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Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 10:54 Uhr: | |
Reuters: Karlsruhe (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag die vermutlich abschließenden Beratungen über die Klagen gegen die vorgezogene Bundestagswahl aufgenommen. Am Vormittag kamen nach Angaben von Gerichtssprecherin Dietlind Weinland die acht Richter des zweiten Senats zusammen, um über die Entscheidungsvorlage des Berichterstatters Udo di Fabio zu beraten. Diese werde Punkt für Punkt durchgegangen und jeweils darüber abgestimmt. Wie lange die Sitzung dauern werde, sei nicht abzuschätzen. Es könne durchaus bis in den Abend hinein dauern, sagte die Sprecherin. Wenn die Richter zu einem Ergebnis gekommen seien, werde der Verkündungstermin bekannt gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der übliche Vorlauf von einer Woche zwischen Bekanntgabe des Termins und Urteil verkürzt werde. Damit könnte das Urteil noch in dieser Woche verkündet werden. Der Vorsitzende des Senats, Winfried Hassemer, hatte nach der mündlichen Verhandlung eine rasche Entscheidung in Aussicht gestellt. Die Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) hatten gegen die Auflösung des Bundestags und die Ansetzung vorgezogener Neuwahlen für den 18. September geklagt. Sie werfen Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bundespräsident Horst Köhler vor, gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben. Köhler hatte den Bundestag auf Antrag Schröders aufgelöst, der absichtlich eine Vertrauensabstimmung verloren und argumentiert hatte, er habe für seine Politik keine verlässliche Mehrheit mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich am 9. August in einer knapp sechsstündigen Verhandlung die Argumente beider Seiten erläutern lassen. 1983 hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass es nicht nur formelle, sondern auch "materielle" Gründe für eine Auflösung des Bundestags geben müsse. Zugleich hatte es dem Kanzler in dieser Frage eine entscheidende Rolle eingeräumt, auf die sich Vertreter von Bundesregierung und Bundespräsident in ihrer Argumentation für Neuwahlen bezogen. |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 12:40 Uhr: | |
@J.A.L. "Artikel 125a [Fortgeltung von Bundesrecht nach Änderung von Gesetzgebungskompetenzen] (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs.1 oder des Artikels 75 Abs.1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs.2 in der bis zum 15.November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesrecht kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs.2 nicht mehr erlassen werden könnte." Während in Abs. 1 und Abs. 2, Satz 3 jeweils das Tatbestandsmerkmal steht, dass das Bundesrecht nach der neuen Verfassungslage nicht mehr erlassen werden könnte, ist in Abs. 2, Satz 1 eine derartige Einschränkung nicht zu finden. Im Urteil zum Landenschluss http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040609_1bvr063602 , dort Randziffer 104, hat das BVerfG nicht geprüft, ob das Gesetz nach der Verfassungslage seit 1994 nicht mehr erlassen werden könnte, sondern nur festgestellt, dass es auf der alten Grundlage erlassen wurde und nun Art. 125a gilt. (Naäheres: Poschmann NVwZ 2004, 1318, 1320 f.) Vielleicht sehen das andere aber doch anders. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 13:28 Uhr: | |
Spiegel Online: Karlsruhe hat entschieden NEUWAHLEN Karlsruhe soll entschieden haben Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nach Angaben aus Justizkreisen sein Urteil über die Klagen gegen die vorgezogene Neuwahl gefällt. Heute Abend wollen die Richter den Termin für die Urteilsverkündung bekannt geben. Karlsruhe - Die Sprecherin des Gerichts, Dietlind Weinland, sagte in Karlsruhe, am Abend werde der Tag der Urteilsverkündung bekannt gegeben. Experten rechnen mit einer Verkündung wahrscheinlich am Donnerstag, spätestens aber am Freitag. In der heutigen Beratung würden lediglich noch Formulierungen diskutiert und Kompromisse gesucht. Von der Entscheidung hängt ab, ob die Bundestagswahl tatsächlich wie geplant am 18. September stattfinden kann. Der achtköpfige Senat unter Vorsitz von Gerichtsvizepräsident Winfried Hassemer hatte genau vor zwei Wochen über die Klagen der Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) mündlich verhandelt. Sie greifen die vorzeitige Parlamentsauflösung durch Bundespräsident Horst Köhler als verfassungswidrig an. Ihr Argument: Die Vertrauensfrage von Bundeskanzler Gerhard Schröder sei unecht gewesen, tatsächlich verfüge er weiter über eine Mehrheit der rot-grünen Koalition. Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages. Der Vertreter des Bundespräsidenten und Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hatten in der Verhandlung jedoch mehrfach auf das Urteil des Zweiten Senats von 1983 verwiesen, in dem die ebenfalls unechte Vertrauensfrage des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (CDU) für verfassungsgemäß erklärt wurde. Dem Kanzler wurde damals ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das 83er Urteil sei Entscheidungsgrundlage für Bundeskanzler und Bundespräsident gewesen. Die beiden klagenden Bundestagsabgeordneten müssten fünf der acht Richterinnen und Richter für ihre Argumentation gewinnen, um die Entscheidung der Neuwahl für verfassungswidrig zu erklären. Der Zweite Senat wollte am Dienstag auch über die Klage mehrerer kleiner Parteien beraten, die das für eine Zulassung erforderliche Quorum von Unterschriften angesichts der kurzen Vorbereitungszeit als verfassungswidrig angreifen. Über diese Beschwerden wird allerdings im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es wird damit gerechnet, dass die Entscheidung über das Unterschriftenquorum ebenfalls in den nächsten Tagen bekannt gegeben wird. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:21 Uhr: | |
Das Verfassungsgericht hat doch noch keine Entscheidung über die Neuwahlen getroffen: Verfassungsrichter haben noch nicht über Neuwahl entschieden Noch kein endgültiges Urteil über Neuwahl Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat doch noch nicht endgültig über die Klagen gegen die Bundestagswahl im September entschieden. Vor der Leseberatung am Dienstag sei lediglich grundsätzlich über die Klage der beiden Bundestagsabgeordneten befunden worden. Das sagte die Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts, Dietlind Weinland. Zugleich betonte sie aber: "Im Moment steht eine mögliche Entscheidung überhaupt nicht fest." Zuvor hatten Justizkreise erklärt, eine Entscheidung sei bereits gefallen. |

Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:52 Uhr: | |
Die Entscheidung ist gefallen, die Verkündung des Urteils erfolgt am Donnerstag um 10 Uhr. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:56 Uhr: | |
NEUWAHLEN Donnerstag, 10 Uhr, fällt das Urteil Am Donnerstag herrscht Klarheit. Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil über die Klagen zweier Abgeordneter gegen eine vorgezogene Bundestagswahl übermorgen gegen 10 Uhr bekannt geben. AP Hoffmann und Schulz: Klage in Karlsruhe Karlsruhe - Im Moment stehe die Entscheidung noch nicht fest, sagte Dietlind Weinland, Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts, in Karlsruhe. Die Richter waren heute zu Beratungen zusammengekommen. Bei diesen als abschließend benannten Konsultationen sei grundsätzlich über die Klage der beiden Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) befunden worden, sagte Weinland. Zuvor hatten Justizkreise erklärt, eine Entscheidung sei bereits gefallen, in der Beratung gehe es lediglich um Kompromisse. Schulz und Hoffmann hatten gegen die Auflösung des Bundestags und die geplante Neuwahl geklagt, weil Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) ihrer Ansicht nach - im Gegensatz zu der von ihm absichtlich verlorenen Vertrauensabstimmung - nach wie vor Rückhalt in der rot- grünen Regierungskoalition habe. Der Vertreter des Bundespräsidenten und Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hatten in der Verhandlung mehrfach auf das Urteil des Zweiten Senats von 1983 verwiesen, in dem die ebenfalls unechte Vertrauensfrage des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl (CDU) für verfassungsgemäß erklärt wurde. Dem Kanzler wurde damals ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das 83er Urteil sei Entscheidungsgrundlage für Bundeskanzler und Bundespräsident gewesen. Die beiden klagenden Bundestagsabgeordneten müssten fünf der acht Richterinnen und Richter für ihre Argumentation gewinnen, um die Entscheidung der Neuwahl für verfassungswidrig zu erklären. Der Zweite Senat wollte am Dienstag auch über die Klage mehrerer kleiner Parteien beraten, die das für eine Zulassung erforderliche Quorum von Unterschriften angesichts der kurzen Vorbereitungszeit als verfassungswidrig angreifen. Über diese Beschwerden wird allerdings im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es wird damit gerechnet, dass die Entscheidung über das Unterschriftenquorum ebenfalls in den nächsten Tagen bekannt gegeben wird. |

Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 15:58 Uhr: | |
Aus der PM des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005: "Bei der Urteilsverkündung am 25. August 2005 liegen die Ausfertigungen des Urteils noch nicht vor. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe kann aber der mündlichen Begründung und der Pressemitteilung entnommen werden." |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 18:11 Uhr: | |
Organklage der kleineren Parteien ohne Erfolg - damit dürfte die Neuwahl durchgehen!!!!! Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 77/2005 vom 23. August 2005 Zum Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvE 5/05 – --------------------------------------------------------------------------------Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg-------------------------------------------------------------------------------- Die Organklage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (unter Beitritt der ödp), die sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften richtet, ist vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig verworfen worden. Durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung des Parlaments könne die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt werden, denn Art. 68 GG diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien, sondern sei darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Soweit sich die Antragstellerin gegen das im Bundeswahlgesetz festgelegte Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften und das Fehlen von Ausnahmetatbeständen im Falle des vorzeitigen Endes der Wahlperiode wendet, sei der Antrag nicht innerhalb der für Organklagen geltenden Sechsmonatsfrist erhoben worden und daher verfristet. Die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes seien in der gegenwärtig geltenden Fassung bereits vor Jahren verkündet worden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Organklage ist unzulässig. I. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten wehrt, ist sie nicht antragsbefugt. Art. 68 GG ist darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Die Norm bezweckt dagegen nicht, den im Deutschen Bundestag nicht vertretenen Parteien eine hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten. Sie können folglich durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung des Parlaments nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Die Antragstellerin kann die Auflösungsentscheidung auch nicht auf dem Umweg der Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellen. Die Frage, ob sie durch das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften innerhalb eines verkürzten Zeitraums in eigenen Rechten verletzt ist, beantwortet sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung. Die Auswirkungen sind für die Antragstellerin im Fall der verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen Auflösungsentscheidung die gleichen. II. Die beiden gegen die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes gerichteten (Hilfs-) Anträge wahren nicht die Sechsmonatsfrist, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss. 1. Zum einen wendet sich die Antragstellerin gegen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes zu den Unterschriftenquoren, die keine Erleichterung vom Unterschriftenerfordernis für den Fall vorsehen, dass der Deutsche Bundestag nach Art. 68 GG aufgelöst wird und Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden müssen. Der Bundesgesetzgeber regelte bereits im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene Parteien. Die damals festgelegten Vorgaben haben bis heute Gültigkeit. Die mit der Verkündung des Gesetzes beginnende Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Organklage ist damit verstrichen. Auch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 setzt die Antragsfrist nicht neuerlich in Lauf. Die mit dieser Änderung vorgenommenen Wahlkreiszuschnitte stehen erkennbar in keinem inhaltlichen oder systematischen Wirkungszusammenhang zu den Vorschriften über das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften. Schließlich setzte auch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 die Antragsfrist nicht neuerlich in Gang, weil ihr ein gegenüber der 60-Tage-Frist des Grundgesetzes (Art. 39 Abs. 1 Satz 4) eigenständiger belastender Gehalt fehlt. 2. Zum anderen macht die Antragstellerin geltend, der Gesetzgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, für den Fall einer Auflösung des Deutschen Bundestages Ausnahmen vom Unterschriftenquorum zu regeln. Dabei kann offen bleiben, ob ein gesetzgeberisches Unterlassen überhaupt im Wege einer Organklage angreifbar ist. Jedenfalls hat die Antragstellerin die Sechsmonatsfrist für die Einleitung eines Organstreits nicht eingehalten. Die Frist beginnt in diesem Fall mit der erkennbaren Weigerung des Gesetzgebers, in der von der Antragstellerin begehrten Weise tätig zu werden. Dies ist vorliegend mit der Einfügung verschiedener Regelungen in das Bundeswahlgesetz durch das Gesetz vom 24. Juni 1975 und vom 15. März 1985 geschehen. Mit den vorgenommenen Änderungen hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er den Besonderheiten bei der Wahlvorbereitung im Fall der Bundestagsauflösung zwar durch die Verkürzung von Fristen, nicht aber durch den Verzicht auf die Unterschriftenquoren oder deren Absenkung Rechnung tragen wollte. Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvE 5/05 – Karlsruhe, den 23. August 2005 |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 18:20 Uhr: | |
Dass die Neuwahl als zulässig durchgeht, glaube ich zwar auch, aber in dem Beschluss hier heißt es: "Die Frage, ob sie durch das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften innerhalb eines verkürzten Zeitraums in eigenen Rechten verletzt ist, beantwortet sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung. Die Auswirkungen sind für die Antragstellerin im Fall der verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen Auflösungsentscheidung die gleichen." Da heißt es wohl doch noch warten. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 18:30 Uhr: | |
Die Frage wird dann wohl im Wahlprüfungsverfahren in der nächsten Legislaturperode geklärt werden. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 22:26 Uhr: | |
Neue Rhein Ruhr-Zeitung berichtet laut Spiegel Online am Mittwoch: Bundesverfassungsgericht werde Klage mit 7:1 Stimmen abweisen und Neuwahlen zulassen. Nur Verfassungsrichter Jentsch sei dagegen. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 23. August 2005 - 22:31 Uhr: | |
Und hier der Originalbericht der Neuen Rhein Ruhr Zeitung, gefunden bei http://www.google.de/news: 23.08.2005 - 19:14 Uhr, Neue Ruhr Zeitung / Neue Rhein Zeitung [Pressemappe] Essen (ots) - Karlsruhe macht den Weg zu Neuwahlen am 18. September endgültig frei. Bundesverfassungsgericht weist die Klagen zweier Abgeordneter mit klarer Mehrheit von 7:1 zurück. ESSEN/KARLSRUHE. Die Deutschen dürfen wählen: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird morgen um 10 Uhr den Weg für Neuwahlen des Deutschen Bundestages am 18. September freimachen. Nach NRZ-Informationen wird der Zweite Senat unter Vorsitz von Prof. Winfried Hassemer voraussichtlich mit der klaren Mehrheit von 7:1-Stimmen die Klagen zweier Bundestagsabgeordneter gegen die Auflösung des Parlaments abweisen. Der von Bundeskanzler Schröder und Bundespräsident Köhler eingeschlagene Weg hat damit den Segen des höchsten deutschen Gerichts. Nach der abschließenden Beratung zeichnete sich gestern ab, dass nur Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch eine abweichende Meinung in einem Sondervotum dokumentieren wird. Dies hatte sich bereits in der mündlichen Verhandlung am 9. August angedeutet. Rückfragen bitte an: Neue Ruhr Zeitung / Neue Rhein Zeitung Redaktion Telefon: 0201/8042607 |

Kai
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 00:17 Uhr: | |
@MMA: Nun ist, Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG aus der Genese heraus exakt genau so auszulegen wie Satz 2. Das lässt sich auch aus der Grammatik entnehmen, allerdings, das gestehe ich zu, nicht eindeutig. Die Materialien, die ich am Tag der Urteilsverkündung des genannten Beschlusses auch in Augenschein genommen habe, geben dieses nach meiner Erinnerung allerdings völlig eindeutig her und ansonsten hat die Norm auch keinen wirklichen Sinngehalt. Unter Miteinbeziehung der Änderung des Art. 75 Abs. 2 in Verbindung mit der des Art. 72 Abs. 2 ist teleologisch keine andere Auslegung möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr wohl mit der Frage auseinander gesetzt, und zwar unter der Randnummer 102: Eine bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses ist für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich. In den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des Ladenschlussgesetzes im Jahre 1996 finden sich keine Darlegungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung eine bundesstaatliche Rechtsetzung über die Ladenöffnungszeiten erfordert. Der Gesetzgeber hat durch weit reichende Ermächtigungen an die Bundesländer zur Schaffung von Ausnahmen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er einheitliche rechtliche Regelungen für das gesamte Bundesgebiet nicht für geboten erachtet. Ein Erfordernis bundeseinheitlicher Regelung hat sich auch nach der Novellierung im Jahre 1996 nicht gezeigt. Vielmehr sind die Ausnahmemöglichkeiten mit der erneuten Novellierung im Jahre 2003 noch erweitert worden. D.h. der Bund hat seit dem 15. November 1994 keine Kompetenz mehr in Sachen Ladenschluss mehr. Das alte Ladenschlussgesetz bleibt jedoch als Bundesgesetz gemäß Art. 125a in Kraft ist allerdings nach dieser misslungenen Norm reformblockiert. |

MMA
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 16:57 Uhr: | |
@Kai "D.h. der Bund hat seit dem 15. November 1994 keine Kompetenz mehr in Sachen Ladenschluss mehr. Das alte Ladenschlussgesetz bleibt jedoch als Bundesgesetz gemäß Art. 125a in Kraft ist allerdings nach dieser misslungenen Norm reformblockiert." Im Ergebnis sind wir uns da ja einig. Aber: Handelt es sich bei der zitierten Stelle unter Randnummer 102 nicht um die Feststellung, dass die n e u e Regelung wegen Art.72 n.F. nicht mehr erlassen werden könnte? Müsste nicht, wenn man von dem ungeschriebenen Tatbestandmerkmal ausgeht, für die Anwendbarkeit von Art. 125a mit der Folge, dass das alte Gesetz reformblockiert wird, eine Prüfung des alten Gesetzes nach diesen Maßstäben vorgenommen werden? Eine andere, hier im Forum interessantere Frage ist sicher, was nach der Lesart des BVerfG denn außer dem Ladenschluss noch so alles reformblockiert sein muss. |

Kai
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2005 - 18:17 Uhr: | |
Nein, unter der Rdnr. 102 hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass das alte Ladenschlussgesetz nach dem neuen Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr erlassen werden darf, da es zwar ein Bedürfnis für die bundesgesetzliche Regelung des Ladenschlussgesetzes gibt (vor dem 15.11.1994 die verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung), aber keine Erforderlichkeit im Sinne der Neufassung. Das alte Ladenschlussgesetz ist nach dem missratenen Art. 125a weiterhin als Bundesgesetz in Kraft, darf aber - nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - nicht mehr substanziell verändert werden, sondern nur noch behutsam modifiziert werden, ohne dass seine Grundausrichtung verändert wird. Ist eine grundsätzliche Neuorientierung in Fragen des Ladenschlusses erwünscht, bleibt nur der Weg eines Gesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG, d.h. die Anfügung eines Paragrafen an das Ladenschlussgesetz des Inhaltes, dass die Länder ermächtigt werden, das Gesetz durch Landesrecht zu ersetzen. Die streitbefangenen Änderungen durften jedoch, da sie die Grundausrichtung des Ladenschlussgesetzes unberührt ließen, vom Bund erlassen werden. So auch der erste Leitsatz: Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt. , der bei Rdnr. 111 weiter ausgeführt wird. Bedeutsam ist dabei allerdings Rdnr. 112, wonach der Bund unter Umständen verpflichtet sein kann, ein Gesetz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG zu erlassen (was von den Ländern sodann im Wege des Bund-Länder-Streites durchgesetzt werden könnte, ggf. auch in einer Organklage des Bundesrates gegen den Bundestag, der eine entsprechende Bundesratsinitiative grundlos abgelehnt hat). Welche Gesetze noch reformblockiert sind, ist natürlich eine schwierige Frage. Ich könnte mir vorstellen, dass bei manchen Fragen des Kollektivarbeitsrechtes (Betriebsverfassung etc.), eine bundesgesetzliche Regelung nur wünschenswert, aber nicht notwendig ist. Gleiches gilt m.E. für den größten Teil des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie für die Bundesbesoldungsordnung. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 10:08 Uhr: | |
Verfassungsgericht billigt Neuwahlen mit 7:1 Stimmen. 2 Richter, die die Neuwahlen befürworten, haben Sondervoten abgegeben!!!! |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 10:49 Uhr: | |
Spiegel Online: Erste Meldung: Verfassungsgericht macht Weg für Neuwahlen frei Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass vorgezogene Neuwahlen mit der Verfassung konform sind. Wie geplant kann somit am 18. September ein neuer Bundestag gewählt werden. Karlsruhe - Die Klagen der Abgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) wurden somit abgewiesen. "Die Anträge sind unbegründet", sagte Gerichtsvizepräsident Winfried Hassemer. "Wir haben eine klare Entscheidung getroffen", fügte Hassemer hinzu. Die acht Richter des Zweiten Senats hätten mit 7 zu 1 gegen die Klagen von Schulz und Hoffmann entschieden. Die Einschätzung von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), er habe keine verlässliche Mehrheit für seine Reformprojekte, sei plausibel, befand der Zweite Senat. Der Kanzler habe bei der Beurteilung dieser politischen Frage einen weiten Spielraum. Von außen könne die Frage, ob der Kanzler über ausreichendes Vertrauen der Abgeordneten aus den Regierungsfraktionen verfüge, "nur teilweise beurteilt werden", fügte Hassemer hinzu. Ende Spiegel-Bericht: Hassemer führt zur Zeit aus: Verfassungsgericht soll die Kontrollfunktion der anderen Organe nicht beeinträchtigen und zurückhaltend prüfen. Bundesratsargument zählt nicht: das Argument darf nicht verwendet werden, um diesen über eine Bundestagsneuwahl zu "delegitimieren" Begriff "Unechte Vertrauensfrage" heißt nun: auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage Bundeskanzler darf auch Antrag stellen, wenn ein Vertrauensverlust noch nicht für die Öffentlichkeit "offensichtlich" ist Bundespräsident hat ein "rechtliches" Prüfungsrecht und eine freie politische Entscheidung, ob er dem Argument folgt Das Verfassungsgericht kann keine Einschätzung erkennen, die eine andere Einschätzung als die des Bundespräsidenten eindeutig vorzuziehen sei (Richter di Fabio). Soweit erste Eindrücke aus der Urteilsverlesung, die über Phoenix und n-tv verfolgt werden kann! |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 10:53 Uhr: | |
Eine Einschätzung der Argumentation von Hassemer auf der Homepage der Süddeutschen Zeitung unter http://www.sueddeutsche.de/ Bundestagsauflösung rechtskräftig Wir haben die Wahl Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg zu Neuwahlen am 18. September frei gemacht. Mit 7:1 Stimmen lehnten die obersten Richter der Republik die Klage gegen die Bundestagsauflösung ab. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundestagsauflösung zugestimmt Foto: ddp "Die Anträge sind unbegründet"“, erklärte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Winfried Hassemer. Die Entscheidung von Bundespräsident Köhler, das Parlament auf Antrag von Bundeskanzler Schröder aufzulösen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Ein dem Zweck des Grundgesetz-Artikels 68 widersprechender Gebrauch der Vertrauensfrage lasse sich nicht feststellen. "Es genügt die Einschätzung des Bundeskanzlers, seine Handlungsfähigkeit sei beeinträchtigt", so Hassemer weiter. Dieser Einschätzung sei "keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen", betonte das Gericht. Die Bundestagsabgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) hatten die vorzeitige Neuwahl über die unechte Vertrauensfrage als verfassungswidrig angegriffen, denn der Bundeskanzler habe jederzeit das Vertrauen der Koalitionsabgeordneten gehabt. Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Mit der Auflösungsentscheidung von Bundespräsident Horst Köhler seien sie in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt worden. Entscheidungsspielraum des Kanzlers betont Die beiden Organklagen blieben nun aber ohne Erfolg. Bereits im Jahr 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht bei einer ebenfalls unechten Vertrauensfrage von Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) vorgezogene Neuwahlen für verfassungsgemäß erklärt. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht: 2 BvE 4/05 und 7/05) |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:01 Uhr: | |
Eine noch bessere Einschätzung der Gründe des Verfassungsgerichtes unter: http://www.rp-online.de/public/article/nachrichten/politik/deutschland/103854 |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:14 Uhr: | |
Verfassungsrechtler Jentsch war - wie prognostiziert - der Richter, der die abweichde Meinung vertrat. Er verliest jetzt seine Gründe |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:35 Uhr: | |
Frau Lübbe-Wolf - vom Ergebnis her der Meinung, die Neuwahlen seien zulässig - trägt nun ihr Sondervotum vor (Phoenix!) |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 11:43 Uhr: | |
Jetzt liegt die Pressemitteilung über das Urteil auf http://www.bundesverfassungsgericht.de/ vor: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 78/2005 vom 25. August 2005 Zum Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 – --------------------------------------------------------------------------------Klage der beiden Bundestagsabgeordneten gegen Bundestagsauflösung erfolglos-------------------------------------------------------------------------------- Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Organklage der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz, die sich gegen die Anordnung des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005 über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und über die Festsetzung der Wahl auf den 18. September 2005 gewandt hatten, als unbegründet zurückgewiesen. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein dem Zweck des Art. 68 GG widersprechender Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lasse sich nicht feststellen. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen. Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 7 : 1 Stimmen ergangen, im Hinblick auf den Maßstab der Entscheidung (vgl. Ziff. II) mit 5 : 3 Stimmen. Die Richterin Lübbe-Wolff, die die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, sowie der Richter Jentsch, der sie nicht mitträgt, haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: I. Der Bundespräsident trifft die auf Art. 68 GG gestützte Entscheidung, den Bundestag aufzulösen oder aber dem Antrag des Bundeskanzlers nicht Folge zu leisten, als politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auflösung des Deutschen Bundestages vor Ablauf der Wahlperiode greift in den Abgeordnetenstatus der Antragsteller ein und ist nur gerechtfertigt, wenn das Grundgesetz dies erlaubt. II. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. 1. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 die Gewährleistung einer handlungsfähigen Regierung. Handlungsfähigkeit bedeutet nicht nur, dass der Kanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt, sondern hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinter sich weiß. Ob der Kanzler über eine verlässliche parlamentarische Mehrheit verfügt, kann von außen nur teilweise beurteilt werden. Aus den parlamentarischen und politischen Arbeitsbedingungen kann sich ergeben, dass der Öffentlichkeit teilweise verborgen bleibt, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den seine Politik tragenden Fraktionen entwickelt. 2. Die Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG bestätigt, dass die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Gemessen am Sinn des Art. 68 GG ist es nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler, dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen drohen, bereits eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage stellt. Denn die Handlungsfähigkeit geht auch dann verloren, wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts im Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzepts abzurücken und eine andere Politik zu verfolgen. Der Kanzler muss zwar unter der Kontrolle und unter Mitwirkung des Bundestages handeln und sich insofern um den alltäglichen Kompromiss bemühen. Allerdings ist die Bundesregierung als eigenständiges politisch gestaltendes Verfassungsorgan konzipiert, das Verantwortung vor dem Deutschen Bundestag und vor den Bürgern nur übernehmen kann, wenn es im Rahmen der Kompetenzordnung über ausreichende eigenständige politische Handlungsspielräume verfügt. 3. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang. a) Die Beurteilung des zweckgemäßen Gebrauchs der auflösungsgerichteten Vertrauensfrage kann auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Derartige Einschätzungen haben Prognosecharakter und sind an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden. Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. Die Einschätzung des Bundeskanzlers, er sei für seine künftige Politik nicht mehr ausreichend handlungsfähig, ist eine Wertung, die durch das Bundesverfassungsgericht schon praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft werden kann und ohne Beschädigung des politischen Handlungssystems auch nicht den üblichen prozessualen Erkenntnismitteln zugänglich ist. b) Das Grundgesetz hat die Entscheidung über die Auflösung des Bundestages nicht einem Verfassungsorgan allein in die Hand gegeben, sondern sie auf drei Verfassungsorgane verteilt und diesen dabei jeweils eigene Verantwortungsbereiche zugewiesen. Die drei Verfassungsorgane – der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident – haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren. Die Verantwortungskette beginnt mit dem Bundeskanzler, weil ohne seinen Antrag kein Weg zur Auflösung des Deutschen Bundestages führt. Der Deutsche Bundestag entscheidet in Kenntnis des Art. 68 GG, ob er mittels einer Verweigerung der Vertrauensbekundung den Weg zur Auflösung eröffnet. Als drittes Verfassungsorgan nimmt der Bundespräsident in eigener Verantwortung eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 68 GG vor. Wegen des dreistufigen Entscheidungsprozesses sind die Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 68 GG weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug. Das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten. c) Auch wenn ein drohender Verlust politischer Handlungsfähigkeit am sachnächsten vom Bundeskanzler selbst beurteilt werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die Grenzen seines Einschätzungsspielraums eingehalten sind. Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Bundeskanzler für sein Regierungshandeln und seine politische Konzeption die parlamentarische Mehrheitsunterstützung verloren hat oder zu verlieren droht, kann er sich nicht erfolgreich auf seine Einschätzungsprärogative berufen. Dieser Rückgriff muss auf Tatsachen gestützt sein. Die allgemeine politische Lage sowie einzelne Umstände müssen dabei allerdings nicht zwingend zur Einschätzung des Kanzlers führen, sondern sie lediglich plausibel erscheinen lassen. Der Einschätzungsspielraum des Kanzlers wird nur dann in verfassungsrechtlich gefordertem Umfang geachtet, wenn bei der Rechtsprüfung gefragt wird, ob eine andere Einschätzung der politischen Lage auf Grund von Tatsachen eindeutig vorzuziehen ist. Tatsachen, die auch andere Einschätzungen als die des Kanzlers zu stützen vermögen, sind nur dann geeignet, die Einschätzung des Bundeskanzlers zu widerlegen, wenn sie keinen anderen Schluss zulassen als den, dass die Einschätzung des Verlusts politischer Handlungsfähigkeit im Parlament falsch ist. III. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lässt sich nicht feststellen. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, ist keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen. a) Der Bundeskanzler hat Tatsachen benannt, die für seine Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im Deutschen Bundestag sprechen. In der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2005 hat der Kanzler zur Begründung seiner Vertrauensfrage unter anderem angeführt, sein Reformprogramm der „Agenda 2010“ habe zu Streit nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in seiner Partei, der SPD, geführt. Er sprach dabei von „heftigen Debatten“, die dadurch verstärkt worden seien, dass die SPD seit dem Beschluss der „Agenda 2010“ bei sämtlichen Landtagswahlen und der Europawahl Stimmen verloren habe. Er befürchte daher, dass künftig in zentralen Feldern seiner Regierungspolitik, vor allem von der „Agenda 2010“, abweichende Stimmen die Mehrheit gefährden würden. Er hat auch erklärt, weshalb öffentliche Loyalitätsbekundungen, zu denen sich nach seiner Ankündigung, auf Neuwahlen hinwirken zu wollen, eine Reihe von Abgeordneten veranlasst sah, an dieser Einschätzung nichts geändert haben. Damit hat der Kanzler sowohl Tatsachen genannt als auch eine Einordnung in einen politischen Kontext vorgenommen, auf die er seine Bewertung und seine Schlussfolgerung stützt. Der hergestellte politische Zusammenhang mit der anhaltenden Kritik an seiner Politik der „Agenda 2010“ und den seit 2003 für die SPD ganz überwiegend verloren gegangenen Landtagswahlen bezieht sich auf allgemein zugängliche Tatsachen. Diese Sicht des Bundeskanzlers wird vom Partei- und Fraktionsvorsitzenden der SPD ausdrücklich geteilt. Dieser hatte am 1. Juli 2005 im Parlament unwidersprochen mitgeteilt, er habe dem Bundeskanzler „gesagt“, dass er vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Sorge gehabt habe „um die Handlungsfähigkeit“ seiner Partei und Fraktion und damit letztlich der Bundesregierung. Diese Ausführungen sind nicht nur eine Bestätigung der Wertung des Bundeskanzlers, sie enthalten auch die Wiedergabe einer zusätzlichen Tatsache. Danach hat derjenige, der bei der Gewährleistung der stetigen parlamentarischen Unterstützung der Regierungspolitik am engsten mit dem Kanzler zusammenarbeitet, ihm vor der Landtagswahl vom 22. Mai 2005 von seinen Sorgen um die Handlungsfähigkeit der Regierung berichtet. Die Antragsteller bestreiten zwar, dass die Sorge des Fraktionsvorsitzenden in der Sache berechtigt gewesen sei. Der Kanzler allerdings durfte seiner Einschätzung zu Grunde legen, dass der maßgeblich seine Politik unterstützende SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende ihm im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen für eine Unterstützung der Politik des Kanzlers durch die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag keine Gewähr mehr geben konnte. b) Auch die politische Gesamtlage steht der Plausibilität der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht entgegen. Die Annahme fehlender politischer Handlungsfähigkeit im Parlament fügt sich widerspruchsfrei in eine politische Ereignislinie ein, die seit der Ankündigung der „Agenda 2010“ die Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages begleitet hat. Die Kritik war zuvor so weit gegangen, dass Vertreter der Partei-Linken den Rücktritt von Gerhard Schröder als SPD-Parteivorsitzender verlangt hatten. Es entspricht auch allgemeiner Erfahrung, dass mit jeder für eine Regierungspartei verlorenen Landtagswahl sich für den Bundeskanzler verstärkter politischer Druck aufbaut, von dem eingeschlagenen politischen Weg abzuweichen, wenn dieser Weg als unpopulär gilt. c) Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder erkennbar, die die Einschätzung des Bundeskanzlers unzweifelhaft widerlegen. aa) Als eindeutige Widerlegung der Einschätzung des Bundeskanzlers wird sein schon am 22. Mai 2005 und seitdem mehrfach vorgetragenes Argument angeführt, er wolle sich ein neues Mandat für seine Politik vom Wähler verschaffen. Der Begründung, das Volk über die Politik des Kanzlers entscheiden zu lassen, fehlt bereits durch ihre rhetorische Qualität und ihre Mehrdeutigkeit die Eignung, als entgegenstehende Tatsache die Einschätzung des Kanzlers eindeutig zu widerlegen. bb) Die Einschätzung des Kanzlers wird ferner nicht dadurch unglaubwürdig oder widerlegt, dass er ergänzend auf die politischen Verhältnisse des Bundesrates abstellt. Denn damit macht er nur kenntlich, dass seine politische Bewegungsfreiheit für die von ihm für richtig gehaltene Politik gegenüber seiner Fraktion durch einen von der Opposition beeinflussten Bundesrat zusätzlich geschmälert wird. Kompromisse, die er im Vermittlungsausschuss eingehen muss, um die Zustimmung des Bundesrates zu gewinnen, und die er ohne Verletzung seines Konzepts auch noch eingehen kann, vermindern möglicherweise in der Folge die Aussichten, seine politische Linie in den Regierungsfraktionen durchzusetzen. cc) Die Einschätzung des Bundeskanzlers, es habe ihm der Verlust der politischen Handlungsfähigkeit gedroht, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Fraktionsvorsitzende Müntefering bei der Aussprache zur Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am 1. Juli 2005 davon gesprochen hat, dass der Kanzler das Vertrauen der SPD-Fraktion besitze. Diese Äußerung fiel im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Fraktion den Bundeskanzler weiter als Bundeskanzler haben wolle; sie bezog sich ersichtlich allein auf die insoweit unumstrittene Person des Kanzlers und hatte nicht den Sinn, vorausgegangene, die Einschätzung des Bundeskanzlers bestätigende Äußerungen zurückzunehmen. dd) Als zweifelsfreie Widerlegung der Einschätzung des Kanzlers wird der Umstand angeführt, dass zwischen dem 22. Mai und dem 1. Juli 2005 die angeblich instabile Koalitionsmehrheit eine Vielzahl von zum Teil umstrittenen Gesetzen mit Mehrheit verabschiedet und dadurch ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. In der Sitzung des Deutschen Bundestages am Vortag der Vertrauensfrage stand jedoch kein Gesetzesvorhaben auf der Tagesordnung, das als Abkehr von der politischen Konzeption des Kanzlers zu betrachten wäre und damit seiner Argumentation die Plausibilität nähme. Umgekehrt handelte es sich auch nicht um Gesetze, die von seinen innerparteilichen Kritikern als Zumutung hätten empfunden werden können. Die unter anderem beschlossene Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose ist zwar eine Korrektur an der ursprünglichen Arbeitsmarktreform. Es handelt sich aber dabei nicht um einen gravierenden Einschnitt in die Reformkonzeption und erst recht nicht um eine grundsätzliche Abkehr von der damit verbundenen politischen Zielsetzung. ee) Die Annahme der Antragstellerin Hoffmann, die Absetzung der geplanten Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes von der Tagesordnung des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2005 stehe im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage, ist ebenfalls nicht eindeutig. Die Mehrdeutigkeit ergibt sich schon daraus, dass die geplanten Gesetzesänderungen keinen Bezug zu umstrittenen Grundsatzfragen der Arbeitsmarktreformpolitik aufwiesen und deshalb weder für die fraktionsinternen Kritiker der Politik des Bundeskanzlers noch wiederum für den Kanzler und seine Reformpolitik ein gravierendes politisches Zugeständnis verlangten. Insofern war die Änderung des Entsendegesetzes kein Test für die Verlässlichkeit der Koalitionsmehrheit. 2. Die Anordnungen des Bundespräsidenten lassen keine Ermessensfehler erkennen. Zum Sondervotum des Richters Jentsch Nach Überzeugung des Richters Jentsch hätte den Anträgen stattgegeben werden müssen. Den vom Bundeskanzler vorgetragenen Gründen lässt sich seine politische Handlungsunfähigkeit und damit eine materielle Auflösungslage nicht entnehmen (1.). Zudem kennt das Grundgesetz kein "konstruiertes Misstrauen" des Kanzlers gegenüber dem Parlament (2.). Schließlich schwächt die Auffassung der Senatsmehrheit die Stellung des Deutschen Bundestages (3.). 1. Für das verfassungsrechtlich allein relevante Argument, eine stetige und verlässliche Mehrheit stehe dem Kanzler nicht mehr zur Verfügung, weil verschiedene Abgeordnete mit abweichendem Stimmverhalten drohten, gibt es keine sichtbar gewordenen oder nachprüfbaren Anhaltspunkte. Die gegenteilige Auffassung der Senatsmehrheit beruht auf einem Abgehen von den zutreffenden Maßstäben der Entscheidung vom 16. Februar 1983 (BVerfGE 62, 1), ohne dies kenntlich zu machen. Die Bundesregierung hat in der zurückliegenden Legislaturperiode niemals die Kanzlermehrheit verfehlt. Die eingebrachten Gesetzentwürfe zur Umsetzung der "Agenda 2010" waren im Bundestag erfolgreich. Auch die parteiinternen Kritiker haben für die Regierungsvorlagen gestimmt. Selbst die noch ausstehenden "20 Maßnahmen zur Fortsetzung der Agenda 2010" sind in der SPD-Fraktion einhellig beschlossen worden. Dass es für eine Fortführung dieser Reformprojekte an einer ausreichenden parlamentarischen Unterstützung fehlt, entbehrt daher einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Vielmehr begründet das Geschehen im Deutschen Bundestag eine Vermutung dafür, dass der Kanzler auf eine Unterstützung der Parlamentsmehrheit auch in Zukunft rechnen kann. Dieser Anschein wird durch die Begleitumstände der Vertrauensfrage weiter gestützt. So ist die am Vortag der Vertrauensabstimmung angesetzte Beschlussfassung über den Entwurf eines Arbeitnehmerentsendegesetzes trotz gesicherter Mehrheit kurzfristig abgesetzt worden, weil die Aktualisierung der Kanzlermehrheit "schlecht aussehe". Bemerkenswert erscheint schließlich auch, dass die Mitglieder der SPD-Fraktion zur Stimmenthaltung in der Vertrauensfrage nur dadurch bewogen werden konnten, dass ihr Parteivorsitzender sie ihnen als Vertrauensbekundung für den Kanzler andiente. Fehlende Mehrheiten sehen anders aus. Sie bedürfen keines "konstruierten Misstrauens". 2. Würde man dem Bundeskanzler unter Hinweis auf seine Einschätzungsprärogative zugestehen, auch in Situationen wie der vorliegenden die Vertrauensfrage zu stellen, so käme dies dem parlamentarischen Selbstauflösungsrecht sehr nahe. Diesen Weg kennt das Grundgesetz aber aus guten Gründen und im Interesse der Stabilität des politischen Systems nicht. Ein solch weiter Entscheidungsspielraum des Bundeskanzlers gibt die materiellen Voraussetzungen preis, die das Bundesverfassungsgericht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 festgestellt hat (vgl. BVerfGE 62, 1 ). Er entzieht Bundespräsident und Verfassungsgericht jegliche Beurteilungsgrundlage, wenn allein die Lagebeurteilung des Kanzlers maßgeblich ist. Dem Verweis der Senatsmehrheit auf eine vermeintlich "verdeckte Minderheitssituation" des Bundeskanzlers, in der die politische Unterstützung der parlamentarischen Mehrheit nur "äußerlich" geleistet werde, liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs des parlamentarischen Vertrauens zu Grunde. Vertrauen bedeutet im parlamentarischen Regierungssystem die Bereitschaft des Abgeordneten, Person und Regierungsprogramm des Bundeskanzlers parlamentarisch zu unterstützen. Das bedeutet, bei den Abstimmungen im Deutschen Bundestag zum Kanzler und seinen Vorhaben zu stehen. Ob der Abgeordnete dem Kanzler auch persönlich vertraut oder die Sache anders sieht, spielt keine Rolle. Dissens gehört zum Wesen der innerparteilichen Demokratie und beeinträchtigt die Handlungsfähigkeit der Regierung solange nicht, wie sie bei den Abstimmungen über ihre zentralen Reformpläne auf eine parlamentarische Mehrheit bauen kann. Eine weitergehende "Unterordnung" oder "Gleichschaltung" mit den Vorstellungen des Kanzlers ist nicht erforderlich und im ausbalancierten System des Grundgesetzes auch nicht vorgesehen. 3. Die hier vorliegende Instrumentalisierung der Vertrauensfrage schwächt die Stellung des Parlaments. Sie beinhaltet die Vorstellung, dass die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht (mehr) geeignet sind, den Willen des Volkes abzubilden. Zur Rückkopplung der Regierungspolitik müsse daher das Volk selbst befragt werden. Mit der Ausgestaltung der repräsentativen Demokratie in unserer Verfassung und dem Auftrag des Abgeordneten ist dies nicht vereinbar. Die Senatsmehrheit erlaubt einem Bundeskanzler, über eine "unechte" Vertrauensfrage Neuwahlen herbeizuführen, wenn er die akklamatorische Bestätigung seiner Politik für erforderlich hält, um parteiinterne Widerstände zu überwinden. Dass es Bundeskanzler Schröder mit seinem Vorgehen um die Verschaffung gerade dieser Legitimation durch das Volk ging, hat er selbst nicht verschwiegen. Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff Die Richterin Lübbe-Wolff stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, wendet sich aber gegen die zugrunde gelegte Auslegung des Art. 68 GG, mit der das Gericht eine bloße Kontrollfassade aufgebaut habe. Die Vertrauensfrage sei, wie die Frage vor dem Traualtar, keine Wissensfrage, auf die so gut wie der Gefragte oder besser ein Anderer antworten könnte. Der Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage stellt, frage nicht nach einem Wissen, sondern nach dem Willen des Parlaments, ihn und sein politisches Programm mit ihrem künftigen Abstimmungsverhalten zu unterstützen. Die Vertrauensfrage könne daher nur vom Parlament selbst beantwortet werden. Die einschränkende materielle Auslegung, nach der Art. 68 GG eine Situation tatsächlich nicht mehr vorhandenen oder zweifelhaft gewordenen Vertrauens voraussetzt und das Vorliegen dieser Voraussetzung vom Bundespräsidenten und vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen ist, laufe dagegen darauf hinaus, dass die Antwort des Bundestages auf die Vertrauensfrage zur Überprüfung durch den Bundespräsidenten und das Bundesverfassungsgericht gestellt wird. Damit werde sie ihres adressatenabhängigen Sinns beraubt. Den Worten nach konzentriere sich zwar die Prüfung, ob verfassungsmäßig vorgegangen wurde, auf die vom Kanzler gestellte Frage. Tatsächlich werde aber mit der Prüfung, ob der Bundeskanzler eine "instabile Lage“ fehlenden Vertrauens in verfassungswidriger Weise nur vorgespielt habe, auch die Entscheidung des Parlaments hinterfragt. Die Rolle, die das Bundesverfassungsgericht mit dieser Auslegung dem Bundespräsidenten und sich selbst zuweise, sei fehlbesetzt. Die vorgesehenen Akteure könnten und dürften sie nicht ausfüllen. Dies liege in der Natur der auf eine Willensbekundung gerichteten Vertrauensfrage und in der Natur des freien Mandats der Bundestagsabgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG). Der Unangemessenheit dieser Auslegung sei nicht dadurch zu entkommen, dass dem Bundeskanzler für die Stellung der Vertrauensfrage ein Einschätzungsspielraum zugebilligt wird. Wenn dieser Einschätzungsspielraum von der Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts etwas übriglasse, beseitige er das Problem nicht, das er lösen soll. Lasse er nichts davon übrig, dann bleibe auch von der materiellen Auslegung im Ergebnis nichts mehr übrig. Diese bilde dann nur noch den Ansatzpunkt für eine Kontrollinszenierung, in der das Bundesverfassungsgericht sich selbst eine bloß scheinbar belangvolle Rolle zugeschrieben habe. Tatsächlich habe das Gericht den Einschätzungsspielraum so großzügig bemessen, dass das Bundesverfassungsgericht praktisch nicht mehr in die Lage kommen könne, die Einschätzung des Bundeskanzlers korrigieren zu müssen. Es verlange zwar eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Regierung durch nicht ausreichende Unterstützung des Parlaments, gestatte aber die Berufung auf eine vor Gericht nicht darstellbare "verdeckte Minderheitslage". Ein Tatbestandsmerkmal, das man mit dem Verweis auf Verborgenes und seiner Natur nach vor Gericht nicht Darstellbares belegen könne, führe nur noch eine juristische Scheinexistenz. Mit der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Art. 68 GG zuschreibt, seien daher bloße Inszenierungen fehlender Verläßlichkeit der Bundestagsmehrheit nicht wirksam zu bekämpfen. Die Auslegung, nach Art. 68 GG genüge es nicht, dass der Antrag des Bundeskanzlers keine Kanzlermehrheit finde, drohe im Gegenteil solche Inszenierungen gerade hervorzurufen und erzeuge systematisch jedenfalls den Eindruck verfassungswidriger Inszenierung. Den Stabilitätsinteressen, auf die das Gericht sich für diese Auslegung berufe, sei das abträglicher als jede vorgezogene Neuwahl. Das Recht befördere nicht gute Ordnung, sondern Simulation oder sogar die Herbeiführung gerade dessen, was vermieden werden soll, wenn es Forderungen aufstelle, gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten habe. Für den Eindruck des Unlauteren, den die Praxis unter solchen rechtlichen Rahmenbedingungen erwecken kann, und für das Mißtrauen gegen die Institutionen und die ordnende Kraft des Rechts, das sich daraus ergebe, seien dann die verfehlten Rechtsbedingungen selbst verantwortlich. Die angeblich vom Zweck des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG diktierte materielle Tatbestandsvoraussetzung, die Außenstehende zum Richter über die Existenz politischen Vertrauens im Parlament macht, sei eine solche verfehlte Rechtsbedingung. Nichts hindere das Gericht daran, sie aufzugeben. Keines der Argumente, die für die "materielle" Auslegung angeführt worden sind, sei zwingend. Auch die Entstehungsgeschichte bestätige diese Auslegung gerade nicht. Urteil vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 – Karlsruhe, den 25. August 2005 |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 12:07 Uhr: | |
Interessant an dem - sehr folgerichtigen und konsequenten - Urteil der Richtermehrheit (wobei auch das Sondervotum von Herrn Jentsch sehr plausibel ist) ist die Einführung eines neuen Begriffes: anstelle von "unechter Vertrauensfrage" wird nun mit dem Begriff: "auf Auflösung des Bundestages ausgerichtete Vertrauensfrage". Damit wird dem Geruch von Illegitimität, welche dem bisherigen Begriff anhing, dieser Geruch genommen. Ich sehe allerdings die Gefahr, dass Art. 68 GG nun wirklich zu einem "Auflösungsrecht" des Bundeskanzlers verkommt. Insofern hat das Gericht aus meiner Sicht den Erwartungen nicht entsprochen. Es war ja im Vorfeld erwartet worden, das Gericht werde die Bedingungen aus dem 83-ger Urteil verschärfen. Nein, es hat sie entschärft und damit - aus meiner Sicht - ein "Auflösungsrecht" des Kanzlers geschaffen. Ich teile - dies kann man sicherlich daran sehen - die Gründe des Minderheitenrichters Jentsch, aber ich habe bereits 1983 das Minderheitenvotum Jentsch geteilt. Wie seht Ihr alle das Urteil? |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 12:12 Uhr: | |
Ein letzter Beitrag von mir heute: Die FAZ hat auf ihrer Internetseite detailliert die Begründung der Richter, insbesondere die zurückgenommene Rolle des Gerichtes in der Prüfung der Motive des Bundeskanzlers, die Vertrauensfrage zu stellen, thematisiert. Quelle: http://www.faz.de/ Bundesverfassungsgericht Karlsruhe macht Weg zur Neuwahl frei 25. August 2005 Karlsruhe hat den Weg für die Neuwahl des Bundestags endgültig freigemacht: Die Deutschen wählen am 18. September wie geplant einen neuen Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag zweier Abgeordneter gegen die vorgezogene Wahl als unbegründet ab. Die Entscheidung der Richter fiel mit sieben zu eins Stimmen. Winfried Hassemer, Vorsitzender Richter des Zweiten Senats, verkündete das Urteil kurz nach 10 Uhr. Das vollständige schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Als einziger der acht Richter stimmte Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch gegen die Zulassung der Neuwahl. Köhler begrüßt Urteil Schulz scheitert an der Hürde in Karlsruhe SPD, Union und Bundespräsident Horst Köhler begrüßten in ersten Stellungnahmen die Entscheidung. „Die Wähler haben jetzt die Möglichkeit, die Zukunft unseres Landes mitzubestimmen”, sagte Köhler in Hannover. „Ich rufe sie auf, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.” Die Parteien müßten ihre politischen Konzepte nun „umfassend und ehrlich” darlegen. (Siehe auch: Reaktionen auf das Urteil aus Karlsruhe) Kein Verstoß gegen Artikel 68 des Grundgesetzes Nach der mündlichen Begründung der Entscheidung verstießen die Vertrauensfrage durch Bundeskanzler Gerhard Schröder und der Beschluß von Bundespräsident Horst Köhler zur Auflösung des Bundestags nicht gegen Artikel 68 des Grundgesetzes. Eine zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage lasse sich „nicht feststellen”, urteilten die Karlsruher Richter. Der Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen, sei „keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen”. Bereits im Jahr 1983 hatte das Bundesverfassungsgericht bei einer ebenfalls „unechten” Vertrauensfrage des ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) vorgezogene Neuwahlen für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht sprach nun von einer „auf Auflösung gerichteten Vertrauensfrage” für den Fall eines Fehlens einer „verläßlichen parlamentarischen Mehrheit” und des Fehlens „der politischen Handlungsfähigkeit” eines Bundeskanzlers in einern „politischen Krise”. „Politische Leitentscheidung” Das Gericht konnte in der Mehrheit „keine Ermessensfehler erkennen”. Hassemer sagte, der Bundespräsident treffe mit der Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, eine „politische Leitentscheidung”. Der Bundespräsident treffe die Entscheidung, ob er den Bundestag auflöst oder nicht, „als politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßen Ermessen”. Die Karlsruher Richter gestehen dem Kanzler einen weiten Spielraum bei der Beurteilung seiner politischen Handlungsfähigkeit zu. Die zweckgerechte Anwendung der Vertrauensfrage könne das Verfassungsgericht nur in „eingeschränktem Umfang” überprüfen. „Die Einschätzung des Bundeskanzlers, er sei für seine künftige Politik nicht mehr ausreichend handlungsfähig, ist eine Wertung, die durch das Bundesverfassungsgericht schon praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft werden kann”, sagte Hassemer. Mißtrauen der „Öffentlichkeit teilweise verborgen” Wegen der politischen und parlamentarischen Arbeitsbedingungen könne „der Öffentlichkeit teilweise verborgen” bleiben, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den Koalitionsfraktionen entwickelt. Es sei „nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler, dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen drohen”, bereits eine auf Bundestagsauflösung gerichtete Vertrauensfrage stelle. „Die Handlungsfähigkeit einer Regierung geht auch dann verloren, wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts im Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzepts abzurücken und eine andere Politik zu verfolgen”, heißt es in dem Urteil. Schon am Dienstag hatt der Zweite Senat die Klage zweier kleiner Parteien gegen die Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident Köhler als unzulässig verworfen. Schon nach der mündlichen Verhandlung zu den Organklagen von zwei Bundestagsabgeordneten gegen den Bundespräsidenten am 9. August war erwartet worden, daß diese keinen Erfolg haben würden. Verfassungsrichter üben Zurückhaltung Köhler hatte nach der am 1.Juli formal gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers den Bundestag am 21.Juli aufgelöst und Neuwahlen für den 18. September festgesetzt, wie es letztlich dem Wunsch aller Parteien entsprach. Der Bundeskanzler habe deutlich gemacht, daß er mit Blick auf die knappen Mehrheitsverhältnisse keine stetige und verläßliche Basis für seine Politik mehr sehe, begründete Köhler seine Entscheidung in einer Fernsehansprache. Kläger: Kein Selbstauflösungsrecht Daraufhin hatten die Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) Organklage gegen den Bundespräsidenten eingereicht. Sie vertraten die Auffassung, daß Köhler verfassungswidrig gehandelt habe, weil die Vertrauensfrage Schröders „unecht” gewesen sei. Schröder habe nach wie vor das Vertrauen der Abgeordneten der Koalition. Das Grundgesetz kenne aber kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Mit der Entscheidung von Köhler seien sie in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt worden. Der Artikel 68 des Grundgesetztes, der dem Bundespräsidenten nach einer verlorenen Vertrauensfrage des Kanzlers die Auflösung des Parlaments ermöglicht, sei in verfassungswidriger Weise mißbraucht worden, hatten die Kläger argumentiert. „Erosion politischen Vertrauens nicht darstellbar” Senatspräsident Hassemer sagte zur Beurteilung Schröders, er habe keine stabile Bundestagsmehrheit mehr: „Derartige Einschätzungen haben Prognosecharakter und sind an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.” Der Richter betonte zudem: „Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen.” Als zweites Argument für seine eingeschränkte Prüfungskompetenz führte der Senat die nach Artikel 68 vorgeschaltete „Verantwortungskette” aus den drei Verfassungsorganen Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident an. Das Grundgesetz vertraue insoweit in erster Linie auf das darin angelegte „System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen”. Richter: Keine Motivforschung Die Fragen der Mehrheit der Richter des Zweiten Senats in der mündlichen Verhandlung hatten eher darauf hingedeutet, daß sich das Verfassungsgericht bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Vertrauensfrage zurückhalten werde. In der Leitentscheidung von 1983 hatte der damalige Zweite Senat entschieden, der Einschätzung des Bundespräsidenten könne eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung „nicht eindeutig vorgezogen werden”. Darauf hatte sich auch Köhler in seiner öffentlichen Begründung der Auflösung des Bundestages berufen. In der mündlichen Verhandlung waren bei den Richtern Zweifel laut geworden, inwieweit das Gericht angesichts seines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs Motivforschung betreiben könne. Mit deutlichen Worten wandte sich Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch gegen die Zulassung der Neuwahl durch das Bundesverfassungsgericht. Die Auffassung der Senatsmehrheit schwäche die Stellung des Bundestags, schrieb Jentsch in seiner abweichenden Meinung, mit der er gegen das Votum der Mehrheit des Zweiten Senats stimmte. Es brauche deutlichere Zeichen der fehlenden Handlungsfähigkeit für einen Kanzlers. Bei der Begründung der Vertrauensfrage hatte Schröder auf „heftige Debatten” in der SPD verwiesen, die durch Stimmenverluste bei sämtlichen Landtagswahlen und bei der Europawahl seit dem Beschluß der Agenda 2010 entstanden seien. Auch Splitterparteien gescheitert Zur gescheiterten Organklage der Familien-Partei Deutschlands und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) hatte der Zweite Senat am Dienstag ausgeführt, durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung könnten diese Parteien nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Denn Artikel 68 des Grundgesetzes, der die Vertrauensfrage regelt, „diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien”. Die Vorschrift sei vielmehr darauf angelegt, zu „politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen”. Zweck der Norm sei es nicht, den nicht im Bundestag vertretenen Parteien eine hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten. Die Parteien könnten auch nicht „auf dem Umweg” der Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit gegen die Auflösung des Bundestages vorgehen. Soweit sie sich schließlich gegen das im Bundeswahlgesetz verankerte Erfordernis einer bestimmten Zahl von Unterstützungsunterschriften wendet, ist ihre Klage nach Ansicht der Karlsruher Richter verfristet. AZ: 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 - Urteil vom 25. August 2005 Beschluß zu den Klagen der Splitterparteien: Klage vom 23. August 2005 2 BvE 5/05 Text: @gif Bildmaterial: FAZ.NET, dpa/dpaweb |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 25. August 2005 - 12:44 Uhr: | |
"Interessant an dem - sehr folgerichtigen und konsequenten - Urteil der Richtermehrheit (wobei auch das Sondervotum von Herrn Jentsch sehr plausibel ist) ist die Einführung eines neuen Begriffes: anstelle von "unechter Vertrauensfrage" wird nun mit dem Begriff: "auf Auflösung des Bundestages ausgerichtete Vertrauensfrage". Damit wird dem Geruch von Illegitimität, welche dem bisherigen Begriff anhing, dieser Geruch genommen." Nachdem so viele Journalisten den Begriff anders benutzt haben als die Juristen, war er halt nicht mehr als eindeutige Benennung zu gebrauchen. Das zweite Sondervotum (das die FAZ offenbar nicht so gern herausstellen möchte) gefällt mir am besten. |
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