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Wahlprüfung u.Ä.

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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 30. März 2010 - 14:09 Uhr:   

Kleine Anfrage der Linken zur Videoüberwachung von Wahllokalen (mit Antwort):

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/011/1701140.pdf

Bemerkenswert ist, dass die Bundesregierung über die laufende Wahlprüfung offenbar besser informiert ist als der Bundestag, obwohl der Wahlprüfungsausschuss mit Informationen eigentlich sparsam umgeht.

http://www.roth-hilpoltsteiner-volkszeitung.de/artikel.asp?art=1182705&kat=10&man=15
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Dienstag, 30. März 2010 - 19:50 Uhr:   

Die 60 Wahllokale dürften aber sehr weit nach unten abgeschätzt sein. Allein in Bochum waren es zur Kommunalwahl mehr als 20 in Räumen von Sparkassen. http://www.bochum.de/wahl/test/KW2009/05911000/strasseGes.htm

Einige Fälle gab es in Hamburg.
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=ha&dig=2010/02/24/a0122&cHash=49f080c7aa

Interessant, daß die Maßnahmen "Abschaltung oder Verhängung" anscheinend als ausreichend erachtet werden.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 05. April 2010 - 15:02 Uhr:   

"Interessant, daß die Maßnahmen "Abschaltung oder Verhängung" anscheinend als ausreichend erachtet werden."
Nicht einmal das wäre bei jetziger Rechtslage nötig, solange man die nicht beobachten kann, wie der Stimmzettel ausgefüllt wird.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 05. April 2010 - 18:45 Uhr:   

Was nötig wäre und was nicht, geht aus der Antwort gar nicht hervor. Es reicht allerdings nicht aus, daß man nicht beobachten kann, wie der Stimmzettel ausgefüllt wird. Es muß dem Wähler bzw. einem Beobachter auch ersichtlich sein, daß das nicht möglich ist.

Durch ein Schild mit dem Hinweis, daß alles in Ordnung ist, wird das sicher nicht gewährleistet

http://www.shz.de/nachrichten/schleswig-holstein/hamburg/artikeldetail/article/2290/waehlen-unter-kameras-buerger-empoert-1.html
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. April 2010 - 01:14 Uhr:   

"Es muß dem Wähler bzw. einem Beobachter auch ersichtlich sein, daß das nicht möglich ist."

Das ist mir doch nirgendwo ersichtlich. Weiß ich, ob nicht doch irgendwo eine nicht offen sichtbare Kamera in die Wand eingebaut ist? Nein, es muß schon reichen, daß ich ohne den Verdacht haben zu müssen überwacht zu werden, abstimmen kann.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. April 2010 - 21:51 Uhr:   

Und wann braucht man keinen Verdacht haben?
Eine versteckte Kamera ist immer denkbar, aber befindet sich dann auch im öffentlichen Raum und so besteht immer die Möglichkeit, daß diese auch entdeckt wird.
Für eine öffentlich angebrachte Kamera stellt sich die Frage der Entdeckung nicht mehr, sondern nur noch ob und was sie gerade aufnimmt.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. Juni 2010 - 18:57 Uhr:   

Die ersten Beschlussempfehlungen zu den Wahleinsprüchen:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/022/1702250.pdf
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 20. April 2011 - 22:40 Uhr:   

Zur Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde der PARTI (bzw. ihres Bundesvorsitzenden):

Eigentlich würd ich § 2 Abs. 2 WahlPrG so verstehen, dass (außer Bundes- und Landeswahlleitern sowie dem Bundestagspräsidenten) nur Wahlberechtigte einspruchsberechtigt sind. Eine Partei ist doch keine "Gruppe von Wahlberechtigten"; sie muss nichtmal einen einzigen Wahlberechtigten als Mitglied haben (bei Bundestagswahlen ist allerdings mindestens 1 wahlberechtigtes Mitglied zur Aufstellung von Kandidaten notwendig).

Der Bundestag hat den Wahleinspruch "der Vereinigung „Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die Partei)“, 10117 Berlin, vertreten durch den Bundesvorsitzenden Herrn M.S., - Az.: WP 85/09 - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.C.W., 65929 Frankfurt am Main" allerdings explizit als zulässig erachtet (Drucksache 17/3100, Anlage 18 (Seite 77 ff.)):

"Der Einspruch ist zulässig. Nach § 2 Absatz 2 WPrüfG kann u. a. jeder Wahlberechtigte sowie jede Gruppe von Wahlberechtigten Einspruch gegen die Gültigkeit einer Bundestagswahl einlegen. Im Gegensatz zu der Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Beschluss des Bundestages nach § 48 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Gruppen von Wahlberechtigten, einschließlich politischer Parteien, erhoben werden kann (zuletzt BVerfGE 79, 48, 49), sind nach gefestigter Rechtsanwendung des Bundestages Wahleinsprüche von politischen Parteien nach § 2 Absatz 2 WPrüfG zulässig."

Damit war im Prinzip von vornherein klar, dass eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht zulässig sein wird. Natürlich ist das ein völlig unsinniges Konstrukt (das man bei den angekündigten Änderungen bei der Wahlprüfung beheben sollte). Die Frage ist allerdings, ob man den Wahleinspruch so interpretieren hätte müssen, als ob er vom Vorsitzenden der PARTEI persönlich eingelegt worden wär (was wohl von der genauen Formulierung abhängt).
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. April 2011 - 16:55 Uhr:   

Interessant fand ich übrigens, dass auf S. 13-14 der verlinkten Beschlussvorlage der Wahlprüfungsausschuss sich ausdrücklich zur Prüfung der etwaigen Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes nicht zuständig bezeichnet. M. E. gehört zum Auftrag, ob der Bundestag der Rechtslage entsprechend zusammengesetzt ist (also dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens) auch Frage der Vereinbarkeit des BWahlG mit dem GG oder etwa auch der BWahlO mit dem BWahlG im Rahmen der Normenhierarchie.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. April 2011 - 17:40 Uhr:   

Das muß aber noch nicht das Ende der Wahlprüfung sein. Es gab einige Parallelfälle von Wahlberechtigten. Vorm Bundesverfassungsgericht könnten die sich aber auf das Verfahren der PARTEI verlassen haben. Einige Einsprüche muß der Bundestag auch noch entscheiden.

Ein ähnliches Schicksal wird wahrscheinlich auch die Beschwerde der Freien Union ereilen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. April 2011 - 18:26 Uhr:   

Bei der Freien Union ist Gabriele Pauli auch als Wahlberechtigte Unterzeichnerin des Wahleinspruchs. Die Frage ist nur, ob sie noch Interesse an einer Wahlprüfungsbeschwerde gehabt hat. Zu dem Zeitpunkt war sie schon nicht mehr Mitglied der Freien Union.

Der Wahleinspruch der Grauen war nur als als Partei (wofür haben die eigentlich alle einen Rechtsanwalt?).
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. April 2011 - 19:18 Uhr:   

Bei der Freien Union gibts jedenfalls auch eine Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 6/11) zu anderen Wahleinsprüchen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. April 2011 - 22:40 Uhr:   

Interessant übrigens auch der umgekehrte Fall, dass die RENTNER laut WP 152/09 (Anlage 44, Seite 125 ff.) zuunrecht als Partei anerkannt worden sind. Der Fall ist wirklich problematisch, weil die RENTNER unbestritten ihre Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 2 PartG verloren haben. Wenn die Parteieigenschaft jederzeit allein aufgrund der anderen Anforderungen wieder erlangt werden könnte (wie Bundeswahlleiter und Bundestag meinen), wär die Bestimmung völlig substanzlos (außer als Buchhaltungsanweisung für den Bundeswahlleiter).

Außerdem haben die RENTNER ihre Pflichten aus § 6 Abs. 3 PartG nicht erfüllt; selbst Ende 2009 waren sie beim Bundeswahlleiter noch ungelistet (die FWD, die vor der Wahl auch gefehlt haben, waren wenigstens kurz danach eingetragen). Bundeswahlleiter und Bundestag gehn zwar davon aus, dass für den Parteistatus allein § 2 PartG (ohne Absatz 2) maßgeblich ist, aber andere Anforderungen aus § 6 (schriftliche Satzung und Programm, Existenz eines Vorstands samt formal korrekter Bestellung) sieht schon das BWG implizit als zwingend für die Anerkennung an.

Effektiv bleiben bei der Interpretation von Bundeswahlleiter und Bundestag nur noch die reinen Willkürkriterien übrig, außer dass bei der (problemlos fälschbaren) Mitgliederzahl eine gewisse Ober- und Untergrenze praktisch etabliert ist.

Ohne formal klare Kriterien ist übrigens auch der Fall relevant, dass man einem Kandidaten unterstellt, Mitglied einer zweiten Partei zu sein, seit das ein Kandidaturhindernis ist (mittlerweile auch in den Ländern überwiegend (oder gar komplett) implementiert). Die Definition aus § 2 Abs. 1 PartG trifft eigentlich auf so ziemlich jeden ernsthaften Verein zu, der es begrüßt, Abgeordnete unter seinen Mitgliedern zu haben (oder das anstrebt).

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