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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Neuwahl des Deutschen Bundestags im Herbst 2005 » 551-575 « Zurück Weiter »

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Marc K.
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 00:10 Uhr:   

Es ging mir mit der Zahl nur darum einen Eindruck zu geben was auf der "to do"-list des BVerfG (Senate und Kammern) steht.
Und hier stellen die Verfassungsbeschwerden den größten Teil da.
Daneben kommt natürlich noch die übrigen Verfahren (von abstrakter Normenkontrolle bis Beschwerden gegen das Wahlprüfungsverfahren des Bundestages, usw., usw.) auf der Liste.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 09:38 Uhr:   

Hoffmann und Schulz sehen das schon ein bißchen zu oberflächlich:
"Kein Gesetzesvorhaben, dass in dieser Legislatur bis heute im Bundestag durch die Koalition eingebracht worden ist, ist im Bundestag gescheitert. Selbst Gesetze, die seit dem 22.5. von SPD und Bündnisgrünen zur Abstimmung gebracht worden sind, haben die nötigen Mehrheiten bekommen."
Das ist natürlich richtig.
Aber zwei erfahrene Abgeordnete wie die Beiden wissen eigentlich genau, daß eine Reihe von Gesetzentwürfen gar nicht mehr ins Parlament kommen, weil völlig klar ist, daß sie keine Mehrheit finden würden.

Man kann Schröder vielleicht vorwerfen, daß er diese Gesetzentwürfe zurückhält, um die innere Zerrissenheit der SPD nicht so offensichtlich werden zu lassen - hier liegt der Kern des Stücks Unaufrichtigkeit, die beim Neuwahlverfahren so ein Geschmäckle hinterlassen.

Aber es ist eben NICHT so, daß die bisherigen Mehrheiten ein klarer Beweis für die Einigkeit der Regierungskoalition wären.
Hoffmann und Schulz wissen das - und dies zu verschweigen ist von ihrer Seite aus auch ein Stück Unaufrichtigkeit.
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Florian
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 12:48 Uhr:   

Ich weiß nicht, ob es allen aufgefallen ist:
Köhler hat in seiner Rede zweistufig argumentiert.

Erstens habe er zu prüfen gehabt, ob die Einschätzung des Kanzlers zutreffend war.
Und zweitens habe er dann (d.h. nachdem er die erste Frage bejahte) zu entscheiden gehabt gehabt, "ob ich Neuwahlen ansetze oder nicht".

Das bedeutet, zumindest nach der Rechtsauffassung Köhlers hätte der Bundespräsident durchaus das Recht zu folgenem Urteil gehabt:
Er teilt die Einschätzung des Bundeskanzlers, dass dieser kein Vertrauen mehr hat UND LÖST DEN BUNDESTAG DENNOCH NICHT AUF.

Mit anderen Worten: Köhler hat in dieser Rede ein eigenständiges politisches Entscheidungsrecht des Bundespräsidenten für sich reklamiert (das über eine reine juristische Prüfung der Lauterkeit der Absichten des Kanzlers weit hinausgeht).
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 12:54 Uhr:   

@Florian: Genau dieses eigenständige Entschiedungsrecht geht aus dem 1983er-Urteil hervor. K. hat sich strikt daran gehalten.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 13:10 Uhr:   

@Florian:
> Erstens habe er zu prüfen gehabt, ob die Einschätzung des Kanzlers
> zutreffend war.
Das wäre schon zuviel gesagt!

Köhler sagte:
"Doch ich sehe keine andere Lagebeurteilung, die der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist."

Das ist deutlich weniger, aber eben ausreichend als Grundlage.
Er sagt nicht, daß Schröder nachgeprüft recht hat. Er sagt nur, daß es keine gegenteilige Position gibt, die eindeutig besser wäre.

Und das ist m. E. so klar der Fall, daß das BVG gar nicht anders kann als der Wahl zuzustimmen.
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Marc K.
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 16:17 Uhr:   

Man könnte die Prüfungspunkte für die Entscheidung des Bundespräsidenten wie folgt zusammenfassen:

I. Prüfung ob eine andere Lagebeurteilung als die des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen (hierzu Gespräche mit Abgeordneten, Vertreter der Parteien etc. (Schröder, Müntefering, Schulz, etc.)
Wenn (+) Ablehnung des Vorschlags des Bundeskanzlers für den Bundespräsidenten zwingend. (justiziabel)
Wenn (-) s.II.

II. Ermessensentscheidung des Bundespräsident (nicht justiziabel)

In seinen Ausführungen hat sich daher der Bundespräsident fast nur zu I. geäußert. Dies ist der Bereich der auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt (wenn auch nur beschränkt, da wie der Bundespräsident die Einschätzungsprärogative des Bundeskanzlers zu beachten hat, das BVerfG die von Kanzler und Präsident zu beachten hat. Und anders als der Präsident hat das BVerfG natürlich keinen politischen Ermessensspielraum. Dieser Bereich ist gar nicht justiziabel).
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Florian
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 18:09 Uhr:   

Den klugen Herren hier im Forum scheint die Zweistufigkeit des Prüfverfahrens anscheinend schon klar gewesen zu sein.
Mir war das bisher nicht klar.
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 18:17 Uhr:   

@Florian:
Es wurde (und wird??) ja auch immer wieder spekuliert, dass das BVerfG dieses Mal ganz anders entscheiden könne und dass das "alte" Urteil deshalb eh nicht mehr viel wert sei; da konnte schon leicht der Eindruck entstehen, dessen Detail seien nicht so wichtig.
Seit gestern kann man m. E. davon ausgehen, dass das BVerfG es nicht wagen wird, einem Präsidenten, der sich so genau an die gerichtlichen Vorgaben hält, eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 18:41 Uhr:   

@Marc:
> In seinen Ausführungen hat sich daher der Bundespräsident fast nur
> zu I. geäußert.
Das würde ich nicht so sehen!
Im Gegenteil ging ein großer Teil seiner Rede über den schwierigen Zustand des Landes - das war m. E. die Begründung dafür, daß er sich persönlich dafür entschieden hat, auch wirklich aufzulösen.

Das hat er wohl deswegen nicht so explizit juristisch begründet wie den Teil I., weil er eben hier freier entscheiden kann - und weil letztlich eine andere Option nicht wirklich mehr denkbar war, dazu ist die Situation in Berlin zu verfahren.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 21:51 Uhr:   

Ich wollte gerne noch auf einen Aspekt hinweisen, der noch nicht ausreichend zur Sprache gekommen ist: Vor allem fand ich es sehr klug, dass Köhler in seiner Rede sich auch auf Müntefering bezog - aber nicht auf dessen Äußerung vom 1. Juli, die Fraktion stehe voll hinter Schröder, sondern auf Münteferings - eigentlich gegenteilige! - Bestätigung, dass die Einschätzung Schröders, die Loyalitätsbekundungen der SPD-Fraktion seien vor dem Hintergrund der Kritik an der Reformpolitik nicht viel wert, korrekt seien. Damit ist nämlich aus meiner Sicht die einzige "Gefahrenquelle", die bei seiner Auflösungsentscheidung juristisch zu umgehen war, die Müntefering-Äußerung vom 1. Juli, "entschärft. Denn Münteferings Glaubwürdigkeit ist durch die zweite Äußerung ja nicht gerade gewachsen. Wenn sich also Schulz und Frau Hoffmann auf Münteferings Äußerung stützen, um die "Fingiertheit" der Vertrauensfrage nachzuweisen, hat Bundespräsident Köhler diese Kritiker durch die Bekanntgabe der "zweiten" - gegenteiligen! Müntefering-Äußerung "entwaffnet" bzw. widerlegt. Damit ist - wenn sich das Verfassungsgericht an sein eigenes Urteil hält - und davon ist ja doch wohl auszugehen, ein Erfolg der Klage und das heißt, eine Mehrheit von mindestens 5 Richtern dazu zu bringen, die Auflösungsentscheidung als nicht vereinbar mit Art. 68 GG zu verwerfen, aus meiner Sicht völlig aussichtslos.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 22:00 Uhr:   

Meine Meinung zu den Müntefering-Äußerungen wird von Professor Schneider, der Frau Hoffmann in Karlsruhe vertritt, nicht geteilt. Seine Meinung und der auf Köhlers Entscheidung folgende Juristenstreit findet sich unter:
Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,366273,00.html
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Marc K.
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 23:44 Uhr:   

@Ralf Arnemann,

ich habe den Wortlaut der Rede vor mir liegen. Explizit zu Punkt II hat er sich in in den vorvorletzten und vorletzten Absatz kurz geäußert, wobei er hier in seiner Begründung auf eine Gesamtabwägung verwies, ohne an dieser Stelle Ausführungen zu machen, wie diese erfolgt ist. Daneben kann man noch die zwei ersten Absätze der Rede heranziehen (schwierige Lage des Landes, Notwendigkeit einer stabilen Regierung). Ohne diese wäre aus dem Text der Rede gar nicht ersichtlich, was er für seine Gesamtabwägung herangezogen hat. Daher sind die Ausführungen hierzu doch insgesamt recht knapp. Carstens hatte 1983 auf den Willen aller Parteien in seiner Begründung verwiesen. Köhler unterließ dies ebenso wie einen Hinweis auf die Mehrheit der Bevölkerung, die Neuwahlen wünscht. Insgesamt sind seine Ausführungen hier recht knapp. Sie reduzieren sich im wesentlichen auf eine Aussage: Deutschland braucht eine stabile und handlungsfähige Regierung. Da die Stabilität nicht gesichert ist, sind Neuwahlen jetzt richtig und erforderlich für eine politische Richtungsentscheidung.

Die Ausführungen zu Punkt I machen hingegen von der Substanz her rund 2/3 der Rede aus. Zudem sind in diesen Passagen die Ausführungen des Bundespräsidenten sehr klar, präzise und prägnant und folgen einer schlüssigen Argumentation. Sie haben in Ansätzen schon den Charakter eines Rechtsgutachtens. Zunächst führt er als Einleitung (quasi Obersatz) die Ausführungen des Bundeskanzlers, des SPD-Vorsitzenden, etc. aus und erläutert kurz die historische Verwendung der Vertrauensfrage zum Erreichen von Neuwahlen durch Brandt und Kohl. Dann benennt er die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Auflösung (quasi Voraussetzungssatz), die das BVerfG gegeben hat (also Vorliegen keiner anderer Lagebeurteilung die der des Bundeskanzlers vorziehenswert ist). Und dann subsumiert er die gegenwärtige Situation unter den Voraussetzungsatz.
Und als Ergebnissatz formuliert er, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Kurz aber präzise sind hier Köhlers Formulierungen und hier lag offensichtlich auch der Schwerpunkt seiner Rede. Denn dieser Bereich ist der einzige der verfassungsgerichtlich überprüft wird. Und es ist sehr deutlich, dass Köhler und sein Stab sich sehr bemüht haben, dass ganze verfassungsfest zu formulieren.

Das die Entscheidung natürlich eine politische ist, ist doch ganz klar. Letzlich hat der Bundespräsident hier Entscheidungsspielraum. Das in der gegenwärtigen Situation eine andere Entscheidung nicht denkbar war ist auch klar. Bei weiteren Ausführungen Köhlers hierzu hätte sich die SPD auch nur auf den Schlips getreten gefühlt, denn die Krise der Hauptregierungspartei ist ja letzlich der Auslöser des Ganzen. Daher war es wohl gut, dass der Bundespräsident nicht mehr getan hat als die Ausführungen von Schröder wiederzugeben, er werde mit abweichenden Abstimmungsverhalten und Austritten bedroht.
Der schwierige Zustand des Landes kann an sich im übrigen kein Grund für Neuwahlen sein. Eher schon die Erwartung, dass Neuwahlen ein Jahr Stagnation vermeiden und als Ergebnis eine stabile und handlungsfähige Regierung haben werden (jedenfalls handlungsfähiger und stabiler als die jetzige). Diese Aussicht ist m.E. nach politisch ein guter Grund für Neuwahlen. Und ich denke, dass auch der Bundespräsident sich von diesen Gedanken leiten ließ.

Eine schwarz-gelbe Regierung hätte jedenfalls eine weit höhere Handlungsfähigkeit. Und selbst die schlechteste Variante, eine große Koalition, wäre zumindest handlungsfähiger als die gegenwärtige Regierung, die innerlich zerrissen ist und keine verläßliche Mehrheit im Bundestag mehr hat.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Juli 2005 - 16:48 Uhr:   

@Marc (Freitag, den 22. Juli 2005 - 00:10 Uhr)
Es ging mir mit der Zahl nur darum einen Eindruck zu geben was auf der "to do"-list des BVerfG (Senate und Kammern) steht.

Über das Pensum der Verfassungsrichter und ihrer Mitarbeiter habe ich schon immer gestaunt, aber teilst Du meine Einschätzung, dass die bis jetzt schon 14fache Verfahrensdauer gegenüber anderen eilbedürftigen Verfahren (dazu sind Wahlprüfungsverfahren ohne Zweifel zu zählen) unverhältnismäßig ist, zumal schon davor der Bundestag bei diesem Verfahren erst 410 Tage nach der Wahl feststellte, dass er die verfassungsrechtlichen Beanstandungen überhaupt nicht prüft und dies immer Karlsruhe überlässt?

@Marc (Donnerstag, den 21. Juli 2005 - 23:15 Uhr)
Das sehe ich anders. Schulz muss es doch darum gehen zu belegen, dass Schröder entgegen seinen Ausführungen nach wie vor das "stetige Vertrauen" der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages" hat.
Man kann durchaus argumentieren, dass 299 Abgeordnete dies dokumentiert haben (indem sie mit Ja (148) oder Enthaltung (151) gestimmt haben, wie von Müntefering gewünscht)


Die Zurechnung der Enthaltungen als "Dokumentierung" des Vertrauens ist völlig abwegig. Wie Du selbst weiter unten schreibst, kann man das Abstimmungsverhalten nicht umdeuten (nicht einmal die Enthaltung des Kanzlers, der wieder Kanzler werden will). Daher verbieten sich hier alle weitergehenden Überlegungen, wie: Was wäre bei Abstimmungsteilnahme aller Koalitions-MdB gewesen.

Bei der Pressekonferenz von Werner Schulz am Freitag wurde ihm das auch wieder vorgehalten, ich bin mir sicher, dass kein Verfassungsrichter dieses Argument aufgreifen wird. Noch absurder waren die Vorhaltungen eines Journalisten, warum Schulz sich denn wieder um ein Mandat bewerben wird, wenn er davon ausgeht, dass die Auflösung des Bundestages verfassungswidrig ist (als wenn die 15. Legislaturperiode nicht sowieso in einem Jahr endet).

Das hat auch etwa die Qualität der Begründungen einiger, eigentlich angesehener Wissenschaftler, etwa die des Politologen Karl-Rudolf Korte, dass gegen einen Erfolg der Klagen spreche, dass dies eine Beschädigung von drei Verfassungsorganen – Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident – und damit tatsächlich eine Staatskrise bedeuten würde (Handelsblatt.de vom 21. Juli 2005, 22:02 Uhr). Da fragt man sich doch, wieso in diesem Verfahren überhaupt noch das BVerfG angerufen werden darf ;-).
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J.A.L.
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Juli 2005 - 17:35 Uhr:   

Stich Arbeitsbelastung BVerfG: Ich fände es durchaus bedenkenswert, in Karlsruhe entweder einen dritten Senat aufzumachen oder die Senate zu vergrößern und mehr Kammerentscheidungen Raum zu geben.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Juli 2005 - 21:19 Uhr:   

@Matthias:"Das hat auch etwa die Qualität der Begründungen einiger, eigentlich angesehener Wissenschaftler, etwa die des Politologen Karl-Rudolf Korte, dass gegen einen Erfolg der Klagen spreche, dass dies eine Beschädigung von drei Verfassungsorganen – Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident – und damit tatsächlich eine Staatskrise bedeuten würde (Handelsblatt.de vom 21. Juli 2005, 22:02 Uhr). Da fragt man sich doch, wieso in diesem Verfahren überhaupt noch das BVerfG angerufen werden darf ;-)."

Dies sehe ich ganz genauso. Im übrigen halte ich den Passus, der eine Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichtes für den Fall empfiehlt, falls Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident die Vertrauensfrage einheitlich bewerten (das Verfassungsgericht soll dann nur die Plausibilität der Argumente dieser Verfassungsorgane äußerst zurückhaltend prüfen) für den problematischsten Teil des 83#ger Urteils. Denn - wie Du sagst - wofür ist das Verfassungsgericht denn da? Es muss doch feststellen, ob ein Vorgang grundgesetzkonform oder verfassungswidrig war. Denn wenn sich Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident darin einig wären, eine "unechte" Vertrauensfrage (bei der Schröderschen ist dies ja jetzt umstritten, die von Kohl war definitiv fingiert, die Begründung mit der FDP m.E. vorgeschoben, um Carstens nicht zu blamieren, denn die 256 Abgeordneten, die Kohl zum Kanzler gewählt hatten, hätten die Koalition bei wichtigen Abstimmungen (siehe Haushalt 16.12.82) auch nach dem 6.3.83 nicht im Stich gelassen) als echt anzuerkennen, wie es 1983 m.E. der Fall gewesen ist, dann brauchen wir in der Tat kein Selbstauflösungsrecht des Bundestages. Dann reicht - da hat Werner Schulz völlig recht - ein "gefühltes Misstrauen" des Kanzlers durchaus aus. Ich teile auch Deine Einschätzung, dass das Verhalten von Schulz plausibel und nachvollziehbar ist. Dass er an der Abstimmung nicht teilnahm, weil er diese Farce nicht mitmachen wollte, kann ich gut nachvollziehen.

Nichtsdestotrotz halte ich Neuwahlen für notwendig, hätte aber die Einführung eines qualifizierten Selbstauflösungsrechtes vorgezogen. Nichtsdestotrotz halte ich Köhlers Begründung wie bereits oben dargelegt) - gemessen am - widersprüchlichen - Verfassungsgerichtsurteil von 1983 (welches ich nach wie vor für falsch halte) allerdings für "verfassungsfest" und insofern hat er juristisch so nahe am Urteil von 83 argumentiert, dass seine Auflösung wohl durchgehen wird. Mit dem Geist des Grundgesetzes hat dies m.E. aber nichts mehr zu tun.

Dennoch hat der Vertreter von Schulz, Schencke, m.E. völlig recht: wenn diese Auflösung erneut in Karlsruhe abgenickt wird, dann etabliert sich eine Staatspraxis, die eine Auflösung des Bundestages erlaubt, wann immer der Kanzler es will. Dies ist primär Folge des - unmöglichen! - Karlsruher Urteils von 1983.
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Florian
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Juli 2005 - 22:12 Uhr:   

"
wenn diese Auflösung erneut in Karlsruhe abgenickt wird, dann etabliert sich eine Staatspraxis, die eine Auflösung des Bundestages erlaubt, wann immer der Kanzler es will.
"

Sehe ich anders.
Es gäbe dann immer noch den Sicherheitsriegel Bundespräsident.

Folgendes Szenario:
Schröder liegt im Mai 2005 in den Umfragen hervorragend. Um diese günstige Stimmung auszunutzen, will er schon im Herbst 2005 Neuwahlen und betreibt ein konstruktives Misstrauensvotum.
In diesem Fall bin ich mir sicher, dass Köhler nicht unterschrieben hätte. Und in seiner eigenen Rede reklamiert er auch das Recht auf eine eigene politische Abwägung - um in Zukunft genau solche Ansinnen des Kanzlers abweisen zu können.
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Carsten Heine
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Juli 2005 - 22:27 Uhr:   

Vielleicht hat das BVG den Mut, eine Entscheidung zu fällen, die die von 1983 bewußt aufhebt und so weiteren Mißbrauch verhindert?
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m.g.s.
Veröffentlicht am Montag, 25. Juli 2005 - 12:08 Uhr:   

Florian: Schon richtig. Aber hätte auch Rau seine Unterschrift verweigert...? Oder ein Wowereit, der genauso theoretisch Bundespräsident werden könnte?

Ich kann, wenngleich ich es für einen Fehler hielte, die Auflösung jetzt für nicht verfassungskonform zu erklären, schon verstehen, dass auch Anlass zur Sorge gegeben ist: Wenn das Faktum, dass "alle Neuwahlen wollen", tatsächlich eine so geringe Rolle in dem ganzen Verfahren spielt, heißt das doch rein logisch, dass selbiges Procedere möglicherweise auch dann stattfinden und ähnlich beurteilt werden könnte, wenn die Neuwahlen zwischen den Parteien höchst umsritten sind.Und das löst bei mir schon ein ungutes Gefühl aus: Ein Kanzler, der, weil er gerade gut dasteht in den Umfragen, eine konstruierte Vertrauensfrage verliert (die Opposition wird kaum aus Taktik für ihn stimmen); ein Bundespräsident, der a la Wowereit handelt und sich herausredet, er könne keinen eindeutigen Missbrauch erkennen - und daraufhin auflöst; ein Verfassungsgericht, das in Beachtung der Entscheidung aus dem Jahre 2005 sagt, tja, da können wir nix machen, vor dem 2005er Urteil würden wir uns sonst untreu werden, denn es kommt ja nicht drauf an ob alle die Neuwahlen gewollt haben...

Und schon haben wir den Salat.
Ich würde mir daher schon wünschen, dass, auch wenn es nicht das alleinige Argument sein kann, hier klargestellt wird, dass solche Vorgehensweisen nur unter passenden Begleitumständen gerichtlich "geduldet" werden können.
.
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Juwie
Veröffentlicht am Montag, 25. Juli 2005 - 19:47 Uhr:   

@Carsten Heine:

Bis vor wenigen Wochen war man ja der Meinung, Tenor der 83er-Entscheidung sei gewesen: "Okay akzeptiert - aber so nicht nochmal!"

Nun wird Karlsruhe die Neuwahl nicht platzen lassen, aber vielleicht macht der Senat klare Vorgaben, ein angemessenes Auflösungsverfahren für solche Fälle zu schaffen.
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Gast
Veröffentlicht am Montag, 25. Juli 2005 - 20:10 Uhr:   

Hier ein Interview des DLF mit Ernst Gottfried Mahrenholz.
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Good Entity
Veröffentlicht am Montag, 25. Juli 2005 - 20:17 Uhr:   

@Carsten Heine: Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung aus 1983 nicht aufheben. Einfacher Grund: Es gibt gar kein Verfahren, in dem das beantragt wird. Es hätte auch keinen Sinn, die damals als ordnungsgemäß festgestellte Bundestagsauflösung aus 1983 jetzt rückgängig zu machen.

Es ist auch bei keinem Gericht besonders "mutig", eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem anderen Verfahren als belanglos oder falsch zu bezeichnen und daher nicht zu berücksichtigen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für andere Gerichte gesetzesähnlich bindend. Weicht das Bundesverfassungsgericht selbst "bewusst" von einer eigenen früheren Rechtsprechung ab, kommt das einem Gesetzgebungsakt schon sehr sehr nahe, und zwar nicht etwa bei einer bis dato ungeklärten Frage, sondern bei einer schon bestehenden und noch dazu "höchstrichterlich" geklärten Regelung. Dafür ist das Bundesverfassungsgericht aber gar nicht da. Im Ergebnis wird so die gesamte Rechtsprechung und auch die Verlässlichkeit der Rechtsprechung geschwächt.

Das sollte man nur aus wirklich dringendem Anlass tun, etwa bei grundlegend geänderter Auffassung der Bevölkerung zu bestimmten sittlichen Fragen (etwa zum Thema § 218, § 175 etc). Ansonsten ist eine nicht sonderlich zur Begeisterung führende, aber eindeutige Regelung immer noch besser als ein Hin und Her (und bei nur 22 Jahren seit 1985 wäre das schon als heftiges Schlingern zu bezeichnen, es geht immerhin um unsere Verfassung).

Eine "simple" Sache wie die Auflösung des Bundestages ein Jahr zu früh mag aktuell brisant und sehr wichtig sein und rechtfertigt auf jeden Fall die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes, ist aus der Gesamtschau meines Erachtens aber von geringerer Bedeutung.

Ein Bundeskanzler ebenso wie ein Bundespräsident muss sich wie die gesamte Bevölkerung auf die bisherige Entscheidungspraxis zumindest des BVerfG verlassen können. Bei gleicher Situation muss auch gleich entschieden werden. Ob die Situation gleich war, ist jetzt zu entscheiden.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 25. Juli 2005 - 20:59 Uhr:   

@m.g.s. Wie gesagt, ich teile Deine Bedenken. Aber das Bundesverfassungsgericht hat 1983 in seinem Urteil genau versucht, Dein dargestelltes "Szenario" zu verhindern, nämlich dass ein Kanzler gegen den Willen der Opposition zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt Neuwahlen erreicht. Ich hatte es zwar schon einmal hier hineingepostet, aber zur Erinnerung nochmals der entscheidende Thread:
"Wenn die Vertrauensfrage in der erklärten Absicht gestellt werden dürfte, Neuwahlen zu erreichen, obwohl eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist, wäre die aus guten Gründen vom Grundgesetz in Art. 39 Abs. 1 vorgeschriebene vierjährige Dauer der Legislaturperiode nicht mehr gewährleistet.
Sähe man ein derartiges Verfahren als von Art. 68 GG gedeckt an, liefe das auf eine Verkehrung des Normzweckes hinaus: Statt aus einer Situation der Instabilität über die Parlamentsauflösung als ultima ratio zur Stabilität durch (erhoffte) neue Mehrheiten zu gelangen, liefe man Gefahr, bei vorhandener Regierungsstabilität in eine Situation der Instabilität zu geraten [so könnte das Gericht den möglichen Einzug der PDS/WSAG heute durchaus interpretieren. Nach Meinungsumfragen könnte dies eine große Koalition zwingend erforderlich machen, B.N.], eine Lage also, die das Grundgesetz gerade nach Möglichkeit vermeiden will. Eine so herbeigeführte Krisensituation könnte dann schon bald wieder Neuwahlen erforderlich erscheinen lassen [eben!]. Daher ist es mit Art. 68 GG nicht vereinbar, wenn der Bundeskanzler nach einer sinnwidrig beantworteten Vertrauensfrage dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt. Für den Bundespräsidenten sind in einem derartigen Fall schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages nicht gegeben. Daher wird der Entscheidungsspielraum noch nicht eröffnet, den Art. 68 GG dem Bundespräsidenten mit dem Wort "kann ... (auflösen)" für eine "echte" Krisenlage einräumt. Vielmehr ist er gebunden, den Vorschlag des Kanzlers abzulehnen."

Zitatende

Das Pikante an der Sache ist: durch den wahrscheinlichen Einzug der Linkspartei in den neuen Bundestag wächst die Stabilität (s.o.) in keinem Fall. Und man könnte - wie ich oben ausführte - zugegebenermaßen spitzfindig - auch so argumentieren: Schröder will zu einem ihm günstigen Zeitpunkt in der Legislaturperiode vorzeitige Neuwahlen durch ein künstliches "unechtes" Mißtrauensvotum erreichen, denn bis zum regulären Ende der Legislaturperiode hätte er noch schlechtere Bedingungen: er hätte vermutlich Rheinland-Pfalz, evtl. Berlin und Mecklenburg-Vorpommern "verloren", d.h. Union und FDP hätten die Mehrheit in allen Bundesländern - außer Bremen -. Die SPD würde - da sie über den weiteren Fortgang der Reformen "zerrissen" ist und von Union und FDP im Bundesrat "vor sich hergetrieben" werden könnte, bei regulären Wahlen 2006 evtl. noch schlechtere Aussichten udn läge evtl. unter 20%.

Dies - wie gesagt - überspitzt im Zusammenhang mit den obigen Vorgaben des BVerfG von 1983. Was ich jedoch sagen will ist: der Bundespräsident darf auf keinen Fall in dem von Dir geschilderten Falle das Parlament auflösen. Eine solche Auflösung ginge - sofern sich das BVerfG - was wahrscheinlich ist - an das 1983-Urteil hält - auf keinen Fall durchgehen. Also, in dem von Dir geschilderten Szenario - dies hat das BVerfG 1983 verbindlich festgestellt (siehe Zitat) gäbe es keine Neuwahlen. Die Neuwahlen 1983 wurden möglich, weil eine offensichtlich fingierte Vertrauensfrage (was jetzt sogar zu meinem Erstaunen Mahrenholz in dem Deutschlandfunk-Interview, welches von Gast dankenswerterweise ins Forum gestellt wurde, zugegeben wird)als "echt" erklärt wurde. Und darin hat Robert Leicht recht: die jetzige Situation ist näher an der von 1972 als an der von 1983. Wenn das Gericht also die Auflösung 1983 "abgenickt" hat (was ich nach wie vor für falsch halte, auch Mahrenholz gibt ja jetzt zu, dass es Bedenken unter den Juristen über dieses Urteil gibt) wird es diese auch jetzt abnicken, da sich Köhler an das Urteil von 1983 gehalten hat. Anders würde es m.E. aussehen, wenn die Union und die FDP vehement gegen Neuwahlen zum jetzigen Zeitpunkt gewesen wären und es dann auch nach außen so ausgesehen hätte, dass Schröder sich noch einen günstigen Zeitpunkt für die Wahlen offenhalten möchte - die obige Argumentation war bewußt überspitzt. Dann wäre die Zustimmung des BVerfG zu der Köhler-Entscheidung, an der ich jetzt nicht zweifle, nicht so sicher prognostizierbar.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 25. Juli 2005 - 22:25 Uhr:   

Schulz vertagt Karlsruhe-Klage
MANNHEIM afp Die Klage des Grünen-Abgeordneten Werner Schulz gegen die vorgezogene Bundestagswahl wird vermutlich erst in der zweiten Wochenhälfte beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. "Ich habe kurzfristig umfangreiches und bedeutsames Material erhalten, das neue Gesichtspunkte und wichtige Argumente für uns beinhaltet", sagte Schulz' Anwalt, der Mannheimer Rechtsgelehrte Wolf-Rüdiger Schenke, gestern. Die Klageschrift umfasse bereits 50 Seiten und wachse immer weiter. Das Gericht plant nach Medienberichten den 9. oder 10. August als Termin für die mündliche Verhandlung. Schulz hatte den Gang nach Karlsruhe angekündigt, falls der Bundespräsident den Bundestag auflöst.

Quelle: taz Nr. 7725 vom 26.7.2005, Seite 5, 25 Zeilen (Agentur)
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Marc K.
Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Juli 2005 - 16:30 Uhr:   

@Bernhard Nowak,

"Das hat auch etwa die Qualität der Begründungen einiger, eigentlich angesehener Wissenschaftler, etwa die des Politologen Karl-Rudolf Korte, dass gegen einen Erfolg der Klagen spreche, dass dies eine Beschädigung von drei Verfassungsorganen – Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident – und damit tatsächlich eine Staatskrise bedeuten würde (Handelsblatt.de vom 21. Juli 2005, 22:02 Uhr). Da fragt man sich doch, wieso in diesem Verfahren überhaupt noch das BVerfG angerufen werden darf ;-)."
Dies sehe ich ganz genauso. Im übrigen halte ich den Passus, der eine Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichtes für den Fall empfiehlt, falls Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident die Vertrauensfrage einheitlich bewerten (das Verfassungsgericht soll dann nur die Plausibilität der Argumente dieser Verfassungsorgane äußerst zurückhaltend prüfen) für den problematischsten Teil des 83#ger Urteils. Denn - wie Du sagst - wofür ist das Verfassungsgericht denn da? Es muss doch feststellen, ob ein Vorgang grundgesetzkonform oder verfassungswidrig war."

Naja: Was Du schreibst ist grundsätzlich richtig. Allerdings gibt es auch den Grundsatz der richterlichen Selbstbeschränkung. Und das bedeutet eben, dass das BVerfG nur die verfassungsrechtlichen Fragen zu bewerten hat und z.B. dem Gesetzgeber einen breiten Ermessenspielraum gibt. Wir sind ja nicht nur ein Rechtstaat, sondern auch eine Demokratie. Demokratie- un Rechtstaatsprinzip stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis. Dieses läßt sich mit Sicherheit nicht dadurch lösen, dass man der Judikative prinzipiell den Vorrang einräumt. Dies würde auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung widesprechen, nachdem ein Gleichgewicht zwischen den drei Staatsgewalten bestehen soll. Daher ist das Prinzip richterlicher Selbstbeschränkung sehr wichtig, da ansonsten sich das BVerfG sich quasi an die Stelle des Parlaments (Gesetzgebers) setzen würde.
Dies wirkt sich auch bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung aus.
Bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes wird insbesondere die Verhältnismäßigkeit geprüft, d.h. ob das Gesetz einen legitimen Zweck verfolg und hierfür geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist zu prüfen, ob es ein gleich wirksames milderes Mittel gibt. Hierbei wird dann dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zugestanden.
Ob z.B. die Strafbarkeit des Besitzes auch geringer Mengen Haschich wirklich das mildeste erfolgversprechende Mittel zum Schutz der Volksgesundheit und zum Schutz der Jugend ist oder nicht obliegt daher der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers.
Die am Gleichheitsgrundsatz gemessene Ungleichbehandlung von Haschisch gegenüber Alkohol und Tabak ist ebenfalls nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil sie nicht willkürlich ist, d.h. durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Und als sachlicher Grund reicht es eben aus, dass Tabak und Alkohol traditionelle und gesellschaftlich akzeptierte Rauschmittel sind und Haschisch nicht.
Ob das zu ändern ist, obliegt daher nicht dem BVerfG, sondern den parlamentarischen Gesetzgeber.

Hierbei geht es um die Prüfung von Gesetzen. Diese haben immerhin nicht nur politische, sondern auch eine große rechtliche Bedeutung.
Rein politische Vorgänge (bzw. vorwiegend politische Vorgänge) wie die Wahl des Bundeskanzlers oder die Vertrauensfrage ist eine verfassungsgerichtliche Prüfung naturgemäß noch erheblich beschränkter.
Hier dürften vorwiegend Verfahrensfragen zu prüfen sein. Bei der Wahl des Kanzlers z.B. das Erreichen der vorgegebenen Mehrheit. Zudem noch ob der Kandidat überhaupt wählbar war, d.h. deutscher Staatsbürger, das passive Wahlrecht hat, etc. Ob der Kandidat geeignet ist obliegt hingegen keiner verfassungsgerichtlichen Überprüfunge. Wenn der Bundestag einen 18jährigen, der keinerlei politische Erfahrung hat mit der erforderlichen Mehrheit zum Bundeskanzler wählen würde, so wäre das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Frage des Kandidaten ist eine rein politische Frage.

Auch bei der Vertrauensfrage geht es vorwiegend um politische Einschätzungen. Hat der Bundeskanzler das stetige Vertrauen der ihn tragenden Mehrheit oder nicht. Wer außer der Bundeskanzler selbst soll das Recht haben das zu beurteilen???? Er muss schließlich mit seiner Mehrheit regieren und sonst niemand.
Daher ist es auch konsequent, dass das BVerfG in seinem Urteil 1983 gesagt hat, dass der Bundespräsident die Einschätzung des Bundeskanzlers zu übernehmen hat, es sei denn das eine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen ist.
Und das es bei dem Zustand der SPD Instabilitäten gibt und das der Bundeskanzler nicht das stetige Vertrauen für seine Politik hat (man denke nur an die zunehmende Kritik von Schreiner und Skarpelis-Sperk, die ja jetzt schon für ein Bündnis mit der Linkspartei eintreten) ist zumindestens nicht abwegig. Von daher war der Bundespräsident sogar verpflichtet die Einschätzung des Bundeskanzlers zu übernehmen.
Die danach von ihm getroffene Entscheidung obliegt seinem freien Ermessen. Und diese ist dann auch nicht mehr verfassungsrichterlich überprüfbar, da sie eine rein politische ist.
Die einzige Frage ist daher, ob die Einschätzung des Bundeskanzlers, dass er nicht mehr das stetige Vertrauen hat abwegig ist. Hierauf beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Prüfung.
Und das ist auch vertretbar, da es sich bei der Vertrauensfrage ja nicht um ein Gesetz, sondern um einen fast ausschließlich politischen Prozess handelt, der von daher naturgemäß einer gerichtlichen Prüfung nur sehr begrenzt zugänglich ist.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 29. Juli 2005 - 19:53 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 9. August über die Neuwahlen. Die Klage von Jelena Hofmann wurde heute eingereicht.
Quelle: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,367356,00.html

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