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Allgemeine Fragen zum Wahlrecht/Bunde...

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Tom
Veröffentlicht am Freitag, 23. April 2004 - 18:12 Uhr:   

Hallo,

ich habe einige Fragen zum Bundestag:

Wer legt den Wahltermin fest?
Wann ist man "aktiv", wann "passiv" wahlberechtigt?
Was sind Überhangsmandate?
Was unterscheidet die Erststimme von der Zweist.?
Was bedeutet die "Fünf-Prozent-Klausel"?
Wie viele Abgeordnete haben Sitz und Stimme im Bundestag?
Wie wird man Kandidat?

Würd mich sehr über eure Beiträge freuen und wünsch euch noch ein schönes Wochenende...

MFG
Tom
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Kai
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 11:01 Uhr:   

Die Fragen beantwortet alle das Bundeswahlgesetz.

Wahltermin
§ 16
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

Wahlrecht, (aktiv)
§ 12
(1)Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Absätze 2 bis 5 regeln das Wahlrecht von Auslandsdeutschen und bestimmte Fragen, was eine Wohnung ist, sowie zur Frist.

Nach § 13 sind ausgeschlossen vom Wahlrecht, Personen, denen dieses durch Strafurteil aberkannt worden ist (geht nur bei sehr wenigen Delikten), die unter Betreuung (der ehemaligen Vormundschaft) stehen und u.U. in der Forensik befindlichen Straftätern.

Wählbarkeit
§ 15
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu beistzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. S. 65) erlangt hat.


Der zeitweilige Verlust der Wählbarkeit tritt ein bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens, sowie bei bestimmten weiteren Straftatbeständen, für die das besonders vorgesehen ist.

Erst- und Zweitstimme
§ 4
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Die Zweitstimme ist die wichtigere, da sie über die Zusammensetzung des Bundestages nach Parteien entscheidet, die Erststimme hat (bis auf den Fall der Überhangmandate) nur Einfluss darauf, wer für die jeweilige Partei im Bundestag sitzt.

Überhangmandate
§ 6 Abs. 5
In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt.

Vereinfacht ausgedrückt: Jedes Bundesland verfügt über eine bestimmte Zahl an Wahlkreisen in Abhängigkeit von der wahlberechtigten Bevölkerung, sagen wir mal 10. In der Regel müssten in dem Bundesland doppelt so viele Abgeordnete zu wählen sein (was man allerdings so pauschal nicht sagen kann, da die Verteilung der Sitze erst auf die Parteien und dann auf die Bundesländer erfolgt, anders als bspw. in Spanien).

Also, im Land L sind 20 Sitze zu vergeben.
Die P erhält 40 % der Zweitstimmen,
die Q erhält 35 %,
die R erhält 15 %,
die S erhält 10 %

Dann ist zu erwarten, dass die P insgesamt 40 * 20 / 100 = 8 Sitze,
die Q 35 * 20 / 100 = 7 Sitze,
die R 15 * 20 / 100 = 3 Sitze und
die S 10 * 20 / 100 = 2 Sitze erhält.

Auf diese Sitze werden aber die in den Wahlkreisen gewonnenen Sitze angerechnet. Das heißt, dass, wenn bspw. die P in 6 Wahlkreisen die Erststimmenmehrheit hatte und die Q in 4 Wahlkreisen aus der Landesliste der P noch 2 Abgeordnete gewählt sind, aus der der Q noch 3, aus der der R 3 und der der S 2.

Wenn aber die P z.B. in allen 10 Wahlkreisen gewonnen hat, hat sie ja schon mehr Sitze bekommen, als ihr eigentlich zustehen. Dann behält sie diese 10 Sitze, und die anderen bekommen die Sitze, die ihnen rechnerisch zustehen. Damit wären dann im Land nicht 20, sondern 22 Sitze vergeben worden, und diese zwei zusätzlichen sind halt Überhangsmandate.

Wie gesagt, das Berechnungsverfahren ist etwas komplizierter, aber das Ergebnis in etwa das Gleiche, wie gerade erklärt.

5-%-Klausel
§ 6 Abs. 6
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingebrachten Listen keine Anwendung.

Also:
Eine Partei, die weniger als 5 % der Zweitstimmen bekommen hat, bekommt grundsätzlich keine Sitze. Wenn also eine Partei P 4 % der Zweitstimmen hat, ständen ihr theoretisch 4 * 598 / 100 ≈ 24 Sitze zu. Die bekommt sie jedoch nicht, sondern sie werden stattdessen anteilig auf die Parteien verteilt, die über die 5 % gekommen sind.

Wenn aber eine Partei zwar keine 5 % der Zweitstimmen im Bundesgebiet bekommen hat, aber in 3 der 299 Wahlkreise die meisten Erststimmen (wie 1994 die PDS), dann erhält sie die Sitze dennoch.

Wenn eine Partei aber nur 1 oder 2 Sitze direkt gewonnen hat (wie 2002 die PDS), dann bekommt sie nur diese und erhält keine zusätzlichen.

Schließlich gibt es noch die Parteien der nationalen Minderheiten, im Prinzip ist das derzeit nur der Südschleswigische Wählerverband der Dänen im Norden Schleswig-Holsteins. Wenn diese Partei ausreichend Stimmen erhält, um einen Sitz zu erhalten, bekommt sie ihn auch. Dazu reichen ca. 40.000 Stimmen aus. Allerdings tritt der SSW seit langem nicht mehr bei Bundestagswahlen an.

Zahl der Abgeordneten
§ 1 Abs. 1 Satz 1
Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten.

Momentan sind es allerdings 602, da die SPD 4 Überhangmandate gewonnen hat, nämlich zwei in Sachsen-Anhalt, und je eines in Hamburg und in Thüringen. Die CDU hat eines in Sachsen gewonnen.

Allerdings werden diese Überhangmandate nicht neu besetzt, wenn ein Abgeordneter aus diesen Bundesländern, der also auf einem Überhangmandat sitzt, aus dem Bundestag ausscheidet. Vor einigen Tagen ist eine Hamburger SPD-Abgeordnete gestorben, sodass ihr Überhangmandat entfallen ist. Wenn jetzt ein weiterer Hamburger SPD-Abgeordneter ausscheidet, dann wird dessen Sitz allerdings wieder besetzt.

Wie man Kandidat wird
§ 18 Abs. 1
Wahlvorschläge könenn von Parteien und nach Maßgabe von § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
§ 20 Abs. 3 Satz 1
Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Also: Landeslisten können nur Parteien aufstellen. Direktkandidaten können Parteien aufstellen, oder man kann sich selbst nominieren, wenn 200 Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis das unterstützen.
Die Kandidaten der Parteien müssen auf Wahlparteitagen gewählt werden. Hierfür gibt es besondere Regelungen im Bundeswahlgesetz, wie ein solcher Parteitag abzulaufen hat. Wichtig dabei ist nur, dass die Parteispitze nicht alleine entscheiden kann, wer Kandidat wird.
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Tom
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 11:41 Uhr:   

@ Kai:

WOW!! Genau so sollte es sein! PERFEKT!
Wirklich!! Vielen vielen vielen Dank!

Noch ein schönes Wochenende...
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Kai
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 12:26 Uhr:   

Das freut mich, wenn alle Fragen beantwortet sind ;-)
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Daniel
Veröffentlicht am Freitag, 30. April 2004 - 09:49 Uhr:   

Verhältniswahlrecht oder Mehrheitswahlrecht?
Was ist gerechter?

Mehrheitswahl:
- Wahlgebiet in Wahlkreise aufgeteilt
- Verschiedene Kandidaten in jedem Wahlkreis
- Absolute Mehrheitswahlrecht: Kandidat benötigt über die Hälfte der abgegeben Stimmen; falls dies keinem gelingt: Stichwahl zwischen beiden stärksten Kandidaten
- Relative Mehrheitswahl: Kandidat mit meisten Stimmen gewinnt
- Sitze einer Partei im Parlament wird durch Anzahl der gewonnenen Wahlkreise bestimmt
Verhältniswahl:
- Abgeordnetenanzahl im Parlament ist proportional zur Stimmenanzahl der einzelnen Parteien
- Der Wähler gibt seine Stimme für eine Kandidatenliste (deswegen auch Listenwahl genannt) einer bestimmten Partei ab
Mehrheitswahl Verhältniswahl
Verhütung der Parteienzersplitterung. Kleine Parteien haben geringe Chancen, Parlamentsmandate zu erlangen. Gerechtigkeit. Repräsentation möglichst aller Meinung und Interessen im Parlament im Verhältnis ihrer Stärke unter der Wählerschaft.
Förderung der Parteienkonzentration in Richtung auf die Herausbildung eines Zweiparteiensystems Verhinderung eines Kartells etablierter Parteien. Berücksichtigung gesellschaftlicher Wandlungen und neuer politischer Strömungen bei der Umsetzung von Stimmen in Mandate
Förderung stabiler Regierungen in Form parteilicher Mehrheitsregierungen. Verhinderung allzu künstlicher politischer Mehrheiten, denen keine tatsächliche Mehrheit in der Wählerschaft entspricht und die nur aus institutionellen Eingriffen in den politischen Willensbildungsprozeß resultieren.
Förderung politischer Mäßigung, da die größeren politischen Parteien um die gemäßigte Wählerschaft in der Mitte kämpfen und bei einem Wahlsieg auch die politische Verantwortung übernehmen müssen. Die Parteien müssen also ihr Programm an der gemäßigten Wählerschaft und an dem Machbaren ausrichten. Förderung vereinbarter Mehrheiten durch Aushandeln und Kompromisse, an denen verschiedene gesellschaftliche Kräfte beteiligt sind.
Förderung des Machtwechsels, da geringe Veränderungen in den Stärkeverhältnissen der Parteien nach Wählerstimmen große Veränderungen nach Mandaten auslösen können. Verhinderung extremer politischer Umschwünge, die weniger das Ergebnis grundlegender Veränderungen der politischen Einstellungen der Wählerschaft sind als vielmehr Folge des Verzerrungseffekts des Wahlsystems.
Herbeiführung der Entscheidung über die Regierungsführung direkt durch den Wähler und nicht durch die Parteien in Koalitionsverhandlungen
Personalisierte Verhältniswahl:
- Jeder Wähler besitzt eine Erststimme und eine Zweitstimme
- Erststimme: Wahl für einen Wahlkreiskandidaten (wie bei der Mehrheitswahl)
- Zweitstimme: Wahl für eine bestimmte Partei (wie bei der Verhältniswahl)
- Gibt der Wähler seine Stimmen verschiedenen Parteien, nennt man das Splitting
Auszählverfahren
Hare-Niemeyer-Verfahren
Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird mit der Anzahl der abgegebenen Zweitstimmen für eine Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl aller gültigen Zweitstimmen dividiert.
Dabei entstehen sogenannte Proportionalzahlen deren ganzzahliger Anteil zur vorläufigen Sitzverteilung im Parlament dienen. Die übrigen Sitze werden durch Auswertung der Nachkommastellen erschlossen. (Bsp.: LB. S. 98)

D`Hondt-Verfahren
Die Stimmzahlen einer Partei werden nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt und mit denen der anderen verglichen. Die größte Stimmzahl wird erneut geteilt.
Besonderheiten im deutschen Wahlrecht:

5% -Klausel
Alle Parteien, deren Zweitstimmenanteil unter 5% liegt erhalten keine Sitze im Parlament.
Dadurch soll eine zu große Parteienvielfalt vermieden werden, die hinderlich im Entscheidungsprozess wäre.
Falls eine Partei unter die 5%-Klausel fällt, aber mindestens drei Wahlkreise mit einem Direktmandat gewinnt, hält sie dennoch Einzug ins Parlament.

Überhangmandate
Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihr Sitze durch die Zweitstimme zustehen, so nennt man die überstehenden Mandate Überhangmandate. Diese dürfen zusätzlich ins Parlament einziehen.
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Tom
Veröffentlicht am Freitag, 30. April 2004 - 17:28 Uhr:   

@ Kai / Daniel:

Besten Dank für eure Bemühungen!
Eine Frage habe ich noch:
Von wem können Initiativen zur Gesetzgebung ausgehen?

Schönes Wochenende...
MFG
Tom
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Kai
Veröffentlicht am Samstag, 01. Mai 2004 - 09:24 Uhr:   

Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz

Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

Nach § 76 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages müssen Vorlagen von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein.

Nach § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates hat jedes Land das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.

Also: Gesetzesinitiativen können ausgehen von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder 5 % der Bundestagsabgebordneten bzw. einer Bundestagsfraktion.
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Regina
Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 15:49 Uhr:   

Wenn ein Wahlzettel ungültig gemacht wird ist dieses dann zu werten, als ob er gar nicht gewählt hat und wird demzufolge prozentual auf die anderen Parteien verteilt? Wie wird dieser Vorgang
- gewertet
- gezählt????????????

Vielen Dank im Voraus

Regina
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marian
Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 19:19 Uhr:   

hi ihr,

ich bin verzweifelt am suchen nach einer liste, die mir
die anzahl der abgeordeten angibt die pro bundesland in den bundestag einziehen (vorraussichtlich, da ueberhangmandate nicht eingerechnt)

wonach wird das berechnet?
nach einwohnerzahl?
oder dann nach wahlberechtigte?

ich moechte den einfluss der bundeslaender im bundestag dadurch erfassen.

besten dank!
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AeD
Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 19:24 Uhr:   

wirst Du nicht finden, für den alten Bundestag siehe http://www.bundestag.de/mdb15/listeBundesland/index.html, die Antworten zu den restlichen Fragen findest Du auf Wahlrecht.de
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AeD
Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 19:26 Uhr:   

@Regina
So wie Du vermutest, wie nicht gewählt: siehe http://www.wahlrecht.de/lexikon/ungueltig.html und in Dutzenden Forumsbeiträgen
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Jürgen Zeh
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 15:19 Uhr:   

Hallo,

was bedeutet eigentlich in den Umfragen ....
derzeit haben weder Schwarz-Gelb noch Rot-Grün
die Mehrheit.

Was ist das für eine Mehrheit ?

Grüsse aus Rotterdam
Jürgen
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neinziger
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 15:38 Uhr:   

Wie ist das mit den Zweistimmen werden die in jedem Bundesland nach Hare/Niemeyer in Mandate umgerechnet oder werden die Bundesweit nach Hare / Niemeyer aufgeteilt.

Oder anders gefragt ist das Endergebnis der Bundestagswahl eine Adittion der Endergebnis der einzelnen Bundesländer?
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Schorsch
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 15:58 Uhr:   

@ neinziger:

Wie ist das mit den Zweistimmen werden die in jedem Bundesland nach Hare/Niemeyer in Mandate umgerechnet oder werden die Bundesweit nach Hare / Niemeyer aufgeteilt.

Es gibt zwei Schritte:

Erst einmal werden bundesweit die Zweitstimmen für die Parteien zusammengezählt und die 598 Sitze nach H/N auf die einzelnen Listen, die auf 5% oder mehr kommen, verteilt.

Und dann werden für jede Partei die von ihr im ersten Schritt errungenen Mandate auf ihre Landeslisten verteilt (Ausnahme CSU, die hat nur eine ;-) ). Das läuft wiederum nach H/N ab (wodurch sich die Macken dieses Verfahrens verstärken können, aber das ist ja auf wahlrecht.de in extenso erklärt).
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neunziger
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 16:01 Uhr:   

Rot-Grün hat nach den Umfragen

etwa die gleiche Zustimmung wie die CDU/ CSU alleine.

Deshalb ist die Aussage ohne die Linke einzubeziehen von keiner Mehrheit falsch.

Und wenn 3 % Sonstige Parteien wählen, die nicht in den Bundestag einziehen ( 5%) , dann kann das Lager was 48,5001 % der Stimmen erhält die Regierung stellen.

Da aber das Lager SPD - Grüne - Linke nicht ein einziges Gesetz selbst mit einer Mehrheit von 5 Mandaten ( wegen der großen Unterschiede u des Bundesrates)durchbringt wird diese Kombination in keinem Falle eine Regierungsbilden.

Egal wie das Ergebnis auch sein wird:

Durch die Existenz der "Linke" wird selbst bei jedem Ergebnis was eine Regierung ohne die Union nicht möglich macht,

Angie Kanzlerin.

Und Schröder wird ganz sicher keine Chancen mehr haben.
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xsandria
Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2005 - 14:56 Uhr:   

ich hätte eine frage, wie kann man das "3 klassen wahlrecht" definieren"
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AeD
Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2005 - 14:59 Uhr:   

@Xsandria
Versuch mal eine Suche im Internet mit Dreiklassenwahlrecht.
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Cora
Veröffentlicht am Montag, 03. Oktober 2005 - 18:38 Uhr:   

Wieviel Überhangmandate gibt es, wenn zunächst einmal 598 Mandate zu vergeben waren ?
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Klaus
Veröffentlicht am Montag, 03. Oktober 2005 - 18:49 Uhr:   

Angenommen,eine Partei eines Bundeslandes darf insgesamt 21 Abgeordnete im Bundestag stellen und sie hat 12 Direktmandate in diesem Bundesland gewonnen. Wie werden dann diese 21 Personen ausgewählt, die letztendlich im Bundestag sitzen ?
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Montag, 03. Oktober 2005 - 18:56 Uhr:   

@Klaus
Die 12 Direktkandidaten die ihren Wahlkreis gewonnen haben sind im Bundestag. Dann verbleiben 21-12=9 Mandate die über die Landesliste vergeben werden. Dabei werden ggf. schon über Direktmandate in den Bundestag eingezogene Abgeordnete übersprungen. Die Reinfolge der Landesliste ergibt ich aus dem Wahlvorschlag der Partei.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 03. Oktober 2005 - 21:00 Uhr:   

@Cora
Das kann man so nicht sagen, da es auf die Ergebnisse der Verteilung auf die Landeslisten der einzelnen Parteien ankommt. Erst dann sieht man, wie viele Direktmandate nicht verrechnet werden können.
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steffi
Veröffentlicht am Dienstag, 11. Oktober 2005 - 23:51 Uhr:   

hallo ich hab mal eine frage was ist eine verhältnis und direktwahl?
was versteht man unter wahlrecht im bundestag?
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Ralf Lang
Veröffentlicht am Donnerstag, 16. November 2006 - 15:30 Uhr:   

Eine Verhältnis und Direktwahl ist, wenn ein EU-Kommissar, Minister oder sonstiger Politboss ein Verhältnis mit einer Angestellten hat und die dann direkt für eine Beförderung auswählt.

Vorteil ist, dass man so mehr verdient, Nachteil ist, dass besonders hässliche Personen leider keine Chance haben.

Das Wahlrecht im Bundestag bedeutet, dass die Abgeordneten auswählen dürfen ob sie hingehen oder ihr Sitz leer bleibt, wenn an einem Tag besonders langweilige Redner angesagt sind.

Andere lustige Sachen rund um die Politiker und ihre Verhältnisse allgemein findet man hier:
www.wr.de/sys/grundtypen

Noch mehr Zeuch gibts hier, da und vor allem dort drüben.


Wenn das alles zuviel ist, kriegt man die Antworten auch lehrergerecht durchgekaut für ein paar Kröten auf www.hausaufgaben.de
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Nicole (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 22. Oktober 2007 - 11:00 Uhr:   

hallo
ich hab da mal eine Frage zum Aufbau des Bundestages:
Wie ist das genau?

ich muss in politik nämlich ein Referat über den Bundestag halten und würde mich sehr freuen wenn man mir helfen kann.

lg nicole
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 22. Oktober 2007 - 17:15 Uhr:   

Es gibt 598 Abgeordnete aus 16 Ländern. Es werden je 299 Personen im Wahlkreis und über die Landeslisten gewählt. Der Bundestag hat neben dem Plenum auch Ausschüsse. In diesen Sitzen die Abgeordneten nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen. Die Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter sind aus verschiedenen Fraktionen. Fraktionen bilden sich am Anfang einer Legislaturperiode.

Es gibt einen Bundestagspräsidenten. Aus jeder Fraktion hat er einen Stellvertreter. Alle zusammen bilden das Bundestagspräsidium, ein Kollegialorgan. Alle Präsidiumsmitglieder sowie andere verdiente Vertreter der Fraktionen bilden den Ältestenrat. Die zusätzlichen Mitglieder werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.

Die Fraktionen bilden intern Arbeitskreise. Das Schema der Abstimmungskette geht folgendermaßen:

Arbeitskreis => Fraktion => Ausschuss => Plenum
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Montag, 22. Oktober 2007 - 20:38 Uhr:   

Naja zurzeit sind es 613 Abgeordnete...
Die SPD hat zwei Stellvertreter des Präsidentens im Präsidium.
Auch die Abstimmungskette stimmt so nicht...

Auf der Seite www.bundestag.de findest Du ausführliche Informationen zum Thema.
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treat
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. September 2009 - 14:17 Uhr:   

Es heißt immer, dass die Siegerpartei die Stimmen der Nichtwähler erhält, warum?
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Fragezeichen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. September 2009 - 14:54 Uhr:   

Wo heißt das so?
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Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. September 2009 - 15:24 Uhr:   

Die Stimmen der Nichtwähler kriegt gar niemand. Punkt.


Die einzigen, die von Nichtwählern (indirekt) profitieren können, sind kleine Parteien, die darum kämpfen, die 5%-Hürde zu nehmen. Wenn nämlich die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen kleiner wird, weil viele Leute nicht wählen, führt das dazu, daß man entsprechend weniger Stimmen braucht, um auf 5% zu kommen. Das macht es für manche Parteien leichter, in das Parlament zu kommen.
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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. September 2009 - 19:07 Uhr:   

@treat naja das komtm daher: wenn z.B. CDU/CSU und FDP die Wahl gewinnen, du aber gegen Schwarz-Gelb gewesen bist, jedoch nicht zur Wahlgegangen bist, dann hat sich das Wahlergebnis durch deine Nichtwahl zugunsten von Schwarz-Gelb, also den Siegern, verbessert. Daher diese Aussage, die allerdings weder ganz richtig noch ganz verkehrt ist.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 12. September 2009 - 15:49 Uhr:   

@Wahlticker

Das hat aber nichts mit den Siegern zu tun. Bist Du für schwarz-gelb und gehst nicht zur Wahl und schwarz-gelb hat die Wahl trotzdem gewonnen, hast Du mit der Nichtwahl trotzdem die Opposition (also die Verlierer) gestärkt.

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