| Autor |
Beitrag |

Lars
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 22. September 2004 - 16:42 Uhr: | |
Hallo, ich interessiere mich für die Frage, ob das Mindestalter des Bundespräsidenten gemäß Artikel 54 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsmäßig ist? Dieses Mindestalter begrenzt das passive Wahlrecht. Ist dies im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz korrekt? Bin auf eure Meinung gespannt … |

Robert
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 22. September 2004 - 17:55 Uhr: | |
Ja, das geht in Ordnung. Begründung: Das Grundgesetz besteht nicht aus miteinander konkurrierenden Artikeln, sondern es ist als Einheit zu sehen. Das GG kann sich somit nicht selber widersprechen, ein GG-Artikel kann nicht verfassungswidirg sein. Jeder GG-Artikel ist also zu lesen, als wenn dort stünde "... außer in allen in diesem GG abweichend geregelten Fällen." Ausnahme: Ein Artikel des GG kann verfassungswidirg sein (siehe Lauschangriff-Entscheidung des BVerfG), wenn der fragliche Artikel GG Art.79 Abs.3 GG in einer Weise verletzt, welche die in GG Art.1 und/oder GG Art.20 niedergelegten Grundsätze berührt. Das ist hier (Art.55 Abs.1 GG gegeb Art.3 GG) nicht der Fall. |

Lars
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 22. September 2004 - 18:36 Uhr: | |
Danke... Habe uberall nach einer Erklärung gesucht aber nichts gefunden. |

Kopfwunde
| | Veröffentlicht am Freitag, 24. September 2004 - 12:39 Uhr: | |
Aber dass Frauen nicht zur Bundeswehr dürfen, stand doch auch mal im Grundgesetz und wurde dann später für ungültig erklärt, weil Frauen und Männer gleichberechtigt sind, oder? |

Robert
| | Veröffentlicht am Freitag, 24. September 2004 - 16:28 Uhr: | |
Für ungültig erklärt wurde er nicht, die Sachlage war etwas anders. In Art.12a Abs.4 GG stand und steht, daß Frauen im Verteidigungsfalle dienstverpflichtet werden können. Der letzte Satz dieses Absatzes in seiner alten Form (inzwischen geändert) lautete "Sie [die Frauen] dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.". Wie dieser Satz zu verstehen ist war umstritten. Galt er auch für freiwilligen militärischen Dienst? (herrschende Meinung: ja) Dann kam dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem Urteil verstieß diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot, das in den EU-Verträgen steht. Es gab also einen Konflikt zwischen Europäischem Recht (aus dem Bereich Arbeitsrecht) und deutscher Verfassung. Vermutlich könnte man eine Doktorarbeit darüber schreiben, welches Recht nun Vorrang hat, ob der Europäische Gerichtshof überhaupt dieses Urteil so hätte fällen dürfen, besonders da es sich bei dem fraglichen Artikel ja auch um eine Regelung zu den Streitkräften handelt, für die die EU damals noch völlig unzuständig war usw. usf. Allerdings kam das Urteil der deutschen Politik gerade recht, und so gab es keinen weiteren politischen und/oder juristischen Konflikt, sondern das GG wurde schnell passend geändert. Bis zu dieser Änderung war die alte Regelung aber noch gültig, und der Gesetzgeber konnte natürlich auch nicht zu dieser Änderung gezwungen werden. Der fragliche Satz lautet nun "Sie [die Frauen] dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe VERPFLICHTET werden." und erlaubt damit klar den freiwilligen Diens mit der Waffe. Hätte Deutschland das GG nicht geändert, so hätten Frauen nach wie vor nicht zur Bundeswehr gedurft (außer Sanis und Militärmusik und sowas). Deutschland hätte nur unter Umständen (vielleicht auch nicht, s.o.)Vertragsverletzungsstrafen an die EU zahlen müssen. |

Florian
| | Veröffentlicht am Montag, 27. September 2004 - 19:10 Uhr: | |
Allerdings ist die jetzige Regelung auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip - ich finde sogar ein noch härterer als davor. Denn Männer müssen ja nach wie vor Wehrdienst leisten - Frauen nicht. (Bei der alten Regelung konnte man ja immerhin argumentieren, dass Frauen dazu aus "biologischen" Gründen nicht in der Lage sind. Die neue Regelung bedeutet aber, dass sie sehr wohl zum Dienst an der Waffe in der Lage sind, aber - anders als Männer - trotzdem keinen Wehrdienst leisten müssen. Wie das mit dem Gleichheitsgrundsatz konform geht, ist mir ein Rätsel). |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Mai 2011 - 21:45 Uhr: | |
@Florian: Volle Zustimmung. Scheinbar hat nie ein betroffener Mann in Europa gegen diese Diskriminierung geklagt, wie es damals 2000 die verhinderte Soldatin tat. Und jetzt, wo die Wehrpflicht ausgesetzt wird, wird es wohl auch keiner mehr tun (können). |

Alexandra Maier
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. Februar 2012 - 14:05 Uhr: | |
Im Grunde ist es schon eine Ungleichbehandlung. Aber Ungleichbehandlungen sind nicht per se grundgesetzwidrig (unabhängig von der Frage, das das Mindestalter im GG vorgegeben ist). Es kommt auf darauf an, ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Sachlicher Grund für das Mindestalter ist die für das Amt notwendige Lebenserfahrung. |

Beobachter Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 04. Februar 2012 - 14:32 Uhr: | |
Am kommenden Montag feiert Ihre Majestät Königin Elisabeth II. ihr 60. Thronjubiläum. Als sie am 6. Februar 1952 Königin wurde, war sie gerade einmal 25 Jahre alt. Seit nunmehr 60 Jahren versieht die Königin ihr schweres und anspruchsvolles Amt absolut tadellos. Seit 60 Jahren strahlt die Königin eine Würde und Erhabenheit aus, wie sie keiner unser zehn (teilweise schon lange vergessenen) Bundespräsidenten in derselben Zeitspanne auch nur annähernd an den Tag legte - erst recht nicht der gegenwärtige Amtsinhaber. Und das alles ganz ohne Mindestalter! |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 04. Februar 2012 - 22:55 Uhr: | |
...aber mit einer tief in der (nicht nur englischen) Gesellschaft verwurzelten Tradition einer jahrhunderte-alten Monarchie. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 04. Februar 2012 - 23:37 Uhr: | |
Naja, weder "Lebenserfahrung" noch "Würde und Erhabenheit" sind für die Ausübung des Amtes im Sinne des Grundgesetzes notwendig. Seine Amtspflicht ist es ja nicht, weise Reden zu halten, sondern Gesetze auf ihre formale Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und in Regierungskrisen über die Auflösung des Bundestags zu entscheiden. Wenn überhaupt, sollte man da eher ein abgeschlossenes Jurastudium als Voraussetzung nehmen. Daher sehe ich keine sachliche (juristische) Rechtfertigung für diese Altersgrenze (die es ja beim viel entscheidenderen Bundeskanzler und bei Abgeordneten auch nicht gibt). Die Erfahrungen aus der Weimarer Republik (und teilweise bei Lübke) würden ja wohl eher eine Altershöchstgrenze rechtfertigen... |

mmaneu
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 13. Februar 2012 - 13:16 Uhr: | |
Altershöchstgrenze Wo würden Sie die denn ziehen wollen? |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 13. Februar 2012 - 15:17 Uhr: | |
Das war zwar nur halb ernst gemeint, aber z.B. eine Altershöchstgrenze von 80 Jahren hielte ich bei der heutigen Lebenserwartung für denkbar. Das h�tte bei den bisherigen Bundespr�sidenten nichts ge�ndert (L�bke war am Ende seiner Amtszeit erst 75), h�tte aber z.B. Hindenburgs zweite Amtszeit ab 1932 (mit Tod im Amt) verhindert. (Und h�tte man die Grenze damals entsprechend der niedrigeren Lebenserwartung niedriger angesetzt, z.B. bei 75, h�tte Hindenburg auch 1925 gar nicht erst kandidieren k�nnen.) Der einzige Vorteil der Altersmindestgrenze ist m.E., dass dadurch noch exorbitantere Ehrensold-Zahlungen an Alt-BPs verhindert werden. Aber das k�nnte man grundrechtsschonender dadurch erreichen, dass der Ehrensold wieder auf vern�nftige Verh�ltnisse gek�rzt w�rde, wie es Wulff vor seiner BP-Wahl ja mal forderte. Der bisher j�ngste Ex-Pr�sident (Scheel) bekommt auch schon seit 38 Jahren das volle Gehalt f�rs Nichtstun, obwohl er nur 5 Jahre BP war... |

J.A.L.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 14. Februar 2012 - 11:04 Uhr: | |
@ Holger81: Wenn Hindenburg 1932 nicht hätte antreten dürfen, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Hitler zum Reichspräsidenten gewählt worden. Insofern ist mir nicht ganz klar, wovor uns eine Altersgrenze bewahrt hätte. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 14. Februar 2012 - 15:58 Uhr: | |
@J.A.L.: Das glaube ich so nicht. Hitler blieb 1932 in beiden Wahlgängen weit unter 40 % der Stimmen, gegen ihn hätte m.E. auch ein gemeinsamer Kandidat der demokratischen Parteien realistische Chancen gehabt. Erst recht gilt das, wenn Hindenburg schon 1925 nicht hätte antreten dürfen (oder 1928 mit 80 hätte zurücktreten müssen) und es einen anderen (demokratischen oder "deutschnationalen") amtierenden Präsidenten gegeben hätte. |