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Archiv bis 07. Januar 2009

Wahlrecht.de Forum » Familien-, Jugend- und Ausländerwahlrecht » Wahlalter ab 16 » Archiv bis 07. Januar 2009 « Zurück Weiter »

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Marc K.
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. März 2007 - 11:30 Uhr:   

Das ist man mit 16 vielleicht auch noch nicht...
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. März 2007 - 12:13 Uhr:   

Ich wiederhole mich, aber nochmal:
Was sollte die Strafmündigkeit, die allgemeine Geschäftsfähigeit, das Recht, eine Waffe zu benutzen, einen Führerschein zu erwerben oder zu heiraten mit der Wahlberechtigung zu tun haben?
Das europäische Recht hat schon lange, anders als etwa das US-amerikanische, das Konzept der gestuften Mündigkeit umgesetzt, d. h. mit fortschreitendem Alter auch mehr Rechte und Pflichten einzuräumen.
Die entscheidende Frage ist und bleibt dabei nicht die, ob Kinder bzw. Jugendliche dies oder das können und dürfen, sondern ob sie die Voraussetzungen mitbringen, eine selbst verantwortete politische Entscheidung zu fällen.
Nochmal: Es ist etwas anderes, mit einer Waffe auf eine Scheibe in einem Schützenhaus unter einem der strengsten Waffengesetze der Welt und unter Aufsicht anderer (Erwachsener) zu schiessen oder auf einer Strasse ein Fahrzeug auf Sicht zu führen als eine Wahlentscheidung zu fällen. Es ist auch etwas anderes, für eine Straftat bestrft zu werden, als eine Wahlentscheidung zu fällen.
Es ist ebenso etwas anderes, seine alltäglichen Geschäfte zu tätigen, als eine Wahlentscheidung zu fällen.
Selbst wenn man dem Grundsatz huldigt, dass zwischen Rechten und Pflichten ein ausgewogenes Verhältnis bestehen soll (was ich durchaus als Prinzip anerkenne), folgt daraus nicht, dass irgend eine der aufgezählten Altersgrenzen automatisch die Wahlberechtigung nach sich ziehe. Dass zwischen passivem Wahlrecht und Geschäftsfähigkeit ("Mündigkeit", "Volljährigkeit") eine solche ausgewogene Rechte-Pflichten-Beziehung besteht, lasse ich einmal als plausibel gelten, denn immerhin sollte man als gewählter Parlamentarier oder gar als Mitglied einer Regierung oder einer anderen politischen Behörde ja doch wohl soweit geschäftsfähig sein, dass man bspw. auch selbst sein Hotelzimmer in Berlin buchen kann.
Das bedeutet aber nach wie vor keinerlei Präjudiz in Bezug auf die Frage, ab wann jemand in der Lage ist, eine selbst verantwortete Wahlentscheidung zu fällen. Und allein dies ist die entscheidende Fragestellung.
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werning (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 14. Mai 2007 - 12:30 Uhr:   

ich bin für das wahlrecht ab 14
weiß jemand,ob es Länder gibt,wo es das wahlrecht ab 14 gibt
Wahlrecht ab 14
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happy girl (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. November 2007 - 18:44 Uhr:   

Ich fände ein kommunales Wahlrecht ab 16 durchaus sinnvoll und werde im Folgendem einige Gründe dafür geben:
Das politische Engagement der Jugendlichen würde gestärkt werden, denn die Wahlberechtigung würde für sie zu einer höheren Identifikation mit der Demokratie führen und zu einer aktiveren Teilnahme am politischen Leben.
Politiker könnten dazu gebracht werden, sich uns Jugendlichen mehr zuzuwenden und unsere Forderungen und Wünsche ernst zu nehmen, denn sie wollen uns ja als ihre Wähler gewinnen.
Mit einem kommunalem Wahlrecht ab 16 kann man sich schon mehr auf die bundesweiten Wahlen ab 18 einstellen und in dieser Zeit schon einiges an Erfahrungen sammeln.
Auch im sonstigen Leben wird von jungen Leuten bereits einiges erwartet (zum Beispiel Berufswahl, Umzug wegen Beruf,...)
viele Regionale Themen interessieren Jugendliche, wie der Bau eines Schwimmbads oder von Sporthallen

Also ich hoffe ich schreibe morgen eine gute Erörterung
hoffentlich kommt dieses Thema dran}
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. November 2007 - 21:36 Uhr:   

Ist es nicht ein Trost, dass diejenigen, die zu Beginn dieses Threads noch 16+ waren, inzwischen sowieso schon bei ein oder sogar zwei Bundestagswahlen haben mitwählen dürfen? Und bei Landtagswahlen? Und bei Europawahlen, Kommunalwahlen, Kirchenvorstandswahlen, Vereinsvorstandswahlen, ...

Aber wie es das Schicksal will, mögen manche von ihnen uns jetzt als überzeugte Nichtwähler in einschlägigen Threads erneut begegnen und fragen, wie die Stimmen von Nichtwählern gezählt werden oder ob man nicht einige Plätze im Bundestag für Nichtwähler beziehungsweise Nichtgewählte freihalten könnte.

Möge happy girl Glück bei ihrer Arbeit morgen haben und dabei in dieser Zeit schon einiges an Erfahrungen sammeln. Zumindest bereitet sie sich halbwegs brauchbar vor und ist in der Lage, die Argumente in diesem Thread selbst zu finden ohne "Hilfe was ist ein Wahlrecht?" zu rufen. Es sieht also gut aus.
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Horst (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 10. Februar 2008 - 11:18 Uhr:   

ich finde 16 jährige Wähler sind noch zu unreif !!!!
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Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 18. Mai 2008 - 18:56 Uhr:   

Man kann die Jugendlichen nicht mit "unreif" verallgemeinern. Das waere leicht diskrimminierend. Es gibt 16-jaehrige, die reifer sind als 20-jaehrige. Und es unterscheidet sich sehr. Die Reife der Jugendlichen schwankt sehr stark. Es gibt Reife, und weniger Reife. Und das ist nicht nur bei Jugendlichen so, selbst ein 40-jaehrige könnte immernoch nich reif genug sein um an Wahlen teilzunehmen. Daher ist das kein Argument, das ist sehr relevant. Das bedeutet nicht, dass ich dafür bin aber wenn man schon gegen eine Wahlrechtsalterssenkung ist, sollte man diese sinnvoll begründen und besser argumentieren können.
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GastGast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 18. Mai 2008 - 19:03 Uhr:   

"Ich wiederhole mich, aber nochmal:
Was sollte die Strafmündigkeit, die allgemeine Geschäftsfähigeit, das Recht, eine Waffe zu benutzen, einen Führerschein zu erwerben oder zu heiraten mit der Wahlberechtigung zu tun haben?
Das europäische Recht hat schon lange, anders als etwa das US-amerikanische, das Konzept der gestuften Mündigkeit umgesetzt, d. h. mit fortschreitendem Alter auch mehr Rechte und Pflichten einzuräumen.
Die entscheidende Frage...."

Das hat nichts mit dem US-amerikanischen Recht zu tun. Das hat was damit zu tun, dass man 16-jaehrige heiraten laesst, weil es Jugendliche gibt, die durchaus mit 16 reif genug sind um eine Ehe zu führen. Daher darf man auch ab 16 heiraten. Man darf ab 17 Auto fahren, weil sehr viele Jugendliche auch bewiesen, dass sie das können. Hmm dann sind ja Jugendliche mit 16 wohl doch noch nicht so unreif, oder?! Dann können einige ja auch schon waehlen, wenn die Jugendlichen heutzutage so reif sind um heiraten zu können um auto zu fahren und die sachen, die sie alle aufgezaehlt haben. 16-jaehrige, die für zu unreif gehalten werden, werden sowieso nicht waehlen gehen! Denn wenn sie so unreif sind, dann können sie sich auch nicht für eine Partei entscheiden. Bitte...
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Marc K.
Veröffentlicht am Sonntag, 18. Mai 2008 - 19:39 Uhr:   

Natürlich kann man keine generelle Aussage über alle 16-18jährige machen.
Reife ist eine individuelle Entwicklung.
Aber das Gesetz muss generalisierende Aussagen darüber treffen. Und hier spricht doch einiges dafür es beim Wahlalter von 18 Jahren zu belassen.
Es gab schon bei Kommunalwahlen mal eine Absenkung auf 16 Jahre. Die Wahlbeteiligung bei dieser Gruppe war minimal.
In der Regel gehen ja Jugendlichen dieser Altersgruppe in die Schule und haben daher noch nicht mal die allgemeine Schulbildung - inklusive den Basics der politischen Bildung - abgeschlossen. Ein Wahlalter 16 erscheint mir daher deutlich zu früh.
Ich möchte auch ganz klar der These widersprechen das Jugendliche heute früher reif sind als früher. Unsere Zeit ist sicherlich sexuell freizügiger - jedenfalls nach außen. Doch mit Reife hat das nichts zu tun.
Im Gegenteil sind ja heute die Schul- und Ausbildungszeiten deutlich länger geworden.
Eine frühere Reife im Sinne von Übernahme von individueller Eigenverantwortung gibt es heute nicht, eher ist es im Gegenteil so, dass dies heute im Durchschnitt später eingreift als noch vor einigen Jahrzehnten.

Von daher: Ein ganz klares Nein zu einer Absenkung des Wahlalters.
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Sonntag, 18. Mai 2008 - 21:56 Uhr:   

Ich weiß nicht. Ich bin 27 und halte mich für politisch interessiert. Das war ich auch schon mit 18, trotzdem war meine Wahlentscheidung von heutigem Standpunkt aus unreif. Übrigens auch 1999. Die Argumente, die ich damals meinte zu haben, lasse ich heute nicht mehr gelten.
Wahrscheinlich werde ich gleiches in 10 Jahren über meine heutigen poitischen Überzeugungen und Parteipräferenzen sagen. Was ich sagen will: man ist eigentlich nie "reif" in dem Sinne, dass man sagen kann: "So, das ist es jetzt. Daran glaube ich für den Rest meines Lebens!"
Irgendein Kriterium, wer wann wählen darf muss sicher her, da stimme ich Marc zu.
Aber es will mir nicht so recht einleuchten, warum ein 16 jähriger Azubi nicht wählen darf, wohl aber der 30 jährige Student, der noch zu Hause wohnt (was es leider viel zu häufig gibt!).
Könnte man nicht 16-18 jährigen das Recht einräumen, sich als "wahlwillig" eintragen zu lassen? Oder sie "probehalber" auf andersfarbigen Wahlzetteln mitwählen lassen, ohne die Stimmen ins Endergebnis einfließen zu lassen bzw. sie einen "Kinderbeauftragten der Regierung" wählen lassen?
Die Kinder sind im Matheunterricht jedenfalls verückt nach Aufgaben, wo Parteien (Prozente etc.) vorkommen. "Langweilig" hat da jedenfalls noch niemand geschriehen. Ich bin ja auch noch jung.
Nur habe ich (seit einer Veranstaltung zum Thema Jugendwahlrecht 1998 mit Wickert, Süssmuth und den Generalsekretären der Parteien) meine leisen Zweifel, on die Politiker die Diskussion ganz objektiv führen. Typischerweise, waren damals SPD leicht, Grüne und PDS deutlich für eine Herabsetzung, die CDU strikt dagegen. Das Gleiche gilt ja auch für das Wahlrecht für hier langjährig lebende Ausländer.
Frage an die Juristen: welche Mehrheit braucht man eigentlich? 2/3 im Bundestag und Bundesrat? Und wie sieht es aus, wenn ein Bundesland auf 16 runter will? Wie ging das bei den von Marc angesprochenen Kommunalwahlen von statten.
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Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 01:43 Uhr:   

Das Wahlalters für die Bundestagswahl ist in Art. 38 II GG festgelegt. Von daher ist für eine Änderung eine 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Das Wahlalter für die Landtage ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
In Hessen macht die Landesverfassung nur eine Vorgabe für das Wahlalter beim passive Wahlrecht (21 J.- Art. 75 II), die weiteren Regelungen überläßt die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber (Art. 75 III). Die Regelung für das aktive Wahlrecht ist in § 2 des Landeswahlgesetzes festegelegt (18 J.). Änderung also durch einfache Mehrheit im Landtag.

Das Wahlrecht für die Gemeindevertretungen und Bürgermeister ist in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Die Bundesländer (der Staat) hat die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, von daher sind sie zur Regelung dieser Frage über die Verwaltungseinheit Gemeinde befugt.
Die Gemeindeveordnungen werden in Form eines Landesgesetzes von den Landtagen verabschiedet.
Änderung durch einfache Mehrheit im Landtag möglich.

So war dies auch in Hessen:
In Hessen ist das aktive Wahlrecht in § 30 I HGO geregelt: derzeit 18 J. Es betrug aufgrund einer Gesetzesänderung noch unter Rot-Grün (Ende der 90er-Jahre) einmalig für die Kommunalwahl 2001 16 Jahre. Es wurde aber von der 1999 neugewählten Landtagsmehrheit wieder auf 18 Jahre erhöht (die Änderung wurde aber erst nach der Kommunalwahl von 2001 wirksam, weil im Einzelfall ansonsten ein rückwirkender Entzug des Wahlrechts hätte eintreten können).
Die Wahlbeteiligung in dieser Wählergruppe war übrigens noch deutlich niedriger als in der übrigen Bevölkerung - und diese ist ja bekanntlich bei Kommunalwahlen ohnehin schon niedrig.
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 07:16 Uhr:   

Vielen Dank. Mich wundert, dass die gesetzlichen Hürden in Hessen derart niedrig sind. Damit dürfte das hin und her schieben der Altersgrenze 1999-2001 nicht das letzte Mal gewesen sein.
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Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 11:33 Uhr:   

In anderen Bundesländern ist das nicht anders:

In NRW gab es z.B. einen Antrag zur Senkung des Wahlalters bei der Landtagswahl durch die SPD, getragen von der Opposition von SPD und Grünen.
Die Regelung zum Wahlalter findet sich in § 1 Landeswahlgesetz.

über den Antrag:
http://www.gruene.landtag.nrw.de/cms/default/dok/195/195666.gesetz_zur_einfuehrung_des_wahlalters_16.html

Für die Kommunalwahlen gilt in NRW die Altersgrenze von 16 Jahren - § 7 Kommunalwahlgesetz.

Für die Gemeinden ist die Frage generell einfach gesetzlich geregelt (Gemeindeordnung bzw. Kommunalwahlgesetze). Dies scheint auch für die Landtage allgemein üblich zu sein.

Für die Änderung des Wahlalters zum Bundestag wäre hingegen eine Grundgesetzänderung erforderlich, weil in Art. 38 II GG das Wahlalter ausdrücklich festgelegt ist und diese Frage - anders als in den Landesverfassungen - nicht dem einfachen Gesetzgeber überlassen ist.
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Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 12:59 Uhr:   

Zusammenfassung der landesverfassungsrechtlichen Vorgaben für das aktive und passive Wahlrecht:
In den meisten Bundesländern gibt es verfassungsrechtliche Vorgaben zum Wahlalter.
Die Festlegung der Altersgrenze für die Kommunalwahlen ist aber dem einfachen Gesetzgeber überlassen.

Baden-Württemberg:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 26)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 28 II)

Bayern:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 7 I u. II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 14 II)

Berlin:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 39 III)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 39 IV)

Brandenburg:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 22 I)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 22 I)

Bremen:
aktives Wahlrecht: keine Vorgabe
passives Wahlrecht: keine Vorgabe
Art. 75 S. 2 überläßt dies landesgesetzlicher Regelung

Hamburg:
aktives Wahlrecht: keine Vorgabe
passives Wahlrecht: keine Vorgabe
Art. 6 IV überläßt dies landesgesetzlicher Regelung

Hessen:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 73 I)
passives Wahlrecht: 21 Jahre (Art. 75 II)

Mecklenburg-Vorpommern:
aktives Wahlrecht: keine Vorgabe
passives Wahlrecht: keine Vorgabe
Art. 20 II 4 überläßt dies landesgesetzlicher Regelung

Niedersachsen:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 8 II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 8 II)

Nordrhein-Westpfahlen:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 38 II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 38 II)
(die Formulierung wurde Art. 38 II GG entnommen)

Rheinland-Pfalz:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 76 II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 80 II)

Saarland:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 64)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 66 II 2)

Sachsen:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 4 II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 41 II)

Sachsen-Anhalt:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 42 II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 42 II)

Schleswig-Holstein:
aktives Wahlrecht: keine Vorgabe
passives Wahlrecht: keine Vorgabe
Art. 3 IV überläßt dies landesgesetzlicher Regelung

Thüringen:
aktives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 46 II)
passives Wahlrecht: 18 Jahre (Art. 46 II)
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Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 13:08 Uhr:   

Eine zusammenfassender Überblick über das Wahlsystem in den Bundesländern gibt es auf dieser Seite (mit Wahlalter für aktives und passives Wahlrecht, allerdings ohne Angabe, ob sich dieses aus der Landesverfassung oder nur aus einfachen Landesgesetz ergibt)

http://www.wahlrecht.de/landtage/index.htm

Das Wahlalter für das aktive Wahlrecht besteht für alle Landtage derzeit 18 Jahre. Für das passive Wahlrecht beträgt es 18 Jahre, außer in Hessen, in der für das passive Wahlrecht eine höhere Altersgrenze (21 Jahre) festgelegt ist (Art. 75 II).

Eine Zusammenfassung über das Wahlsystem der Kommunalwahlen, inklusive des Wahlalters, gibt es ebenfalls auf dieser Seite:

http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm

In fünf Bundesländer ist bei Kommunalwahlen das Wahlalter für das aktive Wahlrecht bei 16 Jahren (Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, NRW, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern). Für das passive Wahlrecht gilt aber für alle Bundesländer die Altersgrenze von 18 Jahren.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 13:58 Uhr:   

@Marc
Danke für die Zusammenstellung der landesverfassungsrechtlichen Vorgaben!

„Die Wahlbeteiligung in dieser Wählergruppe war übrigens noch deutlich niedriger als in der übrigen Bevölkerung [...]“

Meines Wissens gab es bei den Kommunalwahlen 2001 in Hessen keine repräsentative Wählerstatistik, die Aussage kann daher nur auf der (immerhin sehr wahrscheinlichen) Annahme beruhen, dass die Wahlbeteiligung – wie bei anderen Wahlen mit repräsentativer Wahlstatistik – bei jüngeren Altersgruppen generell niedriger als bei älteren ist. Soweit bei Kommunalwahlen in anderen Bundesländern mit Beteiligung Minderjähriger Statistiken erstellt wurden, zeigte sich, dass die Altersgruppe mit der niedrigsten Wahlbeteiligung nicht die der minderjährigen Wähler, sondern die der 18- bis 25-Jährigen ist (das kann banale Gründe haben, etwa dass der größte Teil der minderjährigen Wähler bei den Eltern wohnt und so am Wahltag ein gewisser sozialer Druck zum Wählen auf diese Altersgruppe ausgeübt wird). Ich habe aber noch keine Stimme gehört, die aus der extrem schwachen Wahlbeteiligung bei den 18- bis 25-Jährigen auf fehlende Eignung dieser Gruppe zum Wählen an sich schließt.

„Aber das Gesetz muss generalisierende Aussagen darüber treffen. Und hier spricht doch einiges dafür es beim Wahlalter von 18 Jahren zu
belassen.
Es gab schon bei Kommunalwahlen mal eine Absenkung auf 16 Jahre. Die Wahlbeteiligung bei dieser Gruppe war minimal.
In der Regel gehen ja Jugendlichen dieser Altersgruppe in die Schule und haben daher noch nicht mal die allgemeine Schulbildung - inklusive den Basics der politischen Bildung - abgeschlossen. Ein Wahlalter 16 erscheint mir daher deutlich zu früh.“


Wahlbeteiligung und das allgemeine Niveau der politischen Bildung einer Altersklasse können keine Gründe sein, wahlwilligen Mitgliedern dieser Altersklasse das Wahlrecht vorzuenthalten. Wahlstatistiken zeigen, dass Minderjährige in ihrem Wahlverhalten nicht groß von dem anderer Wähler abweichen. Wenn das Wahlergebnis Ausdruck der politischen Bildung sein sollte, wären die Defizite hier also gering. Da ich in einem Bundesland Wahlhelfer war, in dem Minderjährige bei Kommunalwahlen wählen können, kann ich auch berichten, dass diese Wähler älteren Jungwählern gegenüber oft einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Kandidaten und der Kenntnis des Wahlsystems hatten, da die Wahl ausführlich im Unterricht behandelt wurde – den die Minderjährigen in der Regel ja noch besuchen.

Man muss sich auch mal verdeutlichen, was das aktive Wahlrecht mit 18 für einen großen Teil der Bürger bedeutet. Ich hatte das Glück, kurz nach meinem 18. Geburtstag an einer Bundestagswahl teilnehmen zu können. Einige Mitschüler konnten das aber erst kurz vor ihrem 22. Geburtstag, da hatten sie schon ihre Ausbildung beendet, ihren Wehrdienst abgeleistet, arbeiteten und zahlten Steuern, ohne dass sie jemals mittelbaren Einfluss auf die Verteilung der Steuern oder auf politische Entscheidungen hatten ausüben können.
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mma
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 14:19 Uhr:   

("Wahlbeteiligung und das allgemeine Niveau der politischen Bildung einer Altersklasse können keine Gründe sein, wahlwilligen Mitgliedern dieser Altersklasse das Wahlrecht vorzuenthalten.")

Niedrige Wahlbeteiligung ist kein gutes Argument, stimmt. Aber wieso soll mangelnde politische Bildung keins sein?
Was besagen diese immer gern benutzten anrührenden Einzelgeschichten von Personen, die mit 16 schon so klug sind wie manche mit 60 nicht? Hochbegabte Zehnjährige sind ja auch kein Argument für eine Absenkung auf 10 Jahre.

Volljährigkeit ist doch ein sehr gutes Kriterium.
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Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 19. Mai 2008 - 15:41 Uhr:   

@Matthias Cantow,

ich stimme der Auffassung von mma in dieser Frage absolut zu.
Es scheint in der Tat wenige Untersuchungen zu Frage der Wahlbeteiligung innerhalb dieser Gruppe zu geben - wobei sich die Frage stellt inwiefern man dies überhaupt als Kriterium heranziehen sollte.
Untersuchungen zeigen aber doch ganz klar, dass das politische Interesse in dieser Altersgruppe deutlich geringer ausgeprägt ist als bei Volljährigen:
so etwa eine Untersuchung der KAS:


Politikinteresse in den Altersgruppen
16-17 Jahre 18-24 Jahre
21 % 32 % sehr stark/stark
40 % 40 % mittel
36 % 27 % kaum/überhaupt nicht


Und was die Frage angeht, wann jemand in der Praxis zum ersten Mal z.B. wahlberechtigt zum Bundestag ist, so ist das eine Frage, die mehr mit der Frage der Länge der Legislaturperiode zusammenhängt. In vielen europäischen Staaten beträgt diese ja sogar fünf Jahre (etwas Italien, Frankreich, mit Einschränkung GB).
Bei der Vielzahl von Wahlen in Deutschland ist die Zeit von Erreichen der Altersgrenze bis zur ersten Wahl aber in der Regel nicht sehr groß.
Auch bei einer Absenkung des Wahlalters würde sich das ja nicht ändern.

Das Steuerargument kann ich nicht teilen. Auch der 2jährige Erbe eines großen Vermögens muss ja Steuern zahlen. Eine Verknüpfung von Wahlrecht und Steuerzahlung - wie es sie in historischen Wahlsystemen ja durchaus mal gegeben hat - ist zurecht überholt. Sie ließe sich ohnehin nur in Bezug auf direkte Steuern setzen und würde große Teile der erwachsenen Bevölkerungen (Auszubildene, Studierende, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose, Geringverdiener) vom Wahlrecht ausschließen.
Aus dem selben Gründen kann auch nicht die Frage ob jemand einer Erwerbsarbeit nachgeht ein Kriterium sein.

Von daher bleibt nichts anderes als eine Altersgrenze. Und hier hat sich historisch die Volljährigkeit als faktische Grenze etabliert.
Gewiss - es gab einen kurzen Zeitraum in dem beides auseinanderfiel. Die Senkung des Wahlalters auf 18 zur BTW 1972 ging der Absenkung der Volljährigkeit auf 18 Jahre 1975 voraus.
Aber bei einer historischen Gesamtbetrachtung sieht man doch eine Verkoppelung beider Regelungen. Wieso hier dauerhaft unterschiedliche Altersgrenzen gelten sollten ist mir persönlich nicht ersichtlich.
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kunsel
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. Januar 2009 - 22:48 Uhr:   

Ein geringeres Interesse stellt generell keinen Grund da etwas nicht zuzulassen, sonst müsste der Staat de facto auch das Demonstrationsrecht abschaffen, auf Grund der niedrigen Beteiligungszahl.

Es heißt generell: Unser Staat ist ein demokratischer Sozialstaat - legt man dabei nun die Betonung auf "demokratisch" bedeutet das, dass jedeR eine Stimme erhalten MUSS. Ansonsten ist es keine Demokratie.

Unsere Politiker drücken sich bisher darum dort etwas daran zu ändern, obwohl die Verfassungswidrigkeit klar auf der Hand liegt. Eine Regelung im BGB schränkt die des GG nicht ein. Leider hätte eine Verfassungsbeschwerde diesbezüglich 1950 eingereicht werden müssen. Jugendliche und Kinder die sich jetzt darum bemühen werden ebenso darauf verwiesen.

Einige Gerichte urteilen mit einer historisch erhärteten Grenze - dann durften wir eigentlich so gut wie gar nichts ändern und blieben in der Vergangenheit.
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. Januar 2009 - 23:31 Uhr:   

Es heißt generell: Unser Staat ist ein demokratischer Sozialstaat - legt man dabei nun die Betonung auf "demokratisch" bedeutet das, dass jedeR eine Stimme erhalten MUSS. Ansonsten ist es keine Demokratie.

Wo heisst es "generell", dass Deutschland ein demokratischer Sozialstaat sei? Das steht so jedenfalls nicht im Grundgesetz (wer sich auf GG 20I beruft, sollte nochmal genau lesen).
Es ist mir auch nicht klar, warum aus "demokratisch" (zumal in Verbindung mit "Sozialstaat") folgen sollte, dass jedeR eine Stimme haben müsse. Selbst in den anerkanntermassen demokratischsten bekannten Staaten, die zur Zeit existieren oder die historisch bekannt existiert haben, gab es immer Personen, die keine Stimme hatten. Eine Abgrenzung, wer politisch berechtiger Staatsbürger ist und wer nicht, muss ohnehin jedes Staatswesen vornehmen. Weshalb also, wenn nicht jedeR im Sinne von "alle ausnahmslos" eine Stimme hat, ein Staat keine Demokratie sein soll, entgeht mir.

Unsere Politiker drücken sich bisher darum dort etwas daran zu ändern, obwohl die Verfassungswidrigkeit klar auf der Hand liegt.
Worin sollte die angemahnte Verfassungswidrigkeit bestehen? Ich kann sie nicht erkennen, also dürfte sie auch nicht "auf der Hand liegen".

Eine Regelung im BGB schränkt die des GG nicht ein.
Welche Regelung des BGB sollte das GG einschränken? Das GG definiert in Artikel 28, Absaz 2 abschliessend, ab welchem Alter jemand eine Stimme haben kann. Somit gibt es in diesem Punkt nichts, was durchs BGB irgendwie geändert werden könnte. GG 28III ermächtigt zudem ausdrücklich dazu, durch Bundesgesetz nähere Bestimmungen über das Wahlrecht aufzustellen. Dies gilt im übrigen auch in vielen weiteren Bereichen, so z. B. in der Frage der Staatsangehörigkeit gemäss GG 116, wo auch ausdrücklich eine nähere gesetzliche Regelung vorbehalten ist.

Leider hätte eine Verfassungsbeschwerde diesbezüglich 1950 eingereicht werden müssen. Jugendliche und Kinder die sich jetzt darum bemühen werden ebenso darauf verwiesen.
Einige Gerichte urteilen mit einer historisch erhärteten Grenze - dann durften wir eigentlich so gut wie gar nichts ändern und blieben in der Vergangenheit.

Warum sollte aus der Tatsache, dass es im Rechtsleben ebenso wie in anderen Bereichen Fristen und Termine gibt, nach deren Verstreichen eben dies und das nicht mehr möglich ist, folgen, dass man "eigentlich so gut wie gar nichts ändern" dürfe und "in der Vergangenheit bleiben" müsse? Wenn, zum Vergleich, das Verfalldatum auf meinem frisch gekauften Aldi-Yoghurt verstrichen ist, weshalb sollte daraus folgen, dass ich nie wieder Yoghurt essen dürfte?

Ob soviel konfuser Logik bitte ich dringend um rationale und verständliche Erläuterung der beabsichtigten Aussage.

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