Fraktion

[Wahlrechtslexikon]

Fraktion

Eine Fraktion ist ein Zusammenschluß politisch gleich oder nahestehender Abgeordneten (meist die Abgeordneten einer Partei) in einem Parlament.

In Deutschland erhält eine Fraktion zusätzliche Rechte im Parlament, soweit sie Fraktionsstärke besitzt. Diese wird meist in der Geschäftsordnung des Parlaments geregelt und liegt meist bei rund 5% der Abgeordneten.

Es ist allerdings fraglich, ob die notwendige Fraktionsstärke über 5% der Abgeordneten oder auch über einem Äquivalent von 5% der Wählerstimmen gehoben werden kann. (aktueller Fall: Grüne in Sachsen mit über 5% der Stimmen im Parlament wegen der Überhangmandate nur noch mit 6 von 124 Sitzen , d.h. 4,8%. In der Geschäftsordnung des Landtages wurde daraufhin die Fraktionsstärke mit 6 Sitzen definiert).

Im Bundestag wird eine Fraktion von Abgeordneten gebildet, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen, oder abweichend davon bei Zustimmung des Bundestages. Allerdings können auch andere Abgeordnete einer Fraktion mit praktisch gleichen Rechten als Gäste beitreten. Für die Berechnung der Finanzmittel und Zahl der Ausschußsitze einer Fraktion zählen Gäste wie normale Fraktionsmitglieder. Vor diesem Hintergrund relativieren sich auch die möglichen Auswirkungen der Frage, ob die Abgeordneten von CDU und CSU bzw. von Linkspartei und WASG und parteilosen Abgeordneten eine gemeinsame Fraktion bilden dürfen.

Eine kleinere Gruppe von Abgeordneten kann allerdings als Gruppe anerkannt werden, mit noch ein paar mehr Rechten als nur fraktionslose Abgeordnete.

Vorteile

Der Fraktionsstatus ist mit einer Reihen von Vorteilen verbunden. Traditionsgemäß stellt die stärkste Fraktion den Bundestagspräsident. Allerdings muß der Bundestagspräsident immer noch vom Bundestag gewählt werden, eine gesetzliche Grundlage oder auch nur eine Regelung durch die Geschäftsordnung gibt es nicht. Fraktionen erhalten ein eigenes Sitzungszimmer, dürfen Mitglieder in den Ältestenrat und die Ausschüsse entsenden und erhalten zusätzliche Finanzmittel. Eine Fraktion kann auch Aktuelle Stunden verlangen

Gruppe

Ein Gruppe ist kleiner als eine Fraktion. Der Gruppenstatus ist mit weniger Rechten verbunden. Gruppenmitglieder haben volles Stimmrecht in den Ausschüssen und sind mit einem Mitglied im Ältestenrat vertreten.

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sagt über Mitwirkungsrechte einer Gruppe nichts aus, darum werden diese vom Bundestag gesondert geregelt.

Einige Rechte einer Gruppe von Fraktionslosen Abgeordneten hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 entschieden.

Fraktionslos

In der Regel sind Abgeordnete, die ihre Fraktion verlassen haben oder verlassen mußten fraktionslos. Fraktionslose Abgeordnete müssen mit einer deutlich reduzierten Infrastruktur bei ihrer Parlamentsarbeit leben und sind von Information zu organisatorischen Fragen ausgeschlossen. Bei der Bundestagswahl 2002 konnte die PDS zwei Sitze (Direktmandate) gewinnen, so daß nur Petra Pau und Gesine Lötzsch für die PDS im Bundestag saßen. Bei der Sitzordnung, wurden sie ganz hinten plaziert, erhielten kein Telefon und Tisch im Plenum, keine Einsicht in Protokolle des Ältestenrates,

Sie können weder Gesetzesinitiativen starten, können beim Ältestenrat keine Plenardebatten beantragen und weder Kleine noch Große Anfragen an die Bundesregierung richten

In Ausschüssen haben sie als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht (ein Ausschuß), Rede- und Antragsrecht.

Ein Vorteil des Status als Fraktionsloser. Man darf zu allem was sagen (also mehr als normale Fraktionsmitglieder), aber nur 3 Minuten, denn es gibt ein Rederecht zu jedem Tagesordnungspunkt.

Der Abgeordnete darf Änderungsanträge zu Gesetzesentwürfen ins Plenum einzubringen, jeden Mittwoch die Bundesregierung zu befragen (Fragestunde). Der Fragesteller und andere Abgeordnete können bei der mündlichen Beantwortung durch die Bundesregierung Zusatzfragen stellen. Zusätzlich dürfen sie Geschäftsordnungsanträge stellen

Zu den Rechten fraktionsloser Abgeordnete hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Juni 1989 im Wüppesahl-Urteil (2 BvE 1/88 BVerfGE 80, 188) etwas gesagt.

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BAUSTELLE

von Martin Fehndrich und Matthias Cantow Letzte Aktualisierung: 27.10.2004