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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Neuwahl des Deutschen Bundestags im Herbst 2005 » 676-700 « Zurück Weiter »

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 10:54 Uhr:   

Reuters: Karlsruhe (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag die vermutlich abschließenden Beratungen über die Klagen gegen die vorgezogene Bundestagswahl aufgenommen.

Am Vormittag kamen nach Angaben von Gerichtssprecherin Dietlind Weinland die acht Richter des zweiten Senats zusammen, um über die Entscheidungsvorlage des Berichterstatters Udo di Fabio zu beraten. Diese werde Punkt für Punkt durchgegangen und jeweils darüber abgestimmt. Wie lange die Sitzung dauern werde, sei nicht abzuschätzen. Es könne durchaus bis in den Abend hinein dauern, sagte die Sprecherin. Wenn die Richter zu einem Ergebnis gekommen seien, werde der Verkündungstermin bekannt gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der übliche Vorlauf von einer Woche zwischen Bekanntgabe des Termins und Urteil verkürzt werde. Damit könnte das Urteil noch in dieser Woche verkündet werden. Der Vorsitzende des Senats, Winfried Hassemer, hatte nach der mündlichen Verhandlung eine rasche Entscheidung in Aussicht gestellt.

Die Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) hatten gegen die Auflösung des Bundestags und die Ansetzung vorgezogener Neuwahlen für den 18. September geklagt. Sie werfen Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bundespräsident Horst Köhler vor, gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben. Köhler hatte den Bundestag auf Antrag Schröders aufgelöst, der absichtlich eine Vertrauensabstimmung verloren und argumentiert hatte, er habe für seine Politik keine verlässliche Mehrheit mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich am 9. August in einer knapp sechsstündigen Verhandlung die Argumente beider Seiten erläutern lassen.

1983 hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass es nicht nur formelle, sondern auch "materielle" Gründe für eine Auflösung des Bundestags geben müsse. Zugleich hatte es dem Kanzler in dieser Frage eine entscheidende Rolle eingeräumt, auf die sich Vertreter von Bundesregierung und Bundespräsident in ihrer Argumentation für Neuwahlen bezogen.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 12:40 Uhr:   

@J.A.L.

"Artikel 125a
[Fortgeltung von Bundesrecht nach Änderung von Gesetzgebungskompetenzen]
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs.1 oder des Artikels 75 Abs.1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs.2 in der bis zum 15.November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesrecht kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs.2 nicht mehr erlassen werden könnte."

Während in Abs. 1 und Abs. 2, Satz 3 jeweils das Tatbestandsmerkmal steht, dass das Bundesrecht nach der neuen Verfassungslage nicht mehr erlassen werden könnte, ist in Abs. 2, Satz 1 eine derartige Einschränkung nicht zu finden. Im Urteil zum Landenschluss http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040609_1bvr063602 , dort Randziffer 104, hat das BVerfG nicht geprüft, ob das Gesetz nach der Verfassungslage seit 1994 nicht mehr erlassen werden könnte, sondern nur festgestellt, dass es auf der alten Grundlage erlassen wurde und nun Art. 125a gilt.

(Naäheres: Poschmann NVwZ 2004, 1318, 1320 f.)

Vielleicht sehen das andere aber doch anders.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 13:28 Uhr:   

Spiegel Online: Karlsruhe hat entschieden
NEUWAHLEN

Karlsruhe soll entschieden haben

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nach Angaben aus Justizkreisen sein Urteil über die Klagen gegen die vorgezogene Neuwahl gefällt. Heute Abend wollen die Richter den Termin für die Urteilsverkündung bekannt geben.

Karlsruhe - Die Sprecherin des Gerichts, Dietlind Weinland, sagte in Karlsruhe, am Abend werde der Tag der Urteilsverkündung bekannt gegeben. Experten rechnen mit einer Verkündung wahrscheinlich am Donnerstag, spätestens aber am Freitag. In der heutigen Beratung würden lediglich noch Formulierungen diskutiert und Kompromisse gesucht.

Von der Entscheidung hängt ab, ob die Bundestagswahl tatsächlich wie geplant am 18. September stattfinden kann. Der achtköpfige Senat unter Vorsitz von Gerichtsvizepräsident Winfried Hassemer hatte genau vor zwei Wochen über die Klagen der Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) mündlich verhandelt. Sie greifen die vorzeitige Parlamentsauflösung durch Bundespräsident Horst Köhler als verfassungswidrig an. Ihr Argument: Die Vertrauensfrage von Bundeskanzler Gerhard Schröder sei unecht gewesen, tatsächlich verfüge er weiter über eine Mehrheit der rot-grünen Koalition. Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages.

Der Vertreter des Bundespräsidenten und Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hatten in der Verhandlung jedoch mehrfach auf das Urteil des Zweiten Senats von 1983 verwiesen, in dem die ebenfalls unechte Vertrauensfrage des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (CDU) für verfassungsgemäß erklärt wurde. Dem Kanzler wurde damals ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das 83er Urteil sei Entscheidungsgrundlage für Bundeskanzler und Bundespräsident gewesen.

Die beiden klagenden Bundestagsabgeordneten müssten fünf der acht Richterinnen und Richter für ihre Argumentation gewinnen, um die Entscheidung der Neuwahl für verfassungswidrig zu erklären.

Der Zweite Senat wollte am Dienstag auch über die Klage mehrerer kleiner Parteien beraten, die das für eine Zulassung erforderliche Quorum von Unterschriften angesichts der kurzen Vorbereitungszeit als verfassungswidrig angreifen. Über diese Beschwerden wird allerdings im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es wird damit gerechnet, dass die Entscheidung über das Unterschriftenquorum ebenfalls in den nächsten Tagen bekannt gegeben wird.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:21 Uhr:   

Das Verfassungsgericht hat doch noch keine Entscheidung über die Neuwahlen getroffen:

Verfassungsrichter haben noch nicht über Neuwahl entschieden


Noch kein endgültiges Urteil über Neuwahl

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat doch noch nicht endgültig über die Klagen gegen die Bundestagswahl im September entschieden.

Vor der Leseberatung am Dienstag sei lediglich grundsätzlich über die Klage der beiden Bundestagsabgeordneten befunden worden.

Das sagte die Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts, Dietlind Weinland. Zugleich betonte sie aber: "Im Moment steht eine mögliche Entscheidung überhaupt nicht fest." Zuvor hatten Justizkreise erklärt, eine Entscheidung sei bereits gefallen.
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Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:52 Uhr:   

Die Entscheidung ist gefallen, die Verkündung des Urteils erfolgt am Donnerstag um 10 Uhr.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:56 Uhr:   

NEUWAHLEN

Donnerstag, 10 Uhr, fällt das Urteil

Am Donnerstag herrscht Klarheit. Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil über die Klagen zweier Abgeordneter gegen eine vorgezogene Bundestagswahl übermorgen gegen 10 Uhr bekannt geben.



AP
Hoffmann und Schulz: Klage in Karlsruhe
Karlsruhe - Im Moment stehe die Entscheidung noch nicht fest, sagte Dietlind Weinland, Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts, in Karlsruhe. Die Richter waren heute zu Beratungen zusammengekommen. Bei diesen als abschließend benannten Konsultationen sei grundsätzlich über die Klage der beiden Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) befunden worden, sagte Weinland. Zuvor hatten Justizkreise erklärt, eine Entscheidung sei bereits gefallen, in der Beratung gehe es lediglich um Kompromisse.

Schulz und Hoffmann hatten gegen die Auflösung des Bundestags und die geplante Neuwahl geklagt, weil Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) ihrer Ansicht nach - im Gegensatz zu der von ihm absichtlich verlorenen Vertrauensabstimmung - nach wie vor Rückhalt in der rot- grünen Regierungskoalition habe.

Der Vertreter des Bundespräsidenten und Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hatten in der Verhandlung mehrfach auf das Urteil des Zweiten Senats von 1983 verwiesen, in dem die ebenfalls unechte Vertrauensfrage des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (CDU) für verfassungsgemäß erklärt wurde. Dem Kanzler wurde damals ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das 83er Urteil sei Entscheidungsgrundlage für Bundeskanzler und Bundespräsident gewesen.

Die beiden klagenden Bundestagsabgeordneten müssten fünf der acht Richterinnen und Richter für ihre Argumentation gewinnen, um die Entscheidung der Neuwahl für verfassungswidrig zu erklären.

Der Zweite Senat wollte am Dienstag auch über die Klage mehrerer kleiner Parteien beraten, die das für eine Zulassung erforderliche Quorum von Unterschriften angesichts der kurzen Vorbereitungszeit als verfassungswidrig angreifen. Über diese Beschwerden wird allerdings im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es wird damit gerechnet, dass die Entscheidung über das Unterschriftenquorum ebenfalls in den nächsten Tagen bekannt gegeben wird.
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Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:58 Uhr:   

Aus der PM des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005:

"Bei der Urteilsverkündung am 25. August 2005 liegen die Ausfertigungen des Urteils noch nicht vor. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe kann aber der mündlichen Begründung und der Pressemitteilung entnommen werden."
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 18:11 Uhr:   

Organklage der kleineren Parteien ohne Erfolg - damit dürfte die Neuwahl durchgehen!!!!!
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 77/2005 vom 23. August 2005

Zum Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvE 5/05 –

--------------------------------------------------------------------------------Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der
Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen
Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg--------------------------------------------------------------------------------

Die Organklage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (unter Beitritt der
ödp), die sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15.
Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des
Bundeswahlgesetzes über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften
richtet, ist vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts als
unzulässig verworfen worden. Durch eine etwaige verfassungswidrige
Auflösung des Parlaments könne die Antragstellerin nicht in eigenen
Rechten verletzt werden, denn Art. 68 GG diene nicht dem Schutz der im
Parlament nicht vertretenen Parteien, sondern sei darauf angelegt, zu
politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag
beizutragen. Soweit sich die Antragstellerin gegen das im
Bundeswahlgesetz festgelegte Erfordernis einer bestimmten Anzahl von
Unterstützungsunterschriften und das Fehlen von Ausnahmetatbeständen im
Falle des vorzeitigen Endes der Wahlperiode wendet, sei der Antrag nicht
innerhalb der für Organklagen geltenden Sechsmonatsfrist erhoben worden
und daher verfristet. Die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes seien in
der gegenwärtig geltenden Fassung bereits vor Jahren verkündet worden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Organklage ist unzulässig.

I. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auflösungsentscheidung
des Bundespräsidenten wehrt, ist sie nicht antragsbefugt. Art. 68
GG ist darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von
Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Die Norm bezweckt dagegen
nicht, den im Deutschen Bundestag nicht vertretenen Parteien eine
hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten. Sie
können folglich durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung des
Parlaments nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

Die Antragstellerin kann die Auflösungsentscheidung auch nicht auf
dem Umweg der Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf
Chancengleichheit zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellen. Die
Frage, ob sie durch das Erfordernis der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften innerhalb eines verkürzten Zeitraums
in eigenen Rechten verletzt ist, beantwortet sich unabhängig von
der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung. Die
Auswirkungen sind für die Antragstellerin im Fall der
verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen
Auflösungsentscheidung die gleichen.

II. Die beiden gegen die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
gerichteten (Hilfs-) Anträge wahren nicht die Sechsmonatsfrist,
innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss.

1. Zum einen wendet sich die Antragstellerin gegen die
Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes zu den
Unterschriftenquoren, die keine Erleichterung vom
Unterschriftenerfordernis für den Fall vorsehen, dass der
Deutsche Bundestag nach Art. 68 GG aufgelöst wird und
Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden müssen. Der
Bundesgesetzgeber regelte bereits im Bundeswahlgesetz vom 7.
Mai 1956 das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für
parlamentarisch nicht vertretene Parteien. Die damals
festgelegten Vorgaben haben bis heute Gültigkeit. Die mit der
Verkündung des Gesetzes beginnende Sechsmonatsfrist zur
Erhebung der Organklage ist damit verstrichen. Auch das Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 setzt
die Antragsfrist nicht neuerlich in Lauf. Die mit dieser
Änderung vorgenommenen Wahlkreiszuschnitte stehen erkennbar in
keinem inhaltlichen oder systematischen Wirkungszusammenhang
zu den Vorschriften über das Erfordernis von
Unterstützungsunterschriften. Schließlich setzte auch die
Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz
für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 die
Antragsfrist nicht neuerlich in Gang, weil ihr ein gegenüber
der 60-Tage-Frist des Grundgesetzes (Art. 39 Abs. 1 Satz 4)
eigenständiger belastender Gehalt fehlt.

2. Zum anderen macht die Antragstellerin geltend, der Gesetzgeber
habe es pflichtwidrig unterlassen, für den Fall einer
Auflösung des Deutschen Bundestages Ausnahmen vom
Unterschriftenquorum zu regeln. Dabei kann offen bleiben, ob
ein gesetzgeberisches Unterlassen überhaupt im Wege einer
Organklage angreifbar ist. Jedenfalls hat die Antragstellerin
die Sechsmonatsfrist für die Einleitung eines Organstreits
nicht eingehalten. Die Frist beginnt in diesem Fall mit der
erkennbaren Weigerung des Gesetzgebers, in der von der
Antragstellerin begehrten Weise tätig zu werden. Dies ist
vorliegend mit der Einfügung verschiedener Regelungen in das
Bundeswahlgesetz durch das Gesetz vom 24. Juni 1975 und vom
15. März 1985 geschehen. Mit den vorgenommenen Änderungen hat
der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er den Besonderheiten
bei der Wahlvorbereitung im Fall der Bundestagsauflösung zwar
durch die Verkürzung von Fristen, nicht aber durch den
Verzicht auf die Unterschriftenquoren oder deren Absenkung
Rechnung tragen wollte.

Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvE 5/05 –

Karlsruhe, den 23. August 2005
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 18:20 Uhr:   

Dass die Neuwahl als zulässig durchgeht, glaube ich zwar auch, aber in dem Beschluss hier heißt es:
"Die
Frage, ob sie durch das Erfordernis der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften innerhalb eines verkürzten Zeitraums
in eigenen Rechten verletzt ist, beantwortet sich unabhängig von
der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung. Die
Auswirkungen sind für die Antragstellerin im Fall der
verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen
Auflösungsentscheidung die gleichen."

Da heißt es wohl doch noch warten.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 18:30 Uhr:   

Die Frage wird dann wohl im Wahlprüfungsverfahren in der nächsten Legislaturperode geklärt werden.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 22:26 Uhr:   

Neue Rhein Ruhr-Zeitung berichtet laut Spiegel Online am Mittwoch:
Bundesverfassungsgericht werde Klage mit 7:1 Stimmen abweisen und Neuwahlen zulassen. Nur Verfassungsrichter Jentsch sei dagegen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 22:31 Uhr:   

Und hier der Originalbericht der Neuen Rhein Ruhr Zeitung, gefunden bei http://www.google.de/news:
23.08.2005 - 19:14 Uhr, Neue Ruhr Zeitung / Neue Rhein Zeitung [Pressemappe]
Essen (ots) - Karlsruhe macht den Weg zu Neuwahlen am 18.
September endgültig frei. Bundesverfassungsgericht weist die Klagen
zweier Abgeordneter mit klarer Mehrheit von 7:1 zurück.

ESSEN/KARLSRUHE. Die Deutschen dürfen wählen: Das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird morgen um 10 Uhr den Weg
für Neuwahlen des Deutschen Bundestages am 18. September freimachen.
Nach NRZ-Informationen wird der Zweite Senat unter Vorsitz von Prof.
Winfried Hassemer voraussichtlich mit der klaren Mehrheit von
7:1-Stimmen die Klagen zweier Bundestagsabgeordneter gegen die
Auflösung des Parlaments abweisen. Der von Bundeskanzler Schröder und
Bundespräsident Köhler eingeschlagene Weg hat damit den Segen des
höchsten deutschen Gerichts. Nach der abschließenden Beratung
zeichnete sich gestern ab, dass nur Verfassungsrichter Hans-Joachim
Jentsch eine abweichende Meinung in einem Sondervotum dokumentieren
wird. Dies hatte sich bereits in der mündlichen Verhandlung am 9.
August angedeutet.


Rückfragen bitte an:
Neue Ruhr Zeitung / Neue Rhein Zeitung
Redaktion

Telefon: 0201/8042607
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 00:17 Uhr:   

@MMA:

Nun ist, Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG aus der Genese heraus exakt genau so auszulegen wie Satz 2. Das lässt sich auch aus der Grammatik entnehmen, allerdings, das gestehe ich zu, nicht eindeutig. Die Materialien, die ich am Tag der Urteilsverkündung des genannten Beschlusses auch in Augenschein genommen habe, geben dieses nach meiner Erinnerung allerdings völlig eindeutig her und ansonsten hat die Norm auch keinen wirklichen Sinngehalt. Unter Miteinbeziehung der Änderung des Art. 75 Abs. 2 in Verbindung mit der des Art. 72 Abs. 2 ist teleologisch keine andere Auslegung möglich.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr wohl mit der Frage auseinander gesetzt, und zwar unter der Randnummer 102:

Eine bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses ist für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich. In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des Ladenschlussgesetzes im Jahre 1996 finden sich keine Darlegungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung eine bundesstaatliche Rechtsetzung über die Ladenöffnungszeiten erfordert. Der Gesetzgeber hat durch weit reichende Ermächtigungen an die Bundesländer zur Schaffung von Ausnahmen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er einheitliche rechtliche Regelungen für das gesamte Bundesgebiet nicht für geboten erachtet. Ein Erfordernis bundeseinheitlicher Regelung hat sich auch nach der Novellierung im Jahre 1996 nicht gezeigt. Vielmehr sind die Ausnahmemöglichkeiten mit der erneuten Novellierung im Jahre 2003 noch erweitert worden.

D.h. der Bund hat seit dem 15. November 1994 keine Kompetenz mehr in Sachen Ladenschluss mehr. Das alte Ladenschlussgesetz bleibt jedoch als Bundesgesetz gemäß Art. 125a in Kraft ist allerdings nach dieser misslungenen Norm reformblockiert.
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MMA
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 16:57 Uhr:   

@Kai
"D.h. der Bund hat seit dem 15. November 1994 keine Kompetenz mehr in Sachen Ladenschluss mehr. Das alte Ladenschlussgesetz bleibt jedoch als Bundesgesetz gemäß Art. 125a in Kraft ist allerdings nach dieser misslungenen Norm reformblockiert."

Im Ergebnis sind wir uns da ja einig.

Aber: Handelt es sich bei der zitierten Stelle unter Randnummer 102 nicht um die Feststellung, dass die n e u e Regelung wegen Art.72 n.F. nicht mehr erlassen werden könnte?
Müsste nicht, wenn man von dem ungeschriebenen Tatbestandmerkmal ausgeht, für die Anwendbarkeit von Art. 125a mit der Folge, dass das alte Gesetz reformblockiert wird, eine Prüfung des alten Gesetzes nach diesen Maßstäben vorgenommen werden?

Eine andere, hier im Forum interessantere Frage ist sicher, was nach der Lesart des BVerfG denn außer dem Ladenschluss noch so alles reformblockiert sein muss.
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Kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 18:17 Uhr:   

Nein, unter der Rdnr. 102 hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass das alte Ladenschlussgesetz nach dem neuen Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr erlassen werden darf, da es zwar ein Bedürfnis für die bundesgesetzliche Regelung des Ladenschlussgesetzes gibt (vor dem 15.11.1994 die verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung), aber keine Erforderlichkeit im Sinne der Neufassung.

Das alte Ladenschlussgesetz ist nach dem missratenen Art. 125a weiterhin als Bundesgesetz in Kraft, darf aber - nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - nicht mehr substanziell verändert werden, sondern nur noch behutsam modifiziert werden, ohne dass seine Grundausrichtung verändert wird. Ist eine grundsätzliche Neuorientierung in Fragen des Ladenschlusses erwünscht, bleibt nur der Weg eines Gesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG, d.h. die Anfügung eines Paragrafen an das Ladenschlussgesetz des Inhaltes, dass die Länder ermächtigt werden, das Gesetz durch Landesrecht zu ersetzen. Die streitbefangenen Änderungen durften jedoch, da sie die Grundausrichtung des Ladenschlussgesetzes unberührt ließen, vom Bund erlassen werden.

So auch der erste Leitsatz:

Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. ,

der bei Rdnr. 111 weiter ausgeführt wird. Bedeutsam ist dabei allerdings Rdnr. 112, wonach der Bund unter Umständen verpflichtet sein kann, ein Gesetz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG zu erlassen (was von den Ländern sodann im Wege des Bund-Länder-Streites durchgesetzt werden könnte, ggf. auch in einer Organklage des Bundesrates gegen den Bundestag, der eine entsprechende Bundesratsinitiative grundlos abgelehnt hat).

Welche Gesetze noch reformblockiert sind, ist natürlich eine schwierige Frage. Ich könnte mir vorstellen, dass bei manchen Fragen des Kollektivarbeitsrechtes (Betriebsverfassung etc.), eine bundesgesetzliche Regelung nur wünschenswert, aber nicht notwendig ist. Gleiches gilt m.E. für den größten Teil des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie für die Bundesbesoldungsordnung.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 10:08 Uhr:   

Verfassungsgericht billigt Neuwahlen mit 7:1 Stimmen. 2 Richter, die die Neuwahlen befürworten, haben Sondervoten abgegeben!!!!
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 10:49 Uhr:   

Spiegel Online: Erste Meldung:
Verfassungsgericht macht Weg für Neuwahlen frei

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass vorgezogene Neuwahlen mit der Verfassung konform sind. Wie geplant kann somit am 18. September ein neuer Bundestag gewählt werden.

Karlsruhe - Die Klagen der Abgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) wurden somit abgewiesen. "Die Anträge sind unbegründet", sagte Gerichtsvizepräsident Winfried Hassemer. "Wir haben eine klare Entscheidung getroffen", fügte Hassemer hinzu. Die acht Richter des Zweiten Senats hätten mit 7 zu 1 gegen die Klagen von Schulz und Hoffmann entschieden.

Die Einschätzung von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), er habe keine verlässliche Mehrheit für seine Reformprojekte, sei plausibel, befand der Zweite Senat. Der Kanzler habe bei der Beurteilung dieser politischen Frage einen weiten Spielraum. Von außen könne die Frage, ob der Kanzler über ausreichendes Vertrauen der Abgeordneten aus den Regierungsfraktionen verfüge, "nur teilweise beurteilt werden", fügte Hassemer hinzu.

Ende Spiegel-Bericht:
Hassemer führt zur Zeit aus:

Verfassungsgericht soll die Kontrollfunktion der anderen Organe nicht beeinträchtigen und zurückhaltend prüfen.

Bundesratsargument zählt nicht: das Argument darf nicht verwendet werden, um diesen über eine Bundestagsneuwahl zu "delegitimieren"

Begriff "Unechte Vertrauensfrage" heißt nun: auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage

Bundeskanzler darf auch Antrag stellen, wenn ein Vertrauensverlust noch nicht für die Öffentlichkeit "offensichtlich" ist

Bundespräsident hat ein "rechtliches" Prüfungsrecht und eine freie politische Entscheidung, ob er dem Argument folgt

Das Verfassungsgericht kann keine Einschätzung erkennen, die eine andere Einschätzung als die des Bundespräsidenten eindeutig vorzuziehen sei (Richter di Fabio).

Soweit erste Eindrücke aus der Urteilsverlesung, die über Phoenix und n-tv verfolgt werden kann!
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 10:53 Uhr:   

Eine Einschätzung der Argumentation von Hassemer auf der Homepage der Süddeutschen Zeitung unter http://www.sueddeutsche.de/

Bundestagsauflösung rechtskräftig

Wir haben die Wahl

Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg zu Neuwahlen am 18. September frei gemacht. Mit 7:1 Stimmen lehnten die obersten Richter der Republik die Klage gegen die Bundestagsauflösung ab.






Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundestagsauflösung zugestimmt
Foto: ddp




"Die Anträge sind unbegründet"“, erklärte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Winfried Hassemer. Die Entscheidung von Bundespräsident Köhler, das Parlament auf Antrag von Bundeskanzler Schröder aufzulösen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Ein dem Zweck des Grundgesetz-Artikels 68 widersprechender Gebrauch der Vertrauensfrage lasse sich nicht feststellen. "Es genügt die Einschätzung des Bundeskanzlers, seine Handlungsfähigkeit sei beeinträchtigt", so Hassemer weiter. Dieser Einschätzung sei "keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen", betonte das Gericht.

Die Bundestagsabgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) hatten die vorzeitige Neuwahl über die unechte Vertrauensfrage als verfassungswidrig angegriffen, denn der Bundeskanzler habe jederzeit das Vertrauen der Koalitionsabgeordneten gehabt. Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Mit der Auflösungsentscheidung von Bundespräsident Horst Köhler seien sie in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt worden.


Entscheidungsspielraum des Kanzlers betont
Die beiden Organklagen blieben nun aber ohne Erfolg. Bereits im Jahr 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht bei einer ebenfalls unechten Vertrauensfrage von Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) vorgezogene Neuwahlen für verfassungsgemäß erklärt.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht: 2 BvE 4/05 und 7/05)
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:01 Uhr:   

Eine noch bessere Einschätzung der Gründe des Verfassungsgerichtes unter: http://www.rp-online.de/public/article/nachrichten/politik/deutschland/103854
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:14 Uhr:   

Verfassungsrechtler Jentsch war - wie prognostiziert - der Richter, der die abweichde Meinung vertrat. Er verliest jetzt seine Gründe
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:35 Uhr:   

Frau Lübbe-Wolf - vom Ergebnis her der Meinung, die Neuwahlen seien zulässig - trägt nun ihr Sondervotum vor (Phoenix!)
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:43 Uhr:   

Jetzt liegt die Pressemitteilung über das Urteil auf http://www.bundesverfassungsgericht.de/ vor:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 78/2005 vom 25. August 2005

Zum Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

--------------------------------------------------------------------------------Klage der beiden Bundestagsabgeordneten
gegen Bundestagsauflösung erfolglos--------------------------------------------------------------------------------

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Organklage der
Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz, die sich gegen die Anordnung
des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005 über die Auflösung des 15.
Deutschen Bundestages und über die Festsetzung der Wahl auf den 18.
September 2005 gewandt hatten, als unbegründet zurückgewiesen. Die
angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten seien mit dem
Grundgesetz vereinbar. Ein dem Zweck des Art. 68 GG widersprechender
Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages
und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lasse sich nicht
feststellen. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den
bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom
Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei
keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen.

Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 7 : 1 Stimmen ergangen, im Hinblick
auf den Maßstab der Entscheidung (vgl. Ziff. II) mit 5 : 3 Stimmen. Die
Richterin Lübbe-Wolff, die die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, sowie
der Richter Jentsch, der sie nicht mitträgt, haben der Entscheidung
jeweils eine abweichende Meinung angefügt.


Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Der Bundespräsident trifft die auf Art. 68 GG gestützte
Entscheidung, den Bundestag aufzulösen oder aber dem Antrag des
Bundeskanzlers nicht Folge zu leisten, als politische
Leitentscheidung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Auflösung des Deutschen Bundestages vor Ablauf der
Wahlperiode greift in den Abgeordnetenstatus der Antragsteller ein
und ist nur gerechtfertigt, wenn das Grundgesetz dies erlaubt.

II. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist
nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen
Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht.

1. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 die
Gewährleistung einer handlungsfähigen Regierung.
Handlungsfähigkeit bedeutet nicht nur, dass der Kanzler mit
politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik
bestimmt und dafür die Verantwortung trägt, sondern hierfür auch
eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinter
sich weiß. Ob der Kanzler über eine verlässliche
parlamentarische Mehrheit verfügt, kann von außen nur teilweise
beurteilt werden. Aus den parlamentarischen und politischen
Arbeitsbedingungen kann sich ergeben, dass der Öffentlichkeit
teilweise verborgen bleibt, wie sich das Verhältnis des
Bundeskanzlers zu den seine Politik tragenden Fraktionen
entwickelt.

2. Die Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG bestätigt, dass die
auflösungsgerichtete Vertrauensfrage nur dann gerechtfertigt
sein soll, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch
verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Gemessen am
Sinn des Art. 68 GG ist es nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler,
dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen
drohen, bereits eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage
stellt. Denn die Handlungsfähigkeit geht auch dann verloren,
wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts im
Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines
politischen Konzepts abzurücken und eine andere Politik zu
verfolgen. Der Kanzler muss zwar unter der Kontrolle und unter
Mitwirkung des Bundestages handeln und sich insofern um den
alltäglichen Kompromiss bemühen. Allerdings ist die
Bundesregierung als eigenständiges politisch gestaltendes
Verfassungsorgan konzipiert, das Verantwortung vor dem Deutschen
Bundestag und vor den Bürgern nur übernehmen kann, wenn es im
Rahmen der Kompetenzordnung über ausreichende eigenständige
politische Handlungsspielräume verfügt.

3. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung
des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen
eingeschränkten Umfang.

a) Die Beurteilung des zweckgemäßen Gebrauchs der
auflösungsgerichteten Vertrauensfrage kann auf praktische
Schwierigkeiten stoßen. Ob eine Regierung politisch noch
handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele
sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem
parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Derartige
Einschätzungen haben Prognosecharakter und sind an
höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende
Lagebeurteilungen gebunden. Eine Erosion und der nicht offen
gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach
nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und
feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise
nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des
politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen
Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. Die
Einschätzung des Bundeskanzlers, er sei für seine künftige
Politik nicht mehr ausreichend handlungsfähig, ist eine
Wertung, die durch das Bundesverfassungsgericht schon
praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft
werden kann und ohne Beschädigung des politischen
Handlungssystems auch nicht den üblichen prozessualen
Erkenntnismitteln zugänglich ist.

b) Das Grundgesetz hat die Entscheidung über die Auflösung des
Bundestages nicht einem Verfassungsorgan allein in die Hand
gegeben, sondern sie auf drei Verfassungsorgane verteilt und
diesen dabei jeweils eigene Verantwortungsbereiche
zugewiesen. Die drei Verfassungsorgane – der Bundeskanzler,
der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident – haben es
jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien
politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei,
die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die
Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit
verloren. Die Verantwortungskette beginnt mit dem
Bundeskanzler, weil ohne seinen Antrag kein Weg zur Auflösung
des Deutschen Bundestages führt. Der Deutsche Bundestag
entscheidet in Kenntnis des Art. 68 GG, ob er mittels einer
Verweigerung der Vertrauensbekundung den Weg zur Auflösung
eröffnet. Als drittes Verfassungsorgan nimmt der
Bundespräsident in eigener Verantwortung eine rechtliche
Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 68 GG vor. Wegen des
dreistufigen Entscheidungsprozesses sind die
Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts im
Rahmen des Art. 68 GG weiter zurückgenommen als in den
Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug. Das Grundgesetz
vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG
angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und
des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten
Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche
Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das
Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten.

c) Auch wenn ein drohender Verlust politischer
Handlungsfähigkeit am sachnächsten vom Bundeskanzler selbst
beurteilt werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht zu
prüfen, ob die Grenzen seines Einschätzungsspielraums
eingehalten sind. Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der
Bundeskanzler für sein Regierungshandeln und seine politische
Konzeption die parlamentarische Mehrheitsunterstützung
verloren hat oder zu verlieren droht, kann er sich nicht
erfolgreich auf seine Einschätzungsprärogative berufen.
Dieser Rückgriff muss auf Tatsachen gestützt sein. Die
allgemeine politische Lage sowie einzelne Umstände müssen
dabei allerdings nicht zwingend zur Einschätzung des Kanzlers
führen, sondern sie lediglich plausibel erscheinen lassen.
Der Einschätzungsspielraum des Kanzlers wird nur dann in
verfassungsrechtlich gefordertem Umfang geachtet, wenn bei
der Rechtsprüfung gefragt wird, ob eine andere Einschätzung
der politischen Lage auf Grund von Tatsachen eindeutig
vorzuziehen ist. Tatsachen, die auch andere Einschätzungen
als die des Kanzlers zu stützen vermögen, sind nur dann
geeignet, die Einschätzung des Bundeskanzlers zu widerlegen,
wenn sie keinen anderen Schluss zulassen als den, dass die
Einschätzung des Verlusts politischer Handlungsfähigkeit im
Parlament falsch ist.


III. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.

1. Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung
des Deutschen Bundestages und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu
gelangen, lässt sich nicht feststellen. Der Einschätzung des
Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen
im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der
Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, ist keine
andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen.

a) Der Bundeskanzler hat Tatsachen benannt, die für seine
Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im Deutschen
Bundestag sprechen. In der Sitzung des Deutschen Bundestages
vom 1. Juli 2005 hat der Kanzler zur Begründung seiner
Vertrauensfrage unter anderem angeführt, sein Reformprogramm
der „Agenda 2010“ habe zu Streit nicht nur zwischen den
Parteien, sondern auch in seiner Partei, der SPD, geführt. Er
sprach dabei von „heftigen Debatten“, die dadurch verstärkt
worden seien, dass die SPD seit dem Beschluss der „Agenda
2010“ bei sämtlichen Landtagswahlen und der Europawahl
Stimmen verloren habe. Er befürchte daher, dass künftig in
zentralen Feldern seiner Regierungspolitik, vor allem von der
„Agenda 2010“, abweichende Stimmen die Mehrheit gefährden
würden. Er hat auch erklärt, weshalb öffentliche
Loyalitätsbekundungen, zu denen sich nach seiner Ankündigung,
auf Neuwahlen hinwirken zu wollen, eine Reihe von
Abgeordneten veranlasst sah, an dieser Einschätzung nichts
geändert haben. Damit hat der Kanzler sowohl Tatsachen
genannt als auch eine Einordnung in einen politischen Kontext
vorgenommen, auf die er seine Bewertung und seine
Schlussfolgerung stützt. Der hergestellte politische
Zusammenhang mit der anhaltenden Kritik an seiner Politik der
„Agenda 2010“ und den seit 2003 für die SPD ganz überwiegend
verloren gegangenen Landtagswahlen bezieht sich auf allgemein
zugängliche Tatsachen.
Diese Sicht des Bundeskanzlers wird vom Partei- und
Fraktionsvorsitzenden der SPD ausdrücklich geteilt. Dieser
hatte am 1. Juli 2005 im Parlament unwidersprochen
mitgeteilt, er habe dem Bundeskanzler „gesagt“, dass er vor
der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Sorge gehabt habe „um
die Handlungsfähigkeit“ seiner Partei und Fraktion und damit
letztlich der Bundesregierung. Diese Ausführungen sind nicht
nur eine Bestätigung der Wertung des Bundeskanzlers, sie
enthalten auch die Wiedergabe einer zusätzlichen Tatsache.
Danach hat derjenige, der bei der Gewährleistung der stetigen
parlamentarischen Unterstützung der Regierungspolitik am
engsten mit dem Kanzler zusammenarbeitet, ihm vor der
Landtagswahl vom 22. Mai 2005 von seinen Sorgen um die
Handlungsfähigkeit der Regierung berichtet. Die Antragsteller
bestreiten zwar, dass die Sorge des Fraktionsvorsitzenden in
der Sache berechtigt gewesen sei. Der Kanzler allerdings
durfte seiner Einschätzung zu Grunde legen, dass der
maßgeblich seine Politik unterstützende SPD-Partei- und
Fraktionsvorsitzende ihm im Zusammenhang mit der Landtagswahl
in Nordrhein-Westfalen für eine Unterstützung der Politik des
Kanzlers durch die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag
keine Gewähr mehr geben konnte.

b) Auch die politische Gesamtlage steht der Plausibilität der
Einschätzung des Bundeskanzlers nicht entgegen. Die Annahme
fehlender politischer Handlungsfähigkeit im Parlament fügt
sich widerspruchsfrei in eine politische Ereignislinie ein,
die seit der Ankündigung der „Agenda 2010“ die Wahlperiode
des 15. Deutschen Bundestages begleitet hat. Die Kritik war
zuvor so weit gegangen, dass Vertreter der Partei-Linken den
Rücktritt von Gerhard Schröder als SPD-Parteivorsitzender
verlangt hatten. Es entspricht auch allgemeiner Erfahrung,
dass mit jeder für eine Regierungspartei verlorenen
Landtagswahl sich für den Bundeskanzler verstärkter
politischer Druck aufbaut, von dem eingeschlagenen
politischen Weg abzuweichen, wenn dieser Weg als unpopulär
gilt.

c) Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder erkennbar, die die
Einschätzung des Bundeskanzlers unzweifelhaft widerlegen.

aa) Als eindeutige Widerlegung der Einschätzung des
Bundeskanzlers wird sein schon am 22. Mai 2005 und seitdem
mehrfach vorgetragenes Argument angeführt, er wolle sich ein
neues Mandat für seine Politik vom Wähler verschaffen. Der
Begründung, das Volk über die Politik des Kanzlers
entscheiden zu lassen, fehlt bereits durch ihre rhetorische
Qualität und ihre Mehrdeutigkeit die Eignung, als
entgegenstehende Tatsache die Einschätzung des Kanzlers
eindeutig zu widerlegen.

bb) Die Einschätzung des Kanzlers wird ferner nicht dadurch
unglaubwürdig oder widerlegt, dass er ergänzend auf die
politischen Verhältnisse des Bundesrates abstellt. Denn damit
macht er nur kenntlich, dass seine politische
Bewegungsfreiheit für die von ihm für richtig gehaltene
Politik gegenüber seiner Fraktion durch einen von der
Opposition beeinflussten Bundesrat zusätzlich geschmälert
wird. Kompromisse, die er im Vermittlungsausschuss eingehen
muss, um die Zustimmung des Bundesrates zu gewinnen, und die
er ohne Verletzung seines Konzepts auch noch eingehen kann,
vermindern möglicherweise in der Folge die Aussichten, seine
politische Linie in den Regierungsfraktionen durchzusetzen.

cc) Die Einschätzung des Bundeskanzlers, es habe ihm der
Verlust der politischen Handlungsfähigkeit gedroht, wird auch
nicht dadurch widerlegt, dass der Fraktionsvorsitzende
Müntefering bei der Aussprache zur Vertrauensfrage des
Bundeskanzlers am 1. Juli 2005 davon gesprochen hat, dass der
Kanzler das Vertrauen der SPD-Fraktion besitze. Diese
Äußerung fiel im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die
Fraktion den Bundeskanzler weiter als Bundeskanzler haben
wolle; sie bezog sich ersichtlich allein auf die insoweit
unumstrittene Person des Kanzlers und hatte nicht den Sinn,
vorausgegangene, die Einschätzung des Bundeskanzlers
bestätigende Äußerungen zurückzunehmen.

dd) Als zweifelsfreie Widerlegung der Einschätzung des
Kanzlers wird der Umstand angeführt, dass zwischen dem 22.
Mai und dem 1. Juli 2005 die angeblich instabile
Koalitionsmehrheit eine Vielzahl von zum Teil umstrittenen
Gesetzen mit Mehrheit verabschiedet und dadurch ihre
Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. In der Sitzung
des Deutschen Bundestages am Vortag der Vertrauensfrage stand
jedoch kein Gesetzesvorhaben auf der Tagesordnung, das als
Abkehr von der politischen Konzeption des Kanzlers zu
betrachten wäre und damit seiner Argumentation die
Plausibilität nähme. Umgekehrt handelte es sich auch nicht um
Gesetze, die von seinen innerparteilichen Kritikern als
Zumutung hätten empfunden werden können. Die unter anderem
beschlossene Verlängerung der Bezugsdauer von
Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose ist zwar eine
Korrektur an der ursprünglichen Arbeitsmarktreform. Es
handelt sich aber dabei nicht um einen gravierenden
Einschnitt in die Reformkonzeption und erst recht nicht um
eine grundsätzliche Abkehr von der damit verbundenen
politischen Zielsetzung.

ee) Die Annahme der Antragstellerin Hoffmann, die Absetzung
der geplanten Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
von der Tagesordnung des Deutschen Bundestages vom 30. Juni
2005 stehe im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage, ist
ebenfalls nicht eindeutig. Die Mehrdeutigkeit ergibt sich
schon daraus, dass die geplanten Gesetzesänderungen keinen
Bezug zu umstrittenen Grundsatzfragen der
Arbeitsmarktreformpolitik aufwiesen und deshalb weder für die
fraktionsinternen Kritiker der Politik des Bundeskanzlers
noch wiederum für den Kanzler und seine Reformpolitik ein
gravierendes politisches Zugeständnis verlangten. Insofern
war die Änderung des Entsendegesetzes kein Test für die
Verlässlichkeit der Koalitionsmehrheit.

2. Die Anordnungen des Bundespräsidenten lassen keine
Ermessensfehler erkennen.


Zum Sondervotum des Richters Jentsch
Nach Überzeugung des Richters Jentsch hätte den Anträgen stattgegeben
werden müssen. Den vom Bundeskanzler vorgetragenen Gründen lässt sich
seine politische Handlungsunfähigkeit und damit eine materielle
Auflösungslage nicht entnehmen (1.). Zudem kennt das Grundgesetz kein
"konstruiertes Misstrauen" des Kanzlers gegenüber dem Parlament (2.).
Schließlich schwächt die Auffassung der Senatsmehrheit die Stellung des
Deutschen Bundestages (3.).

1. Für das verfassungsrechtlich allein relevante Argument, eine stetige
und verlässliche Mehrheit stehe dem Kanzler nicht mehr zur Verfügung,
weil verschiedene Abgeordnete mit abweichendem Stimmverhalten drohten,
gibt es keine sichtbar gewordenen oder nachprüfbaren Anhaltspunkte. Die
gegenteilige Auffassung der Senatsmehrheit beruht auf einem Abgehen von
den zutreffenden Maßstäben der Entscheidung vom 16. Februar 1983
(BVerfGE 62, 1), ohne dies kenntlich zu machen.
Die Bundesregierung hat in der zurückliegenden Legislaturperiode niemals
die Kanzlermehrheit verfehlt. Die eingebrachten Gesetzentwürfe zur
Umsetzung der "Agenda 2010" waren im Bundestag erfolgreich. Auch die
parteiinternen Kritiker haben für die Regierungsvorlagen gestimmt.
Selbst die noch ausstehenden "20 Maßnahmen zur Fortsetzung der Agenda
2010" sind in der SPD-Fraktion einhellig beschlossen worden. Dass es für
eine Fortführung dieser Reformprojekte an einer ausreichenden
parlamentarischen Unterstützung fehlt, entbehrt daher einer
nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Vielmehr begründet das Geschehen
im Deutschen Bundestag eine Vermutung dafür, dass der Kanzler auf eine
Unterstützung der Parlamentsmehrheit auch in Zukunft rechnen kann.
Dieser Anschein wird durch die Begleitumstände der Vertrauensfrage
weiter gestützt. So ist die am Vortag der Vertrauensabstimmung
angesetzte Beschlussfassung über den Entwurf eines
Arbeitnehmerentsendegesetzes trotz gesicherter Mehrheit kurzfristig
abgesetzt worden, weil die Aktualisierung der Kanzlermehrheit "schlecht
aussehe". Bemerkenswert erscheint schließlich auch, dass die Mitglieder
der SPD-Fraktion zur Stimmenthaltung in der Vertrauensfrage nur dadurch
bewogen werden konnten, dass ihr Parteivorsitzender sie ihnen als
Vertrauensbekundung für den Kanzler andiente. Fehlende Mehrheiten sehen
anders aus. Sie bedürfen keines "konstruierten Misstrauens".

2. Würde man dem Bundeskanzler unter Hinweis auf seine
Einschätzungsprärogative zugestehen, auch in Situationen wie der
vorliegenden die Vertrauensfrage zu stellen, so käme dies dem
parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe. Diesen Weg kennt das
Grundgesetz aber aus guten Gründen und im Interesse der Stabilität des
politischen Systems nicht.
Ein solch weiter Entscheidungsspielraum des Bundeskanzlers gibt die
materiellen Voraussetzungen preis, die das Bundesverfassungsgericht als
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1
festgestellt hat (vgl. BVerfGE 62, 1 ). Er entzieht
Bundespräsident und Verfassungsgericht jegliche Beurteilungsgrundlage,
wenn allein die Lagebeurteilung des Kanzlers maßgeblich ist.
Dem Verweis der Senatsmehrheit auf eine vermeintlich "verdeckte
Minderheitssituation" des Bundeskanzlers, in der die politische
Unterstützung der parlamentarischen Mehrheit nur "äußerlich" geleistet
werde, liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs des
parlamentarischen Vertrauens zu Grunde. Vertrauen bedeutet im
parlamentarischen Regierungssystem die Bereitschaft des Abgeordneten,
Person und Regierungsprogramm des Bundeskanzlers parlamentarisch zu
unterstützen. Das bedeutet, bei den Abstimmungen im Deutschen Bundestag
zum Kanzler und seinen Vorhaben zu stehen. Ob der Abgeordnete dem
Kanzler auch persönlich vertraut oder die Sache anders sieht, spielt
keine Rolle. Dissens gehört zum Wesen der innerparteilichen Demokratie
und beeinträchtigt die Handlungsfähigkeit der Regierung solange nicht,
wie sie bei den Abstimmungen über ihre zentralen Reformpläne auf eine
parlamentarische Mehrheit bauen kann. Eine weitergehende "Unterordnung"
oder "Gleichschaltung" mit den Vorstellungen des Kanzlers ist nicht
erforderlich und im ausbalancierten System des Grundgesetzes auch nicht
vorgesehen.

3. Die hier vorliegende Instrumentalisierung der Vertrauensfrage
schwächt die Stellung des Parlaments. Sie beinhaltet die Vorstellung,
dass die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht (mehr)
geeignet sind, den Willen des Volkes abzubilden. Zur Rückkopplung der
Regierungspolitik müsse daher das Volk selbst befragt werden. Mit der
Ausgestaltung der repräsentativen Demokratie in unserer Verfassung und
dem Auftrag des Abgeordneten ist dies nicht vereinbar.
Die Senatsmehrheit erlaubt einem Bundeskanzler, über eine "unechte"
Vertrauensfrage Neuwahlen herbeizuführen, wenn er die akklamatorische
Bestätigung seiner Politik für erforderlich hält, um parteiinterne
Widerstände zu überwinden. Dass es Bundeskanzler Schröder mit seinem
Vorgehen um die Verschaffung gerade dieser Legitimation durch das Volk
ging, hat er selbst nicht verschwiegen.


Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff
Die Richterin Lübbe-Wolff stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, wendet
sich aber gegen die zugrunde gelegte Auslegung des Art. 68 GG, mit der
das Gericht eine bloße Kontrollfassade aufgebaut habe.

Die Vertrauensfrage sei, wie die Frage vor dem Traualtar, keine
Wissensfrage, auf die so gut wie der Gefragte oder besser ein Anderer
antworten könnte. Der Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage stellt,
frage nicht nach einem Wissen, sondern nach dem Willen des Parlaments,
ihn und sein politisches Programm mit ihrem künftigen
Abstimmungsverhalten zu unterstützen. Die Vertrauensfrage könne daher
nur vom Parlament selbst beantwortet werden.

Die einschränkende materielle Auslegung, nach der Art. 68 GG eine
Situation tatsächlich nicht mehr vorhandenen oder zweifelhaft gewordenen
Vertrauens voraussetzt und das Vorliegen dieser Voraussetzung vom
Bundespräsidenten und vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen ist,
laufe dagegen darauf hinaus, dass die Antwort des Bundestages auf die
Vertrauensfrage zur Überprüfung durch den Bundespräsidenten und das
Bundesverfassungsgericht gestellt wird. Damit werde sie ihres
adressatenabhängigen Sinns beraubt. Den Worten nach konzentriere sich
zwar die Prüfung, ob verfassungsmäßig vorgegangen wurde, auf die vom
Kanzler gestellte Frage. Tatsächlich werde aber mit der Prüfung, ob der
Bundeskanzler eine "instabile Lage“ fehlenden Vertrauens in
verfassungswidriger Weise nur vorgespielt habe, auch die Entscheidung
des Parlaments hinterfragt. Die Rolle, die das Bundesverfassungsgericht
mit dieser Auslegung dem Bundespräsidenten und sich selbst zuweise, sei
fehlbesetzt. Die vorgesehenen Akteure könnten und dürften sie nicht
ausfüllen. Dies liege in der Natur der auf eine Willensbekundung
gerichteten Vertrauensfrage und in der Natur des freien Mandats der
Bundestagsabgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG).

Der Unangemessenheit dieser Auslegung sei nicht dadurch zu entkommen,
dass dem Bundeskanzler für die Stellung der Vertrauensfrage ein
Einschätzungsspielraum zugebilligt wird. Wenn dieser
Einschätzungsspielraum von der Kontrollfunktion des
Bundesverfassungsgerichts etwas übriglasse, beseitige er das Problem
nicht, das er lösen soll. Lasse er nichts davon übrig, dann bleibe auch
von der materiellen Auslegung im Ergebnis nichts mehr übrig. Diese bilde
dann nur noch den Ansatzpunkt für eine Kontrollinszenierung, in der das
Bundesverfassungsgericht sich selbst eine bloß scheinbar belangvolle
Rolle zugeschrieben habe.

Tatsächlich habe das Gericht den Einschätzungsspielraum so großzügig
bemessen, dass das Bundesverfassungsgericht praktisch nicht mehr in die
Lage kommen könne, die Einschätzung des Bundeskanzlers korrigieren zu
müssen. Es verlange zwar eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit
der Regierung durch nicht ausreichende Unterstützung des Parlaments,
gestatte aber die Berufung auf eine vor Gericht nicht darstellbare
"verdeckte Minderheitslage". Ein Tatbestandsmerkmal, das man mit dem
Verweis auf Verborgenes und seiner Natur nach vor Gericht nicht
Darstellbares belegen könne, führe nur noch eine juristische
Scheinexistenz.

Mit der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Art. 68 GG
zuschreibt, seien daher bloße Inszenierungen fehlender Verläßlichkeit
der Bundestagsmehrheit nicht wirksam zu bekämpfen. Die Auslegung, nach
Art. 68 GG genüge es nicht, dass der Antrag des Bundeskanzlers keine
Kanzlermehrheit finde, drohe im Gegenteil solche Inszenierungen gerade
hervorzurufen und erzeuge systematisch jedenfalls den Eindruck
verfassungswidriger Inszenierung. Den Stabilitätsinteressen, auf die das
Gericht sich für diese Auslegung berufe, sei das abträglicher als jede
vorgezogene Neuwahl.

Das Recht befördere nicht gute Ordnung, sondern Simulation oder sogar
die Herbeiführung gerade dessen, was vermieden werden soll, wenn es
Forderungen aufstelle, gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder
herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten habe. Für den Eindruck
des Unlauteren, den die Praxis unter solchen rechtlichen
Rahmenbedingungen erwecken kann, und für das Mißtrauen gegen die
Institutionen und die ordnende Kraft des Rechts, das sich daraus ergebe,
seien dann die verfehlten Rechtsbedingungen selbst verantwortlich. Die
angeblich vom Zweck des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG diktierte materielle
Tatbestandsvoraussetzung, die Außenstehende zum Richter über die
Existenz politischen Vertrauens im Parlament macht, sei eine solche
verfehlte Rechtsbedingung. Nichts hindere das Gericht daran, sie
aufzugeben. Keines der Argumente, die für die "materielle" Auslegung
angeführt worden sind, sei zwingend. Auch die Entstehungsgeschichte
bestätige diese Auslegung gerade nicht.

Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

Karlsruhe, den 25. August 2005
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 12:07 Uhr:   

Interessant an dem - sehr folgerichtigen und konsequenten - Urteil der Richtermehrheit (wobei auch das Sondervotum von Herrn Jentsch sehr plausibel ist) ist die Einführung eines neuen Begriffes: anstelle von "unechter Vertrauensfrage" wird nun mit dem Begriff: "auf Auflösung des Bundestages ausgerichtete Vertrauensfrage". Damit wird dem Geruch von Illegitimität, welche dem bisherigen Begriff anhing, dieser Geruch genommen.

Ich sehe allerdings die Gefahr, dass Art. 68 GG nun wirklich zu einem "Auflösungsrecht" des Bundeskanzlers verkommt. Insofern hat das Gericht aus meiner Sicht den Erwartungen nicht entsprochen. Es war ja im Vorfeld erwartet worden, das Gericht werde die Bedingungen aus dem 83-ger Urteil verschärfen. Nein, es hat sie entschärft und damit - aus meiner Sicht - ein "Auflösungsrecht" des Kanzlers geschaffen. Ich teile - dies kann man sicherlich daran sehen - die Gründe des Minderheitenrichters Jentsch, aber ich habe bereits 1983 das Minderheitenvotum Jentsch geteilt.

Wie seht Ihr alle das Urteil?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 12:12 Uhr:   

Ein letzter Beitrag von mir heute: Die FAZ hat auf ihrer Internetseite detailliert die Begründung der Richter, insbesondere die zurückgenommene Rolle des Gerichtes in der Prüfung der Motive des Bundeskanzlers, die Vertrauensfrage zu stellen, thematisiert. Quelle: http://www.faz.de/
Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe macht Weg zur Neuwahl frei




25. August 2005 Karlsruhe hat den Weg für die Neuwahl des Bundestags endgültig freigemacht: Die Deutschen wählen am 18. September wie geplant einen neuen Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag zweier Abgeordneter gegen die vorgezogene Wahl als unbegründet ab. Die Entscheidung der Richter fiel mit sieben zu eins Stimmen.



Winfried Hassemer, Vorsitzender Richter des Zweiten Senats, verkündete das Urteil kurz nach 10 Uhr. Das vollständige schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Als einziger der acht Richter stimmte Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch gegen die Zulassung der Neuwahl.

Köhler begrüßt Urteil


Schulz scheitert an der Hürde in Karlsruhe
SPD, Union und Bundespräsident Horst Köhler begrüßten in ersten Stellungnahmen die Entscheidung. „Die Wähler haben jetzt die Möglichkeit, die Zukunft unseres Landes mitzubestimmen”, sagte Köhler in Hannover.

„Ich rufe sie auf, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.” Die Parteien müßten ihre politischen Konzepte nun „umfassend und ehrlich” darlegen. (Siehe auch: Reaktionen auf das Urteil aus Karlsruhe)

Kein Verstoß gegen Artikel 68 des Grundgesetzes

Nach der mündlichen Begründung der Entscheidung verstießen die Vertrauensfrage durch Bundeskanzler Gerhard Schröder und der Beschluß von Bundespräsident Horst Köhler zur Auflösung des Bundestags nicht gegen Artikel 68 des Grundgesetzes. Eine zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage lasse sich „nicht feststellen”, urteilten die Karlsruher Richter.

Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei „keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen”.

Bereits im Jahr 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht bei einer ebenfalls „unechten” Vertrauensfrage des ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) vorgezogene Neuwahlen für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht sprach nun von einer „auf Auflösung gerichteten Vertrauensfrage” für den Fall eines Fehlens einer „verläßlichen parlamentarischen Mehrheit” und des Fehlens „der politischen Handlungsfähigkeit” eines Bundeskanzlers in einern „politischen Krise”.

„Politische Leitentscheidung”

Das Gericht konnte in der Mehrheit „keine Ermessensfehler erkennen”. Hassemer sagte, der Bundespräsident treffe mit der Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, eine „politische Leitentscheidung”. Der Bundespräsident treffe die Entscheidung, ob er den Bundestag auflöst oder nicht, „als politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßen Ermessen”.

Die Karlsruher Richter gestehen dem Kanzler einen weiten Spielraum bei der Beurteilung seiner politischen Handlungsfähigkeit zu. Die zweckgerechte Anwendung der Vertrauensfrage könne das Verfassungsgericht nur in „eingeschränktem Umfang” überprüfen. „Die Einschätzung des Bundeskanzlers, er sei für seine künftige Politik nicht mehr ausreichend handlungsfähig, ist eine Wertung, die durch das Bundesverfassungsgericht schon praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft werden kann”, sagte Hassemer.

Mißtrauen der „Öffentlichkeit teilweise verborgen”

Wegen der politischen und parlamentarischen Arbeitsbedingungen könne „der Öffentlichkeit teilweise verborgen” bleiben, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den Koalitionsfraktionen entwickelt.

Es sei „nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler, dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen drohen”, bereits eine auf Bundestagsauflösung gerichtete Vertrauensfrage stelle. „Die Handlungsfähigkeit einer Regierung geht auch dann verloren, wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts im Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzepts abzurücken und eine andere Politik zu verfolgen”, heißt es in dem Urteil.

Schon am Dienstag hatt der Zweite Senat die Klage zweier kleiner Parteien gegen die Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Köhler als unzulässig verworfen. Schon nach der mündlichen Verhandlung zu den Organklagen von zwei Bundestagsabgeordneten gegen den Bundespräsidenten am 9. August war erwartet worden, daß diese keinen Erfolg haben würden.

Verfassungsrichter üben Zurückhaltung

Köhler hatte nach der am 1.Juli formal gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers den Bundestag am 21.Juli aufgelöst und Neuwahlen für den 18. September festgesetzt, wie es letztlich dem Wunsch aller Parteien entsprach.

Der Bundeskanzler habe deutlich gemacht, daß er mit Blick auf die knappen Mehrheitsverhältnisse keine stetige und verläßliche Basis für seine Politik mehr sehe, begründete Köhler seine Entscheidung in einer Fernsehansprache.

Kläger: Kein Selbstauflösungsrecht

Daraufhin hatten die Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) Organklage gegen den Bundespräsidenten eingereicht. Sie vertraten die Auffassung, daß Köhler verfassungswidrig gehandelt habe, weil die Vertrauensfrage Schröders „unecht” gewesen sei. Schröder habe nach wie vor das Vertrauen der Abgeordneten der Koalition.

Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Mit der Entscheidung von Köhler seien sie in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt worden. Der Artikel 68 des Grundgesetztes, der dem Bundespräsidenten nach einer verlorenen Vertrauensfrage des Kanzlers die Auflösung des Parlaments ermöglicht, sei in verfassungswidriger Weise mißbraucht worden, hatten die Kläger argumentiert.

„Erosion politischen Vertrauens nicht darstellbar”

Senatspräsident Hassemer sagte zur Beurteilung Schröders, er habe keine stabile Bundestagsmehrheit mehr: „Derartige Einschätzungen haben Prognosecharakter und sind an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.” Der Richter betonte zudem: „Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen.”

Als zweites Argument für seine eingeschränkte Prüfungskompetenz führte der Senat die nach Artikel 68 vorgeschaltete „Verantwortungskette” aus den drei Verfassungsorganen Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident an. Das Grundgesetz vertraue insoweit in erster Linie auf das darin angelegte „System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen”.

Richter: Keine Motivforschung

Die Fragen der Mehrheit der Richter des Zweiten Senats in der mündlichen Verhandlung hatten eher darauf hingedeutet, daß sich das Verfassungsgericht bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Vertrauensfrage zurückhalten werde.

In der Leitentscheidung von 1983 hatte der damalige Zweite Senat entschieden, der Einschätzung des Bundespräsidenten könne eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung „nicht eindeutig vorgezogen werden”.

Darauf hatte sich auch Köhler in seiner öffentlichen Begründung der Auflösung des Bundestages berufen. In der mündlichen Verhandlung waren bei den Richtern Zweifel laut geworden, inwieweit das Gericht angesichts seines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs Motivforschung betreiben könne.

Mit deutlichen Worten wandte sich Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch gegen die Zulassung der Neuwahl durch das Bundesverfassungsgericht. Die Auffassung der Senatsmehrheit schwäche die Stellung des Bundestags, schrieb Jentsch in seiner abweichenden Meinung, mit der er gegen das Votum der Mehrheit des Zweiten Senats stimmte. Es brauche deutlichere Zeichen der fehlenden Handlungsfähigkeit für einen Kanzlers.

Bei der Begründung der Vertrauensfrage hatte Schröder auf „heftige Debatten” in der SPD verwiesen, die durch Stimmenverluste bei sämtlichen Landtagswahlen und bei der Europawahl seit dem Beschluß der Agenda 2010 entstanden seien.

Auch Splitterparteien gescheitert

Zur gescheiterten Organklage der Familien-Partei Deutschlands und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) hatte der Zweite Senat am Dienstag ausgeführt, durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung könnten diese Parteien nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Denn Artikel 68 des Grundgesetzes, der die Vertrauensfrage regelt, „diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien”.

Die Vorschrift sei vielmehr darauf angelegt, zu „politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen”. Zweck der Norm sei es nicht, den nicht im Bundestag vertretenen Parteien eine hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten.

Die Parteien könnten auch nicht „auf dem Umweg” der Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit gegen die Auflösung des Bundestages vorgehen. Soweit sie sich schließlich gegen das im Bundeswahlgesetz verankerte Erfordernis einer bestimmten Zahl von Unterstützungsunterschriften wendet, ist ihre Klage nach Ansicht der Karlsruher Richter verfristet.

AZ: 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 - Urteil vom 25. August 2005
Beschluß zu den Klagen der Splitterparteien:
Klage vom 23. August 2005 ­ 2 BvE 5/05

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Bildmaterial: FAZ.NET, dpa/dpaweb
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 12:44 Uhr:   

"Interessant an dem - sehr folgerichtigen und konsequenten - Urteil der Richtermehrheit (wobei auch das Sondervotum von Herrn Jentsch sehr plausibel ist) ist die Einführung eines neuen Begriffes: anstelle von "unechter Vertrauensfrage" wird nun mit dem Begriff: "auf Auflösung des Bundestages ausgerichtete Vertrauensfrage". Damit wird dem Geruch von Illegitimität, welche dem bisherigen Begriff anhing, dieser Geruch genommen."

Nachdem so viele Journalisten den Begriff anders benutzt haben als die Juristen, war er halt nicht mehr als eindeutige Benennung zu gebrauchen.

Das zweite Sondervotum (das die FAZ offenbar nicht so gern herausstellen möchte) gefällt mir am besten.

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