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SPD verpennt OB-Wahl 2007 in Wiesbaden

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Archiv bis 15. Januar 2007mma41 15.01.07, 18:07h 
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 15. Januar 2007 - 21:40 Uhr:   

@ mma:
Ob es ein Rechtsverstoß ist weiß ich nicht - an der Grenze dazu ist es es aber sicher.
Denn damit verletzt der Wahlleiter das Neutralitätsgebot.
Wie schon mehrmals gesagt:
Die OB-Wahl ist eine Personenwahl, bei der grundsätzlich jeder wahlberechtigte EU-Bürger antreten kann.
Wenn der Wahlleiter sich nun einen einzelnen EU-Bürger herauspickt und diesen auf einen Fristablauf aufmerksam macht, dann verhält er sich den anderen 400 Mio. EU-Bürgern gegenüber nicht neutral - denn die informiert er ja nicht.

Wie gesagt:
Dieser Neutralitätsverstoß mag - grenzwertig - vielleicht noch zulässig sein.
Aber eine Pflicht, gegen seine Neutralität zu verstoßen, hat der Wahlleiter ganz sicher nicht.

Ob öffentlich bekannt ist, dass eine Partei plant, einen Kandidaten aufzustellen ist dabei unerheblich.
Gedankenexperiment:
Würden Sie eigentlich ähnlich argumentieren, wenn die NPD trotz Ankündigung noch keinen Vorschlag eingereicht hätte?
Denn eines ist ja wohl klar:
Wenn die SPD nach dem Tipp vom Wahlleiter noch rechtzeitig ihren Wahlvorschlag eingereicht hätte und (sagen wir mal) die NPD nicht informiert wurden, dann hätten letztere natürlich einen wunderbaren Ansatzpunkt für eine Klage wg. Ungleichbehandlung.

Oder gilt diese Informationspflicht bzw. -recht nur für die "großen Parteien"?
Welche Hürde würden Sie dann setzen? 10%? 5%?
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Wiesbadener Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 15. Januar 2007 - 21:55 Uhr:   

Um mal beim Grundsätzlichen zu beginnen:

Der Wahlleiter hat bestimmte Aufgaben im Rahmen einer Wahl. Das Wahlrecht beschribt sie so

§ 5 KWG Wahlleiter, Wahlausschuss
(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3-5)

§ 2 KWO Aufgaben des Wahlleiters
Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind, ist der Wahlleiter für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er beschafft auch die erforderlichen Vordrucke.

Der Wahlleiter organisiert die Wahl und sorgt dafür, dass die Vorschriften des Wahlrechts eingehalten werden. Dazu gehört aber nicht, dass eine Wahl wie üblich mit Kandidaten von CDU, SPD, Grünen und FDP abläuft und die Bewerber von CDU und SPD in die Stichwahl kommen. Der Wahlleiter ist kein Pfleger der politischen Landschaft, der politischen Kultur oder des Parteiensystems. Wer große Volkspartei sein will, muss sich darum kümmern, also einen Kandidaten aufstellen und um Stimmen werben. Der Bürger hat keinen Anspruch, dass der Wahlleiter den etablierten Parteien nachrennt, dass sie ihre Kandidaten anmelden, damit die Wahl so abläuft wie gewohnt.

Meines Erachtens sind die Verantwortungsbereiche von Wahlleiter und Parteien durch das Wahlrecht klar getrennt: Die Frist für die Anmeldung (66. Tag vor der Wahl) wir durch den Wahlleiter bekannt gemacht. Der Inhalt ist vorgeschrieben, sogar der Rat, Vorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, ist Pflicht. Nach § 14 KWG werden eingegangen Vorschläge vorgeprüft und Fehler den Vertrauenspersonen mitgeteilt. Wer einen Vorschlag einreicht, bekommt durchaus Hilfe.

Die Anmeldung dagegen ist Sache der Parteien/Einzelbewerber. Würde sich ein Wahlleiter auch nur durch eine Erinnerung darum kümmern, ensteht der böse Schein der Manipulation. Hätte der Wahlleiter etwa auch bei den seit einigen Wahlperioden in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Republikanern anfragen sollen, ob sie wirklich keinen Kandidaten aufstellen wollen, obwohl sie letztes Jahr bei der Kommunalwahl 5% bekommen haben? Ob diese 5% der Wähler einen passenden Kandidaten bekommen oder nicht ist aber Sache der Partei und nicht die des Wahlleiters.

Ich will einem Wahlleiter ja gar nicht verbieten, einer Partei oder einem Einzelkandidaten erklären, wie die Vordrucke auszufüllen sind. Aber der Entschluss für eine Kandidatur darf nicht durch den Wahlleiter unterstützt werden.

Nach der Lokalpresse brachte die SPD in der Sitzung des Wahlausschusses ein interessantes Argument: Wer in der Stadt seine Kandidatur plakatiert, müsse genauso behandelt werden wie jemand, der sich mündlich anmeldet und im Wahlamt auf die Schriftform hingewiesen wird. Hier zeigt sich aber ein fundamentaler Untershchied: Derjenige ist von selbst zum Wahlamt gegangen, legt seine Anmeldung vor und kommt in den Genuss von § 14 KWG. So viel Eigeninitiative muss man leisten. Immerhin ist noch niemand auf die Idee gekommen, einen Abholservice zu fordern, bei dem der Wahlleiter die Geschäftsstellen der örtlichen Parteien und Wählergruppen abklappert, um nach Bewerbungen zu fragen.

Das Wahlrecht ist sehr formell. Es hilft, alle gleich zu behandeln, damit die Wahl fair abläuft. Es kennt (vielleicht mit der Ausnahme der Unterstützungunterschriften) keine aussichtsreichen, stichwahlwürdigen, überflüssigen oder für eine wirkliche Wahl notwendige Kandidaten. Alle sind gleich. Das ist doch in einer Zeit, in der man sich über den Parteienfilz aufregt, ein schöner Gedanke.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 15. Januar 2007 - 23:52 Uhr:   

"Das Wahlrecht ist sehr formell. Es hilft, alle gleich zu behandeln, damit die Wahl fair abläuft."

Richtig, der Wahlleiter und Wahlausschüsse haben eine rein technische Aufgabe. Sie haben keinen Ermessensspielraum bei Verstößen gegen Formen und Fristen. Das ist auch gut so. Ansonsten gäbe es ständig Vorwürfe wegen tatsächliche oder vermeintlich politisch motivierten Entscheidungen.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 13:11 Uhr:   

Man kann davon ausgehen, dass es sich beim Wahlleiter und seinen Mitarbeitern um politisch interessierte Personen handelt. Von einer in den Medien schon bekanntgegebenen Kandidatenaufstellung haben sie natürlich erfahren. Wenn nun kein Eingang des entsprechenden Vorschlages folgt, wird das zu irgendeinem Termin kurz vor Fristende mit Staunen zur Kenntnis genommen werden. Wie sich diese Person nun verhält, hängt sicher mit ihrer polit. Einstellung zusammen.

a) politisch uninteressiert, Nichtwähler: Gibt es die als Wahlleiter überhaupt?

b) Mitglied, zumindest Wähler der säumigen Partei: Dieser Mensch wird bestimmt irgendeinen Weg finden, der Partei seine haarsträubende Entdeckung mitzuteilen; er muss ja nicht gerade den Dienstapparat benutzen, es reicht auch Tipp auf Umwegen. (Warum sollte er das nicht dürfen? Es ist durchaus wahrscheinlich, dass ein Versehen oder eine Manipulation vorgekommen ist. Das Argument, die Partei werde erst zur Kandidatur angestiftet, ist nach Sachlage abwegig.)

c) Die Person ist Gegner der säumigen Partei. Dann müsste sie sich aufgrund ihrer Neutralitätspflicht genauso verhalten wie in Fall b).
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Wiesbadener Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 13:56 Uhr:   

@ mma

Im Wiesbadener Fall ist der Wahlleiter hauptamtlicher Stadtrat und Mitglied der CDU.

Dann sind wir wohl bei Variante c) "Gegner der säumigen Partei.

Der Wahlleiter hat erklärt, er hätte auch der CDU keinen Tipp gegeben.

Natürlich kann man das glauben oder nicht. Natürlich kann ein Wahlleiter seine Partei als Mitglied nach dem Wahlvorschlag Fragen, ohne das es herauskommt.

Vielleicht hat der Wahlleiter sich als ehemaliger Richter am Landgericht aber auch an die oben diskutierte Auslegung von § 139 ZPO erinnert und ist deshalb so strikt.

Soll man aus alledem schließen, dass er deshalb allen hinterherrennen muss?

Man muss doch von Kommunalpolitikern verlangen, dass sie die öffentlichen Bekanntmachungen verstehen. Dort ist doch ausreichend erklärt, was eine Ausschlussfrist ist.

http://www.wiesbaden.de/die_stadt/politik/wahlen/1_Bekanntmachung_Allgemeine_Informationen_zur_OB-Direktwahl.pdf

Falls die Anmeldung (wie in Wiesbaden) einfach vergessen wurde, ist einer solchen Partei auch nicht mehr zu helfen.

Oder falls es doch Manipulation war (z.B. einige Genossen wollten einen parteilosen suspendierten Priester als SPD-Kandidaten verhindern), soll ein Wahlleiter sich in parteiinterne Intrigen einmischen?

Ich halte daran fest, dass sich die Behörden nicht auch noch um die Einreichung von Kandidaturen kümmern sollen. Das wäre zu viel staatliche Fürsorge.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 14:08 Uhr:   

Falls es doch Manipulation war ... oder auch nur ein Versehen -
kann sich denn der Wahlleiter, der bis zum Fristablauf den Mund hält, sicher sein, dass es nicht in seinem Verantwortungsbereich geschehen ist? Schon deshalb sollte er sich lieber anders verhalten.
Aber Sie haben wohl im Ergebnis recht; rechtlich wird da nichts zu machen sein, die Partei ist selbst schuld.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 14:49 Uhr:   

@mma:
> Dieser Mensch wird bestimmt irgendeinen Weg
> finden, der Partei seine haarsträubende
> Entdeckung mitzuteilen; er muss ja nicht gerade
> den Dienstapparat benutzen, es reicht auch Tipp
> auf Umwegen.
Dieser Tipp, um den eigenen Parteifreunden zu helfen, wäre eindeutig ein Verstoß gegen die gesetzliche Neutralität.
Und Dein Zusatz mit dem Dienstapparat zeigt, daß Du Dir dessen bewußt bist.

Ich kann mir zwar gut vorstellen, daß gesetzwidriges Verhalten dieser Art in der Praxis vorkommt.

Aber die Unterstellung, ein Wahlleiter würde wohl seiner Partei gesetzwidrig helfen, kann bestimmt keine Pflicht begründen, einer anderen Partei gesetzwidrig zu helfen.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 16:10 Uhr:   

Was für eine neutralitätsverletzende einseitige "Hilfe" soll denn vorliegen? Wer hat einen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Partei, deren ernsthafter Wille zur Wahlteilnahme (im Gegensatz zu manchen angeführten Fällen einer unprofessionellen Kleinpartei) offensichtlich ist, an einem menschlichen Fehlverhalten scheitert?

Dass man so etwas besser diskret regelt, bewirkt noch keine Rechtswidrigkeit.
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Stefan Müller (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 20:46 Uhr:   

Angenommen ich würde in einer Bierlaune mit 3 oder 7 Freunden die (offensichtlich ernstzunehmende ;-) ) "Blubberblasistischen Rosa Gummibärchen-Partei" (BLUB) gründen und damit in die Presse (7. Seite einer lokalen Schülerzeitung) gehen und behaupten, ich will Kandidaten für alle Oberbürgermeisterposten in Deutschland aufstellen wollen...
Hätte ich dann das Recht einzufordern, von jedem Wahlleiter angeschrieben zu werden, daß die Gefahr besteht, daß ich die Einreichungsfrist verpasse?
Und könnte ich damit die Wahl anfechten, wenn dieses nicht passiert?

Also im Ernst: SPD Wiesbaden! Klappe halten, schämen, und auf die Intelligenz des Führungspersonals bei der nächsten Wahl in 4 / 5 Jahren hoffen!

Ist doch wahr!

P.S.: Als damaliger Kreisvorstandssprecher meiner Partei hatte ich einige schlaflose Nächte, bis wir es geschafft hatten, 4 Tage vor Fristende endlich alle notwendigen Unterschriften zur Kommunalwahl einzureichen. Das war harte Arbeit. Wenn die Wiesbadener SPD-Spitze sich nichtmal diese Mühe mit den Unterschriften machen muß (als im Stadtrat vertretene Partei), dann kann man von ihnen wenigstens erwarten, daß sie die Formblätter korrekt ausfüllt und rechtzeitig einreicht.
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 22:02 Uhr:   

Der Gesetzgeber hat eigentlich für alle Fälle, bei denen er wollte, dass eine Versäumung durch menschliche Fehler ohne Verschulden geheilt oder gerettet werden kann, ausdrücklich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist geschaffen, etwa in ZPO § 233 ff. Es ist in mehreren §§ genau geregelt, was auf diese Weise gerettet werden kann und wie das geht. Was nicht erwähnt wird, wollte der Gesetzgeber nicht wiedereinsetzbar machen.

Solche Bestimmungen gibts in anderen Gesetzen auch, etwa im Patentgesetz. In den einschlägigen Bestimmungen des Wahlrechtes scheint keine Wiedereinsetzung vorgesehen zu sein. Das ist dann wohl so gewollt.

Eine Korrektur menschlicher Fehler im Wahlrecht mag vom Gesetzgeber im Hinblick auf die denkbaren Folgen bei engen Terminen für Wahlen etc. nicht gewünscht gewesen sein. Vielleicht mag es auch ein Gesichtspunkt gewesen sein, dass der "verpassende" Bewerber ja die Chance hat, bei der nächsten Wahl rechtzeitig anzutreten und die gewünschte Position doch noch zu bekommen, wenn er dann gewählt wird.

Ein schwacher Trost? Immerhin, die Chance des jetzigen SPD-Nichtkandidaten, jemals Wiesbadener Oberbürgermeister zu werden, ist sicher nach wie vor dutzendfach größer, als die Chancen von allen vier jetzt antretenden Nicht-CDU-Kandidaten zusammengenommen, überhaupt irgendwann einmal Wiesbadener Oberbürgermeister zu werden.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Dienstag, 16. Januar 2007 - 22:59 Uhr:   

Der enge Terminplan bei Wahlen dürfte der sachliche Grund hinter den festen Fristen sein. Beim Zivilprozess kommt es am Ende auf einen Tag mehr oder weniger nicht an. Eine Wahl ist eine datierte Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum. Aus dem Grund ist es auch bedenklich, daß Wahlprüfungsverfahren so lange vertrödelt werden, daß sie nicht mehr innnerhalb einer Legislaturperiode abgeschlossen werden können.
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Wiesbadener Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Januar 2007 - 09:43 Uhr:   

Der Wahlausschuss hat gestern abend den Einspruch der SPD gegen die Nichtzulassung ihres Kandidaten abgelehnt.

Danach hat die SPD mitgeteilt, dass sie diese Entscheidung akzeptiert und nicht vor Gericht zieht.

http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=2675379

Das Nachgeben hat mich schon ein bischen überrascht. Anscheinend waren Gutachten und Sondersitzung nur dazu da, dem Kandidaten und den Mitgliedern Kampfbereitschaft vorzuführen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Januar 2007 - 10:22 Uhr:   

@Wiesbadener Gast:
> Anscheinend waren Gutachten und Sondersitzung
> nur dazu da, dem Kandidaten und den Mitgliedern
> Kampfbereitschaft vorzuführen.
Klingt vernünftig.

Ich hatte mich auch zuerst gewundert, warum die SPD noch so einen Aufruhr macht mit Sondersitzung, Anträgen, Gutachten und Klagedrohung - die Chancen damit durchzukommen waren ja ziemlich dicht bei Null.
Und es war auch abzusehen, daß sie damit bei der Wählerschaft Minuspunkte kassiert - die Leute mögen schlechte Verlierer nicht.

Aber offensichtlich war es wichtiger, innerparteilich etwas vorzuweisen und die Reihen wieder zu schließen.
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mma
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Januar 2007 - 13:21 Uhr:   

("Aber offensichtlich war es wichtiger, innerparteilich etwas vorzuweisen und die Reihen wieder zu schließen.")
Da haben Sie bestimmt recht.

Mich würde trotzdem noch interessieren, gegen welche Regelung ein Wahlleiter verstoßen soll, der Auskünfte nach draußen gibt, welche Partei sich noch nicht angemeldet hat.

Muss es wirklich von Gesetzes wegen so ablaufen?:
"Hallo, hier Müller von der Blubberblasistischen Rosa Gummibärchen-Partei. Wir haben einen Kandidatenvorschlag an Sie geschickt. Ist der denn angekommen?"
"Das darf ich Ihnen nicht sagen!"
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Ralf Lang
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Januar 2007 - 15:02 Uhr:   

Wenn die Partei fragt, ist das was anderes als eine ungefragte Auskunft, die naturgemäß nicht vollständig und damit parteileich sein muss. Nicht parteilich sein muss aber eine Aussage über die bereits eingereichten Vorschläge. Aus der kann man ja einiges schließen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 13. März 2007 - 09:33 Uhr:   

Wie zu erwarten war hat nun der CDU-Kandidat bei niedriger Wahlbeteiligung mit großem Abstand gewonnen.

Die SPD unter ihrem neuen Chef Alt-OB Exner bleibt bei ihrer Linie, den Wahlleiter (CDU) für ihren Fehler verantwortlich zu machen und forderte dazu auf, "aus Protest" ungültig zu wählen, das haben 8% der Wähler auch gemacht.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 13. März 2007 - 12:56 Uhr:   

Die Wahlbeteiligung ist mit 26,9 Prozent wirklich dürftig. Die 65,6 Prozent, die der Sieger erhalten hat, entsprechen nur rund 18 Prozent der Wahlberechtigten.
Allerdings gab es bei der vorhergehenden Wahl 2003 auch nur 33,7 Prozent Wahlbeteiligung.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 13. März 2007 - 17:59 Uhr:   

Es ist tatsächlich so, daß der Sieger diesmal mehr Stimmen bekommen hat als der vom letzten Mal mit der höheren Wahlbeteiligung.
Obwohl die Rahmenbedingungen ja ziemlich ungünstig dafür waren.
Ich persönlich könnte mir vorstellen, daß das eine Reaktion der Wähler auf die SPD-Kampagne ist, damit hat sich diese wohl keinen Gefallen getan.
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mma
Veröffentlicht am Dienstag, 13. März 2007 - 18:32 Uhr:   

Was bei der Wahlbeteiligung auch auffällt, sind die besonders niedrigen Werte in den Ortsteilen Amöneburg, Kastel und Kostheim, die bekanntlich "eigentlich" zu Mainz gehören; womit wir wieder beim Dauerthema Neugliederung wären ...
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Oktober 2008 - 09:54 Uhr:   

Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wird heute die Gültigkeit der Wahl verhandelt.
Ein Wahlberechtigter hatte geklagt, weil die Nichtzulassung des SPD-Bewerbers ihn in seinem Wahlrecht beeinträchtigt hätte.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß das durchgeht.
Anfechtungschancen in so einer Situation kann eigentlich nur der betroffene Kandidat haben - als Bürger hat man doch nie einen Rechtsanspruch darauf, daß sich Kandidaten wie persönlich gewünscht zur Verfügung stellen und die Formalia korrekt durchführen.


http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/1617970_Umstrittene-Oberbuergermeisterwahl-landet-vor-Gericht.html
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Oktober 2008 - 20:48 Uhr:   

Die Hessenschau meldet, die Klage sei abgewiesen worden.

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