Kommunalwahlen 2009 dürfen nicht am Tag der Europawahl stattfinden |
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Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit einem entsprechenden Normenkontrollantrag der Landtagsabgeordneten der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stattgegeben. |
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In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u. a. aus: |
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Das Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 sei mit demokratischen Grundsätzen insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach schon die Neuwahlen zu der am 21. Oktober 2009 beginnenden Kommunalwahlperiode am Tag der Europawahl stattfinden sollten. |
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Trotz aller Regelungsverschiedenheit im Detail schrieben das Grundgesetz und alle Länderverfassungen übereinstimmend vor, dass das Parlament innerhalb eines eng umrissenen Zeitraums erstmals zusammentreten müsse. Sämtlichen einschlägigen Fristvorgaben in den Länderverfassungen und im Grundgesetz liege nämlich die Überzeugung zugrunde, dass der Zeitraum zwischen der Wahl und der Konstituierung der gewählten Gremien begrenzt sein müsse, damit periodische Neuwahlen den notwendigen Verantwortungszusammenhang zwischen dem Volk und seinen Organen begründen könnten. |
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Als gemeinsame Verfassungsüberzeugung lasse sich den geltenden Verfassungsbestimmungen sowie der Verfassungswirklichkeit das demokratische Grunderfordernis entnehmen, dass zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter Volksvertretungen äußerstenfalls drei Monate liegen dürften. Im Verfassungsrecht des Bundes und aller Länder finde sich keine längere Frist. |
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Durch das KWahlZG ergebe sich einmalig im Jahre 2009 ein Zeitraum zwischen den Kommunalwahlen und der Konstituierung der neu gewählten Gremien von mindestens vier Monaten und 13 Tagen, der sich auf über fünf Monate verlängern könne. Ein derart langer Zeitraum könne – auch einmalig – allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn hierfür gewichtigere Belange von Verfassungsrang oder sonstige „zwingende“ Gründe des Gemeinwohls angeführt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar sei die Zusammenlegung der Wahlen grundsätzlich legitim und habe auch Verfassungsrang, weil mit ihr unter anderem die Erhöhung der Wahlbeteiligung und damit eine Stärkung demokratischer Legitimation angestrebt werde. Die Überschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Dreimonatszeitraums verstoße jedoch bereits deshalb gegen die Verfassung, weil das Ziel des Gesetzgebers, die allgemeinen Kommunalwahlen dauerhaft mit den Europawahlen zusammenzulegen, auch auf anderem, verfassungsrechtlich unbedenklichem Wege erreichbar sei. Mit der Verkürzung der nächsten Wahlperiode und der Zusammenlegung der Wahlen ab dem Jahr 2014 würden die verfassungsrechtlichen Bedenken entfallen. Allein der Wunsch des Gesetzgebers, die mit der Zusammenlegung der Wahltermine angestrebten Ziele bereits im Jahr 2009 zu verwirklichen, rechtfertige die Überschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Zeitraums nicht. |
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– VerfGH 24/08 – |
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