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Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 21:42 Uhr: | |
Ja, vor allem wußte Wowereit, dass Stolpe Schönbohm genau für diesen Fall mit seiner Entlassung gedroht hätte. Aber glücklicherweise hat das BVerfG die Sache ja jetzt - wie ich finde eindeutig - geklärt. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 22:27 Uhr: | |
@c07 Der Hinweis auf die Auffassung bezieht sich auf die vorherigen Neins und fiel während einer unklaren Nachfragesituation. Ich habe den Zwischenruf Schönbohms wenigstens so verstanden, daß er auf das schon bestehende Nein hinwies, und zumindest zu einer Nachfrage Wowereits (an Schönbohm) hätte führen müssen. Nach dem Tenor bin ich mir aber nicht mehr so sicher, wie die Entscheidung ausgegangen wäre, wenn eine Nachfrage auch an Schönbohm gerichtet worden wäre, die dieser dann nicht (oder nicht mit klarem Nein) beantwortet worden wäre. Dies sollte sich aber zukünftig auf Geschäftsordnungsbasis eindeutig regeln lassen. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 23:11 Uhr: | |
Hier noch - zum Schluss - eine Zusammenfassung der ARD im Internet. Der nachfolgende Aufsatz fasst die wesentlichen Urteilsgründe meines Erachtens gut zusammen. Karlsruhe: Keine Sonderrolle für Regierungschefs Zwei Gründe hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Zuwanderungsgesetz genannt, warum die Abstimmung im Bundesrat nicht rechtmäßig zustande gekommen ist: Zum einen führen widersprüchliche Aussagen von Mitgliedern einer Landesregierung nach Ansicht des Gerichts eindeutig dazu, dass die Stimmen des Bundeslandes nicht gezählt werden. Wie der Ministerpräsident dabei abstimmt, spielt keine Rolle. Zudem darf der Bunderatspräsident mit seinen Nachfragen nur Irrtümer und Missverständnisse aufklären, nicht aber in das Abstimmungsverhalten des Landes eingreifen. "Bundesrat besteht nicht aus Ländern" In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Bundesrat ein "kollegiales Verfassungsorgan des Bundes" ist, das aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht. Es betont, der Bundesrat "wird nicht aus den Ländern" gebildet. Wesentlich für die Entscheidungsfindung ist für das Gericht also die Tatsache, dass einzelne Mitglieder der Landesregierung ihre Länder im Bundesrat vertreten. Die Praxis, dass die Länder für sich Stimmführer festlegen, erkennt das Gericht zwar an, verfassungsrechtlich ist das allerdings nicht von Bedeutung. "Rangverhältnisse" in einer Landesregierung spielen keine Rolle, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Stimme des Ministerpräsidenten zählt auf der Bundesebene nicht mehr als die seiner Minister, die mit ihm für ein Bundesland im Bundesrat sitzen. Unstrittig ist, dass die Stimmen eines Landes laut Grundgesetz nur einheitlich abgegeben werden können. Entsprechend müssen nach Ansicht des Gerichts also alle Stimmen eines Landes (für Brandenburg etwa sind vier Vertreter der Landesregierung stimmberechtigt) einvernehmlich abgegeben werden. Dies war nach dem ersten Aufruf des Landes Brandenburg bei der Abstimmung nicht der Fall war, schließlich hatte Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm deutlich "Nein" gesagt. Damit entspricht für das Gericht die Abstimmung nicht den Vorschriften des Artikel 51 Grundgesetz. Die Stimmen des Landes hätten also nicht gezählt werden dürfen, damit wäre das Zuwanderungsgesetz sofort gescheitert. Nachfragen nicht zulässig Die Verfassungsrichter haben nun die Frage geprüft, ob die Nachfragen vom damaligen Bundesratspräsidenten Klaus Wowereit zulässig waren und ob durch diese eine Klärung herbeigeführt wurde. Durch den Abstimmungsverlauf sieht das Gericht die Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe durch das Land Brandenburg aber nicht beseitigt. Bundesratspräsident Wowereit hätte Ministerpräsident Stolpe gar nicht fragen dürfen, wie das Land abstimme, da bereits unmissverständlich klar war, dass die Landesregierung sich beim Zuwanderungsgesetz nicht einig war, so die Richter. Das Gericht kritisiert, Wowereit habe den Anschein erweckt, "den ‚wahren Landeswillen‘ festzustellen oder doch noch auf eine Einheitlichkeit der Stimmenabgabe hinzuwirken." Zu einer derartigen Lenkung des Abstimmungsverhaltens eines Bundeslandes sei der Bundesratspräsident aber nicht befugt. Er dürfe nur eingreifen, um Missverständnisse zu klären oder Verstöße gegen die Verfassung zu zu vermeiden. Wenn Nachfragen von Wowereit überhaupt zulässig gewesen wären, hätte dieser nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall auch gezielt Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm fragen müssen und nicht nur Ministerpräsident Manfred Stolpe. Zwei Richter sehen Recht auf Korrektur missachtet Mindestens zwei Mitglieder des zweiten Senats halten die Abstimmung im Bundesrat allerdings für rechtmäßig. Die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff gaben eine abweichende Meinung zu Protokoll. Möglicherweise hat auch noch ein dritter der acht Richter gegen das Urteil gestimmt, denn das Abstimmungsverhältnis wird nicht bekannt gegeben. Bei einem Stand von 4:4 wäre die Klage der Unionsländer wegen Gleichstand abgewiesen worden. Die beiden Richterinnen halten es für das Recht eines Bundeslandes, seine Stimmabgabe zu korrigieren und verweisen darauf, dass Wiederholungen von Abstimmungen im Bundesrat häufiger vorkommen. Sie sehen in den Nachfragen von Bundesratspräsident Wowereit eine neue Abstimmung, die angesichts einer unklaren Situation vorher auch angebracht gewesen sei. In der Abstimmung habe Ministerpräsident Stolpe mit seinem "Ja" eine klare Aussage gemacht, Innenminister Schönbohm aber mit seinem Satz "Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident" keine eindeutige Ablehnung kundgetan habe. Schönbohm habe damit nicht abgestimmt, entscheidend sei daher die Aussage von Stolpe gewesen. |

c07
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2002 - 23:35 Uhr: | |
Martin: Nach dem Minderheitenvotum hat es nie eine Nein-Stimme gegeben. Schönbohm hat mit seinem Nein nur das Ja Ziels unwirksam gemacht, womit das Land Brandenburg insgesamt keine Stimme abgegeben hat. Im zweiten Durchgang war dann nur die Frage, ob Schönbohm darauf besteht, eine Stimmabgabe des Landes weiter zu verhindern, oder ober er die Autorität Stolpes (die dieser allerdings nicht natürlicherweise als Ministerpräsident hat) letztlich akzeptiert. Das hat zunächst mal nichts mit der eigenen Auffassung in der Sache zu tun. Allerdings ist wohl ziemlich klar, dass das die Beteiligten in der Situation nicht so empfunden haben. Was aber doch nichts an der rechtlichen Betrachtung ändern kann, insbesondere wenn man das persönliche Stimmrecht schon im Prinzip nicht anerkennt. Aber das alles ist jetzt eigentlich egal; die Mehrheit der Richter hat entschieden. Sinnig wär es aber, den Streitpunkt im Grundgesetz klarzustellen, nachdem die Entscheidung dem jetzigen Wortlaut wiederspricht. |

Torsten Schoeneberg
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 01:47 Uhr: | |
@c07: Wieso widerspricht die Entscheidung dem jetzigen Wortlaut? Das Gegenteil ist m.E. der Fall: die Entscheidung entspricht exakt dem Wortlaut des GG, nach dem Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden dürfen. Das ist nicht geschehen, und deswegen - so das BVerfG - hätte Wowereit die 4 Stimmen Brandenburgs sofort für ungültig erklären müssen. Die Nachfrage war - so das BVerfG sinngemäß weiter - schon eine versuchte Einflußnahme. Das mag man prinzipiell bezweifeln (wie Wowereit es tut, "man wird ja wohl noch nachfragen dürfen"), aber in diesem speziellen Fall hatte Schönbohm - darauf geht das BVerfG AUSFÜHRLICHST ein, in den Medien und auch hier wird dieser Sachverhalt aber leider kaum beachtet - bereits vor der Abstimmung bei der Debatte im Bundesrat eindeutig klar gemacht, daß er mit Nein stimmen werde mit dem Ziel, die Stimmen Brandenburgs ungültig zu machen. Damit hätte Wowereit klar sein müssen, daß keine Verwirrung vorlag oder er klärend einzugreifen hatte, sondern daß Brandenburg uneinheitlich und damit ungültig abgestimmt hat. Fazit: Eine Grundgesetzänderung ist völlig unnötig, wohl aber könnte der Bundesrat in seiner Geschäftsordnung den Sachverhalt eindeutiger klären. Noch viel mehr sollte man aber darauf hoffen, daß sich solche infamen Shows mit Instrumentalisierung von Landesregierungen und einzelnen Angehörigen dieser aus taktischen Überlegungen der Parteien heraus nicht wiederholen. Wenn die Mentalität der betroffenen Leute (Stolpe, Schönbohm, Wowereit) auf einem höheren Niveau wäre, wären solche zusätzlichen Regelungen unnötig. |

Juwie
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 08:44 Uhr: | |
Die Sondervoten sind m.E. schlüssiger begründet - bis auf den Schluss, der schließlich die Entscheidung bringt. Die Auffassung der Senatsmehrheit, Wowereit hätte noch nicht einmal darauf hinweisen dürfen, dass eine uneinheitliche Stimmabgabe ungültig sei, und ob das Land seine Stimmen nicht doch gültig abgeben wolle, ist m.E. doch sehr rabulistisch. Hier entscheiden Osterloh und Lübbe-Wolff m.E. zurecht, dass dies zulässig sein müsse, und der Satz von Wowereit "Die Stimmen sind ungültig" nicht schon die bedeutet, dass das Land seine Stimmabgabe nicht korrigieren könne. Um zum gewünschten Ergebnis zu kommen, argumentieren sie am Schluss aber genauso rabulistisch, indem sie darauf verweisen, die Stimmabgabe müsse strengsten formalen Ansprüchen genügen, weswegen ein "Sie kennen meine Meinung" keine Stimmabgabe sei. Insgesamt halte ich das Ergebnis für korrekt, aber keine der beiden Begründungen für Glanzlichter der Karlsruher Rechtssprechung. M.E. sind die entscheidenden Punkte für die Argumentation: 1. das Landesverfassungsrecht kann nicht auf das GG "ausstrahlen" (sonst müsste der Präsident ja alle Landesverfassungen kennen) 2. der Präsident kann bei Stimmabgabe durch den Stimmführer nur dann von einheitlicher (und damit gültiger) Stimmabgabe eines Landes ausgehen, wenn dem nicht widersprochen wird (wobei im konkreten Fall die Bedeutung von "Sie kennen meine Meinung" keinem Zweifel unterliegen konnte, was von der Senatsmehrheit auch schlüssig begründet wird). Übrigens: Wäre Karlsruhe zu einem anderen Ergebnis gekommen, wäre Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet worden, besonders wenn der Präsident EIN BR-Mitglied bzgl. der Stimmabgabe eines Landes einzeln aufruft. Als extremes Beispiel: Hätte Brandenburg eine Große Koalition unter Führung der Union, hätte Wowereit ja dann auch eines der SPD-Mitglieder fragen können, wie Brandenburg abstimmen wolle. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 11:10 Uhr: | |
Die erneute Einlassung Wowereits mit der erkennbaren gelogenen Behauptung, bei einem klaren Nein hätte er selbstverständlich und so weiter - das ist schon ziemlich krass. Verbunden mit der Richterschelte von wegen "Frauen sind doch die besseren Juristen". Man stelle sich mal vor, jemand hätte das Minderheitsvotum mit den Worten abqualifiziert: "Frauen sind halt doch die schlechteren Juristen" - das hätte einen Proteststurm gegeben. Im Prinzip gebe ich Juwie recht: Mehrheit wie Minderheit haben an jeweils einer Stelle eine sehr überspitzte Logik. Wobei dieses Problem beim Mehrheitsvotum nicht wirklich zum Tragen kommt, weil auch bei zulässiger Nachfrage das Gesamturteil genauso ausgefallen wäre. Dagegen benutzt die Minderheit den Logikbruch, um wundersamerweise doch noch zu einer gültigen Zustimmung zu kommen. Und je öfter ich die entscheidende Schlußstelle des Minderheitenvotums lese, desto mehr ärgere ich mich über diese dreiste Art, mit der letztlich einem Bundesratsmitglied seine verfassungsmäßigen Rechte abgesprochen werden. Daß Wowereit damals noch davon ausgehen konnte, daß die Ministerpräsidentenstimme die Entscheidende sei - kann man so sehen. Dann hat man aber nur etwas darüber gesagt, ob er gutgläubig oder in fieser Absicht gehandelt hat. Die mit einer ausschließlichen Nachfrage an Stolpe eingeleitete Abstimmungswiederholung war aber damit deutlich falsch aufgebaut. Die Richterinnen verlangen nun allen Ernstes von Schönbohm, er hätte quer zum offiziellen Verfahren des Vorsitzenden per Zwischenruf seine Rechte wahren müssen, und diesen irregulären Zwischenruf aber wieder ganz korrekt als Stimmabgabe kennzeichnen müssen. Gnade Gott dem armen Angeklagten, der in einem Prozeß auf solche Juristen trifft und dessen Rechte am Ende davon abhängen, daß er an der richtigen Stelle und in korrekter Formulierung die Verhandlung stört. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 12:31 Uhr: | |
Torsten: > die Entscheidung entspricht exakt dem Wortlaut des GG, nach dem > Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden dürfen. Das steht eben nicht im Grundgesetz. Wenn man es so will, sollte man es auch tatsächlich so reinschreiben. Ralf: > ärgere ich mich über diese dreiste Art, mit der letztlich einem > Bundesratsmitglied seine verfassungsmäßigen Rechte abgesprochen werden. Der Unterschied ist doch der, dass nach dem Minderheitenvotum diese Rechte erst gar nicht existieren. Also gibts auch nichts zum absprechen. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 12:41 Uhr: | |
@c07: > ... dass nach dem Minderheitenvotum diese Rechte erst gar nicht existieren. Das ist nicht richtig. Auch das Minderheitenvotum erkennt an, daß es im ersten Wahlgang eine ungültige Stimmabgabe Brandenburgs gegeben hätte (die dann angeblich im zweiten Wahlgang geändert worden wäre). Und die beiden Richterinnen behaupten auch, mit einem klaren "Nein" statt seines "Sie kennen meine Auffassung" hätte Schönbohm auch im zweiten Gang wirksam abstimmen und damit eine gültige Stimmabgabe Brandenburgs verhindern können. Seine Rechte sind also unbestritten vorhanden, nur verlangen die Richterinnen m. E. eine völlig unsinnige Präzision, um diese auch zu behalten. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 12:49 Uhr: | |
Nach nochmaliger Lektüre bin ich inzwischen der Auffassung, daß die Minderheit auch im ersten Teil ihrer Ausführungen weitgehend Blödsinn erzählt. Sie verwirren dabei durch eine Phantomdiskussion darüber, daß dem Land Brandenburg ja ohne Wowereits Nachfrage-Möglichkeit das Recht auf Korrektur genommen worden wäre. Aber das ist ja gar nicht der Knackpunkt. Kein einziger der vier Vertreter Brandenburgs hat ja eine solche Korrektur verlangt, nachdem Wowereit die Ungültigkeit nach dem ersten Wahlgang feststellte. Ich kann dem Urteil selber auch nicht entnehmen, daß ein solcher Wunsch unzulässig gewesen wäre - im Gegenteil verweist die Mehrheit darauf, daß dies gängige und sinnvolle Praxis im Bundesrat ist. Sondern es war eben nicht das betroffene Land Brandenburg, sondern der Bundesratspräsident, der die "Korrektur" eigenmächtig in Gang setzte. Wobei die "Nachfrage" ja nicht so harmlos war, wie man auf den ersten Blick meinen könnte (so etwa: "Na Jungs, habt Ihr Euch das auch gut überlegt"). Sondern gerade nach Meinung der Minderheit wurde dadurch implizit ein neuer Wahlgang gestartet, und damit die Stimmabgaben des ersten Wahlgangs in den Papierkorb geworfen. Und da denke ich mal, daß die Mehrheit völlig recht hat: Ein neutraler Bundesratspräsident hat nicht das Recht, auf eigene Faust die Stimmabgaben von Mitgliedern so wegzuwerfen. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:04 Uhr: | |
Das Minderheitenvotum meint aber mit "Stimmabgabe" etwas anderes als die Mehrheit der Richter. In Bezug auf Personen erkennt sie nur eine Stimme an, die für das ganze Land zählt, und eine, die eine vorige Stimmabgabe unwirksam macht. Das ist qualitativ ein anderes Recht als das, persönlich mit Ja oder Nein (oder auch Enthaltung) stimmen zu dürfen. Was das Land betrifft, spricht die Minderheit gerade nicht von einer "ungültigen Stimmabgabe" im ersten Durchgang, sondern davon, dass die Stimmen noch gar nicht abgegeben worden sind, weil diese uneinheitliche Stimmabgabe eben überhaupt nicht möglich sein darf. Deshalb ist auch das Wort "Korrektur" eigentlich unangebracht, obwohl es von den Richterinnen selber gebraucht wird. |

Mrtin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:05 Uhr: | |
@c07 Die Unterschiede der Voten liegt doch nur bei der Beurteilung der Fragen: Hat der Bundesratspräsident in der ganz konkreten Situation nachfragen dürfen? und Hat der Bundesratspräsident überhaupt gültig nachgefragt? Wo im GG was zu ändern ist, sehe ich nicht. In der Geschäftsordnung könnte man Nachfragen und Antworten präzisieren. Ansonsten besteht nun Klarheit bei der Richtlinienkompetenz. |

Cram
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:10 Uhr: | |
Das BVG hat mit seinem gestrigen Urteil nunmehr den Rechtsbruch beseitigt, den der damalige Bundesratspräsident am 22. März 2002 durch seine Manipulation des Abstimmungsergebnisses herbeigeführt hat. Gemäß Art. 51 Abs. 3 GG können die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Das lag im vorliegenden Fall nicht vor. Als das Land Brandenburg aufgerufen wurde rief Sozialminister Ziel (SPD) Ja und Jörg Schönbohm (CDU) Nein. Damit lag keine einheitliche Stimmabgabe vor. Die Stimmen Brandenburgs sind somit ungültig. Aus dem Urteil des BVG: "4. Schließlich enthalte das Grundgesetz keine Verpflichtung zu einheitlicher Stimmabgabe, da Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG lediglich ein rechtliches "Können", nicht jedoch ein "Müssen" festlege. Dass sich die Vertreter eines Landes auf ein einheitliches Votum verständigten, sei lediglich eine rechtlich nicht sanktionierte "Verfassungserwartung". Aus diesem Grunde habe der Bundesratspräsident auch kein Recht, durch sitzungsleitende Maßnahmen auf ein einheitliches Votum hinzuwirken. In dem divergierenden Abstimmungsverhalten der Vertreter des Landes Brandenburg liege kein Verstoß gegen das Gebot der Verfassungsorgantreue, weil die Funktionsfähigkeit des Bundesrates durch das ungültige Votum eines Landes nicht beeinträchtigt werde. Ein uneinheitliches Votum wirke sich im Ergebnis nämlich wie ein "Nein" oder eine Stimmenthaltung aus." Es gehört zu den Aufgaben des Bundesratspräsidenten das Abstimmungsverhalten der Länder festzustellen und nicht sich anzumassen dieses zu beeinflußen oder in seinem Sinne (SPD-Sinne) zu korrigieren. Es ist Aufgaben der Vertreter der Länder bzw. des jeweiligen Landes sich auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu verständigen. Gelingt dies nicht so ist keine wirksame Stimmabgabe möglich. Eine etwailige Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten liegt nicht vor. Im GG ist von den "Vertretern der Länder" die Rede, die die Stimmen abgegeben. Landesverfassungsrechliche Regelungen können aber auf ein Bundesorgan (dem Bundesrat) keine Wirkung entfalten. Hier gilt schon gemäß Art. 30 der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht. Mir ist unverständlich wie eine einigermaßen objektive Person der Auffassung sein kann, das das Abstimmungsverhalten Brandenburgs einheitlich war. Es lagen zwei uneinheitliche Willenserklärung von den Brandenburger Vertretern vor. Eine zwingende Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe besteht nicht, wie das BVG richtigerweise feststellte. Art. 51 Abs. 3 besagt: "Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgeben werden." Es steht nicht sie "müssen einheitlich abgeben werden." Wenn im Grundgesetz stehen würde: "Die Stimmen eines Landes sind einheitlich abzugeben" würde aus meiner Sicht schon ein Zwang zur einheitlichen Stimmabgabe vorliegen. Es steht aber ausdrücklich können. Sie können also nur einheitlich abgegeben werden oder gar nicht wirksam abgegeben werden. Ein Zwang zu einer gültigen Stimmabgabe liegt somit nicht vor. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:14 Uhr: | |
Martin: Aus der unterschiedlichen Wertung des Status der ersten Stimmabgabe des Landes Brandenburg ergibt sich zu einem guten Teil die Antwort auf die Frage, ob Wowereit nachfragen hat dürfen. Ob die Nachfrage in dieser Form gültig war, ist auch für mich der größte Schwachpunkt im Minderheitenvotum. Im Grundgesetz sollte man einfach das Wort können durch dürfen ersetzen. Dann ergibt sich daraus im Prinzip automatisch die Mehrheitsmeinung und die Argumentation der Minderheit würde zusammenfallen. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:27 Uhr: | |
Cram: Dein erstes Zitat stammt nicht aus der Urteilsbegründung, sondern aus dem Vortrag der Antragstellerinnen. > Sie können also nur einheitlich abgegeben werden oder gar nicht wirksam > abgegeben werden. Ein Zwang zu einer gültigen Stimmabgabe liegt somit nicht vor. Das ist ja gerade die Argumentation des Minderheitenvotums und eben nicht die der Richtermehrheit. |

Cram
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:33 Uhr: | |
c07. "Im Grundgesetz sollte man einfach das Wort können durch dürfen ersetzen. Dann ergibt sich daraus im Prinzip automatisch die Mehrheitsmeinung und die Argumentation der Minderheit würde zusammenfallen." Ich sehe dafür keinen Grund. Das Wort können hat keinen zwingenden Charakter. Wenn man die anderen Artikel des GG anschaut so wird man feststellen das das Wort können nicht häufig vorkommt. Die Artikel sind meist zwingender Natur, z.B. "Die Würde des Menschen ist unantastbar", "Jeder hat das Recht seine Meinung... frei zu äußern". Ausnahme bildet z.B. Artikel 12a (Wehrpflicht). Hier steht männliche Personen .... "können zum Dienst" in Einheiten der Streitkräfte verpflichtet werden. Der Gesetzgeber ist aufgrund von Art 12a GG keineswegs verpflichtet eine Wehrpflichtarmee vorzuhalten. Es handelt sich eben um eine Kann-Bestimmung. Der Gesetzgeber kann eine Wehrpflicht vorsehen oder eben nicht. Und in Artikel 51 Abs. 3 ist es denn Ländern eben vorbehalten ob sie eine einheitliche und somit wirksame Stimme abgeben oder eben nicht (sie können auch gar keine Stimme abgeben oder eben eine unwirksame Stimme (nicht einheitliche Stimmabgabe) |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:42 Uhr: | |
Cram: Es steht ja nicht "können einheitlich", sondern "können nur einheitlich" im Grundgesetz. Das ist ein ganz erheblicher Unterschied. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 13:47 Uhr: | |
@c07: Tut mir leid, aber m. E. bist Du wirklich komplett auf dem Holzweg. Ich zitiere mal den Schlußsatz des Minderheitenvotums: "Eine klare Stimmabgabe des Bundesratsmitglieds Schönbohm, die das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes hätte verhindern können, hat im entscheidenden zweiten Durchgang aber nicht mehr stattgefunden." Das impliziert sowohl, daß eine klare Stimmabgabe Schönbohms möglich war, als auch daß diese das Zuwanderungsgesetz gekippt hätte. Die ganze Argumentation der Minderheit fußt letztlich darauf, daß sie Wowereits Vorgehen trotz einer Reihe eingestandener Irrtümer für insgesamt korrekt halten, bei Schönbohms Vorgehen dagegen nicht das geringste Abweichen vom formalen ihrer Meinung nach korrekten Vorgehen zugestehen. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 14:11 Uhr: | |
Ralf: Aus der Sicht Schönbohms ist es natürlich in jedem Fall eine persönliche Stimmabgabe. Die Wirkung entspricht dem aber nicht. Vielleicht ist es am hilfreichsten, sich zu überlegen, was nach der Argumentation der Minderheit gefolgt wär, wenn Schönbohm erneut ein klares Nein gesagt hätte. Dann hätte das Land Brandenburg nach wie vor keinen Gebrauch von seinem Stimmrecht gemacht. Solang bis eindeutig klar ist, dass es sich entweder auf eine einheitliche Stimmabgabe geeinigt hat, oder aber sich weiter weigert, eine wirksame Stimme abzugeben, hätte Wowereit erneut nachfragen dürfen. Das Nein Schönbohms hätte also keine tatsächliche Stimmabgabe für das Land bedeutet. Wenn es Wowereit dann irgendwann zu blöd geworden wär und auch kein Vertreter Brandenburgs von sich aus eine erneute Stimmabgabe versucht hätte, wär es im Ergebnis genauso, als ob überhaupt kein Vertreter Brandenburgs anwesend gewesen wär. |

Cram
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 14:23 Uhr: | |
Richtig. Von der Rechtslage her ist für eine Stimmabgabe eine einheitliches Abstimmungsverhalten vorgeschrieben: "Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden." Das BVG stellt dazu fest: "An einer Zustimmung des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz fehlt es, weil bei Aufruf des Landes die Stimmen nicht einheitlich abgegeben wurden (1). Die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe Brandenburgs ist durch den weiteren Abstimmungsverlauf nicht beseitigt worden (2)." Dem ersten Leitsatz ist zuzustimmen. Durch die uneinheitliche Erklärungen aus Brandenburg lag keine einheitliche Stimmabgabe vor. Meiner Meinung nach kann man das auch so definieren das das Land Brandenburg keine wirksame Stimme abgegeben hat, da die Voraussetzung zur Stimmabgabe (Einheitlichkeit) nicht gegeben waren. Somit hätte Brandenburg darauf verzichtet an der Abstimmung teilzunehmen. Das GG besagt nicht das ein Land sein Stimmrecht wahrnehmen muß. In der Rechtsfolge ist das daher unerheblich, ob man eine ungültige Stimmabgabe feststellt oder eine unwirksame. Die Rechtsfolge ist die selbe, da das Gesetz 35 Stimmen in Bundesrat benötigt ist allein entscheidend ob Brandenburg mit Ja gestimmt hat. Das liegt hier nicht vor. Eine Recht auf Nachfrage des Bundesratspräsidenten bestand in diesem Fall auch nicht, da es sich offenkundig bei den uneinheitlichen Äußerungen aus Brandenburg nicht um ein Versehen gehandelt hat. Sie wurden rechtzeitig vorher angezeigt. Der Bundesratspräsident hat die Aufgabe die Abstimmungsergebnisse zu protokolieren aber nicht sich in die Entscheidung der Länder einzumischen. Wowereit hat dies klar mißachtet und sich ein Recht angemaßt das er nicht hat und hat versucht die Abstimmung zu manipulieren. Es ist gut das das BVG hier diese Rot-Grüne Rechtsbeugung vereitelt hat. |

Cram
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 14:32 Uhr: | |
"Eine klare Stimmabgabe des Bundesratsmitglieds Schönbohm, die das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes hätte verhindern können, hat im entscheidenden zweiten Durchgang aber nicht mehr stattgefunden." Das impliziert sowohl, daß eine klare Stimmabgabe Schönbohms möglich war, als auch daß diese das Zuwanderungsgesetz gekippt hätte." Wenn man der Argumentation des Minderheitenvotums folgt, was ich nicht tue, so stellt sich aber in der Tat die Frage warum die Willenserklärung Schönbohms "Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident" ignoriert wurde. Willenserklärungen unterliegen dem Grundsatz der Auslegbarkeit. Die WE Schönbohms kann nur als Nein ausgelegt werden. Auch würde ich die Nachfrge für unzulässig halten, da nicht das Land, sondern nur der Ministerpräsident zur Stimmabgabe befragt wurde. Das dies in manipulierender Absicht geschah ist offenkundig. Ab diesem Punkt ist für mich die Argumentation des Minderheitenvotums überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 14:40 Uhr: | |
Noch ein hypothetischer Verlauf: Hätte Wowereit nachfragen dürfen, wenn alle Vertreter Brandenburgs bei der Abstimmung absichtlich stumm geblieben wären? Nach dem Minderheitenvotum wär das völlig äquivalent zum tatsächlichen Verlauf gewesen. Dass es ein Mangel war, konkret den Ministerpräsidenten zu fragen, gibt ja auch die Minderheit zu. Sie verneint aber die manipulierende Absicht. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 14:46 Uhr: | |
@c07: > Hätte Wowereit nachfragen dürfen, wenn alle Vertreter Brandenburgs bei der Abstimmung absichtlich stumm geblieben wären? Ein gutes Beispiel. Das zeigt nämlich, daß der von Dir postulierte GG-Zwang, auf jeden Fall eine einheitliche Stellungnahme abzugeben, nicht funktionieren kann. Keine GO kann verhindern, daß die Bundesratsmitglieder eines Landes ein ungültiges Votum erzeugen. |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 14:59 Uhr: | |
Ralf: > Das zeigt nämlich, daß der von Dir postulierte GG-Zwang, auf jeden Fall > eine einheitliche Stellungnahme abzugeben, nicht funktionieren kann. Das postulier ich ja gar nicht. Sondern nur einheitlich oder gar nicht. Wobei für die Feststellung von "gar nicht" logischerweise andere Maßstäbe angewandt werden müssen als für ein tatsächliches Votum. |

Cram
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Dezember 2002 - 15:15 Uhr: | |
c07 ich kann da Ralf nur zustimmen. Gerade dieses Beispiel zeigt auf das der von dir in einem anderen Beitrag postulierte Zwang zur Stimmabgabe absurd wäre. Gerade deshalb ist auch die Kann-Bestimmung so sinnvoll. Das in Art. 51 Abs. 3 "können nur" das nur steht unterstreicht nur das das eine gültige Stimmabgabe nur einheitlich erfolgen kann. Würde nur können stehen könnte eine gültige Stimmabgabe auch uneinheitlich erfolgen. In dem Fall könnten dann die Vertreter jedes Land entscheiden ob sie einheitlich oder uneinheitlich abstimmen. In beiden Fällen wären die Stimmen gültig (in dem Fall möglicherweise 2 ja, 2 nein). Durch das "nur" wird die Einheitlichkeit der Stimmabgabe zwingende Voraussetzung für eine gültige Stimmabgabe. Ist die Stimmabgabe uneinheitlich sind somit die Stimmen ungültig. In den Erklärungen von Ziel und Schönbohm überhaupt keine Stimmabgabe zu sehen halte ich durchaus für möglich (wie ich bereits geschrieben habe). Persönlich würde ich es aber als ungültige Stimmabgabe ansehen. Eine Stimmabgabe ist eine Willenserklärung. In dem Fall ist in der Erklärung Ziels eine Stimmabgabe und in der Erklärung Schönbohms eine Stimmabgabe zu sehen. Damit liegen wirksame Stimmabgaben vor. Für die Gültigkeit müßte die Stimmabgabe auch einheitlich sein. Da die Willenserklärungen nicht übereinstimmen liegt (Ja - Nein) liegt keine einheitliche Stimmabgabe i.S. von Art 51 Abs 3 vor. Somit liegt keine gültige Stimmabgabe vor. Daher sind die Stimmen ungültig. |
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