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Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 09:40 Uhr: | |
@Klaus: > Ob es wirklich Neuwahlen geben wird? Die Skepsis war einige Tage durchaus berechtigt. Nicht umsonst hat Merkel einige Tage abgewartet, bevor sie sich mit der Kandidatur offiziell aus dem Fenster gelehnt hat. Inzwischen ist das aber so allgemein bestätigt worden, das ich persönlich keine Zweifel mehr habe. > 1) Schröder sagt Ende Juni, daß es ihm ja leid täte, aber das > Grundgesetz leider keine Neuwahlen zulasse, ... Das GG war ihm bekannt und er hat ausdrücklich gesagt, daß er Neuwahlen auf Basis der bestehenden Regelungen anstrebt. Eigentlich kann er jetzt keinen Rückzieher mehr machen. > 2) Schröder feuert vor der Vertrauensfrage (...) die drei grünen > Minister ... Er würde nichts lieber tun - aber dann hätten er und die SPD eindeutig den schwarzen Peter. Im Prinzip versucht er aber, die Grünen als die eigentliche Ursache des Scheiterns der Koalition hinzustellen. Was zwar für die direkte Mehrheitsfrage falsch ist, aber genügend inhaltliche Wahrheit hat, um mittelfristig von der SPD vertreten zu werden. |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 09:50 Uhr: | |
@Carsten Heine. Wenn der Bundeskanzler zurücktritt, muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen. Und für diesen Fall ist tatsächlich - auch in der laufenden Wahlperiode - Art. 63 GG anzuwenden: (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. - der erste Wahlgang: der Bundespräsident schlägt vor, mindestens 301 Abgeordnete müssen in geheimer Wahl diesem Vorschlag zustimmen, damit der Vorgeschlagene Kanzler wird. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. - die weiteren Wahlgänge: der Bundestag kann aus eigenem Antrieb innerhalb von vierzehn Tagen beliebig viele (also auch keinen) Wahlgang durchführen, um mit mindestens 301 Stimmen in geheimer Wahl einen Bundeskanzler nach seinem Gusto zu wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. - der Showdown: Nach Ablauf der vierzehn Tage muss der Bundestag erneut zusammentreten und mindestens einen Wahlgang durchführen. Findet sich dafür überhaupt kein Kandidat, kann der Wahlgang natürlcih unterbleiben, und es bleibt dem Bundespräsidenten faktisch nichts anderes übrig, als den Bundestag aufzulösen. Findet sich ein Kandidat, erhält dieser aber nicht mehr als 300 Stimmen, hat der Bundespräsident die Wahl, ob er den Bundestag auflöst. |

Sascha
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 11:16 Uhr: | |
@Kai Ich habe mal eine vielleicht dumme Frage dazu. Kann der Bundeskanzler denn einfach so zurücktreten und wo ist das geregelt? Bisher habe ich gedacht, dass ein Bundeskanzler solange im Amt ist bis ein neuer Bundeskanzler gewählt ist. Somit wäre eine Auflösung nach §63 nicht möglich. Aber ich bin kein Experte und vielleicht irre ich mich auch. Über Aufklärung würde ich mich sehr freuen. |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 11:47 Uhr: | |
Nein, die Amtszeit des Bundeskanzlers endet selbstverständlich durch Tod, dauernde Amtsunfähigkeit oder Rücktritt. Der Bundespräsident darf auch nach allgemeiner Ansicht der staatsrechtlichen Literatur den Rücktritt des Bundeskanzlers nicht ablehnen, sondern muss den Bundeskanzler dann unverzüglich entlassen. Bis zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers wäre dann allerdings in der Regel - wie auch zwischen Zusammentritt des neugewählten Bundestages und der Wahl des Kanzlers - der bisherige Bundeskanzler (wohl zwingend) durch den Bundespräsidenten um die Geschäftsführung zu ersuchen (Art. 69 Abs. 3 GG). Dieses Ersuchen dürfte der Kanzler nur bei Unzumutbarkeit ablehnen. Aber sein Amt als Kanzler ist mit der Entlassung beendet, und Art. 63 wäre anwendbar. |

J.A.L.
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 13:54 Uhr: | |
@ Kai: Wobei nach einer Meinung auch im Rücktrittsfall Art. 69 Abs. 3 GG den Bundespräsidenten ermächtige, einen Bundesminister zu ersuchen, die Amtsgeschäfte des Bundeskanzlers wahrzunehmen. Anders geht es ja gar nicht, wenn der Bundeskanzler im Amt verstirbt. |

Carsten Heine
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 14:27 Uhr: | |
@Kai Möglich, daß der Art. 63 so zu interpretieren ist, daß er auch mitten in der Wahlperiode anwendbar ist. Es setzt aber voraus, daß der BP überhaupt erst ein Mal einen Vorschlag macht. Daran scheiterts doch schon. Denn wenn Schröder zurücktritt und Köhler keinen Vorschlag macht (er kann ja gar nicht ernsthaft einen anderen Kandidaten vorschlagen), kann das Verfahren nach Art. 63 gar nicht erst in Gang gesetzt werden. Und einfach so, quasi in Ermangelung eines eigenes Vorschlages für die Kanzlerschaft, kann der BP den BT wohl nicht auflösen. Andersherum, wenn Schröder zurücktritt und dann Köhler einen Kandidaten benennt, der gar nicht gewählt werden soll, damit dann der Art 63 "in Gang kommt" - wäre das nicht noch verlogener und für den Bürger alberner als das Verfahren nach Art. 68?? Oder gibt es noch eine Möglichkeit?? |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 14:48 Uhr: | |
@Carsten Heine: "Möglich, daß der Art. 63 so zu interpretieren ist, daß er auch mitten in der Wahlperiode anwendbar ist." Das ist doch wohl anzunehmen. Immerhin sind Erhard, Kiesinger und Schmidt auf diese Weise ins Amt gekommen, nachdem der jeweilige Vorgänger zurückgetreten war. "Denn wenn Schröder zurücktritt und Köhler keinen Vorschlag macht (er kann ja gar nicht ernsthaft einen anderen Kandidaten vorschlagen), kann das Verfahren nach Art. 63 gar nicht erst in Gang gesetzt werden." Wieso sollte er keinen Vorschlag machen? Wenn ihn z. B. jemand aufforderte, Angela Merkel vorzuschlagen, könnte er das doch tun. Wenn sie dann nur die relative Mehrheit erhält, k a n n er (Art. 63 IV, Satz 3) den Bundestag auflösen, er kann sie aber auch einfach ernennen. Vielleicht würde es ja mit der großen Koalition klappen, könnte er sagen. Ich glaub ja nicht, dass das so kommt, aber theoretisch wäre das doch möglich, oder? |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 14:59 Uhr: | |
@Carsten: Irrtum, wenn Schröder zurückträte, wäre Köhler sogar verpflichtet, dem Bundestag einen Vorschlag zur Kanzlerwahl zu machen. Er kann sich dafür Zeit lassen und sondieren, welcher Kandidat am ehesten eine Mehrheit gewinnen könnte, muss das aber nicht. Wie gesagt, der Zeitablauf ist dann zwingend folgender (sofern nicht zwischendurch versehentlich jemand die Kanzlermehrheit erhält) - Rücktritt des Bundeskanzlers - ohne Fristbindung, aber alsbald Wahlvorschlag des Bundespräsidenten - innerhalb von 14 Tagen beliebig viele Wahlgänge (auch keiner, wenn der Bundestag nicht will) - nach Ablauf von vierzehn Tagen unverzüglich ein weiterer Wahlgang, außer, wenn überhaupt niemand vorgeschlagen wird, - innerhalb einer weiteren Woche (ab erfolglosem Wahlgang oder Ende der Bundestagssitzung, in der niemand vorgeschlagen wird) entweder Ernennung des Gewählten oder Auflösung des Bundestages - innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung des Bundestages Neuwahlen |

Carsten Heine
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 16:04 Uhr: | |
Stimmt, die Nennung der Ex-Kanzler als "Kronzeugen" für die Anwendung des Art. 63 innerhalb der Wahlperiode sind absolut überzeugend. Und ich sage ja nicht, daß es nicht möglich, so zu einem neuen Kanzler zu kommem. Aber genau das ist doch eben nicht das Ziel. Es sollen Neuwahlen bei rausspringen, nichts anderes. Ausgangspunkt war doch die Aussage von pit, daß dazu der Rücktritt von Schröder die einzige Möglichkeit ist und daß Köhler sich von Schröder nicht einspannen ließe (s.o.). Unter diesem Gesichtspunkt ist nach meiner Auffassung der Gang über Art. 63 noch konstruierter als der über Art. 68 und der BP würde sich durch die Benennung eines Scheinkandidaten, der gar keine Mehrheit erringen soll, und wenn, dann nur "versehentlich", erheblich unglaubwürdig machen. Weit mehr als bei der Auflösung des BT nach Art. 68. |

MMA
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 16:15 Uhr: | |
"Unter diesem Gesichtspunkt ist nach meiner Auffassung der Gang über Art. 63 noch konstruierter als der über Art. 68 und der BP würde sich durch die Benennung eines Scheinkandidaten, der gar keine Mehrheit erringen soll, und wenn, dann nur "versehentlich", erheblich unglaubwürdig machen. Weit mehr als bei der Auflösung des BT nach Art. 68." Richtig. Deshalb glaube ich auch nicht, dass die Auflösung nach Art. 68 an Köhler scheitert. |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 19:39 Uhr: | |
Der Unterschied zwischen der Auflösung nach Art. 68 (Vertrauensfrage) und der nach Art. 63 ist vor allem ein politischer. Bei der Vertrauensfrage betreibt der Bundeskanzler die Auflösung des Bundestages, um für sich persönlich durch die Neuwahlen eine stabile Regierungsmehrheit zu erringen (so wie es 1972 Brandt und 1982 Kohl gemacht haben), wenn der Bundestag nicht stabil hinter ihm steht. Der Bundeskanzler kann den Auflösungsprozess jederzeit abbrechen und soll ihn bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten gegenzeichnet, abbrechen, wenn sich abzeichnet, dass seine Mehrheit doch wieder stabil wird. Beim Rücktritt des Bundeskanzlers schlägt der Bundespräsident keinen Scheinkandidaten vor, sondern die Person, von der er annimmt, dass sie am ehesten eine Mehrheit erreichen kann. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Frage der Glaubwürdigkeit, da insoweit der Bundespräsident über das Ob des Vorschlages kein Wahlrecht hat, sondern lediglich darüber, wen er dem Bundestag vorschlägt. Wenn der Bundespräsident den Eindruck gewinnt, dass die Mehrheit des Bundeskanzlers im Bundestag steht - und das zeichnet sich zunehmend ab, darf er den Bundestag auf die Vertrauensfrage nicht auflösen. Schröder, Müntefering, Benneter u.a. haben in der letzten Woche mehrmals deutlich gemacht, dass Grund für die Vertrauensfrage die fehlende Mehrheit des Kanzlers im Bundesrat ist. Das ist aber ein unzulässiges Motiv, die Vertrauensfrage zu stellen. Sollte er in diesem Falle pflichtgemäß die Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage ablehnt, bleibt nur der Weg nach Art. 63. Wenn sich insoweit die im Bundestag vertretenen Parteien einig sind, keinen Kanzler wählen zu wollen, kann sich der Bundespräsident kaum, bzw. soweit bei der Entscheidungswahl kein Kandidat aufgestellt wird, gar nicht, der Auflösung entziehen. Der Weg über Art. 63 hätte allerdings die Konsequenz, dass der Schröder nicht als amtierender Kanzler in den Wahlkampf ziehen könnte, sondern nur als geschäftsführender, zurückgetretener Kanzler auf Abruf. Er würde damit kaum noch als Kanzlerkandidat taugen. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 20:03 Uhr: | |
Inwieweit kann sich eigentlich der Bundespräsident der Auflösung nach Art. 68 GG verweigern? Ich frage aus folgendem Grund: überall heißt es - auch auf www.wahlrecht.de/ - die Auflösungsentscheidung sei eine Ermessensfrage des Bundespräsidenten. Nun hat aber das Bundesverfassungsgericht 1983 ausdrücklich erklärt, dass besondere politische Schwierigkeiten während der Legislaturperiode die Auflösung des Bundestages nicht zur Folge haben dürfe. Außerdem habe der Bundespräsident lediglich zu prüfen, ob die Einschätzung des Bundeskanzlers, das Vertrauen verloren zu haben, aus dessen Sicht korrekt sei. Er dürfe nicht eine eigene - entgegengesetzte - Auffassung zur Begründung machen, dem Ersuchen des Kanzlers nicht zu folgen. In der "Zeit" vom letzten Donnerstag hieß es, Bundespräsident Carstens habe der Auflösung des Bundestages nur zugestimmt, weil die beteiligten Parteien ihm bedeuteten, anderenfalls eine Grundgesetzänderung einzuführen, um mit Zweidrittelmehrheit Neuwahlen ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten zu ermöglichen. Also: wie frei ist Köhler in seiner Entscheidung über die Auflösung? Im übrigen wird Schröder die Handlungsunfähigkeit der Regierung nicht mit der entgegengesetzten Mehrheit im Bundesrat begründen. Diese besteht seit April 2002 und seit Februar 1999 hat die Regierung keine eigene Mehrheit von 35 Stimmen im Bundesrat mehr. Er kann aber erklären - und so wird es geschehen - dass aufgrund der Wahlniederlage in NRW seine Reformpolitik vom linken Flügel der SPD nicht mehr mitgetragen wird und insofern seine knappe Mehrheit zur Durchsetzung weiterer Reformen nicht ausreicht. Der wahre Grund der Schröderschen Entscheidung, die "Flucht nach vorn" zu suchen, ist doch der, dass er einen weiteren Absturz der SPD verhindern möchte. Die SPD ist doch zweigeteilt in Leute, die - hier ähnlich wie Union und FDP - erklären, Reformen seien notwendig und müssten weitergehen (Clement, Steinbrück etc.) und denen, die Reformen vehement ablehnen und weitere Reformschritte nicht mehr mittragen (Nahles, Schreiner etc.). Und insofern lässt sich eine Handlungsunfähigkeit durchaus begründen. Dies wäre ehrlicher als die heute diskutierte Variante, die Vertrauensfrage durch Enthaltung der eigenen Bundesminister zum Scheitern zu bringen - wie Willy Brandt es 1982 tat. Allerdings bleibt als Fazit festzuhalten, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1983 die Neuwahlen heute sehr viel leichter durchzusetzen sind, da der Kanzler nicht unmittelbar die Mehrheit verlieren muß, sondern nur befürchten muss, mit der vorhandenen Mehrheit die Legislaturperiode nicht beenden zu können. Ansonsten - was den Unterschied zwischen Art. 63 und 68 angeht - volle Zustimmung zu Kai. |

Carsten Heine
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 20:35 Uhr: | |
Ich stimme dem oben geschriebenen im Allgemeinen zu, aber in diesem konkreten Fall scheint es mir theoretisch. Was, wenn Köhler den Bundestag nicht auflöst, nachdem Schröder die Vertrauensfrage verliert, aber dieser dann nicht zurücktritt? Denn er muß doch nicht zurücktreten, wenn der Bundestag ihm das Vertrauen entzieht oder irre ich mich da? Dann wären die Neuwahlen gestorben, denn Köhler löst nicht nach 68 auf und Schröder tritt nicht zurück und der 63-er greift auch nicht, oder? Darüberhinaus ist der Ansatz, daß der Bundespräsident den Kandidaten vorschlägt, von dem er annimt, daß er am ehesten die Mehrheit gewinnen kann, in der jetzigen Situation ebenfalls höchst theoretisch. Wo soll denn der Kandidat herkommen, der am ehesten die Mehrheit bekommen kann? Die einen (SPD) haben die Neuwahlidee vom Zaun gebrochen, die anderen haben schon Kanzler- und Spitzen- kandidaten gekürt, sind also auch auf dem Weg zu Neuwahlen. Deshalb wird Köhler nur der Weg der Auflösung nach 68 bleiben, sonst ist er derjenige, der die Neuwahlen verhindert, und ob er das sein will? Zumindest könnte Schröder dann sagen, ich will mich ja dem Wählervotum stellen, man läßt mich aber nicht. Sicherlich nicht die schlechteste Variante für ihn. Für mich stellt sich wirklich die Frage-muß der Kanzler (nicht sollte er) zurücktreten, wenn der BP den BT nach einer verlorenen Abstimmung nicht auflöst? Die Meinungen dazu wären interessant. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 21:45 Uhr: | |
@Bernhard Nowak Wieso sollen Neuwahlen leichter durchsetzbar sein, wenn der Kanzler den Verlust der Mehrheit nur für irgendwann befürchten muß? Dann kann er doch solange weiterregieren, wie er noch eine Mehrheit hat oder zu haben glaubt. @Charsten Heine Der Kanzler darf das Mißtrauensvotum als Irrtum des Parlaments ansehen und ignorieren. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 21:56 Uhr: | |
@Martin: Ich meine es folgendermaßen: Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 festgestellt, dass der Wunsch des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach verlorener Vertrauensabstimmung durch den Bundestag zu erbitten, auch dann legitim ist, wenn er befürchten muss, seine Mehrheit zu verlieren. Auszug aus dem "Spiegel 22/2005, S. 47: "Aus ihrer Sicht [der Mehrheit der Verfassungsrichter 1983] durfte Kohl im Dezember 1982 wegen der "außergewöhnlichen Lage", in der sich die FDP-Abgeordneten nach dem Koalitionswechsel befanden, von einer solchen Instabilität ausgehen - unabhängig davon, dass er eine konfortable Mehrheit hatte. Von dieser Ausweitung der Entscheidungsspielräume dürfte nun auch Schröder profitieren. Er muss gar nicht mehr nachweisen, dass er keine Mehrheit hat. Es genügt, wenn er befürchtet, sie auf Dauer zu verlieren. "Mit der heutigen Situation lassen sich Neuwahlen viel leichter begründen" , befindet denn auch der ehemalige CDU-Abgeordnete und Bundesverfassungsrichter Hans Hugo Klein. Anders als Kohl hat Schröder nur drei Stimmen über den Durst, und dank erklärter Kritiker in den eigenen Reihen ksnn rt divh fstsug in hriklrn Gtshrn nicht mehr verlassen." |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 23:53 Uhr: | |
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1983 über den Fall zu entscheiden, dass der Kanzler eine umstrittene Vertrauensfrage gestellt und diese verloren hatte und dann der Bundespräsident antragsgemäß den Bundestag aufgelöst hatte; nicht entschieden ist hingegen die umgekehrte Frage, nämlich wenn der Kanzler die Auflösung will, der Bundespräsident sie aber verweigert. Die Feststellung lief dahin, dass der Bundespräsident nur bei grober Missbräuchlichkeit die Vertrauensfrage insgesamt ignorieren und damit davon ausgehen darf, dass der Kanzler entgegen der Vertrauensfrage eine Mehrheit hinter sich hat, sodass er (der Präsident) gehindert ist, den Bundestag aufzulösen. Frei ist der Bundespräsident jedoch in seiner eigenen Beurteilung, ob es dem Kanzler zumutbar ist, trotz der verlorenen Vertrauensabstimmung weiterzuregieren. Hier darf und soll der Bundespräsident auch eigene Erwägungen anstellen. Der Umstand, dass alle Parteien gleichermaßen Neuwahlen als Ausweg aus der Krise ansehen, kann Indiz dafür sein, dass die Auflösung des Bundestages sinnvoll ist. Insgesamt zeichnet sich das Urteil durch eine ziemliche argumentative Undurchsichtigkeit aus. Ich selbst verstehe das Urteil so, dass der Bundeskanzler kein subjektives Recht darauf hat, dass der Bundespräsident dem Auflösungsgesuchen auch folgt - sprich: Köhler hat die volle Freiheit, Schröder die lange Nase zu zeigen, solange er selbst eigene Erwägungen zur parlamentarischen Stabilität nach der Vertrauensabstimmung anstellt. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 09:44 Uhr: | |
@Kai: > Insgesamt zeichnet sich das Urteil durch eine ziemliche argumentative > Undurchsichtigkeit aus. Das liegt wohl daran, daß das BVG damals mehr politisch als juristisch geurteilt hat. D. h. aus sehr sinnvollen und nachvollziehbaren Gründen sollten Bundestag und Bundesregierung eine Möglichkeit bekommen, die ihnen laut Grundgesetz streng genommen nicht zusteht. Der eigentliche Knackpunkt ist ja nicht, ob es zu Neuwahlen kommt. Das hätte sich 1972 wie 1982 und heute problemlos mit voller GG-Konformität machen lassen. Der Knackpunkt ist, daß der jeweilige Kanzler diese Neuwahlen erreichen will, OHNE seinen Amtsbonus aufgeben zu müssen. Wenn Schröder wirklich die Hosen runterlassen wollte und die SPD-linken mit krass formulierten Reformvorlagen zum Dissens bringt, dann hätten Köhler und das BVG keine Probleme. Aber er will in den Wahlkampf ziehen, ohne einen parteiinternen oder koalitionsinternen Streit zugeben zu müssen. Das erst schafft die Widersprüche in der Argumentation. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 11:04 Uhr: | |
Ich habe jetzt nochmals die entscheidenden Passagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes 1983 nachgelesen. Die Passagen sind entnommen aus: Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. - 6. Aufl. - Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2003, S. 159 ff. In der Urteilsbegründung vom 16. Februar 1993 - 2 BVE 1-4/83 - BVerfGE, 62, S. 1 ff.) heißt es: "Aus seinem Wortlaut [Art. 68 GG) lässt sich nicht herleiten, dass der Bundeskanzler einen Vertrauensantrag allein mit dem Ziel stellen darf, die parlamentarische Unterstützung seiner Regierung herbeizuführen oder zu festigen; der Wortlaut allein schließt es nicht aus, dass hinter der Vertrauensfrage von vornherein der politische Wille stehen darf, auf diesem Wege zur Auflösung des Bundestages zu gelangen, und dass die Abgeordneten mit ihrer Stimmabgabe diesen Weg eröffnen sollen." Weiter hinten wird jedoch eingeschränkt und ausgeführt: "Die schon in Art. 68 GG selbst angelegte Systematik wie auch seine Stellung im weiteren Verfassungsgefge machen deutlich, dass diese Norm vornehmlich darauf angelegt ist, während der laufenden Wahlperiode eines Bundestages einem amtierenden (!) Bundeskanzler zu ermöglichen, ausreichende parlamentarische Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des Bundestages verhindern und damit zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag - freilich nicht zu politischer Unbeweglichkeit (!) - beitragen. So fordert Art. 68 GG nicht nur, dass drei verschiedene oberste Verfassungsorgane - Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident - aufgrund jeweils eigenständiger (!) - Beurteilung mitentscheiden; [der Bundespräsident hätte hier durchaus einen eigenenständigen Ermessensspielraum];Bundeskanzler wie Bundestag sind in der Lage und gehalten, falls politische Umstände dies erfordern, das Verfahren zur Auflösung des Bundestages auch dann noch abzubrechen, wenn der Vertrauensantrag keine mehrheitliche Zustimmung gefunden hat. Der Bundeskanzler kann davon absehen, dem Bundespräsidenten einen Auflösungsvorschlag zu unterbreiten; der Bundestag kann den Weg zu seiner Auflösung noch jederzeit dadurch verstellen, dass er nach Art. 68 Ab. 1 Satz 2 GG einen neuen Bundeskanzler wählt; kein Bundestag wird leichthin (!!!!) über die Vertrauensabstimmung den Weg zu seiner Auflösung freigeben, kehrt doch erfahrungsgemäß bei Neuwahlen ein beträchtlicher Teil der bisherigen Abgeordneten nicht ins Parlament zurück. Der Bundespräsident ist nicht gehalten, dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers zu entsprechen; 21 Tage nach der Abstimmung erlischt sein Auflösungsrecht. Der Bundeskanzler schließlich kann - etwa bei zwischenzeitlicher Veränderung der politischen Ausgangslage - die Gegenzeichnung der Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten verweigern." Später heißt es: "Aus dem normativen Zusammenhang erschließt sich danach, dass die Auflösung des Bundestages auch über den Weg des Art. 68 GG stets eine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag voraussetzt und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert, dasss der Bundeskanzler der stetigen (!!!!!) parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann. Im Falle des Art. 63 Abs. 4 GG wird der Bundestag unter der drohenden möglichen Auflösung herausgefordert, einen "Mehrheitskanzler" zu wählen, im Regelfall des Art. 68 GG wird er dazu angehalten, dem Bundeskanzler mehrheitlich parlamentarische Unterstützung zu gewährleisten. Die Vorschriften zielen mithin vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten (!!!!).... Dann aber widerspricht sich das Verfassungsgericht - meiner Meinung nach, denn es heißt weiter unten: "Eine Auslegung dahin, dass Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattet, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen, mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. Dass Bundeskanzler, Bundesregierung und Bundestag sich von Verfassungs wegen solchen Aufgaben nach besten Kräften zu stellen haben, folgt aus ihrer Verpflichtung auf das Gemeinwohl...(!!!!!)" Dieser Satz würde doch bedeuten, dass Schröder nicht auflösen darf!!!! Weiter unten heißt es dann: "Dementsprechend kann es für sich allein auch keine Rechtfertigung für die Auflösung des Bundestages abgeben, dass alle im Bundestag vertretenden politischen Parteien oder ihre Fraktionen sich in dem Willen zu Neuwahlen einig sind." Also auch dies reicht nicht. Begründung: "Solche verfehlten Auslegungen beließen als Missbrauchsschranke für die Anwendung des Art. 68 GG allein die Abstimmung des Bundestages und die Entscheidungsmacht des Bundespräsidenten. Art. 68 GG indes fordert mehr: Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Weg des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen (!!!!) Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag! Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG; es muss erfüllt sein, damit ein Verfahren nach Art. 68 GG im Einzelfall verfassungsmäßig ist.(und ob dies bei einer knappen 3-Stimmen-Mehrheit auf Schröder zutrifft, ist Interpretationssache; beide Ansichten, die der mangelnden Handlungsfähigkeit durch kritische SPD-Linke, die seine Agenda 2010 nicht mehr mittragen, beeinträchtigen seine Handlungsfähigkeit und signalisieren, dass eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll zu verfolgen ist.) |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 11:15 Uhr: | |
Noch einen Nachtrag zum Ermessensspielraum des Bundespräsidenten. Kai hat da offensichtlich recht. Ich habe die entsprechenden Passagen hereinkopiert. Innerhalb der oben erwähnten Auslegung von Art. 68 GG hat der Bundespräsident einen eigenen Ermessensspielraum. "2. Die Anordnung der Auflösung oder ihre Ablehnung ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG, der davon spricht, daß der Bundespräsident den Bundestag auflösen kann; demgegenüber bestimmt zum Beispiel Art. 67 GG, daß der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundestages den im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums gestürzten Bundeskanzler entlassen und seinen gewählten Nachfolger zum Bundeskanzler ernennen muß. Für ein Ermessen des Bundespräsidenten spricht auch das Sinngefüge des Art. 68 GG insgesamt: Die Vorschrift ermöglicht die Auflösung nur, wenn drei oberste Verfassungsorgane - Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident - in einem gestuften Verfahren jeweils selbständige politische Beurteilungen gefällt haben. Der Sinn dieses Gefüges kann nur sein zu verwehren, daß die Auflösung des Bundestages von einem der beteiligten obersten Verfassungsorgane allein angestrebt und bewirkt werden kann; sie soll nur möglich sein über ein Zusammenwirken und unter der gegenseitigen politischen Kontrolle aller Beteiligten. Dies legt einen selbständigen politischen Beurteilungs- und Handlungsbereich auch des Bundespräsidenten nahe, der, wie auch die Art. 63 Abs. 4 und 81 GG belegen, in diesem politischen Spannungsfeld nicht auf bloße Repräsentationsaufgaben und Vollzugsakte beschränkt ist. 103 3. Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Verfassungsmäßigkeit seiner Entscheidung hängt mithin davon ab, daß die Tatbestandsmerkmale des Art. 68 GG in verfassungsmäßiger Weise erfüllt sind. Art. 68 GG normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand; an seinem Schluß steht, wenn das Verfahren nicht schon vorher sein Ende findet, die Entscheidung des Bundespräsidenten. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist. Sind die formellen oder materiellen Tatbestandserfordernisse des Art. 68 GG nicht in verfassungsgemäßer Weise erfüllt, darf der Bundespräsident den Bundestag nicht auflösen; insoweit ist ihm ein Ermessen nicht eröffnet." Zitatende |

Martin Jurgeit
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 11:19 Uhr: | |
Dem "Gefühl" nach komme ich nach dem Durchlesen der Beiträge der letzten Tage im diesem Thema eigentlich nur zu dem Schluss, dass wir eine Grundgesetzänderung bräuchten, die dann die "saubere" Selbstauflösung des Bundestags ermöglicht. Auf der anderen Seite haben wir aus der Vergangenheit aber auch warnende Beispiele aus den Ländern, wo man etwa in Hamburg und Hessen in den Achtzigern manchmal den Eindruck gewinnen konnte, dass einfach immer so lange gewählt bzw. neugewählt wurde, bis den Parteien das Ergebnis endlich passte. Ich wage gerade wirklich nicht daran zu denken, was wir unter diesen Umständen dann auch auf Bundesebene zu erwarten haben. Wenn man jetzt die konkrete heutige Situation im Bund betrachtet, dann geht es im Grunde ja darum, dass wir "nur" eine Blockade-Situation zwischen Bundestag und Bundesrat haben, die tatsächlich eine Neuwahl in keiner Weise rechtfertigen kann, da hier ja eigentlich kein Problem "innerhalb" des Parlaments vorliegt. Ich würde deshalb dafür plädieren, dem Bundestag keine weitreichenden Rechte zur Selbstauflösung zuzubilligen. Viel wichtiger wäre es zu einer völligen Neustruktur unseres Staatswesens zu kommen, dass den Ebenen Bund, Länder UND KOMMUNEN weitestgehende Autonomie zubilligt, wie wir es etwa in den USA sehen. Das wechselseitige Reinreden der verschiedenen Ebenen unseres Staates (von Brüssel will ich jetzt gar nicht erst anfangen) hat inzwischen ein kaum mehr erträgliches Maß angenommen und führt zu der eigentlichen Blockade in unserem Staat, die ein effektives Umsteuern in der Politik, wie wir sie z.B. immer wieder in Ländern wie Großbritannien und den USA sehen, bei uns überhaupt nicht mehr möglich macht. Auch ein Wechsel von Rot/Grün zu Schwarz/Gelb wird kaum Veränderungen bringen, denn was eine neue Bundesregierung erwarten wird, zeigt die von Unionslandesfürsten angezettelte Steuerdiskussion ja jetzt schon sehr anschaulich. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 11:22 Uhr: | |
Noch einen Nachtrag: Genau dies ist der Knackpunkt bei der Auflösungsentscheidung, vor der Köhler am 1. Juli stehen wird: Ein Bundeskanzler , dessen ausreichende Mehrheit außer Zweifel steht, darf ein Verfahren nach Art. 68 GG nicht anstreben, der Bundespräsident dann nicht auflösen. Jetzt kann man sagen: Schröder hat eine ausreichende Mehrheit von 3 Stimmen und noch nie eine Abstimmungsniederlage erlitten. Man kann aber auch sagen, dass seine ausreichende Mehrheit nur auf dem Papier vorhanden ist, weil die SPD-Linken die Agenda 2010 und die Reformen nicht mehr mittragen. Insofern ist eine stetige ausreichende Regierungsmehrheit für die laufende Legislaturperiode nicht mehr gesichert. Genauso wird Schröder argumentieren und insofern wird Köhler auflösen und sich auch das Bundesverfassungsgericht, falls es erneut angerufen werden sollte, der Auflösung nicht widersetzen. Insofern hat der "SPiegel" (siehe meinen Beitrag oben) recht. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 11:47 Uhr: | |
Die Einschränkung des Ermessenspielraumes des Bundespräsidenten findet sich unter Punkt 6. Er hat die Einschätzung des Kanzlers durchaus zu beachten: "5. Ob die Kräfteverhältnisse im Bundestag eine Lage ausweisen, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene und unterstützte Politik des Kanzlers nicht mehr sinnvoll ermöglicht, ob also dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 68 GG im Einzelfall vorliegt, hat der Bundeskanzler bereits zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben. Die gleiche Prüfung obliegt dem Bundestag. Dem Bundespräsidenten hat das Grundgesetz im Rahmen dieses Verfahrens die Rolle einer neutralen Entscheidungsinstanz zugewiesen (vgl. Parl. Rat, Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes, S. 26). Er hat nicht nur zu prüfen, ob das angestrengte Verfahren auf den vorangehenden Stufen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht; er hat, wenn diesen Erfordernissen genügt ist, im Rahmen seines Ermessens die politische Leitentscheidung zu treffen, ob die Auflösung des Bundestages und damit die Verkürzung der laufenden Wahlperiode des Art. 39 Abs. 1 GG mit all ihren politischen Folgen sinnvoll ist und von ihm politisch vertreten werden kann. 136 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei Entscheidungen mit Prognosecharakter geachtet (vgl. die Übersicht in BVerfGE 50, 290 [333]). Gleiches gilt für politische Entscheidungen der Exekutive von weitreichender Bedeutung, zumal wenn sie auf einer Einschätzung, Wertung und Beurteilung politischer Vorgänge und Verhältnisse beruhen (vgl. BVerfGE 46, 160 [164 f.]; 49, 89 [131]; 55, 349 [364 f.]). 137 Der Bundespräsident kann bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anlegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten. [!!!!] Kommt der Bundeskanzler zu der Auffassung, daß seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten bei den gegebenen politischen Kräfteverhältnissen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems erschöpft sind, so kann der Bundespräsident nicht seine eigene Beurteilung der politischen Gegebenheiten an die Stelle der Auffassung des Bundeskanzlers setzen. Das Grundgesetz geht gerade im Verhältnis der obersten Verfassungsorgane zueinander von je eigenen, kompetenzrechtlich abgesteckten Verantwortungsbereichen dieser Organe aus, denen die Rechtsordnung in Form von Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräumen Rechnung trägt. Muß mithin nach pflichtgemäßer Beurteilung des Bundespräsidenten eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht eindeutig vorgezogen werden, so hat der Bundespräsident - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens des Bundeskanzlers - die Beurteilung des Bundeskanzlers als mit dem Grundgesetz vereinbar hinzunehmen. 138 b) Unberührt hiervon bleibt, daß der Bundespräsident, nachdem er die Verfassungsmäßigkeit der vorangehenden Akte von Bundeskanzler und Bundestag bejaht hat, im Rahmen seines Ermessens die Lage selbständig und insoweit ohne Bindung an die Einschätzungen und Beurteilungen des Bundeskanzlers und ohne inhaltliche Bindung an die Abstimmung des Bundestages und den Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers zu beurteilen hat." |

Robert Z.
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 12:00 Uhr: | |
Was ist von dem "Trick" zu halten, daß der Kanzler eine reine Vertrauensfrage stellt und die MdB, die auch Minister sind, sich enthalten? http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,358462,00.html Sowas ist doch keine "echte", verfassungsfeste Vertrauensfrage, oder? Wieso zählt das Vertrauen eines Ministers, der auch MdB ist, abgeblich nicht so viel wie das Vertrauen eines reinen MdB? Schröder sollte IMHO entweder die grünen Minister entlassen oder zurücktreten, das wäre am saubersten und am sichersten. |

Kai
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 12:04 Uhr: | |
@Bernhard: Das ist die Tücke: Muß mithin nach pflichtgemäßer Beurteilung des Bundespräsidenten eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht eindeutig vorgezogen werden, so hat der Bundespräsident - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens des Bundeskanzlers - die Beurteilung des Bundeskanzlers als mit dem Grundgesetz vereinbar hinzunehmen. Der Bundespräsident darf nur bei offensichtlichem Missbrauch der Vertrauensfrage die Auflösung a priori als unzulässig ablehnen. b) Unberührt hiervon bleibt, daß der Bundespräsident, nachdem er die Verfassungsmäßigkeit der vorangehenden Akte von Bundeskanzler und Bundestag bejaht hat, im Rahmen seines Ermessens die Lage selbständig und insoweit ohne Bindung an die Einschätzungen und Beurteilungen des Bundeskanzlers und ohne inhaltliche Bindung an die Abstimmung des Bundestages und den Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers zu beurteilen hat. Wenn der Bundeskanzler eine zulässige Vertrauensfrage verloren hat und dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt, muss der Präsident eigene Erwägungen anstellen und dann nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (sprich Abwägung des verfassungsrechtlichen und politischen Für und Widers) eine selbständige Entscheidung über die Auflösung treffen. Nachdem aber Kanzler und Fraktionsvorsitzender der Mehrheitspartei öffentlich nach der Ankündigung der Vertrauensfrage erklärt haben, dass der Kanzler sehr wohl das Vertrauen des Bundestages, nicht aber des Bundesrates hat, ist m.E. der Bundespräsident schon fast gehalten, die Vertrauensfrage als unzulässig zu betrachten. Wenn Schröder nach der Wahlniederlage gesagt hätte, dass er sich nicht mehr sicher ist, dass die Fraktionslinke seinen Kurs angesichts der Wahldebakel mitträgt, hätte Köhler kaum eine andere Wahl gehabt, als nach verlorener Vertrauensabstimmung den Bundestag aufzulösen. Da Müntefering/Schröder sich diese politiche Blöße aber nicht geben wollten, bleibt inzwischen nur noch der Kanzlerrücktritt, um Neuwahlen herbeizuführen (und ohne Neuwahlen wäre der Kanzler endgültig unglaubwürdig). |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Juni 2005 - 12:19 Uhr: | |
@Kai: Ich gebe Dir da völlig recht. Das Bundesratsargument zieht nicht. Dann darf Köhler nicht auflösen, da dies mit den Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat nichts zu tun hat. Ich sehe die Sache so: 1.)Der Bundeskanzler Schröder wird zwei Tage vor Sitzungsende des Parlamentes die Vertrauensfrage stellen und die Minister werden sich enthalten. Dies ist verfassungsrechtlich möglich, da dies1972 schon einmal erprobt und vom Verfassungsgericht 1983 nicht gerügt worden ist. Ob Schröder sie mit einer Sachfrage verknüft oder nicht, ist letztlich egal. 2.) Der Bundestag verwehrt dem Kanzler das Vertrauen. 3.) Dann geht Schröder zu Bundespräsident Köhler und argumentiert, er habe kein Vertrauen des Bundestages mehr. Eine zuverlässige, d.h. stetige Bundestagsmehrheit sei nicht drin. Argumentiert er dann, d.h. nach dem 1. Juli (!) mit dem Bundesratsargument, darf Köhler nicht auflösen. Nur wenn er nach dem 1. Juli mit dem Argument der mangelnden Unterstützung durch die Linke argumentiert, kann und wird Köhler auflösen. Köhler hat im TV erklärt - anlässlich der Bundesgartenschaueröffnung - , er werde über die Vertrauensfrage dann entscheiden, wenn der Vorgang eingetreten sei, d.h. nach der verlorenen Vertrauensabfrage und dies bedeutet, dass er die Begründung Schröders abwartet. Wenn Schröder dann so dumm ist, mit dem Bundesratsargument zu kommen, wird Köhler den Bundestag nicht auflösen. Vielleicht hat es sich Schröder aber bis dahin anders überlegt (Titel der Zeitschrift: Time: Schröder, the Gambler) und will gar keine Neuwahlen mehr (weil er merkt, dass er sie verliert). Dann argumentiert er vielleicht sogar absichtlich mit dem Bundesratsargument, weil Köhler dann nicht auflösen darf. Es bleibt spannend. |
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