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Deutsch-Dänisches Papier

vom 28. März 1955

 

 


Im Kontext stehende Meldung vom 28.03.2005: 50 Jahre Erklärungen über die allgemeinen Rechte der dänischen Minderheit

I.

Die deutsche Delegation wird der Bundesregierung folgendes bezüglich der dänischen Minderheit vorgeschlagen: 1
1. Die Bundesregierung legt dem Bundestag die beigefügte Erklärung über die allgemeinen Rechte der dänischen Minderheit zur Billigung vor. 2
2. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, daß die im Bundeswahlgesetz vom 8.7.1953 (BGBl. I S. 470) in § 9 Abs. 5 zu Gunsten der nationalen Minderheiten getroffenen Regelung in das künftige Bundeswahlrecht übernommen wird. 3
3. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat die Bundesregierung davon unterrichtet, daß sie bereit ist: 4
a) darauf hinzuwirken, daß der Schleswig-Holsteinische Landtag eine Ausnahmebestimmung von der 5 %-Klausel in § 3 des Schleswig-Holsteinischen Landeswahlgesetzes in § 3 des Schleswig-Holsteinischen Landeswahlgesetzes zu Gunsten der dänischen Minderheit baldmöglichst beschließt,
5
b) die Zuschüsse für die Schulen der dänischen Minderheit in Zukunft wieder auf 80 % der laufenden persönlichen und sachlichen Aufwendungen für einen Schüler der öffentlichen Volksschulen im Lande Schleswig-Holstein zu bemessen.
6
c) gemäß Ziffer XI des Erlasses des Landesministers für Volksbildung vom 7.3.1950 über die Regelung des Schulwesens der dänischen Minderheit auf Antrag die Errichtung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der dänischen Minderheit mit der Möglichkeit anerkannter Examina unter der Voraussetzung der Angleichung dieser Schulen an das deutsche Schulwesen zu gewähren.
7
4. Die Bundesregierung gibt im Einvernehmen mit der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung der Erwartung Ausdruck, daß alle beteiligten Stellen sich bemühen werden, die Rechte der Minderheit im Geiste der in Ziffer 1 genannten Erklärung zu achten und zu wahren. 8

II.

Die Dänische Delegation wird der Dänischen Regierung folgendes bezüglich der deutschen Minderheit vorschlagen: 9
1. Die Dänische Regierung legt dem Folketing die beigefügte Erklärung über die allgemeinen Rechte der deutschen Minderheit zur Billigung vor. 10
2. Die Dänische Regierung wird darauf hinwirken, daß § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1946, wie durch Gesetz Nr. 214 vom 7. Juni 1952 geändert, baldmöglichst aufgehoben wird. Die Dänische Regierung ist bereit, auf Antrag die Errichtung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der deutschen Minderheit mit der Möglichkeit anerkannter Examina unter der Voraussetzung der Angleichung dieser Schulen an das dänische Schulwesen zu gewähren. 11
3. Die Dänische Regierung gibt der Erwartung Ausdruck, daß alle beteiligten Stellen sich bemühen werden, die Rechte der Minderheit im Geiste der in Ziffer 1 genannten Erklärung zu achten und zu wahren. 12
Bonn, den 28. März 1955
Wilhelm Nöldeke, Nils Svenningsen
 
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Quelle: Die Bonn-Kopenhagener Erklärungen von 1955 – Zur Entstehung eines Modells für nationale Minderheiten, Grenzverein, Flensburg, 1985, S. 122 ff.

 


eingetragen von Matthias Cantow