ohne Vorsatz. Also nochmal: Mit welchem Recht konnte man Leute gegen ihren Willen vorschlagen. |

Kai
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. September 2004 - 11:47 Uhr: | |
Sie übersehen, dass es sich um Normen aus der Zeit der Konstituierung der Bundesrepublik handelte. Das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21) umfasste nur 27 Paragraphen. Über den Ablauf der Bundesversammlung enthielt er nur folgende schmale Regelung: § 25 (1) Die Ministerpräsidenten berfuen auf spätestens den dreißigsten Tag nach der Whal des Bundestages diesen zu seiner Konstituierung und die Bundesversammlung zur Wahl des ersten Bundespräsidenten ein. Unmittelbar nach der Wahl des Präsidenten des Bundestages findet die Wahl des Bundespräsidenten statt. (2) Die Wahlhandlung leitet der Präsident des Bundestages. Er teilt dem Gewählten die Wahl mit. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm gegenüber ab. (3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Vornahme der Vereidigung des Bundespräsidenten und die Bekanntgabe seines Amtsantrittes in den Amtsblättern der Landesregierungen. Das ist alles. Das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) war schon etwas ausführlicher. Die Regelung zur Bundesversammlung aber ähnlich knapp: § 59 Wahl des Bundespräsidenten (1) Der Präsident des Bundestages leitet die Wahl des Bundespräsidenten. Er teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm gegenüber ab. (2) Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Bundestages, frühestens jedoch mit dem Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Bundespräsidenten. (3) Des Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten und gibt seinen Amtsantritt im Bundesgesetzblatt ab. Beachten Sie, dass das Bundesgesetzblatt des Jahres 1950 lediglich 826 Seiten stark war, das des Jahres 2003 in Teil I 3.144 Seiten und in Teil II 2176 Seiten, zusammen also 5.320 Seiten oder knapp das 6,5-Fache. Die Regelung kam eben in das Gesetz von 1959, nachdem 1954 der nicht vorgesehene (und daher nicht verboten gewesene) Fall aufgetreten war, dass ein Kandidat gegen seinen Willen nominiert wurde. |

Jochen
| | Veröffentlicht am Dienstag, 07. Juni 2005 - 17:01 Uhr: | |
Warum wählt das Volk nicht den Bundespräsidenten??? |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 07. Juni 2005 - 18:57 Uhr: | |
Weil das die Verfassungsväter 1949 nicht wollten, nachdem bei den beiden Volkswahlen in der Weimarer Republik jeweils Paul von Hindenburg, der nicht wirklich Anhänger der Demokratie war, rausgekommen war. |

Immauel Goldstein
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juli 2005 - 14:27 Uhr: | |
"Weil das die Verfassungsväter 1949 nicht wollten, nachdem bei den beiden Volkswahlen in der Weimarer Republik jeweils Paul von Hindenburg, der nicht wirklich Anhänger der Demokratie war, rausgekommen war." Nettes Märchen - aber Präsident während Weimar ist wohl etwas anderes als Bundespräsident (verschiedene Bedeutung und Befugnisse). Der Hauptgrund wird wohl ein verständliches Mißtrauen in die eigene Bevölkerung gewesen sein (deswegen auch keine bundesweiten Plebiszite und die Einführung der 5% Hürde). Man misstraute weniger dem Präsidentenamt (das eh entschärft war) als vielmehr einer durch die NS-Zeit geprägten Bevölkerung. Das nette Märchen diente zur INtegration um die Menschen nicht zu sehr vor den Kopf zu stoßen (hat auch dankenswerterweise gut geklappt). Kleine Anmerkung: bei der zweiten Wahl war der ausgewießene Anti-demokrat (aber auch Ultralegalist, was das wieder in gewisser Hinsicht wettmacht) v. Hindenburg Kandidat (zumindest im 2. Wahlgang) aller demokratischer Parteien. Allgemein: es ist immer wieder überraschend wie die Staats- und Institutionsstruktur Weimar in verdrehter Form zur Rechtfertigung der Bundesinstitutionen und des Grundgesetzes benutzt wird (es gibt viel an Weimar zu kritisieren - v.a. die Machtvollkommenheit des Präsidenten und die Möglichkeit via Präsidialverordnung zu regieren -aber weder die Zersplitterung des Parlaments, noch Plebiszite, noch die 5%-Hürde oder die schnell wechselnden Mehrheiten im Parlament waren undemokratisch oder gar Ursache für die Präsidialdiktur (seit Brüning) oder noch schlimmeres danach (die Exekutive und nicht die Legislative hat Weimar in eine Diktatur entarten lassen). Warum die Bevölkerung den Bundespräsidenten heute nicht wählen sollte, ist leicht einsichtig: 1. diese Position bring kaum polit. Entscheidungsgewalt (von den seltenen Außnahmen abgesehen) und sollte nicht durch Wahlkämpfe von wichtigeren Themen und Abläufen ablenken. Es wird ja auch nicht der Bundestagspräsident gewählt. 2. Der BUNDESpräsident ist Staatsoberhaupt eines föderalistischen Bundestaats (um es mal ganz unreflektiert und plakativ zu formulieren) - die Bevölkerung wählt nirgends direkt Gesamtbundesentitäten (wir wählen Landeslisten, Direktkandidaten, Landesparteien bei Landtagswahlen etc., aber es gibt keine Bundeslisten und der Bundesrat wird auch nicht gewählt). Der BUNDESpräsident ist also kein VOLKspräsident (man verzeihe den Neologismus) und kein STAATSpräsident im engeren Sinne. Seine Funktionen umfassen zwar auch die Repräsentation von Volk und Staats haben aber einen anderen Schwerpunkt: höchste und letzte (aber nicht "mächtigste" Instanz eine föderalen (also aus Teilgebieten definierten) Staatsgebildes. |

Immauel Goldstein
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juli 2005 - 14:28 Uhr: | |
NAchtrag "(es gibt viel an Weimar zu kritisieren - v.a. die Machtvollkommenheit des Präsidenten und die Möglichkeit via Präsidialverordnung zu regieren -aber weder die Zersplitterung des Parlaments, noch Plebiszite, noch die 5%-Hürde oder die schnell wechselnden Mehrheiten im Parlament waren undemokratisch oder gar Ursache für die Präsidialdiktur " heiß natürlich: ... noch die Abwesenheit einer 5%-Hürde ... |

Florian
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juli 2005 - 14:54 Uhr: | |
" 2. Der BUNDESpräsident ist Staatsoberhaupt eines föderalistischen Bundestaats (um es mal ganz unreflektiert und plakativ zu formulieren) - die Bevölkerung wählt nirgends direkt Gesamtbundesentitäten (wir wählen Landeslisten, Direktkandidaten, Landesparteien bei Landtagswahlen etc., aber es gibt keine Bundeslisten und der Bundesrat wird auch nicht gewählt). " Das mag in Deutschland so sein. Aber ich würde daraus keine allgemeine Regel machen. Siehe z.B. BuPrä-Wahl in Österreich. Einen Kausalzusammenhang "Bundesstaat => indirekte Wahl des Staatsoberhaupts" kann ich auf jeden Fall nicht nachvollziehen. |

Immauel Goldstein
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juli 2005 - 15:03 Uhr: | |
@ Florian Natürlich liegen Sie in Bezug auf Österreich richtig: Sie weisen mich richtigerweise darauf hin, dass ich explizit dt. Bundespräsident hätte schreiben sollen. Das selbe hätte ich bei allen Bundesbegriffen machen sollen (ergänzen Sie im Geiste einfach dt. an den betreffenden stellen). Ich wollte auf die Position eine Bundespräsidenten innerhalb der gesamten dt. Bundeststaatsinstitutionsstruktur (Deutsch ist Klasse, man kann da so unglaublich lange und doch sinvolle Wörter bilden) hinweisen, die an keiner Stelle einen direkten Einluß der Bevölkerung auf Gesamtbundesebene vorsieht (und das mit gutem Grund). Ich wollte also keine allgemeine Regel aufstellen (sowas liegt mir auch kaum), sondern auf eine grundsätzliche Intension der dt.-bundesrepublikanischen Staatsstruktur hinweisen. Aber ich danke sehr für Ihren Hinweis und werde mich zukünftig noch mehr um Präzision bemühen. |

Philipp Wälchli
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juli 2005 - 12:52 Uhr: | |
Immanuel Goldstein hat aber natürlich Recht mit dem Hinweis, dass es in Deutschland keine bundesweiten Wahlen und Abstimmungen gibt, insofern wäre die Volkswahl des Bundespräsidenten eine Inkonsequenz. Ähnlich verhält es sich auch mit andern Bundesstaaten (In den USA wird beispielsweise auch der Präsident nicht wirklich vom Volk gewählt, weil es ja die Wahlmännergremien gibt, die in den einzelnen Staaten gewählt werden.), allerdings hat man bspw. in Österreich aus der Regel kein ehernes Gesetz gemacht. Die Wahl des Bundestagspräsidenten sollte man aber besser nicht mit jener des Bundespräsidenten vergleichen. Der Bundespräsident übt eine eigenständige Funktion aus, für bestimmte wichtige Akte benötigt er noch nicht einmal die Gegenzeichnung des Kanzlers oder eines Ministers. Der Bundestagspräsident hingegen präsidiert den Bundestag, also ein Kollektivorgan, und hat nur gewisse beschränkte, auf die Leitung und ggf. Vertretung dieses Kollektivorgans bezogene Befugnisse, zudem jede Menge Vizepräsidenten, die auch Sitzungen des Bundestages leiten und gewisse Rechte des Präsidenten mitausüben. Der Bundestagspräsident ist somit einem der zahllosen Präsidien vieler anderer Organe in Staat und privatrechtlichen Organisationen vergleichbar, die primi inter pares oder doch nicht allzuviel mehr als das sind. |

tg
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juli 2005 - 13:02 Uhr: | |
Es gibt eine bundesweite Abstimmung: Die Wahl der deutschen Vertreter im Europaparlament. Zwar dürfen die Parteien auch Landeslisten aufstellen, doch wird dies nur von der CDU gemacht. |

Philipp Wälchli
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juli 2005 - 21:53 Uhr: | |
Nun ja, die EuropaWAHL ist eben a) keine Abstimmung, sondern per definitionem eine Wahl und b) keine im strengen Sinne deutsche Angelegenheit, sondern eine europäische - wobei es wie in den meisten föderalistischen Staaten auch in der EU so ist, dass jeder Teil, der Mitglied ist, seine Vertreter unabhängig bestimmt (was von gewisser Seite hier ja bekanntlich aufs vehementeste kritisiert wird - aber stets nur bezogen auf die EU). |

K. F.v. Gloden
| | Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 15:56 Uhr: | |
Ich stoße mal wieder auf den Begriff "Verfassungsväter". Nun haben vier Frauen vehement dafür gekämpft, am Grundgesetz mit zu schreiben, und Hunderttausende haben ihnen mit Postkarten und Briefen den Rücken gestärkt, vor allem natürlich der Elisabeth Selbert. Warum wird das immer noch weggelassen? Wenn schon ein Begriff aus der Fürsorgesprache angebracht ist, dann doch wohl der der Verfassungseltern. Der Begriff klingt merkwüdig, in der Tat, vielleicht sollte endlich mal die paternalistische Metaphorik der Nachkriegszeit zugunsten einer neutralen Sprache geändert werden? |

Ingo Frank
| | Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 16:01 Uhr: | |
Wo im Netz finde ich heraus wer 1949 in der Bundesversammlung saß? |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 20:02 Uhr: | |
@Ingo Franke Scheint es als Gesamtliste nicht im Netz zu geben. |

Was guckst Du? Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. Dezember 2009 - 13:50 Uhr: | |
Guckst Du hier: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/weitereaufgaben/bundesversammlung/dokumentation.pdf |

Piedie Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. Juni 2010 - 01:25 Uhr: | |
Aktuell stehen ja wieder Bundespräsidentenwahlen an. Nach dem Rücktritt von Horst Köhler ist per Gesetz binnen 30 Tagen ein Nachfolger zu wählen. Mich würde interessieren, was passiert wenn sich in diesen 30 Tagen partout kein Kandidat finden lässt? Das ist zwar alles sehr unwahrscheinlich, aber wie wäre es denn gegeben dem Fall das. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. Juni 2010 - 08:23 Uhr: | |
So wie derzeit: Der jeweilige Bundesratspräsident nimmt die Aufgaben des BuPrä wahr, bis eine Wahl erfolgt ist. |
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