Nordrhein-Westfalen

[Landtagswahlrecht]

Landtagswahl 2022 in Nordrhein-Westfalen: ► 18-Uhr-Prognosen und Hochrechnungen • Vorläufiges Wahlergebnis und Sitzverteilung • Umfragen • Wahlergebnisse • Musterstimmzettel

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 181 Sitzen. Davon werden 128 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Von der Landtagswahl 1947 bis zur Wahl 1975 waren es 200 Sitze und 150 Wahlkreise, von der Landtagswahl 1980 bis zur Wahl 2000 dann 201 Sitze bei 151 Wahlkreisen, wobei sich 1947 und 1950 und seit 1985 – mit Ausnahme 2010 – regelmäßig die Gesamtzahl der Sitze durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöht hat (siehe die Ergebnisse der Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen [NRW] und für Einzelheiten Beckmann 2006, S. 111 ff.). Die am 1. März 2002 beschlossene Reduzierung der Größe des Landtags auf 181 Sitze trat zusammen mit dem, die 128 Wahlkreise abgrenzenden Wahlkreisgesetz am 17. Februar 2004 in Kraft und wurde erstmals mit der Landtagswahl 2005 wirksam.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit dem sechzehnten Tag vor der Landtagswahl seinen (Haupt-)Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat (vor der Landtagswahl 2005 waren mindestens drei Monate notwendig).

Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder aktiv Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Hauptwohnung hat.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat seit der Landtagswahl 2010 zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.

Bis einschließlich der Landtagswahl 2005 hatten die Wähler nur eine Stimme.

Wahlkreiseinteilung

Seit 2021 soll Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Ab einer Abweichung von mehr als 20 Prozent ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Zuvor war seit der Neueinteilung des Landes in 128 Wahlkreise zur Landtagswahl 2005 ab einer Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise von mehr als 20 Prozent eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Vorher waren keine festen Toleranzgrenzen vorgesehen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Da man bis 2005 eine Partei nur dort wählen konnte, wo sie einen Wahlkreiskandidaten aufgestellt hatte, bedeutete dies für kleinere Parteien einen sehr großen Kandidaturaufwand von 100 Unterschriften pro Wahlkreis.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) zugeteilt. Das Sitzzuteilungsverfahren ist im Wahlgesetz nicht sauber beschrieben.

Von der Landtagswahl 1966 bis einschließlich der Landtagswahl 2005 wurde das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verwendet (für Einzelheiten und die davor verwendeten Verfahren siehe Beckmann 2006, S. 25 ff.).

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind die Kandidaten gewählt, welche die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 181 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmen verteilt. Dabei bleiben die Zweitstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei (Überhangmandate). Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem die Zahl der Direktmandate der überhängenden Partei(en) durch die Zahl ihrer Zweitstimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Das Ergebnis wird gerundet (bei mehreren überhängenden Parteien wird die größere so errechnete Zahl genommen), im Falle einer geraden Zahl um eins erhöht und einer erneuten Sitzverteilung nach Sainte-Laguë zugrunde gelegt.

Regelungslücke: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann immer noch zu niedrig sein (sie kann beispielsweise gleich der Ausgangszahl sein).

Überausgleich: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann zu hoch sein, so dass mehr Ausgleichsmandate verteilt werden als nötig (vgl. Meldung vom 28. September 2004 – Mathematisch überflüssige Ausgleichssitze).

Wegen des großen Wahlkreismandatsanteils (128 von 181 Sitzen) gewinnt die Mehrheitsfraktion sehr häufig mehr Wahlkreise als ihr auf Grundlage der eigentlich vorgesehenen Gesamtmandatszahl zustehen. Dies führt dazu, dass

  1. sich die Größe des Landtags aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten deutlich vergrößert,
  2. es bei der stimmenstärksten Partei keine sicheren Listenplätze gibt. Bei den 15 bisherigen Wahlen einschließlich der Landtagswahl 2010 zog die Liste der stärksten Partei bisher nur sieben Mal.
    Im Zusammenhang mit der in Deutschland einmaligen Regelung der Landesverfassung, dass der Ministerpräsident Mitglied des Landtags sein muss, wird zusätzlich der Kreis möglicher Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt eingeschränkt (siehe Meldung vom 7. Oktober 2002 – Eingeschränkte Wahl eines Ministerpräsidenten durch NRW-Verfassung).

Mit der Verkleinerung des Landtags ist der Anteil der Direktmandate von 75,1 % auf 70,7 % gesunken, womit sich die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten etwas reduziert. Sie ist aber immer noch recht hoch.

Nachrichten


von Wilko Zicht, Martin Fehndrich und Matthias Cantow (1999, letzte Aktualisierung: 15.05.2022, letzte Aktualisierung der Links: 15.05.2022)