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601-625

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Neuwahl des Deutschen Bundestags im Herbst 2005 » 601-625 « Zurück Weiter »

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 09:42 Uhr:   

Marc K.: Deine Ausführungen sind - wie immer - auch diesmal wieder hochinteressant. Wahrscheinlich verwendet das Verfassungsgericht in der Tat die Definition von "echter" und "unechter" Vertrauensfrage in dem von Dir beschriebenen Sinne:"Meiner Einschätzun nach liegt eine "unechte Vertrauensfrage" vor, wenn der Bundeskanzler die Frage mit der Absicht stellt, das Vertrauen nicht ausgesprochen zu bekommen um vorgezogene Bundestagswahlen herbeizuführen." In der Tat - definiert man den Begriff: "unechte" Vertrauensfrage in diesem Sinne, wären unechte Vertrauensfragen begrenzt zulässig - nämlich dann, wenn sie - wie bei Brandt - gestellt werden in der Annahme, für die zukünftige Sachpolitik keine sichere parlamentarische Mehrheit für den Rest der Legislaturperiode zu haben. Dies weicht etwas von meiner obigen Definition ab. Für mich sind "unechte" Vertrauensfragen Vertrauensfragen, die gestellt werden, um das Vertrauen nicht ausgesprochen, um vorzeitige Neuwahlen zu erreichen obwohl die Regierungsmehrheit "außer Zweifel" steht. Und diese Vertrauensfragen hat das Verfassungsgericht 1983 - ich habe mehrfach oben die entscheidende Urteilspassage hineinkopiert - unzulässig. In diesem von mir definierten Sinne wurde die Kohlsche Vertrauensfrage als "echt" deklariert.

Aber die Gliederung der mündlichen Verhandlung für den 9. August spricht - dies muss man in aller Deutlichkeit feststellen - für Deine und nicht für meine Definition. Dann wären "unechte" Vertrauensfragen begrenzt zulässig - nämlich dann, wenn der Kanzler mit seiner Einschätzungsprärogative davon ausgeht, keine verlässliche Mehrheit für seine Politik in der Zukunft zu haben.

Also ich denke auch, Schneider und Schencke werden es vor dem BVerfG schwer haben.
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Juwie
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 10:00 Uhr:   

@Marc K.:

Vielen Dank für die ausführliche und - wie mir als Nicht-Juristen scheint - sehr schlüssige Argumentation.

Vielleicht kommt es tatsächlich zu einer Entscheidung, die stärker die Prüfungsfunktion des BPräs betont als die insgesamt vielleicht etwas missglückten Leitsätze der 83er-Entscheidung.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 10:03 Uhr:   

@Marc K.: Ich finde Deinen Gedankengang auch in anderer Hinsicht sehr interessant: denn in der Tat ist es - wie der frühere FDP-Justizminister Schmidt-Jorzig m.E. völlig zu recht feststellte - das Manko des Urteils von 1983, keine Kriterien aufgestellt zu haben, wann eine Vertrauensfrage zulässig ist und wann nicht. Genau dies scheint jetzt zu erfolgen, wenn man die Gliederung des BVerfG betrachtet. Und auch darin hast Du recht, dass das Urteil von 1983 zwar den Ermessensspielraum des Kanzlers sehr breit gefasst hat, die Verantwortung für die Auflösungsentscheidung aber alleine dem Bundespräsidenten zuschiebt, der die Einschätzung des Kanzlers "zu beachten" habe und von ihr nur abweichen dürfe, wenn eine andere Einschätzung "eindeutig vorzuziehen sei". Aber auf die Frage, wann der Kanzler eine Vertrauensfrage überhaupt stellen darf, ist das Gericht zwar eingegangen, hat es aber nur in einem Fall konkretisiert: er darf sie nicht stellen, wenn klar ist, dass seine "Regierungsmehrheit außer Zweifel" steht und ein Indiz dafür kann sein, dass die Opposition Neuwahlen ablehnt. Aber eine Konkretisierung, wann eine "Regierungsmehrheit außer Zweifel steht", d.h. ob Gesetze hier bereits gescheitert sein müssen oder ob - im Sinne von Schulz - "gefühltes Mißtrauen" ausreicht - genau dazu hat das Gericht keine Stellung bezogen - sonst hätte es damals ja die Kohlsche fingierte Vertrauensfrage auch nicht durchgehen lassen können. Insofern ist es meiner Meinung nach sehr gut, dass das Gericht hier erneut prüft.

Wobei richterliche Zurückhaltung, wie 1983 gefordert, zwar generell nicht schlecht ist. Dennoch hätte das Verfassungsgericht die Pflicht, einen Missbrauch des Grundgesetzes für verfassungswidrig zu erklären.

Ich nehme einmal den Fall, der 1972 beinahe eingetreten wäre - wenn das Innenministerium - so bei Baring "Machtwechsel" nachzulesen - Gustav Heinemann nicht davor gewarnt und der Bundespräsident selber skeptisch gewesen wäre.

Brandt erwog - so Baring - kurzzeitig, unmittelbar vor dem konstruktiven Mißtrauensvotum der Union, die Vertrauensfrage zu stellen und mit Hilfe der Berliner Abgeordneten durchzusetzen, diese vor dem Beginn des Mißtrauensvotums zu stellen. Rein theoretisch hätte es daher einen "Wettlauf" zwischen Regierung und Opposition geben können - die Regierung lässt sich das Vertrauen verweigern, der Bundespräsident - auf seiten der Regierung - löst schnell das Parlament auf, bevor die Abstimmung über das konstruktive Mißtrauensvotum der Opposition begonnen hat. Auch Helmut Schmidt spielte wohl 1982 mit diesem Gedanken, wußte aber, dass Karl Carstens - wie auch 1972 Gustav Heinemann - nicht auflösen würde. Das Innenministerium erklärte 1972, eine solche Auflösung durch einen Bundespräsidenten sei verfassungswidrig. So ist es auch. Aber rein theoretisch - und darauf wollte ich heraus - kann die "Übereinstimmung von 3 Verfassungsorganen" - Bundesregierung, Bundestag-(smehrheit) und Bundespräsident alleine nicht genügen, eine Auflösung des Bundestages durchgehen zu lassen. Genauso wie eben auch der Wunsch nach Neuwahlen alleine - so das Gericht 1983 - eine Auflösung des Bundestages nicht rechtfertigt. Der Bundespräsident kann im allgemeinen Wunsch nach Neuwahlen allerdings einen Hinweis darauf sehen, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für die Auflösung des Parlaments nach Art. 68 GG gegeben sind. Also: prüfen - und notfalls auch gegen den Wunsch aller - entscheiden, muss das Gericht schon.

Für mich steht auch einwandfrei fest, dass das Vorgehen Schröders 2005 eher an Willy Brandt von 1972 als an Helmut Kohl 1983 erinnert - der Zweifel, dass es für die Zukunft für Sachfragen eine verlässliche Mehrheit gibt, die die Handlungsfähigkeit des Bundeskanzlers nicht lähmt, war 1972 gegeben und ist m.E. durchaus auch 2005 gegeben. 1983 war sie es nicht, die Geschichte mit der FDP meines Erachtens fingiert, um die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten Carstens "durchwinken" zu können. Dies war - aus meiner Sicht - der große Fehler des damaligen Urteils. Mal sehen, was jetzt kommt - ich bin sehr gespannt.
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Juwie
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 10:13 Uhr:   

@ Bernhard Nowak

Volle Zustimmung! Die Formulierungen des 83er-Urteils drohen in der Staatspraxis wachsweich umgesetzt zu werden. Deshalb wird es für Karlsruhe wohl unerlässlich sein, präzisere Angaben zu machen, wann eine Mehrheit eindeutig "außer Zweifel" steht.

Das könnte ganz schön schwierig werden, weswegen das BVerfG vielleicht den Ausweg sucht, dem verfassungsändernden Gesetzgeber die Einführung eines in geeigneter Weise ausgestalteten Selbstauflösungsrecht des Bundestages an Herz zu legen. Eine Missbrauchsprüfung durch den BPräs kann dann immer noch vorgesehen werden.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 10:18 Uhr:   

@Juwie: Ja, aber hoffentlich kommt es eben auch zu einer Entscheidung, die die Verantwortung des Kanzlers beim Stellen der Vertrauensfrage stärker betont und eben nicht nur die Prüfungsfunktion des Bundespräsidenten, der ja vom Bundesverfassungsgericht 1983 immer zum "Sündenbock" für die Auflösung gemacht wird und nicht der Kanzler. Der Gipfel war hier aus meiner Sicht die vorgestrige Äußerung von Bundeskanzler Schröder, der einfach erklärte, das Gericht habe die "Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Herrn Bundespräsidenten" zu beurteilen (und seine Verantwortung und Einschätzungsprärogative einfach außen vor ließ.) Denn dies war ein anderer "Skandal" des 83-Urteils: zum Sündenbock wird alleine der Bundespräsident gestempelt und nicht auf die Verantwortung des Kanzlers hingewiesen, der bereits beim Stellen der Vertrauensfrage darauf zu achten hat, "unechte Vertrauensfragen" trotz einer Regierungsmehrheit, die "außer Zweifel" steht, eben nicht zu stellen. Hoffentlich stellt dies das Gericht klar. Und hoffentlich präzisiert es dann auch, wann ein Mißbrauch des Art. 68 GG vorliegt, d.h. wann die - gegenteilige - Einschätzung des Bundespräsidenten derjenigen des Kanzlers "eindeutig vorzuziehen" ist - um für die Zukunft für Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit in dieser Frage zu sorgen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 10:21 Uhr:   

@Juwie: Volle Zustimmung! Genauso sehe ich dies auch! Der Gesetzgeber könnte dazu verdonnert werden, ein Selbstauflösungsrecht mit qualifizierter Mehrheit (2/3, 3/4, 4/5) einzuführen. Dies wäre gut. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass die Vertrauensfrage in der Tat - trotz der Einschränkungen des 83-Urteils - zum "Einfallstor für Neuwahlen" wird - wie es der Richter Mahrenholz ja im Spiegel schrieb: das 83-Urteil habe das "Tor für Neuwahlen" sehr weit geöffnet.
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MMA
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 18:28 Uhr:   

Zum Selbstauflösungsrecht:

Wie sollte das BVerfG eigentlich argumentieren, um in dem Urteil den Gesetzgeber zur Einführung eines Selbstauflösungsrechts aufzufordern?
Egal ob es die BT-Auflösung nun letztlich billigt oder nicht, wird es ja prinzipielle Einwände gegen eine BT-Auflösung bei fraglicher materieller Auflösungslage (Verlust der Mehrheit des Kanzlers) erörtern.
Diese werden doch, da Art. 68 selbst keine Anforderung an die wirklichen Hintergründe des Abstimmungsverhaltens stellt, aus anderen Akzentsetzungen der Verfassung, Betonung der Stabilität, Gewaltenteilung etc., hergeleitet.

Wenn also das Gericht in der Tradition von 1983 (oder, um eine Verfassungsänderung anzustoßen, notwendigerweise strenger!) argumentiert,
der Kanzler dürfe auch bei besonderen Schwierigkeiten nicht das Parlament auflösen,
weder er noch die Opposition (die auf die Möglichkeit eines konstr. Misstrauensvotums verwiesen ist) dürfe einen für günstig gehaltenen vorzeitigen Wahltermin herbeiführen etc.,
könnte es dann unter diesem Vorzeichen überhaupt zu einem Plädoyer für ein Selbstauflösungsrecht gelangen?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 20:22 Uhr:   

@MMA: Das Gericht hat - zuletzt in seiner Erläuterung zur - widerrechtlichen - Einstellung des Visa-Ausschusses am 22. Juli - eindeutig erklärt, dass das Grundgesetz kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages vorsieht. Diese Feststellung ist auch zentraler Bestandteil des Urteils von 1983. Das Gericht kann argumentieren, dass der Art. 68 GG nicht als Selbstauflösungsrecht des Parlamentes gebraucht werden darf, wenn eine regierungsfähige Mehrheit "außer Zweifel" steht. Und es könnte - wenn es denn endlich einmal die Bedingungen präzisieren würde, wann eine regierungsfähige Mehrheit "außer Zweifel" steht, erklären, dass Art. 68 GG unter den und den konkreten Bedingungen eben nicht angewendet werden darf. Lägen diese - dann zu definierenden Bedingungen - vor, dürfe Art. 68 GG nicht angewandt werden, da die materielle Auflösungslage dann eben nicht gegeben ist. Und dann kann es argumentieren, dass den Politikern freistehe, das Grundgesetz entsprechend zu ändern und um ein Selbstauflösungsrecht zu erweitern. Wenn aber der Geist des Grundgesetzes, der auf maximale Stabilität des Parlamentes, gewahrt werden soll, müsste die qualitative Hürde für ein solches Recht hoch angesetzt werden - eben eine qualifizierte Zweidrittel, Dreiviertel- oder Vierfünftelmehrheit erfolgen.

Wie gesagt, dies muß alles nicht sein - dies sind Spekulationen. Aber wenn das Bundesverfassungsgericht nichts tut, sondern einfach erklärt, die drei Verfassungsorgane hätten einwandfrei im Sinne des 1983-ger Urteils gehandelt, dann ist Juwie recht zu geben: dann wären die Formulierungen des 83-ger Urteils in der Staatspraxis so windelweich umgesetzt worden, dass Art. 68 GG bei geschickter Handhabung für ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages mißbraucht werden könnte - und ein Selbstauflösungsrecht mit qualifizierter Mehrheit wäre dann immer noch das kleinere Übel wie das - vom Gericht mit seinem Urteil 83 selbst geöffnete - "weite Einfallstor" (Mahrenholz) für Neuwahlen. Insofern halte ich Juwies Prognose für durchaus realistisch. Die Gründe, die für ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages sprechen und hier unter www.wahlrecht.de ja auch aufgeführt worden sind, könnten daher auch das Verfassungsgericht überzeugen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 20:38 Uhr:   

Die Berliner Zeitung hat unter http://www.berlinonline.de hat unter dem 8. August Auszüge der Klageschriften der Professonren Schenke und Schneider sowie ein Interview mit Bosbach über die Gründe eines Selbstauflösungsrechtes veröffentlicht. Wegen der Wichtigkeit und wegen der Gefahr, dass der Link im Internet in Kürze nicht mehr aktuell ist, anbei die Auszüge der Klageschriften und das Interview mit Bosbach, was genau in die obige Diskussion passt, hier hineinkopiert:

KLAGE 1
"Ein gefühltes Misstrauen reicht nicht aus"
Aus der Begründung der Klageschrift, die der Mannheimer Verfassungsrechtler Wolf-Rüdiger Schenke für den Grünen-Abgeordneten Werner Schulz einreichte:

Die durch Kanzler Schröder mit dem Ziel der Auflösung des Bundestags gestellte Vertrauensfrage entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur 1983 erfolgten Bundestagsauflösung für eine so genannte echte Vertrauensfrage aufgestellt hat und ist deshalb verfassungswidrig.

Die ... Begründung, der Bundeskanzler bedürfe für seine Reformpolitik der Legitimation durch das Volk vermag die Stellung einer unechten Vertrauensfrage nicht zu legitimieren.

Auch der Hinweis des Kanzlers auf das Bestehen einer Bundesratsmehrheit der Opposition rechtfertigt die Vertrauensfrage nicht. ... Die unmittelbare Anrufung des Volks gegen den Bundesrat, um diesem gegenüber politischen Druck auszuüben und eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag herbeizuführen, stellt ebenfalls keine verfassungsrechtlich zulässige Zielsetzung einer unechten Vertrauensfrage dar. Eine so motivierte unechte Vertrauensfrage zielt auf einen Akt plebiszitärer Demokratie, welcher der im Hinblick auf Weimarer Erfahrungen bewusst repräsentativ-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes fremd ist. In der Logik der Begründung der Vertrauensfrage liegt zudem eine mit dem Bundesstaatsprinzip schwer in Einklang zu bringende und die Länder schwächende Verflechtung der Verfassungsräume ...

Ein "gefühltes Misstrauen" reicht für die Stellung einer unechten Vertrauensfrage nicht aus.... Das Fehlen eines Vertrauens kann naturgemäß nicht anhand einer Abstimmung über eine unechte Vertrauensfrage gestellt werden. Das Abstimmungsverhalten der Bundestagsabgeordneten bei der Stellung der Vertrauensfrage bietet in concreto sogar gewisse (allerdings sicher nicht allein ausreichende) Anhaltspunkte für das Bestehen eines ausreichenden Vertrauens für den Kanzler. ...

Dafür spricht bereits, dass der Bundeskanzler in der Vergangenheit in allen 39 Fällen, in welchen er eine Kanzlermehrheit benötigte, diese stets erhielt ...

Der Neuwahlwunsch der im Parlament vertretenen Parteien mag ein Anlass sein, die Verfassung zu ändern und ein Selbstauflösungsrecht zu statuieren, räumt dem Bundestag aber auf Grundlage des geltenden Verfassungsrechts kein Selbstauflösungsrecht ein.


KLAGE 2
"Der Bundespräsident wiederholt lediglich Versatzstücke"
Verfassungsrechtler Hans-Peter Schneider formulierte die Klage der SPD-Abgeordneten Jelena Hoffmann. Auszüge:

Die Ansprache des Bundespräsidenten, mit der er die Bundestagsauflösung gerechtfertigt hat, leidet unter Darlegungs- und Begründungsmängeln, die schon als solche seine entsprechenden Anordnungen zumindest verfassungsrechtlich angreifbar machen.

Die Erklärung des Bundespräsidenten lässt jeden Hinweis vermissen, weshalb er die politische Einschätzung des Kanzlers beachtet und sich nicht in der Lage gesehen hat, eine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen. Er beschränkt sich auf die Feststellung, dass er die Beurteilung des Kanzlers "eingehend geprüft" und "viele Gespräche mit den verantwortlichen Politikern und mit Rechtsexperten" geführt habe. Danach weiß man weder, welche politische Einschätzung des Kanzlers der Bundespräsident glaubte beachten zu müssen - der Kanzler hatte in seiner Erklärung eine Vielzahl von Argumenten angeführt, jedoch keine konkrete Belege geliefert - noch erfährt man die Gründe, aus denen der Bundespräsident entgegenstehenden nicht zu folgen vermag.

Aus einer anderen Passage könnte man indirekt entnehmen, dass der Bundespräsident mit seiner Bezugnahme auf die Einschätzung des Kanzlers erstens dessen Behauptung meint, seine Regierung könne ihre Ziele nicht mehr "mit Stetigkeit und mit Nachdruck verfolgen", weil ihr "die Unterstützung durch eine verlässliche, handlungsfähige Mehrheit im Bundestag" fehlt, und zweitens den Umstand, dass der Kanzler "Loyalitätsbekundungen aus den Reihen der Koalition vor dem Hintergrund der zu lösenden Probleme nicht für dauerhaft tragfähig" hält. Der Bundespräsident wiederholt hier lediglich Versatzstücke aus der Erklärung des Kanzlers.

Damit bleibt der Bundespräsident ... die Begründung für die von ihm angenommenen Verfassungsmäßigkeit schuldig. Da es bisher keinen sichtbaren Beleg für die Richtigkeit der Kanzlerdarstellung gibt, die nur ein subjektives Resümee bestehender "besonderer Schwierigkeiten" mit einer lebendigen, meinungsfreudigen Fraktion zum Inhalt hat, hätte er alternative Einschätzungen in Betracht ziehen und dartun müssen, weshalb diese nicht vorzugswürdig gewesen wären, dies umso mehr, als es an Loyalitätsbekundungen aus der SPD-Fraktion, auch auf Seiten der Linken, nicht gefehlt hat. ... Bundespräsident Carstens hatte sich 1983 immerhin auch auf Äußerungen anderer Politiker bezogen und nicht nur auf die Erklärung des damaligen Kanzlers.



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BUNDESTAG

Gute Gründe für ein Selbstauflösungsrecht
Herr Bosbach, haben die Klagen gegen die Auflösung des Bundestags eine Chance?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kläger obsiegen. Der Bundespräsident hat seine Entscheidung, den Weg zu Neuwahlen freizumachen, nicht nur politisch, sondern auch verfassungsrechtlich sauber begründet. Außerdem hat der Kanzler für seine Politik tatsächlich keine Mehrheit mehr im Bundestag. Es war für mich kein vorgetäuschter, sondern ein echter Vertrauensentzug.

Die Auflösung des Parlaments ist ein schwieriges Verfahren. Ist ein Selbstauflösungsrecht des Bundestags nötig?

Es gibt zwar auch beachtliche Gründe dagegen, aber es spricht vieles dafür, dem Bundestag ein Selbstauflösungsrecht zu geben. Es gibt politische Situationen, in denen eine Neuwahl die beste Lösung ist. Entweder, weil das Land - wie jetzt - vor gewaltigen Problemen steht, oder - wie in den 80er-Jahren - weil ein Koalitionswechsel eine neue Legitimation benötigt. Zudem wird die Auflösung des Bundestags durch eine negativ beantwortete Vertrauensfrage immer zu verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen führen, weil einige Abgeordnete sich in ihren Rechten verletzt fühlen und behaupten werden, dass es sich um eine unechte Vertrauensfrage handelt.

Wie hoch sollten die Hürden sein?

Die Hürden müssen sehr hoch liegen, mindestens bei der Zweidrittel-, möglicherweise sogar bei der Dreiviertel-Mehrheit. Das würde vor Missbrauch schützen. Es wäre auch problematisch, wenn sich eine Staatspraxis herausbilden könnte, bei der der Bundeskanzler die Auflösung des Bundestags in der Hand hätte. Deshalb sollte die Initiative vom Parlament ausgehen.

Kritiker fürchten instabile Verhältnisse.

Ich habe für das Argument Verständnis, halte es aber für nicht entscheidend. Alle Landtage haben ein Selbstauflösungsrecht, ohne dass davon verantwortungslos Gebrauch gemacht worden wäre. Warum sollten außerdem Bundestagsabgeordnete weniger Rechte haben als ihre Landtagskollegen? Und: Kein Abgeordneter verzichtet leichten Herzens auf sein Mandat.

Wie wollen Sie Ihr Ziel erreichen?

Eine gemeinsame Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses des Bundestags mit Verfassungsrechtlern sollte sich in der nächsten Legislaturperiode mit dieser Frage befassen.

Das Interview führte Sigrid Averesch.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 20:59 Uhr:   

Auch Spiegel Online beschäftigt sich heute abend mit dem Thema und sieht in der Klage "erheblichen Zündstoff": http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,368565,00.html
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MMA
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 12:48 Uhr:   

"Das Gericht kann argumentieren, dass der Art. 68 GG nicht als Selbstauflösungsrecht des Parlamentes gebraucht werden darf, wenn eine regierungsfähige Mehrheit "außer Zweifel" steht. [...]
Und dann kann es argumentieren, dass den Politikern freistehe, das Grundgesetz entsprechend zu ändern und um ein Selbstauflösungsrecht zu erweitern."

Gerade an diesem Punkt habe ich Zweifel. Gewiss kann man an die Feststellung, dass es ein bestimmtes Recht nicht gibt, den Hinweis anschließen, dass dieses eingeführt werden könne. Aber wieso sollte das BVerfG in dieser Richtung Druck machen? Welches der zahlreichen Argumente, die für ein Selbstauflösungsrecht sprechen, ergibt sich so eindringlich aus dem GG?

"Wenn aber der Geist des Grundgesetzes, der auf maximale Stabilität des Parlamentes, gewahrt werden soll, müsste die qualitative Hürde für ein solches Recht hoch angesetzt werden - eben eine qualifizierte Zweidrittel, Dreiviertel- oder Vierfünftelmehrheit erfolgen."

Letztlich geht es m. E. dem GG gar nicht um eine maximale Stabilität des Parlaments:
Der BT ist zwar vor Auflösungen geschützt, die der Kanzler mit offensichtlich falscher Begründung vorschlägt; er ist aber nicht geschützt vor Auflösungen, die eindeutig den Tatbeständen der Art. 68 und 63 entsprechen, wenn es also keinen Kanzler mit seiner Mehrheit unterstützt. In diesen Fällen rangiert also bereits das staatspolitische Interesse des Bundespräsidenten, keine Minderheitsregierung im Amt zu halten, höher als das Recht des BT und seiner Mitglieder, die Wahlperiode zu Ende zu führen.

Wenn man bedenkt, dass der BT im Gegensatz zum BP durch das Volk gewählt ist, kann man das durchaus für problematisch halten.
Aber ob das BVerfG aus dieser Machtverteilung Aussagen über Notwendigkeit und Grenzen (Hürden) eines Selbstauflösungsrechts herleiten kann?

Es würde mich nicht überraschen, wenn gerade die aktuelle "Neigung" des BVerfG zu politisch nicht genehmen Urteilen sich darin äußern würde, die Einführung eines Selbstauflösungsrechts für nicht mit dem Geist des GG vereinbar zu erklären. Möglich wäre es dann ja immer noch, aber wer es fordert, müsste deutlich dazu stehen, eine andere Verfassung anzustreben.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 15:02 Uhr:   

@Bernhard:
> Auch Spiegel Online beschäftigt sich heute abend mit dem Thema
> und sieht in der Klage "erheblichen Zündstoff":
Nun ja - für den Spiegel ist das nur ein Versuch, aus dem Thema noch die maximale Portion verkaufbarer Schlagzeile rauszukitzeln.

Auch beim Spiegel dürfte bekannt sein, daß die Klage kaum noch zündfähig ist.

Und ich sehe auch kaum Grund zur Spekulation, das BVG würde auf einmal neue Ideen entwickeln oder gar ein Selbstauflösungsrecht fordern.

Den entscheidenden Schritt haben sie 1983 gemacht. Die jetzige Neuwahl liegt deutlich innerhalb der damals gezogenen Grenzen, und Kanzler und Präsident haben sich auch große Mühe gegeben, dies deutlich zu machen.
Bei soviel demonstrativem Respekt vor dem alten BVG-Urteil bleibt doch nur noch das hoheitsvolle Abnicken.
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MMA
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 16:44 Uhr:   

Eigenartige Begriffsverwendung "unechte Vertrauensfrage"

"Aus der Begründung der Klageschrift, die der Mannheimer Verfassungsrechtler Wolf-Rüdiger Schenke für den Grünen-Abgeordneten Werner Schulz einreichte:

Die durch Kanzler Schröder mit dem Ziel der Auflösung des Bundestags gestellte Vertrauensfrage entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur 1983 erfolgten Bundestagsauflösung für eine so genannte echte Vertrauensfrage aufgestellt hat und ist deshalb verfassungswidrig."

Hier geht der Autor offenbar davon aus, dass eine "echte" Vf. dasselbe wie eine verfassungskonforme Vf. sei (und logischerweise eine "unechte" eine verfassungswidrige).

"Die unmittelbare Anrufung des Volks gegen den Bundesrat, um diesem gegenüber politischen Druck auszuüben und eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag herbeizuführen, stellt ebenfalls keine verfassungsrechtlich zulässige Zielsetzung einer unechten Vertrauensfrage dar. Eine so motivierte unechte Vertrauensfrage zielt auf einen Akt plebiszitärer Demokratie, welcher der im Hinblick auf Weimarer Erfahrungen bewusst repräsentativ-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes fremd ist."

Hier geht der Autor nun plötzlich davon aus, dass eine "unechte Vertrauensfrage" mit verfassungsrechtlicher Zielsetzung möglich sei und der Kanzler in der Tate eine unechte "Vf." gestellt habe, wobei lediglich die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Seltsam.
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Irmgard
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 16:48 Uhr:   

Ohne alles gelesen zu haben, ist für mich die Sache relativ klar: Der
Präsident muss in Situationen die nicht eindeutig kategorisierbar
sind, eine gesellschaftlich tragbare Entscheidung treffen. Und das
hat er auch getan - nicht zuletzt gibt es für solche Fälle dieses, im
Vergleich zu anderen Staaten mit eher wenig politischer Macht
gesegnte, Amt. Und: es ist doch gut gegangen. Bleibt die Frage nach
der Verfassungs-Lage.

Schön aber, dass die Wahl nicht von jedermann nur aus dem ernsten
Blickwinkel bertachtet wird -- Sie kennen es wahrscheinlich ohnehin
schon :-)
[URL]http://www.sueddeutsche.de/bundesdance2005[/URL]
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 18:22 Uhr:   

@Ralf: Ich glaube auch nicht daran, dass das Verfassungsgericht die Neuwahl kippt - genau deshalb, weil sich Bundespräsident und Bundeskanzler genau an die Formulierungen des Urteils von 1983 gehalten haben. Ich erwarte jedoch die oben angedeuteten Präzisierungen und die Gliederung lässt - wie Handelsblatt und Spiegel ja zu recht annehmen - durchaus noch Raum für Spekulationen offen. Treffend hat es heute die FAZ kommentiert: "Das Unheil hat 1983 angefangen" soll ein beteiligter Verfassungsrichter gesagt haben. Dies kann nur bedeuten: das Gericht kann aus meiner Sicht nicht glaubwürdig sein Urteil von 1983 kassieren - denn warum sollte Kohls Vertrauensfrage gebilligt werden und die Schrödersche nicht. Aber es bleibt - und da hat der Spiegel schon recht - ein Rest an Unsicherheit offen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 18:31 Uhr:   

Eine - aus meiner Sicht - sehr gute Zusammenfassung unter http://www.zdf.de: Auch diese werde ich hineinkopieren, da ich fürchte, dass die Seite in wenigen Tagen nicht mehr auffindbar sein wird:
Wahlen vor Gericht
Karlsruhe verhandelt über Bundestagsauflösung
Am Dienstag wird das Bundesverfassungsgericht über die Klagen zweier Bundestagsabgeordneter gegen die Auflösung des Bundestages verhandeln. Mit einem Urteil der Richter in Karlsruhe ist zwar erst zwei bis drei Wochen später zu rechnen. Von der Entscheidung aber hängt ab, ob es vorgezogene Neuwahlen gibt und mehr als 60 Millionen Wahlberechtigte zu den Urnen gerufen werden.

von Stefan Lehmacher, 08.08.2005

Bundespräsident Horst Köhler hatte am 21. Juli den Bundestag aufgelöst und für den 18. September Neuwahlen angesetzt. Er entsprach damit dem Vorschlag von Bundeskanzler Gerhard Schröder, der zuvor im Bundestag absichtlich die Abstimmung über die Vertrauensfrage verloren hatte. Gegen die Auflösung des Bundestages haben die Abgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klage erhoben.

Die zwei Szenarien

1. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler. Dann wird es am 18. September vorgezogene Neuwahlen zum Bundestag geben. Eine Berufung gegen das Urteil ist nicht möglich.

2. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Entscheidung von Horst Köhler für nichtig. Dann könnte Schröder weiterregieren oder zurücktreten. Tritt er zurück, schlägt Köhler dem Bundestag einen neuen Kandidaten vor. Wählt der Bundestag diesen nicht, muss der Bundestag aus seiner Mitte einen neuen vorschlagen. Bekommt auch dieser keine Mehrheit, gibt es einen dritten und letzten Versuch. Während der Bundespräsident nach den ersten beiden Wahlgängen den gewählten Kandidaten ernennen müsste, kann er sich nach dem dritten Wahlgang entscheiden, den mit einfacher Mehrheit gewählten Kandidaten zu ernennen oder doch Neuwahlen auszurufen.

Am 2. August hatten die Richter des mit den Klagen befassten 2. Senats eine so genannte Verhandlungsgliederung bekannt gegeben. Daraus geht hervor, dass sie sehr genau prüfen wollen, ob "unechte" Vertrauensfragen, die von Anfang an auf die Auflösung des Bundestages zielen, überhaupt zulässig sind. Schon 1983 hatte das Gericht in Karlsruhe festgestellt, dass die Vertrauensfrage nicht dafür benutzt werden darf, sich "zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen, mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben".

Die Richter

Mit der Verhandlung befasst ist der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem Vorsitzenden BVG-Vizepräsident Winfried Hassemer sowie den Richtern Hans-Joachim Jentsch, Siegfried Broß, Lerke Osterloh, Udo Di Fabio, Rudolf Mellinghoff, Gertrude Lübbe-Wolff und Michael Gerhardt.

Unter Punkt drei der Verhandlung wollen die Karlsruher Richter auch die "materielle Auflösungslage" prüfen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit die Behauptung von Bundeskanzler Schröder stimmt, die rot-grüne Koalition sei zerrüttet. Er habe keinen dauerhaften Rückhalt mehr für seine Regierung, hatte Schröder vor dem Bundestag und gegenüber Bundespräsident Horst Köhler seinen Schritt gerechtfertigt. Auch die "Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume" von Schröder und Köhler wollen die Richter unter die Lupe nehmen.


Mit der Vorbereitung des Verfahrens ist der Verfassungsrichter Udo Di Fabio befasst. Als so genannter Berichterstatter kommt ihm eine Schlüsselrolle zu. Der 51-jährige Jurist gilt als brillant und sehr konservativ. An Di Fabios juristischer Kompetenz und Unabhängigkeit zweifelt jedoch niemand. Zuletzt nahm er als Berichterstatter im Streit über den EU-Haftbefehl Parlamentarier von der Union so hart ins Kreuzverhör, dass der Senatsvorsitzende Winfried Hassemer ihn bremsen musste.


Innenminister in Karlsruhe
Innenminister Otto Schily soll bei der Verhandlung in Karlsruhe die Bundesregierung vertreten. Für das Bundespräsidialamt reist dessen Chef, Staatssekretär Michael Jansen, an. Außerdem wird Bundespräsident Horst Köhler durch den Verfassungsrechtler Joachim Wieland vertreten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss mit einer Mehrheit von fünf der acht Richter erfolgen. Jeder der Richter kann zudem eine eigene Begründung abgeben, warum er mit oder gegen die anderen gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit allerdings kommt es zu keinem Richterspruch. "Bei einem Patt von vier zu vier Stimmen kann eine Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt werden", erklärt der Berliner Verfassungsrechtler Markus Heintzen ZDFonline. Die Klage von Schulz und Hoffman wäre dann erfolglos, der Bundestag aufgelöst.

Namhafte Verfassungsrechtler sind sich einig, dass das Verfahren in Karlsruhe zu den bedeutendsten Entscheidungen in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts zählt. "Die Vergleichsgröße ist natürlich die Entscheidung aus dem Jahre 1983 zur damaligen Bundestagsauflösung", sagt Heintzen. Er erwartet vom 2. Senat in Karlsruhe eine Bestätigung der Entscheidung von Bundespräsident Köhler.

Vertrauensfrage 1983
Im Jahre 1983 hatte der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl nach dem Scheitern der sozialliberalen Koalititon zwar ein Mehrheit von 60 Stimmen im Bundestag. Dennoch ließ auch er sich die Vertrauensfrage absichtlich negativ beantworten, um Neuwahlen beantragen zu können. Das BVG bestätigte die Entscheidung des damaligen Bundespräsidenten Carstens.

Auch der Leipziger Staatsrechtler Martin Oldiges sieht das jetzige Verfahren auf Augenhöhe mit den Ereignissen von 1983. "Die Argumente sind ein wenig anders, aber die Situation und die Bedeutung sind genau gleich", sagt er im Gespräch mit ZDFonline. Auch er erwartet eine zustimmende Entscheidung aus Karlsruhe. Es gebe "eine psychologische Kraft des Faktischen", so Oldiges. "Die Dinge sind politisch so weit gediehen, dass dies zu einer unterschwelligen Neigung führt, Ja zu sagen." Er persönlich hält dies für falsch, "und so wie damals wird der Richterspruch wahrscheinlich keinen Rechtsfrieden herbeiführen".
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 18:48 Uhr:   

Der erste Beschluss zur Auflösung des Bundestags ist da (das falsche Datum in der PM stammt noch aus der Vorlage, die der Verfasser verwendet hat):

Pressemitteilung Nr. 73/2005 vom 8. August 2005

Zum Beschluss vom 12. Juli 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

„Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der Bundestagsabgeordneten Hoffmann und Schulz unzulässig“

Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. August 2005.

Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien (Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit; Familien-Partei Deutschlands; Ökologisch-Demokratische Partei) andererseits. Das Interesse der Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der klagenden Abgeordneten daran, dass ihnen der Abgeordnetenstatus nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird.

Beschluss vom 8. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

Karlsruhe, den 8. August 2005
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MMA
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 19:35 Uhr:   

"Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Entscheidung von Horst Köhler für nichtig. Dann könnte Schröder weiterregieren oder zurücktreten. Tritt er zurück, schlägt Köhler dem Bundestag einen neuen Kandidaten vor. Wählt der Bundestag diesen nicht, muss der Bundestag aus seiner Mitte einen neuen vorschlagen. Bekommt auch dieser keine Mehrheit, gibt es einen dritten und letzten Versuch. Während der Bundespräsident nach den ersten beiden Wahlgängen den gewählten Kandidaten ernennen müsste, kann er sich nach dem dritten Wahlgang entscheiden, den mit einfacher Mehrheit gewählten Kandidaten zu ernennen oder doch Neuwahlen auszurufen."

Wann könnte eigentlich in diesem (unwahrscheinlichen) Szenario die Neuwahl stattfinden?

Rechnet man die Fristen in Art. 63 zusammen und rechnet noch die Zeit von einem Kanzlerrücktritt bis zu einem ersten Wahlgang hinzu, kommt man auf etwas mehr als drei Wochen.
Für die Frist zwischen BT-Auflösung und Neuwahl nennt Art. 39, Abs. 1, Satz 3 keine Untergrenze.

Wäre es damit bei einem negativen Urteil des BVerfG noch in der 34. Kalenderwoche möglich,
sofort durch einen Kanzlerrücktritt das beschriebene Prozedere in Gang zu setzen,
den durch das Urteil veranlassten Abbruch der Wahlvorbereitungen zu unterbinden
und auf einer neuen Rechtsgrundlage die Neuwahl am 18. September durchzuführen?
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Stephan
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 19:50 Uhr:   

MMA - also ob die kleinen Parteien ihre gesammelten Unterschriften wegwerfen und neusammeln müssen?
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Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 19:52 Uhr:   

Wer sollte denn als Kandidat antreten?? Frau Merkel, damit sie dreimal verliert? Und wieso sollte Köhler sie denn nicht nach den dritten Wahlgang, indem sie die einfache Mehrheit bekommt zur Kanzlerin ernennen (von einer Minderheitsregierung) und sich somit gegen Neuwahlen entscheiden??? Die Befugnis hierzu hat er.
Nunja: ich denke ein solches Prozedere wäre für die Kandidatin so oder so nicht gerade elegant, als dreimalige Verlierin einer Kanzlerwahl anzutreten. Und die SPD wird wohl kaum jemanden für ein solches Prozedere aufstellen.
Ich glaube nicht dass es dazu kommen würde. Schröder würde wahrscheinlich tatsächlich noch ein Jahr einfach weiterregieren.

Jedenfalls wäre der Wahltermin schon aus organisatorischen Gründen nicht mehr einzuhalten. Käme es zu so einem Theater tatsächlich - was ich nicht glaube, wären die Wahlen wahrscheinlich im November oder Dezember.

Ich rechne aber ziemlich sicher damit, dass das BVerfG die Bundestagsauflösung durchgehen läßt, so dass die Wahl wie geplant am 18. September stattfindet.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 19:52 Uhr:   

Eine Einschätzung der 8 am Neuwahl-Verfahren beteiligten Richter des Zweiten Senates findet sich heute in der Süddeutschen Zeitung unter:
http://www.sueddeutsche.de/,tt1m1/deutschland/artikel/341/58283/
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 20:23 Uhr:   

Ein - aus meiner Sicht sehr wichtiges - Interview mit dem früheren Verfassungsrichter Grimm findet sich ebenfalls unter dem oben angegebenen Link. Grimm hält das Urteil von 1983 für falsch und erklärt, das Verfassungsgericht sei nicht an das Urteil von 1983 gebunden. Dem Bundespräsidenten Köhler sei dennoch kein Vorwurf zu machen: er habe sich an die Entscheidung des Verfassungsgerichtes gehalten. Eine ähnliche Auffassung hatte Grimm bereits in einer frühen Einschätzung für die FAZ (abrufbar unter http://www.faz.de) gegeben.

SZ-Interview mit Ex-Verfassungsrichter Dieter Grimm

"Das Grundgesetz gibt den Weg für Neuwahlen nicht frei"

Dem Bundespräsidenten Horst Köhler ist aber kein Vorwurf zu machen: Er wurde durch das Karlsruher Urteil von 1983 aufs Eis geführt.
Interview: Heribert Prantl und Helmut Kerscher

Mit „brillanter Kompetenz und stiller Leidenschaft“ , so schrieb damals die Süddeutsche Zeitung, wirkte er als Richter am Bundesverfassungsgericht: Von 1987 bis 1999 prägte Dieter Grimm dort die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungsfreiheit und zum Persönlichkeitsrecht – und beeinflusste so umstrittene Entscheidungen wie das „Soldaten sind Mörder“-Urteil (über das nicht umstandslos als Beleidigung von Bundeswehr-Soldaten gewertete Tucholsky-Zitat). Dieter Grimm ist Professor für Öffentliches Recht und derzeit Rektor des Wissenschaftskollegs in Berlin. Er lehrt an der Humboldt-Universität in Berlin, an der Yale-University und der New York University. Er gilt als einer der großen europäischen Juristen, als polyglott und liberal.


SZ: Das Schöne am ganzen Projekt der vorzeitigen Neuwahlen sei, dass nachher wieder klare politische Luft in Deutschland herrscht – so sagte es kürzlich einer Ihrer staatsrechtlichen Kollegen: Ist dieser atmosphärische Gesichtspunkt einer, der verfassungsrechtlich irgendwie von Bedeutung ist?

Grimm: Nein. Man muss zwischen politisch wünschbarem und rechtlich zulässigem unterscheiden. Politisch kann man mit guten Gründen für vorgezogene Wahlen sein. Rechtlich kommt es allein darauf an, ob das Grundgesetz sie erlaubt.

SZ: Dem Verfassungsrechtler ist das Menschliche fremd, dem Verfassungsgericht das staatsbürgerliche Interesse egal?

Grimm: Nicht fremd und egal, aber auch nicht Maßstab verfassungsrechtlicher Entscheidung. Maßstab dafür ist allein das Grundgesetz. Es stellt ja in Rechnung, dass es Situationen geben kann, in denen eine Parlamentsauflösung im Interesse des Landes liegt. Es definiert diese Situationen aber genau und schließt damit andere Auflösungsgründe aus.

SZ: Vor 22 Jahren, im Urteil zur Vertrauensfrage von Helmut Kohl, hat das Bundesverfassungsgericht gesagt: Wenn nunmehr drei andere Verfassungsorgane so entschieden haben, dann haben wir eigentlich nicht mehr so viel zu sagen.

Grimm: Das ist ein kritischer Punkt dieses Urteils. Es räumt der Staatspraxis Einfluss auf das Verständnis des Grundgesetzes ein. Die Staatspraxis ist aber Gegenstand, nicht Inhalt der verfassungsrechtlichen Regelung. Das Grundgesetz lässt viel Raum für die Staatspraxis. Aber die Staatspraxis kann nicht über ihre eigenen rechtlichen Grenzen bestimmen. Schon gar nicht kann es für die Auslegung des Grundgesetzes maßgeblich sein, dass die Staatsorgane unter sich einer Meinung sind.

SZ: Das Gericht darf sich von Mehrheiten in Volk und Gesetzgebungsorganen nicht beeindrucken lassen?

Grimm: Die Verfassung, der das Gericht Geltung verschaffen soll, hat ja unter anderem den Sinn, der Mehrheitsentscheidung Grenzen zu setzen. Im Übrigen ist es nicht so selten, dass sich sogar einstimmige Entscheidungen bei der Überprüfung als verfassungsrechtlich problematisch erweisen.

SZ: Gehört dann Mut dazu, sich als Verfassungsrichter gegen die allgemeine Meinung zu stellen?

Grimm: Ich habe es in meiner Zeit als Verfassungsrichter immer als besonders glücklichen Umstand empfunden, in einem Land zu leben, in dem man keinen Mut aufbringen muss, um die Anforderungen der Verfassung durchzusetzen. Das ist ja keineswegs überall so. Ich kenne genügend Staaten, in denen Verfassungsrichter wegen unliebsamer Entscheidungen ihr Amt oder gar Freiheit und Eigentum verloren haben. Was kann einem in Deutschland bei unliebsamen Entscheidungen passieren? Man wird vielleicht gescholten, manchmal auch unflätig, mit Post und Anrufen überschüttet, von machen Leuten gemieden, in seltenen Fällen auch einmal bedroht. Wer das nicht erträgt, ist im Verfassungsgericht am falschen Platz.

SZ: Es heißt, das Verfassungsgericht beschwöre eine Staatskrise herauf, wenn es die Neuwahlen nicht zulässt.

Grimm: Das ist eine ganz unangebrachte Dramatisierung der Lage. Ich kann keine Staatskrise erkennen und noch weniger sehen, wie Neuwahlen eine solche beenden könnten. Angenommen, die gegenwärtige Koalition gewinnt wieder, dann hätte sich nichts geändert. Sie hätte weiterhin die große Mehrheit des Bundesrats gegen sich, und das Regieren wäre nicht leichter als vorher. Siegte die Opposition, dann entfiele zwar die Bundesrats-Blockade. Aber die Probleme, vor denen das Land steht, wären ebenfalls nicht im Handumdrehen gelöst.

SZ: Es wird ein Wahlkampf geführt, der unter Karlsruher Vorbehalt steht. Der Wahlkampf läuft, ohne dass man weiß, ob Wahlen stattfinden. Ist das eine Missachtung des höchsten Gerichts? Müsste die Politik bis zum Urteil warten?



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Grimm: Nein. Der Auflösungsbeschluss ist gefasst, der Wahltermin bestimmt. Das Gericht überprüft den Beschluss und braucht dafür bei aller Beschleunigung Zeit. Man kann damit rechnen, dass die Entscheidung in der zweiten Augusthälfte verkündet wird. Bis zur Wahl, sollte sie nicht gestoppt werden, bleiben dann nur noch drei bis vier Wochen Zeit. Meines Erachtens ist es der Politik nicht zuzumuten, mit den Wahlvorbereitungen, Wahlkampf inbegriffen, bis dahin zu warten.

SZ: Gilt diese Feststellung auch für die Zeit vor der Unterschrift des Bundespräsidenten? Der Wahlkampf war ja vorher schon angelaufen.

Grimm: Dass schon vor der Entscheidung des Bundespräsidenten Wahlkampftöne angeschlagen wurden, ist wohl unvermeidlich. Alles andere würde ich für schlechten Stil halten.

SZ: Der Bundespräsident hat die Auflösung des Bundestags und die Anordnung von Neuwahlen im Fernsehen begründet. Hat Sie der Inhalt der Erklärung erstaunt?

Grimm: Der Bundespräsident hat verhältnismäßig viel dazu gesagt, warum Neuwahlen dem Land gut täten. Er hat verhältnismäßig wenig zu der Vorfrage gesagt, inwiefern die rechtlichen Voraussetzungen für Neuwahlen vorliegen. Man muss aber hinzufügen, dass der Bundespräsident verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, überhaupt eine Begründung zu geben.

SZ: Die bloße Unterschrift unter die Neuwahl-Anordnung hätte genügt?

Grimm: Ja. Sie enthält ja implizit die Feststellung, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Begründung des Bundespräsidenten zu prüfen, sondern seine Entscheidung. Es muss sich selbst ein Urteil bilden, ob die Auflösungsvoraussetzungen gegeben waren oder nicht.

SZ: Und wo sehen Sie den Schwerpunkt der Prüfung?

Grimm: Die entscheidende Frage lautet: Sind die materiellen Voraussetzungen für die Auflösung des Bundestages gegeben? Ist also eine Lage eingetreten, in der der Bundeskanzler sich für den Rest der Legislaturperiode seiner parlamentarischen Mehrheit nicht mehr sicher sein konnte? Denn nur in diesem Fall kommt nach Artikel 68 des Grundgesetzes eine vorzeitige Wahl in Betracht.

SZ: Das Urteil zur Vertrauensfrage von 1983 ist nicht sehr klar.

Grimm: Das Urteil leitet die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bundestagsauflösung meines Erachtens völlig zutreffend aus dem Grundgesetz ab: eine Ausnahmeregelung, hohe Hemmschwellen, Beeinträchtigung oder gar Lähmung der Handlungsfähigkeit der Regierung wegen der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag, bloße Schwierigkeiten reichen nicht usw. Es verlässt diese Maßstäbe dann aber, indem es dem Bundeskanzler einen Einschätzungsspielraum zubilligt, an den der Bundespräsident gebunden sein soll, sofern nicht eine andere Beurteilung eindeutig vorgezogen werden muss. Natürlich muss der Bundeskanzler selber beurteilen, ob er seine Handlungsfähigkeit für den Rest der Legislaturperiode gefährdet sieht und den Ausweg in Neuwahlen sucht. Es steht ihm frei, von dem Instrument der Vertrauensfrage Gebrauch zu machen, wann er will. Auch den Abgeordneten steht ihre Abstimmung über die Vertrauensfrage frei. Selbst wenn sie den Kanzler weiterhin unterstützen wollen, können sie die Vertrauensfrage wegen eines Gesichtspunkts, den sie höher bewerten, negativ beantworten. Das ist durch Artikel 38 Grundgesetz...

SZ: Wonach die Abgeordneten nur ihrem Gewissen verpflichtet sind.

Grimm: ... gedeckt. Aber der Bundespräsident ist an diese Entscheidung nicht gebunden. Er muss unabhängig davon prüfen, ob der Vertrauensverlust, den Artikel 68 voraussetzt, tatsächlich eingetreten ist. Und dabei kann er verfassungsrechtlich zum unrichtigen Ergebnis kommen.

SZ: Hat sich der Bundespräsident verfassungswidrig verhalten?

Grimm: Der Bundespräsident konnte sich auf das erwähnte Urteil von 1983 stützen, in dem das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall die Bundestagsauflösung gebilligt hatte. Insofern ist dem Bundespräsidenten kein Vorwurf zu machen. Aber das Urteil ist meines Erachtens nicht geglückt. Die Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung hängt davon ab, ob die Regierung tatsächlich ihres parlamentarischen Rückhalts nicht mehr sicher sein kann. Dafür spricht meines Erachtens nichts. Die Schwierigkeiten, mit denen die Regierung zu kämpfen hat, kommen nicht aus dem Bundestag, sondern aus dem Bundesrat. Den kann man aber nicht auflösen, und Neuwahlen würden seine Zusammensetzung nicht ändern.

SZ: Das heißt, die Neuwahlen dürfen nicht stattfinden – aber dem Präsidenten, der sie angeordnet hat, kann man keinen Vorwurf machen?

Grimm: Der Präsident konnte sich durch das Verfassungsgerichtsurteil von 1983 bestätigt fühlen. Dass dieses Urteil dem Sinn der grundgesetzlichen Regel nicht gerecht wird, ist nicht ihm anzulasten.

SZ: Was folgt daraus?

Grimm: Das Bundesverfassungsgericht ist nicht an seine Vorentscheidung gebunden. Es kann einen frischen Blick darauf werfen, was an diesem Urteil weiterhin tragfähig erscheint – das ist für mich derjenige Teil, in dem die materiellen Voraussetzungen für eine Bundestagsauflösung entwickelt werden, und was nicht überzeugt – die Bindung des Bundespräsidenten an die Einschätzung des Bundeskanzlers. Damit wird der Blick für den entscheidenden Punkt wieder frei.

SZ: Das Urteil von 1983 hat aufs Glatteis geführt.

Grimm: Ja, und zwar eben durch die Relativierung des entscheidenden Punktes: Ist ein Vertrauensverlust, der die Regierung handlungsunfähig macht, tatsächlich eingetreten oder nicht?

SZ: Ist eine schwindende parlamentarische Mehrheit ein Auflösungsgrund?

Grimm: Ja, aber das Schwinden darf in der Abstimmung nicht nur vorgespiegelt sein. Zwar kann niemand mit Bestimmtheit künftig eintretende Situationen vorhersagen. Ein bloßer Argwohn des Bundeskanzlers, seine parlamentarische Mehrheit könnte zweifelhaft werden, reicht aber nicht. Es müssen zumindest Indizien dafür vorliegen, dass es so kommen wird. Ich kann solche Anhaltspunkte nicht erkennen.

SZ: Stimmt die Bezeichnung „unechte Vertrauensfrage“?

Grimm: Man kann es schon so nennen. Die Vertrauensfrage ist ihrem Sinn nach ja ein Instrument in der Hand des Kanzlers, eine bröckelnde Mehrheit wieder zu festigen, nicht aber, eine sichere Mehrheit zum Nein zu veranlassen, damit Neuwahlen möglich werden.

SZ: Was würde passieren, wenn das Verfassungsgericht Neuwahlen zulässt?

Grimm: Die hohen Schwellen, die das Grundgesetz aus gutem Grund für die Auflösung des Bundestags errichtet hat, wären erheblich gesenkt.

SZ: Wäre aus dem Artikel 68 dann schon ein Selbstauflösungsrecht geworden?

Grimm: Nein, nach wie vor hinge die Entscheidung ja vom Bundespräsidenten ab. Von einem Selbstauflösungsrecht könnte man erst dann sprechen, wenn der Bundestag selber über seine Auflösung entscheiden dürfte. Sofern man an eine derartige Verfassungsänderung überhaupt dächte, müsste man zur Missbrauchsverhütung eine sehr hohe Mehrheit vorsehen.

(SZ vom 08.08.2005)
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 08. August 2005 - 20:58 Uhr:   

Ich fand das Interview von Dieter Grimm so interessant, dass es mich zu folgenden Überlegungen geführt hat (ich bin gespannt, welche Meinung Ihr dazu habt). Es gibt im Grunde zwei Aspekte, die bei einem möglichen Urteil zu beachten sind.

1.) Sind mindestens 4 der 8 Verfassungsrichter der Meinung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bundestagsauflösung 2005 gegeben sind, wird es Neuwahlen geben und das Urteil von 1983 - mit möglichen Präzisierungen, wann eine Mehrheit "offensichtlich außer Zweifel steht" - bestätigt werden

2.) Sind mindestens 5 von 8 Verfassungsrichtern der Meinung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG nicht gegeben sind, so erheben sich zwei Fragen:
a)trauen sie sich, das Urteil von 1983 zu kippen und - wie Dieter Grimm meint - eine neue Urteilsbegründung aufzusetzen und die Neuwahlen zu stornieren
b) argumentieren sie im "materiellen" Teil wie das Urteil von 83, gehen aber im konkreten Einzelfall davon aus, dass die Voraussetzungen für die Auflösung zwar 1983 gegeben waren, 2005 aber nicht (als Begründung könnte Münteferings Vertrauens-Äußerung vom 1. Juli herhalten) und kippen die Neuwahlen
c)sind zwar der Meinung, dass die materiellen Voraussetzungen für Neuwahlen 2005 nicht gegeben sind, müssten dann aber konzedieren, dass diese Voraussetzungen auch 1983 nicht gegeben waren. Um eine Blamage des Gerichtes zu vermeiden, schlucken sie ihre Bedenken hinunter und billigen die Neuwahlen (obwohl sie die Auflösung des Bundestages eigentlich für verfassungswidrig halten, aber nicht zugeben wollen, dass ihre Vorgänger 1983 ein "Fehlurteil" abgeliefert haben)

Ist dieser Gedankengang richtig oder seht Ihr dies anders?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 00:28 Uhr:   

Ich sehe im übrigen in der Argumentation von Dieter Grimm einen Widerspruch. Einerseits konstatiert er, der Bundespräsident hätte aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtes von 1983 gar keine andere Wahl gehabt, als die, den Bundestag aufzulösen, weil er eine gegenteilige Einschätzung von der des Kanzlers, der die Einschätzungsprärogative habe, nur an dessen Stelle setzen dürfe,wenn diese eindeutig vorzuziehen sei, d.h. doch, wenn Missbrauch des Art. 68 GG (also Stellung der Vertrauensfrage trotz einer nicht in Zweifel stehenden Regierungsmehrheit) erwiesen sei. Dies bedeutet: er muß Beweise bringen.

Wenn dies so ist und der Bundespräsident laut Grimm gar nicht anders handeln kann, dann darf das Verfassungsgericht nach der Logik dieses Urteils auch nicht anders handeln, d.h. es darf nicht seine eigene Einschätzung an Stelle der von Bundeskanzler und Bundespräsident setzen, sofern diese plausibel erscheinen. Und genau dies scheint ja das Gericht 1983 gemeint zu haben, wenn es eine äußerst zurückhaltende Prüfung im Falle des Art. 68 GG durch sich selber empfahl. Es kann ja nicht angehen, dass der Bundespräsident aufgrund des Urteils von 1983 die Begründung des Kanzlers faktisch - da er keine Gegenbeweise liefern kann - schlucken und die Auflösung anordnen muß, das Gericht sich aber über diese Einschätzung hinwegsetzen kann.

Das heißt doch: entweder konnte der Bundespräsident aufgrund des Urteils von 1983 nicht anders handeln - wie Grimm konstatiert: dann war aber die Auflösung auch verfassungsgemäß. Dann kann aber das Verfassungsgericht, welches sich selber eine zurückhaltende Prüfung auferlegt hat, genau aus diesem Grunde auch nicht anders handeln. Die Argumentation von Grimm, der Bundespräsident sei durch das Urteil von 1983 in seiner Entscheidungsfreiheit eingeengt bzw. gezwungen, die Sicht des Kanzlers zu übernehmen, solange er keine eindeutigen Beweise des Mißbrauches von Art. 68 GG habe, das Gericht dann hinterher aber nicht, überzeugt mich nicht. Ansonsten ist das Interview m.E. lesenswert.
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 09. August 2005 - 01:02 Uhr:   

@Bernhard,

nicht ganz. Der Bundespräsident darf die Einschätzung des Bundeskanzlers nicht zurückweisen, es sei denn eine andere ist eindeutig vorzuziehen.
Aber auch wenn er zu den Ergebnis kommt, dass keine andere Einschätzung der des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist, ist er NICHT VERPFLICHTET den Bundestag aufzulösen.
Vielmehr ist er dann, aber auch nur dann berechtigt, nach billigen Ermessen zu entscheiden ob er auflöst oder nicht.
Aber genau diese Ermessensentscheidung ist eine politische Entscheidung des Bundespräsidenten, die nicht verfassungsgerichtlicher Prüfung unterliegt.
Daher ist die entscheidende Frage, ob die Lagebeurteilung des Bundeskanzlers jedenfalls so plausibel ist, dass keine andere Lagebeurteilung der des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.
Ist dem so, so war der Bundespräsident berechtigt den Bundestag aufzulösen und die Auflösungsverfügung geht durch.
Nur wenn das BVerfG zu dem Ergebnis käme eine andere Lagebeurteilung sei der des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen kann es mangels vorliegen einer materiellen Auflösungslage die Auflösungsverfügung aufheben. Sonst ist dies - jedenfalls nach den Ausführungen des BVerfG von 1983 - nicht möglich.

Der ehemalige Verfassungsrichter Grimm kritisiert in dem Interview ja das Urteil von 1983 als mißlungen und spricht sich für eine Korrektur aus. Dem Bundespräsidenten macht er aber keinen Vorwurf, weil er im Vertrauen auf dieses Urteil und daher in guten Glauben seine Entscheidung für die Neuwahl getroffen hat. Denn nach diesen Vorgaben hat der Bundespräsident ja die Einschätzung des Bundeskanzlers zu übernehmen. Genau diese Einschätzungsprärogative des Bundeskanzler hält er für falsch. Ich teile diese Auffassung nicht. Denn die Prüfung des Bundespräsidenten ist zweistufig:
I. Prüfung ob eine andere Lagebeurteilung der des BK eindeutig vorzuziehen ist
II. Entscheidung für oder gegen eine Auflösung (wobei hier der Bundespräsident vollkommen autonom entscheiden kann und eine eigene Lagebeurteilung zugrunde legen kann).
Daher sehe ich durch die Entscheidung von 1983 den Entscheidungsspielraum des Bundespräsidenten keineswegs eingeschränkt.
Die Einschätzungsprägrogrative des Bundeskanzlers anzuerkennen ist vertretbar, da niemand außer der Bundeskanzler besser beurteilen kann, inwieweit er noch regieren kann. Daher kann diese Einschätzung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit zurückgewiesen werden. Ob diese Krise aber durch Neuwahlen zu lösen ist oder nicht, obliegt der souveränen Entscheidung des Bundespräsidenten.
Grimm will hier aber offensichtlich höhrere Hürden einziehen, die höher als die von 1983 liegen. Und daher hält er eine ablehnende Entscheidung des BVerfG für möglich (falls sie seiner Einschätzung folgt), macht dem Bundespräsidenten aber keinen Vorwurf, weil er sich ja an den Maßstäben von 1983 orientiert hat und das legitimerweise hat machen dürfen. Der Bundespräsident befindet sich aus seiner Sicht also quasi in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, weil er ja nicht eine veränderte Rechtsprechung des BVerfG voraussehen kann.
Das das BVerfG aber seine Rechtsprechung hier signifikant verändert halte ich für unwahrscheinlich. Es wird wohl eher einige Punkte präzisieren, aber wohl nicht so hohe Hürden ziehen, dass die Bundestagsauflösung aufgehoben werden muss.
Das fünf Richter zu einem anderen Ergebnis kommen (das wäre ja für ein anderslautendes Urteil erforderlich) halte ich für äußerst unwahrscheinlich.

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