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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Neuwahl des Deutschen Bundestags im Herbst 2005 » 576-600 « Zurück Weiter »

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The Joker
Veröffentlicht am Dienstag, 02. August 2005 - 02:24 Uhr:   

Gestern hat Werner Schulz seine Klage eingereicht.
Nun werden wohl die Klagen von Hoffmann (SPD), Schulz (Grüne) und diverser Kleinparteien zusammengefasst, und diese dann in einigen Tagen verhandelt.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 02. August 2005 - 13:00 Uhr:   

"Bis vor wenigen Wochen war man ja der Meinung, Tenor der 83er-Entscheidung sei gewesen: "Okay akzeptiert - aber so nicht nochmal!""

Das haben einige Leitmedien immer wieder behauptet und dabei vermutlich auch an die Bilder appelliert, die viele Bürger von einem Gericht im Kopf haben ("Ich spreche Sie frei - aber ich will Sie hier nicht noch einmal sehen", sagt der Klischee-Richter streng);
aber das hätte "man", mit Verlaub, nicht glauben müssen.

Das BVerfG hat seinerzeit erstmals Regeln für eine BT-Auflösung aufgestellt (und erklärt, dass das seinerzeitige Vorgehen ihnen entspreche); nun hat es nach 22 Jahren Stabilität den ersten (!) Anwendungsfall dieser Regeln zu behandeln. Jetzt plötzlich "April, April" zu rufen, würde der Stabilität, der das ganze Beharren auf der ungekürzten Legislaturperiode doch letztlich dienen soll, momentan am meisten schaden.

Prognose: Im äußersten Fall wird das BVerfG feststellen, dass es konkretere gesetzliche Regeln für eine Parlamentsauflösung in Zukunft geben müsse, etwa in der BT-Geschäftsordnung. Da könnte es dann eine Frist setzen, bis wann eine Neuregelung verabschiedet sein muss, und dann könnte man nachher über so ein Urteil sagen, das Gericht habe "Okay akzeptiert - aber so nicht nochmal!" gesagt.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 02. August 2005 - 14:04 Uhr:   

"Prognose: Im äußersten Fall wird das BVerfG feststellen, dass es konkretere gesetzliche Regeln für eine Parlamentsauflösung in Zukunft geben müsse, etwa in der BT-Geschäftsordnung."

Eine Geschäftsordnung kann das GG nicht teilweise außer Kraft setzen. Entweder die Auflösung war rechtens und es gibt Neuwahlen, oder sie war es nicht und es gibt keine Neuwahlen. So einfach ist das.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 02. August 2005 - 18:54 Uhr:   

@MMA: Nochmal: das Bundesverfassungsgericht hat 1983 festgestellt, dass das Grundgesetz kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments vorsieht und daher sogenannte "Unechte Vertrauensfragen" nach Art. 68 GG nicht zulässig sind. In diesem Fall darf der Bundespräsident nicht auflösen. Das Verfassungsgericht hat aber, wie der frühere FDP-Justizminister Schmidt-Jorzig völlig zu recht festgestellt hat, keine Kriterien benannt, wann eine Vertrauensfrage als echt und wann als nicht echt zu bewerten ist. Die Kohlsche Vertrauensfrage - offensichtlich unecht und fingiert - wurde einfach von den damaligen Richtern als "echt" deklariert - meines Erachtens war das 1983-ger Urteil daher ein glattes Fehlurteil. Die Kläger - Schulz und Hofmann müssen also nun nachweisen, dass die Schrödersche Vertrauensfrage unecht war - und da haben sie de facto nur drei Beweislinien: 1.) die früheren Kanzlerabstimmungen ergaben nie, dass die Kanzlermehrheit bei Gesetzen nicht erreicht wurde. Dies zählt aber nicht, weil es in der Vergangenheit liegt, Kohl hatte 1982 auch seinen Haushalt mit absoluter Mehrheit verabschiedet.
2.) Die Müntefering-Äußerung, die Fraktion habe "Vertrauen" in den Kanzler - allerdings hat Bundespräsident Köhler erklärt, Müntefering habe die Sicht des Kanzlers "bestätigt", dass es also Anlass gäbe, kein Vertrauen in eine "stetige" Mehrheit der Regierungspolitik zu haben. 3.) Die Dokumentation der Regierung, die - mit Ausnahme von Schreiner - keinen Politiker aus den Fraktionen von SPD und Grünen benennen konnte, der vorhat, wegen der Agenda 2010 und der Reformpolitik diese Parteien zu verlassen. Kritische Stimmen - da hat der Jurist Schneider, der Frau Hofmann vertritt, m.E. recht, sind in Volksparteien üblich, sonst hätten wir in der Tat eine "Kanzlerdiktatur".

Das Problem bleibt doch: Köhler hat nicht unrecht damit, dass eine andere Einschätzung (nämlich die, der Kanzler habe mit Art. 68 GG Mißbrauch betrieben und die Vertrauensfrage sei unecht) der Schröderschen Kanzlereinschätzung "eindeutig vorzuziehen" sei. Köhler - und auch Schröder - haben sich an den Leitlinien des Urteils von 1983 orientiert. Da werden die Richter sich nicht anders entscheiden, zumal sie - da hat Marc K. vollkommen recht - zu richterlicher Zurückhaltung in der Beurteilung von Art. 68 GG geraten haben - das Verfassungsgericht solle nur äußerst zurückhaltend und formal prüfen, ob die Gründe von Bundespräsident und Kanzler "plausibel" seien. Und dies sind sie - wenn man das 83-ger Urteil anwendet - sicherlich. Daher wird es für Schulz und Hofmann schwer werden, 5 Richter zu finden, die die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten für verfassungswidrig erklären werden - vermute ich mal. Gewißheit haben wir erst am Tag des Urteilsspruches, Ende August bzw. Anfang September.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 02. August 2005 - 19:11 Uhr:   

"das Bundesverfassungsgericht hat 1983 festgestellt, dass das Grundgesetz kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments vorsieht und daher sogenannte "Unechte Vertrauensfragen" nach Art. 68 GG nicht zulässig sind. In diesem Fall darf der Bundespräsident nicht auflösen. Das Verfassungsgericht hat aber, wie der frühere FDP-Justizminister Schmidt-Jorzig völlig zu recht festgestellt hat, keine Kriterien benannt, wann eine Vertrauensfrage als echt und wann als nicht echt zu bewerten ist."

So komisch widersprüchlich hat des BVerfG nicht argumentiert. Es hat m. E. lediglich diese beiden plakativen Begriffe "echt" und "unecht" nicht definiert.

Überwiegend werden sie wohl so benutzt, dass bei einer echten Vertrauensfrage das Erreichen der Mehrheit gewünscht, bei einer unechten hingegen nicht gewünscht ist. Wenn letzteres Ergebnis eintritt, berechtigt es den BP nur dann zur Auflösung, wenn der Interpretation des BK, dass er tatsächlich die Mehrheit verloren habe, nicht eine andere eindeutig vorzuziehen ist.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 02. August 2005 - 19:23 Uhr:   

Die Dokumentation über angedrohte Abweichungen vorzulegen mag ungeschickt gewesen sein. Die Regel, dass man mit viel Informationen auch viele Angriffsflächen bietet, gilt eben nicht nur bei Verhören und Bewerbungsgesprächen ...
Letztlich wird es aber wohl kein Urteil geben, das einen Kanzler verpflichtet, politischen Druck einzelner Koalitionsabgeordneter in schriftlicher Form dem Bundespräsidenten und dem BVerfG nachzuweisen. Wohin würde das auch führen?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 00:45 Uhr:   

Doch, das BVerfG hat 1983 widersprüchlich argumentiert. Auf der einen Seiten zu argumentieren, es gäbe im Grundgesetz kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages mit der Folge, dass Artikel 68 GG nur im systematischen Zusammenhang mit Art. 63 und Art. 67 GG zu bewerten sei und daher die Vertrauensfrage nicht gestellt werden dürfe, um zu einem für den Kanzler genehmen Termin Neuwahlen zu erreichen, obwohl es eine "stetige" Mehrheit in Zukunft gibt, heißt: Art. 68 GG lässt "unechte" Vertrauensfragen, bei denen nicht das Vertrauen, sondern das Misstrauen gewünscht wird, um die vorzeitige Auflösung des Parlamentes entgegen Art. 39 GG zu erreichen (der eine vierjährige Legislaturperiode des Bundestages vorschreibt) nicht zu. Daher dürfen auch "schwierige Sachfragen" in einer Legislaturperiode, so das BVerfG 1983 - nicht dazu benutzt werden, aus der Verantwortung zu fliehen und vorzeitige Neuwahlen durchzuführen, wenn es eine vom Vertrauen des Parlamentes getragene "stetige" Mehrheit für den Rest der Legislaturperiode gibt. Aber dann wurde gesagt, diese "stetige" Mehrheit habe es 1983 wegen der FDP nicht gegeben - dies war lächerlich, denn die 256 Abgeordneten hatten am 1. Oktober 1982 nicht nur Kohl gewählt, sondern auch am 16.12.82 den Haushalt verabschiedet. Die FDP hätte wohl weit weniger als 5% erhalten, hätte sie die neue Koalition mit der Union nach dem 6. März von sich aus wieder aufgekündigt und wäre es dann zu echten Neuwahlen gekommen. Der Grund war eindeutig vorgeschoben, um Kohl und v.a. Carstens nicht zu blamieren.

Dies ist ja das inkonsequente am Urteil von 1983: einerseits zu sagen, der Bundespräsident hat die Auflösung zu verweigern, wenn der Kanzler Missbrauch mit Art. 68 GG betreibt, d.h. eine "unechte" Vertrauensfrage stellt, mit dem Ziel, den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben und dann Kohls fingierte Vertrauensfrage als "echt" zu verkaufen - ein Skandal, dieses Urteil, aus meiner Sicht.

Und natürlich muss der Bundeskanzler seine Einschätzung plausibel begründen können, um Missbrauchsverdacht in der Hinsicht, dass er genau das oben beschriebene tut, nämlich durch eine "unechte" Vertrauensfrage zu einem ihm günstigen Zeitpunkt Neuwahlen zu ermöglichen, zu begegnen. Denn dann wäre die Situation gegeben, dass der Bundespräsident eine andere Einschätzung "eindeutig" vorzuziehen habe. Dies war hier nicht erkennbar: wie gesagt, Robert Leicht hat aus meiner Sicht korrekt bilanziert, dass hier Schröders Vertrauensfrage 2005 eher als "echt" zu bezeichnen ist - wie bei Willy Brandt 1972 - als die von Kohl. Aber die Begründungen der Juristen Schneider und Schencke sind ja auch plausibel. Insofern muss der Kanzler die Stichhaltigkeit seiner Einschätzung sehr wohl nachweisen - denn sonst missbraucht er Artikel 68.

Das Gericht hätte sich den ganzen Ärger sparen können, wenn es gradlinig argumentiert hätte und da hätte es aus meiner Sicht 1983 nur zwei Wege gegeben:
entweder zu sagen, der Wortlaut von Art. 68 GG lässt auch sogenannte "unechte" Vertrauensfragen zu, also Vertrauensfragen, die mit dem Ziel gestellt werden, kein Vertrauen zu erhalten, um den Bundestag auflösen zu können und vorzeitige Wahlen zu ermöglichen. Dann hätte man Kohls Vorgehen - und auch das Schröders - problemlos durchgehen lassen können.

Oder aber es hätte sagen können - wie 1983: das GG lässt kein Selbstauflösungsrecht zu und Vertrauensfragen dürfen nur gestellt werden, wenn sie "echt" sind, d.h. keine Mehrheit vorhanden oder für den Rest der Legislaturperiode "stetig" zu erwarten ist. Dann hätte es aber konsequenterweise Kohls fingierte Vertrauensfrage auch ablehnen müssen.

Jetzt haben die Nachfolger den Salat. So sehe ich die Sache. Sollen sie es ausbaden.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 08:57 Uhr:   

@Bernhard:
> Art. 68 GG lässt "unechte" Vertrauensfragen, bei denen nicht
> das Vertrauen, sondern das Misstrauen gewünscht wird, um die
> vorzeitige Auflösung des Parlamentes entgegen Art. 39 GG zu
> erreichen (...) nicht zu.
Deine ganze Argumentation hängt an Deiner privaten Definition von "unecht".

Es ist aber völlig GG-konform als Kanzler eine Vertrauensfrage zu stellen, bei der man einen Mißerfolg erwartet.
Genau diese Konstellation beschreibt der §68 doch: Der Kanzler sieht keine Mehrheit mehr für sich und hätte das gerne vom Parlament bestätigt.

Die Frage wäre als "echt", wenn der formalen Mehrheitsverfehlung auch echte Probleme im Parlament gegenüber stehen.
Das war 1983 der Fall, das ist jetzt der Fall.
Und "Probleme" heißt nicht, daß es grundsätzlich unmöglich ist, für irgendeine Vorlage eine Mehrheit zu finden. Sowohl 1983 wie jetzt gab es noch bis zum Schluß Abstimmungsmehrheiten der Regierungskoalition.
Aber innerhalb der Koalition gibt es so erhebliche Vorbehalte, daß der Kanzler eben nicht mehr die nötige Handlungsfreiheit hat: Damals hatte Kohl die FDP-Unterstützung nur unter Vorbehalt, heute kann Schröder nichts mehr durchbringen, was der SPD-Linken mißfällt.

Das BVG wird daher die Neuwahl zulassen, und das ist auch richtig so.
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MMA
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 12:49 Uhr:   

Mal auf einem anderen Niveau:

Wäre es nicht schlimm, wenn ein Kanzler die durch missbräuchliche Vertrauensfrage herbeigeführte Wahl gewänne und später über ihn stolz so etwas geschrieben würde?

"Wegen der anstehenden weitreichenden Entscheidungen setzt [...] Neuwahlen durch. Er will, dass die Wähler vorzeitig, noch vor Ablauf der regulären Legislaturperiode, über die künftige Politik des Landes befragt werden. Am [...] stellt er im Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage. Damit macht er den Weg zu Neuwahlen frei, die er zu diesem Zeitpunkt glaubt gewinnen zu können.
Die [...] erzielt bei diesen Wahlen mit 48,8 Prozent der Stimmen ihr zweitbestes Ergebnis seit 1949 [...]"

Aus: Dona Kujacinski, Peter Kohl [Sohn von H. Kohl] (Hg.), "Hannelore Kohl. Ihr Leben", Droemer, München 2002, S. 175
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 13:28 Uhr:   

@MMA:
Schlimm wäre es nur, wenn die Vertrauensfrage wirklich mißbräuchlich wäre.
Solange dem nicht so ist, kann auch später in dieser oder ähnlicher Art darüber geschrieben werden.
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MMA
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 14:03 Uhr:   

@Ralf
Missbräuchlich ist sie natürlich nicht, wenn das BVerfG dies so sieht; wer wollte es schelten? Insofern ist es umso wichtiger, erst "später" in dieser Art darüber zu schreiben.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 17:36 Uhr:   

Vielleicht hier ganz interessant, die Verhandlungsgliederung der mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 9. August 2005. Der Zulässigkeit „unechter“ Vertrauensfragen wird bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung ein eigener Punkt gewidmet (was aber nicht unbedingt etwas heißen muss).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 18:39 Uhr:   

Aus dem "Handelsblatt":
Verhandlung der Organklagen am kommenden Dienstag

Verfassungsgericht bedenkt Konsequenzen bei Neuwahl-Absage


Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die Konsequenzen einer möglichen Entscheidung gegen die angestrebte Neuwahl. Obwohl Bundespräsident Köhler bereits grünes Licht gegeben hat, könnte Karlsruhe die Entscheidung noch kippen. Als Hauptkritikpunkt gilt erneut das Prozedere zur absichtlich verlorenen Vertrauensfrage des Kanzlers.
HB KARLSRUHE. Am kommenden Dienstag verhandelt das Gericht über die Organklagen zweier Bundestagsabgeordneter gegen die Auflösung des Bundestages. Geprüft wird außerdem, ob eine „materielle Auflösungslage“ vorlag. Das betrifft die Argumente von Bundeskanzler Schröder, er habe für seine Politik keinen dauerhaften Rückhalt mehr.

Zudem befasst sich der Zweite Senat mit der Frage, ob eine „unechte“ Vertrauensfrage prinzipiell zulässig ist - also eine Abstimmung, bei der sich ein Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen lässt, um zu einer vorgezogenen Wahl zu kommen. Ein weiterer Punkt ist die „gerichtliche Kontrolldichte“: Hier geht es um die Frage, inwieweit das Karlsruher Gericht die Einschätzungen des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten noch überprüfen darf.

Bundespräsident Köhler hatte am 21. Juli den Bundestag aufgelöst und für den 18. September eine vorgezogene Bundestagswahl angesetzt. Er folgte damit dem Vorschlag von Bundeskanzler Gerhard Schröder, der über eine absichtlich verlorene Vertrauensfrage im Bundestag die Voraussetzung für Neuwahlen geschaffen hatte.

Der Spitzenkandidat der Linkspartei, Oskar Lafontaine, warf Schröder indes die Nötigung von Verfassungsorganen vor. In einem Interview der „Berliner Zeitung“ sagte Lafontaine, Schröder laufe vor seiner Verantwortung für die höchste Arbeitslosigkeit und die höchste Staatsverschuldung der Nachkriegsgeschichte weg: „Weil er aber zu feige ist zurückzutreten, nötigt er die Verfassungsorgane und lässt denunziatorische Dossiers über Bundestagsabgeordnete anlegen, die ihm zähneknirschend die Treue gehalten haben.“

Schröder hatte nach der verlorenen Vertrauensabstimmung im Bundestag ein Dossier an Bundespräsident Horst Köhler geschickt, um seinen Antrag auf Neuwahlen zu untermauern. Die nach Medienberichten gut 250 Seiten starke Dokumentation soll vor allem aus Zeitungsausschnitten bestehen, in denen Kritiker von Schröders Politik aus den Reihen der Koalition genannt werden.

Dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe liegen zwei Klagen von Bundestagsabgeordneten gegen die vorgezogene Bundestagswahl vor. Neben der SPD- Abgeordneten Jelena Hoffmann reichte auch der Grünen-Parlamentarier Werner Schulz Organklage ein.

Schulz hat immer wieder bekräftigt, die Klage richte sich zwar formal gegen die Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten, aber eigentlich gegen das gesamte Verfahren. Sein Vorwurf: Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers sei fingiert gewesen. Neben den Abgeordnetenklagen liegen in Karlsruhe mehrere Beschwerden von Splitterparteien vor, die sich durch die kurze Frist bis zur vorgezogenen Wahl benachteiligt sehen.


HANDELSBLATT, Mittwoch, 03. August 2005, 16:37 Uhr
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 19:10 Uhr:   

@Ralf: "Es ist aber völlig GG-konform als Kanzler eine Vertrauensfrage zu stellen, bei der man einen Mißerfolg erwartet."

Du hast darin recht: "erwartet". Aber in dem von mir monierten Fall wird der Misserfolg "gewünscht". Es geht schlicht darum, ob man eine stetige Mehrheit für die Zukunft der Legislaturperiode im Parlament für die Durchsetzung der als sinnvoll erachteten Politik erwarten kann oder nicht. Und stellt der Kanzler, obwohl er weiß, dass diese Bedingung erfüllt ist, er also eine Mehrheit für seine Politik auch in Zukunft hat, die Vertrauensfrage in der Absicht, sie zu verlieren, dann ist sie eben "unecht". Dies ist doch - in Anbetracht des Urteils von 1983 - korrekt!
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. August 2005 - 13:31 Uhr:   

Und stellt der Kanzler, obwohl er weiß, dass diese Bedingung erfüllt ist, er also eine Mehrheit für seine Politik auch in Zukunft hat, die Vertrauensfrage in der Absicht, sie zu verlieren, dann ist sie eben "unecht".
Aber wenn er sie stellt und tatsächlich keine Mehrheit mehr da ist, ist es eben auch eine "unechte" Vertrauensfrage.
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. August 2005 - 13:33 Uhr:   

>"Und stellt der Kanzler, obwohl er weiß, dass diese Bedingung erfüllt ist, er also eine Mehrheit für seine Politik auch in Zukunft hat, die Vertrauensfrage >in der Absicht, sie zu verlieren, dann ist sie eben "unecht"."

Aber wenn er sie stellt und tatsächlich keine Mehrheit mehr da ist, ist es eben auch eine "unechte" Vertrauensfrage.
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. August 2005 - 18:23 Uhr:   

Nachtrag: Siehe etwa hier unter B II 1, insbes. 1c: http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Faelle/chefsacheII-loesung.htm
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. August 2005 - 22:08 Uhr:   

Hier steht es aber doch eindeutig:
"Somit erfordert Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass sich der Bundeskanzler der stetigen parlamentarischen Mehrheit des Bundestages nicht (mehr) sicher sein kann. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.".
Genau dies ist der zentrale Satz des Urteils des Verfassungsgerichts von 1983 und wird auch von Dir in diesem fiktiven Fallbeispiel zitiert. Aber: wenn sich der Bundeskanzler der parlamentarischen Mehrheit sicher sein kann und dennoch die Vertrauensfrage in der Absicht, das Misstrauen ausgesprochen zu bekommen, stellt, so liegt eben ein Mißbrauch des Artikels 68 vor. Eine solche Vertrauensfrage wäre unecht. Und hier habe ich mehrfach das Zitat des Urteils des Verfassungsgerichtes hier hineinkopiert. Bei einer solchen Vertrauensfrage, die eben unecht ist, muss der Bundespräsident ablehnen. Dies muss dann aber vom Bundespräsidenten in einer alternativen politischen Einschätzung, die der des Kanzlers "eindeutig vorzuziehen ist", begründet werden. Und genau diese Unechtheit der Vertrauensfrage war im Dezember 1982 eindeutig gegeben, ist aber jetzt nicht eindeutig nachzuweisen. Insofern bleibe ich bei meiner Definition, dass das Verfassungsgericht eben "unechte" Vertrauensfragen abgelehnt hat und die Kohlsche als "echt" durchgehen ließ. Für die Deutung, das Verfassungsgericht habe 1983 "unechte" Vertrauensfragen mit Art. 68 GG für vereinbar erklärt, sehe ich nach Lektüre des Urteils keinen Raum. Mal sehen, was das Verfassungsgericht jetzt sagen wird. Die von Matthias dankenswerterweise hier ins Forum gestellte Tagesordnung lässt Raum für Spekulationen. Ich bin mir seitdem nicht mehr ganz so sicher, dass das Verfassungsgericht die geplante Neuwahl billigen wird. Wir werden sehen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. August 2005 - 23:09 Uhr:   

Ich habe an die Juristen in diesem Forum eine Frage: Das "Handelsblatt" schreibt, selbst wenn das Verfassungsgericht die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten für verfassungswidrig erklären sollte, es dennoch Neuwahlen am 18. September geben könne. Wieso denn das? Wenn das Gericht die Neuwahlen kippen sollte, müsste doch der Bundespräsident - mit Gegenzeichnung durch den Kanzler - seine Verordnung zur Auflösung des Bundestages rückgängig machen? Wieso kann das Verfassungsgericht - so der unten zitierte Artikel - theoretisch die Auflösung des Bundestages für verfassungswidrig erklären und es bei dieser Feststellung "belassen", wie der Rechtsexperte Huber meint?

Verfassungsgericht prüft Vertrauensfrage

Wahlklage warnt vor „Kanzlerautokratie“

Von Maximilian Steinbeis

Das Verfassungsdrama um die Neuwahlen im September wird am kommenden Dienstag ohne die beiden Hauptdarsteller aufgeführt. Bundeskanzler Gerhard Schröder werde nicht nach Karlsruhe fahren, um dem Gericht seine Motive bei der Stellung der Vertrauensfrage persönlich darzulegen, hieß es gestern in Berlin. Und Bundespräsident Horst Köhler, der auf Schröders Bitte den Bundestag aufgelöst hat und sich dafür jetzt in Karlsruhe verantworten muss, wird sich nach Auskunft einer Sprecherin ebenfalls vertreten lassen.

BERLIN. Das Karlsruher Gericht verhandelt am Dienstag über die Klagen zweier Abgeordneter, Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD). Die beiden Parlamentarier wollen erreichen, dass das Gericht Köhlers Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, für verfassungswidrig erklärt. In einer Verfahrensgliederung, die das Gericht am Dienstag veröffentlichte, werden jetzt erste Anhaltspunkte sichtbar, wie die Richter mit der heiklen Materie umgehen wollen.

Im Kern der Verhandlung steht die Frage, ob der Kanzler Grund zur Annahme hatte, dass er für seine Politik keine verlässliche Mehrheit im Parlament hinter sich hatte. Dieser so genannten „materiellen Auflösungslage“ hat das Gericht einen eigenen Tagesordnungspunkt eingeräumt. Schröder hatte Köhler eigens ein 250-seitiges Dossier aus Zeitungsartikeln zusammenstellen lassen, um zu belegen, dass ihm tatsächlich die Regierungsmehrheit auseinander zu fliegen drohte. Laut Verhandlungsgliederung will das Gericht aber auch erörtern, ob „unechte Vertrauensfragen“, die von vorneherein auf ihr Scheitern und damit auf Neuwahlen abzielen, überhaupt zulässig sind.

Doch selbst wenn die Richter die Vertrauensfrage und die Auflösung des Bundestags als verfassungswidrig brandmarken sollten, hieße das noch nicht unbedingt, dass die Neuwahlen am 18. September abgeblasen werden müssten. Dies ergebe sich daraus, dass das Gericht sich laut Verhandlungsgliederung auch mit den politischen Folgen seiner Entscheidung auseinander setzen wolle, sagte der Verfassungsrechtsexperte Peter M. Huber von der Universität München dem Handelsblatt.

Das Bundesverfassungsgericht betrachte sich nicht nur als Gericht, sondern als Verfassungsorgan. Daher urteile es nicht nur nach Rechtslage, sondern behalte stets auch die politischen Folgen seiner Entscheidungen im Blick. Wenn es zu dem Schluss käme, dass ein Stopp der Neuwahlen das Land in eine Krise stürzen würde, könne das Gericht es auch bei einer bloßen Feststellung der Verfassungswidrigkeit belassen.

Formell richten sich die Klagen gegen Bundespräsident Horst Köhler: Er hat am 21. Juli die Auflösung des Bundestags angeordnet. Aber in ihren Klageschriften gehen die Prozessvertreter der beiden klagenden Abgeordneten, Wolf-Rüdiger Schenke und Hans-Peter Schneider, vor allem mit dem Kanzler hart ins Gericht. Schneider, der die Abgeordnete Hoffmann vertritt, warnt in seiner Klagebegründung sogar vor Gefahren für die Demokratie, sollte Karlsruhe Schröder und Köhler nicht Einhalt gebieten: Faktisch verfüge der Kanzler dann über ein „nahezu grenzenloses“ Auflösungsrecht, mit dem er Quasi-Plebiszite herbeiführen und am Parlament vorbeiregieren könne. Vom freien Mandat der Abgeordneten bliebe „nahezu gar nichts mehr übrig“, heißt es in der Klageschrift, die dem Handelsblatt vorliegt. Deutschland drohe „von einer parlamentarischen ,Kanzlerdemokratie’ in eine präsidiale ,Kanzlerautokratie’“ überzugehen.

Wer für die Bundesregierung an der Verhandlung in Karlsruhe teilnimmt, wird zwar erst heute im Kanzleramt entschieden. „Aber es ist nicht üblich, dass der Kanzler selber hinfährt“, sagte ein Sprecher. Denkbar wäre, dass Bundesinnenminister Otto Schily oder Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Sache der Bundesregierung vertreten. Als Prozessbevollmächtigten hat die Bundesregierung den Berliner Staatsrechtsprofessor Bernhard Schlink benannt, der der breiten Öffentlichkeit weniger als Verfassungsexperte denn als Bestsellerautor bekannt sein dürfte: Er hat den Erfolgsroman „Die Vorleserin“ verfasst.

Geklagt hatten neben Schulz und Hoffmann auch zwei Splitterparteien, die „Familienpartei“ und die ÖDP. Argument: Die knappen Fristen bis zur Wahl minimierten ihre Wahlchancen. Über ihre Klagen will Karlsruhe am Dienstag nicht mitverhandeln – aus Sicht des Experten Huber ein klares Indiz dafür, dass die Klagen chancenlos sind.

Übersicht der Bevollmächtigten

Hans-Peter Schneider: Der Verfassungsrechtler vertritt die SPD-Abgeordnete Jelena Hoffmann. Schneider ist seit 1986 Leiter der Forschungsstelle für Zeitgeschichte des Verfassungsrechts an der Universität Hannover. Er war Mitglied der Föderalismuskommission und Verfassungsrichter in Sachsen.

Wolf-Rüdiger Schenke: Der Vertreter von Werner Schulz (Grüne) hat einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht in Mannheim. Schon 1983 vertrat er FDP-Abgeordnete vor dem Verfassungsgericht, nachdem Helmut Kohl seine Vertrauensfrage gestellt hatte.

Bernhard Schlink: Er ist Verfassungsrichter in Nordrhein-Westfalen und vertritt jetzt die Bundesregierung. Schlink lehrt an der Humboldt-Universität Berlin Öffentliches Recht. Als Romancier verfasste er unter anderem die Kriminalromane um den Detektiv Gerhard Selb.


HANDELSBLATT, Donnerstag, 04. August 2005, 08:25 Uhr
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Marc K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. August 2005 - 23:46 Uhr:   

@Bernhard Nowak,

für mich ist diese Argumentation (jedenfalls auf Anhieb) nicht nachvollziehbar. Es muss sich hier um eine absolute Mindermeinung handeln. Sollte das BVerfG im August zu dem Urteil kommen, die Bundestagsauflösung sei verfassungswidrig, dann ist die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten nichtig.
Anders wäre es wohl, wenn das BVerfG erst nach dem 18. September ein Urteil fällen würde. Dann wäre der Bestandschutz der dann abgehaltenen Wahl für höherwertiger zu erachten, so dass die verfassungswidrige Auflösungsentscheidung nicht zur Nichtigkeit der bereits abgehaltenen Wahl führen würde. Das dies auch für eine Entscheidung vor der Wahl (die dann schließlich noch abgesagt werden könnte) übertragen werden kann, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Die Möglichkeit ein Gesetz für verfassungswidrig zu erklären, es aber nicht für nichtig zu erklären gibt es für das BVerfG allerdings grds. Dies gilt insbesondere dann, wenn anderenfalls die Rechtssicherheit gefährdet würde (z.B. bei steuerlichen Regelungen). Dann bekommt der Gesetzgeber Zeit das Gesetz zu ändern. Besondere Rolle spielt dies bei Verstößen gegen Gleichheitsrechte. In diesem Fall kann das BVerfG eine Regelung grds. nur für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklären, weil es denn Gesetgeber obliegt, wie der Gleichheitsverstoß zu beseitigen sei (z.B. durch Ausweitung einer begünstigten Regelung auch auf die zu Unrecht nicht berücksichtigte Gruppe ODER durch Abschaffung der Begünstigung für alle. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Gesetzgeber eine Gruppe nur übersehen hat, kann das BVerfG die Begünstigung auf die zu Unrecht ungleich behandelten Gruppe ausweiten).
Diese Erwägungen zu den Gleichheitsrechten lassen sich aber überhaupt nicht auf die Vertrauensfrage anwenden.
Das gilt ebenso für das Argument der Rechtssicherheit. Es ist für mich nicht ersichtlich das die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit der Neuwahlentscheidung gefährdet wäre.
Und auch mit einem Bestandsschutz von Entscheidungen des Bundespräsidenten läßt sich dies nicht rechtfertigen. Der Bundespräsident unterzeichnet auch jedes Gesetz.
Dennoch führt eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in der Regel zu seiner Nichtigkeit.

Ein solches Ergebnis wäre höchst merkwürdig. Das so eine Position vertreten wird liegt wohl auch daran, dass es zu Art. 68 GG bislang fast keine Rechtsprechung gibt (genau gesagt bislang nur ein Urteil des BVerfG). Daher kommen besonders viele Meinungen auf.
Dies gab es ja auch zu Art. 51 III 2 GG (die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden). Hier wurde ja zum Teil die Meinung vertreten, dass der Ministerpräsident als Stimmführer die Letztentscheidung hat und daher praktisch die anderen Bundesratsmitglieder seines Landes überstimmen könne. Ich habe diese Meinung nicht für vertretbar gehalten, aber was natürlich weit wichtiger ist das Bundesverfassungsgericht auch nicht (und zwar alle 8 Richter nicht, die abweichenden Voten folgten einer anderen Interpretation des Zwischenrufs von Schönbohm). Allerdings erkenne ich für die (abzulehnende) Meinung einer Stimmführerschaft des Ministerpräsidenten weit mehr Argumente als für die Meinung eine Neuwahl sei möglich obwohl vorher die Nichtigkeit der Auflösungsentscheidung vom BVerfG festgestellt wurde.
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 05. August 2005 - 12:03 Uhr:   

>" Hier steht es aber doch eindeutig:
"Somit erfordert Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass sich der Bundeskanzler der stetigen parlamentarischen Mehrheit des Bundestages nicht (mehr) sicher sein kann. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.".


Die von mir angegebene Stelle enthält eine Definition der "unechten" Vertrauensfrage, die nicht mit der identisch ist, die du verwendest, darauf wollte ich hinweisen. Wenn man davon ausgeht, dass viele Juristen den Begriff so verwenden wie in diesem Skript, klärt sich manche Verwirrung.


>"Aber: wenn sich der Bundeskanzler der parlamentarischen Mehrheit sicher sein kann und dennoch die Vertrauensfrage in der Absicht, das Misstrauen ausgesprochen zu bekommen, stellt, so liegt eben ein Mißbrauch des Artikels 68 vor."

Kommt drauf an, was man genau unter Missbrauch versteht.
Wenn der BT dem BK dann einfach doch (freies Mandat!) das Vertrauen ausspricht, worin soll dann ein Verfassungsverstoß liegen?
Und wenn die Abstimmung verloren geht und der BP die Auflösung ablehnt, weil er meint, dass der BK habe eben doch eine Mehrheit habe - dann ist das doch auch ein verfassungskonformer Vorgang.

Verfassungswidrig wäre letztlich immer nur die BT-Auflösung.

Das andere wäre höchstens ein bisschen verfassungsfeindlich, nicht schlimmer als wenn ein BP in so einem Zusammenhang äußern würde, die "bestehende föderale Ordnung" sei "überholt".

>"Und genau diese Unechtheit der Vertrauensfrage war im Dezember 1982 eindeutig gegeben, ist aber jetzt nicht eindeutig nachzuweisen.
Insofern bleibe ich bei meiner Definition, dass das Verfassungsgericht eben "unechte" Vertrauensfragen abgelehnt hat und die Kohlsche als "echt" durchgehen ließ."

Auch wenn ich jetzt mal "echt" und "unecht" durch "verfassungskonform" und "verfassungswidrig" ersetze, verstehe ich nicht, wieso das BVerfG das so komisch entschieden haben sollte.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 05. August 2005 - 17:28 Uhr:   

@Marc K.: Vielen Dank für diese ausführliche Info.
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Marc K.
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 01:40 Uhr:   

zur Frage der echten oder unechten Vertrauensfrage?
Das entscheidende dürfte die Frage einer materiellen Auflösungslage sein. Meiner Kenntnis nach hat sich das BVerfG 1983 gar nicht zu diesen Begriffen geäußert. Vielmehr hat es nur festgestellt, dass neben den formalen Voraussetzungen einer Bundestagsauflösung gemäß Art. 68 GG (Vertrauensfrage des Bundeskanzler, Ablehnung des Vertrauens im Parlament, Vorschlag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten den Bundestag aufzulösen) auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen: und das ist das fehlende stetige Vertrauen der Mehrheit des Bundestages in den Bundeskanzler. Hierbei hat der Bundeskanzler eine Einschätzungsprärogative, von der der Bundespräsident nur abweichen darf, wenn eine andere Entscheidung eindeutig vorzuziehen ist. Ist demnach neben der formalen auch die materiale Auflösungslage gegeben, so ist der Bundespräsident berechtigt nach seinem freien Ermessen zu entscheiden ob er den Bundestag auflöst oder nicht.

Meiner Einschätzung nach liegt die Frage nach eine echte Vertrauensfrage aber noch im Rahmen der formellen Voraussetzungen. Hier wird doch die Frage aufgeworfen, ob nicht nur die Auflösungsverfügung selbst verfassungsrechtliche Voraussetzung hat, sondern auch das Stellen der Vertrauensfrage selbst (dafür spricht auch die Prüfungsreihenfolge des BVerfG, das die materielle Auflösungslage (das ist die Frage nach dem stetigen Vertrauen hinter die Frage der "Zulässigkeit unechter Vertrauensfragen" eingeordnet hat.
Meiner Einschätzun nach liegt eine "unechte Vertrauensfrage" vor, wenn der Bundeskanzler die Frage mit der Absicht stellt, das Vertrauen nicht ausgesprochen zu bekommen um vorgezogene Bundestagswahlen herbeizuführen.
Bislang wurde die Vertrauensfrage in der Geschichte der Bundesrepublik fünfmal gestellt (1972, 1982, 1982, 2001 und 2005). Davon zweimal in der Absich das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen (1981 (1) von Helmut Schmidt; 2001 von Gerhard Schröder (verbunden mit der Frage Afghanistan-Einsatz) und dreimal mit dem Ziel nicht das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen (1972 Brandt, 1982 Kohl, 2005 Schröder), sondern mit dem von vornherein angekündigten Ziel Neuwahlen herbeizuführen.
Demnach wären drei der fünf bisherigen Vertrauensfragen unechte Vertrauensfragen gewesen.
Das BVerfG hat jedenfalls 1983 zu diesem Punkt lapidar festgestellt, dass die Vertrauensfrage bereits früher - 1972 - zur Herbeiführung von Neuwahlen eingesetzt wurde, damals bei gemeinsamer Überzeugung aller Verfassungsorgane von der Zulässigkeit dieses Vorgehens. Dies sei für das BVerfG nicht unbeachtlich. Die Konkretisierung einer "offenen" Verfassungsnorm wie Art 68 GG obliege allen Verfassungsorganen im Zusammenspiel der Kräfte dieses Regierungssystems.
Demnach ist eben von der Zulässigkeit unechter Vertrauensfragen auszugehen. Dies ist jedenfalls die vorherrschende Meinung. Demnach kann der Bundeskanzler immer eine Vertrauensfrage stellen, egal in welcher Lage er ist, auch mit dem Ziel sie zu verlieren und dem Bundespräsidenten vorschlagen den Bundestag aufzulösen (unechte Vertrauensfrage).
Der Bundespräsident muss diesen Vorschlag allerdings zurückweisen, wenn die materielle Auflösungslage nicht besteht.
Möglicherweise wird das BVerfG hier einige Korrekturen vornehmen wollen. Der Bundespräsident trifft bei dieser Auslegung von Art. 68 GG letzlich die alleinige Verantwortung. Der Bundeskanzler ist hingegen bei der Frage ob er die Vertrauensfrage stellt absolut frei. Er kann in der Tat tun was er will, denn die Verantwortung für die Auflösungsverfügung hat der Bundespräsident (allerdings muss der Bundeskanzler sie gegenzeichnen). Nur die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten wurde letzlich 1983 beurteilt, nicht die Entscheidung des Bundeskanzlers die Vertrauensfrage zu stellen.
Demnach ist das BVerfG 1983 von der Zulässigkeit "unechter" Vertrauensfragen ausgegangen.
Man könnte diese grundsätzlich Zulässigkeit "unechter" Vertrauensfragen z.B. insofern einschränken, als das dem Bundeskanzler, der ja ebenso wie der Bundespräsident per Amtseid an die Verfassung gebunden ist, das Recht zum Stellen der Vertrauensfrage nur zukommt, wenn er keine stetige und verläßliche Mehrheit mehr hat und/oder er eine Sachfrage für unbedingt durchsetzungsbedürftig ansieht und anderweitig sich seiner Mehrheit nicht sicher ist. Dies würde aber letzlich die Fragen die gegenwärtig beim Vorliegen einer materiellen Auflösungslage erörtert werden auf die Frage der Zulässigkeit unechter Vertrauensfragen vorziehen und brächte im Ergebnis keine Änderung.
Nur das dann nicht erst die Auflösungsverfügung, sondern bereits das Stellen der Vertrauensfrage verfassungswidrig wäre.
Ob solche Einschränkungen sinnvoll sind, könnte das BVerfG daher in dem Punkt erörtern.
Die Erörterung der Frage ob "unechte Vertrauensfragen" grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind, wurde im Prinzip schon 1983 mit Nein beantwortet unter Hinweis auf die Staatspraxis (Verweis auf 1972). Nach dem 1983 festgelegten Kriterien einer beschränkten Überprüfbarkeit der Entscheidungen gemäß Art. 68 GG und dem Vertrauen des GG in die gegenseitige Kontrolle von Bundeskanzler, Bundestag und der in Art. 68 GG im Vergleich zu sonst besonders bedeutenden Rolle des Bundespräsidenten (der hier nämlich wirklich über Entscheidungsspielraum verfügt), ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass das BVerfG nunmehr eine grundsätzliche Unzulässigkeit "unechter" Vertrauensfragen feststellt. Dies würde auch der bisherigen, vom BVerfG selbst 1983 anerkannten Staatspraxis widersprechen, die eine Vertrauensfrage, die mit dem Ziel vorgezogene Neuwahlen zu erreichen jedenfalls dann als zulässig erachtet, wenn der Bundeskanzler aus seiner Sicht keine stetige und verläßliche Mehrheit mehr hat und dieser Lageeinschätzung jedenfalls keine andere eindeutig vorzuziehen ist, für zulässig ansieht. Letzlich liefe dies auf eine Totalrevision der Entscheidung von 1983 hinaus (nach diesen Maßstäben wären dann wohl sowohl die Auflösung 1972 als auch 1983 unzulässig gewesen, weil bei beiden Vertrauensfrage nicht das Vertrauen, sondern gerade das "Mißtrauen" angestrebt war um Neuwahlen herbeizuführen).
Daher ist davon nicht auszugehen, sondern allenfalls mit Einschränkungen bei der Zulässigkeit "unechter Vertrauensfragen.
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Marc K.
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 01:45 Uhr:   

kurze Anmerkung zu den Prozessbevollmächtigten:

"Bernhard Schlink: Er ist Verfassungsrichter in Nordrhein-Westfalen und vertritt jetzt die Bundesregierung. Schlink lehrt an der Humboldt-Universität Berlin Öffentliches Recht. Als Romancier verfasste er unter anderem die Kriminalromane um den Detektiv Gerhard Selb."
Bernhard Schlink ist gemeinsam mit Bodo Pieroth auch Mitautor eines sehr oft verwendeten Lehrbuchs zu den Grundrechten, neben seinen sonstigen Tätigkeiten als Autor
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Marc K.
Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 02:13 Uhr:   

Prozessbevollmächtigter des Bundespräsidenten:

Prozessbevollmächtigter des Bundespräsidenten ist:
Prof. Dr. Joachim Wieland, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (seit 2001, von 1991-2001 in Bielefeld).
Prof. Wieland hat als Prozessbevollmächtigter bisher u.a. mehrfach Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten, z.B. Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein oder auch Berlin (wegen der Haushaltsnotlage) und z.B. auch den Bundestag (bzw. dessen Mehrheit) bei der Frage des Zuteilungsverfahrens bei der Besetzung des Vermittlungsausschusses (wie er auch hier diskutiert wurde).
Daneben ist er als Verwaltungs- und Steuerrechtler bekannt.
Mir ist er als Dozent bekannt: er hält sehr gute Vorlesungen.

Schon von daher sollte es mit der Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht gutgehen *g*.
Naja: sie dürfte ohnehin nach Maßgabe der Maßstäbe von 1983 als verfassungsgemäß durchgehen.

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