Regelungslücke im LWG Saarlands |
[Wahlrecht Saarland] |
Auch im Landtag des Saarlandes (Wahlsystem der saarländischen Landtagswahl) kann – wenn es auch nicht sehr wahrscheinlich ist – ein Überhang an Mandaten bei der Verteilung der Sitze auf Kreiswahlvorschläge auftreten. So ist es möglich, dass einer Partei insgesamt nur zwei Sitze, aber in jedem der drei Wahlkreise ein Sitz zustehen.
Eine explizite Regelung zur Behandlung von Überhangmandaten gibt es im saarländischen Landtagswahlgesetz nicht.
Stimmenverteilung Partei WK-A WK-B WK-C Gesamt CDU 850 800 800 2450 41,13% SPD 650 600 600 1850 31,06% GRÜNE 103 102 101 306 5,14% FDP 100 100 100 300 5,04% NPD 100 100 100 300 5,04% FAMILIE 100 100 100 300 5,04% PDS 100 100 100 300 5,04% GRAUE 50 50 50 150 2,52% Sitzverteilung Partei WK-A WK-B WK-C WK-Sitze Gesamtsitze Überhang CDU 8 7 7 22 23 SPD 6 5 5 16 18 GRÜNE 1 1 1 3 2 +1 FDP 0 0 0 0 2 NPD 0 0 0 0 2 FAMILIE 0 0 0 0 2 PDS 0 0 0 0 2
Die GRÜNEN gewinnen in allen drei Wahlkreisen jeweils einen Sitz, insgesamt stünden ihnen aber nur zwei Sitze zu. Eine Regelung dazu findet sich Landeswahlgesetz nicht.
Eine mögliche Lösung orientiert sich an der vom Landtagswahlgesetz definierten Reihenfolge der Sitzverteilung. Zuerst werden alle Sitze insgesamt an die Parteien und Wählergruppen verteilt, dann werden deren Sitze an die Wahlkreislisten verteilt. Überhangmandate werden nicht zugeteilt. Die GRÜNEN würden insgesamt nur zwei Sitze erhalten, der letzte der drei oben zugeteilten Sitze (aus WK-C) würde nicht zugeteilt.
Vorschlag Ergänzung Wahlgesetz:
§ 36 (3) - 4. Werden den Kreiswahlvorschläge einer Partei oder eine Wählergruppe nach (3) - 1. mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach Absatz 2 zustehen, so werden abweichend von 1. die ihr zustehende Zahl von Sitze nach höchsten Höchstzahlen auf ihre Kreiswahlvorschläge verteilt.