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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2005 » Neuwahl des Deutschen Bundestags im Herbst 2005 » 476-500 « Zurück Weiter »

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MMA
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2005 - 17:46 Uhr:   

Schulz: "Hier läuft eine fingierte oder, wie die Juristen sagen, eine unechte Vertrauensfrage.

Schon der erste Satz Ihres Antrages, Herr Bundeskanzler, ist unwahr. Sie wollen doch gar nicht, dass man Ihnen das Vertrauen ausspricht. Sie wollen diese Abstimmung verlieren. Sie suchen einen Grund für Neuwahlen und damit das organisierte Misstrauen."

Klingt so, als ob Schulz meine, dass eine Vertrauensfrage mit dem Ziel, sie zu verlieren, generell unzulässig sei.

"Sie sollten übrigens die Argumentation mit Franz Müntefering noch einmal genau abstimmen. Er ist stolz auf den Meinungsstreit in der Fraktion, für Sie ist er ein Anlass zu Misstrauen. Im Übrigen, Franz Müntefering, Ihre Aufforderung an Angela Merkel, hier das konstruktive Misstrauensvotum herbeizuführen, und Ihre Aussage, dass wir jederzeit die Kanzlermehrheit haben, ist beeindruckend, nicht nur für das Protokoll."

Schulz meint, die Chancen eines CDU-Misstrauensvotums sagten etwas über Schröders Mehrheit aus.

Für einen Abgeordneten, der sich seit Tagen auf diesen Auftritt zur Verhinderung eines "Verfassungsbruchs" hätte vorbereiten können, ist das doch sehr schwach.
Unter diesen Gesichtspunkten frage ich mich, ob es zu der Klage überhaupt kommt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2005 - 18:27 Uhr:   

@MMA: Das Bundesverfassungsgericht hat aber 1983 festgestellt, dass zwar der Wortlaut des Art. 68 GG alleine es nicht ausschließe, "dass hinter der Vertrauensfrage von vornherein der politische Wille stehen darf, auf diesem Wege zur Auflösung des Bundestages zu gelangen, und dass die Abgeordneten mit ihrer Stimmabgabe diesen Weg eröffnen sollen" - so aus dem Urteil. Doch nur vom Wortlaut her stelle sich Art. 68 GG zunächst (!!!!) als offene Vorschrift dar. Der Sinn erschließe sich erst im Zusammenhang im gesamten Verfassungsgefüge und diese Norm sei vornehmlich darauf angelegt, "während der laufenden Wahlperiode eines Bundestages einem amtierenden Bundeskanzler zu ermöglichen, ausreichende parlamentarische Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des Bundestages verhindern und damit zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag - freilich nicht zu politischer Unbeweglichkeit - beitragen." Das Verfassungsgericht stellte - zuletzt in seiner Verlautbarung zum Visa-Ausschuss am vorgestrigen Freitag - fest, der Bundestag habe kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Insofern hat Schulz recht, dass eine Vertrauensfrage, mit dem Ziel, sie zu verlieren um Neuwahlen herbeizuführen, also den Bundestag mit Hilfe Art. 68 aufzulösen (unechte Vertrauensfrage) nicht gestattet ist.

Nein, Schulz bezieht sich auf diese beiden - schon häufiger zitierten - Sätze des Gerichtes:

6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG.
7. Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht.

Und jetzt ist doch klar:

Schulz sagt: Die Mehrheit des Kanzlers steht außer Zweifel, denn er hat rund 30 X die Kanzlermehrheit erhalten und Müntefering hat gesagt, er hat (auch in Zukunft !!!!) das Vertrauen der Fraktion. Der Bundeskanzler wolle sich also zum geeigneten Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten lassen, mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben wegen besonderer Schwierigkeiten in der laufenden Legislaturperiode (Agenda 2010, Reformen). Schröder habe also eine unechte Vertrauensfrage gestellt.

Insofern sind die Äußerungen Münteferings in der Tat kontraproduktiv, die Irritation Köhlers, siehe Welt am Sonntag, ist nachvollziehbar.

Schröder hat argumentiert, seine ausreichende Mehrheit stehe in Zweifel, er sei nicht mehr in der Lage, eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik sinnvoll zu verfolgen.

Schröders Erklärung alleine genügt m.E. voll und ganz, um den Anforderungen in These 6 und 7 zu genügen.

Münteferings Äußerungen - im Verein mit den durch rot-grün verabschiedeten Gesetzen - auch mit Kanzlermehreit - konterkarieren jedoch Schröder.

Insofern: Schröders Erklärung alleine ginge ohne weiteres meines Erachtens nach als verfassungskonform durch. Wenn aber Schulz argumentieren will, dass die Mehrheit Schröders eben nicht in der Zukunft in Zweifel zu ziehen sei, kann er sich auf Müntefering berufen. Insofern kann man m.E. anderer Auffassung sein als Schulz - ich halte seine Argumentation aber - wegen Müntefering - für durchaus plausibel und glaube auch, dass seine Chancen auf eine erfolgreiche Klage in Karlsruhe durch Münteferings Äußerungen gewachsen sind.

Dies meinte ich eben mit meinem Einwurf und den zitierten Internet-Zeitungsartikeln. Also, meiner Meinung nach, hat Schulz durchaus nicht schwach, sondern durchaus nachvollziehbar und plausibel argumentiert. Ob dies vor dem BVerfG reicht, ist natürlich eine andere, und hier vermutlich durchaus politische Frage. Es bleibt offen, ob sich das Verfassungsgericht "traut", die Wahl wirklich abzusetzen. Eine Verschiebung der Wahl über Eilentscheidung halte ich aber für durchaus möglich.
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MMA
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2005 - 18:48 Uhr:   

Es macht aber doch einen Unterschied, ob man sagt: "Unter den gegebenen Umständen ist eine unechte Vertrauensfage unzulässig" oder ob man nahe legt, jede unechte Vertrauensfrage sei ein Verfassungsbruch.

Und so ist es auch mit den Bewertungen der Äußerung Münteferings: Seine Aussage über die vorhandene Mehrheit in der SPD-Fraktion kann in der Tat verheerende Folgen haben; aber seine Anspielungen über ein aussichtsloses Misstrauensvotum sagen nichts über die Mehrheit des regierenden Kanzlers. Im Übrigen hat M. auch nicht gesagt, dass - wie Schulz zitiert - "wir jederzeit die Kanzlermehrheit haben", sondern dass die SPD-Fraktion(!) hinter Schröder stehe.

Man sollte es da schon genau nehmen.
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MMA
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2005 - 18:51 Uhr:   

Korrektur: Nicht "über die vorhandene Mehrheit in der SPD-Fraktion" hat M. sich ausgelassen, sondern darüber, dass diese ganz hinter Schröder stehe.

Schäm. Aber wir sind hier eben nicht im Bundestag.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2005 - 18:58 Uhr:   

@MMA: Klar, es ist sicherlich richtig, was Du sagst, dass hier die Äußerungen von Schulz interpretationsfähig sind - er bezog sich meines Erachtens jedoch auf die Verfassugsmäßigkeit der Schröderschen Vertrauensfrage - und dies - nur dies! haben Bundespräsident und Gericht zu überprüfen. Dies geht ja aus seiner Rede eindeutig hervor. Und Müntefering hast Du selber zitiert: "aber einig sind in dem Bewusstsein, dass Gerhard Schröder als Bundeskanzler das Vertrauen der SPD-Bundestagsfraktion hat (!!!!) und dass wir ihn weiter (!!!!, also in Zukunft !!!!) als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland haben wollen."
Ja, wie deutlich soll es denn noch sein, um zu zeigen, dass des Kanzlers Mehrheit eben "nicht in Zweifel steht", um das Verfassungsgericht von 1983 zu zitieren. Denn dann herrscht doch kein Misstrauen, sondern eben ein Vertrauen! Und dies kann für Bundespräsident Köhler, den eigentlich Leidtragenden der Situation, die Auflösungsentscheidung doch nur erschweren und ich glaube ja nur, dass durch die Müntefering-Äußerungen seine Erfolgschancen in Karlsruhe gewachsen sind. Ich bin sehr gespannt auf das morgige Spiegel-Interview mit dem Verfassungsrechtler Schenke, der ja Schulz`Klage in Karlsruhe vertreten wird.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2005 - 20:34 Uhr:   

Im Urteil des Verfassungsgerichtes von 1983 unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv062001.html finden sich nochmals in ausführlicher Begründung die Sätze, die zuvor lediglich thesenartig zitiert worden sind:

"Im Rahmen des Systems der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes dient Art. 68 GG dazu, einen Notbehelf für die Ausnahmesituation zur Verfügung zu stellen, daß der Bundestag einerseits keine Regierungsmehrheit bilden kann und der Bundeskanzler andererseits weder zurücktreten noch über Art. 81 GG ohne den Bundestag regieren will, sondern mit Hilfe der Vertrauensfrage und der Auflösungsdrohung einen vergeblichen Versuch unternommen hat, im Parlament eine Mehrheit für seine Politik zu gewinnen. Dieser begrenzten Funktion würde eine Auslegung und Anwendung des Art. 68 GG zuwiderlaufen, die einem Bundeskanzler und der ihn tragenden Mehrheit die Möglichkeit eröffnen würde, durch Enthaltungen bei der Abstimmung über die Vertrauensfrage Einfluß auf die Bestimmung eines für vorteilhaft gehaltenen Wahltermins vor Ablauf der Legislaturperiode zu nehmen. Wenn die Vertrauensfrage in der erklärten Absicht gestellt werden dürfte, Neuwahlen zu erreichen, obwohl eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist, wäre die aus guten Gründen vom Grundgesetz in Art. 39 Abs. 1 vorgeschriebene vierjährige Dauer der Legislaturperiode nicht mehr gewährleistet. 260
Sähe man ein derartiges Verfahren als von Art. 68 GG gedeckt an, liefe das auf eine Verkehrung des Normzweckes hinaus: Statt aus einer Situation der Instabilität über die Parlamentsauflösung als ultima ratio zur Stabilität durch (erhoffte) neue Mehrheiten zu gelangen, liefe man Gefahr, bei vorhandener Regierungsstabilität in eine Situation der Instabilität zu geraten, eine Lage also, die das Grundgesetz gerade nach Möglichkeit vermeiden will. Eine so herbeigeführte Krisensituation könnte dann schon bald wieder Neuwahlen erforderlich erscheinen lassen. Daher ist es mit Art. 68 GG nicht vereinbar, wenn der Bundeskanzler nach einer sinnwidrig beantworteten Vertrauensfrage dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt. Für den Bundespräsidenten sind in einem derartigen Fall schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages nicht gegeben. Daher wird der Entscheidungsspielraum noch nicht eröffnet, den Art. 68 GG dem Bundespräsidenten mit dem Wort "kann ... (auflösen)" für eine "echte" Krisenlage einräumt. Vielmehr ist er gebunden, den Vorschlag des Kanzlers abzulehnen."
Zitatende

Wie man trotzdem 1983 die Auflösungsentscheidung von Karl Carstens bzw. wie man jetzt 2005 eine evtl. bevorstehende Auflösung des Bundestages durch Horst Köhler mit obigen Worten rechtfertigen will, erfordert schon gute dialektische Fähigkeiten. Nur der Halbsatz: "obwohl eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist" ließen 1983 bzw. jetzt 2005 eine Auflösung zu. Daher sind eben die Münteferingschen Äußerungen wirklich kontraproduktiv.
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Uwe
Veröffentlicht am Montag, 04. Juli 2005 - 17:31 Uhr:   

@ Bernhard:

Wenn man diese Passage im Zusammenhang der gesamten Entscheidung liest, wird dadurch verdeutlicht, daß das Gericht nur hineingrätschen will, wenn es einen eindeutigen Mißbrauch des Art. 68 GG erkennt - also vorgezogene Wahlen, nur weil der Kanzler gerade gute Umfragewerte hat (ähnlich wie in England).

Die Entscheidung spricht - das wird gerne übersehen - ja an mehreren anderen Stellen klar und deutlich von "politischen Entscheidungen". Und die können rechtlich nun einmal nicht nachgeprüft werden, außer sie sind offensichtlich verkehrt. Das müssen dann aber diejenigen belegen, die diese Entscheidungen angreifen - nicht aber müssen Präsident und Kanzler (über die Darlegung ihrer politischen Lageeinschätzung hinaus) den Beweis dafür antreten, daß es keine offensichtlichen Fehler gibt. Und der liegt ja auch nicht schon dann vor, wenn man bloß unterschiedlicher Meinung über irgendeinen Umstand ist (das haben politische Fragen so an sich ;-) ), da muß dann schon mehr hinzukommen.

Schließlich sollte man eines nicht vergessen: Die ganze Konstruktion mit der "materiellen Auflösungslage" ist selbst keine Rechtsnorm, sondern selbst ein Produkt der Verfassungsinterpretation - das Verfassungsgericht kann anläßlich des Verfahrens durchaus zu einer weiterentwickelten Auffassung gelangen und dann ist vieles, was jetzt erwogen wird, so nicht mehr zu gebrauchen.

Im Moment sind einfach sehr viele Leute in den Medien unterwegs, die sich mit Dramatisierungen profilieren wollen. Entsprechend brodelt die Gerüchteküche. Man sollte auch nichts auf die Formulierung in diesem Beschluß geben, die angeblich einen späteren Wahltermin andeutet. Damit drückt man nur eine Selbstverständlichkeit aus - nämlich daß dem Bundespräsidenten die Entscheidung obliegt und dessen Votum vom Gericht nicht einfach vorweggenommen oder prognostiziert werden kann.

1983 hat man sehr schnell entschieden und dieses Mal ist man in Karlsruhe auch darauf vorbereitet.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 01:00 Uhr:   

@Uwe: Ich sehe dies doch etwas anders. Wenn man aus dem längeren Zitat ein kürzeres macht, so hat man doch das Gefühl, das Gericht habe bereits im Februar 1983 die heutige Situation vorhergesehen:

"Wenn die Vertrauensfrage in der erklärten Absicht gestellt werden dürfte, Neuwahlen zu erreichen, obwohl eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist, wäre die aus guten Gründen vom Grundgesetz in Art. 39 Abs. 1 vorgeschriebene vierjährige Dauer der Legislaturperiode nicht mehr gewährleistet.
Sähe man ein derartiges Verfahren als von Art. 68 GG gedeckt an, liefe das auf eine Verkehrung des Normzweckes hinaus: Statt aus einer Situation der Instabilität über die Parlamentsauflösung als ultima ratio zur Stabilität durch (erhoffte) neue Mehrheiten zu gelangen, liefe man Gefahr, bei vorhandener Regierungsstabilität in eine Situation der Instabilität zu geraten [so könnte das Gericht den möglichen Einzug der PDS/WSAG heute durchaus interpretieren. Nach Meinungsumfragen könnte dies eine große Koalition zwingend erforderlich machen, B.N.], eine Lage also, die das Grundgesetz gerade nach Möglichkeit vermeiden will. Eine so herbeigeführte Krisensituation könnte dann schon bald wieder Neuwahlen erforderlich erscheinen lassen [eben!]. Daher ist es mit Art. 68 GG nicht vereinbar, wenn der Bundeskanzler nach einer sinnwidrig beantworteten Vertrauensfrage dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt. Für den Bundespräsidenten sind in einem derartigen Fall schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages nicht gegeben. Daher wird der Entscheidungsspielraum noch nicht eröffnet, den Art. 68 GG dem Bundespräsidenten mit dem Wort "kann ... (auflösen)" für eine "echte" Krisenlage einräumt. Vielmehr ist er gebunden, den Vorschlag des Kanzlers abzulehnen."

Wenn die Linkspartei und evtl. die NPD in den Bundestag einzögen, wäre genau die Instabilität vorhanden, die das Gericht hier 1983 anspricht. Natürlich ist das Urteil, da gebe ich Dir recht, widersprüchlich. Denn es gibt auch andere Passagen.

Köhler, der offensichtlich auflösen will, hat durchaus Glück, dass die entscheidenden Äußerungen über das Vertrauen nicht von Schröder, sondern von Müntefering kamen. Denn der Bundespräsident hat nur die Beurteilung und Einschätzung des Verfassungsorgans Bundeskanzler zu beachten.

Das Verfassungsgericht selber beachtete aber 1983 sehr wohl die Äußerungen der anderen Politiker, wie man aus dem Urteil ersehen kann.

Leider hat, da hat der frühere FDP-Justizminister Schmidt-Jorzig recht, das Verfassungsgericht 1983 keine Konkretisierung vorgenommen, wann eine Vertrauensfrage unecht ist und wann nicht.

Aber - und dies ist doch das Entscheidende: die Äußerungen Münteferings - und daher doch zu recht die Aufregung - geben doch Werner Schulz und den klagenden Abgeordneten genau den Beweis in die Hand, den sie brauchen, um zu erklären: Schröder hat auch in der Zukunft - und eben nicht nur in der Vergangenheit - eine stetige Mehrheit und das stetige Vertrauen der Regierungsfraktion SPD. Genau dies hatte Schröder abgestritten. Natürlich erklärt der stellvertretende Regierungssprecher Steg nun, nur Schröders Äußerung sei für den Bundespräsidenten entscheidend. Aber das Gericht 1983 verwertete eben auch die Äußerungen von Alfred Dregger, Hans-Dietrich Genscher und anderen. Und wenn man den obigen Abschnitt ohne den Neuwahl-Passus liest, so wird deutlich: es geht nicht darum, ob ein Kanzler zu dem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt Neuwahlen erreichen will (etwa wegen guter Umfragen), sondern dies ist nur ein Beispiel des Gerichtes für eine unechte Vertrauensfrage.

Dem Gericht ging es 1983 doch primär darum zu erklären: ein Kanzler, der eine regierungsfähige Mehrheit auch in Zukunft erwarten kann und hat, darf die Vertrauensfrage nicht stellen. Der Bundespräsident darf dann nicht auflösen. 1983 ging die Senatsmehrheit - 5 der 8 Richter - davon aus, die Kohlsche Vertrauensfrage sei echt. Alle 3 Richter, die ein Minderheitenvotum abgaben, auch Gerichtspräsident Zeidler, der im Ergebnis zu der gleichen Entscheidung wie die Senatsmehrheit kam, sprachen von einer unechten Vertrauensfrage.

Und darum geht es:

die Äußerungen Münteferings machen die Beweisführung für Schulz, dass es sich um eine unechte Vertrauensfrage handelt, sehr viel leichter. Denn die Mehrheit der Richter 1983 erklärte: nur echte Vertrauensfragen sind - entgegen dem Wortlaut des Art. 68 - zulässig. Dies ist der eigentliche Kern des Urteils 1983.

Und hier hat jetzt Werner Schulz die Gelegenheit, mit Hilfe der Müntefering-Äußerungen zu zeigen, dass die stetige Mehrheit Schröders nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Zukunft "außer Zweifel" steht. Dregger und die Sprecher der Regierungsfraktionen von Union und FDP waren damals klüger: sie betonten sofort, man habe sich lediglich auf einen begrenzten Sachauftrag geeinigt, die Regierung habe über den 17. Dezember 1982 kein Vertrauen mehr. Natürlich war dies fingiert - aber eben verfassungsdicht begründet. So ein (absichtlicher ???) Versprecher wie bei Müntefering kam nicht vor.

Jetzt ist - wie "Welt am Sonntag" vollkommen zu recht in dem von mir kopierten Link schrieb - Köhler in der Tat in einer Klemme - in der er vor den Müntefering-Äußerungen nicht gewesen ist; denn es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass das Gericht - auch wenn dies möglich sein sollte - von der (unmöglichen, weil völlig unkonsistenten Zick-Zack-)Begründung von 1983 abgeht. Dies mag in Einzelfällen geschehen. Nein, das Gericht wird sich in der Auslegung von Art. 68 GG wie die Politiker haarklein an das 1983-ger Urteil halten - um die eigene Sachautorität des Gerichtes nicht zu verspielen.

Daher bleibe ich dabei: Schröders Äußerungen alleine hätten Köhler zur Auflösung bewogen - sie waren mit den Juristen des Präsidialamtes abgestimmt und sind "verfassungsfest" - sie wären auch in Karlsruhe durchgegangen.

Nach meiner Auffassung sieht dies aber anders aus durch die Müntefering-Äußerungen. Durch sie - und er hat sie doch sicherlich absichtlich losgelassen, um Neuwahlen zu verhindern, dies ist meine Überzeugung (vermutlich will er selber Kanzler werden) - sind die Neuwahlen m.E. wieder offen.
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Helmut Kohl
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 03:16 Uhr:   

Was soll das ganze Hin- und Her, die Entscheidung des BK war richtig. Bis zur regulären Bundestagswahl 2006 sind es noch 5 LTW, wo soll es denn hinführen, soll Schröder vor jeder Bundesratssitzung die Merkel ein bischen "knuddeln" denn bei den jetztigen Wahltief der SPD muss man noch damit rechnen das Berlin und Rheinland-Pfalz auch schwarz werden, und dann wählt der Bundesrat nach Angela Pfeife. Denn die geplanten "Super" Minister Stoiber und Koch bekommen ihre Posten, als Landwirtschaftsminister und für Koch Verkehrsminister, dann hat Angela freie Bahn. Denn Stoiber hat in Bayern noch einen Untersuchungsausschuß am laufen, mit Hohlmeier die ihm noch eins überbraten wird. Dann wird Stoiber froh sein, das er nicht Pförtner wird in Berlin, denn seit Mai versuchen die Christlichen den Ausschuß ohne Erfolg aufzuheben. Und wenn ich ehrlich bin, auch unter Schröder ist keiner verhungert. Ich würde sagen in der Hauptsache liegen die Erfolge der CDU bei ARD und ZDF. Unter Kohl gab es alle 4 Wochen ein Politbarometer, seid Schröder alle 14 Tagen zusammen mit den LTW. So wurde der - ich weiß nicht was ich will Wähler - aufgebaut in Richtung Schwarz, denn die FDP wird froh sein, dass sie jetzt nicht draussen bleiben mußt. Vielleicht sollte Westerwelle mit seiner Schwester die "Rosa Liste" gründen. Ab- und zu ein kleiner Kläffer in Richtung CDU, und dann abtauchen. Und wer jetzt meint der arme Lafontaine fast 5 Jahre hat er geschwiegen, und jetzt glaubt er als Retter von D. gegen Schröder anzutreten. Der wird für ein Teller Suppe alles verraten, vielleicht hat Schröder doch die Haare gefärbt. Und am meisten freut sich Helmut Markwart FOcus jetzt wird er (hoffentlich) Chef des Bundes-Presseamt, unter Schröder ist er an Spiegel gescheitert, aber jetzt kann er aufdrehen. Wir sollte uns darüber im klaren sein, die Wahl muss her, aber wenn einer glaubt unter Angela wird alles besser, der sollte doch zu Hause bleiben und die Arbeitslosen zählen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 09:49 Uhr:   

@Bernhard:
> Nach meiner Auffassung sieht dies aber anders aus durch
> die Müntefering-Äußerungen.
Ich würde die nicht so hoch hängen.
Richtig ist, daß die sachlich ein Widerspruch zu den Ausführungen Schröders sind.
Aber niemand zwingt Köhler und das BVG dazu, die zu glauben.
Wenn man die SPD-internen Debatten der letzten Monate verfolgt hat (und das gilt sowohl für den Präsidenten wie das Gericht), dann ist doch völlig klar, daß Müntefering als Vorsitzender hier eine Fiktion beschwört, die mit der Realität wenig zu tun hat.
Das kann man einfach ignorieren, und dann bleiben die juristischen Grundlagen ausreichend für eine Neuwahl.
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John Rawls
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 10:34 Uhr:   

Köhler sollten die Aussagen Münteferings genauso egal sein wie die Aussagen von Doris Schröder-Köpf oder von Udo Walz. Er hat nur zu prüfen, ob die Begründung des Kanzlers den Verdacht eines Missbrauchs hergibt. Das aber tut sie ganz sicher nicht.

Ein weitergehende Prüfung, die auch Weltwissen und die Spekulation über Motivationen zulässt, stünde dann (nur) dem BVerfG zu.
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John Rawls
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 10:34 Uhr:   

Köhler sollten die Aussagen Münteferings genauso egal sein wie die Aussagen von Doris Schröder-Köpf oder von Udo Walz. Er hat nur zu prüfen, ob die Begründung des Kanzlers den Verdacht eines Missbrauchs hergibt. Das aber tut sie ganz sicher nicht.

Eine weitergehende Prüfung, die auch Weltwissen und die Spekulation über Motivationen zulässt, stünde dann (nur) dem BVerfG zu.
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Uwe
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 10:54 Uhr:   

@ Ralf:

Das sehe ich genauso.

Es ist richtig, daß 1983 die Äußerungen aller möglichen Politiker in dem Urteil zitiert wurden. Das heißt allerdings nicht, daß sie auch eine wesentliche Rolle (oder überhaupt eine) in der Entscheidungsfindung gespielt hätten.

Entscheidend waren am Ende dann doch die Überlegungen, die der Kanzler und der Bundespräsident angegeben hatten.

Deshalb geht es zu weit, aus einzelnen Äußerungen anderer Politiker (deren Funktion, wie Ralf schon ansprach, dabei auch zu beachten ist) sofort einen Beweis für einen Mißbrauch des Art. 68 Verfahrens ableiten zu wollen. Mehr noch gilt das für Mutmaßungen dazu, ob das ein Versprecher, absichtlich oder unabsichtlich war.

Wenn man dabei ansetzen würde, müßte man sich nämlich auch einmal mit dem Umstand auseinandersetzen, daß viele Leute, die sich in der Vergangenheit ablehnend über zentrale politische Vorhaben des Kanzlers geäußert haben, ihm nun auf einmal das Vertrauen aussprechen. Das ist nämlich auch nicht glaubwürdig.

Desgleichen ist es doch etwas weit hergeholt, den demoskopischen Spekulationen über einen möglichen Wahlausgang, eine möglichen Bundestags-Einzug der Linkspartei und Folgerungen daraus nun verfassungsrechtlichen Stellenwert zuzuschreiben. So betrachtet dürfte man ja nie vorzeitig wählen, weil dann immer mal wieder irgendwelche politischen Unwägbarkeiten auftauchen könnten. Vor drei Monaten hätte man dann vielleicht die NPD aus dem Hut gezaubert. Vor zehn Jahren wäre es die PDS gewesen.

Wenn wir das noch fortsetzen würden, kämen wir schnell vom Hundertsten ins Tausendste - für die politische Bewertung ist das sicherlich von Belang. Wenn man aber die rechtliche Beurteilung mit all dem aufladen will, mißachtet damit man den Punkt, auf den ich bereits hinwies, und der auch ausdrücklich in dem Urteil von 1983 steht:

Es geht hier um politische Entscheidungen - und es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, in diese politische Bewertung der Abläufe einzugreifen. Eine Frage der politischen Einschätzung und eben keine rechtliche Kategorie ist es insbesondere, ob denn noch eine dauerhafte regierungsfähige Mehrheit besteht.

Nur wenn dies *offensichtlich* der Fall ist, wäre eine Situation gegeben, in dem Art. 68 nicht angewandt werden darf und das Verfassungsrecht eine Grenze setzt. Es ist aber gerade nicht so, daß sich die Einschätzung des Kanzlers als offensichtlich richtig, politisch einzig sinnvoll oder etwas in der Art erweisen muß.


Zum Punkt "unechte Vertrauensfrage". Damit meint man den Umstand, daß eine Vertrauensfrage mit dem Ziel stellt, sie nicht zu gewinnen, sondern Neuwahlen herbeizuführen. Es ist eine Fehlinterpretation, daß das Gericht dieses Vorgehen 1983 per se für unzulässig erklärt hätte. Um zu erkennen, daß das nicht stimmt, muß man sich nur die Leitsätze des Urteils anschauen. Außerdme hätte ja dann die Auflösung damals kassiert werden müssen, weil Kohl sich offen zu diesem Ziel bekannt hatte. Wie auch schon Brandt im Jahr 1972.

Das ist nur die Ansicht der beiden ablehnenden Sondervoten (Rinck und Rottmann). Das Sondervotum von Zeidler ging nicht dabei, aber bei anderen Aspekten sogar noch weiter als die Senatsmehrheit.
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Florian
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 11:28 Uhr:   

Folgenden Punkt sollte man nicht aus den Augen verlieren:

Ob der Kanzler noch das Vertrauen des Bundestags hat oder nicht, darüber herrscht objektiv betrachtet einige Unsicherheit.
Das Pro-Argument ist sicherlich, dass der Kanzler in der Vergangenheit sämtliche (auch kritischen) Fragen für sich entscheiden konnte. Auch die Müntefering-Äußerung kann man als Indiz für die Pro-Seite werten (wobei Münteferings Äußerung nur für eine Beurteilung "seiner" Abgeordneten taugt, nicht die der Grünen).

Aber es gibt auch Contra-Argumente:
- Die Mehrheit ist sehr knapp und ist im Laufe der Legislatur-Periode weiter geschmolzen.
- Es gibt Partei-Austritte aus der SPD. Wenn selbst ein ehemaliger Bundes-Vorsitzender und ein ehemaliger Landes-Vorsitzender austreten, dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich auch einfache Abgeordnete anstecken lassen.
- Bei der Vertrauensfrage hatte Schröder keine Kanzlermehrheit. Er hätte selbst dann keine gehabt, wenn alle, die sich enthalten haben für ihn gestimmt hätten.
- Es gibt klar erkennbare Zerrüttungserscheinungen in der Koalition: Es werden von führenden Politikern wüsteste Beschimpfungen ausgetauscht; der Kanzler selbst spricht davon, dass die Koalition "quer zu den Bedürfnissen unserer Zeit steht"; die SPD fasst Beschlüsse, die diametral der Politik des Kanzler entgegen stehen (z.B. "Reichensteuer" während der Kanzler den Spitzensteuersatz senken will); der Visa-Untersuchungsausschuss hat immer noch das Potenzial, die beiden höchstrangigen Minister gegeneinander laufen zu lassen; etc. etc.

Ob man nun das Pro-Argument oder die Contra-Argumente für gewichtiger hält, darüber kann man nun sicher unterschiedlicher Ansicht sein.
UND DAS IST DOCH DER ENTSCHEIDENDE PUNKT!!
Niemand wird dem Kanzler (und dem Präsidenten) vorwerfen können, sie
hätten klar fehlerhafte Abwägungen getroffen.
Und weil man das nicht kann, wird Karlsruhe der Auflösung nicht widersprechen.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 12:52 Uhr:   

Noch mal zu Ralf Arnemanns Hinweis, dass Schulz sich in einen Widerspruch verwickelt hat.
Was kann das für Auswirklungen auf die Chancen seiner Verfasungsklage haben? Eine Feststellung des BVerfG, dass der Kläger, der zum Scheitern der Vertrauensfrage aktiv beigetragen hat, zu Recht behaupte, dass der Kanzler eine sichere Mehrheit habe, erscheint doch etwas sonderbar.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 15:04 Uhr:   

@John:
> Köhler sollten die Aussagen Münteferings genauso egal sein
> wie die Aussagen von Doris Schröder-Köpf oder von Udo Walz.
Im Prinzip ja.

> Er hat nur zu prüfen, ob die Begründung des Kanzlers den
> Verdacht eines Missbrauchs hergibt.
Ja, aber das ist nicht nur eine formale, sondern durchaus auch eine inhaltlich/politische Prüfung.

> Das aber tut sie ganz sicher nicht.
Ist auch meine private Meinung - aber mit "ganz sicher" wäre ich bei so umstrittenen juristischen Fragen zurückhaltend.

> Ein weitergehende Prüfung, die auch Weltwissen und die Spekulation
> über Motivationen zulässt, stünde dann (nur) dem BVerfG zu.
Sie stehe AUCH dem BVG zu! Es ist m. E. nicht so, daß der Präsident ein geringerwertiges Prüfungsrecht hätte.
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John Rawls
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 15:20 Uhr:   

Doch, Ralf,

das Prüfungsrecht des BuPrä ist sogar deutlich geringer. Alles was nicht eindeutig verfassungswidrig ist, muss der BuPrä unterschreiben. Sollte er Zweifel haben, kann er das BVerfG bemühen - nach seiner Unterschrift. Aber er ist nicht das BVerfG selber.

Dies scheint mir einhellige Meinung zu sein - es behagt nur einigen Staatsrechtlern nicht, dies auch auf diesen Fall anzuwenden.
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Klaus
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 18:47 Uhr:   

Das ist keine einhellige Meinung. Neuwahlen sind kein Gesetz. Das Unterschreiben eines Gesetzes durch den Bundespräsidenten ist, außer bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit, tatsächlich nur eine Formalie.

In einigen seltenen Sonderfällen kann der Bundespräsident aber tatsächlich eine eigene politische Entscheidung treffen, nämlich nach gescheiterter Kanzlerwahl (Kanzler mit relativer Mehrheit ernennen oder Neuwahlen ansetzen) und nach gescheiteter Vertrauensfrage (auf Antrag der Bundesregierung Gesetzgebungsnotstand verkünden oder dies ablehnen, auf Antrag des Bundeskanzlers Neuwahlen ansetzen oder dies ablehnen).

Dies wird in den betreffenden Artikeln auch sehr klar zum Ausdruck gebracht.

Art.68 GG:"..., so KANN der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen."

Art.81 GG:"..., so KANN der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebundsnotstand erklären,..."
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 19:03 Uhr:   

@Uwe:
Deine Äußerung:
"Zum Punkt "unechte Vertrauensfrage". Damit meint man den Umstand, daß eine Vertrauensfrage mit dem Ziel stellt, sie nicht zu gewinnen, sondern Neuwahlen herbeizuführen. Es ist eine Fehlinterpretation, daß das Gericht dieses Vorgehen 1983 per se für unzulässig erklärt hätte. Um zu erkennen, daß das nicht stimmt, muß man sich nur die Leitsätze des Urteils anschauen."

scheint mir nicht ganz die Intention des Verfassungsgerichtsurteils von 1983 wiederzugeben.

Dies sind die beiden entscheidenden Leitsätze des BVerfG:

6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG.
7. Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht."

Zitatende


Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass ein Bundeskanzler mit ausreichender Mehrheit im Parlament die Auflösung nicht betreiben darf. Ein Bundeskanzler, dessen "ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht" darf die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG eben nicht stellen. Damit ist eben nicht nur gemeint, dass er sie nur dann nicht stellen darf, um sich zu einem geeigneten Zeitpunkt (gute Umfrageergebnisse) den Bundestag auflösen zu lassen, sondern generell alle Vertrauensfragen unzulässig sind, wenn seine Mehrheit im Bundestag nicht in Zweifel zu ziehen ist. Und dies sind eben alle (!!!) unechten Vertrauensfragen.

Kohls Vertrauensfrage war zwar fingiert. Die 5 das Urteil tragenden Richter haben aber in einer m.E. abenteuerlichen Volte diese Vertrauensfrage als echt deklariert. Kohl hätte wirklich fürchten müssen - so die 5 Richter -, in Zukunft wegen der Turbulenzen bei der FDP keine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik sinnvoll verwirklichen zu können.

Die Richter haben also die fingierte Vertrauensfrage von Kohl einfach als "echt" durchgehen lassen - wegen der Ereignisse der FDP.

Hier haben die Minderheitenrichter alle - Rinck, Rottmann und Zeidler - erklärt, die Vertrauensfrage sei fingiert. Zeidler hat aus anderen Gründen dann die Auflösung durch Carstens für rechtens erklärt. Aber der entscheidende Meinungsunterschied zwischen den Richtern ging in der Tat um die Einschätzung der Vertrauensfrage. Kohls Vertrauensfrage wurde als echt von den 5 "Mehrheitsrichtern" bewertet, als "unecht" von den 3 Richtern der Minderheit. Infolgedessen interpretiere ich die oben zitierten Leitsätze in der Tat so, dass generell unechte Vertrauensfragen, also Vertrauensfragen trotz ausreichender Mehrheit im Bundestag, die "außer Zweifel steht", unzulässig sind. Das Neuwahl-Beispiel ist nur ein Beispiel des Gerichts für eine "unechte Vertrauensfrage", meiner Meinung nach jedoch nicht der einzige Fall, in dem eine Anwendung nach Art. 68 GG nicht möglich sein soll - zumindest habe ich das Urteil so verstanden. Das Urteil geht von der Unzulässigkeit "unechter" Vertrauensfragen aus, da nicht der Wortlaut des Art. 68 GG, sondern seine Entstehung im Sinngefüge mit Art. 63 und 67 GG entscheidend seien.

Und jetzt zur Gegenwart:

Es ist richtig: das Verfassungsorgan Bundespräsident hat nur die Beurteilung bzw. Einschätzung des Verfassungsorgans Bundeskanzler zu prüfen und zu sehen, ob hier offensichtlicher Mißbrauch des Art. 68 GG vorliegt oder ob die Einschätzungen des Bundeskanzlers plausibel sein. Der Bundespräsident darf nicht - so hat es Köhler auch im Spiegel-Interview betont - seine eigenen Einschätzungen gegen die des Kanzlers setzen.

Insofern hat Steg natürlich recht: relevant sind nur die Einschätzungen, die Schröder gegeben hat, nicht jedoch diejenigen von Müntefering.

Aber: der Bundespräsident hat auch zu prüfen, ob ein Mißbrauch des Art. 68 GG vorliegt (so der Kommentar der Mehrheit der Verfassungsrichter). Wie Schmidt-Jorzig (FDP) korrekt im Deutschlandradio anmerkte, fehlen in dem Urteil von 1983 entsprechende Kriterien dazu. Und wenn ein Bundeskanzler eine offensichtlich fingierte Vertrauensfrage als "echte" Vertrauensfrage dem Bundespräsidenten "verkauft", gehört es zum - in der Tat politischen! - Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, zu prüfen, ob die Einschätzungen des Bundeskanzlers keinen Missbrauch von Art. 68 GG darstellen. Daher auch der Satz des Verfassungsgerichtes, der Bundespräsident habe die Einschätzungen des Bundeskanzlers zu beachten und eine gegenteilige Einschätzung nur vorzunehmen, wenn diese der Einschätzung des Kanzlers "eindeutig vorzuziehen" sei, eine Wischi-Waschi-Formulierung für die Tatsache, dass der Kanzler Missbrauch treiben würde. Und um dies zu prüfen, kann der Bundespräsident selbstverständlich die Äußerungen anderer Politiker mit einbeziehen, denn wenn der Kanzler Missbrauch mit Art. 68 GG betreibt, muss der Bundespräsident ja Beweise dafür haben, dass dem so ist.

Sonst wäre ja auch die Chance von Abgeordneten wie Schulz, einen Missbrauch des Art. 68 GG zu beweisen, gleich null. Denn dann wird jeder Kanzler, dessen Mehrheit im Bundestag "außer ZWeifel" steht und der zum geeigneten Zeitpunkt Neuwahlen erreichen will, einfach behaupten, er habe keine ausreichende Mehrheit mehr.

Nochmal: die Begründung von Schröder halte ich für verfassungsjuristisch "wasserdicht", aber Münteferings Äußerungen haben Schulz das Material in die Hand gegeben, um zu argumentieren, dass Schröder nicht nur in der Vergangenheit das Vertrauen der SPD-Fraktion hatte - und die Grünen haben ihm dies ja auch immer bekundet, sondern eben auch in Zukunft. Damit sind Schulz' Chancen, die Neuwahlen durch das Bundesverfassungsgericht zu verhindern, sicherlich gestiegen.

Ob dies so kommt oder ob das Gericht nicht doch eine andere Einschätzung vollzieht, weiß ich nicht. Ich denke nach wie vor, dass das Gericht die Neuwahlen "abnicken" wird - aber einfacher gemacht hat es sich Müntefering damit mit Sicherheit nicht.

Meines Erachtens - und darin liegt die ganze "Crux" des Urteils von 1983 - haben die Verfassungsrichter geurteilt nach dem Motto: "Wasch mir den Pelz aber mach mich nicht nass" oder - wie die Offenbach-Post schrieb, mit einem argumentativen "Bruch". Insofern, Uwe, hast Du recht, man kann auch andre Äußerungen aus dem Urteil verwenden, beide Rechtsauffassungen - die, dass Schröders Vorgehen verfassungskonform ist wie diejenige, dass es verfassungswidrig ist, können sich auf das 83-ger Urteil berufen.

Das Gericht hätte m.E. entweder argumentieren müssen: Der Wortlaut des Art. 68 GG verbietet einem Bundeskanzler nicht, eine "unechte" Vertrauensfrage zu stellen mit der Absicht, Neuwahlen anzustreben und es hätte dann die Vertrauensfrage von Kohl - wie heute die von Schröder - juristisch ohne Probleme "abnicken" können.

Oder aber es hätte argumentieren müssen wie die Mehrheit der Richter 1983, Art. 68 GG lasse keine Selbstauflösung des Bundestages zu und sei nur im Zusammenhang mit seiner Entstehung im Sinngefüge des Grundgesetzes mit Art. 63 und Art. 67 GG zu verstehen, lasse also keine "unechte" Vertrauensfrage zu - wie sie argumentiert haben. Dann aber hätten sie Kohls "unechte" Vertrauensfrage - und hier kommt meines Erachtens der "Bruch" nicht für "echt" erklären dürfen, sondern hätten die Auflösung des Bundestages damals verweigern müssen.

Das Gericht wollte aber einen Mittelweg gehen: die "unechte" Vertrauensfrage verbieten und dennoch Kohls Manöver und Carstens Auflösungsentscheidung (letzterer hatte ja mit Rücktritt für den Fall gedroht, dass das BVerfG seine Auflösungsentscheidung einkassieren würde) "abnicken" - und so ist meiner Meinung nach ein höchst widersprüchliches Urteil entstanden, an dem - wie Schmidt-Jorzig zu recht sagt - alle heute "kauen" dürfen. So weit meine Meinung zum Thema.
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MMA
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 19:14 Uhr:   

"Sicher läßt sich aus den Materialien zu Art. 68 GG nur entnehmen, daß eine instabile, die Regierungsarbeit erheblich störende Lage im Verhältnis Regierung und Parlament als "Anwendungssituation" des Art. 68 GG vorausgesetzt wurde.BVerfGE 62, 1 (46) BVerfGE 62, 1 (47)Dagegen wurde die Möglichkeit, daß der Kanzler die Vertrauensfrage stellt, um zu Neuwahlen zu kommen, sein Ziel mithin gar nicht das Vertrauen selbst ist, in die Überlegungen deutlich einbezogen (Dr. von Brentano, a.a.O., S. 28; Dr. Katz, a.a.O., S. 44; Dr. Dehler, S. 34 und 28. Sitzung des Organisationsausschusses - 0. 28, 21). Im Bericht des Hauptausschusses an das Plenum wird nicht die Vertrauensfrage als Waffe der Regierung gegenüber dem Parlament bezeichnet, sondern das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten (Parlamentarischer Rat, Schriftlicher Bericht des Hauptausschusses zum Entwurf des Grundgesetzes, S. 31). Dies allein macht hinreichend deutlich, daß aus der Sicht des Verfassungsgebers der Bundeskanzler das Verfahren gemäß Art. 68 GG mit dem primären Ziel, zu Neuwahlen zu gelangen, einleiten darf."

www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv062001.html , dort bei der Nummer 130
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 19:21 Uhr:   

@J.A.L. (Samstag, den 02. Juli 2005 - 09:57 Uhr)
Wobei alle jetzt über den Zeitdruck meckernden Klein- ud Großparteien eigentlich noch vergleichsweise ordentlich Zeit haben.
Die Neuwahlen wurden als sehr realistische Zukunftsaussicht am 22. Mai präsentiert, sie sind für den 18. September geplant. Das sind fast 120 Tage und damit das Doppelte dessen, was es bei ´das Grundgesetz eben bei einem spontanen Regierungsbruch mit anschließenden Neuwahlen zumuten würde.


Mag sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Argumentation eine Verletzung der Rechte der Parteien verneinen wird. Für kleine Parteien ist es aber schon arg knapp und die von Dir genannte Zeitdauer steht ja nicht voll – vor allem zum Sammeln der 200 oder bis zu 2000 Unterschriften bei Kreiswahlvorschlägen bzw. Landeslisten – zur Verfügung.

Vom ersten Tag mit der Möglichkeit, der ordentlichen Kandidatenaufstellung (das war der 18. Juni, den Parteien ist ja nicht zuzumuten, im Falle der Nichtauflösung des Bundestags die ganze Prozedur – womöglich einschließlich der bis zum Tag der Entscheidung gesammelten Unterschriften – noch einmal zu wiederholen) bis zum voraussichtlichen Fristende der Einreichung der Kreiswahlvorschläge und Landeslisten am 15.08.2005 werden) sind es 58 Tage.

Fängt man mit dem Sammeln erst am letzten Tag an, an dem der Bundespräsident den Bundestag auflösen und Neuwahlen anordnen kann (22. Juli), sind sogar nur 24 Tage Zeit und die liegen auch noch mitten in der längsten zusammenhängenden Urlaubs- bzw. Ferienzeit. Damit werden sicher einige kleine Parteien ihre Probleme bekommen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 19:27 Uhr:   

@MMA: Die entscheidende Äußerung lautet: "aus Sicht des Verfassungsbers!" Die Mehrheit des damaligen Senates wollte damit die Argumentation der Richter Rinck und Rottmann, der Parlamentarische Rat habe Art. 68 GG nicht dafür geschaffen, um primär das Ziel Neuwahlen zu erreichen, zu widerlegen. Denn dann hätten sie der Argumentationslinie dieser Verfassungsrichter folgen müssen, die Kohlsche Vertrauensfrage sei "unecht" und die Auflösung des damligen Bundestages ablehnen müssen. Dies wollten sie nicht. Sie selber haben dann aber in ihrer eigenen Urtelsbegründung den von mir geschilderten "Kompromiss" gewählt: "unechte Vertrauensfragen" sind nach dem Urteil von 1983 (siehe Leitsätze 6 und 7) nicht zulässig, also Vertrauensfragen trotz offensichtlich außer Zweifel stehender Mehrheit im Parlament. Nur "echte Vertrauensfragen" sind nach Auffassung der Richter zulässig. Und damit sind - entgegen den Meinungen der Richter Rinck und Rottmann eben nicht nur die Fälle benannt, in denen der Kanzler die Mehrheit verloren habe (laut Rottmann darf nur ein "Minderheitenkanzler" das Verfahren nach Art. 68 GG anstreben), sondern es reicht, dass der Kanzler "befürchten muss", in Zukunft "keine stetige Mehrheit" mehr zu haben. Damit hat der Senat, wie Richter Mahrenholz, der das Urteil mit prägte, im "Spiegel" ausführte, das "Tor zu Neuwahlen" sehr geöffnet. Ob aber Müntefering durch das "Tor" passt, bleibt abzuwarten.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 19:36 Uhr:   

Nochmals vielleicht zur Definition:
"echte Vertrauensfrage": Vertrauensfrage eines Kanzlers, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag "in Zweifel" steht (er hat sie verloren oder fürchtet, sie für die Verfolgung einer sinnvollen Politik zu verlieren)
"unechte Vertrauensfrage": Der Kanzler hat eine Mehrheit im Bundestag, die "außer Zweifel" steht. Er will aber entweder Neuwahlen oder sie aus anderen Gründen (Art. 81 GG, Disziplinierung etc.) stellen. Diese Vertrauensfragen eines Kanzlers, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag "außer Zweifel" steht, sind nach dem Urteil von 1983 - Leitsätze 6 und 7 - unzulässig. Der Bundespräsident darf dann nicht auflösen.

Ist meine Definition korrekt?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Juli 2005 - 20:19 Uhr:   

Übrigens kann man meiner Meinung nach auch hier sogar weitergehend argumentieren:
Schröder hat in der Tat die Vertrauensfrage gestellt, um zu einem von ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt vor Ende der regulären Legislaturperiode Neuwahlen anzustreben. Denn eine "Verurteilung" Schröders, ein Jahr weiter zu regieren, würde die Zerstrittenheit der SPD bloßlegen, zu Regierungswechseln etwa in Rheinland-Pfalz oder Berlin führen und dazu führen, dass die SPD im Herbst 2006 eventuell unter 20% der Stimmen erhält. Wird jetzt gewählt, kann (siehe Wahlprogramm) die innere Zerrissenheit der SPD übertüncht werden. Vielleicht erhält die SPD dann wirklich die prognostizierten 27-28% - dies wären deutlich mehr als 20%. Insofern kann man - trotz Zustimmung der Opposition zu den Neuwahlplänen des Kanzlers- meines Erachtens durchaus argumentieren, dass Schröder die Vertrauensfrage stellt, um bessere Wahlbedingungen zu haben. Aber was sagt das Verfassungsgericht dazu: "Dieser begrenzten Funktion würde eine Auslegung und Anwendung des Art. 68 GG zuwiderlaufen, die einem Bundeskanzler und der ihn tragenden Mehrheit die Möglichkeit eröffnen würde, durch Enthaltungen bei der Abstimmung über die Vertrauensfrage Einfluß auf die Bestimmung eines für vorteilhaft gehaltenen Wahltermins vor Ablauf der Legislaturperiode zu nehmen." Eben! Und dies wird durch Müntefering noch bestätigt. Münteferings Aussage könnte Köhler dazu bringen zu argumentieren: Schröder, Deine Vertrauensfrage ist fingiert. Meine Einschätzung, dass Deine Vertrauensfrage fingiert ist, wird durch Müntefering gestützt. Meine Einschätzung, den Bundestag nicht aufzulösen, ist daher Deiner - Schröders - Einschätzung "eindeutig vorzuziehen". So kann man dies meines Erachtens nämlich auch sehen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juli 2005 - 10:39 Uhr:   

@John:
> Alles was nicht eindeutig verfassungswidrig ist, muss der
> BuPrä unterschreiben.
Das ist bei der Neuwahl-Frage eben explizit nicht der Fall - siehe auch die Antwort von Klaus.

Falls Köhler nicht zustimmt, gibt es weder für Schröder noch sonst einen Bürger oder Abgeordneten die Möglichkeit, das vom BVG kippen zu lassen.

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