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07.10.2002

Eingeschränkte Wahl eines Ministerpräsidenten durch NRW Verfassung bei der Ministerpräsidentenwahl

Als einziges Bundesland schränkt Nordrhein-Westfalen den Kreis möglicher Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten auf Mitglieder des Landtags ein. In Artikel 52 der Verfassung NRWs heißt es nämlich zur Regierungsbildung

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

Damit kann der als möglicher Nachfolger für den nach Berlin wechselnden Ministerpräsidenten Wolfgang Clement aufgebaute SPD-Landeschef Harald Schartau nicht gewählt werden, da er nicht Mitglied des Landtags ist. Mögliche Kandidaten dagegen sind Finanzminister Peer Steinbrück, Gesundheitsministerin Birgit Fischer und Justizminister Jochen Dieckmann, die alle der SPD-Fraktion angehören. Als Favorit für die Nachfolge Clements wird der gebürtige Hamburger Peer Steinbrück gehandelt.

Diese Einschränkung durch die Nordrhein-Westfälische Verfassung wird noch durch die Regelungen des NRW Landtagswahlsystems verschärft, bei dem die stärkste Partei regelmäßig Überhangmandate erzielt, so daß auch die Spitzenkandidaten (Fraktionsvorsitzende) nicht über sichere Listenplätze absichert werden können.


von Martin Fehndrich