Bundesverfassungsgericht |
[Wahlprüfung] |
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| des Zweiten Senats vom 25. Juli 1967 | |
| – 2 BvC 4/62 – | |
| in dem Verfahren über die Beschwerde |
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| des Herrn ... | |
| gegen | |
| den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1962 – Az. 13/61 – (Drucksache IV/519). | |
Entscheidungsformel: |
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| Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt. | |
Gründe: |
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I. |
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| 1. Der Beschwerdeführer, ein früherer Abgeordneter der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Niedersächsischen
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| Gegen die Zurückweisung seines Wahlvorschlages hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Juni 1962 (BVerfGE 14, 154 f.) als unzulässig verworfen, weil es wegen der Ablehnung eines Wahlvorschlages im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Bundestag angerufen werden könne (Art. 41 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 3 und 48 BVerfGG). | 2 |
| Den Wahleinspruch hat der 4. Deutsche Bundestag in seiner 36. Sitzung vom 27. Juni 1962 zurückgewiesen: Selbst wenn man unterstelle, daß die Annahme des Kreiswahlausschusses Osnabrück unrichtig sei, sei der Einspruch unbegründet; denn die Zulassung des Beschwerdeführers zur Wahl hätte die Mandatsverteilung im Bundestag nicht beeinflußt. Als Direktbewerber hätte der Beschwerdeführer so wenig Chancen gehabt, ein Mandat zu gewinnen, wie früher der Bewerber der KPD oder wie die von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands unterstützte Deutsche Friedens-Union (DFU). | 3 |
| Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juli 1962, bei Gericht eingegangen am 26. Juli 1962, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wird von 113 Wahlberechtigten unterstützt. | 4 |
| Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines passiven Wahlrechtes
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| Der Bundesminister des Innern hält die Beschwerde für unbegründet. | 6 |
| 2. a) Gegen den Beschwerdeführer hat die Große Strafkammer III des Landgerichts Oldenburg mit Beschluß vom 26. März 1962 – 2 KLs 1/61 – ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) und wegen Gründung einer verfassungswidrigen Vereinigung eröffnet. Die Hauptverhandlung in dieser Sache sollte auf Mitte Oktober 1963 angesetzt werden. Da der Erfolg der Wahlbeschwerde davon abhing, ob die Kandidatur des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 enthielt (vgl. BVerfGE 16, 4 ff.), war im Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde beabsichtigt, zu dieser Frage Beweis zu erheben. Um eine doppelte Beweisaufnahme zu vermeiden, sollte im Wahlprüfungsverfahren gemäß § 33 Abs. 2 BVerfGG der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Oldenburg abgewartet werden. Das Strafverfahren konnte jedoch bisher nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer erkrankte und verhandlungsunfähig wurde. Wann und ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bessern wird, ist nicht abzusehen. Das Landgericht Oldenburg hat daher das Strafverfahren gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. | 7 |
| b) Die Wahlbeschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag. Die Legislaturperiode des 4. Deutschen
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II. |
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| Die Wahlbeschwerde hat sich durch den Ablauf der Legislaturperiode des 4. Deutschen Bundestages erledigt. | 9 |
| 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wahlprüfungsverfahren dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (BVerfGE 4, 370 <372>); Beschluß vom 15. Februar 1967 – 2 BvC 1/66 – [BVerfGE 21, 196]). Da die Legislaturperiode des am 17. September 1961 gewählten Bundestages inzwischen abgelaufen ist, könnte eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Auswirkungen auf die ordnungsmäßige Zusammensetzung des Bundestages nicht mehr haben. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden (vgl. auch: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, OVGE Lüneburg und Münster 14, 509 <511>). | 10 |
| 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen Verletzungen subjektiver Rechte bei der Wahl dann nicht zu einem Eingriff der Wahlprüfungsinstanzen, wenn sie die gesetzmäßige Zusammensetzung des Bundestages nicht berühren (BVerfGE 1, 430 <433>). Die Verletzung subjektiver Rechte kann nur den Anlaß für ein Wahlprüfungsverfahren bieten. Sie bildet jedoch nicht seinen Gegenstand. Denn die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muß zurücktreten gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen (BVerfGE 14, 154 <155>). | 11 |
| Mit Art. 19 Abs. 4 GG ist diese Regelung vereinbar. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Demgegenüber bestimmt Art. 41 GG, daß die Wahlprüfung „Sache des Bundestages“ und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen. Daß die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG nicht ein Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist, ergibt sich im übrigen auch aus § 48 BVerfGG, nach dem die Zulässigkeit der Wahlbeschwerde vom Beitritt weiterer einhundert Wahlberechtigter abhängig ist (BVerfGE 1, 430 <432>). | 12 |
| Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. | 13 |
| Henneka, Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Federer, Dr. Kutscher |