Kommunalwahlrecht Saarland

[Kommunalwahlrecht]

Wahlsystem

Verhältniswahl mit geschlossenen Listen

Besonderheiten

Anzahl der Gemeinderatsmitglieder

Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat.

Einteilung des Wahlgebiets

Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.

Ein Wahlvorschlag besteht aus einer Gebietsliste für das gesamte Wahlgebiet oder einer Gebietsliste und zusätzlichen Bereichslisten für verschiedene Wahlbereiche.

Bei den Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten werden keine Wahlbereiche gebildet.

Stimmabgabe

Jeder Wähler hat eine Stimme für einen Wahlvorschlag.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung wurden einschließlich der Kommunalwahlen im Jahr 2004 nur jene Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Auch wenn Wahlvorschläge eine Listenverbindung eingehen, gilt für jeden die Fünfprozenthürde.

Am 20. August 2008 strich der Landtag des Saarlandes in indirekter Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Verfassungswidrigkeit der Fünfprozenthürde im Kommunalwahlgesetz von Schleswig-Holstein diese im Kommunalwahlgesetz des Saarlandes. Die Änderung wird am Tag nach der Verkündung wirksam.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt) verteilt.

Bei Listenverbindungen gilt dieses Verfahren auch bei der Unterverteilung.

Sitzverteilung

Alle Stimmen eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Dabei gelten im ersten Schritt verbundene Wahlvorschläge (Listenverbindung) als eine Liste. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt).

Im zweiten Schritt erfolgt ggfs. eine Unterverteilung an die verschiedenen Wahlvorschläge einer Listenverbindung (auch nach dem Divisorverfahren mit Abrunden). Soweit ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten enthält, so sind auf ganze Sitze aufgerundete zwei Drittel der dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze auf die Wahlbereiche zu verteilen. Diese Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Abrunden entsprechend der Stimmen in den einzelnen Wahlbereichen auf die Bereichslisten verteilt. Die restlichen Sitze (und Sitze der Wahlbereiche ohne eigener Bereichsliste dieses Wahlvorschlags) fallen an die Gebietsliste. Erhält eine Bereichsliste mehr Sitze als Bewerber, fallen diese Sitze an die Gebietsliste, erhält die Gebietsliste mehr Sitze als Bewerber, werden diese Sitze an die Bereichslisten verteilt.

Zuerst werden die Sitze der Bereichsliste an die Bewerber vergeben, danach an die Bewerber der Gebietsliste, die noch keinen Sitz erhalten haben.

Listenverbindung

Wahlvorschläge haben im Saarland die Möglichkeit von Listenverbindungen einzugehen. Dadurch war es allerdings nicht möglich, die Fünfprozentklausel zu umgehen.

Direktwahl des Bürgermeisters/Landrats

Bei Direktwahl des Bürgermeisters (oder Landrats) erfolgt eine Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl gestellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt.


von Martin Fehndrich und Matthias Cantow (03.03.2001, letzte Aktualisierung: 22.08.2008)