Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

[Pressemitteilungen]

Pressemitteilung

Nr. 2/1996

21.10.1996


Landtagswahl vom 24. März 1996 bestätigt

Die Landtagswahl vom 24. März 1996 hat nun auch ihren juristischen Abschluß gefunden. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat über drei Wahlprüfungsbeschwerden entschieden. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen. 1

1. VGH W 8/96

Beschwerdeführer waren ein Ludwigshafener Wahlkreisbewerber und stellvertretender Landes­vorsitzender der Partei „Die Republikaner“ sowie die Partei selbst. Die Beschwerdeführer machten geltend, in der Gemeinde Mehlbach (Wahlkreis Kaiserslautern-Land) seien 35 Zweitstimmen der „Republikaner“ in der Wahlniederschrift bei der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ eingetragen wor­den. Ferner habe die Stadt Ludwigshafen es den beiden dortigen Wahlkreisbewerbern der „Republikaner“ (im Unterschied zu den Bewerbern der im Landtag vertretenen Parteien) in rechtswidriger Weise verwehrt, sich in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „Neue Lu“ vor der Wahl vorzustellen. 2
Der VGH hat die Beschwerde der Partei „Die Republikaner" aus formellen Gründen als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ihres Ludwigshafener Wahlkreisbewerbers blieb in der Sache selbst ohne Erfolg: Laut VGH spricht – ebenso wie bereits aus der Sicht des Wahlprüfungsausschusses des Landtages - einiges dafür, daß die Stimmenauszählung im Wahlkreis Kaiserslautern-Land und der Ausschluß von der „Neuen Lu“ mit dem Wahlrecht nicht in Einklang stünden. Letztendlich ent­schieden werden müsse dies aber nicht. Denn die Wahlprüfungsbeschwerde diene nicht der abstrakten Klärung von Wahlfehlern, sondern alleine der Feststellung, ob die Zusammensetzung des Landtages im Ergebnis korrekt sei. Dies sei aber eindeutig der Fall. Denn auch wenn man zugunsten der „Republikaner“ Wahlrechtsverstöße unterstelle, hätte deren Vermeidung weder über die „5 %-Hürde“ noch über Direktmandate zum Einzug von „Republikanern“ in den Landtag geführt und an der vom Landeswahlausschuß festgestellten Zusammensetzung des Landtages etwas geändert. 3

2. VGH W 7/96

Der Wahlprüfungsausschuß des Landtages hatte die Wahlbeanstandung des Beschwerdeführers wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt beim Verfassungsgerichtshof dagegen: Es sei nicht verfassungsgemäß, das Wahlergebnis im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Das Publikationsmittel erreiche allenfalls 1 % der Wahlberechtigten und er als Sozialhilfeempfänger könne sich dieses Organ nicht leisten. Infolgedessen werde durch eine solche Ver­öffentlichung auch der Lauf der Beanstandungsfrist gegenüber dem Wahlprüfungsausschuß nicht in Gang gesetzt. 4
Der VGH wies die Rüge zurück. Die Landesverfassung verlange für Bekanntmachungen dieser Art nur, daß sie in einer verlässlichen und der interessierten Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Publikation erfolge. Die weiteren Einzelheiten stünden im Ermessen des Gesetzgebers, das dieser im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstan­dender Weise ausgeübt habe. Auch wer den Staatsanzeiger nicht selbst beziehen könne oder wolle, sei jederzeit in der Lage, bei öffentlichen Dienststellen Einsicht zu nehmen. 5

3. VGH W 6/96

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliges Mitglied im SPD-Ortsverein Hermersberg, beanstandete das Wahlvorbereitungsverfahren im Wahlkreis Pirmasens-Land. Diesem Verfahren hafteten seiner Ansicht nach Verstöße gegen die Chancengleichheit der Wahl und die Grundsätze innerparteilicher Demokratie an, als er zu einer Ortsvereinssitzung im November 1993, bei der über den Wahlkreiskandidaten der Partei abgestimmt worden sei, als potentieller Wahlkreisbewerber keine Einladung erhalten habe. 6
Der VGH wies die Wahlprüfungsbeschwerde, ebenso wie bereits zuvor der Wahlprüfungsausschuß des Landtages, zurück. Das Wahlprüfungsverfahren diene ausschließlich der Klärung, ob der Landtag ordnungsgemäß zusammengesetzt sei. Fehler bei der innerparteilichen Willensbildung seien in diesem Verfahren nicht zu klären. Etwas anderes gelte nur bei Entscheidungen, die, wie etwa die Wahl zur Wahlkreisdelegiertenversammlung oder die Entscheidung der Wahlkreisdele­giertenkonferenz selbst, zu den unmittelbar die Landtagswahl vorbereitenden Maßnahmen zählten. Innerparteiliche Entscheidungen und Willensbildungen die, wie hier, weit im Vorfeld der Wahl getroffen würden, gehörten nicht zu den eigentlichen, die Wahl unmittelbar vorbereitenden Entscheidungen. Erst die Delegiertenwahl des Ortsvereins Hermersberg im Jahr 1995 habe wahlvorbereitenden Charakter gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aber bereits nicht mehr Mitglied der Partei gewesen. 7

Anmerkung:

Die Entscheidungen können bei der Pressestelle des Verfassungsgerichts­hofs/Oberverwaltungsgerichts angefordert werden. 8
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
– Pressestelle –

 


eingetragen von Matthias Cantow