- Dreierwahl;
- Wahl in in unverbundenen Wahlkreisen mit je drei Mandaten.
In den 60er Jahren wurde über ein Wahlsystem nachgedacht, bei
dem das Wahlgebiet in unverbundene Wahlkreise zu je drei Mandaten,
die "proporzmäßig" (d.h. nach der Divisormethode mit Abrunden D'Hondt) vergeben werden,
eingeteilt ist. Ziel war ein Wahlsystem, das im gesamten Wahlgebiet immer die
Mehrheit einer Partei gewährleistete.
Das Dreierwahlsystem wurde vom Mathematiker Ernst Wrage in den 60er Jahren
während einiger Diskussionen zur Einführung eines Mehrheitswahlsystem vorgeschlagen.
Das Verfahren hat gegenüber der relativen Mehrheitswahl einige Vorteile
und würde dessen Nachteile abschwächen.
- In einem Wahlkreis würde in der Regel neben einem oder zwei Kandidaten
der Regierungspartei ein oder zwei Kandidaten einer Oppositionspartei
gewählt. Damit wäre sowohl Regierungs- als auch Oppositionspartei im
gesamten Wahlgebiet vertreten.
- Auch in Hochburgen einer Partei würde es noch Sinn machen zur Wahl zu gehen.
Ein solches Wahlsystem könnte das Bundesverfassungsgericht in ein Dilemma
zu seiner bisherigen Rechtsprechung (zu Mehrheits- und Verhältniswahl) führen.
- Betrachtet man die Dreierwahl als eingeschränkte Verhältniswahl, dürfte der
Verstoß gegen die Wahlgleichheit nicht zu rechtfertigen sein.
Die Dreierwahl wäre damit verfassungswidrig.
- Andererseits, betrachtet man die Dreierwahl als Mehrheitswahl, so müßte diese,
da die Wahlgleichheit weitaus besser als bei der relativen Mehrheitswahl im Einerwahlkreis
gewährleistet wird, verfassungskonform sein.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch zur relativen
Mehrheitswahl
noch keine Entscheidung fällen müssen. Alle bisherigen Äußerungen dazu sind
Obiter Dicta (nebenbei Gesagtes) und keine Gerichts-Entscheidungen.