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Mario
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. August 2002 - 21:26 Uhr: | |
Hallo. Ich habe jetzt, wie viele andere auch, meine Wahlbenachrichtigung zugeschickt bekommen. Auf der Rückseite ist auch eine Anleitung/Bild zum elektronischen Wählen abgedruckt. Eines hat mich dabei allerdings sehr erstaunt: Anscheinend gibt es auf dem Gerät eine Taste "ungültig wählen"! Soll das heissen, es ist explizit möglich, durch Drücken dieser Taste eine ungültige Stimme abzugeben?!? Ich frage mich nach dem Sinn dieser Taste, oder ist das Ganze nur ein Druckfehler? Mario |
Martin Fehndrich
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. August 2002 - 21:30 Uhr: | |
Das ist eine Folge der Freiheit und Gleichheit der Wahl. Auf einem Stimmzettel kann man recht einfach den Stimmzettel, also darf man den elektronisch Wählenden diese Möglichekit nicht nehmen. Zur Freiheit der Wahl gehört eben auch die Freiheit nicht oder ungültig zu wählen. Es kann im übrigen auch wahltaktisch Sinn machen. |
Mario
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. August 2002 - 21:42 Uhr: | |
Ok, das leuchtet ein. Obwohl es doch etwas "komisch" ist, explizit eine Taste dafür auf dem Gerät zu finden. Werde mich mal noch etwas weiter informieren - dachte bisher eigentlich, dass es keinen Unterschied zwischen einer ungültigen und einer nicht abgegebenen Stimme gibt. Wenn es wahltaktisch Sinn machen soll muß es ja so sein, dass ungültige Stimmen anders als nicht abgegebene Stimmen behandelt werden. Ansonsten wäre es wirklich unsinnig, schließlich kann ich mir den Gang zum Wahgerät dann sparen wenn ich sowieso "ungültig wählen" will. |
Martin Fehndrich
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. August 2002 - 22:13 Uhr: | |
Ungültig und nicht abgegebn wird bei der Budnestagswahl tatsächlich gleich behandelt. Allerdings kann man bei zwei Stimmen nicht einfach nur eine Stimme abgeben, man kann die zweite Stimme nur ungültig machen. |
Sole
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 19:25 Uhr: | |
Soweit ich weiß kann man auch einfach nur ein Kreuz machen. |
Eike
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 21:20 Uhr: | |
Ja, aber nicht bei elektronischen Wahlsystemen *g*. |
C.-J. Dickow
| Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juni 2003 - 18:34 Uhr: | |
@ Martin Fehndrich Es gibt aber auch Wahlen, bei denen die ungültigen Stimmen für die Feststellung der notwendigen Stimmen zur Überwindung der Sperrklausel mitzählen. Dies ist zB bei dem Berliner Wahlrecht (http://www.wahlrecht.de/landtage/berlin.htm) so. Dort kann es also Sinn machen eine ungültige Stimme abzugeben, wenn ich zwar keine der kandidierenden Parteien Wählen möchte, aber die Latte für den Sprung in das Abgeordnetenhaus möglichst hoch legen möchte. |
Martin Fehndrich
| Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juni 2003 - 22:37 Uhr: | |
@ C.-J. Dickow 1999 ist sind die Republikaner wegen dieser Feinheit nicht in die Berliner Bezirksvertretung von Friedrichshain gekommen. Dieselbe Regelung gilt auch in Hamburg http://www.wahlrecht.de/landtage/hamburg.htm Hier ist die FDP nur äußerst knapp über die etwas höhere Hürde als 5% gekommen. http://www.wahlrecht.de/news/2001/08.htm |
C.-J. Dickow
| Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juni 2003 - 01:37 Uhr: | |
@ Martin Das Interessante ist, daß das der Hamburger Landeswahlleiter anders auslegt, weil es "offenkundig sei, daß nur die gültigen Stimmen zählen können." Ansonsten wäre die FDP im Bezirk Hamburg-Nord, wo ich Vertrauensmann für den Bezirkswahlvorschlag war, nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis nämlich nur um 2 (in Worten: Zwei) Stimmen bei ca. 150.000 Wählern in die Bezirksversammlung gekommen, während der Wahlleiter in seiner Ansprache von "ca. 70 Stimmen über dem Durst" sprach. Beim endgültigen amtlichen Wahlergebnis war der Abstand zur Sperrklausel im Bezirk dann deutlich größer (weil die FDP mehr Stimmen hatte und die Zahl der abgegebenen Stimmen nach unten korrigiert werden mußte, da in einem von ca. 250 Wahllokalen der örtliche Wahlvorstand die Wahlberechtigten mit dem Vermerk "Wahlschein" unter den ungültigen Stimmen vermerkt hatte). |
c07
| Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juni 2003 - 07:00 Uhr: | |
"Offenkundig" ist es zwar sicher nicht, aber man kann das Hamburger Wahlgesetz durchaus so interpretieren. Die Frage ist ja, ob z.B. ein leerer Stimmzettel überhaupt eine "abgegebene Stimme" bildet. Das Wahlgesetz spricht nirgends von "ungültigen Stimmen" (außer in § 9, dass sie nicht ungültig werden können), sondern nur von der Ungültigkeit von ganzen Stimmzetteln (§ 31). In § 29 wird mehr oder weniger definiert, dass die Stimmabgabe in der eindeutigen Kenntlichmachung eines Wahlvorschlags besteht. Andererseits erscheinen in den Wahlergebnissen durchaus "ungültige Stimmen" (ich weiß aber nicht, ob das in den amtlichen Wahlniederschriften auch so ist). Jedenfalls wär da eine Klarstellung im Wahlgesetz angebracht. Sinnvolle Begründungen gibt es für beide Berechnungsgrundlagen. Ein absichtlich ungültig gemachter Stimmzettel sollte wohl eher in die Berechnung einfließen, weil er eine eigenständige Willensäußerung bedeutet. Wenn er aber als ausdrückliche Enthaltung gemeint war oder nur versehentlich ungültig gemacht worden ist, spricht mehr dafür, ihn bei der Hürde nicht zu berücksichtgen. Nachdem sich diese Arten aber nicht zuverlässig unterscheiden lassen, muss man sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Übrigens ist mir bei der Durchsicht des Hamburger Wahlgesetzes aufgefallen, dass da die Paradoxien von Hare/Niemeyer voll zuschlagen können, wenn eine in der Bürgerschaft vertretene Partei für verfassungswiedrig erklärt wird, weil dann auf einer neuen, fiktiven Stimmverteilung die Mandate neu verteilt werden. Wenn nur einer der Abgeordneten dieser Liste in der Partei geblieben ist, wird dieser u.U. noch durch einen Nachrücker dieser Liste ersetzt, während sich die Verteilung unter den anderen Parteien ändern kann. |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juni 2003 - 14:45 Uhr: | |
Ich sehe im Wahlgesetz keinen Interpretationsspielraum. Die Sperrklausel bezieht sich eindeutig nicht nur auf die gültigen Stimmen sondern auf alle abgegebenen Stimmen. Abgegeben ist eine Stimme dann, wenn der Stimmzettel in die Urne eingeworfen ist (oder halt der entsprecheende Knopf gedrückt wurde). So einfach ist das. Wer seine Stimme noch nicht abgegeben hat kann ja am Wahltag noch wählen gehen, wer einen leeren Zettel abgibt aber nicht mehr. "Wenn er aber als ausdrückliche Enthaltung gemeint war oder nur versehentlich ungültig gemacht worden ist, spricht mehr dafür, ihn bei der Hürde nicht zu berücksichtgen." Wieviele Wähler kennen sich denn mit den Feinheiten des Wahlgesetzes aus? 1 Promille ist noch eine optimistische Schätzung. Bei Leuten die sich die Mühe machen, ins Wahllokal zu gehen, nur um eine ungültige Stimmen abzugeben, sind das vermutlich noch deutlich weniger. |
c07
| Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Juni 2003 - 15:18 Uhr: | |
Thomas: > Abgegeben ist eine Stimme dann, wenn der Stimmzettel in die Urne eingeworfen > ist (oder halt der entsprecheende Knopf gedrückt wurde). So einfach ist das. Das würde wahrscheinlich jemand, der absichtlich einen leeren Stimmzettel abgibt, nicht so sagen. Er hat den Stimmzettel abgegeben und sich dadurch die Möglichkeit zur Stimmabgabe genommen. Etwas anders ist allerdings die Sachlage bei Wahlmaschinen, zumindest wenn man explizit eine "ungültig"-Taste drücken muss (ist das im Hamburg so?). > Wieviele Wähler kennen sich denn mit den Feinheiten des Wahlgesetzes aus? Wenig. Aber die Feinheiten gelten trotzdem für alle. |
C.-J. Dickow
| Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Oktober 2003 - 21:14 Uhr: | |
@ c07 In Hamburg werden derzeit bei Bürgerschaftswahlen keine Wahlmaschinen verwendet. |
c07
| Veröffentlicht am Sonntag, 21. Dezember 2003 - 21:35 Uhr: | |
Nachdem ich inzwischen zum Ergebnis der Bezirksversammlungswahl 2001 in Hamburg-Nord genauer recherchiert hab, hier das Ergebnis: Nach dem Endergebnis hat die FDP bei 150.038 abgegebenen und 148.620 gültigen 7.504 Stimmen bekommen. Das sind 5,049% der gültigen bzw. 5,0014% der abgegebenen Stimmen, also 2 mehr als nötig. Quellen: Bürgerschaft (PDF, 380 KB) FDP Hamburg-Nord Nach dem vorläufigen Ergebnis hat sie bei 150.006 abgegebenen und 148.580 gültigen 7.501 Stimmen bekommen. Das sind 5,048% der gültigen bzw. 5,00047% der abgegebenen Stimmen, also keine einzige mehr als nötig. Quellen: Wahlanalyse des Statistischen Landesamts (PDF, 1,5 MB, Seite A 13 im Anhang VII) FDP Hamburg-Nord |
C.-J. Dickow
| Veröffentlicht am Sonntag, 25. Januar 2004 - 00:40 Uhr: | |
@ c07 Dann frage ich mich, warum der Bezirkswahlleiter in öffentlicher Sitzung ohne Widerspruch des Wahlausschusses, also wohl mit dessen Billigung, davon sprechen konnte, die FDP habe "die 5%-Hürde um 73 Stimmen übersprungen". |
c07
| Veröffentlicht am Sonntag, 25. Januar 2004 - 13:50 Uhr: | |
Das frag ich mich auch. Ich würd nicht ausschließen, dass diese Leute einfach schlechter informiert sind, als sie sein sollten. Sonst ist es deren private Auslegung, die wohl gegebenenfalls vor Gericht landen würde. |
C.-J. Dickow
| Veröffentlicht am Montag, 26. Januar 2004 - 11:26 Uhr: | |
@ c07 Ich habe inzwischen einen langjährigen Bezirkswahlleiter (inzwischen pensioniert) befragt, der sagt, daß selbst der einzige Kommentar zum Hamburger Wahlgesetz schreibt, man müsse die Formulierung so auslegen, daß nur die gültigen Stimmen für die Berechnung der Sperrhürde zu berücksichtigen seien. |
anti-alberto
| Veröffentlicht am Sonntag, 10. Oktober 2004 - 21:04 Uhr: | |
@Martin Fehndrich "Ungültig und nicht abgegebn wird bei der Budnestagswahl tatsächlich gleich behandelt. Allerdings kann man bei zwei Stimmen nicht einfach nur eine Stimme abgeben, man kann die zweite Stimme nur ungültig machen." Warum ist das eigentlich so geregelt? Warum habe ich nicht die Freiheit, nur eine der beiden Stimmen abzugeben, sondern muß - wenn ich nur bei einer der beiden Wahlmöglichkeiten abstimmen möchte - die andere Stimme ungültig machen und damit so tun, als wäre ich zu dumm, einen Stimmzettel richtig auszufüllen? Denn das wird doch bei ungültigen Stimmen von der Öffentlichkeit immer angenommen. Oder anders gefragt, warum können leere Stimmzettel - im Gegensatz fehlerhaft ausgefüllten Zetteln - nicht als gültige Enthaltung gewertet werden? Mit welcher Ration nimmt mir das Gesetz diese Freiheit? Wenn wir diese Unterscheidung hätten, wäre auch die Diskussion von oben obsolet: Ungültige Stimme = keine Berücksichtigung für 5%-Hürde, da kein Wille erkennbar; Enthaltung = Berücksichtigung für 5%-Hürde, da leerer Zettel eine eindeutige Bekundung ist, keine der antretenden Listen unterstützen zu können, aber trotzdem sein Bürgerrecht auf Wahl wahrnehmen zu wollen. |
Wilko Zicht
| Veröffentlicht am Montag, 11. Oktober 2004 - 00:13 Uhr: | |
@anti-alberto: Auch wenn es tatsächlich die Möglichkeit der "Enthaltung" gäbe, wüßte ich nicht, warum eine Enthaltung die Fünfprozenthürde hochtreiben und somit die Sitzzahlen für die größeren Parteien vergrößern sollte. Da eine solche Wirkungsweise unsinnig wäre, sehe ich auch keinen Grund, warum eine Differenzierung zwischen "ungültig" und "Enthaltung" wichtig sein soll. |
Thomas
| Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2005 - 09:13 Uhr: | |
Und wie wird nun bei der anstehenden Bundestagswahl ein Stimmzettel gewertet, auf dem keine Erststimme (Direktkandidat) ausgewählt wird, aber die Zweitstimme für eine Liste abgegeben wird? Das müßte doch eine nicht abgegebene (ggf. eine ungültige) Erststimme und eine gültige Zweitstimme sein, oder? Wie könnte man die Erststimme explizit ungültig machen und trotzdem eine gültige Zweitstimme für eine Liste abgeben? |
J.A.L.
| Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2005 - 13:27 Uhr: | |
Genauso wie von dir gedacht ist es: Erststimme ungültig. Zweitstimme gültig. |
Thomas
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2005 - 10:29 Uhr: | |
Ok,dann wird der Umschlag jetzt eingetütet und ab damit in den Briefkasten. Von den Direktkandidaten der demokratischen Parteien in meinem Wahlkreis sagt mir einfach keiner zu und ich habe auch bisher keinen von denen erlebt, wie er sich für seinen Wahlkreis ins Zeug gelegt hat. Die haben auch allesamt keinen Wohnsitz (mehr) im Wahlkreisgebiet, sondern leben zum Teil sehr weit davon entfernt. Wie soll man denen also zutrauen, sich schließlich für ihren Wahlkreis einzusetzen, wenn sie hier keine Wurzeln haben? Mögen also die anderen entscheiden, wer da das Rennen macht und die Mehrheit der Erststimmen auf sich vereint. Ich kann da keinen erkennen,der sich besonders hervorgetan hätte, um meine Stimme zu verdienen. |
Gast7
| Veröffentlicht am Mittwoch, 07. September 2005 - 10:12 Uhr: | |
Was fehlerfreie e-Wahlen in allen Varianten betrifft, sehe ich keine einzige technische Schwierigkeit. Und die Formalisierung des gesamten Rechtssystems einschliesslich des Wahlreglements mit automatisierten Entscheidungen gehoert selbstverstaendlich mit dazu. Ein Beispiel: Unter anderem hatte ich „Examen“ zu Teilen des Rechtssystems an Schulen machen lassen. Ergebnis und Hauptresultat war: Nicht meine Schueler sondern alle Lehrer & Juristen waren aus einem egoistischen Berufs- und Standesinteresse wenig begeistert und dagegen. |
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