Regelungslücke im LWG Saarlands

[Wahlrecht Saarland]

Regelungslücke im saarländischen Landtagswahlrecht bei Überhangmandaten

Auch im Landtag des Saarlandes (Wahlsystem der saarländischen Landtagswahl) kann – wenn es auch nicht sehr wahrscheinlich ist – ein Überhang an Mandaten bei der Verteilung der Sitze auf Kreiswahlvorschläge auftreten. So ist es möglich, dass einer Partei insgesamt nur zwei Sitze, aber in jedem der drei Wahlkreise ein Sitz zustehen.

Eine explizite Regelung zur Behandlung von Überhangmandaten gibt es im saarländischen Landtagswahlgesetz nicht.

Beispiel

Stimmenverteilung
Partei WK-A  WK-B  WK-C  Gesamt 
CDU     850   800   800   2450  41,13%
SPD     650   600   600   1850  31,06%
GRÜNE   103   102   101    306   5,14%
FDP     100   100   100    300   5,04%
NPD     100   100   100    300   5,04%
FAMILIE 100   100   100    300   5,04%
PDS     100   100   100    300   5,04%
GRAUE    50    50    50    150   2,52%

Sitzverteilung
Partei WK-A  WK-B  WK-C  WK-Sitze Gesamtsitze Überhang
CDU      8     7    7      22        23
SPD      6     5    5      16        18
GRÜNE    1     1    1       3         2       +1
FDP      0     0    0       0         2
NPD      0     0    0       0         2
FAMILIE  0     0    0       0         2   
PDS      0     0    0       0         2     

Die GRÜNEN gewinnen in allen drei Wahlkreisen jeweils einen Sitz, insgesamt stünden ihnen aber nur zwei Sitze zu. Eine Regelung dazu findet sich Landeswahlgesetz nicht.

Denkbare Lösung

Eine mögliche Lösung orientiert sich an der vom Landtagswahlgesetz definierten Reihenfolge der Sitzverteilung. Zuerst werden alle Sitze insgesamt an die Parteien und Wählergruppen verteilt, dann werden deren Sitze an die Wahlkreislisten verteilt. Überhangmandate werden nicht zugeteilt. Die GRÜNEN würden insgesamt nur zwei Sitze erhalten, der letzte der drei oben zugeteilten Sitze (aus WK-C) würde nicht zugeteilt.

Vorschlag Ergänzung Wahlgesetz:

§ 36 (3) - 4. Werden den Kreiswahlvorschläge einer Partei oder eine Wählergruppe nach (3) - 1. mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach Absatz 2 zustehen, so werden abweichend von 1. die ihr zustehende Zahl von Sitze nach höchsten Höchstzahlen auf ihre Kreiswahlvorschläge verteilt.

von Martin Fehndrich und Andreas Schneider (18.09.2004)