Obernkirchen |
[Kommunalwahlrecht] |
Bei der Kommunalwahl am 9. September 2001 in Niedersachsen kam es bei der Wahl zum Rat der Gemeinde Obernkirchen zu folgendem Ergebnis:
Stadtrat Obernkirchen Stimmen Sitze SPD 6.436 12 CDU 5.032 10 GRÜNE 542 1 WGO 1.175 2 FDP 481 0 Prof. Dr. Bögel 994 (2) 1 Gesamt: 14.660 (27) 26
Dabei gab es eine Wahlvorschlagsverbindung aus CDU, WGO und dem Einzelwahlvorschlag Bögel, die insgesamt auf 7.201 Stimmen kam.
Bei der Berechnung der Sitze nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (D’Hondt/Hagenbach-Bischoff) ergibt sich (mit dem Divisor 496) folgende Verteilung der Sitze:
Oberverteilung Stimmen Stimmen/Divisor Sitze SPD 6.436 12,975 12 Listenverbindung 7.201 14,518 14 GRÜNE 542 1,092 1 FDP 481 0,969 0 Gesamt: 14.660 27
Die Unterverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsverbindung erfolgt mit dem Divisor 496:
Da in beiden Fällen (Ober- und Unterverteilugn) der Divisor 496 ist, hat sich die Wahlvorschlagsverbindung letztlich nicht ausgewirkt.
Unterverteilung: Stimmen Stimmen/Divisor Sitze CDU 5.032 10,145 10 WGO 1.175 2,368 2 Prof. Dr. Bögel 994 2,004 2 (1) Listenverbindung Gesamt: 7.201 14 (13)
In diesem Fall erzielt der Einzelwahlvorschlag Bögel 2 Sitze. Ein Einzelwahlvorschlag kann naturgemäß aber nur einen Sitz besetzen. Dazu regelt das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz – NKWG – in § 36 Abs. 7:
Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(Interessanterweise fehlt eine solche Klausel bei Wahlen, in denen das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist – Regelungslücke!)
Für die Wahlvorschlagsverbindung insgesamt bedeutet dies den Verlust eines Sitzes. Dieser Sitzverlust wäre dann nicht eingetreten, wenn beispielsweise 100 Stimmen, die an den Einzelwahlvorschlag Bögel gegangen sind, an die SPD gegangen wären.
Für die Wahlvorschlagsverbindung bedeutet dies zusätzlich, dass die absolute Mehrheit von 14 zu 13 Stimmen im Rat verloren gegangen ist.
Erhält eine Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber eines Wahlvorschlages mehr Sitze als Bewerber vorhanden sind, so erhalten diese Sitze die anderen Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsverbindung entsprechend ihrer erreichten Höchstzahlen (§ 36 Abs. 2 NKWG).Damit werden die Sitze für eine Wahlvorschlagsverbindung, auch wenn ein Wahlvorschlag erschöpft ist, an die anderen Wahlvorschläge der Verbindung verteilt.