Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg

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Pressemitteilung

 

24.03.2003


Entscheidung

Staatsgerichtshof weist Wahlprüfungsbeschwerde gegen Landtagswahl 2001 zurück

 
Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat am 24.03.2003 über eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl 2001 verhandelt. Mit dem anschließend verkündeten Urteil wurde die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen. 1
Gegen die Gültigkeit der Wahl hatte ein Wähler zunächst Einspruch beim Landtag eingelegt und dessen abschlägigen Bescheid sodann beim Staatsgerichtshof angefochten. Der Beschwerde waren 492 andere Wahlberechtigte beigetreten. Der Beschwerdeführer rügte, dass das geltende Wahlgesetz immer noch das Zuteilungsverfahren nach d’Hondt zugrundelege, das tendenziell die großen Parteien bevorzuge, obwohl inzwischen genauere Verfahren bekannt seien. Das könne dann akzeptiert werden, wenn die Sitzzuteilung landesweit vorgenommen werde, das Zuteilungsverfahren also nur einfach zur Anwendung komme. Nach dem Wahlgesetz würden aber die für jede Partei errechneten Mandate zunächst auf die vier Regierungsbezirke verteilt. Dabei werde der größte Regierungsbezirk Stuttgart tendenziell bevorzugt. Ferner würden Überhang- und Ausgleichsmandate nur bezogen auf den jeweiligen Regierungsbezirk ermittelt. Weil hierbei wiederum das d’Hondtsche Zuteilungsverfahren – parallel in allen vier Bezirken – angewendet werde, werde die damit verbundene Bevorzugung der großen Parteien vervierfacht. Das sei verfassungswidrig. Die Landtagswahl 2001 müsse deshalb für ungültig erklärt werden. Zumindest aber müsse den Parteien SPD und FDP/DVP je ein zusätzliches Mandat zugesprochen werden; das ergebe sich, wenn die Ausgleichsmandate nicht bezogen auf den jeweiligen Regierungsbezirk, sondern landesweit ermittelt würden. 2
Der Staatsgerichtshof hat die Wahlprüfungsbeschwerde heute zurückgewiesen. 3
Zwar habe der Beschwerdeführer seine Rügen gegen die Gültigkeit der Landtagswahl auch auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes stützen dürfen. Der Staatsgerichtshof müsse seine Überprüfung aber auf die konkret erhobenen – zwei – Einwendungen beschränken. 4
Die erste Einwendung betreffe die Vorschrift, dass die für jede Partei landesweit errechneten Mandate zunächst auf die vier Regierungsbezirke verteilt werden, ehe sie dort bestimmten Kandidaten zugeteilt werden. Dass bei dieser Verteilung auf die Bezirke das d’Hondtsche Verfahren Anwendung finde, möge den größten Bezirk Stuttgart bevorzugen. Tatsächlich sei deshalb bei der Landtagswahl 2001 ein Mandat der FDP/DVP statt dem Bezirk Tübingen dem Bezirk Stuttgart zugefallen. Hierdurch werde aber der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht berührt. Die Anzahl der den einzelnen Parteien zukommenden Mandate bleibe unverändert. Betroffen sei nicht der Parteienproporz, sondern der Regionalproporz; dieser aber sei von der Landesverfassung nicht verbürgt. An welche Kandidaten die von einer Partei errungenen Mandate dann zugeteilt werden, werde erst durch eine weitere Vorschrift geregelt, die der Beschwerdeführer nicht angegriffen habe. 5
Die zweite und hauptsächliche Einwendung des Beschwerdeführers betreffe die Bestimmung des Gesetzes, dass Überhang- und Ausgleichsmandate nicht landesweit, sondern nur bezirksweise ermittelt werden, wodurch sich die Ungenauigkeiten des Auszählungsverfahrens vervierfachten. Dieser Rüge könne der Staatsgerichtshof jedoch nicht nachgehen. Der Staatsgerichtshof habe die betreffende Vorschrift bereits mit Urteil vom 12.12.1990 überprüft und für verfassungsgemäß erklärt. Hieran sei er gebunden. Das seinerzeitige Urteil sei in Gesetzeskraft erwachsen. Das bedeute, dass niemand mehr die Gültigkeit des für verfassungsgemäß erklärten Gesetzes in Zweifel ziehen könne. 6
Etwas anderes könne nur gelten, wenn zwischenzeitlich neue Umstände eingetreten seien, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit des bereits einmal überprüften Gesetzes neu aufwerfen. Dies sei aber bislang nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer behauptete Veränderung im Wählerverhalten lasse sich nicht feststellen. Ebenso wenig seien die Gründe entfallen, welche den Gesetzgeber seinerzeit dazu bewogen hatten, bei der Mandatsverteilung die Regierungsbezirke zwischenzuschalten. 7
Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass sich seit 1990 zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen eine neue Rechtsüberzeugung gebildet habe. Das gelte auch für die Beurteilung des d’Hondtschen Verfahrens. Allerdings habe nach der Bundestagswahl 1998 das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers namhafte Befürworter gefunden. Bislang lasse sich aber nicht absehen, ob diese Entwicklung zu der allgemeinen Rechtsüberzeugung führe, dass allein dieses Verfahren dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit optimal genüge. Keinesfalls habe sich eine derartige Überzeugung schon für die Landtagswahl 2001 – einschließlich der für sie nötigen Vorlaufzeit – gebildet. 8
Stuttgart, 24.03.2003 (Aktenzeichen GR 3/01)  

 


eingetragen von Matthias Cantow