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Sporadischer Besucher
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 10:09 Uhr: | |
@Berhard Novak (8.8.05 20.58) " Um eine Blamage des Gerichtes zu vermeiden ..." Solche Gedanken muß man sich nicht machen, nachdem selbst der damalige Berichterstatter Mahrenholz am 24.7. im Inerview der Woche des Deutschlandsfunks erklärte, daß er heute nicht mehr zu seiner damaligen Aufassung stehe: DLF: Und trotzdem hat das Gericht 1983 das passieren lassen? Mahrenholz: Ja, das ist auch ein ernstes Problem. Und unter uns gesagt, natürlich jetzt doch für das Publikum, das zuhört: Es ist auch mein Problem, denn ich habe damals zugestimmt ... DLF: Sie würden es heute nicht mehr machen? Mahrenholz: Ich würde es heute nicht mehr tun, nein. Hier findet man das komplette Interview: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/idw_dlf/399284/ |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 15:23 Uhr: | |
@Bernhard Nowak "sind zwar der Meinung, dass die materiellen Voraussetzungen für Neuwahlen 2005 nicht gegeben sind, müssten dann aber konzedieren, dass diese Voraussetzungen auch 1983 nicht gegeben waren. Um eine Blamage des Gerichtes zu vermeiden, schlucken sie ihre Bedenken hinunter und billigen die Neuwahlen (obwohl sie die Auflösung des Bundestages eigentlich für verfassungswidrig halten, aber nicht zugeben wollen, dass ihre Vorgänger 1983 ein "Fehlurteil" abgeliefert haben)" Sie könnten in diesem (m. E. unwahrscheinlichen) Fall so ähnlich argumentieren wie seinerzeit Zeidler in dem Minderheitsvotum: Die Voraussetzungen der Auflösung waren nicht gegeben, aber inzwischen ist die Durchführung der Neuwahl die bessere Lösung als die Absage der Wahl. Die Verhandlungsgliederung mit Punkt IV "Folgen einer Entscheidung des BVerfG" würde zu so einer Lösung passen. |

Juwie
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 16:43 Uhr: | |
Ich bin immer noch der Meinung, dass die "unglückliche" Formulierung in BVerfGE 62, 1 (2) Leitsatz 8b): "Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu achten [...]" darauf zurückzuführen ist, Carstens aus der "Schusslinie" zu nehmen, dem 1983 ansonsten vorzuwerfen gewesen wäre, er habe seine Amtspflichten verletzt (nicht umsonst hat Carstens für den Fall einer Niederlage in Karlsruhe seinen Rücktritt erwogen). |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 17:58 Uhr: | |
Ein Bericht über die heutige Verhandlung unter Spiegel Online: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,369014,00.html |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 18:00 Uhr: | |
Quelle: http://www.web.de Analyse: Beugt sich Karlsruhe der Politik? Analyse: Beugt sich Karlsruhe der Politik? Die Verfassungsrichter Winfried Hassemer (l.) und Hans-Joachim Jentsch. Karlsruhe - Eines darf nach der Karlsruher Verhandlung zur Neuwahl als einigermaßen sicher gelten: Einstimmig wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Auflösung des Bundestags nicht durchwinken. Allerdings haben einige Richter durchscheinen lassen, dass sie sich dem Zug in Richtung vorgezogene Wahl nicht in den Weg werfen wollen - weil es letztlich der politischen Einschätzung des Kanzlers obliege, ob er seinen Rückhalt in den eigenen Reihen bröckeln sehe. In eine politische Frage, so der Tenor in diesen Reihen, hat sich das höchste deutsche Gericht nur im Notfall einzumischen. Ungewöhnlich deutlich hielt jedoch Hans-Joachim Jentsch dagegen - mit unverhohlener Kritik an der eher politischen Begründung, mit der Bundespräsident Horst Köhler die Bundestagsauflösung gerechtfertigt hatte. Wenn das die Gründe für die Anordnung einer vorgezogenen Wahl sein sollten, «dann hätte ich erhebliche Bedenken», gab der Richter zu Protokoll. Udo Di Fabio, der als Berichterstatter in dem Verfahren eine Schlüsselrolle spielt, formulierte dagegen die Gründe für eine höchstrichterliche Zurückhaltung in solchen politischen Fragen am deutlichsten. Zwar geht auch er von den Vorgaben des eigenen Gerichts aus dem Jahr 1983 aus. Danach ist der Weg zu vorgezogenen Wahlen über eine gezielt verlorene Vertrauensfrage nur dann zulässig, wenn der Regierungschef seine politische Handlungsfähigkeit in Gefahr sieht - weil er keine sichere Mehrheit mehr im Parlament hat. Entscheidend ist aber: Können die Karlsruher Richter im Detail feststellen, wo etwaige Bruchlinien in der Koalition verlaufen? «Wie soll man das überprüfen? Soll das Gericht in eine Beweisaufnahme eintreten», lautete Di Fabios wohl eher rhetorisch gemeinte Frage. In der Sprache des Urteils von 1983 heißt das «Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum»: Danach ist es zuvorderst Sache des Kanzlers, zu bewerten, wie stark der Rückhalt für seine Politik noch ist. Sieht er ihn verloren, dann kann sich weder der Bundespräsident noch das Karlsruher Gericht ohne weiteres darüber hinwegsetzen. Womit die Sache freilich noch nicht zu Ende ist. Denn eines wurde am Dienstag deutlich: Die acht Richter des Zweiten Senats quält weniger die Frage, ob am 18. September in Deutschland gewählt wird oder nicht. Für sie geht es zuerst darum, wie das komplizierte Gefüge aus Macht und gegenseitiger Kontrolle austariert sein muss. «Haben wir eine Parlamentsdemokratie oder eine Kanzlerdemokratie?», fragte Di Fabio - und noch einmal zugespitzt: «Wer führt die Republik?» Für die beiden klagenden Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) ist die Antwort klar. Sollte Karlsruhe Schröders verlorene Vertrauensfrage diesmal genügen lassen, hat der Kanzler fortan ein nahezu uneingeschränktes Recht, den Bundestag auszulösen. «Die Auflösung sollte nicht dem Gefühl des Kanzlers überlassen werden», forderte Hoffmann. Und Schulz fügte das entscheidende Stichwort hinzu: «Die Auflösung des Bundestags ist eine Flucht aus der Verantwortung.» Weshalb am Dienstagnachmittag vermehrt das Wort «Missbrauchskontrolle» die Runde machte: Die Richter suchten nach «objektiven Anhaltspunkten», nach denen zumindest die Plausibilität der Kanzlerentscheidung überprüft werden kann. Lassen Richtungskämpfe, Abwerbeversuche und Parteiaustritte Schröders umstrittene Behauptung von der verlorenen Mehrheit zumindest nachvollziehbar erscheinen - mit der Folge, dass das Gericht sich dann nicht weiter einmischen würde? Sind der Streit um die Agenda 2010 und die verlorene NRW-Wahl Indizien dafür, dass es den Kanzler eben nicht um die Flucht aus der Verantwortung, sondern um die Fortsetzung seiner Politik ging? Zumindest ein Teil der Richter erweckte den Eindruck, dass sie diese Anforderungen an eine Bundestagsauflösung erfüllt sehen. Auch wenn sich wohl nicht alle Senatsmitglieder dieser Haltung anschließen werden: Wenn vier der acht Richter Schröders Neuwahlcoup akzeptieren, wird am 18. September in Deutschland gewählt. © dpa - Meldung vom 09.08.2005 16:18 Uhr |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 18:05 Uhr: | |
> «Haben wir eine Parlamentsdemokratie oder eine Kanzlerdemokratie?», > fragte Di Fabio - und noch einmal zugespitzt: «Wer führt die > Republik?» Darüber kann man ja gerne grundsätzlich philosophieren. Und in der Tat ist es eine Entartung der Parlamentsdemokratie, wenn der Kanzler seinen Parteichef (ohne Konsultation irgendwelcher Partei, Koalitions-, Regierungs- oder Parlamentsgremien) Neuwahlen verkünden läßt. Aber das sind letztlich Geschmacksfragen! Juristisch (und nur das hat das Gericht zu interessieren) haben die Abgeordneten jede Möglichkeit, sich hier anders zu entscheiden. Sie können dem Kanzler das Vertrauen aussprechen, sie können einen neuen Kanzler wählen - oder eben dem Vorschlag folgen. Wenn sich die deutschen Parlamentarier ihrer Recht nicht bedienen, kann das Gericht das nicht korrigieren. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 18:34 Uhr: | |
Der N-TV-"Chef-"Kommentator Volker Jakobs hat seine Eindrücke der Gerichtsverhandlung so beschrieben: es sei davon auszugehen, dass das Gericht die Neuwahl billigen werde, weil es keinerlei Bereitschaft signalisiert habe, vom Urteil von 1983 "abzurücken." Seiner Einschätzung zufolge werde das Gericht den Ermessensspielraum des Kanzlers einschränken und Bedingungen festlegen, wann er die Vertrauensfrage stellen dürfe. Mal sehen, was kommt. Wie bereits im Vorfeld ersichtlich, wird es vermutlich kein einheitliches Votum des Zweiten Senates geben. Berichterstatter Udo Di Fabio und vermutlich Gerichtspräsident Hassemer dürften Neuwahlen billigen. Der Verfassungsrichter Jentsch wird nach seinen Äußerungen sicherlich die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten als verfassungswidrig ablehnen - so meine Prognose. Wenn dem so ist, muss er noch weitere 4 Richterkollegen von der Richtigkeit seiner Argumentation überzeugen. Ich teile übrigens Marc K.s Einschätzung über den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten und die Folgen nicht. Ich habe das Urteil des BVerfG von 1983 jetzt nochmals gelesen. Was macht es denn für einen Sinn, zu erklären, der Bundespräsident habe die Einschätzung des Kanzlers zu beachten und dürfe seine eigene Einschätzung, sofern sie anders ist, nicht an die Stelle des Kanzlers setzen und nur dann eine andere Einschätzung vornehmen , wenn diese eindeutig derjenigen des Kanzlers vorzuziehen sei, wenn er dann doch - entgegen der Einschätzung des Kanzlers - die Auflösung verweigern darf. Ich lese die von Juwie netterweise nochmals in Forum kopierte Formulierung: Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu achten [...]" schon so, dass der Bundespräsident, wenn die Einschätzung des Kanzlers plausibel und nachvollziehbar ist, eine andere Beurteilung nicht vornehmen darf und demzufolge dann den Bundestag auflösen muß. Denn wenn man argumentiert, dass der Bundespräsident zwar seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle des Kanzlers setzen kann, dann aber bei der politischen Prüfung doch die andere Einschätzung - nämlich dann die, den Bundestag entgegen dem Willen des Kanzlers nicht aufzulösen, durchsetzen kann, dann brauchte das Gericht nicht zuvor diese Präzisierungen durchzuführen. Diese Meinung teilt ja auch sowohl der Verfassungsrichter Grimm als auch - indirekt - der Bundespräsident Köhler selber, da er ja genau dies in den Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Erörterungen zu seiner Rede gestellt hat. Denn ein Bundespräsident, der das Parlament nicht auflösen würde, obwohl der Kanzler dies will und plausibel begründet hat, setzt sich ja einer Organklage durch den Kanzler aus. Also, wenn der Präsident nicht auflöst und der Bitte des Kanzlers nicht nachkommt, dann hat er eine von der Einschätzung des Kanzlers abweichende Begründung zu geben und diese muß eindeutig derjenigen des Kanzlers vorzuziehen sein. Dies bedeutet, dass der Präsident notfalls beweisen muß, dass seine Einschätzung der des Kanzlers vorzuziehen ist. Also, ich interpretiere die entsprechenden Aussagen des 83-ger Urteils so, dass der Bundespräsident auflösen muß, wenn die Einschätzungen des Kanzlers plausibel sind. Dann darf der Präsident nicht seine - entgegengesetzten - Auffassungen an die Stelle des Kanzlers setzen. Dann endet - so sieht dies ja auch Grimm - der Ermessenspielraum des Präsidenten. So meine Sicht der Dinge. Denn wenn er dann sagen würde, juristisch sind die Einschätzungen des Kanzlers korrekt und plausibel, ich komme aber zu der politischen Einschätzung, dass ich nicht auflösen will und löse nicht auf, dann brauchte das Gericht diese langen Feststellungen darüber, dass der Präsident sich an die Beurteilung des Kanzlers zu halten habe, nicht zu machen. Der Präsident muß zu einer eigenständigen Beurteilung kommen, aber er ist aus meiner Sicht eben nicht mehr berechtigt, aufzulösen, wenn die Einschätzung des Kanzlers nicht plausibel widerlegt werden kann. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 18:58 Uhr: | |
FAZ bestätigt Volker Jacobs: Der zweite Senat werde "die Facetten der Entscheidung von 1983 womöglich neu justieren, um für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen." Darauf deutet ja auch die Gliederung der heutigen Verhandlung hin. Neuwahl-Klagen Abgeordnete: Schröder mißbraucht unser Vertrauen 09. August 2005 Mit Vorwürfen gegen Bundeskanzler Schröder haben die Bundestagsabgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Grüne) die Begründung ihrer Organklagen gegen die Auflösung des Bundestages verbunden. Frau Hoffman sprach am Dienstag in Karlsruhe, im Zusammenhang mit Schröders Vertrauensfrage vom „Mißbrauch unseres Vertrauens”. Schulz, ein früherer DDR-Bürgerrechtler, warf dem Kanzler „Flucht vor der Verantwortung” vor. Sinn des Mandats der Abgeordneten sei es, die Arbeitsmarktreformen zu verwirklichen. Nun blieben etliche wichtige Gesetzentwürfe liegen. Mit Blick auf die geplante Neuwahl des Bundestages am 18. September sagte Schulz, der „künstlich aufgebaute Erwartungsdruck” könne auch zu Enttäuschungen führen. Warnung vor „verheerenden Folgen” Klägerin Hoffmann in Karlsruhe Die Organklagen richten sich gegen Bundespräsident Köhler, der durch die Auflösung des Parlaments nach Ansicht der Abgeordneten gegen das Grundgesetz verstoßen habe. Köhlers Amtsleiter, Staatssekretär Jansen, wies auf den weiten Ermessensspielraum des Staatsoberhauptes hin. Mit seiner Entscheidung, zu der er nach einer „ergebnisoffenen” Prüfung gelangt sei, werde nicht etwa eine Staatspraxis begründet, die zu einem unbeschränkten Auflösungsrecht des Parlaments führe. Dagegen warnten die Prozeßbevollmächtigten der Abgeordneten vor den „verheerenden Folgen” einer Köhler bestätigenden Entscheidung für die Struktur des Staates. Die von Bundesinnenminister Schily vertretene Bundesregierung hob hervor, daß heute - ebensowenig wie zu Zeiten der ersten Karlsruher Neuwahl-Entscheidung 1983 - die notwendige Mehrheit im Bundestag sicher sei. Nur der Bundeskanzler könne beurteilen, worauf er sich verlassen könne. Es könne heute, so der Prozeßbevollmächtigte der Regierung, nicht ernsthaft verlangt werden, daß sich die Verfassungsorgane über das sie bindende Urteil von 1983 hätten hinwegsetzen sollen. Damals habe der Zweite Senat vor allem einen Mißbrauch der Grundgesetznorm über die Vertrauensfrage verhindern wollen - also etwa die Benachteiligung der Minderheit im Parlament. Das Urteil von 1983 „neu justiert”? Hoffmann, Schulz - einsame Streiter auf dem Weg ins Gericht Die Kläger argumentierten dagegen, daß nichts dafür spreche, daß der Kanzler nicht mehr das stetige Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gehabt habe. Wenn das Verfassungsgericht nun keine Schranken setze, drohe die normative Kraft des Faktischen „alle verfassungsrechtlichen Bindungen wegzuspülen.” Es gehe hier um eine „grundgesetzliche Strukturentscheidung” für die repräsentative Demokratie, für das Bundesstaatsprinzip und die innerparteiliche Demokratie. Der Zweite Senat deutete an, daß die Facetten der Entscheidung von 1983 womöglich neu justiert würden, um „für die Zukunft Sicherheit zu schaffen”. „Wer führt die Republik?” Das Gericht sieht sich mit der Entscheidung für oder gegen die Neuwahl vor eine Grundsatzfrage des politischen Systems gestellt. Der für das Verfahren zuständige Berichterstatter Di Fabio sagte, das Verfahren werfe die Frage auf, wer das führende Verfassungsorgan sei. „Man könnte pointiert sagen: Wer führt die Republik?” Zum Abschluß der mündlichen Verhandlung am Dienstag kündigte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Winfried Hassemer, ein zügiges Verfahren an: „Vorsicht, es könnte sein, daß es schnell geht.” Text: Mü./Frankfurter Allgemeine Zeitung, FAZ.NET Bildmaterial: AP, dpa/dpaweb |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 19:12 Uhr: | |
"Denn wenn er dann sagen würde, juristisch sind die Einschätzungen des Kanzlers korrekt und plausibel, ich komme aber zu der politischen Einschätzung, dass ich nicht auflösen will und löse nicht auf, dann brauchte das Gericht diese langen Feststellungen darüber, dass der Präsident sich an die Beurteilung des Kanzlers zu halten habe, nicht zu machen." Doch. Der BP darf die Einschätzung des BK nicht unzulässig verwerfen, er darf sich aber aus eigenem Ermessen anders entscheiden, also die Auflösung ablehnen. Eine Verpflichtung des BP zur Auflösung ist mit dem Wortlaut von Art. 68 (dass der BP auflösen "kann"), einfach nicht zu vereinbaren. Und da eine Klage gegen die Ablehnung der BT-Auflösung deshalb keinen Erfolg haben könnte, ist das Gericht praktisch der Frage enthoben, wie denn eine Entscheidung des BP gegen die plausible Darlegung des BK sinnvoll zu begründen wäre. Ich habe übrigens in einem anderen Strang noch etwas dazu geschrieben. ("Wenn Köhler nicht entscheidet", 22.7., 13.16 h) http://www.wahlrecht.de/forum/ |

Marek
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 19:31 Uhr: | |
Ich frage mich schon seit einiger Zeit, warum die Auflösung überhaupt so umstritten ist. Das Grundgesetz ist an dieser Stelle doch kurz und eindeutig. Der Gesetzestext sieht eine Bewertung der Vertrauensfrage und eine Hinterfragung, ob der Bundestag wirklich so denkt wie er abstimmt, nicht vor. Um den Bundestag auflösen zu können müssen drei Verfassungsorgane eine Entscheidung für die Auflösung treffen (eines sogar doppel): (0. der Kanzler entscheidet sich dafür die Vertrauensfrage zu stellen) 1. der Bundestag entscheidet sich mehrheitlich dem Kanzler das Vertrauen zu entziehen und damit Neuwahlen zu ermöglichen 2. der Bundeskanzler enscheidet sich dafür den Präsidenten um die Auflösung zu bitten 3. der Bundespräsident entscheidet sich frei ob er den BT auflöst Wenn alle drei Verfassungsorgane diese politische Entscheidung treffen, dann halte ich die Auflösung auch unter dem Gesichtspunkt der politischen Stabilität für unproblematisch. Andernfalls hieße das doch, dass den Abgeordneten das Recht abgesprochen wird, bei der Vertrauensfrage frei zu entscheiden. |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 19:40 Uhr: | |
@Marek Nach dem Wortlaut des GG hast du Recht. Aber das BVerfG hat es 1983 anders entschieden: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv062001.html Die entscheidende Stelle findet sich bei Randziffer 106. |

Florian
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 19:45 Uhr: | |
«Haben wir eine Parlamentsdemokratie oder eine Kanzlerdemokratie?», fragte Di Fabio - und noch einmal zugespitzt: «Wer führt die Republik?» Meine Antwort: Die Republik wird weder vom Parlament noch vom Kanzler geführt. An der Spitze der Republik steht immer noch ein anderer - nämlich der Bundespräsident. Die ganze Diskussion über ein faktisches Parlaments-Auflösungsrecht des Kanzlers am Wortlaut der Verfassung vorbei verkennt einen ganz wesentlichen Aspekt: Der Bundespräsident ist vollkommen frei: Er MUSS das Parlament nicht auflösen. Er hätte sich im vorliegenden Fall auch genau umgekehrt entscheiden können und (basierend auf seinem Ermessensspielraum) auf eine Auflösung verzichten können. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 19:52 Uhr: | |
Ich verstehe etwas dann aber nicht. Einer der Kernsätze des Urteils des BVerfG lautet doch: "Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu achten [...]" Wenn jetzt der Bundespräsident zu der Einschätzung kommt, dass der Antrag des Bundeskanzlers, nach Art. 68 GG die Vertrauensfrage zu stellen und den Bundespräsidenten um die Auflösung des Bundestages zu bitten, verfassungsgemäß ist und es noch verstärkt heißt, er - der Präsident - dürfe sich nicht an die Stelle des Kanzlers setzen, dann frage ich mich, wie er dennoch evtl. eine Auflösung dann verweigern kann. Denn löst er - aus politischen Gründen - dann nicht auf, dann setzt er eben doch seine Einschätzung gegen die des Kanzlers. Was bedeuten dann die Formulierungen von Grimm, der Bundespräsident sei - es sei denn, eine andere Einschätzung sei "eindeutig" der des Kanzlers vorzuziehen, an diese "gebunden". Auch die Vertreter des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers verwiesen in der Verhandlung heute auf die "verfassungsmäßig starke STellung" des Bundeskanzlers, vgl. http://www.stern.de/politik/deutschland/:Klage-Neuwahlen-Wer-Republik/544099.html Zitat: "Schily und Köhlers Rechtsvertreter Joachim Wieland argumentierten, die Rolle des Kanzlers sei verfassungsrechtlich so stark, dass Präsident und Gericht seiner plausiblen Einschätzung nicht eine andere Auffassung entgegenstellen könnten. "Der Kanzler hat das eindeutige (Vorrecht)", sagte Wieland mit Blick auf das Urteil. Schily sagte, Schröders Einschätzung könne man keine plausiblere Auffassung entgegen stellen. Das Gericht habe seine Zuständigkeit 1983 auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt." Dies bedeutet doch, dass Präsident und Gericht der plausiblen Einschätzung des Kanzlers keine andere Auffassung entgegenstellen dürfen. Dann kann der Präsident m.E. die Auflösung nicht ablehnen. Für mich ist der Bundespräsident eben nicht mehr frei, die Auflösung des Bundestages abzulehnen, wenn die Einschätzung des Kanzlers aus dessen Sicht plausibel ist, denn sonst würde sich der Bundespräsident ja an die Stelle des Kanzlers setzen und dies darf ja laut Gericht nicht sein. Also für mich steht ganz klar fest, dass der Bundespräsident sich dem plausiblen Verlangen des Kanzlers nach Bundestagsauflösung nicht widersetzen kann. "Politische Leitentscheidung" heißt insofern für mich nur, dass der Präsident zu prüfen hat, ob der Kanzler Mißbrauch mit Art. 68 GG betreibt und insofern eine andere Einschätzung derjenigen des Kanzlers eindeutig vorzuziehen ist. Wie sind denn sonst die Äußerungen Schilys und Wielands zu interpretieren, wenn auch der Prozessbevollmächtigte des Bundespräsidenten vom eindeutigen "Vorrecht" des Kanzlers spricht? |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 20:03 Uhr: | |
Hier nochmals die entscheidende Passage aus dem Urteil des BVerfG von 1983 über die Rechte des Bundespräsidenten bei der Prüfung. Insofern habt Ihr schon recht, er kann wohl tatsächlich bei b) eine eigene Einschätzung abgeben, die von der Prüfung der reinen Verfassungsmäßigkeit von a) abweicht. Ganz klar ist mir dies aber doch nicht. Quelle: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv062001.html "Der Bundespräsident kann bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anlegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten. Kommt der Bundeskanzler zu der Auffassung, daß seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten bei den gegebenen politischen Kräfteverhältnissen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems erschöpft sind, so kann der Bundespräsident nicht seine eigene Beurteilung der politischen Gegebenheiten an die Stelle der Auffassung des Bundeskanzlers setzen. Das Grundgesetz geht gerade im Verhältnis der obersten Verfassungsorgane zueinander von je eigenen, kompetenzrechtlich abgesteckten Verantwortungsbereichen dieser Organe aus, denen die Rechtsordnung in Form von Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräumen Rechnung trägt. Muß mithin nach pflichtgemäßer Beurteilung des Bundespräsidenten eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht eindeutig vorgezogen werden, so hat der Bundespräsident - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens des Bundeskanzlers - die Beurteilung des Bundeskanzlers als mit dem Grundgesetz vereinbar hinzunehmen. 138 b) Unberührt hiervon bleibt, daß der Bundespräsident, nachdem er die Verfassungsmäßigkeit der vorangehenden Akte von Bundeskanzler und Bundestag bejaht hat, im Rahmen seines Ermessens die Lage selbständig und insoweit ohne Bindung an die Einschätzungen und Beurteilungen des Bundeskanzlers und ohne inhaltliche Bindung an die Abstimmung des Bundestages und den Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers zu beurteilen hat." |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 20:49 Uhr: | |
@Bernhard: Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, wenn man die Entscheidung des Bundespräsidenten in zwei Etappen zerlegt. Zuerst prüft er rein formal, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere ob der Kanzler halbwegs plausibel seine Vertrauenskrise belegen kann. Mit "halbwegs" meine ich die Formulierung, daß der Kanzler sie zwar nicht gerichtsfest beweisen können muß (das wird in der Regel auch kaum gehen), seine Sicht der Dinge muß aber mindestens so wahrscheinlich und glaubhaft sein wie andere mögliche Sichtweisen. Wenn hier klar wäre, daß der Kanzler Humbug erzählt und in Wirklichkeit eine ganz zuverlässige Mehrheit jubelnd hinter ihm stünde - dann wäre der Bundespräsident verpflichtet, die Neuwahl abzulehnen. Und tut er es nicht, könnte man dagegen klagen. Diese erste Etappe der Entscheidungsfindung entspricht also der üblichen "Staatsnotar"-Rolle des Bundespräsidenten, da hat er keine echte Entscheidungsfreiheit. Sobald er feststellt, daß die Voraussetzungen gegeben sind, kommt die zweite Etappe: Da darf er völlig frei nach eigenem politischen Ermessen entscheiden, ob er nun Neuwahlen festsetzen will. Da kann ihm keiner reinreden, keiner kann dagegen klagen, das ist das Recht seines Amts. Er wäre also völlig frei zu sagen: "Das stimmt alles, was der Kanzler sagt - keiner mag ihn mehr, die Mehrheit ist futsch, wir haben eine Krise. Aber diese Krise lösen wir nicht mit Neuwahlen, sondern da muß das Parlament sich eben zusammenraufen und einen anderen Kanzler wählen". |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 21:30 Uhr: | |
@Ralf: Danke. Dies ist für mich nachvollziehbar. Dies bedeutet dann 1.) Das Bundesverfassungsgericht kann in der Tat nur prüfen, ob das Vorgehen des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG verfassungsgemäß war. Teil b) die politische Einschätzung des Bundespräsidenten - ist nicht vom BVerfG überprüfbar. 2.) Eine eventuelle Organklage des Bundeskanzlers gegen den Bundespräsidenten - rein theoretisch natürlich nur - könnte daher nur Erfolg haben, wenn der Bundespräsident die Verfassungsmäßigkeit der Einschätzung des Kanzlers (a) in Zweifel ziehen und damit eine Weigerung, den Bundestag aufzulösen, begründen würde, aber nicht mit b). Dann hatten Marc K. und MMA recht und ich hatte mich geirrt. M.E. hätten dann aber auch der frühere Richter Grimm, die Rechtsvertreter des Bundespräsidenten, Wieland und Innenminister Schily präziser argumentieren müssen. Aber vielen Dank trotzdem an alle. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 22:14 Uhr: | |
Das "Heute-Journal" berichtet: BVerfG-Eilentscheidung zu Neuwahlen wurde wegen "Beratungsbedarfs" verschoben. Der Rechtskorrespondent des ZDF hat heute abend folgendes berichtet: nach seinen Informationen habe das Bundesverfassungsgericht bereits heute abend (!!!!!) eine Entscheidung über die Klagen von Schulz und Hoffmann treffen und am Freitag die Entscheidung veröffentlichen wollen (wobei die Begründung nachgereicht werden sollte). Allerdings hätte das BVerfG nach der Verhandlung am Abend "zusätzlichen Beratungsbedarf" und sei deshalb von dieser Entscheidung wieder abgekommen. Wie wertet Ihr diese Information? Ich sehe sie als Punktsieg - entgegen allen anderslautenden Informationen - für Schulz und Frau Hoffmann an. Offenbar haben sie das Gericht überzeugt, die Neuwahlen noch nicht "abzunicken" - dies ist meine Interpretation. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 22:46 Uhr: | |
@Bernhard, der Irrtum hat sich ja inzwischen aufgeklärt. Dennoch eine kurze Bemerkung zur Kompetenz des Bundespräsidenten: bei Gesetzen ist sie sehr beschränkt. Dort hat der Bundespräsident ein formales Prüfungsrecht, also er kann prüfen ob das Verfahren eingehalten wurde. Ob er ein materielles Prüfungsrecht hat, d.h. die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze prüfen darf, ist umstritten. Nach einer Auffassung steht ihm dies nicht zu, weil es hierfür das BVerfG gibt, das diese Zuständigkeit durch das GG zugewiesen bekommen hat (Art. 93 GG). Nach einer anderen Auffassung steht ihm dieses Recht zu, weil es einem Verfassungsorgan nicht zugemutet werden kann sehenden Auges gegen die Verfassung zu handeln. Als Argument wird hier der Amtseid des Bundespräsidenten angeführt (Art. 56 GG: "...das GG ... wahren und verteidigen..."). Was dem Bundespräsidenten aber unzweifelhaft nicht zusteht ist die Zweckmäßigkeit oder den Sinn eines Gesetzes zu prüfen. Diese politische Einschätzung steht allein dem Gesetzgeber zu. Dies wird auch in Art. 82 GG deutlich, der lapidar vorsieht, dass der Bundespräsident die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze gegenzuzeichnen und auszufertigen hat. In Art. 68 GG steht hingegen nicht "hat" (und auch nicht "ist", usw.), sondern "kann": und das "Kann" steht dafür, dass hier ein Ermessen besteht. Das der Bundespräsident also hier einen Entscheidungsspielraum hat und nach seinem Ermessen entscheiden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Nur bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorschlags des Bundeskanzlers hat er dessen Einschätzungsprärogative zu beachten. Aber die Entscheidung ob er dem Vorschlag des Bundeskanzler für Neuwahlen folgt oder nicht liegt bei ihm. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 22:58 Uhr: | |
Zusatz: Die Entscheidungskompetenz die den Bundespräsidenten nach Art. 68 GG zukommt ist einer der wenigen Fälle, in denen der Bundespräsident wirklich Macht hat (daneben noch in Art. 63 GG: Entscheidung Minderheitskanzler oder Neuwahl). Hier ist der Bundespräsident nicht nur "Staatsnotar", sondern hat wirkliche Macht inne. Wenn man daher ein Selbstauflösungsrecht einführen würde, würde sich nicht nur die Frage stellen wie das Verhältnis dieses Rechts zu Art. 68 GG wäre (alternativ oder kumulativ), sondern auch inwiefern das Amt des Bundespräsidenten hierdurch an Bedeutung verlöre und wie dies gegenenfalls auszugleichen sei. Mithin kommt man hierbei zu sehr weitreichenden Fragen, die umfassender Erörterung und Diskussion bedürften: sowohl in der Staatsrechtslehre als auch im Verfassungsausschuß. Dies ließe sich am ehesten im Rahmen einer Verfassungsreform erörtern, wie sie ja im Zusammenhang mit einer Reform des Föderalismus teilweise schon angedacht ist. Wobei man in den bisherigen Beratungen eine Reform der Finanzverfassung ausgeklammet hat, die ebenfalls nötig wäre. Diese Thematik hat ja auch der Bundespräsident mit seinem Hinweis in seiner Ansprache "die bestehende föderale Ordnung sei überholt" angeschnitten. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 23:11 Uhr: | |
@Marc K.: Vielen Dank für diese Erläuterungen. Meines Wissens hat sich - im Rahmen der Diskussion über Verfassungsreformen in der Verfassungskommission - insbesondere der frühere Bundespräsident von Weizsäcker, aber auch der Bundespräsident, der 1983 mit der ersten Neuwahlentscheidung konfrontiert worden war, Karl Carstens, die Einführung eines Selbstauflösungsrechtes abgelehnt, weil sie eine noch weitere Schwächung der Befugnisse des Bundespräsidenten befürchteten. Natürlich habt Ihr recht: das Wort "kann" impliziert einen Ermessensspielraum. Und der gilt nach dem GG in 3 Fällen. Zum einen kann der Bundespräsident nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Minderheitenkanzler nach Art. 63 Abs. 4 ernennt oder das Parlament auflöst, dann eben die Entscheidung, ob er nach Art. 68 GG nach einer entsprechenden Bitte des Kanzlers den Bundestag auflöst oder sogar den Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG erklärt. Allerdings bedürfen Maßnahmen des Bundespräsidenten nach Art. 68 GG (nicht bei Art. 63 Abs. 4 GG, dort geht es ja nicht) der Gegenzeichnung des Kanzlers. Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass der Kanzler die Gegenzeichnung zu einer Auflösung des Parlamentes auch verweigern kann, wenn er sich es anders überlegt hat. Insofern ist aus meiner Sicht der Bundespräsident nach Art. 68 GG zwar wirklich kein reiner "Staatsnotar" mehr, sondern er hat eine wirliche Machtbefugnis inne, die aber durch die Gegenzeichnungspflicht durch ein anderes Verfassungsorgan (Art. 68 GG: Bundeskanzler) relativiert wird. Im übrigen gilt zu anderen Gesetzen ja seit Carstens das Prinzip der präsidentiellen Zurückhaltung. Zuletzt wurde dies deutlich beim Zuwanderungsgesetz, als Johannes Rau erklärte, der Bundespräsident dürfe nur "offensichtlich verfassungswidrige" Gesetze nicht unterzeichnen, sonst habe er zu unterzeichnen und die Endentscheidung dem Verfassungsgericht zu überlassen. Es ist bedauerlich, dass ein Bundespräsident nicht mehr - wie es in den 1950-ger Jahren zunächst möglich war - Gutachten beim Verfassungsgericht in Auftrag geben kann. Dies sollte meines Erachtens wieder eingeführt werden. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 23:56 Uhr: | |
"Allerdings bedürfen Maßnahmen des Bundespräsidenten nach Art. 68 GG (nicht bei Art. 63 Abs. 4 GG, dort geht es ja nicht) der Gegenzeichnung des Kanzlers. Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass der Kanzler die Gegenzeichnung zu einer Auflösung des Parlamentes auch verweigern kann, wenn er sich es anders überlegt hat. Insofern ist aus meiner Sicht der Bundespräsident nach Art. 68 GG zwar wirklich kein reiner "Staatsnotar" mehr, sondern er hat eine wirliche Machtbefugnis inne, die aber durch die Gegenzeichnungspflicht durch ein anderes Verfassungsorgan (Art. 68 GG: Bundeskanzler) relativiert wird." Was allerdings ein recht unwahrscheinlicher Verlauf wäre: denn der Bundeskanzler schlägt den Bundeskanzler die Auflösung erst vor. Ohne diesen Vorschlag hat der Bundespräsident gar nichts zu prüfen. Daher müsste das schon ein sehr wankelmütiger Kanzler sein, der sich nach wenigen Wochen wieder umentscheidet und hierbei womöglich den Bundespräsidenten gar nicht informiert und ihn in die peinliche Lage brächte einem Vorschlag des Bundeskanzlers zu folgen, den dieser aber nicht gegenzeichnen will. "Im übrigen gilt zu anderen Gesetzen ja seit Carstens das Prinzip der präsidentiellen Zurückhaltung. Zuletzt wurde dies deutlich beim Zuwanderungsgesetz, als Johannes Rau erklärte, der Bundespräsident dürfe nur "offensichtlich verfassungswidrige" Gesetze nicht unterzeichnen, sonst habe er zu unterzeichnen und die Endentscheidung dem Verfassungsgericht zu überlassen." Aus meiner Sicht ist dies auch vertretbar: sonst würde die klare Kompetenzuweisung an das BVerfG umgangen. Abgesehen davon, dass sonst nur Staatsrechtler für dieses Amt in Frage kämen. Dennoch halte ich es für richtig, dass insbesondere bei der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Bundespräsident eine Prüfungskomepenz hat. Hier gibt es ja klare Kompetenzzuweisungen. Wenn etwa ein Gesetz eindeutig in die Landeszuständigkeit fällt oder ein eindeutig zustimmungspflichtiges Gesetz als zustimmungsfreies Gesetz ohne Bundesratszustimmung verabschiedet wurde, so sehe ich überhaupt kein Problem, wenn der Bundespräsident die Unterzeichnung verweigert. Problematischer ist es schon mit dem materiellen Prüfungsrecht. Hier sollte sich der Bundespräsident maximal zurückhalten, da hier Beurteilungen doch recht komplex sind. Gerade das Verhältnismäßigkeitsprinzip (auf das es hier oft ankommt) erlaubt doch oft unterschiedliche Bewertungen. Dennoch würde ich den Bundespräsidenten eine gewisse materielle Prüfungskompetenz nicht absprechen, insbesondere bei offensichtlichen Verfassungsverstoß (etwas wenn der Gesetzgeber auf die Idee käme zu sagen, Ehen gelten nicht mehr auf Lebenszeit, sondern nur noch für fünf Jahre (Art.6 GG) oder alle Postsendungen dürfen verdachtsunabhängig geöffnet werden (Art 10 GG). "Es ist bedauerlich, dass ein Bundespräsident nicht mehr - wie es in den 1950-ger Jahren zunächst möglich war - Gutachten beim Verfassungsgericht in Auftrag geben kann. Dies sollte meines Erachtens wieder eingeführt werden." Hier stimme ich zu. Generell sollte überlegt werden die Möglichkeit von Vorabgutachten über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu ermöglichen (auch für die Bundesregierung). Meines Wissens gibt es so etwas in Frankreich. In Deutschland muss das Gesetz zumindestens schon verabschiedet (wenn nicht gar in Kraft getreten sein) ehe es zu einer verfassungsgerichtlichen Prüfung überhaupt kommen kann. |

MMA
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 10. August 2005 - 12:40 Uhr: | |
" nach seinen Informationen habe das Bundesverfassungsgericht bereits heute abend (!!!!!) eine Entscheidung über die Klagen von Schulz und Hoffmann treffen und am Freitag die Entscheidung veröffentlichen wollen (wobei die Begründung nachgereicht werden sollte). Allerdings hätte das BVerfG nach der Verhandlung am Abend "zusätzlichen Beratungsbedarf" und sei deshalb von dieser Entscheidung wieder abgekommen. Wie wertet Ihr diese Information? Ich sehe sie als Punktsieg - entgegen allen anderslautenden Informationen - für Schulz und Frau Hoffmann an. Offenbar haben sie das Gericht überzeugt, die Neuwahlen noch nicht "abzunicken" - dies ist meine Interpretation." Ich würde eher sagen: Der erste Teil der Information (sofern sie stimmt) bedeutet 2 Punkte für die Verfassungsorgane, der zweite Teil 1 Punkt für die Neuwahlgegner. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 11. August 2005 - 00:14 Uhr: | |
Ich habe mir jetzt noch einmal die Mühe gemacht, die entscheidenden Passagen aus dem Urteil des BVerfG vom 16. Februar 1983 herauszukopieren. Wenn man diese Stellen genau liest, kann eigentlich in der gegenwärtigen Situation eine Verfassungswidrigkeit der Auflösung des derzeitigen Bundestages durch den Bundespräsidenten nicht festgestellt werden. Alle Zitate sind entnommen aus: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv062001.html So lassen sich meines Erachtens zwar einige Widersprüche finden, etwa in der Tatsache, dass das Gericht einerseits feststellt, besondere Schwierigkeiten in der laufenden Legislaturperiode rechtfertigten eine vorzeitige Bundestagsauflösung zwar nicht, weiter unten dann aber erklärt, die "nicht aufschiebbaren schweren Entscheidungen, die die Probleme der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes..." erforderten, rechtfertigten die Auflösung. Entscheidend wird es aber unten. Die verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit der Auflösung durch den Bundespräsidenten sei gegeben, da er Ermessensentscheidungen angestellt habe und die Prüfung, ob der Antrag nach Art. 68 GG verfassungsgemäß sei, ergeben habe, dass eine Auffassung, die von der Einschätzung des Kanzlers abweiche, der Kanzler-Auffassung nicht eindeutig vorgezogen werden könne. Ich habe diese Aspekte nochmals hineinkopiert. Gerade die Aussagen zu den Problemen der Wirtschaftspolitik könnten für die Agenda 2010 und die Probleme der Reformpolitik konzipiert sein. Da das Verfassungsgericht gestern zu erkennen gegeben hat, sich an das Urteil von 1983 halten zu wollen - so Innenminister Schily - kann es - wenn es glaubwürdig sein will - die Auflösungsentscheidung von Horst Köhler nicht als verfassungswidrig verwerfen, denn sonst bleibt die Frage, warum es 1983 die Auflösung bei nahezu identischer Situation hat durchgehen lassen. Nichtsdestotrotz halte ich - wie Dieter Grimm - das Urteil für falsch und für korrekturbedürftig, da ich hier Grimms Meinung teile, dass die Frage, ob der Kanzler das Vertrauen wirklich verloren hat, in den Mittelpunkt der Argumentation des BVerfG hätte gestellt werden müssen. Hoffentlich erfolgen die angekündigten "Justierungen". Aber ich glaube auch, dass Ihr mir beistimmen werdet, dass das Urteil de facto schon feststeht, wenn man die unteren Passagen von 1983 einmal in Bezug auf die heutige Situation liest. BVerfG 16.02.1983: Anwendungsbereiche Art. 68 GG: c) Aus dem normativen Zusammenhang erschließt sich danach, daß die Auflösung des Bundestages auch über den Weg des Art. 68 GG stets eine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag voraussetzt und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert, daß der Bundeskanzler der stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann. Im Falle des Art. 63 Abs. 4 GG wird der Bundestag unter der drohenden möglichen Auflösung herausgefordert, einen "Mehrheitskanzler" zu wählen; im Regelfall des Art. 68 GG wird er dazu angehalten, dem Bundeskanzler mehrheitlich parlamentarische Unterstützung zu gewähren. Die Vorschriften zielen mithin vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten - und zwar mit dem amtierenden Bundestag, und sei es auch über die Wahl eines anderen Bundeskanzlers. Erst wenn das Drohen der Auflösung ohne Wirkung bleibt, liegt die Auflösung - im Falle des Art. 68 GG nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers - im Ermessen des Bundespräsidenten. 119 Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. Daß Bundeskanzler, Bundesregierung und Bundestag sich von Verfassungs wegen solchen Aufgaben nach besten Kräften zu stellen haben, folgt aus ihrer Verpflichtung auf das Gemeinwohl, daraus, daß ihnen Staatsgewalt anvertraut ist, und letztlich aus dem Sinn von Staatlichkeit. b) Fallentscheidung 16.02.1983 über Vertrauensfrage vom 17. Dezember 1982 b) Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, daß der Bundeskanzler im Dezember 1982 auch im Blick auf die nicht weiter aufschiebbaren schweren Entscheidungen, die die Probleme der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes, der äußeren Sicherheit und der Innenpolitik fordern, angesichts der politischen Kräfteverhältnisse davon ausging, daß eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit des Bundestages getragene und unterstützte Politik nicht mehr sinnvoll möglich sein werde. Die von Art. 68 GG geforderten Verfahrensschritte sind ersichtlich erfüllt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Bundespräsident und vor ihm der Bundeskanzler und der Bundestag in ihrer Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im 9. Deutschen Bundestag zu dem Ergebnis gekommen sind, der Bundeskanzler könne eine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik künftig nicht mehr sinnvoll verfolgen. Die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten, deswegen den 9. Deutschen Bundestag aufzulösen, läßt Verfassungsverletzungen ebenfalls nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, daß der Bundespräsident mit der Anordnung, den 9. Deutschen Bundestag aufzulösen, die ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen überschritten hätte, liegen nicht vor. Der Bundespräsident hat den ihm vom Bundeskanzler unterbreiteten Vorschlag, den Bundestag aufzulösen, überprüft und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 GG zu Recht für gegeben erachtet. 177 b) Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Bundespräsidenten bei der Ausübung des ihm eingeräumten weiten politischen Ermessens ein Verstoß gegen das Grundgesetz unterlaufen wäre. Der Bundespräsident hat ersichtlich Ermessenserwägungen angestellt. Er hat ihnen seine Beurteilung zugrunde gelegt, daß eine politische Lage gegeben war, in der die parlamentarische Unterstützung des Bundeskanzlers nicht mehr ausreichend gewährleistet war, und hat dies mit den Folgen der Alternative, den Bundestag nicht aufzulösen, abgewogen. Der Einschätzung des Bundespräsidenten kann eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung nicht eindeutig vorgezogen werden; mehr hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. 178 Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermochte den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er konnte hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung. 179 Es fehlt schließlich jeder Anhaltspunkt dafür, daß für die Anordnung der Auflösung des Deutschen Bundestages die Erwägung irgendeine Rolle gespielt hätte, daß einzelne Abgeordnete, Gruppen oder Fraktionen durch die Neuwahlen aus dem Parlament ausgeschaltet werden sollten. 180 5. Die Auflösung des Deutschen Bundestages entsprach Art. 68 GG. Sie hat mithin Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 GG nicht verletzt. 181 |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 11. August 2005 - 21:38 Uhr: | |
Der zentrale Satz in dem 83-ger Urteil lautet also: Der Einschätzung des Bundespräsidenten kann eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung nicht eindeutig vorgezogen werden; mehr hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. 178 Genauso, wie das BVerfG vom Bundespräsidenten bei der Prüfung, ob das Auflösungsbegehren des Bundeskanzlers mit Art. 68 GG vereinbar ist, verlangt, dass dieser eine andere, die Auflösung verwehrende verfassungsrechtliche Einschätzung - also die materielle Prüfung - nur in Erwägung ziehen kann, wenn diese der des Kanzlers eindeutig vorgezogen werden kann, so prüfte das BVerfG auch 1983 lediglich, ob eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der des Präsidenten endeutig vorgezogen werden könne. Es kam zu der Einschätzung, dies sei nicht möglich (s.o.) Mehr habe es nicht zu prüfen. Genauso wird es 2005 argumentieren, zumal Bundespräsident Köhler als zentrales Argument seiner materiellen Prüfung die Tatsache in den Mittelpunkt seiner Ansprache gestellt hatte, eine andere Einschätzung als die des Kanzlers könne von ihm nicht eindeutig vorgezogen werden. Folgt das Gericht - wie am Dienstag angekündigt - der Grundsatzentscheidung von 1983, wird es haargenauso im Ergebnis argumentieren. Und da das Gericht (vgl. meine vorige Mail) ja auch wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auflösungsgrund anerkennt, wenn die entsprechenden sicheren Mehrheiten für den Kanzler für die Zukunft dadurch nicht mehr sicher sind, wird es genauso argumentieren. Es wird sicherlich Präzisierungen darüber vornehmen, wann eine Mehrheit des Kanzlers "außer Zweifel" steht. Hatte das Urteil von 1983 dem Kanzler einen großen Ermessensspielraum zugebilligt, wird das Bundesverfassungsgericht wohl jetzt den "Preis" dafür fordern: der Kanzler muss seine Einschätzung, keine sichere Mehrheit mehr zu haben, sicherlich plausibel begründen müssen. Hier könnten Kriterien über Zulässigkeiten echter und unechter Vertrauensfragen, die auch genau zu definieren wären, aufgestellt werden. Dies meinen wohl die Kommentare, dass das Urteil von 1983 nicht 1:1 umgesetzt werde und einige Präzisierungen erfolgen müssten, damit in Zukunft Rechtssicherheit entstehe. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. August 2005 - 11:19 Uhr: | |
N-TV meldet: Bundesverfassungsgericht macht Weg zu Neuwahlen frei! Die "Welt am Sonntag" werde morgen berichten, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit 6:2 Stimmen für Neuwahlen ausgesprochen habe. Nur 2 Richter - ich vermute einmal, einer ist Jentsch - hätten sich dagegen ausgesprochen. Ich halte diesen Bericht für zutreffend und werde die Meldung, wenn sie kommt, ins Forum posten. Anbei diese Vorabinformation! |
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