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Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 12:34 Uhr: | |
@Matthias: So sehe ich dies auch. Man lese den offenen Brief von Schulz an Bundeskanzler Schröder nach, der am Montag im "Spiegel" auszugsweise veröffentlicht wurde. Er zeigt, dass Du recht hast und es um das Vorgehen des Kanzlers in der Vertrauensfrage geht, nämlich die Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, sie zu verlieren, obwohl er - so Schulz - eine stabile Mehrheit hat, also eine "unechte" Vertrauensfrage zu stellen. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 13:02 Uhr: | |
Wenn man dagegen ist, dass der Kanzler die Vertrauensfrage verliert, muss man ihm das Vertrauen aussprechen. Wer das nicht tut, kann nicht behaupten, der Kanzler habe in Wahrheit das Vertrauen der gesamten Koalition, und schon gar nicht gleichzeitig darauf bestehen, dass die Beantwortung der Vertrauensfrage die wahren Verhältnisse ausdrücken müsse. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 13:23 Uhr: | |
Aus der Internet-Ausgabe http://www.faz.de von heute: Warten auf Köhlers Wort „Keine Angaben zu Ort, Inhalt und Zeitpunkt” 21. Juli 2005 Der Sprecher des Bundespräsidenten, Martin Kothé, profiliert sich auch am Donnerstag vormittag in Berlin als Geheimnisträger auf die Frage, wann und wo Horst Köhler seine Entscheidung über eine Auflösung des Bundestages bekannt geben wird. Und natürlich auch, wie sich der Bundespräsident nach der juristischen Prüfung im Schloß Bellevue entscheiden wird. Doch der Countdown läuft. Spätestens morgen um Mitternacht läuft die vom Grundgesetz vorgegebene Frist ab, in der sich Köhler zu den Konsequenzen der gescheiterten Vertrauensfrage von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) äußern muß, um den Bundestag auflösen zu können und einen Termin für Neuwahlen anzusetzen. Telefonat mit Schröder? Die Indizien deuten auf eine Entscheidung am heutigen Nachmittag hin. Das ZDF rechnet offenbar schon mit einer Fernsehansprache am Abend, entgegen ursprünglicher Berichte wird Köhler aber einen Termin bei einer Benefiz-Modenschau in Berlin am Donnerstag abend nicht wahrnehmen. Zuletzt hatte sich Köhler öffentlichen Nachfragen durch Nichterscheinen entzogen. Mit einem Brief und wohl auch am Telefon plant Köhler angeblich, auch den Bundeskanzler vorab über seine Entscheidung zu informieren. Die „Passauer Neue Presse” berichtete am Donnerstag mittag unter Berufung auf Regierungskreise, Schröder werde noch heute aus Hannover nach Berlin zurückkehren und sich am Nachmittag für eine Stellungnahme im Kanzleramt bereithalten. Regiert Rot-Grün doch weiter? Erwartet wird von Regierung und Opposition eine vorgezogene Bundestagswahl am 18. September. Die Parteien haben längst ihren Wahlkampf begonnen, die Union schon ihre Kanzlerkandidatin ausgerufen. Sollte er den Termin verstreichen lassen oder sich gegen eine Auflösung des Parlaments aussprechen, müßte Rot-Grün theoretisch noch bis zum Ende der Legislaturperiode 2006 weiterregieren. Thierse für Selbstauflösungsrecht Unterdessen hat sich Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) abermals für ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages ausgesprochen. Zur Verhinderung von Mißbrauch könnte für eine Selbstauflösung eine Zweidrittel- oder gar eine Dreiviertelmehrheit vorgesehen werden. „Die Angst der Mütter und Väter des Grundgesetzes vor einer Wiederholung der Weimarer Verhältnisse muß man nach über 50 Jahren einer stabilen bundesdeutschen Demokratie nun wahrlich nicht mehr haben”, sagte Thierse am Donnerstag morgen im ZDF. Bei der jetzigen Rechtslage müsse man immer durch „das Nadelöhr des Artikels 68, die gescheiterte Vertrauensfrage”. Über ein Selbstauflösungsrecht müsse aber „in aller Ruhe und aller Ausführlichkeit” diskutiert werden. „Köhler kann auch gegen Stimmung entscheiden” Thierse erwartet die Entscheidung von Köhler nach eigener Aussage mit „Gelassenheit”. „Er ist frei, er kann auch gegen die Stimmung im Lande entscheiden, so souverän sollte er schon sein, daß er sich nicht vollständig durch Stimmung beeinflussen läßt”, sagte Thierse. Der Bundestagspräsident zeigte sich überzeugt, daß Köhler in seine Entscheidung „gewiß nicht nur rechtliche, sondern auch politische Aspekte einbeziehen” werde. Statt 11.11 Uhr jetzt 12.12 Uhr in Berlin? Um wie gewünscht Neuwahlen zu erreichen, hatte Schröder am 1. Juli die Vertrauensfrage gestellt und diese wie beabsichtigt verloren. Daraufhin beantragte er bei Köhler die Auflösung des Bundestages. Für die Prüfung hatte Köhler drei Wochen Zeit. Im Präsidialamt wird davon ausgegangen, daß dann die Prüffrist von 21 Tagen vorbei ist. Unmittelbar vor Ablauf der Frist ist allerdings unter Juristen strittig, bis zu welchem genauen Zeitpunkt der Bundespräsident seine Entscheidung bekannt geben muß. „Die Berechnung der Frist nach Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes ist Sache des Bundespräsidenten”, sagte eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums, das zugleich das Verfassungsministerium ist. Artikel 68 gibt dem Bundespräsidenten 21 Tage Zeit, um nach einer verlorenen Vertrauensfrage über das Begehren des Kanzlers nach einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages zu entscheiden. Diese Frist endet an diesem Freitag, wobei allerdings der genaue Zeitpunkt unklar ist. Zahlreiche Juristen vertreten die Auffassung, daß der sicherste Weg wäre, vom Zeitpunkt der Vertrauensfrage an zu zählen. Das Abstimmungsergebnis über Schröders Vertrauensfrage wurde am 1. Juli um 12.12 Uhr bekannt gegeben. Nach dieser Rechtsmeinung müßte Köhler seine Entscheidung bis spätestens am 22. Juli, 12.12 Uhr, kundtun. Andere Verfassungsjuristen sind allerdings der Auffassung, daß es bei der Berechnung nicht auf Stunden und Minuten ankommt, sondern die Frist am Ende des letzten Tages endet. Das wäre Freitag um 24 Uhr. Diese Frist entspräche den Gepflogenheiten im normalen Rechtsleben. Unklar ist aber, ob dies auch für einen Verfassungsartikel gilt. Eine Rechtsprechung zu diesem seltenen Fall gibt es nicht. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 13:45 Uhr: | |
@MMA Es ging doch nicht um die Frage, ob der Kanzler verliert, sondern darum, was und wie er es erreichen will. An einer Abstimmung, die auf ein verfassungswidriges Ziel gerichtet ist, muss man sich sicher nicht beteiligen, um später die dadurch verletzten Rechte erfolgreich geltend machen zu können. Sollte das Ziel aber verfassungsgemäß sein, hätte ja auch eine Teilnahme und Vertrauensbekundung von Werner Schulz nichts geändert. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 14:08 Uhr: | |
"An einer Abstimmung, die auf ein verfassungswidriges Ziel gerichtet ist, muss man sich sicher nicht beteiligen, um später die dadurch verletzten Rechte erfolgreich geltend machen zu können." Die Rechte werden durch die ggf. verfassungswidrige Bundestagsauflösung verletzt, nicht durch die Abstimmung selbst, aufgrund deren der BK dem BP diese vorschlagen kann. Die Beteiligung des kanzlertreuen Abg. an der Abstimmung macht die BT-Auflösung nicht wahrscheinlicher, eher im Gegenteil: Gerade durch die Beteiligung kann er das Erreichen des Ziels vereiteln. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 15:11 Uhr: | |
Bundespräsident Horst Köhler wendet sich heute Abend um 20 Uhr 15 in einer Fernsehansprache aus dem Bundespräsidialamt an die Bürgerinnen und Bürger, um seine Entscheidung über den Vorschlag des Bundeskanzlers nach Artikel 68 des Grundgesetzes mitzuteilen und zu erläutern. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 15:30 Uhr: | |
REGIERUNGSKRISE Köhler verkündet Neuwahl-Entscheidung um 20.15 Uhr Bundespräsident Horst Köhler wird heute Abend in einer ARD-Fernsehansprache um 20.15 Uhr seine mit Spannung erwartete Entscheidung für oder gegen vorgezogene Neuwahlen verkünden. Das teilte das Bundespräsidialamt in Berlin mit. Berlin - "Bundespräsident Horst Köhler wendet sich heute Abend um 20.15 Uhr in einer Fernsehansprache aus dem Bundespräsidialamt an die Bürgerinnen und Bürger, um seine Entscheidung über den Vorschlag des Bundeskanzlers nach Artikel 68 des Grundgesetzes mitzuteilen und zu erläutern", erklärte das Bundespräsidialamt am Nachmittag. Zum Inhalt der Entscheidung wurde zunächst nichts bekannt. Köhler sagte der Erklärung zufolge seine Teilnahme an einer Benefizveranstaltung am Abend in Berlin ab. Die Bundestagsparteien setzen darauf, dass Köhler den Bundestag auflöst und Neuwahlen für den 18. September ansetzt. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 15:44 Uhr: | |
Quelle für die obige Mitteilung von mir: www.bundespraesident.de @MMA Die Rechte werden durch die ggf. verfassungswidrige Bundestagsauflösung verletzt, nicht durch die Abstimmung selbst, aufgrund deren der BK dem BP diese vorschlagen kann. Ja, deshalb schrieb ich "die auf ein verfassungswidriges Ziel gerichtet ist" und nicht "die verfassungswidrig ist". Dir ist schon bewusst, dass selbst für Außenstehende im Vorhinein klar war, dass die Teilnahme von Schulz völlig (!) unerheblich war? (Durch das nichtbesetzte Mandat von Walter Hoffmann mussten ja nur drei Abgeordnete - zu denen ja auch Gerhard Schröder gehört - sich der Stimme enthalten, um das vom Kanzler gewünschte Ergebnis zu erzielen.) Das Ergebnis der Abstimmung spielt bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung aber nur eine untergeordnete Rolle. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 17:34 Uhr: | |
"Ja, deshalb schrieb ich "die auf ein verfassungswidriges Ziel gerichtet ist" und nicht "die verfassungswidrig ist"." Ja, das hattest du schon richtig ausgedrückt. Aber kann eine Abstimmung, die lediglich einem ggf. verfassungswidrigen Ziel dient, bereits Rechte verletzen? "Dir ist schon bewusst, dass selbst für Außenstehende im Vorhinein klar war, dass die Teilnahme von Schulz völlig (!) unerheblich war? (Durch das nichtbesetzte Mandat von Walter Hoffmann mussten ja nur drei Abgeordnete - zu denen ja auch Gerhard Schröder gehört - sich der Stimme enthalten, um das vom Kanzler gewünschte Ergebnis zu erzielen.) Das Ergebnis der Abstimmung spielt bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung aber nur eine untergeordnete Rolle." Wenn man sich der Lesart anschließt, dass die Enthaltungen, da sie vorher gefordert ("angeregt" etc.) waren, keinen wirklichen Vertrauensmangel belegen, wird es schon relevant, dass Abgeordnete auf eine andere, nicht von oben veranlasste Weise das Verfehlen der Mehrheit bewirkt haben. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 17:58 Uhr: | |
Ich gehe davon aus, dass der Bundespräsident sich für Neuwahlen entscheiden wird. Er hat in den letzten Wochen noch einen Fragekatalog an den Bundeskanzler geschickt, indem dieser nochmals darlegen sollte wie er die Mehrheitslage konkret einschätzt. Ich gehe davon aus, dass der Bundeskanzler diesen Katalog unter Verweis auf die unsichere Mehrheiten in den eigenen Reihen (insbesondere durch das Entstehen einer neuen Linkspartei, Drohungen von Parteiaustritten, Forderungen zu Kursänderungen durch Abgeordnete der Koalition) beantwortet hat, so dass der Bundespräsident eine Entscheidung für Neuwahlen mit guten Argumenten treffen kann. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 20:32 Uhr: | |
Fernsehansprache von Bundespräsident Horst Köhler 21.07.2005 Berlin Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich habe heute den 15. Deutschen Bundestag aufgelöst und Neuwahlen für den 18. September angesetzt. Unser Land steht vor gewaltigen Aufgaben. Unsere Zukunft und die unserer Kinder steht auf dem Spiel. Millionen von Menschen sind arbeitslos, viele seit Jahren. Die Haushalte des Bundes und der Länder sind in einer nie da gewesenen, kritischen Lage. Die bestehende föderale Ordnung ist überholt. Wir haben zu wenig Kinder, und wir werden immer älter. Und wir müssen uns im weltweiten, scharfen Wettbewerb behaupten. In dieser ernsten Situation braucht unser Land eine Regierung, die ihre Ziele mit Stetigkeit und mit Nachdruck verfolgen kann. Dabei ist die Bundesregierung auf die Unterstützung durch eine verlässliche, handlungsfähige Mehrheit im Bundestag angewiesen. Der Bundeskanzler hat am 1. Juli vor dem Bundestag deutlich gemacht, dass er mit Blick auf die knappen Mehrheitsverhältnisse keine stetige und verlässliche Basis für seine Politik mehr sieht. Ihm werde mit abweichendem Abstimmungsverhalten und Austritten gedroht. Loyalitätsbekundungen aus den Reihen der Koalition hält der Bundeskanzler vor dem Hintergrund der zu lösenden Probleme nicht für dauerhaft tragfähig. Die Lagebeurteilung des Bundeskanzlers hat mir auch der Vorsitzende der SPD-Fraktion aus seiner Sicht bestätigt. Ich weiß: Viele Menschen haben in den vergangenen Wochen Unbehagen wegen des Verfahrens empfunden, das eingeschlagen worden ist. Sie zeigen damit, wie wichtig ihnen das Grundgesetz ist. Darüber freue ich mich. In der Tat hat sich unsere Verfassung in über 50 Jahren bewährt. Sie sieht aus guten Gründen nur ausnahmsweise vorgezogene Wahlen vor. Das Grundgesetz ermöglicht es aber dem Bundeskanzler, eine parlamentarische Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, vorgezogene Wahlen herbeizuführen. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland war dies zweimal der Fall: 1972 und 1983. Eine Niederlage des Bundeskanzlers bei dieser Abstimmung allein reicht jedoch nicht aus, um den Bundestag aufzulösen. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine von stetiger Zustimmung der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll verfolgen kann. So gibt es das Bundesverfassungsgericht vor. Und so sieht der Bundeskanzler seine Lage. Ich habe die Beurteilung des Bundeskanzlers eingehend geprüft. Dazu habe ich viele Gespräche mit den verantwortlichen Politikern und mit Rechtsexperten geführt. Ich bin den Bürgerinnen und Bürgern dankbar, die mir in Gesprächen, Briefen und E-Mails ihre Meinung mitgeteilt haben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 hat der Bundespräsident die Einschätzung des Bundeskanzlers zu beachten, es sei denn, eine andere Einschätzung ist eindeutig vorzuziehen. Ich habe Respekt vor allen, die gezweifelt haben, und ich habe ihre Argumente gehört und ernsthaft gewogen. Doch ich sehe keine andere Lagebeurteilung, die der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist. Ich bin davon überzeugt, dass damit die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Auflösung des Bundestages gegeben sind. Damit ist es nach dem Grundgesetz meine Pflicht als Bundespräsident, zu entscheiden, ob ich Neuwahlen ansetze oder nicht. In meiner Gesamtabwägung komme ich zu dem Ergebnis, dass dem Wohl unseres Volkes mit einer Neuwahl jetzt am besten gedient ist. Es ist richtig, dass in der heutigen Situation der demokratische Souverän - das Volk - über die künftige Politik unseres Landes entscheiden kann. Die Parteien fordere ich auf, den Bürgerinnen und Bürgern ihre Vorstellungen über die Lösung der Probleme sachlich und wahrhaftig zu vermitteln. Ich bin ganz sicher: Wir haben die Begabung und die Fähigkeit, unsere Freiheit zu sichern und einen modernen Sozialstaat zu gestalten. Die Ansprache des Bundespräsidenten auf http;://www.bundespraesident.de/ Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, jetzt haben Sie es in der Hand. Schauen Sie bitte genau hin. Demokratie heißt, die Wahl zu haben zwischen politischen Alternativen. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht sorgsam Gebrauch. Meines Erachtens sehr klug, dass sich Köhler auf die Grundsätze des Verfassungsgerichtsurteils von 1983 berief. Dies wird das Verfassungsgericht jetzt kaum kippen können. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 20:54 Uhr: | |
Da merkt man doch, daß das BVG-Urteil von allen Seiten sorgsam gelesen wurde. Der Kanzler hat eine klare Vorlage aufgrund des alten Urteils geliefert, und der Präsident hat genau die entscheidenden Passagen aufgegriffen, fast schon den damaligen Urteilstext zitiert. Entscheidend ist auch die Passage: "Ihm werde mit abweichendem Abstimmungsverhalten und Austritten gedroht." Das widerspricht natürlich dem fahrlässigen Münte-Spruch vom Vertrauen der Fraktion - entspricht aber eindeutig der Realität. Und wenn Schröder das von Anfang an etwas offener gesagt hätte (daß ihn die SPD-Linke nicht mehr wirklich unterstützt), dann wäre das ganze Verfahren ziemlich unstrittig durchgegangen. Ich habe nach wie vor großen Respekt vor Schulz, der mit seinere Klage einen saubereren Parlamentarismus durchsetzen möchte. Seine Warnung vor der "Kanzlerdemokratie" ist berechtigt. Aber sein Weg ist falsch, mehr Parlament kann es nur geben, wenn die Mehrheit der Parlamentarier sich mal ein Herz faßt und nicht nur einen auf blinde Fraktionsabnicker macht. Mit seiner Klage wird Schulz jetzt wohl überhaupt nicht mehr durchkommen können, und das ist juristisch auch richtig so. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 21:05 Uhr: | |
@Bernhard Nowak, ich fand die Rede Köhlers auch sehr gut. Er hat sich offensichtlich sehr gut juristisch (aber auch politisch) beraten lassen. Er hat auf die Einschätzungsprärogative des Bundeskanzlers eindeutig verwiesen, von der er nur abweichen kann, wenn eine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen ist (hierbei BVerfGE 62, 1 (16. Februar 1983) zitierend). Hiermit untermauerte er seine Einscheidung nicht nur juristisch, sondern auch politisch, indem er darauf verwies, dass es der Bundeskanzler war, der dieses Verfahren ausgelöst und den Vorschlag zu Neuwahlen gemacht hat. Die Einschätzung des Bundeskanzlers ist (man denke nur an den Auftrieb der Linkspartei und die Überläufer aus den Reihen der SPD) durchaus plausibel. Jedenfalls ist eine andere Auffassung nicht eindeutig vorzuziehen. Nachdem der Bundespräsident zu diesem Ergebnis gekommmen ist, lag es in seinem Ermessenspielraum für oder gegen Neuwahlen zu entscheiden. Politisch wäre eine andere Entscheidung wohl ziemlich katastrophal gewesen. Jedenfalls ist diese Ermessensentscheidung NICHT verfassungsrechtlich überprüfbar. Lediglich die Frage ob der Bundeskanzler tatsächlich nicht das stetige Vertrauen hat bzw. ob der Bundespräsident hier ausreichend geprüft hat obliegt einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Das die Einschätzung des Bundeskanzlers und die Wertung des Bundespräsidenten jedenfalls nicht abwegig sind kann man nach beider Vortrag wohl sagen. Und da diese Entscheidung von drei Verfassungsorganen (Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident) getroffen wurde, obliegt er ohnehin nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Überprüfung (Zitat BVerfGE 62,1: "In Art. 68 GG hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungs- und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsrechtliche Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten."). |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 21:18 Uhr: | |
Dies sehe ich auch so. Obwohl hier hinein schon einmal gepostet, nochmals - zum direkten Vergleich - die Leitthesen des BVerfG: Quelle: http://www.wahlrecht.de/forum/ Bearbeitung, zuletzt am 22. Mai 2005, durch: A. Tschentscher; Sven Broichhagen 1. Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil. 2. Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gemäß Art. 68 GG ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 3. Art. 68 GG normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist. 4. a) Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist. b) Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren. c) Bei der Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung ist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten Verfassungsorganen unabdingbar und eine auf Dauer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von Parlamentsmehrheiten und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus. 5. Vertrauen im Sinne des Art. 68 GG meint gemäß der deutschen verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers. 6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. 7. Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. 8. a) Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben. b) Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist. c) Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung. 9. In Art. 68 GG hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten. |

Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 21:44 Uhr: | |
Mal abgesehen davon, daß der Bundespräsident selten so aufgeregt war, ich fand die Rede nur durchschnittlich. In der Einleitung: "Wir haben zu wenig Kinder, und wir werden immer älter." konnte es sich sein Redenschreiber scheinbar nicht verkneifen, ein "Ich bin unzufrieden mit der Gesamtsituation" reinzuschreiben, die mit der Begründung der Entscheidung nichts zu tun hat. @Ralf Deine Einschätzung zu den Erfolgschancen von Schulz teile ich, nur kann das Bundesverfassungsgericht auch von der alten Entscheidung abweichen. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 21:50 Uhr: | |
Schulz kündigt Gang vors Verfassungsgericht an Berlin - Der Grünen-Abgeordnete Werner Schulz will in der kommenden Woche vor dem Bundesverfassungsgericht Klage gegen die Auflösung des Bundestags einreichen. «Jetzt kommt es darauf an, dass diese Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft werden kann», sagte Schulz am Donnerstag in der ARD. Die Niederlage bei der Vertrauensfrage von Kanzler Gerhard Schröder (SPD) sei absichtlich herbeigeführt worden. In der deutschen Krisensituation Wahlen durchzuführen, lähme das Land. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 21:56 Uhr: | |
Eine aus meiner Sicht sehr gute Analyse der Rede Köhlers auf Spiegel Online unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,366250,00.html |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 22:20 Uhr: | |
Verfassungsgericht kündigt "schnelle Bearbeitung der Klage" an: Donnerstag 21. Juli 2005, 20:27 Uhr Quelle: http://www.yahoo.de/nachrichten Karlsruhe, übernehmen Sie Karlsruhe (AP) Noch sind die angekündigten Klagen der Abgeordneten Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) gegen die Bundestagsauflösung nicht beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Aber wenn eine Klage eingeht, «wird der Zweite Senat zügig mit der Arbeit beginnen», kündigte Gerichtssprecherin Dietlind Weinland am Donnerstagabend in Karlsruhe auf Anfrage an, ohne konkreter zu werden. In den letzten Tagen hatte es Spekulationen gegeben, ob das höchste deutsche Gericht überhaupt rechtzeitig vor der geplanten Wahl am 18. September über die Rechtmäßigkeit der Bundestagsauflösung entscheiden wird. Zu solchen Mutmaßungen nimmt das Karlsruher Gericht keine Stellung. Aber wer sich anschaut, mit welcher Geschwindigkeit das Bundesverfassungsgericht 1983 den Präzedenzfall des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl entschied, hat keinen Zweifel, dass das Karlsruher Urteil Ende August ergehen kann. Am 6. Januar 1983 hatte der damalige Bundespräsident Karl Carstens die Auflösung des Bundestages nach der unechten Vertrauensfrage Kohls angeordnet. Elf Tage später gingen die ersten Klagen von damals vier Bundestagsabgeordneten gegen die Auflösung des Bundestages durch die fiktive Vertrauensfrage ein. Schon fünf Tage später verhandelte der Zweite Senat. Das Urteil folgte drei Wochen später. Damit lagen zwischen der Entscheidung des Bundespräsidenten und dem Karlsruher Urteil 41 Tage. Die heutigen Bundesverfassungsrichter werden mit Sicherheit den Ehrgeiz haben, nicht wesentlich langsamer zu sein als ihre Vorgänger. Rechnet man ganz schematisch mit den 41 Tagen, dann wäre am 31. August Urteilsverkündung in Karlsruhe. Aber so weit sind die Dinge noch nicht. Zunächst kommt es jetzt auf die klagenden Bundestagsabgeordneten selbst an. Der Grünen-Abgeordnete Werner Schulz hat den Mannheimer Rechtsgelehrten Professor Wolf-Rüdiger Schenke mit seiner Prozessvertretung beauftragt. Der hat nach Angaben von Schulz die Klage schon weitgehend vorbereitet und will sie kommende Woche in Karlsruhe einreichen. Als weitere mögliche Klägerin gilt die Chemnitzer SPD-Abgeordnete Hoffmann. Bleibt es bei der Ankündigung von Schulz, ist mit der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe in der ersten, spätestens der zweiten Augustwoche zu rechnen. Danach wird sich der achtköpfige Senat zur geheimen Beratung zurückziehen. Erst danach wird er voraussichtlich bekannt gegeben, wann er sein Urteil verkündet. Der Mannheimer Staatsrechtler Schenke ist mit dem Thema jedenfalls vertraut. Er vertrat schon 1983 zwei Bundestagsabgeordnete, die die unechte Vertrauensfrage des damaligen Bundeskanzlers Kohl für einen Verfassungsverstoß hielten. Die Klage hatte damals allerdings keinen Erfolg. Der Zweite Senat wies die Organklagen ab und ließ die Neuwahl zu. Kohls Koalition aus CDU/CSU und FDP hatte damals sogar eine Mehrheit von 60 Abgeordneten, als er die unechte Vertrauensfrage stellte. Einen Tag zuvor hatte diese Mehrheit noch den Haushalt in großer Einmütigkeit verabschiedet. Aber der Zweite Senat bestätigte dem Kanzler, dass er «eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag». Denn die FDP, die damals die Koalition mit dem Sozialdemokraten Helmut Schmidt aufgekündigt hatte und zur Union gewechselt war, hatte heftige Kritiker in den eigenen Reihen. Angesichts dessen wollte sie mit der Neuwahl ein neues Mandat vom Wähler. Kanzler Kohl habe zurecht befürchten können, dass auf Grund der Streitigkeiten innerhalb der FDP seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigt sei, urteilten die damaligen Verfassungsrichter. Ein Gericht ist allerdings an seine frühere Rechtsprechung nicht gebunden. Die heutigen Bundesverfassungsrichter können zu einer anderen Überzeugung gelangen als die Kollegen vor 22 Jahren. Übrigens erging die Karlsruher Entscheidung auch 1983 nicht einstimmig. Zwei Richter widersprachen seinerzeit der Mehrheit und hielten die Auflösung für verfassungswidrig. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 22:48 Uhr: | |
Quelle: Handelsblatt Die Begründung des Bundespräsidenten ist geradezu schulmäßig aufgebaut" Experten geben Klagen keine Chance Verfassungsrechtler äußerten in ersten Reaktionen die Überzeugung, dass die Verfassungsrichter die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler bestätigen. HB KARLSRUHE. Der Politikwissenschaftler Karl-Rudolf Korte und der Staatsrechtler Christian Hillgruber verwiesen am Donnerstagabend auf den Wortlaut der Rede, mit der Köhler seine Entscheidung begründet hatte. Das Staatsoberhaupt habe sich ganz eng an die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983 angelehnt, sagte Korte im ZDF. Der Mannheimer Jura-Professor und Rechtsbeistand von Schulz, Wolf-Rüdiger Schenke, sagte, seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit seien nicht ausgeräumt: „Ich gehe, entgegen der Auffassung des Bundespräsidenten, davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht gegeben sind.“ Teilweise sei die Erklärung Köhlers eine Zitatensammlung aus der damaligen Urteilsbegründung gewesen, sagte dagegen Korte. Gegen einen Erfolg der Klagen spreche auch, dass dies eine Beschädigung von drei Verfassungsorganen - Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident - und damit tatsächlich eine Staatskrise bedeuten würde. Der Duisburger Wissenschaftler würdigte die Rede des Staatsoberhaupts als sehr eindeutig und sehr klar. Dass Köhler keinerlei Zweifel an seiner Entscheidung gehabt habe, zeige auch die Kürze der Erklärung. Auch Hillgruber nannte es sehr unwahrscheinlich, dass den Klägern in Karlsruhe Recht gegeben werden könnte. Eine solche Entscheidung wäre nur vorstellbar, wenn das Bundesverfassungsgericht ganz neue Maßstäbe entwickeln und jene Maßstäbe von 1983 nicht mehr gelten würden, sagte der Bonner Professor im Sender Phoenix. Schließlich könne auch die Entscheidung des Bundespräsidenten vom höchsten deutschen Gericht nur auf Einhaltung „der äußersten verfassungsmäßigen Grenzen“ hin überprüft werden. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 22:49 Uhr: | |
"Damit lagen zwischen der Entscheidung des Bundespräsidenten und dem Karlsruher Urteil 41 Tage." Da kommt man schon ins Schwärmen, zu welchen wirklich beeindruckenden Leistungen das Bundesverfassunsgericht fähig ist – und das noch bei einer mündlichen Verhandlung. Eine Wahlprüfungsbeschwerde dagegen benötigte in Karlsruhe allein um ein Aktenzeichen zu bekommen die sechseinhalbfache Zeit, mittlerweile ist sogar schon rund die 14fache Zeit verstrichen, ohne eine Entscheidung. Seit der Wahl, die geprüft werden soll, sind sogar schon mehr als 1.000 Tage vergangen ... Sicher ist ein Wahlprüfungsverfahren nicht so wichtig, wie die Überprüfung einer Auflösungsentscheidung. Aber wenn es um die Prüfung wahlrechtlicher Regelungen geht, die bei der nächsten Wahl entscheidend sein könnten, wäre ein angemessenes Verhältnis der Verfahrensdauer wünschenswert. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 22:58 Uhr: | |
Sorry, leider wurde durch ein Versehen aus dem Handelsblatt nur der halbe Text zitiert. Der gesamte Text auf www.handelsblatt.com ist über den obigen Link nicht mehr zu erreichen. Daher ein letzter Versuch. Wir werden dann sehen, wie das Gericht entscheidet. Experten geben Klagen keine Chance Verfassungsrechtler äußerten in ersten Reaktionen die Überzeugung, dass die Verfassungsrichter die Entscheidung von Bundespräsident Horst Köhler bestätigen. HB KARLSRUHE. Der Politikwissenschaftler Karl-Rudolf Korte und der Staatsrechtler Christian Hillgruber verwiesen am Donnerstagabend auf den Wortlaut der Rede, mit der Köhler seine Entscheidung begründet hatte. Das Staatsoberhaupt habe sich ganz eng an die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983 angelehnt, sagte Korte im ZDF. Der Mannheimer Jura-Professor und Rechtsbeistand von Schulz, Wolf-Rüdiger Schenke, sagte, seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit seien nicht ausgeräumt: „Ich gehe, entgegen der Auffassung des Bundespräsidenten, davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht gegeben sind.“ Teilweise sei die Erklärung Köhlers eine Zitatensammlung aus der damaligen Urteilsbegründung gewesen, sagte dagegen Korte. Gegen einen Erfolg der Klagen spreche auch, dass dies eine Beschädigung von drei Verfassungsorganen - Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident - und damit tatsächlich eine Staatskrise bedeuten würde. Der Duisburger Wissenschaftler würdigte die Rede des Staatsoberhaupts als sehr eindeutig und sehr klar. Dass Köhler keinerlei Zweifel an seiner Entscheidung gehabt habe, zeige auch die Kürze der Erklärung. Auch Hillgruber nannte es sehr unwahrscheinlich, dass den Klägern in Karlsruhe Recht gegeben werden könnte. Eine solche Entscheidung wäre nur vorstellbar, wenn das Bundesverfassungsgericht ganz neue Maßstäbe entwickeln und jene Maßstäbe von 1983 nicht mehr gelten würden, sagte der Bonner Professor im Sender Phoenix. Schließlich könne auch die Entscheidung des Bundespräsidenten vom höchsten deutschen Gericht nur auf Einhaltung „der äußersten verfassungsmäßigen Grenzen“ hin überprüft werden. Auch andere Verfassungsrechtler zeigten sich überzeugt, dass die Neuwahlentscheidung Bestand haben werde. „Die Begründung des Bundespräsidenten ist geradezu schulmäßig aufgebaut und ist verfassungsrechtlich wie politisch nicht zu beanstanden“, sagte der Münchner Verfassungsrechtler Peter Huber. Der Verwaltungs-Professor Hans Herbert von Arnim sagte: „Das Verfassungsgericht wird seine Entscheidung bestätigen.“ Von Arnim, der an der Verwaltungshochschule Speyer lehrt, sagte weiter: „Ich habe keine andere Entscheidung erwartet. Der Bundespräsident konnte gar nicht anders. Er ist an die Beurteilung der tatsächlichen Lage durch den Bundeskanzler gebunden, es sei denn diese ist eindeutig falsch. So hat es das Bundesverfassungsgericht 1983 vorgegeben. Diese eindeutig falsche Entscheidung hat Köhler nicht gesehen. Es kann auch nicht bestritten werden, dass es ein großer Schaden für Deutschland wäre, keine Neuwahlen anzuberaumen. Der Bundespräsident hat ja auch die Pflicht, Schaden vom Land abzuwenden. Das Verfassungsgericht wird seine Entscheidung bestätigen. Denn es hat Bundeskanzler und Bundespräsident einen weiten Entscheidungsspielraum eingeräumt, außer deren Entscheidungen sind völlig falsch.“ Huber erklärte: „Es war das, was man erwarten konnte. Die Entscheidung orientiert sich stark an die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht von 1983. Das Vorhandensein einer Krise ist auch ein wichtiger Gesichtspunkt. Wenn Köhler meint, dass eine entscheidungsfähige neue Bundesregierung damit besser zurecht kommt, dann ist das nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht dürfte sich nicht gegen diese Beurteilung stellen, denn es hat keinen politischen Spielraum. Es ist wie der Bundespräsident auch, an die Erwägungen des Bundeskanzlers gebunden, solange einer anderen Beurteilung nicht eindeutig den Vorzug zu geben wäre. Das ist hier nicht der Fall." Für mich ist daher alles klar. Ich melde mich daher in diesem Forum erst wieder, wenn das Verfassungsgericht entschieden hat. Alle relevanten Textquellen sind hier im Forum gesammelt. Für das Verfassungsgericht dürften - wenn man das Urteil von 1983 heranzieht - die Erklärung des Bundeskanzlers vom 1. Juli auf http://www.bundeskanzler.de und die heutige Rede des Bundespräsidenten entscheidend sein. Wir werden sehen. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 23:05 Uhr: | |
@Matthias, man muss allerdings wissen, dass beim BVerfG jährlich ca. 5000 Verfassungsbeschwerden eingehen. Mit diesem haben sich die zwei Senate bzw. die vorgeschalteten Kammern durchzuschlagen. Das meiste ist wirklicher Müll, der nichts mit Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten zu tun. Die Erfolgsquote liegt demgemäß auch nur bei 3%. Das eine Frage wie die vorzeitiger Neuwahlen sehr schnell entschieden werden muss versteht sich auch wohl von selbst, da nach dem 18. September die Frage obsolet wäre (eine Annulierung der Wahl käme wohl kaum in Betracht, da diese selbst ja (hoffentlich) ordnungsgemäß durchgeführt wird; es geht ja hier um die Entscheidung für die Neuwahl)). Von daher ist es doch gut, dass das BVerfG diesen Fall wegen der Eilbedürftigkeit unverzüglich verhandelt und entscheidet. Diese ist bei anderen Fällen nicht gegeben. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 23:15 Uhr: | |
@Matthias Cantow, "Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens an Werner Schulz ist doch abwegig. Man sollte sich hier einmal die Abfolge des Geschehens in Erinnerung rufen. Der Bundeskanzler stellt eine Vertrauensfrage, um sie zu verlieren. Deshalb werden die Abgeordneten der eigenen Fraktion und der Fraktion des Koalitionspartners gebeten, sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten, damit die Abstimmung scheitert und der Bundestag aufgelöst werden kann (widersprüchlicher geht es wohl nicht). Warum also sollte sich Schulz an solch einer Farce beteiligen müssen, um seine Rechte erfolgreich in Karlsruhe durchsetzen zu können?" Das sehe ich anders. Schulz muss es doch darum gehen zu belegen, dass Schröder entgegen seinen Ausführungen nach wie vor das "stetige Vertrauen" der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages" hat. Man kann durchaus argumentieren, dass 299 Abgeordnete dies dokumentiert haben (indem sie mit Ja (148) oder Enthaltung (151) gestimmt haben, wie von Müntefering gewünscht). Aber durch das Fernbleiben von der Abstimmung haben doch die Gegner gerade dokumentiert, dass sich Schröder eben nicht auf das stetige Vertrauen der eigenen Mehrheit verlassen kann, denn es waren ja noch nicht einmal 301 Abgeordnete (und damit die Kanzlermehrheit) aus den eigenen Reihen da. Für die Argumentation wäre es glaubwürdiger gewesen, wenn Schulz und Frau Hofmann mit Ja gestimmt hätten und damit die Zahl der Ja-Stimmen und Enthaltungen 301 erreicht hätte. Dann hätte man erheblich besser argumentieren können, dass das Verfehlen der Kanzlermehrheit lediglich fingiert war. So kann man das aber kaum noch. Denn selbst wenn man die Enthaltungen als fingiert ansehen würde (beachte hier aber Art. 38 GG (Freiheit der Abgeordneten): daher kann man es überhaupt in Frage stellen, ob man das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten, die ja nur ihrem Gewissen verantwortlich sind einfach pauschals als fingiert ansehen darf) und sie als "unterdrückte" Ja-Stimmen wertet, wäre ja eine Kanzlermehrheit von 301 nicht zustande gekommen. Und diese ist Voraussetzung für den absoluten Ausschluss einer Parlamentsauflösung nach Art. 68 GG. Diese lag nicht vor. Von daher war der Bundeskanzler berechtigt eine Auflösung des Bundestages vorzuschlagen und der Bundespräsident, der Einschätzung des Bundeskanzler über die instabilen Mehrheitsverhältnisse folgend, berechtigt, den Bundestag aufzulösen. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 23:19 Uhr: | |
Anbei - ich hatte es vergessen - die am Abend über http://www.spiegel-online.de/ ins Internet gestellte gemeinsame Erklärung der Abgeordneten Werner Schulz und Jelena Hoffmann im Wortlaut. Sie geht auch auf Münteferings Äußerung ein. Diese wurde ja vom Bundespräsidenten nicht erwähnt, da er die Einschätzung des Verfassungsorgans Bundeskanzler bei seiner politischen Ermessensentscheidung zu beachten habe. ERKLÄRUNG Hoffmann und Schulz wollen in Karlsruhe klagen Die Abgeordneten Werner Schulz und Jelena Hoffmann halten den eingeschlagenen Weg zu Neuwahlen für "nicht verfassungskonform". Sie bekräftigten ihre Ankündigung, gegen die Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen. SPIEGEL ONLINE dokumentiert ihre schriftliche Begründung. Berlin - "Bundespräsident Horst Köhler hat heute die Entscheidung getroffen, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen und somit innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen herbeizuführen. Hierzu erklären wir: Wir sind beide ostdeutsche Bundestagsabgeordnete und haben in der ehemaligen DDR politische Unaufrichtigkeit persönlich erlebt und erlitten. Gerade auch deshalb setzen wir uns dafür ein, die Vertrauensfrage des frei gewählten Deutschen Bundestages nicht aus taktischen oder strategischen Erwägungen willkürlich einzusetzen. Wir werden gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, da wir sie für nicht verfassungskonform halten. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die unechte Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am 1. Juli im Bundestag in der ein seit beginn der Regierung Schröder de facto bestehendes Vertrauen der Koalition von SPD und Bündnis90/Die Grünen in den Bundeskanzler in ein punktuelles Abstimmungs-Misstrauen umgewandelt worden ist, welches bis zum Abstimmungstag nicht vorhanden war und auch künftig nicht erkennbar ist. Dieser künstlich herbeigeführte einmalige Vertrauensentzug ist nach unserer Auffassung keine Grundlage für die Anwendung des Artikels 68 des Grundgesetzes durch den Bundespräsidenten und die vorzeitige Beendung der Legislatur. Wir sehen in folgenden Gründen vielmehr den Beweis dafür, dass der Bundeskanzler bis heute das Vertrauen der rot-grünen Koalitionsfraktionen hat: Kein Gesetzesvorhaben, dass in dieser Legislatur bis heute im Bundestag durch die Koalition eingebracht worden ist, ist im Bundestag gescheitert. Selbst Gesetze, die seit dem 22.5. von SPD und Bündnisgrünen zur Abstimmung gebracht worden sind, haben die nötigen Mehrheiten bekommen. Niemand geringeres als Franz Müntefering, SPD-Fraktionsvorsitzender, der in den Tagen vor der Abstimmung über die Vertrauensfrage die Fraktionsmitglieder 'eingeladen' hat, sich der Stimme zu enthalten, sprach in seiner Rede am 1.7. dem Kanzler das Vertrauen der SPD-Bundestagsfraktion mit folgenden Worten aus: ... dass wir uns aber einig sind, dass Gerhard Schröder als Bundeskanzler das Vertrauen der SPD-Bundestagsfraktion hat und dass wir ihn weiterhin als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland haben wollen." Jelena V. Hoffmann, Mitglied des Deutschen Bundestages Werner Schulz, Mitglied des Deutschen Bundestages |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 23:50 Uhr: | |
@Marc man muss allerdings wissen, dass beim BVerfG jährlich ca. 5000 Verfassungsbeschwerden eingehen. Das ist mir bekannt, Wahlprüfungsbeschwerden sind allerdings keine Verfassungsbeschwerden und diese Verfahren unterliegen auch einem Termindruck, denn nach der Wahl und der Konstituierung des 16. Deutschen Bundestags haben sie sich erledigt und können bzw. werden nicht mehr inhaltlich entschieden. Das ist auch der Unterschied zu den meisten der nicht offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden, da kann sich das BVerfG Zeit lassen und tut es auch oftmals ausgiebig, ein gutes Beispiel dafür sind die Verfahren, bei denen unter dem Titel „Bestandsübertragung von Lebensversicherungen und Überschussbeteiligung“ am Dienstag der nächsten Woche die Urteile verkündet werden. Eine der Verfassungsbeschwerden ist aus dem Jahr 1994 (zur Erinnerung, in dem Jahr wurde Kohl noch einmal Kanzler und ein Liter Benzin kostete 75 Cent.) |
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