Hamburg |
[Bürgerschaftswahlrecht Hamburg] |
Nach diesem Wahlrecht wurde zuletzt am 29. Februar 2004 die Bürgerschaft gewählt. Am 13. Juni 2004 fand ein Volksentscheid über zwei Wahlgesetzentwürfe statt. Das Bürgerschaftswahlgesetz wurde durch den – stark personalisierende Elemente enthaltenden – Mehrheitsentwurf einer Bürgerinitiative (Volkswahlgesetz) geändert und trat am 5. Juli 2004 in Kraft. Damit löste es das auf dieser Seite beschriebene Wahlsystem ab. Noch vor der ersten Anwendung des neuen Volkswahlgesetzes wurde dieser starke Wählereinfluss durch die CDU-Bürgerschaftsmehrheit jedoch wieder erheblich reduziert (siehe dazu das aktuelle Wahlrecht in Hamburg).
Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Die Bürgerschaft besteht aus 121 Sitzen, die über geschlossene Listen vergeben werden.
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Hamburg hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er die Liste einer Partei wählt.
Für die Sitzverteilung werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen (also auch der ungültigen) Stimmen erhalten haben.
Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.
Die 121 Sitze werden auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Parteienstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Die Mandate werden von den Listen in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Ist die Liste erschöpft, bleiben die weiteren Sitze unbesetzt.