Bundesverfassungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 11. Oktober 1988

2 BvC 2/88

BVerfGE 79, 49

„Wahlprüfungsbeschwerde von Gruppen von Wahlberechtigten“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 1980–1989

[BVerfGE 79, 49 (49)] Beschluß

des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1988 gemäß § 24 BVerfGG
– 2 BvC 2/88 –

in dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

der Union nicht genug überdachten Lächelns trotz innerer Genialität,
vertreten durch 1. Herrn A...,
2. Herrn Th...,
3. Frau W...
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. März 1988 – WP 16/87 – (BTDrucks 11/1805 Anlage 16) wegen Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag am 25. Januar 1987.

Entscheidungsformel:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die „Union nicht genug überdachten Lächelns trotz innerer Genialität (UngültiG)“ erhob durch ihren „Chef“ Hans A..., ihren „Vizepräsidenten“ Thomas B... und ihren „Großen Bruder“ Michaela W... gemäß § 2 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1975, BGBl. I S. 1593) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag am 25. Januar 1987. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung am 3. März 1988 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 30. März 1988 eingegangene Beschwerde. 1
Die Beschwerde ist unzulässig. 2
Nach § 48 BVerfGG sind Gruppen von Wahlberechtigten, einschließlich der politischen Parteien, nicht berechtigt, eine Wahlprüfungsbeschwerde zu erheben. 3
Träger, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Franßen, Kirchhof

 


Matthias Cantow