Hamburg

[Landtagswahlrecht]

Mit dem hier beschriebenen Wahlsystem findet die nächste Bürgerschaftswahl in Hamburg am 20. Februar 2011 statt.

Die Volksinitiative „Mehr Bürgerrechte – Ein neues Wahlrecht für Hamburg“ konnte 2004 in einem Volksgesetzgebungsverfahren erfolgreich ein stark personalisiertes Wahlsystem (Volkswahlgesetz) mit Mehrmandatswahlkreisen und offenen Listen durchsetzen (Erfolg der Bürgerinitiative beim Volksentscheid – Meldung vom 17. Juni 2004). Dieser Wählereinfluss auf die Personalisierung wurde durch die damalige CDU-Bürgerschaftsmehrheit in zwei Etappen wieder erheblich reduziert (Wahlgesetz 2008). Nachdem im Frühjahr 2009 ein Volksbegehren, das im Wesentlichen die im Volksentscheid 2004 verabschiedeten Regelungen wiederherstellen wollte, erneut die erforderliche Zahl von Unterschriften erzielte, einigten sich die Volksinitiatoren und die in der Bürgerschaft vertretenen Parteien im Sommer 2009 auf einen Kompromiss.

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Wahlkreislisten (Mehrmandatswahlkreise) und offenen Landeslisten

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Die Bürgerschaft besteht aus 121 Sitzen, von denen 71 Mandate in 17 Mehrmandatswahlkreisen über offene Wahlkreislisten, die restlichen 50 über offene Landeslisten vergeben werden. In den 17 Wahlkreisen werden je nach Größe drei, vier oder fünf Sitze vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.

Ein im Spätsommer 2010 von den Regierungsfraktionen CDU und GAL in die Bürgerschaft eingebrachter Entwurf zur Verlängerung der Wahlperiode auf fünf Jahre wird voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig vor der angekündigten Selbstauflösung der Bürgerschaft abschließend beraten werden.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-) Wohnsitz in Hamburg hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat zehn Stimmen:
fünf Wahlkreisstimmen für Kandidaten im Wahlkreis,
fünf Landesstimmen für Kandidaten auf den Landeslisten oder für Landeslisten in ihrer Gesamtheit.

Die fünf Wahlkreisstimmen können alle auf einen Kandidaten oder in beliebiger Weise auf mehrere Kandidaten verteilt werden. Jede Aufteilung ist möglich, solange nicht mehr als fünf Stimmen vergeben werden.

Die fünf Landesstimmen können außerdem alle an eine Landesliste in ihrer Gesamtheit vergeben oder beliebig an mehrere Personen und/oder Gesamtlisten verteilt werden.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung werden nur Landeslisten jener Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Landesstimmen erhalten haben.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt.

Sitzverteilung

Die 71 Wahlkreissitze werden in den Wahlkreisen auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verteilt (Sainte-Laguë in den Wahlkreisen). Eine Sperrklausel im Wahlkreis gibt es nicht. Die einer Partei zustehenden Wahlkreissitze werden an die Bewerber mit den meisten Stimmen der jeweiligen Partei vergeben.

Wahlkreissitze von Einzelbewerbern oder von Parteien, die nicht über die Sperrklausel gekommen sind, vergrößern die Zahl der Bürgerschaftssitze entsprechend. Ergibt sich dadurch eine gerade Sitzzahl, kommt ein weiterer Sitz zwecks Vermeidung eines Patts hinzu.

Alle 121 regulären Sitze (sowie ggf. der Pattvermeidungssitz*) werden proportional nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) auf die Parteien, welche die Fünfprozenthürde überspringen konnten, entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zahl an Landesstimmen verteilt. Die Anzahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der jeweiligen Partei wird hiervon abgezogen. Die restlichen Sitze gehen an die Kandidatend der Landesliste, welche nicht schon über Wahlkreise gewählt wurden. Aus dem Verhältnis von Listenstimmen und Personenstimmen einer Landesliste wird nach Sainte-Laguë ermittelt, wie viele Sitze entsprechend Listenreihenfolge und wie viele Sitze entsprechend der Stimmenzahl der Kandidaten verteilt werden. Zunächst werden die Sitze nach Listenwahl vergeben, dann die Sitze nach Personenwahl.

* Durch einen redaktionellen Fehler im geltenden Gesetzestext (der weder im vorher gültigen noch im Text des Volksbegehrens 2009 enthalten war) wird der Pattvermeidungssitz nicht ausdrücklich in den Verhältnisausgleich einbezogen.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Erreicht eine Partei mehr Wahlkreissitze, als ihr proportional im Lande zustehen, und überspringt sie darüber hinaus die 5 %-Hürde, so behält sie diese Überhangmandate. Die Gesamtzahl der proportional zu verteilenden Sitze erhöht sich um die notwendige Anzahl an Mandaten (Ausgleichsmandate).

Mandate von Parteien, die nicht die Fünfprozenthürde übersprungen haben oder die gar keine Landesliste aufgestellt haben, erhöhen die Gesamtzahl der Sitze in der Bürgerschaft. Ausgleichsmandate für die Sitze gibt es nicht.

Wenn sich durch derartige Wahlkreissitze oder durch Überhang- und Ausgleichsmandate die Größe der Bürgerschaft auf eine gerade Zahl erhöht, wird diese um einen weiteren Sitz erhöht.

Mehrheitsklausel

Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der insgesamt für die zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Stimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit aller Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.

 


von Martin Fehndrich und Wilko Zicht (1999, letzte Aktualisierung: 1.12.2010)