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MMA
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 13:42 Uhr: | |
Noch mal eine Nachfrage zu dem vorletzten Satz aus dem "Spiegel": "Neuwahlen müssen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsverfügung des Präsidenten stattfinden. Soll der 18. September also - wie von den Parteien gewünscht - der Wahltag werden, müsste Köhler bis zum 20. Juli schweigen." Stimmt das mit dem Schweigen so ganz? Könnte Köhler nicht auch schon vor dem offiziellen Auflösungstermin seine Entscheidung bekannt geben? KÖnnte evtl. dann bereits vorsorglich dagegen geklagt werden? Könnte Köhler evtl. sogar schon vor dem 20. Juli die Auflösung mit Wirkung erst zum 20. Juli aussprechen? Immerhin würde dann die Ungewissheit, ob es wirklich Neuwahlen gibt, um etliche Wochen verkürzt, was politisch wohl doch sehr sinnvoll wäre. |

nosfer
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 15:15 Uhr: | |
Wer sich nicht mal selber vertraut sollte zurücktreten ! Schröder will bei dieser Farce sich enthalten. Eine Enthaltung ist aber faktisch ein Nein bei der Vertrauensfrage. Bis morgen werden also noch gemütlich GEsetze verabschiedet und die gleichen Abgeordneten werden sich bei der Vertrauensfrage enthalten oder mit Nein stimmen. Würde Angela etwas anj unserer Verfassung liegen müßte sie konsequent mit Ja stimmen. |

MMA
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 15:28 Uhr: | |
"Würde Angela etwas anj unserer Verfassung liegen müßte sie konsequent mit Ja stimmen." Das wäre aber auch verfassungsrechtlich seltsam: eine Oppositionsführerin, die mehr Vertrauen zum Kanzler hat als er selber ... |

Fragender
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 16:26 Uhr: | |
Ich sehe eigentlich immer noch keinen rechtlichen Grund für Neuwahlen. Die Regierung hat eine Mehrheit im Bundestag, nicht jedoch im Bundesrat. Sie will (das behauptet sie zumindest) wiedergewählt werden. Ihre Lage wird sich also überhaupt nicht verändern, wenn sie dieses Ziel erreicht. Sie hat dann immer noch eine Mehrheit im Bundestag, nicht jedoch im Bundesrat. Alle diejenigen Abgeordneten, die erklären, sie wollten sich bei der Vertrauensabstimmung enthalten, erklären außerdem, daß sie für die bisherigen Regierungsparteien erneut Wahlkampf machen wollen, was sie nicht tun würden, wenn sie kein Vertrauen in die Regierung hätten. Es handelt sich also um "venire contra factum proprium", das nach allgemeiner Rechtsauffassung zur Unbeachtlichkeit der Willenserklärung führt. Das sollte der Bundespräsident berücksichtigen und sich weigern den Bundestag aufzulösen. Ich bin im Übrigen auch der Meinung, daß er einen Rücktritt von Schröder nicht annehmen dürfte, sofern dieser nicht ankündigt, nicht mehr zu kandidieren, weil auch dieser Rücktritt ein "venire contra factum proprium" wäre, falls der Kanzler beabsichtigen sollte anschließend erneut zu kandidieren (dann hätte er - weil die Lage sich nicht ändern kann falls sein Ziel der erneuten Wahl erreicht - auch im Amt bleiben können). Eine Notwendigkeit für ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments sehe ich aber auch nicht, denn die Abgeordneten sind für vier Jahre gewählt und haben aus meiner Sicht die verdammte Pflicht, aus ihrer Mitte eine handlungsfähige Parlamentsmehrheit zu bilden, dafür haben wir Bürger sie gewählt. Die Flucht in Neuwahlen ist daher aus meiner Sicht ein Verstoß gegen die Amtspflicht des Abgeordneten. Wenn es im Bundesrat eine Mehrheit gegen eine Mehrheit des Bundestages gibt, muß der Bundestag sich eben darauf beschränken, nichtzustimmungspflichtige Gesetze zu beschließen. Wenn es eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat gegen die Mehrheit im Bundestag gibt, sind die Abgeordneten des Bundestages aus meiner Sicht moralisch verpflichtet ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit aus ihrer Mitte zu bilden, indem entsprechende Koalitionen geschlossen werden, die zumindest die notwendigsten Gesetzesvorhaben durchbringt. |

Fragender
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 16:34 Uhr: | |
Ergänzung: Ich wäre sogar dafür, jegliche Neuwahlvorschriften (von der Wiederholungswahl im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung natürlich mal abgesehen) zu streichen, um die gewählten Abgeordneten zu zwingen eine handlungsfähige Mehrheit zu bilden. Ich wähle Abgeordnete doch eben deshalb, damit sie die Kompromisse bilden, die als gemeinsamer Nenner einer Mehrheit der wählenden Bevölkerung anzusehen sind, weil die Bevölkerung selbst zahlenmäßig zu groß ist, um einen Kompromiss untereinander auszudealen. Genau diese Kompromißfähigkeit ist doch der Vorteil des repräsentativen Systems gegenüber der direkten Demokratie, die in der Form der Volksabstimmung nur "ja" oder "nein" aber keine Zwischentöne kennen kann. Wenn wir aber das repräsentative System als überlegen akzeptieren, müssen wir Wähler auch an die Repräsentanten den anspruch haben, daß sie diesen Repräsentationsauftrag in ihrer Gesamtheit nicht einfach so zurückgeben können, nach dem Motto: "Wir sind hilflos, Volk entscheide." Sie haben eben nicht hilflos zu sein. In einem System von "checks and balances" wie wir es mit dem Bundesrat haben, kommt dazu, daß das Volk diesen gordischen Knoten garnicht mit einem Schlag durchschlagen kann. Die Befürworter des Selbstauflösungsrechts müssten also, wenn sie konsequent sind, gleichzeitig bestimmen, daß mit der Selbstauflösung des Bundestages auch alle Landtage aufgelöst werden, weil nur so die Wähler in ihrer Entscheidung wie sie das Problem lösen wollen frei sein können. |

sebu
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 17:10 Uhr: | |
@Fragender: Zustimmung in Bezug auf "Neuwahlen durch Vertrauensfrage", eingeschraenkt sogar Zustimmung zu "Neuwahlen durch Ruecktritt". Allerdings kann ich dem "einmal gewaehlt - fuer vier Jahre ruhe" nur widersprechen. Das Parlament darf meiner Meinung nach ruhig sagen "wir wissen jetzt nicht mehr weiter - deswegen: Volk, ihr seid der Souveraen, waehlt euch eins, das nicht hilflos ist!" Es kann nun 'mal vorkommen, dass man in einer Sackgasse landet, dafuer sollte eine vernuenftige Verfassung Auswege vorsehen - fuer den gegenwaertigen gib's das nicht. Fuer umgekehrten Fall, Misstrauen des Bundestags, "Vertrauen"=Zustimmung des Bundesrats gaeb's ja sogar einen Ausweg, den "Gesetzgebungsnotstand". Aber was nuetzt eine Regierung, die nur noch zu 1/3 (ungefaehrer Anteil nicht-zustimmungspflichtiger Gesetze) ein Programm durchsetzen kann? Nichts! Also ist eine neue noetig. Eine (fiktive) Wiederwahl der gegenwaertigen Regierung waere eher eine psychologische Argumentation: "Wir wurden wiedergewaehlt, haben also die Zustimmung des Volkes, also duerft ihr nicht alles blockieren." - Ob's klappen wuerde, sei dahingestellt. Das Problem ist weniger eine (laengst ueberfaellige) Ergaenzung des Grundgesetzes durch ein Selbstaufloesungsrecht, als viel mehr die (allseits bekannten) Konstruktionsmaengel des Grundgesetzes mit einem Bundesorgan, das demokratisch nur sehr mittelbar legitimiert und damit eher fragwuerdig ist. Wenn die Laender repraesentiert sein sollen, dann bitte mit irgendwie vom Volk gewaehlten Vertretern und nicht mit "Ober-Landraeten", von denen jeder sein eigenes bundespolitisches Sueppchen mit Ambitionen oder Nicht-Ambitionen oder Nicht-Aeussern-Wollen-Ambitionen kocht. Will sagen, das von den Grundgesetz-Vaetern und Muettern angedachte "Checks-and-Balances" funktioniert heute nicht mehr so und alle Refoermchen sind verpufft. Man koennte natuerlich auch, wenn man ein Selbstaufloesungsrecht des Bundestages ablehnt, sagen: Wir ergaenzen das Grundgesetz derart (in Anlehnung an den Gesetzgebungsnotstandsartikel), dass, wenn die Laender ihrem Verfassungsauftrag "an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken" nicht nachkommen und bei jedem Gesetz den Vermittlungsausschuss anrufen oder ihn ablehnen, der Bundeskanzler mit Zustimmung des Bundespraesidenten erklaeren kann, dass fuer ein bestimmtes Gesetz, das die Bundesregierung fuer dringlich erklaert, die Mitwirkungsrechte des Bundesrates ausser Kraft gesetzt sind. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 18:39 Uhr: | |
Ein Kommentar auf Spiegel-Online, der begründet, warum Köhler "Nein" sagen müsse und den Bundestag nicht auflösen dürfe. http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,362774,00.html |

MMA
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 19:01 Uhr: | |
Die Lesart, das BVerfG habe das Verfahren, wie es 1982 gemacht wurde, gebilligt, aber für die Zukunft untersagt, wird in Medien immer gern wiederholt, sie scheint mir aber juristisch äußerst fragwürdig. Entweder ist ein Verfahren verfassungsgemäß oder nicht. Und "Weil die FDP nach dem Schwenk von der SPD an die Seite der Union kein verlässlicher Partner gewesen sei, habe Kohl das Recht gehabt, die Vertrauensfrage zu stellen, urteilten die Richter sinngemäß" ist auch falsch formuliert; das Recht, sie zu stellen, hatte er natürlich jederzeit. Es geht vielmehr darum, wie er sie sich hat beantworten lassen. Es ist schon ärgerlich, wie mit solchen Vereinfachungen Stimmung gemacht wird. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 20:29 Uhr: | |
Für mich ergibt sich für das Bundesverfassungsgericht einfach folgendes Dilemma: wenn es - und heute abend hat nach der "Tagesschau" nach Werner Schulz eine zweite Bundestagsabgeordnete eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt, wenn Bundespräsident Köhler den Bundestag auflösen sollte - den Schritt der dann drei Verfassungsorgane (Bundestag, Bundeskanzler, Bundespräsident) zurückweist, so muss es sich fragen lassen, warum es Kohls fingierte Vertrauensfrage "durchgehen" ließ. Kohl hatte damals ebenso eine offensichtliche Mehrheit gehabt - mit 256 Stimmen deutlich am 1. Oktober 1982 gewählt wurde noch am 16.12.1982 der Haushalt mit den Stimmen der damals neuen Regierungskoalition aus Union und FDP verabschiedet. Ich kann mich erinnern, dass damals die überwiegende Mehrheit der Staatsrechtler den damaligen Bundespräsidenten Carstens aus rechtlichen Gründen von einer Auflösung des Bundestages abgeraten hat - wie dieser selber im selben Jahr bemerkte. Insofern kann es jetzt - wo ja die Regierung wirklich handlungsunfähig zu sein scheint, da es eine alleinige Mehrheit für die weitere Entwicklung der Agenda 2010 innerhalb der rot-grünen Regierung wohl nicht mehr gibt, eigentlich nicht die Auflösung verweigern. Und Bundespräsident Köhler kann m.E. gar nicht anders, als den Bundestag aufzulösen, da er - nach dem Verfassungsgerichtsurteil von 1983 - die Beurteilung des Bundeskanzlers, ob er eine stetige Mehrheit für seine Politik für den Rest der laufenden Legislaturperiode (so Regierungssprecher Anda heute) hat, nicht durch eine eigene Gegenbeurteilung ersetzen kann, wenn diese nicht der des Kanzlers "eindeutig" vorzuziehen ist. Aus einem Spiegel-Interview mit Bundespräsident Köhler vom 13.06. geht hervor, dass Köhler vermutlich auflösen wird. Er gebraucht darin zwei Argumente: "Nach den Verfassungsregeln, auch nach dem Urteil des BUndesverfassungsgerichts von 1983, habe ich die Lagebeurteilung des Kanzlers bei meiner Entscheidung zu beachten und zu einer eigenen Bewertung kommen." Köhler weiter auf die Frage des Spiegel, ob die Tatsache, dass alle Parteien und die Mehrheit der Bevölkerung Neuwahlen wollten, für ihn ein Kriterium für seine Entscheidung darstelle und wie gross in einer solchen Situation der Ermessungsspielraum des Präsidenten sei, sagt er: "Eas ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Kriterium neben anderen, das ich zu berücksichtigen habe. Am Ende werde ich nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, wie es die Verfassung und der Amtseid gebieten." Hinzu kommt: der Bundespräsident kann ja keinerlei Gutachten beim Verfassungsgericht in Auftrag geben. Aber Johannes Rau hat schon beim Zuwanderungsgesetz - in Anlehnung an seine Vorgänger Karl Carstens und Roman Herzog erklärt, er werde die Unterschrift unter ein Gesetz nur dann verweigern, wenn es "offensichtlich" verfassungswidrig sei. Dieser Leitgedanke - bei Carstens zum ersten Mal beim Staatshaftungsgesetz 1981 vorgetragen, besagt, dass der Bundespräsident alle Gesetze, die nicht offensichtlich verfassungswidrig sind (d.h. bei denen es unter Juristen unterschiedliche Standpunkte gibt) unterschreibt und dem Bundesverfassungsgericht das endgültige Urteil in der Angelegenheit überlässt. Dieses kann erst angerufen werden, wenn der Präsident das zweifelhafte Gesetz - hier eben die Auflösung des Bundestages - unterschrieben hat. Aus meiner Sicht ist der Bundespräsident der Leidtragende des Urteils von 1983. Die "Offenbach-Post" schrieb heute - korrekt, die 63-seitige Entscheidung des Verfassungsgerichtes enthalte einen Bruch. Jede Seite - Neuwahlbefürworter und -gegner, könnten sich Argumente für ihre Position aus der damaligen Entscheidung heraussuchen. Dies wure ja weiter oben in unserer Diskussion schon mehrfach ausgeführt. Der Bundespräsident sitzt durch diese äußerst fragwürdige Urteilsbegründung von 1983 in der Klemme. Hoffentlich wird das Verfassungsgericht jetzt - denn die Auflösung durch den Bundespräsidenten halte ich für äußerst wahrscheinlich - ein widerspruchsfreieres Urteil fällen - wie es auch immer ausgehen wird. Und hoffentlich lernen die Parteien daraus - wie von Wilko und mir schon angemerkt wurde - , ein qualifiziertes Selbstauflösungsrecht in das Grundgesetz einzufügen |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 21:54 Uhr: | |
Ein netter Kommentar. Beim Vergleich mit 1982/83 muß man sich auch fragen, paßt denn die Situation, die die Richter damals gesehen haben, auf heute zu? Damals wurde die FDP in Auflösung gesehen und die Koalition quasi nur auf den Zeitraum bis zur Vertrauensfrage geschlossen. Und soetwas sehe ich zur Zeit nicht. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 23:03 Uhr: | |
Wenn man sich die 4 Hauptthesen der Verfassungsgerichtsentscheidung von 1983 und die heutige Begründung des Regierungssprechers Anda ansieht, dürfte es nicht so einfach sein, die Bundestagsauflösung abzulehnen. In der von Matthias hier hineinkopierten Urteilsbegründung heißt es: Zitat: 6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. 7. Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. 8. a) Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben. b) Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist. c) Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung. " Zitatende. Die 6. These hat heute der Regierungssprecher Anda wörtlich zitiert und erklärt, dies sei Schröders Begründung für die Vertrauensfrage. Er glaube nicht, dass er im Parlament eine stetige Mehrheit für seine Politik in der noch verbleibenden regulären Zeit der Legislaturperiode habe. Da kann man nun zwar sagen, dies glaube man nicht. Aber nur der Bundeskanzler hat (siehe oben) dies zu beurteilen und zu prüfen (8a) Der Bundespräsident darf insoweit andere Maßstäbe nicht anlegen. Der Bundeskanzler verfügt nur über eine knappe Bundestagsmehrheit von wenigen Stimmen. Gestern beispielsweise trat der frühere SPD-Landesvorsitzende von Baden-Württemberg, Maurer, zur WASG über. Dies kann auch in Berlin passieren. Insofern taugt die Vergangenheit eben nicht als Argumentation, die ausreichende Mehrheit des Bundeskanzlers in der Zukunft stehe außer Zweifel. Der frühere Verfassungsrichter Mahrenholtz, der das Urteil von 1983 mit geprägt hat, sprach im Spiegel davon, das "Tor zu Neuwahlen" sei durch dieses Urteil "weit offen". Es wird für Schulz und andere nicht einfach sein, mindestens 5 Richter davon zu überzeugen, dass die Einschätzung des Bundeskanzlers falsch sei, zumal sich die Begründung des Regierungssprechers direkt an die These 6 und 8a des Urteils von 1983 orientiert. Ich selber halte - wie schon erwähnt - das Urteil von 1983 für falsch. Aber es ist nun einmal geltendes Recht. In der Tat können sich beide Seiten auf Teile der Urteilsbegründung berufen. Wenn sich der Kanzler aber exakt in seiner Begründung am Freitag an diesen Text des BVerfG von 1983 hält (These 6 und 8a) dürfte meines Erachtens - auch wenn ich selber dies nicht für richtig halte und äußerst kritisch betrachte - die Auflösung durchgehen. Dies hätte dann allerdings die de-facto-Konsequenz, dass Art. 68 GG eben doch ein "Einfallstor für Neuwahlen" wird. Deswegen hoffe ich nach wie vor, dass das Verfassungsgericht dieses Mal die Neuwahlen stoppt und der Bundestag sich für ein Selbstauflösungsrecht entscheiden wird. Ich sehe dies aber nicht so kommen - nach der heutigen Begründung durch Bela Anda, den Regierungssprecher, gehe ich davon aus, dass der Bundespräsident den Bundestag auflösen wird und das Bundesverfassungsgericht die Auflösung "abnickt" - zumindest nicht 5 Richter die Verfassungswidrigkeit dieses Vorganges feststellen werden. |

Sole
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2005 - 23:49 Uhr: | |
Ein zu Wahlkampf ausgearteter Themenabend Litauen & EU, zu dem wir dummerweise einen CDU-Europaministerialen eingeladen hatten, hat mich heute nachhaltig vom Sinn der FDP im Rahmen "bürgerlicher Mehrheiten" überzeugt. Hoffentlich bleibt sie uns erhalten. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 09:42 Uhr: | |
@Fragender: > Alle diejenigen Abgeordneten, die erklären, sie wollten sich bei > der Vertrauensabstimmung enthalten, erklären außerdem, daß sie für > die bisherigen Regierungsparteien erneut Wahlkampf machen wollen, > was sie nicht tun würden, wenn sie kein Vertrauen in die Regierung > hätten. Es handelt sich also um "venire contra factum proprium", > das nach allgemeiner Rechtsauffassung zur Unbeachtlichkeit der > Willenserklärung führt. So einfach ist das alles nicht - das ist ein Spiel mit mehreren doppelten Böden. Genauso gut (und näher an der Realität) müßte man sagen, daß die Vertrauenserklärungen der SPD-Linken und entsprechende Bundestagsstimme ein "venire contra factum proprium" wäre und damit unbeachtlich wäre. Denn aus vielerlei Quellen kann man ableiten, daß sie Schröder eigentlich überhaupt nicht vertrauen, seine Regierungslinie ablehnen und heftig verändern wollen. Das zeigt sich beim aktuell in Vorbereitung befindlichem SPD-Wahlprogramm, daß diverse Forderungen der SPD-Linken berücksichtigt, die im krassen Gegensatz zur bisherigen Regierungspolitik stehen. Die Wahlkampfabsichten der SPD-Linken beziehen sich also nicht auf die bisherige Schröder-/Hartz-IV-Politik, sondern auf eine inhaltlich sehr andere Position. Umgekehrt spielen auch die SPD-Rechten mit gezinkten Karten. Sie haben den programmatischen Kursänderungen zugestimmt, damit die Partei geschlossen in den Wahlkampf gehen und der PDS Paroli bieten kann. Sie haben aber m. E. nicht die geringste Absicht, diese Programmpunkte im Falle einer neuen Regierungsübernahme auch durchzuführen. Ich bleibe dabei: Eine GG-Änderung ist überhaupt nicht notwendig, denn Neuwahlen sind problemlos möglich, wenn der Kanzler keine vernünftige Mehrheit mehr hat. Es ist nicht im Sinne des GG, dem Kanzler und seiner Partei diverse wahrheitswidrige Wahlkampf-Manöver zu ermöglichen - nur diese machen die Situation so unübersichtlich und rechtlich zweifelhaft. Wenn die SPD-Linke offen zu ihrer Schröder-Kritik stehen würde, wäre alles 100% wasserdicht und die Vertrauensfrage könnte mit der nötigen Anzahl wahrer Nein-Stimmen stattfinden. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 09:45 Uhr: | |
"Damals wurde die FDP in Auflösung gesehen und die Koalition quasi nur auf den Zeitraum bis zur Vertrauensfrage geschlossen. Und soetwas sehe ich zur Zeit nicht." Die FDP hätte es sich wohl kaum leisten können, drei oder vier Monate nach dem Bruch der sozialliberalen Koaltion eine schwarz-gelbe Koalition zum Scheitern zu bringen. Da hätte sie bei Neuwahlen gar nicht mehr antreten brauchen. Jetzt wie auch Ende 1982 gibt es keinen Grund zu zweifeln, daß die Regierung im Bundestag eine Mehrheit hat, insbesondere gibt es bisher keine nennenswerten Abstimmungsniederlagen. Unmittelbar vor der Vertauensfrage wird Rot-Grün noch einige Beschlüsse durchbringen und sie haben seit dem 22.5. auch noch das höchst umstrittene ADG durchgebracht. Dennoch wird das BVerfG höchstwahrscheinlich Klagen abweisen- sonst müßten es ja praktisch zugeben, daß die Entscheidung von 1983 ein politisch motiviertes Fehlurteil war. |

nosfer
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 12:43 Uhr: | |
@Bernhard Nowak Entscheidend ist und bleibt das stetige Vertrauen des deutschen Bundestages. (Punkt 6) Dieses besitzt Schröder seit sieben Jahren und es gab bis zum heutigen Tag nicht einmal Anhaltspunkte für etwaige Abweichler! Vielmehr gibt es nur Anhaltspunkte das Schröder davon überzeugt ist eine Mehrheit zu haben. 1. Schröder enthält sich bei seiner eigenen Vertrauenfrage 2. Schröder fordert seine Minister auf sich zu enthalten. 3. Münte fordert die SPD-Fraktion auf sich zu enthalten. Dem Bundespräsident muß sich ergo eine andere der Auflösung des Bundestages widersprechende Lage gerade zu aufdrängen. Die überwiegende Meinung der Staatsrechtler ist anderer Meinung als Mahrenholz, der sich selbst in Widerspruch setzen würde, wen er eine andere Meinung als 1983 vertreten würde. Wie das BverfG bei einer Klage entscheidet ist nicht vorherzusehen, da es spätestens seit 1995 keinen Richter am BverfG gibt, der an diesem Urteil mitgewirkt hat und sich somit keiner der Richter an diese Entscheidung sich gebunden fühlen muss. Urteile oberster Bundesgerichte haben in der Praxis nähmlich sehr wohl ein ungeschriebenes Verfallsdatum. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 13:41 Uhr: | |
@nosfer: Was von den genannten Punkten hinsichtlich Schröders Mehrheit war denn 1982/83 bei Kohl anders? Das BVerfG kann seine Rechtsprechung zwar weiterentwickeln, aber es wird nun gewiss nicht einfach alles, was "zu alt" ist, über den Haufen schmeißen. Es müssten sich schon Gründe für eine Abweichung von der damals für die zukunft (!) gezogenen Linie benennen lassen, etwa warum ein politisches Ermessen, das 1983 dem BK zugebilligt wurde, heute nicht mehr zu bejahen sei. Auch 22 Jahre Stabilität seit dem letzten Urteil, europäische Rechtsvereinheitlichung etc. sprechen nicht gerade dafür, vorzeitige Neuwahlen unter strengere Voraussetzungen zu stellen, als man es damals für erforderlich hielt. |

nosfer
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 15:03 Uhr: | |
@MMA Sagen wir mal ehrlich, es war nicht viel anders. Außer und das könnte doch entscheidend sein, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag (SPD,FDP zu CDU,FDP) gedreht hatten und man eine gewisse Unsicherheit vermuten konnte. >Die Lesart, das BVerfG habe das Verfahren, wie es 1982 gemacht >wurde, gebilligt, aber für die Zukunft untersagt, wird in Medien >immer gern wiederholt, sie scheint mir aber juristisch äußerst >fragwürdig. Entweder ist ein Verfahren verfassungsgemäß oder nicht. Es ist nicht schwarz oder weiß wie du es malst. 1983 hatten sich drei Verfassungsorgane dazu entschlossen den Bundestag aufzulösen. Nach Artikel 68 GG gibt es eine Einschätzungprärogative des Bundespräsidenten. An diesen Tatsachen kamen die Richter damals nicht vorbei. Da sich der Bundespräsident 1983 aber bei seiner Entscheidung mehr als unsicher gewesen und nicht wußte an welchen Maßstäben er die Voraussetzungen des Art 68 GG zu messen hat schrieben die Karlsruher Richter dies in ihr Urteil. Die Krux ist, das der Bundestag nach diesen Maßstäben weder 83 noch heute aufgelöst werden dürfte, der Bundespräsident 1983 aber seine Entscheidung schon getroffen hatte. Und jetzt noch ganz fiktiv: Hätte der Bundespräsident 1983 den Bundestag nicht aufgelöst und Kohl hätte eine Organklage gegen diese entscheidung angestrengt, hätte er diese vor dem selben Verfassungsgericht verloren. |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 15:55 Uhr: | |
"Und jetzt noch ganz fiktiv: Hätte der Bundespräsident 1983 den Bundestag nicht aufgelöst und Kohl hätte eine Organklage gegen diese entscheidung angestrengt, hätte er diese vor dem selben Verfassungsgericht verloren." Glaube ich nicht. In keinem Fall ist der BPräs nach Art. 68 verpflichtet, aufzulösen - also selbst dann nicht, wenn die Einschätzung des BKanzlers nach allgemeiner Überzeugung (des Kanzlers selbst, des BPräsidenten und des BVerfG) richtig ist. Was der BPräs mit einer Nichtauflösung politisch anrichten würde, ist natürlich eine andee Frage. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 16:09 Uhr: | |
@MMA: > In keinem Fall ist der BPräs nach Art. 68 verpflichtet, aufzulösen Richtig. Und deswegen hätte eine fiktive Klage Kohls gegen die Nichtauflösung keine Chance gehabt. Ihr seid Euch hier inhaltlich einig! |

MMA
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 17:03 Uhr: | |
Damit es nicht zu harmonisch = langweilig wird: Wenn das BVefG 1983 der Meinung gewesen wäre, dass nach seinen Maßstäben der BPräs den BT nicht hätte auflösen dürfen, dann hätte es nicht geurteilt, dass der BPräs den BT rechtmäßig aufgelöst habe. Soweit ich weiß, zielt allerdings das 1. Minderheitenvotum von Zeidler in eine Richtung, die am ehesten zu nosfers Ansicht passt: Eigentlich dürfte der BT nicht aufgelöst werden, aber zur Vermeidung einer politischen Krise sei es nun doch die beste Lösung. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 18:09 Uhr: | |
@Nosfer: Nochmal: ich selber halte das Urteil von 1983 - wie mehrfach ausgeführt - für falsch. Kohl hat damals das Vertrauen des Parlaments besessen und hat eine "unechte" Vertrauensfrage gestellt. Es ist genauso wie heute. Dies hat ja auch der "Minderheitenrichter" Rottmann in seinem abweichenden damaligen Urteil deutlich gemacht. Es hatten in der damals 53-köpfigen FDP-Fraktion nur 4 Abgeordnete diese bis zum 17.Dezember 1982 verlassen. Diese 4 Abgeordnete hatten Kohl jedoch niemals zum Kanzler gewählt. Also: Wilko hat völlig recht, das Urteil 1983 war ein Fehlurteil. Aber: es ist nun (leider) einmal geltendes Recht. Natürlich kann das Bundesverfassungsgericht sich über das damalige Urteil hinwegsetzen. Aber wie realistisch ist das denn? Dann sind nicht nur die Verfassungsorgane Bundestag, Bundeskanzler und Bundespräsident blamiert, sondern auch die damligen Richter des Bundesverfassungsgerichtes, also das Verfassungsgericht selber. Außerdem nochmal: worin liegt der qualitative Unterschied zu 1982? Im Gegenteil: man kann eher wie Robert Leicht argumentieren, dass der "Fall Schröder" heute eher am "Fall Willy Brandt" orientiert ist als am "Fall Kohl". Daher hat Thomas aus meiner Sicht auch Recht: Das Verfassungsgericht wird die Klagen abweisen; sonst müsste es ja zugeben, 1983 ein politisches Fehlurteil abgeliefert zu haben. Das geben auch die Nachfolger der damaligen Richter sicherlich nicht zu. Außerdem - dies habe ich ja deutlich gemacht - argumentiert Schröder nach Regierungssprecher Anda exakt nach dem Wortlaut der damaligen Gerichtsentscheidung. Wir werden ja sehen, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt auf die Klagen der - inzwischen 3! - Bundestagsabgeordneten urteilen wird. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 18:16 Uhr: | |
Gerade bringt die Wirtschaftswoche eine Meldung, wonach bei der VW-Bestechungsaffäre auch die ehemaligen VW-Aufsichtsräte Gabriel und Schröder verwickelt sein sollen. Ist natürlich alles noch sehr vage (und m. E. auch nicht so sehr wahrscheinlich). Falls aber Schröder deswegen zurücktritt (und sei es auch nur, weil er eine minimale Verwicklung für einen eleganten Ausweg nutzt, wie damals Gysi) - dann hätte sich das mit der BVG-Entscheidung auch erledigt. Geht schon chaotisch zu derzeit. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 19:05 Uhr: | |
Zeitung: Vertrauliches Treffen zwischen Köhler und Schulz Berlin - Bundespräsident Horst Köhler ist nach einem Zeitungsbericht am Donnerstagnachmittag zu einem vertraulichen Gespräch mit dem Grünen-Bundestagsabgeordneten Werner Schulz zusammengekommen. Das Gespräch sei auf Initiative des Bundespräsidenten zu Stande gekommen, meldete die "Lausitzer Rundschau" (Freitagausgabe). Schulz hatte angekündigt, er werde gegebenenfalls gegen die Auflösung des Bundestags klagen. Ein Sprecher des Bundespräsidenten wollte der Zeitung zufolge keine Stellungnahme abgeben. (AFP) |

Carsten Heine
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2005 - 22:21 Uhr: | |
Ich habe ein Problem mit der stetigen Zitierung des BVG-Urteils von 1983, sowohl durch die Presse, als auch die Politik. Besteht nicht die Möglichkeit, daß ein Verfassungsgericht nach über 20 Jahren sich zu einer ähnlichen/gleichen Angelegenheit anders äußert? Gibt es nicht die Möglichkeit einer Entwicklung von Ansichten zur selben Sache? Das BVG hat doch zum § 218 in den 70-igern anders geurteilt als in den 90-igern. Wer sagt denn, daß die BVG-Richter heute die selben Ansichten haben wie 1983? |

Juwie
| | Veröffentlicht am Freitag, 01. Juli 2005 - 08:47 Uhr: | |
Die BVerfGE von 1983 ist selbstverständlich juristisch "höchst problematisch" (um es mal euphemistisch auszudrücken) und lediglich politisch-legitimatorisch zu rechtfertigen. Nach 1949 gab es relativ klare Koalitionslager vor den Bundestagswahlen, so dass zugleich mit dem Bundestag gleichsam die Bundesregierung "gewählt" wurde (bitte jetzt nicht übermäßig problematisieren; das stimmt SO weder rechtlich noch historisch, aber dies war zumindest die breite Überzeugung 1982/83). Anders als die Verfassungseltern vor dem Hintergrund Weimarer Erfahrungen 1948/49 erwarteten, suchte damit nicht mehr der Bundestag nach einer Regierungsmehrheit, sondern vollzog quasi nur noch die Entscheidung der Wähler nach. Vor dem Hintergrund dieses Wandels erschien die verfassungsrechtlich selbstverständlich mögliche Installierung einer anderen Regierung durch "Umfallen" eines Koalitionspartner legitimatorisch nicht hinnehmbar, weswegen die Akteure eine Bestätigung des Regierungswechsels durch die Wähler anstrebten (Koalition) bzw. ermöglichen (BPräs, BVerfG) wollten. |
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