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Martinus
| | Veröffentlicht am Samstag, 11. September 2004 - 18:16 Uhr: | |
@ Bernhard Nowak "es lag 1987 am einzigen Abgeordneten des SSW, dass nach dem Rücktritt Barschels die damalige Koalition aus Union und FDP, die einen Sitz mehr hatte als die SPD unter Engholm, nicht weiter regieren konnte. Der SSW-Abgeordnete erklärte nämlich, er werde in jedem Fall Engholm wählen, da die SPD aus der Wahl im September 1987 als stärkste politische Partei vor der CDU hervorgegangen sei." Ich erinnere das anders. Meiner Ansicht nach erklärte Karl-Otto Meyer, der SSW habe nicht das Recht, das Land unregierbar zu machen und den amtierenden Ministerpräsidenten abzuwählen: "Der Barschel kann weitermachen." Erst nach Barschels Rücktritt entzog Meyer CDU/FDP seine Unterstützung. @ Marc. K und Konrad "Schleswig war bis 1864 Teil des dänischen Staates und wurde nach 1864 von preusischer Seite annektiert." Der Konflikt geht etwas weiter zurück. Insbesondere da Dänemark seinen Einfluß auch auf Holstein auszudehnen versuchte." - Ihr kennt euch offensichtlich ja selbst etwas mit dem Thema aus. Wollt ihr wirklich die Geschichte Schleswig-Holsteins und seine Beziehung zu Dänemark aufdröseln? Das kann dauern... @ Marc K. "gibt es nicht sogar einen Staatsvertrag mit Dänemark die die Sonderregulung hier begründet? Wäre hier um Aufklärung dankbar" - Ja, gibt es aus den 50er Jahren. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Sonntag, 12. September 2004 - 14:36 Uhr: | |
@Martinus: Laut schleswig-holsteinischer Landesverfassung ist der Ministerpräsident zu Beginn jeder Legislaturperiode neu zu wählen. Daher braucht er eine Mehrheit im Landtag. Barschel konnte daher nicht abgewählt werden. Erst im dritten Wahlgang reicht für die Wahl des Ministerpräsidenten die einfache Mehrheit im Landtag aus. 1987 sah die Sitzverteilung im Landtag so aus, dass die SPD 36 Sitze hatte, CDU 33, FDP 4 und SSW 1 Sitz. Meiner Erinnerung nach weigerte sich Karl-Otto Meyer, sich der Stimme zu enthalten, wie es Strauß forderte, und die Wahl Kribbens als Nachfolger Barschels zu ermöglichen. Ob Meyer Barschel erneut gewählt hätte, entzieht sich meiner Kenntnis. Er argumentierte damals so, wie ich es schilderte: die SPD sei stärkste Partei und sei damit berechtigt, den Regierungschef zu stellen. Daher werde er in allen Wahlgängen Engholm wählen. Abstimmungen - oder Probeabstimmungen, ich weiß nicht mehr genau, ergaben dann das Patt 37:37, welches durch ungerade Zahl eigentlich vermieden werden sollte. Der SSW weigerte sich, durch Stimmenthaltung zur Wahl Kribbens beizutragen. Diese hätte sonst im 3. Wahlgang mit relativer Mehrheit 37:36:1 erfolgen können. Karl-Otto Meyer galt als linksliberal. Daher meine Beiträge, dass der SSW bis heute einen eher linksliberalen Ruf genießt. Ich kann aber nicht sagen, inwieweit das heute noch stimmt. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Sonntag, 12. September 2004 - 15:28 Uhr: | |
"Laut schleswig-holsteinischer Landesverfassung ist der Ministerpräsident zu Beginn jeder Legislaturperiode neu zu wählen." Das war 1987 noch nicht so, damals war die Landesregierung noch wie in Hamburg "ewig". |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Dienstag, 14. September 2004 - 10:30 Uhr: | |
@Thomas Frings Richtig. Die Notwendigkeit, einen neuen MP zu wählen ergab sich somit erst nach Barschels Tod. Wenn ich mich recht entsinne (ist ja nun schon ein paar Tage her), schlug Meyer sogar Uwe Ronneburger (FDP) als MP einer Übergangsregierung bis zur Aufklärung der Barschel-Affäre vor (und danach - wie geschehen - Neuwahlen). Ronneburger, der +über die Parteigrenzen hinweg hohes Ansehen genoß, lehnt aber wegen seines hohen Alters und gesundheitlicher Probleme ab. |

The Joker
| | Veröffentlicht am Dienstag, 14. September 2004 - 21:36 Uhr: | |
Ich denke, eine Mandatsneuverteilung des amtierenden Landtages erübrigt sich, da die Neuwahl ja schon im Februar sein wird. Falls der SSW künftig nicht mehr von der 5-%-Hürde befreit wäre, traue ich ihm dennoch den Sprung ins Parlament zu (beim letzten Mal waren es ja 4,2 % - steigende Tendenz). |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 15. September 2004 - 00:25 Uhr: | |
Ich verstehe die Argumentation des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein bezüglich des SSW nicht. Einerseits konzediert es dem SSW, trotz der Stimmen in Holstein Partei der dänischen Minderheit zu sein, andererseits darf eine solche Partei nicht vor anderen kleinen Parteien einen Vorteil haben, d.h. privilegiert werden, dadurch, dass sie in Holstein auch von Deutschen wählbar ist. Auszüge, die ich aus dem Urteil gezogen habe: "Der SSW hat seinen Charakter als Partei der dänischen Minderheit auch nicht dadurch verloren, dass er nach Einführung des Zwei-Stimmen Wahlrechts auch im Landesteil Holstein wählbar wurde. Eine Wahlrechtsänderung ändert nicht den Charakter einer Partei.[...] Der SSW ist eine Partei der dänischen Minderheit (so schon Urt. des Senats v. 30.09.1997, a.a.O.). Daran ist auch im Hinblick auf die Wahlrechtsänderung festzuhalten. Der Senat teilt die diesbezügliche Auffassung des Beschwerdegegners und nimmt zur Begründung auf das vom Schleswig-Holsteinischen Landtag eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Pieroth (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 15/0634) Bezug, dessen Ausführungen er sich insoweit zu Eigen macht. Andererseits darf die Privilegierung [einer Partei einer nationalen Minderheit vor anderen Parteien, B.N.] nicht in eine Bevorzugung zum Nachteil Anderer umschlagen. Dies geschieht, wenn eine Partei der nationalen Minderheit wegen ihrer allgemein politischen Aussagen auch außerhalb des Siedlungsgebietes der Minderheit Stimmen in erheblichem Umfang - wie sich im Falle des SSW anlässlich der Landtagswahl 2000 gezeigt hat - erzielt, die am Verhältnisausgleich teilnehmen, obwohl die 5%-Sperrklausel nicht überschritten ist. Damit erhält die Partei ein Gewicht, das bei anderen politischen Parteien, die gleiche Wahlerfolge erzielen, wegen der Sperrklausel nicht zum Tragen kommt und ihr in ihrer Eigenschaft als Minderheitspartei nicht zukommt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahIG kann nicht im o.g. Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. Eine solche Auslegung scheitert am eindeutigen Wortlaut und dem ebenfalls eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Der Satz 2 des § 3 Abs. 1 LWahIG bezieht sich auf den Satz 1. Danach nimmt jede Partei - ohne jede weitere Einschränkung - am Verhältnisausgleich teil, sofern sie ein Direktmandat errungen oder mehr als 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Die in Satz 1 enthaltenen Einschränkungen gelten nach Satz 2 für Parteien der dänischen Minderheit nicht. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LWahIG werden für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Auch diese Regelung lässt nach ihrem Wortlaut Einschränkungen nicht zu. 61 Die Frage der Bevorzugung des SSW durch die Einführung der Zweitstimme und die damit verbundene Wählbarkeit im Landesteil Holstein ist Gegenstand der parlamentarischen Erörterung anlässlich der zweiten Lesung des Entwurfs zur Änderung des Wahlgesetzes gewesen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, 14. Wahlperiode, 27. August 1997, S. 2443 f). Der Gesetzgeber hat die Folge der Wahlrechtsänderung erkannt, gleichwohl aber keine Veranlassung gesehen, die Privilegierung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahIG einzuschränken." Was bedeutet dies denn konkret - abgesehen von der Verweisung des Falles an das Bundesverfassungsgericht? Für mich heißt dies, dass der SSW, um von der 5%-Klausel befreit zu sein, Kandidaten nur in dem Landesteil mit der dänischen Minderheit, also Schleswig, aufstellen dürfte. Dann wäre er aber meines Erachtens nach wie vor von der Sperrklausel befreit, er müsste dann eben Abgeordnete aus dem Landesteil Holstein - sofern es sie geben sollte, ich weiß dies nicht, er hat ja 3 Abgeordnete - wieder "abgeben". Bedeutet dies also, dass der SSW, wenn er weiterhin - also in Zukunft, d.h. bei der Wahl im Februar 2005, in beiden Landesteilen antritt, unter die Sperrklausel fällt? Oder fällt er dann nur in Holstein unter die Sperrklausel und ist als Partei der dänischen Minderheit in Schleswig nicht an sie gebunden - sofern er dort so viel Stimmen bekommt, wie für einen Landtagssitz notwendig sind? Mir ist dies nicht ganz klar geworden. Und wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht über diese Angelegenheit? |

Sole
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 15. September 2004 - 01:07 Uhr: | |
"Abgeordnete aus Holstein" ist schwierig, da mit den Holstein-Stimmen auch Abgeordnete aus Schleswig gewählt sein können. Sofern Direktkandidaturen im anderen Landesteil nicht geschehen und die Liste sich auf Kandidaten aus Schleswig beschränkt ist diese Formulierung gegenstandslos |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 15. September 2004 - 09:53 Uhr: | |
@Bernhard @Sole Das Problem ist, daß es dem SSW nicht nicht möglich ist, sich auf den Landesteil Schleswig zu beschränken, wenn er am Verhältnisausgleich teilnehmen möchte. Da es nur ein landesweites Wahlgebiet gibt, kann er nur ganz oder garnicht kandidieren und gewählt werden. Genau das ist auch der Grund, warum der SSW seinerzeit gegen die Wahlrechtsänderung gestimmt hat. 100%-ig klappt im Übrigen auch die Abgrenzung in den Wahlkreisen nicht, da die Wahlkreise (wie auch die Landkreise) an der Grenze der beiden Landesteile bewußt so geschnitten sind, daß sie sowohl in Schleswig als auch in Holstein liegen. Da außerdem durch die Mobilität der Menschen auch eine gewisse Zahl dänisch- und friesisch-stämmiger Menschen in Holstein wohnt und im Gesetz von einer Minderheitenpartei und nicht von einer Partei für die angestammten Siedlungsgebiete nationaler Minderheiten gesprochen wird, steht die Argumentation des OLG Schleswig ohnehin auf tönernen Füssen. |

C.-J. Dickow
| | Veröffentlicht am Samstag, 27. November 2004 - 13:59 Uhr: | |
Und nun hat das BVerfG den Ball zurückgespielt und dem OLG genau die Unzulänglichkeiten in seiner Argumentation vorgehalten, die auch hier schon (z.B. von Bernhard Nowak) aufgezeigt wurden. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Samstag, 27. November 2004 - 17:10 Uhr: | |
Ja, ich bin wirklich überrascht, dass meine obige Argumentation wohl zumindest teilweise vom BVerfG übernommen worden zu sein scheint. Ich bin kein Jurist. Aber danke für die Antworten. |

Sole
| | Veröffentlicht am Montag, 29. November 2004 - 13:30 Uhr: | |
C.-J. Dickow: Ob eine Liste nur Vorschläge aus Schleswig enthält ist eine ganz andere Frage als die, ob sie nur in Schleswig wählbar ist. |

kai
| | Veröffentlicht am Montag, 29. November 2004 - 13:53 Uhr: | |
@Sole: Ja, aber wenn überhaupt, wäre das schleswig-holsteinische Landeswahlgesetz insoweit verfassungswidrig, als das Wahlgebiet nicht in einen schleswigischen und einen holsteinischen Landesteil gespalten wird, für die getrennten Landeslisten aufzustellen sind. Mit dieser Frage hat sich aber das OVG (nicht das OLG) Schleswig nicht auseinandergesetzt und daher vom BVerfG den Vorlagebeschluss (immerhin als Kammerentscheidung!) um die Ohren gehauen bekommen. Zwischen den Zeilen hat aber die Kammer auch klar zu erkennen gegeben, dass es erhebliche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit hat: Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG hat sich mit der Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts nicht geändert. Vor wie nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1997 war Parteien der dänischen Minderheit eine landesweite Teilnahme an der Wahl möglich; ebenso war und ist eine landesweit geltende Befreiung von den Einschränkungen der 5 v.H.-Sperrklausel angeordnet. ... Das vorlegende Gericht macht auch nicht geltend, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG angesichts der für den SSW auch früher bestehenden Möglichkeit, sich landesweit zur Wahl zu stellen, schon vor der Wahlrechtsänderung verfassungswidrig gewesen wäre. Die Argumentation des Gerichts geht vielmehr ausdrücklich dahin, dass die Regelung gerade infolge der Wahlrechtsänderung verfassungswidrig geworden sei. Unter der Voraussetzung, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG unter den früher geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verfassungsmäßig war, zeigt der Vorlagebeschluss aber nicht hinreichend auf, dass die Regelungswirkungen der Norm sich gerade durch die Wahlrechtsänderung vom Oktober 1997 in verfassungsrechtlich erheblicher Weise geändert hätten. Zwar läßt sich feststellen, dass der SSW im Falle der Beteiligung an einer Landtagswahl unter dem heute geltenden Wahlrecht landesweit zur Wahl steht und mit allen landesweit erzielten Wählerstimmen an der wahlrechtlichen Privilegierung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG teilnimmt, während er zuvor im Wesentlichen nur im Landesteil Schleswig zur Wahl stand und die Privilegierung folglich nur für die dort erzielten Stimmen wirksam wurde. Dieser faktische Unterschied besteht aber nur deshalb, weil der SSW vor 1997 auf die damals schon bestehende und nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Möglichkeit verzichtet hat, sich auch im Landesteil Holstein zur Wahl zu stellen. Insofern wäre erklärungsbedürftig gewesen, weshalb es sich hier um eine nicht dem faktischen Verhalten des SSW, sondern gerade der Wahlrechtsänderung zurechenbare Veränderung zum Verfassungswidrigen hin handeln soll. Wenn in dem Gesetzgebungsverfahren, das der Wahlrechtsänderung zu Grunde lag, wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass dem SSW auch zuvor bereits die Möglichkeit offenstand, in allen Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein Direktkandidaten aufzustellen (vgl. etwa Ausschussprotokoll 14/32 der vorbereitenden Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses vom 13. August 1997, S. 14 sowie die Beiträge im Plenarprotokoll 14/37, S. 2445 ff.), so drückt sich darin gerade die Überzeugung aus, dass kein Verfassungsverstoß darin liegen kann, wenn durch Änderung des Wahlsystems eine bis dahin verfassungskonform mögliche landesweite Wählbarkeit von Parteien einer nationalen Minderheit zur Regel wird. Damit setzt der Vorlagebeschluss sich nicht hinreichend auseinander. Sprich: der SSW hätte auch früher schon im Landesteil holstein kandidieren dürfen. Dadurch, dass er es jetzt muss, wird die Privilegierung nicht verfassungswidrig. Und mehr noch: Im Übrigen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die mit der Privilegierung verfolgte Integration der nationalen Minderheit in legitimer Weise auch dadurch gefördert werden kann, dass Wähler, die nicht selbst der dänischen Minderheit angehören, das Integrationsanliegen durch eine Stimmabgabe zu Gunsten von Parteien dieser Minderheit unterstützen. Dem integrationspolitischen Anliegen, der nationalen Minderheit eine eigene Vertretung im Landesparlament zu sichern (vgl. BVerfGE 6, 84 <98>; 95, 408 <419>), wäre auch mit dieser Art der Förderung gedient. Das Oberverwaltungsgericht selbst geht davon aus, dass die Öffnung der Partei für Mitglieder, die nicht der dänischen Minderheit angehören, im Hinblick auf Sinn und Zweck der Privilegierung unschädlich sei. Bei dieser Einordnung drängt sich die im Vorlagebeschluss nicht erörterte Frage auf, ob nicht – immer unter der vom vorlegenden Gericht nicht in Frage gestellten Voraussetzung, dass der Charakter der Minderheitenpartei gewahrt bleibt - dasselbe auch für die Stimmabgabe nicht-dänischer Wähler zu Gunsten der Partei der dänischen Minderheit angenommen werden muss. Wäre dem so, dann spräche dies gegen die Notwendigkeit einer Beschränkung der privilegierten Wahlteilnahme auf den Landesteil, in dem die dänische Minderheit in erster Linie ansässig ist. Sprich: wenn Deutsche es gut finden, dass die Dänen im Landtag sitzen, ist doch gerade dem Anliegen, die dänische Minderheit zu fördern, besonders gedient. |

Fragender
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 15:18 Uhr: | |
Wenn man BVerfGE 1, 208 (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv001208.html) liest, so drängt sich einem der Eindruck auf, die Aufhebung der Sperrklausel für nationale Minderheiten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Bundesverfassungsgericht verstosse mit seiner Kammerentscheidung zum Vorlagebschluß gegen eigene frühere Aussagen. Wie seht Ihr das? "Das Parlament repräsentiert das Staatsvolk als politische Einheit. Daraus ergibt sich, daß alle politischen Parteien gleich behandelt werden müssen, und daß nicht eine Partei eine Sonderstellung deshalb beanspruchen kann, weil sie eine bestimmte Gruppe des Volkes - und sei es auch eine nationale Minderheit - vertritt. Als die polnische Volkspartei eine Bestimmung des Preußischen Landeswahlgesetzes anfocht, hat der Reichsstaatsgerichtshof in dem Beschluß vom 23. 6. 1930 (StGH Tgb. 5/30, Lammers-Simons Bd. IV S. 142) mit Recht ausgeführt, der Umstand, daß es sich bei ihr um eine über den ganzen preußischen Staat zerstreut lebende nationale Minderheit handele, könne nicht zu einer Sonderstellung im Wahlrecht führen: ''Die Vorschrift des Wahlgesetzes kann nur allen Volksteilen gegenüber gültig oder ungültig sein. Unterscheidungen sind insoweit nicht am Platze.''" (in o.g. Weblink Rn. 102) Anmerkung: Daß der SSW mit seiner Klage trotzdem Erfolg hatte, lag daran, daß eine 7,5%-Hürde vom BVerfG als zu hoch angesehen wurde. |

Fragender
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 16:27 Uhr: | |
... und noch eine dpa-Meldung von heute 15:53 zu dem Thema: ------------------------------------------------------------- OVG-Richter: SSW-Befreiung von Wahl-Sperrklausel verfassungswidrig Schleswig (dpa/lno) - Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hält die Befreiung des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) von der Fünf-Prozent-Klausel bei Landtagswahlen weiter für verfassungswidrig. Ein Senat beschloss am Mittwoch erneut, dazu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass der SSW nach einer Rechtsänderung zuletzt auch im Landesteil Holstein wählbar war und dessen Stimmen in die Verteilung der Mandate eingingen. Dort gebe es aber keine dänische Minderheit. |

Frank Schmidt
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 19:47 Uhr: | |
Diese Begründung ist meines Erachtens Blödsinn. Will man argumentieren, dass die alte Regelung in Ordnung war, aber die neue nicht, müßte die Konsequenz sein, das Wahlrecht entsprechend zu ändern, so dass Stimmen in Holstein nicht zählen (es sei denn, der SSW kriegt 5% im ganzen Bundesland). |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 20:27 Uhr: | |
Da sich die Sache durch die Wahl und dem folgenden Zusammentritt des Landtags erledigt, wird das Bundesverfassungsgericht sich dazu wohl vorerst nicht mehr äußern (müssen) - ein weiteres Beispiel effektiver Wahlprüfung in Deutschland. |

Sole
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 21:04 Uhr: | |
Wird das Gericht denn nicht an der nächsten Wahl denselben Mangel feststellen? |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 21:39 Uhr: | |
Die Frage ist, wielange es dazu braucht und wielange das BVerfG sich dann Zeit läßt. Schleswig-Holstein hat zum Glück eine fünfjährige Legislaturperiode. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 05. Januar 2005 - 22:09 Uhr: | |
@Sole Sicher, wenn wieder jemand Einspruch erhebt, dann geht das Spiel von vorne los ... |

Kai
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. Januar 2005 - 11:12 Uhr: | |
Richtig, und wenn das Bundesverfassungsgericht wirklich Bedenken hätte, dann würde es auch das Verfahren schneller betreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat dem OVG den Vorlagebeschluss nicht nur ziemlich deutlich als unzulässig (!) um die Ohren geschlagen, sondern auch an dem materiellen Gehalt der rechtlichen Bedenken erhebliche Zweifel geäußert. Sprich: das Bundesverfassungsgericht hat offenbar keine nachhaltigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des schleswig-holsteinischen Landeswahlgesetzes. |

Norddeutscher
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. Januar 2005 - 12:00 Uhr: | |
@ Kai ... und das OVG scheint entschlossen zu sein, dieses nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern ständig neue Vorlagebeschlüsse produzieren zu wollen. Ich habe gestern einen Bericht auf NDR Welle Nord (das ist das Schleswig-Holsteinische Landesprogramm des NDR) gehört, nachdem der Vorsitzende Richter sich im mündlichen Termin sinngemäß geäußert habe, man werde es nicht hinnehmen, daß das Bundesverfassungsgericht evidenten Verfassungsbruch zugunsten des SSW toleriere. Die dänische und die friesische Minderheit seien integriert, keine Partei würde sich weigern Menschen dänischer oder friesischer Abstammung aufzunehmen. Somit gäbe es heute eigentlich überhaupt keinen Grund mehr für eine Sonderregelung zugunsten des SSW, das müsse Karlsruhe endlich einsehen. Vom Rechtsanwalt des SSW auf den Kopenhagener Vertrag, der die Rechte der jeweiligen Minderheiten in Nord- bzw. Südschleswig regelt, angesprochen, habe der Richter erklärt, durch die europäische Integration gäbe es keinen Raum mehr für solche Verträge, weil die Geschäftsgrundlage dafür weggefallen sei, der Vertrag sei also faktisch außer Kraft. |

Kai
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. Januar 2005 - 12:14 Uhr: | |
@Norddeutscher Und wenn der Vorsitzende Richter am OVG Schleswig sich zigmal im NDR äußert, zu entscheiden hat über die Verfassungsmäßigkeit ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, das in dieser Beziehung die einzig maßgebliche Instanz ist. Nachdem das BVerfG in seiner Entscheidung gerügt hat, dass das OVG seine Vorlage völlig unzureichend begründet hat, muss er sich schon mächtig ins Zeug legen. Und die Annahme, der Kopenhagener Vertrag wäre obsolet ist derart völlig an den Haaren herbeigezogen. Man könnte ja fast schon vermuten, dass dort ein ähnlicher Profilneurotiker wie ein gewisser Hamburger Amtsrichter am Werk ist. |

Norddeutscher
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. Januar 2005 - 12:19 Uhr: | |
@ Kai Ich sage ja auch nicht, daß der Mann recht hat, sondern lediglich, daß wir das Spiel noch häufiger haben werden. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. Januar 2005 - 12:20 Uhr: | |
Also inhaltlich würde ich dem Richter ja sogar zustimmen: Das Verhältnis zwischen Dänemark und Deutschland ist so normalisiert, die jeweiligen Minderheiten so gut integriert, daß man den Kopenhagener Vertrag beidseitig einvernehmlich kündigen und auf die Sonderregelungen verzichten könnte. Aber eben dies hat die Politik (noch?) nicht getan, wahrscheinlich, weil sie das alles zu Recht für sehr nebensächlich hält. Deswegen sind die Auslassungen des Richters juristisch hanebüchen und skandalös. Er ist qua Amt verpflichtet, das geltende Recht zu beachten. Irgendwelche private Verbesserungsideen kann er seinem Frisör erzählen, aber nicht zur Grundlage von Urteilen machen. |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. Januar 2005 - 14:24 Uhr: | |
Hier die gestrige Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. |
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