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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Neuwahl des Deutschen Bundestags im Herbst 2005 » 651-675 « Zurück Weiter »

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 13. August 2005 - 14:09 Uhr:   

Auch in Spiegel Online findet sich eine Bestätigung:
RECHTSFRAGE

Verfassungsrichter wollen Neuwahlen durchwinken

Beim Bundesverfassungsgericht zeichnet sich eine Entscheidung zugunsten von Neuwahlen ab.

Hamburg - Beobachter der Anhörung vom vergangenen Dienstag in Karlsruhe rechnen nach SPIEGEL-Informationen kaum noch damit, dass die gegen die Parlamentsauflösung klagenden Bundestagsabgeordneten die nötige Mehrheit von fünf Verfassungsrichtern auf ihre Seite ziehen können.

Nur einer der acht Richter äußerte in der Verhandlung ausdrücklich Kritik, mindestens vier Richter scheinen dagegen die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler trotz Bedenken billigen zu können.

Der für das Abfassen des Urteils zuständige Richter Udo Di Fabio scheint dem Bundespräsidenten sogar noch mehr Verantwortung zuweisen zu wollen als bisher: Das Gericht, so Di Fabio, könnte "ein Stück weit dem Bundespräsidenten die Kontrolle Überlassen", wenn dieser als weiterer "Hüter der Verfassung" mit einer "vorgeschalteten Rechtskontrolle" dem Gericht "Arbeit abnehme" und so der Einschätzung des Bundeskanzlers selbst eine "verfassungsrechtliche Dignität" verleihe.

Mit einer Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts bis Ende des Monats zu rechnen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 13. August 2005 - 14:26 Uhr:   

So, jetzt habe ich die Meldung bei der Nachrichtenagentur Reuters unter http://www.reuters.de gefunden und dies ist doch mehr Wert als eine reine Gerüchte-Meldung:

Berlin (Reuters) - Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird sich einem Zeitungsbericht zufolge voraussichtlich nicht gegen die für den 18. September geplante Bundestagswahl stellen.

Nach derzeitigem Stand der Diskussionen würden sich zwei der acht Richter gegen die Auflösung des Bundestags durch Bundespräsident Horst Köhler aussprechen, berichtete die "Welt am Sonntag" vorab unter Berufung auf Gerichtskreise. Eine Sprecherin des Gerichts habe dazu keine Stellung nehmen wollen. Sie habe darauf verwiesen, vor dem 22. August werde keine Entscheidung bekannt gegeben.

Die Abgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) klagen in Karlsruhe gegen die Parlamentsauflösung. Köhler hatte den Bundestag am 21. Juli auf Antrag von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) aufgelöst, der über eine absichtlich verlorene Vertrauensfrage den Weg dafür freigemacht hatte. Schröder hatte argumentiert, er habe für seine Politik keine verlässliche Mehrheit mehr. Hoffmann und Schulz werfen Schröder vor, er verstoße mit seinem Vorgehen gegen das Grundgesetz.


© Reuters 2005. Alle Rechte vorbehalten.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 13. August 2005 - 14:50 Uhr:   

Auch die Süddeutsche Zeitung bestätigt - Quelle: DPA, AFP diesen Bericht. Nach dieser Quelle habe das Gericht seine Beratungen bereits eine halbe Stunde nach Abschluss der mündlichen Verhandlung begonnen.

Verfassungsgericht angeblich für Neuwahlen

Medienberichten zufolge sollen nur zwei der acht Richter gegen eine Parlamentsauflösung sein. Das wären ebenso viele wie beim Urteil von 1983.

Nach Informationen der Welt am Sonntag zeichnet sich in dem für die Beschwerden der Abgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) zuständigen Zweiten Senat eine deutliche Mehrheit zu Gunsten von Neuwahlen ab.

„Die Richter haben mit ihren Beratungen eine halbe Stunde nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag begonnen“, zitierte das Blatt Gerichtskreise.

Nach derzeitigem Diskussionstand sollen dem Blatt zufolge zwei der acht Richter gegen die Parlamentsauflösung durch Bundespräsident Horst Köhler stimmen, das wären ebenso viele wie beim Urteil 1983.

Der Spiegel berichtet, Beobachter würden mit einem Plazet für Neuwahlen rechnen. Demnach soll nur einer der acht Richter in der Verhandlung ausdrücklich Kritik geäußert haben, mindestens vier Richter scheinen dagegen die Entscheidung Köhlers trotz Bedenken billigen zu können, heißt es.

Eine Sprecherin des Gerichts wollte die Berichte nicht kommentieren. Sie verwies erneut darauf, dass keine Entscheidung vor dem 22. August veröffentlicht werde.

(sueddeutsche.de/AP/AFP)
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MMA
Veröffentlicht am Sonntag, 14. August 2005 - 13:27 Uhr:   

Ich habe letzte Woche (weiß leider nicht mehr, wo) gelesen, die Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff habe für eine Lesart von Art. 68 argumentiert, nach der es gar keine "materielle Auflösungslage" geben müsse, sondern der bloße Tatbestand, dass das Vertrauen nicht ausgesprochen wird, für eine BT-Auflösung ausreicht.

Das wäre auch eine Möglichkeit, von dem alten Urteil abzuweichen; das Ergebnis (BT-Auflösung ist selbstverständlich verfassungskonform) würde keinem Verfassungsorgan politisch schaden, das Urteil ließe sich mit der seit 1983 weiter gewachsenen Stabilität und demokratischen Reife etc. prima begründen.

Es wäre nicht das erste Mal, dass das BVerfG ein Urteil fällt, das sich schlicht an den Wortlaut des GG hält und hergebrachte Interpretationsgrundsätze über Bord wirft.

Wären dann eigentlich wirklich so leicht manipulierte BT-Auflösungen möglich, wie oft behauptet wird? Die politischen Hemmungen des Kanzlers, eine Niederlage vorzuführen, sind letztlich höhere Hürden, als sie bei einem Selbstauflösungsrecht möglich wären.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 14. August 2005 - 23:06 Uhr:   

@MMMA: Ich finde Deinen Beitrag sehr interessant, weil - was ich nie verstanden habe - keiner der damaligen Richter diesen Argumentationsstrang gewählt hat. Das Verfassungsgericht hat 1983 nur festgestellt, dass sich Art. 68 GG vom Wortlaut her zunächst wie eine offene Vorschrift darstelle, um dann zu argumentieren, dies sei nicht so etc.

Denn dann würde Frau Lübbe-Wolff genau das tun, was ich vom damaligen Gericht erwartet hätte:
Entweder zu argumentieren, Art. 68 GG sei vom Wortlaut her offen, d.h. es müsse keine "materielle Auflösungslage" geben. Konsequenz: Der Bundeskanzler kann - wie der britische Premierminister - den Neuwahltermin selber bestimmen. Dann hätte man 1983 - wie auch heute - problemlos die Auflösung von Kohl und heute Schröder abnicken können.

Oder man hätte so argumentiert wie die Mehrheit des damligen Zweiten Senates, dann hätte man - ich habe dies schon einmal gebracht - aber die damalige Kohlsche Auflösung nicht abnicken dürfen.

Und weil dies nicht damals geschah, gibt es ja in dem Urteil diese Widersprüche und diesen "Bruch" (Offenbach-Post), da die Auslegung des Art. 68 GG im Allgemeinen von der damaligen Richtermehrheit (siehe etwa die Formulierung: allgemeine Schwierigkeiten während einer Legislaturperiode rechtfertigen die Auflösung nicht)nicht mit den - meiner Meinung nach - windelweichen Einzelformulierungen im damaligen Fall Kohl übereinstimmen (siehe auch meine Kopie 11. August, 0.14 Uhr).

Insofern wäre die Argumentation von Frau Lübbe-Wolff nur konsequent - dann hätte nämlich das BVerfG in Zukunft keine Probleme mehr, weil es in dieser Sache nicht mehr angerufen werden bräuchte.

Nur: sie kommt damit zu spät, weil die damalige Richtermehrheit den Art. 68 GG eben im Allgemeinen sehr restriktiv ausgelegt hat und das Gericht sich unglaubwürdig machen würde, wenn es jetzt von dieser Auslegung, an die sich die Verfassungsorgane ja 2005 gehalten haben, abwiche. Daher wird ja auch die Neuwahl durchgehen (oder ist de facto schon durch, wie die obigen Zeitungsberichte zeigen).
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Marc K.
Veröffentlicht am Sonntag, 14. August 2005 - 23:54 Uhr:   

@MMA,
eine solche Interpretation ist möglich, aber das BVerfG hat sich 1983 klar gegen eine solche Auslegung entschieden und vielmehr postuliert, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine materielle Auflösungslage (kein stetiges Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages in den Bundeskanzler) vorliegen müsse.
Das eine Mehrheit der Verfassungsrichter von diesem Erfordernis abrückt, kann ich mir nicht vorstellen. Allenfalls Frau Lübbe-Wolff und vielleicht auch Frau Osterloh, die schon beim Zuwanderungsgesetz ein abweichendes Votum abgaben.
Es ist zwar richtig, dass der Bundeskanzler politisch Hemmungen hat, dieses Instrument einzusetzen. Dies zeigt sich auch daran, dass dieses Mittel nur 1972, 1982 und 2005, also zuletzt vor immerhin 22,5 Jahren, eingesetzt wurde um Neuwahlen zu erreichen. Allerdings ist die Hürde auch deshalb so hoch, weil dieses Mittel nach dem Urteil von 1983 nicht beliebig eingetzt werden kann.
Würde man überhaupt keine materiellen Anforderungen an die Auflösung stellen, so würde Art. 68 GG de facto zu einem Auflösungsrecht des Bundestages werden, dass der Bundeskanzler nach seinem Belieben einleiten könnte. Mithin könnte der Bundeskanzler dies dann auch nutzen, um bei einem für die Regierungskoalition günstigen Zeitpunkt Neuwahlen herbeizuführen (wie das etwa der britische Premierminster verfassungsrechtlich tun kann; die deutsche Verfassung läßt dies aber gerade nicht zu). Einzig der Bundespräsident böte dann eine Sicherung, wobei ja nicht auszuschließen ist, dass dieser (entgegen seinen Amtspflichten) aus parteiischen Gründen oder aufgrund öffentlichen Druck einem solchen Verfahren zustimmt, dass in diesem Fall einzig dazu dienen würde Wahlen für einen für die Regierung nützlichen Zeitpunkt herbeizuführen.
Das spricht dagegen, überhaupt keine materiellen Hürden für die Auflösung geben. Aus diesem Grund hat das BVerfG 1983 eine solche Auslegung auch ausdrücklich abgelehnt hat.
Es ist gut, dass sowohl Bundeskanzler wie Bundespräsident wissen, dass diese Entscheidung auch verfassungsrechtlich überprüft werden kann. Dies führt dazu, dass diese Mittel (wie bisher) nur bei sehr schwierigen Lagen eingesetzt werden. Gegen eine Beschränkung auf eine rein formale Überprüfung spricht auch, dass Art. 68 GG den Begriff Vertrauen enthält. Dies kann keine reine Worthülse sein. Eine solche Auslegung wäre der Auslegungsgrundsätzen des BVerfG fremd (dass selbst Begriffe wie "Gewissen" oder "Kunst" auszulegen hat). Der Begriff "Vertrauen" findet sich in Art. 68 GG und ist als solcher eben auch auszulegen. Nicht nur formal, sondern auch materiell.
Daher kann es nicht nur auf das Abstimmungsergebnis der Vertrauensfrage ankommen, sondern es ist auch eine Lage erforderlich, in der eine Regierungskrise besteht und mithin der Bundeskanzler sich einer instabilen Merheitssituation im Bundestag gegenüber sieht. Hierfür steht dem Bundeskanzler eine Einschätzungsprärogrative zu. D.h. aber, dass seine Lagebeurteilung zumindestens nachvollziehbar sein muss. Auf dieses Erfordernis sollte man nicht verzichten.
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MMA
Veröffentlicht am Montag, 15. August 2005 - 12:57 Uhr:   

"Es ist zwar richtig, dass der Bundeskanzler politisch Hemmungen hat, dieses Instrument einzusetzen. Dies zeigt sich auch daran, dass dieses Mittel nur 1972, 1982 und 2005, also zuletzt vor immerhin 22,5 Jahren, eingesetzt wurde um Neuwahlen zu erreichen. Allerdings ist die Hürde auch deshalb so hoch, weil dieses Mittel nach dem Urteil von 1983 nicht beliebig eingetzt werden kann."


Da bin ich mir nicht so sicher.
Wenn es keine Überprüfung der "materiellen Auflösungslage" mehr gäbe, würde die politische Debatte, warum ein Kanzler eine Vertrauensfrage absichtlich verliert, nicht mehr von der juristischen überlagert. Die Frage, ob so ein Verfahren "richtig" ist, würde nicht mehr an ein Gericht von hoher Reputation delegiert, sondern jeder könnte sich seinen Reim darauf machen. Eine Opposition, die sich als Opfer eines Tricks darstellen kann, hat doch gar nicht so schlechte Chancen.
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Marc K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. August 2005 - 17:56 Uhr:   

@MMA,

aus meiner Sicht muss man zwei Sachen auseinanderhalten:
1. ist ein Verfahren legal und
2. ist es "richtig".
Das nicht alles was verfassungsrechtlich zulässig ist "richtig" sein muss ist doch klar. Letzlich ist zweites aber doch einer ziemlichen Beliebigkeit überlassen. Denn was man als "richtig" ansieht oder nicht hängt immer von der eigenen Meinung ab und damit von rein subjektiven Werturteilen. Und in der politischen Spähre ist hier aus meiner Sicht eine Erwägung vorherrschend: reine Zweckmäßigkeitserwägungen.
Aus meiner Sicht würde eine rein formalistische Interpretation von Art. 68 GG wahrscheinlich dazu führen, dass wir ein ebensolches System wie in GB erhielten, bei dem der Regierungschef zu einem ihm günstigen Zeitpunkt Wahlen ausschreibt. Eine solche Ansicht wäre ein "Freibrief" für Auflösungen des Bundestages aus beliebigen Gründen.
Eine Opposition kann sich hier auch schlecht als Opfer darstellen, denn dann heißt es sie habe Angst vor dem Wähler.
Das dies zu einer größeren Diskussion über die Gründe eines solchen Schrittes führen würde als jetzt glaube ich nicht.
Vielmehr würde Art. 68 GG dann zu einem faktischen Selbstauflösungsrecht instrumentalisiert.
Die Tatsache, dass dies mit einer sogenannten Vertrauensfrage verbundent ist, könnte ein Bundeskanzler dann sogar damit kaschieren, dass er einfach erklärt, er stelle den Antrag nach Art. 68 GG.
Mithin wäre er auch nicht gezwungen darzulegen, dass er keine verläßliche Mehrheit mehr hat (oder doch zumindest nicht mehr vom stetigen Vertrauen einer Mehrheit des Bundestages ausgeht).
Durch die jetzige Rechtslage ist er gezwungen dies darzulegen und plausibel zu machen.
Und das es für einen Regierungschef nicht leicht ist darzulegen, er habe nicht mehr dass nötige Vertrauen in den eigenen Reihen und er eine solche Situation wenn möglich vermeiden will ist ziemlich verständlich. Wenn man diese Bürde von dem Verfahren wegnehmen würde, wäre von daher auch die Hürde viel geringer dieses Verfahren einzusetzen.
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. August 2005 - 19:37 Uhr:   

Ohne das Kriterium der materiellen Auflösungslage wäre nach wie vor erforderlich, dass der Bundeskanzler überhaupt den Antrag stellt und vor allem, dass der Bundespräsident die Auflösung befürwortet. (Das wäre m. E. immer noch kein faktisches Selbstauflösungsrecht und auch deutlich von der Regierungschef-freundlichen Regelung in England entfernt, die ja so schlimme Folgen gar nicht hat.) Eine zweifelhafte Begründung kann der BP ja einfach zurückweisen und auf diese Weise machtvoll dazu beitragen, dass das "fehlende Vertrauen" nicht zu einer Trickformel verkommt.

Und wenn er es nun doch nicht tun sollte: Es ist doch generell unwahrscheinlich, dass ein Bundespräsident alle Nase lang Neuwahlen ausruft und dadurch "Weimar" sich wiederholt. Gelegentliche vorzeitige Neuwahlen fördern nicht zwangsläufig die Politikverdrossenheit, in bestimmten Situationen dürften sie ihr sogar entgegenwirken (wenn die sich abzeichnende hohe Wahlbeteiligung dieses Jahr Realität wird, wäre das ein Indiz dafür). Der geringeren Verlässlichkeit von Wahlterminen stünden immerhin neue Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber (wenn man etwa an die Entkoppelung der LT-Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern 2006 von der BT-Wahl denkt)- und vor allem eine deutliche Verkürzung der lethargischen Vorwahlkampfphase.
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Marc K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. August 2005 - 20:16 Uhr:   

@MMA

"Ohne das Kriterium der materiellen Auflösungslage wäre nach wie vor erforderlich, dass der Bundeskanzler überhaupt den Antrag stellt und vor allem, dass der Bundespräsident die Auflösung befürwortet. (Das wäre m. E. immer noch kein faktisches Selbstauflösungsrecht und auch deutlich von der Regierungschef-freundlichen Regelung in England entfernt, die ja so schlimme Folgen gar nicht hat.) Eine zweifelhafte Begründung kann der BP ja einfach zurückweisen und auf diese Weise machtvoll dazu beitragen, dass das "fehlende Vertrauen" nicht zu einer Trickformel verkommt."
Realistischerweise muss man wohl sagen, dass ein Bundespräsident sehr gute Gründe für eine Ablehnung anführen müsste. Ansonsten wird im große Parteilichkeit unterstellt.

"Eine zweifelhafte Begründung kann der BP ja einfach zurückweisen und auf diese Weise machtvoll dazu beitragen, dass das "fehlende Vertrauen" nicht zu einer Trickformel verkommt."
Hierfür gibt es auch noch das BVerfG. Zwei Sicherungslinien sind besser als eine. Dies stärkt auch den Bundespräsidenten in Falle einer Ablehnung. Denn er kann eben darauf verweisen, dass dies nicht nur eine Ermessensentscheidung ist, sondern auch bestimmte materielle Voraussetzungen hat.

"Und wenn er es nun doch nicht tun sollte: Es ist doch generell unwahrscheinlich, dass ein Bundespräsident alle Nase lang Neuwahlen ausruft und dadurch "Weimar" sich wiederholt."
Ich halte durchaus Szenarien für vorstellbar, dass es in den nächsten Jahren erneut zu vorgezogenen Neuwahlen kommen könnte (z.B. sollte es zu einer großen Koalition kommen; dass diese die volle Legislaturperiode bestehen bleibt ist äußerst zweifelhaft).
Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren aufgrund des notwendigen Reformprozesses weiterhin große Schwierigkeiten und auch großer Unmut in der Bevölkerung bestehen wird. Dies wird auch eine zukünftige Regierungskoalition schweren Belastungsproben aussetzen.
Gerade in einer solchen Situation die Hürde für Bundestagsauflösungen zu lockern hielte ich nicht für gut.

"Gelegentliche vorzeitige Neuwahlen fördern nicht zwangsläufig die Politikverdrossenheit, in bestimmten Situationen dürften sie ihr sogar entgegenwirken (wenn die sich abzeichnende hohe Wahlbeteiligung dieses Jahr Realität wird, wäre das ein Indiz dafür)."
Was heißt hohe Wahlbeteiligung?? Die Wahlbeteiligung bei Bundestagswahlen war in den letzten 20 Jahren immer um 80%. Das sie signifikant höher ausfallen könnte, halte ich für sehr unwahrscheinlich.

"Der geringeren Verlässlichkeit von Wahlterminen stünden immerhin neue Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber (wenn man etwa an die Entkoppelung der LT-Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern 2006 von der BT-Wahl denkt)- und vor allem eine deutliche Verkürzung der lethargischen Vorwahlkampfphase."
Das letzte Argument ist aber nur überzeugend, wenn dieses Instrument häufiger, wenn nicht regelmäßig eingesetzt wird, wie z.B. in GB. Dann hat man eine kürzere Vorwahlkampfphase. Wenn dies aber "nur" alle 20 Jahre eingesetzt wird, kann dieses Argument nicht überzeugen.
Wenn man ein solches Modell (wie etwa in GB) haben will) bräuchte man aber eine GG-Änderung, denn Art. 68 GG gibt das nicht her.

Aus meiner Sicht ist auch nicht der politische Stillstand der Vorwahlzeit ein so großes Problem. Den gibt es in allen Ländern. Viel schwerwiegender ist, dass durch gemischte Bund-Länder-Zuständigkeiten eben gerade Zuständigkeiten verwischt werden und politische Handlungsfähigkeit, besonders bei unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat stark eingeschränkt ist. Eine Entflechtung der Zuständigkeiten würde bei der Überwindung politischer Lethargie weit eher helfen.
Und zwar in dem Sinne, dass die Länder wieder mehr eigene Kompetenzen auf den Feldern erhalten, die traditionell ihnen obliegen (z.B. Bildungspolitik), während der Bund sich auf die Bereiche beschränkt in denen eine bundeseinheitliche Regelung wirklich erforderlich ist (wie das auch Art. 72 II GG besagt). Ich sehe zum Bsp. keinen Grund, warum Ladenschlussregelungen nicht auf Landesebene getroffen werden können. Mit Ausnahme des Sonn- und Feiertagsschutzes ist hier keine bundeseinheitliche Regelung erforderlich.
Das betrifft auch eine Reform der Finanzverfassung, insbesondere die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bei den Steuern.
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m.g.s.
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 10:37 Uhr:   

MMA: Dass der Kanzler den Antrag stellt ist doch keine Hürde, das sieht man schon daran, dass selbst in der jetzigen Situation _mit_ der Bedingung einer materiellen Auflösungslage, in der Schröder ja nun auch einfach noch ein Jahr weiterregieren hätte können, dieser Weg begangen wurde. Wenn keine Erkläreung nötig ist sehe ich durchaus, dass es dazu häufiger kommen könnte. Und was den Bundespräsidenten anbetrifft, liegt es doch einzig und allein daran, wie parteipolitisch dieser sein Amt ausübt. Ich bin mir fast sicher, wenn es allein in die Entscheidungskompetenz des Bundespräsidenten fällt, aufzulösen oder nicht, ohne dass die Plausibilität des Kanzlerantrages zu prüfen bzw. gerichtlich überprüfbar wäre, dann hätte jeder SPD-BP dem Antrag des Kanzlers stattgegeben. Und bei CDU-Kanzler und CDU-BP wäre es vermutlich nichts anderes.
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 11:56 Uhr:   

In Hessen ist die Sitzung des Landeswahlausschusses beendet. Zugelassen wurden (in dieser Reihenfolge): SPD, CDU, Grüne, FDP, Linkspartei, REP, Tierschutz, NPD, Graue, BüSo, MLPD und PSG. Nicht zugelassen (zuwenig Unterstützungsunterschriften) wurden: PBC, AGFG, APPD, Zentrum, Familienpartei, Die Partei und ProDM.
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 12:19 Uhr:   

Auch aus Bayern liegt nun das Ergebnis vor:
Zugelassen: CSU, SPD, Grüne, FDP, REP, Linkspartei, NPD, PBC, Bayernpartei, FRAUEN, GRAUE, BüSo, Familienpartei und MLPD
Nicht zugelassen: APPD, Die Partei, ProDM, Unabhängige Kandidaten, AGFG und PERSPEKTIVE
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 12:42 Uhr:   

Berlin hat wie folgt entschieden:
Zugelassen: SPD, CDU, Grüne, Linkspartei, FDP, GRAUE, REP, NPD, FRAUEN, BüSo, APPD, MLPD, Die Partei, PSG.
Nicht zugelassen: AGFG
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 13:01 Uhr:   

Mitteilung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz zur Zulassung von "gemischten" Listen:

Erläuterung

zur Zulässigkeit der Aufstellung von parteilosen und parteifremden Bewerbern bei der Wahl der Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages

Für die Wahl der Abgeordneten zum 16. Deutschen Bundestages haben mehrere Parteien im Rahmen der Aufstellungsversammlung auch parteilose und parteifremde Bewerberinnen und Bewerber auf die Landesliste gewählt. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden. Der Landeswahlleiter von Rheinland-Pfalz hält die von diesen Parteien eingereichten Wahlvorschläge für zulässig. Seine Auffassung beruht auf folgenden Gründen:

1. Das Wahlrecht ist von einer umfassenden Formstrenge geprägt. Mit klar vorgegebenen Voraussetzungen wird insbesondere die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Zulassung von Wahlvorschlägen sichergestellt. Die wahlrechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Regelung, die eine politische Homogenität zwischen den Bewerbern und der den Wahlvorschlag einreichenden Partei fordert. Die Bedingungen der Wählbarkeit sind vielmehr in § 15 des Bundeswahlgesetzes abschließend bestimmt. Der Ausschluss einer Bewerbung parteiloser oder parteifremder Bewerber ist dort nicht gefordert.

2. Aufgrund des Fehlens von eindeutigen und nachvollziehbaren Tatbestandsvoraussetzungen eines Homogenitätsprinzips wird die Zulassungsentscheidung für den Wahlausschuss und die Wahlvorschlagsträger nicht mehr nachvollziehbar. Aus diesem Grund besteht die erhöhte Gefahr von fehlerhaften Zulassungsentscheidungen, die stets die Gültigkeit der Wahl in Frage stellen. Die rechtliche Lücke wird zudem nicht durch andere Vorschriften oder Urteile des Bundesverfassungsgerichts ausgefüllt. Vor allem fehlen auch hier eindeutige Regelungen für eine Zulassungsentscheidung.

3. Der Landeswahlausschuss ist lediglich berechtigt, anhand der im Wahlrecht aufgeführten formellen Bedingungen die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen. Dazu gehört u. a. auch darüber zu entscheiden, ob die Aufstellung der Bewerber entsprechend dem Kernbestand der demokratischen Verfahrensgrundsätze erfolgte. Danach müssen die wahlberechtigten Mitglieder der Partei das Recht haben, Bewerber vorzuschlagen. Zudem müssen die Bewerber die Möglichkeit besitzen, sich und ihr Programm vorzustellen. Schließlich ist die Wahl geheim durchzuführen. Sind die Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen erfüllt und bestehen ansonsten keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen, ist insoweit der Wahlvorschlag zulässig. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Aufstellungsversammlung bewusst parteifremde Bewerber aufgestellt hat und davon ausgeht, dass diese die Zielsetzung der einreichenden Partei unterstützen. Ebenso muss unterstellt werden, dass die aufgestellten Bewerber mit ihrer Zustimmungserklärung für ihre Kandidatur auf dieser Liste mit den Zielen der einreichenden Partei übereinstimmen. Es kann nicht die Aufgabe des Landeswahlausschusses sein, anstelle der Aufstellungsversammlung die programmatischen Ziele einzelner Kandidaten in Bezug auf das Programm der einreichenden Partei zu hinterfragen und zur Grundlage einer Entscheidung zu machen.

4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund finden Kriterien, die die politische Homogenität zwischen den Bewerbern und dem Wahlvorschlag begründen sollen, im Bundeswahlgesetz keine praktisch umsetzbare Grundlage. Ihre Anwendung führt auch dazu, dass der Landeswahlausschuss sich an die Stelle der Aufstellungsversammlung setzt und die Bewerber und ihre Reihenfolge zumindest mitbestimmt. Gerade dies greift aber in die autonome Entscheidung des Wahlvorschlagsträgers ein. Die bisher bekannt gewordenen Kriterien, die den Wahlvorschlag hinsichtlich der Anzahl und der Reihenfolge der parteilosen und parteifremden Bewerber einer wertenden Einzel- und Gesamtschau unterziehen, führen nach übereinstimmender Auffassung des Bundeswahlleiters und der übrigen Landeswahlleiter in Rheinland-Pfalz nicht zur Unzulässigkeit eines Wahlvorschlags.

5. Ferner ist anzumerken, dass bei keinem Wahlvorschlagsträger Anhaltspunkte bestehen, die eine Umgehung des Anrechnungsmechanismus des § 6 Abs. 4 Satz 1 Bundeswahlgesetzes begründen könnten.

Abschließend kann einem Landeswahlausschuss nicht empfohlen werden, gesetzliche Lücken mit eigenen Kriterien ausfüllen zu wollen, die sich darüber hinaus noch in den einzelnen Ländern unterscheiden können. Hierdurch würden Zulassungsentscheidungen entgegen der gesetzgeberischen Absicht unvorhersehbar. Möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Wahlvorschlagsträger parteifremde Bewerber aufnehmen, um auf diese Weise einer möglichen Zersplitterung von Parteien im Parlament vorzubeugen, kann er geeignete Bedingungen vorgeben, auf deren Grundlage die Landeswahlausschüsse entsprechende Entscheidungen treffen können.

Jörg Berres
Landeswahlleiter
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 13:04 Uhr:   

Daraufhin hat der Landeswahlausschuß in Rheinland-Pfalz wie folgt entschieden:
Zugelassen: CDU, SPD, FDP, Grüne, Linkspartei, REP, NPD, PBC, Familienpartei und MLPD.
Nicht zugelassen: APPD, Tierschutz, ProDM, die Partei, Unabhängige Kandidaten und AGFG.
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 13:43 Uhr:   

Saarland:
Zugelassen: SPD, CDU, Grüne, FDP, Linkspartei, Familienpartei, NPD, GRAUE und MLPD
Nicht zugelassen: REP und ProDM
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 13:56 Uhr:   

... und nun Sachsen:
Zugelassen: CDU, SPD, Linkspartei, FDP, Grüne, NPD, REP, PBC, BüSo, AGFG, MLPD und PSG
Nicht zugelassen: APPD, Tierschutz, GRAUE, ProDM, Unabhängige Kandidaten, Offensive D und DGG.
Die Wendische Volkspartei, die auch eine Landesliste eingereicht hatte, war schon von Bundeswahlausschuß nicht als Partei anerkannt worden. Über ihre Zulassung war daher nicht zu entscheiden.
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 14:03 Uhr:   

In McPomm wurde die AGFG nicht zugelassen, weil sie ihren Wahlvorschlag zu spät eingereicht hat (tja, wer sich auf die Post verlässt ...).
Zugelassen wurden: SPD, CDU, Linkspartei, FDP, Grüne, NPD, MLPD und PBC.
Mangels ausreichender Zahl an Unterstützungsunterschriften scheiterten: Offensive D, ProDM und Unabhängige Kandidaten.
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 14:17 Uhr:   

Schleswig-Holstein:
Zugelassen: SPD, CDU, Grüne, FDP, Linkspartei, NPD, Familienpartei, MLPD
Nicht zugelassen: AGFG, APPD, Tierschutzpartei, PBC, Offensive D, ProDM
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Fragender
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 14:28 Uhr:   

Brandenburg:
Auch hier wurde über die Landesliste der Wendischen Volkspartei nicht entschieden, da sie vom Bundeswahlausschuß nicht als Partei anerkannt worden war.
Zugelassen: SPD, CDU, Linkspartei, FDP, Grüne, NPD, GRAUE, 50+ und MLPD.
Nicht zugelassen: APPD, Offensive D, ProDM, AGFG und Familienpartei. Letzteres wundert mich doch sehr. Eine Partei, die bei der Landtagswahl vor einem Jahr 2,6% der Stimmen erhalten hat, sollte doch mit Leichtigkeit die nötigen Unterschriften beibringen können. Was sagt Herr Güttler dazu?
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2005 - 16:13 Uhr:   

Was heißt hohe Wahlbeteiligung?? Die Wahlbeteiligung bei Bundestagswahlen war in den letzten 20 Jahren immer um 80%. Das sie signifikant höher ausfallen könnte, halte ich für sehr unwahrscheinlich."

Ich habe am Mittwoch in der FAZ gelesen, in Westdeutschland planten 87 Prozent der Befragten, zur Wahl zu gehen. Das ist doch viel. Bei Vergleichen über 20 Jahre sollte man Alt-BRD und Gesamtdeutschland auseinander halten.

"Eine Entflechtung der Zuständigkeiten würde bei der Überwindung politischer Lethargie weit eher helfen.
Und zwar in dem Sinne, dass die Länder wieder mehr eigene Kompetenzen auf den Feldern erhalten, die traditionell ihnen obliegen (z.B. Bildungspolitik), während der Bund sich auf die Bereiche beschränkt in denen eine bundeseinheitliche Regelung wirklich erforderlich ist (wie das auch Art. 72 II GG besagt). Ich sehe zum Bsp. keinen Grund, warum Ladenschlussregelungen nicht auf Landesebene getroffen werden können. Mit Ausnahme des Sonn- und Feiertagsschutzes ist hier keine bundeseinheitliche Regelung erforderlich."

Nach der Logik des BVerfG-Urteils zum Ladenschluss scheint dazu gar keine GG-Änderung nötig zu sein, sondern nur eine wortlautgetreue Auslegung von Art.125a, Abs. 2, Satz 1, bei der man darauf verzichtet, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass das Gesetz nach der GG-Änderung nicht mehr hätte erlassen werden können, einzufügen. Insofern hatte Stoiber wohl Recht, als er beim Scheitern der Föd.-Kommission sagte, ohne GG-Änderung arbeite die Zeit für die Länder.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Samstag, 20. August 2005 - 00:57 Uhr:   

@MMA: "Nach der Logik des BVerfG-Urteils zum Ladenschluss scheint dazu gar keine GG-Änderung nötig zu sein, sondern nur eine wortlautgetreue Auslegung von Art.125a, Abs. 2, Satz 1, bei der man darauf verzichtet, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass das Gesetz nach der GG-Änderung nicht mehr hätte erlassen werden können, einzufügen. Insofern hatte Stoiber wohl Recht, als er beim Scheitern der Föd.-Kommission sagte, ohne GG-Änderung arbeite die Zeit für die Länder."

Den Inhalt dieses Absatzes über Art. 125a verstehe ich nicht, er würde mich aber interessieren. Wenn es dir nichts ausmachte, könntest du ihn vielleicht nochmals darlegen?
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Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. August 2005 - 13:06 Uhr:   

Reuters vom 22.08.2005, 11:37 MESZ:

"Verfassungsrichter beraten Dienstag über Wahl-Klagen

Berlin (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht wird am Dienstag intern erneut über die Klagen gegen die vorgezogene Bundestagswahl beraten.

Eine Sprecherin des obersten deutschen Gerichts sagte am Montag in Karlsruhe, die Richter des Zweiten Senats würde dann nochmals die Argumente der Klagen der Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) erörtern. Anschließend werde ein Termin für die Verkündung des Urteils festgelegt.

..."


SPIEGEL ONLINE vom 22.08.2005:

"Karlsruhe - Der Termin der Urteilsverkündung ist jedoch weiterhin offen. "Es gibt noch keinen festgelegten Zeitpunkt", sagte eine Sprecherin des höchsten deutschen Gerichts. In Justizkreisen hieß es, bei einer Entscheidung der acht Richter am Abend könnte das Urteil über die beiden Organklagen bis Ende der Woche veröffentlicht werden.

..."
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 22. August 2005 - 17:51 Uhr:   

Neuwahl: Termin zur Urteilsverkündung steht fest
Das Bundesverfassungsgericht wird am Dienstag seine Entscheidung zur möglichen vorgezogenen Bundestagswahl bekanntgeben. Dies teilte der stellvertretende Regierungssprecher Thomas Steg mit
Berlin - Das Bundesverfassungsgericht gibt nach Angaben der Bundesregierung am Dienstag den Termin für die Verkündung seines Urteils zur Neuwahl bekannt. Das teilte der stellvertretende Regierungssprecher Thomas Steg am Montag in Berlin mit. Er wollte nicht über die Entscheidung mutmaßen, deutete jedoch an, daß Bundeskanzler Gerhard Schröder damit rechne, dass Karlsruhe den Weg zur Neuwahl endgültig freimacht.


Steg verwies darauf, daß schon Bundespräsident Horst Köhler den „in sich schlüssigen“ Argumenten Schröders gefolgt sei und für eine vorzeitige Auflösung des Parlaments plädiert habe. Auch ein Nein der Karlsruher Richter zu Schröders Plan „würde uns nicht in Nöte bringen“. Die Regierung sehe dem Urteil mit großer Gelassenheit entgegen und sei gut vorbereitet, wie immer dieses aussehen werde.


Zu Gedankenspielen über eine Ampelkoalition nach der Neuwahl äußerte sich Steg nicht konkret. Es sei jetzt nicht an der Zeit, über Konstellationen zu reden, die erst das Wahlergebnis brächten. Dann sei es Sache der Parteien, sich Gedanken über Konsequenzen aus dem Wählervotum zu machen. WELT.de/AP

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