Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Wahlalter ab 16

Wahlrecht.de Forum » Familien-, Jugend- und Ausländerwahlrecht » Wahlalter ab 16 « Zurück Weiter »

  ClosedGeschlossen: Keine neuen Themen Letzter Autor Beiträge Seiten Letzter Beitrag
Archiv bis 28. März 2007ullego84 28.03.07, 10:59h 
Archiv bis 07. Januar 2009Philipp Waelchli20 07.01.09, 23:31h 
  ClosedGeschlossen: Keine neuen Themen        

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Januar 2009 - 14:54 Uhr:   

@kunsel

Das Alter, ab dem man wählen darf, wurde 1970 im Grundgesetz auf 18 Jahre gesenkt. Wer hat Ihnen denn erzählt, dass dagegen bereits 1950 Verfassungsbeschwerde hätte eingereicht werden müssen?
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Januar 2009 - 15:48 Uhr:   

@mma:

Die konfuse Logik dahinter ist wohl die:
Das GG enthält generelle Bestimmungen, die die BRD zum "demokratischen" Staat erklären. Demokratie schliesst per definitionem ein, dass jedeR eine Stimme hat. Das GG regelt aber das Stimmrecht in Bundesangelegenheiten in der Urfassung von 1949 mit einer Altersgrenze. Diese Altersgrenze widerspricht aber dem Demokratie-Prinzip, wie oben postuliert.
Weil das GG in der Urfassung 1949 in Kraft trat und das BVerfG erst unter Geltung des GG agierte, hätte eine Beschwerde gegen diese angebliche GG-widrige Regelung im GG binnen eines Jahres, also bis spätestens 1950, eingereicht werden müssen.

Soweit etwa die konfuse Logik, soweit ich sie dem Geschreibsel entnehmen kann. In der Tat ist vom BVerfG in ähnlich gelagerten Fällen auch argumentiert worden, dass Erlasse grundsätzlich nicht zeitlich unbeschränkt angefochten werden können, sondern nur binnen einer gewissen Frist.

Allerdings geht es beim hier in Frage stehenden Problemkreis um sehr viel mehr und anderes als nur um die Wahrung einer Frist.
 Link zu diesem Beitrag

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Januar 2009 - 17:26 Uhr:   

@Philipp Waelchli
"Weil das GG in der Urfassung 1949 in Kraft trat und das BVerfG erst unter Geltung des GG agierte, hätte eine Beschwerde gegen diese angebliche GG-widrige Regelung im GG binnen eines Jahres, also bis spätestens 1950, eingereicht werden müssen."
Das ging schon deshalb gar nicht, weil das BVerfG erst im September 1951 seine Arbeit aufnahm. Außerdem kann ein Artikel des Grundgesetzes logischerweise nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, es sei denn, bei einer Verfassungsänderung wird gegen Art. 79 Abs. 3 verstoßen. Ein Artikel in der Urfassung kann niemals verfassungswidrig sein.
 Link zu diesem Beitrag

mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Januar 2009 - 17:40 Uhr:   

("Ein Artikel in der Urfassung kann niemals verfassungswidrig sein.")

Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn zwischen zwei Bestimmungen etwa ein nichtauflösbarer Widerspruch besteht, ist das wohl schon denkbar.

Allerdings wird das beim Thema Teenie-Wahlrecht nichts ändern.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Januar 2009 - 22:37 Uhr:   

Tja, dazu müsste man erst mal wissen, dass das Gericht erst 1951 seine Arbeit aufnahm. (Ich hatte im Kopf, es sei erst 1952 gewesen, aber vielleicht verwechsle ich das mit dem ersten Endurteil oder sowas?) Aber das kommt ja nur noch dazu - die grundlegenden Fehler liegen nämlich anderswo.

Dass ein Artikel in der Urfassung des GG grundsätzlich nicht verfassungswidrig sein kann, leuchtet ein. Verfassungsrecht kann ohnehin nur sehr schwer "verfassungswidrig" sein. Bei einer Verfassungsänderung kann es allerdings schon mal vorkommen, dass sie anderen Bestimmungen des GG widerspricht oder eben dem Art. 79III und den daraus folgenden Prinzipien.

Aber die Kinder-, Familien- bzw. Jugendwahlrechtsverfechter argumentieren ja gar nicht auf dieser Schiene, sondern anders:
Sie sehen innerhalb des GG eine Normenhierarchie, die sie in der Weise postulieren, dass die allgemeinere, grundsätzlichere Norm der spezielleren vorgehe, in diesem Fall:
Das Demokratieprinzip sei eine solche grundlegende Norm, die anderen vorgehe. Das Demokratieprinzip verlange allgemeines Wahlrecht. Und allgemeines Wahlrecht bedeute, dass ALLE eine Stimme hätten. Somit verstosse jegliche Vorschrift, die kollektiv einen ganzen Personenkreis vom Wahlrecht ausschliesse, gegen die Verfassung. (Das ist dann auch das "verfassungswidrige Verfassungsrecht" gewisser Verfassungstheoretiker.)
Dass dabei allerdings die übliche juristische Normhierarchie, bei der die spezielle Norm der generellen im allgemeinen vorgeht, in der Regel auch dann, wenn sie die allgemeine Norm nicht bloss präzisiert, sondern auch einschränkt, umgedreht wird, bleibt bei solcher Argumentationsweise unberücksichtigt.
 Link zu diesem Beitrag

ano
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Februar 2009 - 16:47 Uhr:   

Ich kann euch nur das Buch -Wahlrecht ohne Altersgrenzen- von der Stiftung für Rechte zukünftiger Generationen (Dies ist ein Sammelband, welches die gesammte Debatte gut rüberbringt)und die Streitschrift von Mike Weimann "Wahlrecht ab Geburt" empfehlen.


Ich halte die Lösung, dass die Kinder sich freiwillig irgendwann ins Wahlregister eintragen können für am Sinnvollsten. Ob man dann noch parallel ein Stellvertreterwahlrecht einführt, wäre diskutabel.
 Link zu diesem Beitrag

Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Februar 2009 - 01:08 Uhr:   

Kleine Anmerkung zum Thema verfassungswidriges Verfassungsrecht in der Urverfassung:

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst in einem Urteil in den 50er-Jahren die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Verfassungsnorm in der Urverfasssung von 1949 für nicht denkunmöglich erklärt und dann auch selbst eine Norm - Übergangsregelungen im GG zur Anwendung von Art. 2 II GG - für verfassungsgemäß erklärt.

In der Tat ist es auch kaum vorstellbar, dass der ursprüngliche Verfassungsgeber sich selbst im Widerspruch setzt. Dies ist aber nicht denkunmöglich und daher hat das Bundesverfassungsgericht damals auch hierfür seine Prüfungsbefugnis bejaht.
Im Ergebnis hat es aber die Verfassungsmäßigkeit der in der Verfassung selbst vorgesehenen Übergangsbestimmungen bejaht.


Praktisch eher denkbar ist das Entstehen verfassungswidrigen Verfassungsrechts aufgrund einer Verfassungsänderung.
Hierbei ist weniger an einen Widerspruch zu bereits bestehenden Verfassungsbestimmungen zu denken. Ein solcher wird man mit Hilfe der juristischen Auslegungsmethoden mehr oder weniger gut aufzulösen haben (etwa durch die teleologische Reduktion einer oder beider Vorschriften). Sicher ist es theoretisch denkbar, dass ein Fall besteht, der sich so nicht auflösen läßt. Praktisch dürfte es aber mit Hilfe der juristischen Hermeneutik möglich sein, selbst solche Widersprüche aufzulösen, die auf den ersten Blick unauflöslich scheinen...

Beim verfassungswidrigen Verfassungsrecht ist primär an eine Verletzung der durch Art. 79 III GG für unveränderbar erklärten Grundsätze von Art. 1 und Art. 20 GG zu denken.

Das BVerfG hat dies 1970 bei seiner Entscheidung hinsichtlich der in der Verfassung selbst vorgenommenen Erweiterung der Abhörmöglichkeiten (Änderung von Art. 13 GG) erörtert aber mehrheitlich verneint.
Auch in Bezug auf den Restitutionsausschluss in Bezug auf Enteignungen in der SBZ von 1945-49 durch Art. 143 GG ist die Frage, ob es sich hierbei um verfassungswidriges Verfassungsrecht handelt sehr kontrovers diskutiert worden.

Bislang hat das Bundesverfassungsgericht noch nie eine Verfassungsnorm für verfassungswidrig erklärt, aber stets die Möglichkeit von verfassungswidrigen Verfassungsrecht betont.
Mit Ausnahme der Entscheidung in den 50er-Jahren ging es dabei stets um Verfassungsänderungen und nicht um die Urverfassung selbst.
 Link zu diesem Beitrag

Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Februar 2009 - 01:17 Uhr:   

Korrektur - es soll Übergangsregelung zu Art. 3 II GG (Gleichberechtigung) heißen....



Kurze Anmerkung zur Beschwerdefrist bei Verfassungsbeschwerden:

Diese beträgt regulär einen Monat. (§ 93 I BVerfGG)
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ein Jahr (§ 93 III BVerfGG).

Bei Gesetzen die vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten sind, wurde als Frist der 1. April 1952 angesetzt (§ 93 IV BVerfGG).
Von daher bestand durchaus eine Beschwerdemöglichkeit auch für Gesetze, die zwischen 1949-51 erlassen wurden.

Im übrigen erfolgte die letzte Änderung des Wahlalters im Rahmen einer Grundgesetzänerung im Jahr 1970.

Im übrigen stimme ich den Ausführungen von Phillip Wälchli in seinem Beitrag vom 8. Januar 2009 ausdrücklich zu.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Februar 2009 - 15:45 Uhr:   

Noch ein paar kurze Bemerkungen:

§ 93 I BVerfGG regelt die Beschwerdefrist bei verschiedensten staatlichen Akten; diese ist im Grunde der "klassischen" Appellationsfrist nachgebildet. Darunter fallen Verfahren aller Art, Urteile, Verwaltungsakte, Wahlbeschwerden usw. Es geht dabei um die Überprüfung konkreter Akte auf ihre Verfassungskonformität.
§ 93 III regelt hingegen einen Bereich anderer Art: Gesetze und andere hoheitliche Akte, gegen die es kein ordentliches Rechtsmittel gibt. In diesem Bereich gilt die Jahresfrist seit Inkrafttreten bei Gesetzen, bei anderen Hoheitsakten seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses. Da Gesetze im allgemeinen erst 14 Tage nach ihrer Publikation in Kraft treten, aber schon vorher bekannt sind, ist bei diesen faktisch die Frist zur Anfechtung sogar länger als ein Jahr. Es handelt sich hier um generelle, abstrakte Normen, die denn auch ein vorwiegend abstrakten, generellen Normenkontrolle unterliegen. Der deutsche Gesetzgeber geht hier sehr weit, in anderen Ländern sind Gesetze oftmals nur in der Zeit zwischen Beschlussfassung im Parlament und rechtswirksamer Verkündigung anfechtbar, danach nicht mehr (höchstens könnte noch festgestellt werden, dass ein Gesetz verfassungswidrig sei und geändert werden müsse, kann aber nur durch den Gesetzgeber ausser Kraft gesetzt werden, nicht durch ein Gericht).
Absatz IV regelt nun die Anfechtung von Gesetzen, die nicht angefochten werden konnten, weil sie in Kraft traten, bevor das BVerfG seine Arbeit aufnahm. Dies ist weitgehend eine historische Vorschrift ohne praktische Bedeutung, stellt aber immerhin klar, dass nun nicht nachträglich jemand ein noch aus Weimarer oder Kaisers Zeit geerbtes Gesetz anfechten kann.

Soweit scheint alles klar zu sein. Wenn ich sie aber recht verstehe, dann wollen einige der Wahlalter-16/-0/Familienwahlrechts-Befürworter folgendermassen argumentieren:
Sie sagen, dass das GG einen allgemeinen Auftrag enthalte, für Demokratie zu sorgen (wo sie das genau verankert sehen, differiert). Indem nun z. B. einem Jugendlichen keine Wahlbenachrichtigung zugestellt werde, liege ein "hoheitlicher Akt" vor, der diesen vom Wahlrecht ausschliesse. Und dieser Akt könne nun als verfassungswidrig weil dem Demokratieprinzip zuwiderlaufend angefochten werden. Wenn nun die Verfassungswidrigkeit festgestellt werde, dann müsse auch die gesamte Verfassungs- und Gesetzgebung zwischen bspw. GG 20 und dem konkreten "hoheitlichen Akt" kassiert werden.
Subsidiär kann man auch argumentieren, dass gegen die Verweigerung der Anerkennung der Wahlberechtigung die üblichen Beschwerden in Wahlangelegenheiten gegeben seien, dann kann man nach § 93 I BVerfGG Beschwerde führen, allerdings erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Wenn meine Analyse der Begründungsrhetorik zutrifft, dann geht es also um zwei Argumentationsmuster: Einerseits wird ein einzelner Punkt des Grundgesetzes (Demokratieprinzip) absolut gesetzt und überdehnt, anderseits wird versucht, die Anfechtungsfristen nach BVerfGG 93 I, III und IV auszuhebeln.

Das bringt mich zu einer weiteren Bemerkung, die nun auch den letzten Beitrag von ano(nym) inhaltlich betrifft:
Es steht nämlich ein hohes Rechtsgut auf dem Spiel: die Rechtssicherheit, anders gesagt: die Verlässlichkeit, Berechenbarkeit, Vorhersehbarkeit und zumindest relative Stetigkeit der Rechtsordnung.
Diese ist nicht nur dann gefährdet, wenn Gesetze andauernd auf dem Beschwerdeweg angefochten werden können, sondern auch inhaltlich dann nicht mehr gegeben, wenn ein grundlegendes Recht des Staatsbürgers teils gar nicht, teils durch einen "Vertreter", teils auf Antrag ausgeübt wird.
Gerade in diesem Bereich muss eine glasklare Abgrenzung vorgenommen werden, wer unter welchen Umständen Staatsbürger und politisch berechtigt ist, alles andere führt zu einer Beliebigkeit, die mit Rechtssicherheit nichts mehr zu tun hat.

Schliess noch eine Bemerkung, die manche hier vielleicht für beckmesserisch halten mögen, die es aber nicht ist:
Wer sich schon auf Quellen beruft, sollte diese auch zitierfähig angeben. Eine ungenügend identifizierte Quelle ist nämlich keine.
Zu einem Buch gehören allgemein folgende Angaben: Autor oder Herausgeber, genauer Titel, ggf. Reihe, Verlagsort, Erscheinungsjahr. Nur so kann eine Literaturangabe auch wirklich überprüft werden.
 Link zu diesem Beitrag

kussi95
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 07:57 Uhr:   

Ich finde,dass man mit 16 wählen sollte,weil auch über unsere Zukunft bestimmt wird!
 Link zu diesem Beitrag

GastGastGast
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Juni 2009 - 12:23 Uhr:   

Ich finde,dass man mit 16 wählen sollte,weil auch über unsere Zukunft bestimmt wird!

Du musst das aber auch verstehen, manche Kids wählen nur so zum Spaß, einfach mal so, ihnen jukt es nicht mal was später aus Deutschland werden soll. Somit kommen wir wieder zum Thema wer ist Unreif und wer nicht. Und dazu kommen dan andere Menschen, Sie meinen, wenn man mit 16 jahren nicht wählen kann/darf wäre es keine Demokratie.

Das alles ist eine Art "Teufelskreis"....für den Einen ist das Eine wichtig für den Anderen das Andere.

Ich halte die Lösung, dass die Kinder sich freiwillig irgendwann ins Wahlregister eintragen können für am Sinnvollsten. Ob man dann noch parallel ein Stellvertreterwahlrecht einführt, wäre diskutabel.

Die Idee von "ano" ist nicht schlecht. Aber ich kann mir schon vorstellen, dass wieder IRGENDETWAS schief gehen wird und IRGENDEINE Person IRGENDEIN gegen Argument finden wird.
 Link zu diesem Beitrag

SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Juni 2009 - 19:36 Uhr:   

Zumindest an die Waffe(Schützenverein) darf man in Deutschland mit 14 Jahren.

...warum soll man rein theorethisch nicht auch mit 17 oder 16 ein Kreuz auf dem Wahlzettel malen dürfen ?Zumal ich sowieso denke, das dann eh nur die jungen Leute wählen gehen, die es auch irgendwo interessiert.

Dies nur mal am Rande.

Ps: Das Frauenwahlrecht kam auch erst in den letzten 90 Jahren auf und setzte sich durch, nachdem man dem weiblichen Geschlecht lange diese Mündigkeit absprach.
 Link zu diesem Beitrag

Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. September 2009 - 12:22 Uhr:   

Wenn 16-jährige mündig sind, dann bitte überall (Geschäftsfähigkeit, Strafrecht,...), so wie Frauen auch.
 Link zu diesem Beitrag

Holger König
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. September 2009 - 01:09 Uhr:   

Ich halte ein aktives Wahlrecht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (incl. Stimmrecht bei Volksentscheiden), ein passives Wahlrecht ab vollendeten 16. Lebensjahr für ehrenamtliche Parlamente (Kommunalparlament) bzw. vollendeten 18. Lebensjahr (Berufs-Parlamente auf landes- und Bundesebene).
 Link zu diesem Beitrag

Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. September 2009 - 18:16 Uhr:   

@ Holger König:

Dieser Satz kein Verb ...
 Link zu diesem Beitrag

tg
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. September 2009 - 19:54 Uhr:   

Dieser Satz ein Verb hat, aber trotzdem er nicht vollständig ist.
 Link zu diesem Beitrag

Kevin9c
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 25. September 2009 - 00:02 Uhr:   

Ich stimme Klaus zu, entweder ist man mündig oder nicht.

Achtet mal auf die Formulierungen in Nachrichten und Zeitungen bei Jugendlichen (14-17):

Ist der Jugendliche Täter, ist der Täter "ein Mann".
Ist er Opfer, ist das Opfer "ein Kind".
 Link zu diesem Beitrag

Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 18:39 Uhr:   

Nun, zahlreiche der letzten Beiträge lassen nicht nur grammatikalische, sondern auch inhaltliche Mängel erkennen. Das Konzept der "gestuften Mündigkeit" zu erläutern wäre für diesen Thread zu umfangreich. Aber ich denke, dass es allgemein verständlich sein sollte, das bei einem Kind sich bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht gleichzeitig ausbilden. So ist etwa die Einsicht, dass man keine fremden Sachen stehlen soll oder irgendwo einfach Feuer entzünden soll (die zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Deliktsrecht) beginnt hier ab 7 Jahren (vorausgesetzt der Minderjährige hatte die nötige Einsichtsfähigkeit darin Unrecht zu tun, die strafrechtliche mit 14 Jahren) früher vorhanden, als das Kind/der Jugendliche in der Lage ist komplexe Verträge zu durchschauen. Von daher bedarf ein Minderjähriger (d.h. bis 18 Jahren) für ein Rechtsgeschäft, dass für ihn nicht lediglich rechtliche vorteilhaft ist der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Hiervon nach unten abzuweichen erscheint mir gefährlich. Viele 18jährige haben ja noch nicht die erforderliche Reife eigenverantwortlich zu handeln.
Im Strafrecht gibt bei sog. Heranwachsenden (zw. 18 und 21 Jahren) eine Einzelfallentscheidung, ob schon Erwachsenenstrafrecht oder noch Jugendstrafrecht (das mehr auf Erziehung setzt) angewendet wird.
In zahlreichen Ländern - nicht nur in einige Teilstaaten der USA, sondern auch etwa in Großbritannien - ist die Volljährigkeit nach wie vor erst ab 21 Jahren gegeben. Und zumindest für das passive Wahlrecht ist es sinnvoll die selbe Untergrenze einzuziehen. Der Abgeordnete sollte schon in der Lage sein sich eine Wohnung zu mieten oder eine Jahreskarte bei einer Verkehrsgesellschaft zu erwerben, ohne der Zustimmung seiner Eltern zu bedürfen...
In Bezug auf das aktive Wahlrecht wurden in diesem Thread bereits alle Argumente ausgetauscht. Ich kann nicht erkennen, welchen Vorteil eine Herabsenkung des Wahlrechts hätte. Ich sehe in dem Fall negative Folgen, da die Informiertheit von Jugendlichen (etwa 14 oder 16jährigen) über politische Zusammenhänge im Durchschnitt noch niedriger ist als die von 18jährigen. Das Bestreben das demokratische Bewusstsein zu fördern ist löblich. Doch dafür bietet es sich eher an dies in den Schulen und Vereinen selbst einzuüben, ehe mit Erreichen der Volljährigkeit - und nach entsprechenden Unterricht in Gemeinschaftskunde oder Sozialkunde, in denen erstmals grundlegend die verschiedenen politischen Richtungen und Parteien dargesetellt wurden - die nötige Reife und Kenntnis vorhanden ist (oder zumindest sein könnte) um eine informierte Wahlentscheidung zu treffen. Das ist vorher (etwa mit 14 Jahren) in der Regel kaum der Fall.
 Link zu diesem Beitrag

Martin_D
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 18:58 Uhr:   

In den vergangenen Jahren wurden für einige Landtage die Wahlperioden von 4 auf 5 Jahre heraufgesetzt. Auch für den Bundestag wird eine längere Wahlperiode diskutiert.

Eine längere Wahlperiode hat bei gleichzeitiger Beibehaltung des Mindestalters zur Folge, dass mittlere Erstwähleralter steigt und auch das höchstmögliche Erstwähler steigt. Das ist ein demokratischer Rückschritt. Das ist ein wichtiger Grund, warum ich für eine Herabsetzung des aktiven Wahlrechts auf 16 Jahre bin.
 Link zu diesem Beitrag

zoon politicon
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 19:58 Uhr:   

Eine wirklich sehr spannende Diskussion.
Ich bin für eine Herabsetzung des Wahlalter, war mir aber nie bewusst, welche Schwierigkeiten die Festsetzung mit sich bringt.

Die Frage nach Mündigkeit und "Reife" halte ich für absolut irrelevant. Ich kenn mich nicht aus, aber was sieht das Wahlrecht denn bei geistig Behinderten vor? Hier eine nicht diskriminierende Regelung zu finden, die fair vorgibt, wer aufgrund der Reife seiner Persönlichkeit wählen "kann", halte ich für nicht möglich.

Es wurde desweiteren der Bildungsstand angeführt. Auch das kann kein Kriterium sein. Zu befürworten wäre es ja, aber auch erwachsene Wähler_innen wissen nicht in dem Maß über politische Grundsatzfragen, das Tagesgeschehen, unser politisches System mitsamt Wahlrecht Bescheid, um eine wirklich fundierte Wahlentscheidung zu treffen. (Was manche Fragen in diesem Forum beweisen ;))
Sollte deswegen eine Art Eigungstest eingeführt werden? Sollte das Kriterium der Schulabschluss oder gar der IQ sein? Akademiker_innen vielleicht größeres Stimmrecht bekommen, weil sie augenscheinlich "klüger" sind? Wohl kaum.

Drittens wurde ausführlich über juristische Kriterien diskutiert. Ich kenne mich da wenig aus, aber die Frage, ob man nun Strafmündigkeit oder Geschäftsfähigkeit als gleichwertig mit dem Wahlakt ansieht, zeigt ja schon die Schwierigkeit und meiner Ansicht nach die Absurdität. Mir ist klar, dass es eine faire, nicht diskriminierende Grenze geben muss, das hat aber meiner Meinung nach nichts mit der geistigen Reife eines Kindes zu tun. Die würde ich so manchem Erwachsenen ebenso absprechen.

Der Grund, warum ich eine Herabsetzung befürworte, ist einfach, aber wahrscheinlich politisch gesehen naiv oder idealistisch:

Kinder und Jugendliche sind von politischen Entscheidungen betroffen. Z.B. wenn es um Bildungspolitik geht oder Umweltpolitik. Warum sollte ein_e Schüler_in nicht mitentscheiden dürfen, wenn es darum geht, ob man Ganztagesschulen einführt, mehr Geld für Bildung ausgibt, G8 einführt, das Atomkraftwerk in der Nachbarschaft abgeschaltet werden soll et cetera?

Wer von einer Entscheidung betroffen ist, sollte mitreden dürfen!
Wer betroffen ist, interessiert sich (eher) dafür.
Wer betroffen ist, informiert sich (eher).
 Link zu diesem Beitrag

SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Oktober 2009 - 19:44 Uhr:   

Die Hansestadt Bremen beschließt heute Wahlrecht ab 16 bei den "Landtagswahlen" im Stadtstaat !
Die wäre somit das erste Bundesland welches dieses Recht durchsetzt.

In der Bürgerschaft stimmten CDU und rechtsgerichtete Abgeordnete dagegen.
 Link zu diesem Beitrag

Bremer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 30. Oktober 2009 - 16:12 Uhr:   

@SaaleMax

Sie schreiben "rechtsgerichtete Abgeordnete". Wen außer dem ex-DVU'ler subsumieren Sie noch unter "rechtsgerichtete Abgeordnete", wo sie schon im Plural schreiben.
 Link zu diesem Beitrag

Engel
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 30. Oktober 2009 - 19:07 Uhr:   

Zitat von Bremer:
"Sie schreiben "rechtsgerichtete Abgeordnete". Wen außer dem ex-DVU'ler subsumieren Sie noch unter "rechtsgerichtete Abgeordnete", wo sie schon im Plural schreiben."

Er meint er neben dem Ex-DVU-Mann Siegfried Tittmann wahrscheinlich auch noch Jan Timke von diesem rechtspopulistischen BIW-Verein. Und die beiden kann man beide gestrost als "rechts" bezeichnen.

Viele Grüße aus Dresden
 Link zu diesem Beitrag

mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 01. November 2009 - 18:08 Uhr:   

("Wen außer dem ex-DVU'ler subsumieren Sie noch unter "rechtsgerichtete Abgeordnete", wo sie schon im Plural schreiben.")

Die CDU und die FDP sind doch auch rechtsgerichtet. Ja, was denn sonst?

Ich meine natürlich nicht, dass sie rechtsaußen, rechtsextremistisch oder rechtsextrem seien,
aber natürlich sind sie rechts,
da sie schließlich nicht wie die SPD, die Grünen und die Linkspartei links sind.

Warum soll man das denn nicht so nennen dürfen?

Wenn es bereits anstößig ist, als verfassungstreue Partei "rechts" genannt zu werden, oder wenn "links" zu sein ausschließlich eine Position der eher der DDR als der BRD verbundenen Linkspartei ist,
ist im Grund alles außerhalb der Mitte tabu (da begrifflich nicht mehr von Extremisten zu unterscheiden).
Dann lässt sich in dieser Mitte gar nichts mehr im Sinne der parlamentarisches Sitzordnung untergliedern, es gibt nur noch eine nichtverfassungswidrige Richtung und nur noch ein legitimes Wahlergebnis (falls man sich überhaupt noch die Mühe der Wahl macht).
 Link zu diesem Beitrag

Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 01. November 2009 - 19:36 Uhr:   

@ Engel

OK, den wütenden Bürger Timke hatte ich vergessen.

@ mma

Ich halte SPD, Grüne, CDU/CSU und FDP (und so manche Kleinpartei wie SSW, Zentrum, ödp, Liberale Demokraten o.ä.) sämtlich für Parteien der demokratischen Mitte, die natürlich sämtlich unterschiedliche Auffassungen im Einzelfall vertreten, aber auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Insofern gibt es natürlich auch erhebliche Wahlmöglichkeiten innerhalb der demokratischen Mitte. Rechts sind für mich die Parteien, die von rechts nicht mehr dem demokratischen Grundkonsens des Grundgesetzes zustimmen (wie DVU, REP, NPD etc.). Links sind für mich Parteien, die von linker Seite aus dem demokratischen Grundkonsens nicht zustimmen wie Linke, DKP, MLPD etc.
 Link zu diesem Beitrag

Claudia Hansen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 02. November 2009 - 17:54 Uhr:   

Oh, Norddeutscher, das ist aber nicht das übliche Begriffsverständnis. Das, was Sie "rechts" nennen, würde ich als "rechtsextrem" bezeichnen (entspr. für links).

Die CDU ist möglicherweise keine rechte Partei mehr (die FDP ist meiner Meinung nach "rechter"), aber es ist überhaupt nicht anstößig, "rechts" zu sein. Oder "links".
 Link zu diesem Beitrag

Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 06. November 2009 - 21:19 Uhr:   

@ Claudia Hansen

In meinem Bekanntenkreis kenne ich viele CDU- und FDP-Wähler, keiner von denen würde sich als "rechts" bezeichnen. Es gibt sogar CDU- und FDP-Mitglieder, die in der örtlichen "Initiative gegen rechts" engagieren und die engagiert sich nicht gegen CDU oder FDP sondern selbstverständlich gegen NPD, DVU und REPs. Und wo die SPD oder die Grünen, wenn ich z.B. an die - aus meiner Sicht richtigen - Hartz-Gesetze denke, links sein soll, erschließt sich mir auch nicht.

Nein, rechts oder links ist, wer vom demokratischen Mainstream in die eine oder andere Richtung abweicht. Extremistisch ist, wer diesen Weg mit Gewalt geht.
 Link zu diesem Beitrag

Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 23. November 2014 - 20:14 Uhr:   

Und in Brandenburg haben nun deutlich mehr 16/17-jährige gewählt als 18-24-jährige.

Was nun wirklich niemanden überraschen sollte. Denn ein Grund warum 1-24-jährige so wenig wählen ist das keine andere Altersgruppe so selten dort wohnt wo sie wahlberechtigt ist (wegen Studium, Auslandsjahr, usw.). 16/17-jährige hingegen wohnen im allgemeinen noch Zuhause bei den Eltern.

Beitrag verfassen
Beitrag:
Fett Kursiv Unterstrichen Erstelle Link Clipart einfügen

Benutzername: Hinweis:
Dies ist ein geschützter Bereich, in dem ausschliesslich registrierte Benutzer Beiträge veröffentlichen können.
Kennwort:
Optionen: HTML-Code anzeigen
URLs innerhalb des Beitrags aktivieren
Auswahl:

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite