Nordrhein-Westfalen

[Landtagswahlrecht]

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 181 Sitzen. Davon werden 128 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Bis zur Landtagswahl 2000 waren es 201 Sitze und 151 Wahlkreise, wobei sich die Gesamtzahl der Sitze regelmäßig durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöht hat. Die verringerte Landtagsgröße ist mit der Verabschiedung eines neuen Wahlkreisgesetzes am 28.01.2004, das die 128 Wahlkreise abgrenzt, in Kraft getreten und gilt seit der Landtagswahl 2005.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit dem sechzehnten Tag vor der Landtagswahl (war vorher mindestens drei Monaten) seinen (Haupt-)Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Hauptwohnung hat.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.

Bis einschließlich zur Landtagswahl 2005 hatten die Wähler nur eine Stimme.

Wahlkreiseinteilung

Seit der Neueinteilung des Landes in 128 Wahlkreise ist ab einer Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise von mehr als 20 Prozent eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Zuvor waren keine festen Toleranzgrenzen vorgesehen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Da man bis 2005 eine Partei nur dort wählen konnte, wo sie einen Wahlkreiskandidaten aufgestellt hatte, bedeutete dies für kleinere Parteien einen ziemlich großen Kandidaturaufwand, mit 100 Unterschriften pro Wahlkreis.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) zugeteilt.

Vor der Landtagswahl 2010 galt Hare/Niemeyer.

Das Sitzzuteilungsverfahren ist im Wahlgesetz nicht sauber beschrieben.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 181 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Stimmen jener Wähler unberücksichtigt, die einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei (Überhangmandate). Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem die Zahl der Direktmandate der überhängenden Partei(en) durch die Zahl ihrer Stimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Das Ergebnis wird gerundet (bei mehreren überhängenden Parteien wird die größere so errechnete Zahl genommen), im Falle einer geraden Zahl um eins erhöht und einer erneuten Sitzverteilung nach Sainte-Laguë zugrunde gelegt.

Regelungslücke: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann immer noch zu niedrig sein (sie kann z. B. gleich der Ausgangszahl sein).

Überausgleich: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann zu hoch sein und mehr Ausgleichsmandate verteilen als nötig (vgl Mathematisch überflüssige Ausgleichssitze).

Wegen des großen Wahlkreismandatsanteils gewinnt die Mehrheitsfraktion sehr häufig mehr Wahlkreise, als ihr auf Grundlage der eigentlich vorgesehenen Gesamtmandatszahl zustehen. Dies führt dazu, dass

  1. sich die Größe des Landtags aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten deutlich vergrößert,
  2. es bei der stimmenstärksten Partei keine sicheren Listenplätze gibt. Bei den vierzehn bisherigen Landtagswahlen zog die Liste der stärksten Partei bisher nur sieben Mal.
    Im Zusammenhang mit der in Deutschland einmaligen Regelung der Landesverfassung, dass der Ministerpräsident Mitglied des Landtags sein muss, wird zusätzlich der Kreis möglicher Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt eingeschränkt (vgl. Eingeschränkte Wahl eines Ministerpräsidenten durch NRW-Verfassung – Meldung vom 07.10.2002).

Mit der Verkleinerung des Landtags ist der Anteil der Direktmandate von 75,1 % auf 70,7 % gesunken, womit sich die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten etwas reduziert. Sie ist aber immer noch recht hoch.

Beispielrechnung: Überhang- und Ausgleichsmandate – Landtagswahl vom 13. Mai 1990

Nachrichten


von Wilko Zicht und Martin Fehndrich (letzte Aktualisierung: 20.02.2010)