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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Samstag, 01. Dezember 2007 - 21:05 Uhr: | |
Die 100 000 er Marke ist geknackt! 22.11. 92 278 29.11. 100 277 http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksbegehren-2007/AnzahlderUnterschriften.htm |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Freitag, 07. Dezember 2007 - 13:38 Uhr: | |
Diese Woche war, die bisher schwächste Woche. 06.12. 107 515 Unterschriften |

mma
| | Veröffentlicht am Freitag, 07. Dezember 2007 - 16:31 Uhr: | |
Die Eintragungen wöchentlich zu melden ist ja ganz informativ; aber finden da eigentlich kontinuierlich die Überprüfungen gem § 24 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentschied statt? Erfahrungsgemäß gibt es doch immer allerhand Dubletten oder Unterschriften von nicht Stimmberechtigten, sodass die endgültigen Zahlen niedriger sind. Oder? |

mma
| | Veröffentlicht am Montag, 10. Dezember 2007 - 11:50 Uhr: | |
Generell: Die These, dass das GG keine Abstimmungen außer in Art. 29 und evtl. 146 erlaube, wird längst nicht von allen relevanten Juristen vertreten. Man lese etwa mal den GG-Kommentar von von Münch/Kunig zu Art. 29. Meine Meinung dazu: Bei der Frage, wie sich Art. 20 und 29 nach dem Willen des Verfassungsgebers zueinander zueinander verhalten, sollte man beachten, welche Fassung Art. 29 im Jahr 1949 tatsächlich hatte: http://www.verfassungen.de/de/gg49-i.htm Bei einem zeitlich begrenzten, auf ein Einzelprojekt zugeschnittenen Artikel fällt es schwer anzunehmen, dass nur seinetwegen in Art. 20 Abstimmungen in einem Atemzug mit Wahlen genannt worden wären. In Art. 20 kann auch nicht die Außerkraftsetzung des Grundgesetzes selbst nach Art. 146 gemeint sein (die aus systematischen Gründen nicht von Art. 20 geregelt werden kann) und auch nicht Abstimmungen in den Ländern (denn Art. 20 bezieht sich auf die Bundespolitik, die Übertragung dieser Grundsätze auf die Länder erfolgt erst in Art. 28). Es muss also etwas anderes mit Abstimmungen gemeint sein. |

Philipp Wälchli
| | Veröffentlicht am Montag, 10. Dezember 2007 - 14:52 Uhr: | |
Da liegt wohl ein Missverständnis vor: Soweit ich sehe, hat nämlich niemand behauptet, das Grundgesetz verbiete Volksabstimmungen. Hingegen sieht es solche als normalen Entscheidungsmechanismus auf Ebene des Bundes nicht vor. Inwiefern aus Art. 146 GG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Volksabstimmung im Falle des Erlasses einer neuen Verfassung folge, scheint mir, ohne bisher Gesagtes aufwärmen zu wollen, fraglich. Somit verbleibt es allein bei den Vorgaben des Art. 29 GG, wobei es sich eben nicht um alltägliche politische Entscheidungen, sondern um eine Entscheidung sui generis handelt. Anderseits kann man - ohne dem Text Gewalt anzutun - aus Art. 20 GG auch nicht herauslesen, dass das GG Volksabstimmungen irgendwie vorschreibe, abgesehen von dem Fall des Art. 29 und der strittigen Auslegung von Art. 146. In der Tat wird dann der Inhalt von Art. 20 GG auch auf die Länder umgeschlagen, somit kann sicherlich einmal nicht argumentiert werden, die Länder dürften keine Abstimmungen vorsehen, weil das GG ihnen dazu kein Recht gebe. Das ist aber wahrscheinlich nicht der Grund dafür, dass da auch "Abstimmungen" stehen, sondern wohl eher die typisch deutsche Gründlichkeit, auch ja alles erwähnt haben zu wollen, was man vielleicht eines Tages noch braucht, handelt es sich doch bei den Wahlen und Abstimmungen um die beiden prototypischen politischen Entscheidungsverfharen per se. In gewisser Weise lässt sich auch sagen, eine Wahl sei bloss eine Sonderform der Abstimmung oder umgekehrt. Wie dem auch immer sei, das GG erwähnt mal beide Verfahren. Somit halte zumindest ich ganz unmassgeblich an der Meinung fest, das GG lasse eine Volksabstimmung auf Bundeseben grundsätzlich zu, auch wenn es sie nirgends vorsieht. So glaube ich nicht, dass die Meinung zutrifft, man dürfte eine Volksabstimmung nur deswegen nicht durchführen, weil das GG sie nicht explizit für einen bestimmten Fall vorsieht. Allerdings käme dieser mangels grundgesetzlicher Verankerung nur konsultativer Charakter bzw. eng begrenzte Bedeutung zu. Es liesse sich diskutieren, ob der Bundestag in einem Gesetz für eine bestimmte Materie seine Entscheidungskompetenz ans Volk delegieren oder eine konsultative Abstimmung anordnen könnte. Bloss - und Hand aufs Herz - welcher Befürworter von Volksrechten könnte so eine bloss konsultative oder delegierte Abstimmung ernsthaft wollen und wünschen? |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Dezember 2007 - 20:10 Uhr: | |
Ich habe drei interessante, aktuelle Vorgänge der direkten Demokratie ausgemacht. Sie drehen sich um die Verkehrsanbindungen der Großstädte Berlin und München. Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" 19.10. 13 999 25.10. 28 752 01.11. 42 203 08.11. 52 198 15.11. 60 163 22.11. 92 278 29.11. 100 277 06.12. 107 515 13.12. 104 110 Ziel: 170 000 bis 14.02.2008 Volksinitiative in Bayern: "Für Bayern- Nein zum Transrapid" Am Freitag werden 25 000 Stimmen dem Bayrischen Innenministerium übergeben werden. Für das Volksbegehren, brauchen die Initiatoren die Unterschriften von 10 % der Wahlberechtigten, um einen Volksentscheid zu ermöglichen. In München wird hat der Stadtrat einen Bürgerentscheid über den Transrapid beschlossen. Dieser wird am 13.04.2008 stattfinden. Welche rechtlichen Auswirkungen hat die doppelte Herangehensweise an das Thema Transrapid mit dem Volksentscheid auf der einen Seite und dem Bürgerentscheid auf der anderen Seite? Berlin: http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksbegehren-2007/AnzahlderUnterschriften.htm Bayern//München: http://www.br-online.de/bayern-heute/thema/transrapid/aktuell.xml |

Philipp Wälchli
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 20. Dezember 2007 - 19:45 Uhr: | |
Wie liessen sich Volksentscheide auf Bundesebene in Deutschland allmählich zu einem ordentlichen Bestandteil des politischen Instrumentariums machen? Ich möchte zu dieser Fragestellung einen Gedanken aufgreifen, den ich früher schon einmal in diesem Forum geäussert hatte. Dazu muss ich vorausschicken, dass es in Deutschland wohl einige Rahmenbedingungen zu beachten gilt: Einerseits ist dies der Umstand, dass es im Grundgesetz keinen Hebel gibt, mit dem das Volk eine Verfassungsänderung erzwingen könnte. Verfassungsänderungen werden über den Weg der ausdrücklichen Änderung des Wortlautes des Grundgesetzes allein durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Abgesehen von den recht vagen Bestimmungen des Art. 146, über dessen Auslegung offensichtlich keine Einigkeit herrscht, noch nicht einmal unter den Teilnehmenden dieses Forums, enthält das GG dazu keinerlei Instrument. Um also etwas einführen zu können, bedarf es zuerst der Überzeugung der grossen Parteien, um die nötigen Änderungen durchsetzen zu können. Deutsche Politiker sehen allerdings Volksentscheide nach wie vor eher als Störung im politischen Getriebe denn als Chance. Auch macht sich meist, gerade in Diskussionen mit ausländischen Kollegen, das Missverständnis breit, dass Volksentscheide so etwas seien wie Akklamationen des Volkes gegenüber den Politikern, die sie anberaumen. Wenn man nach einem konkreten Vorbild danach sucht, so wird man in der NS-Vergangenheit fündig. Aber auch Volksentscheide in der Gegenwart entsprechen oftmals realiter diesem Bild, so durchwegs in den verbleibenden Diktaturen (obwohl da auch mal eine Panne unterlaufen kann, man denke nur an die jüngste Abstimmungspleite des Herrn H. Ch. in V.), aber z. B. auch in Frankreich, wo der Präsident Volksabstimmungen anberaumt und traditionell damit immer auch ein (meist sachfremdes) Vertrauensvotum für bzw. gegen den Präsidenten verbunden ist. Dass Volksentscheide nicht von oben, sondern von unten ausgelöst werden könnten und somit Vorschläge des Volkes, nicht Manipulationen "starker Männer", mithin eine Form der Kooperation von Volk und Führung darstellen könnten, ist wohl als Sichtweise in deutschen Politiker-Köpfen, aber auch im Denken von Staatsrechtlern usw. noch zuwenig verbreitet. Hinzu kommt, dass in jedem Land auf alle Fälle ein grosser Vorteil ist, wenn Volksentscheide ein ordentliches Mittel der Politik bilden und mit einer gewissen Regelmäsigkeit stattfinden, so dass es damit Erfahrungen auf beiden Seiten, im Volk und unter den Politikern gibt, dass es somit auch allseits als "Normalität" wahrgenommen wird und nicht etwa als Instrument, das Volk (von oben her) zu manipulieren oder aber (von unten her) "denen da oben" eins auszuwischen. Vielmehr sollten beide Seiten stets den Gegenstand der Entscheidung und keine sachfremden Motive im Blick haben. Somit scheiden meines Erachtens jegliche "radikalen" Vorschläge von vorneherein als undurchführbar aus. Eine Möglichkeit, die viele Sicherungen gegen die erwähnten Gefahren und Bedenken enthält, bestünde nun darin, in gewissen Fällen Grundgesetzänderungen dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Es hat keinen Sinn, Änderungen, die von Zweidrittelmehrheiten des Bundestages und des Bundesrates beschlossen wurden, nachträglich dem Volk vorzulegen. Solche Änderungen dürften, mit diesen Mehrheiten beschlossen, höchst selten auf die Ablehnung des Volkes stossen. Im Sinne einer Ratifizierung hingegen wäre ein Volksentscheid einfach nur Leerlauf. Hingegen könnten Vorlagen zur Grundgesetzänderung immer dann dem Volk zum Entscheid unterbreitet werden, wenn sie nicht die Zweidrittelmehrheit in beiden Organen erreicht haben, aber doch eine Mehrheit. Dabei gibt es verschiedene Fälle zu unterscheiden: - Eine Vorlage hat in beiden Organen zwar eine Mehrheit, aber nicht die Zweidrittelmehrheit erreicht. - Eine Vorlage hat im einen Organ eine Mehrheit, im andern die Zweidrittelmehrheit erreicht. - Eine Vorlage hat im einen Organ die Zweidrittelmehrheit erreicht, im andern wurde sie abgelehnt. - Eine Vorlage hat im einen Organ eine Mehrheit erreicht, das andere hat sie abgelehnt. Nun lässt sich mit Fug und Recht streiten, welche dieser Fälle berücksichtigt werden sollen. Mir will scheinen, dass zumindest die Fälle, in denen eine Vorlage in beiden Organen eine Mehrheit erreicht hat, dazu geeignet wären, eine Volksentscheidung auszulösen. Das hätte den Vorteil, dass auch einer Vorlage zum Durchbruch verholfen werden könnte, die zwar eine Mehrheit gefunden hat, aber nicht die strengen Bedingungen des Grundgesetzes erfüllt. So liessen sich möglicherweise Blockaden vermeiden. Zugleich würden die Politiker das Heft ganz in ihrer Hand behalten, könnten sie doch durch Ablehnung oder durch Annahme einer Vorlage vermeiden, dass eine Abstimmung stattfindet. Zugleich wäre es auch so, dass nur Bundestag und Bundesrat durch Zusammenwirken (oder besser: partielles Nicht-Zusammenwirken) eine Volksentscheidung auslösen könnten. Anderseits könnte es doch soweit kommen, dass alle paar Jahre ein Volksentscheid stattfindet, dass sich somit ein Gewöhnungseffekt einstellt, gewisse Formalien und Routinen entwickelt, strittige gesetzgeberische Fragen gelöst werden usw. Zugleich scheint es mir auch sinnvoll, in diesen Fälle ans Volk als Ursprung der Staatsgewalt (Art. 20 GG!) zu appellieren, handelt es sich doch in den genannten Fällen um einen gewissen Dissens zwischen Bundestag und Bundesrat. Warum also nicht in solchen Fällen das Volk als "Schiedsrichter" anrufen? Für die Volksentscheidung liessen sich weitere Sicherungen einbauen, z. B. Mindestquoren für eine Annahme. Auch der Stellung der Länder liesse sich Rechnung tragen, indem Ablehnungen in einer gewissen Anzahl Ländern Ablehnung der Vorlage bewirkt oder indem ein doppeltes Mehr (Volks- und Länderstimmen) vorgesehen würde. Wie immer man sich dazu stellt, so glaube ich doch, in einem Punkt richtig zu liegen: Dieser Vorschlag ist gewiss in keiner Weise radikal. |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Freitag, 21. Dezember 2007 - 18:47 Uhr: | |
Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" 19.10. 13 999 25.10. 28 752 01.11. 42 203 08.11. 52 198 15.11. 60 163 22.11. 92 278 29.11. 100 277 06.12. 107 515 13.12. 114 110 20.12. 120 597 Ziel: 170 000 bis 14.02.2008 |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. Januar 2008 - 20:48 Uhr: | |
Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" 27.12. keine Bekanntgabe 03.12. 128 341 Unterschriften => 75,49 % der Vorgabe von 170 000 Unterschriften http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksbegehren-2007/AnzahlderUnterschriften.htm |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Freitag, 11. Januar 2008 - 21:39 Uhr: | |
Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" 10.01. 137 333 Unterschriften => 80,79 % der Vorgabe von 170 000 Unterschriften http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksbegehren-2007/AnzahlderUnterschriften.htm |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 21. Januar 2008 - 15:03 Uhr: | |
Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" In den Bezirken Spandau, Steglitz-Zehlendorf udn Charlottenburg-Wilmersdorf wurden bisher mehr als die Hälfte der 137 333 Unterschriften gesammelt. 10.01., Aufteilung nach Bezirken Spandau 28 840 Steglitz-Zehlendorf 25 432 Charlottenburg-Wilmersdorf 18 870 Neukölln 16 878 Reineckendorf 13 931 Spandau 11 847 Mitte 6 780 Treptow-Köpenick 3 928 Friedrichhein-Kreuberg 3 739 Pankow 3 196 Lichtenberg 2 270 Marzahn-Hellersdorf 1 622 http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksbegehren-2007/AnzahlderUnterschriften.htm |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 21. Januar 2008 - 15:15 Uhr: | |
Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" 17.01. 148 618 Unterschriften => 87,42 % der Vorgabe von 170 000 Unterschriften Tempelhof-Schöneberg 31 027 Steglitz-Zehlendorf 27 653 Charlottenburg-Wilmersdorf 20 710 Neukölln 17 820 Reineckendorf 15 060 Spandau 13 040 Mitte 7 356 Treptow-Köpenick 4 244 Friedrichhein-Kreuberg 4 047 Pankow 3 462 Lichtenberg 2 458 Marzahn-Hellersdorf 1 740 Tempelhof-Schöneberg stand schon am 10.01. an der ersten Stelle. |

Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 31. Januar 2008 - 13:36 Uhr: | |
Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" Die Quote ist rechnerisch erfüllt. Es kann trozdem passieren, dass einige Bürger doppelt unterschrieben haben. 24.01. 160 509 => 94,41 % der Quote 30.01. 174 269 => 102,51 % der Quote |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Freitag, 08. Februar 2008 - 23:55 Uhr: | |
Das Volksbegehren "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" dauert noch bis zum 14.02. 31.01. 177 952 Unterschriften => 104,68 % der Quote 07.02. 189 118 Unterschriften => 111,25 % der Quote Beim Thema der Direkten Demokratie kommen mir auch die beiden Entscheide, über die Wahlrechtsreformen in den Kantonen Schaffhausen und Aargau in den Sinn. Wer kann eine Einschätzung dazu abgeben, ob das System nach Prof. Pukelsheim das zukünftige Sitzzuteilungssystem in diesen beiden Kanton werden wird? P.S: Ich habe zu viele Beiträge hintereinander hängen. Da werde ich mich mäßigen. |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Samstag, 16. Februar 2008 - 16:24 Uhr: | |
Das Volksbegehren in Berlin: "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" ist erfolgreich zu Ende gegangen. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat nun eine Abstimmung über das Volksbegehren durchzuführen. Sie kann das Volksbegehren annehmen oder ablehnen. Die Annahme wäre rechtskräftig. Bei einer Ablehnung muss das Abgeordnetenhaus einen Termin im Bereich Ende April, Anfang Mai festsetzen. Endstand am 14.02.2008 Geleistet: 203 348 Unterschriften Quote: 7 % der Stimmberechtigten => Quote: 170 000 Unterschriften Differenz: 33 348 Unterschriften Prozent: 119,62 % der Teilnahmequote Simmberechtigte: 2 451 091 Stimmbeteiligung: 8,3 % Unterschriften nach den Bezirken: Tempelhof-Schöneberg 40 407 Steglitz-Zehlendorf 37 120 Charlottenburg-Wilmersdorf 28 439 Neukölln 23 944 Reineckendorf 21 979 Spandau 18 650 Mitte 10 795 Treptow-Köpenick 6 351 Friedrichhein-Kreuberg 5 453 Pankow 4 753 Lichtenberg 3 123 Marzahn-Hellersdorf 2 394 Quellen: http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksbegehren-2007/AnzahlderUnterschriften.htm http://www.election.de/cgi-bin/showcom1.pl?filename=thema19158/thema19158_10136.txt&komdirname=../forum2&forumstartid=9 |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Montag, 28. April 2008 - 17:44 Uhr: | |
In München hatte der Stadtrat für den 13.04.2008 einen Bürgerentscheid über den Transrapid angesetzt. Einige Wochen zuvor waren die Kostenangaben der Indrustrie in unsägliche Höhen geschossen. Dieser Bürgereinscheid war somit sinnlos geworden. In Münster versickerten die Pläne für eine neue Kulturhalle im Rhein. Die Bürger stimmten dieses Vorhaben, mit einem Bürgerentscheid nieder. JA: 70.281 Stimmen bzw. 70,87% NEIN: 28.291. und 29,13% Hürde: 44 056 Ja Stimmen Beteiligung: 45,06 % Gestern fand in Berlin der Volkentscheid über den Flughafen Tempelhof. Ja: 60,2 % Nein: 39,8 % Wahlbeteiligung: 36,1 % Ja nach Stimmberechtigten: 21,7 % => Hürde: 25,0 % Nein nach Stimmberechtigten: 14,4 % Fazit: Die Mehrheit an Ja Stimmen reicht nicht aus, das die Hürde bei 25,0 % der Wahlberechtigten lag. Auf der Landesebene sind in Berlin und Hamburg die Zustimmungs- und Teilnahmehürden bei Volksentscheiden zu hoch. In Hamburg versucht Ole von Beust außerdem dann noch alles um die Volksentscheide, von den ohnehin selteneren Wahltagen in den Stadtstadt wegzuhalten. In Hamburg kann man einen Volkentscheid praktisch nur dann gewinnen, wenn er mit einem Wahltermin, am besten dem Bundestagswahltermin zusammenfällt. Münster http://www.election.de/cgi-bin/showcom1.pl?filename=thema18432/thema18432_10001.txt&komdirname=../forum&forumstartid=2 Berlin http://www.berlin.de/wahlen/index.php/volksentscheid-2008/Ergebnisse/ve08-proz.asp |

Good Entity (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 28. April 2008 - 19:41 Uhr: | |
"In Münster versickerten die Pläne für eine neue Kulturhalle im Rhein." Wohl kaum. Könnte es vielleicht der Aasee sein, in dem die Pläne untergegangen sind? Allerdings ist der so flach, dass man sie womöglich wieder 'rauszieht, wenn man das nächste mal die zahllosen versenkten Fahrräder wieder abfischen muss ... |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Dienstag, 29. April 2008 - 22:18 Uhr: | |
Ergebnis vom 27.04.2008 Bürgerentscheid in der Landeshauptstadt Schwerin Abwahlverfahren gegen den Oberbürgermeister Norbert Claussen (CDU) Abstimmungsbeteiligung: 44,0 % Ergebnis: OB Claussen ist abgewählt. Ab Donnerstag amtiert der Baudzernent Wolfram Friedersdorff (Die Linke). Die Kreisverbände der Parteien bringen sich für eine neue Oberbürgermeisterwahl in Stellung. Quelle: http://www1.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/kommunalwahlen.html |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Dienstag, 29. April 2008 - 22:23 Uhr: | |
Zum Bürgerentscheid in Schwerin Für die Abwahl: 82,7 % Gegen die Abwahl: 17,3 % http://www1.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/claussen14.html |

albertk
| | Veröffentlicht am Freitag, 30. Mai 2008 - 08:48 Uhr: | |
In Hessen gibt es jetzt schon kommunale Bürgerbegehren. Bisher brauchte man die Unterstützung von 10% der Wahlberechtigten, um ein solches durchzuführen. Jetzt gibt es eine Debatte im hessischen Landtag, dieses Quorum in Gemeinden über 50.000 Wahlberechtigten auf 5% zu senken. Möglicherweise gibt es dafür eine Mehrheit im Landtag, da mit einer Unterstützung von FDP, Grünen, SPD und Linken gerechnet werden kann. Vgl. den Artikel heute in der FR: http://www.fr-online.de/top_news/?sid=39358347ab7e47b743def6035c9d9cea&em_cnt=1342325 |

Lars Tietjen
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. Juni 2008 - 18:08 Uhr: | |
@Mitdenker 28.4. "Auf der Landesebene sind in Berlin und Hamburg die Zustimmungs- und Teilnahmehürden bei Volksentscheiden zu hoch." Nur weil eine Entscheidung dort nicht die nötige Mehrheit gefunden hat? 11 Bundesländer haben das gleiche Quorum (oder ein höheres). Mehr Demokratie zählt die Verfahren in Hamburg und Berlin zu den sechs teilweise bürgerfreundlichen Verfahren. 10 Bundesländer werden als nicht bürgerfreundlich eingestuft. Berlin würde ich ca. an dritter Stelle von den Verfahren der Bundesläner sehen. Man kann sich darüber streiten ob das Quorum angemessen ist. Aber dann muss man über die Verfahren in fast allen Bundesländern sprechen. |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. Juni 2008 - 18:54 Uhr: | |
Lars Tietjen, das Quorum in Hamburg ist fast nicht zu erreichen. Das erkennt man auch daran, dass die Ja Stimmen (fast) immer überwiegen, aber das Quorum an Ja Stimmen nicht erreicht wird. Der dreiwöchige Briefwahlzeitraum ist ein schlechter Witz. Es fehlt das Ritual des Hingehens und der feste Tag. Viele Leute vergaßen das Unterschreiben, da sie so etwas nicht gewohnt waren. Außerdem gilt fast genauso für die Bezirksebene. Dort muss man aber die Stimmen bis zu einem bestimmten Donnerstag die Stimmen zum Bezirksamt befördern. Am 26.02.2004 war so ein Donnerstag im Bezirk Wandsbek. Ich habe viele Leute sagen hören, dass sie auch für den Bürgerentscheid vom Sonntag ausgegangen sind. Das Quorum ist selbst bei einer gleichzeitigen Bürgerschaftswahl kaum zu knacken. Beim Volksentscheid über das Wahlrecht wurde ich zu allem Überfluss noch gefragt, ob ich daran teilnehmen möchte. Außerdem kommt der Faktor dazu, Ole von Beust alles versucht, damit die Abstimmung außerhalb eines Wahltermines liegt. Dazu belegen die Dokumente einer Bürgerschaftsdebatte, dass eine Bündelung erreicht werden sollte, indem keine Volks- und Bürgerentscheide bis zu 3 Monate vor oder nach einer Bürgerschaftswahl stattfinden sollten. Am 24. Oktober 2007 war die Volksabstimmung über die Verankerung der Volksentscheide in der Hamburger Verfassung. Ab dem 25. Oktober lief die Kampagne "Wirf Deine Stimme nicht weg!" für die Bürgerschaftswahl. Zufall oder Absicht? Fluch der guten Tat oder Kalkül? Ole von Beust und Klaus Wowereit zeigen deutlich, dass sie nichts von Volksentscheiden halten. Auch das hemmt die Stimmbeteiligung. |

mma
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. Juni 2008 - 19:01 Uhr: | |
("Das erkennt man auch daran, dass die Ja Stimmen (fast) immer überwiegen, aber das Quorum an Ja Stimmen nicht erreicht wird.") Dann formuliert man halt beim nächsten Mal die Frage andersherum, schon ist das Ergebnis umgekehrt! |

Lars Tietjen
| | Veröffentlicht am Sonntag, 01. Juni 2008 - 19:35 Uhr: | |
@Mitdenker Es ist ja nicht strittig, dass man über die Ausgestaltung von Volksentscheiden reden kann (und sollte). Aber nur daraus, dass die Initiativen in HH und B gescheitert sind, kann man nicht direkt ableiten, dass die Regelungen in diesen Ländern geändert werden müssen. Man kann darüber diskutieren ob und wenn ja wie hoch ein solches Quorum sein sollte. Dies dann aber allgemein und nicht nur in diesen beiden Bundesländern. Insbesondere bei de Tempelhof-Entscheidung muss man beachten, dass das Scheitern verschiedene Gründe hatte. 1. Parteipolitische Instrumentalisierung durch CDU und dem recht unbeliebten CDU-Fraktionsvorsitzenden. 2. Ausrichtung der Kampagne (Inhalte, Schwerpunkte etc.) auf Westberlin. 3. Komplexes Thema welches eigentlich nicht mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist. 4. Die Bindung der Landesregierung ans Planfeststellungsverfahren und die Festlegung ihre Haltung nicht zu ändern. |

Michael U.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. Juli 2008 - 17:29 Uhr: | |
Ein Quorum braucht es meiner Meinung nach gar nicht. Durch die Anzahl der geforderten Unterschriften wurde ja schon nachgewiesen, dass das Anliegen im Volk auf Abstimmungsbedarf stößt. Dann lieber die Hürden beim Volksbegehren/Bürgerbegehren ein wenig erhöhen, aber dafür auf ein Quorum bei der eigentlichen Abstimmungen verzichten. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 24. Februar 2009 - 00:17 Uhr: | |
@mma, "Die These, dass das GG keine Abstimmungen außer in Art. 29 und evtl. 146 erlaube, wird längst nicht von allen relevanten Juristen vertreten." Das Grundgesetz enthält in Art. 70 GG ff. abschließenende Regelungen für die Gesetzgebung. Für eine Gesetzgebung jenseits des Parlaments - durch Volksabstimmungen - bleibt daher kein Raum. Von daher ist es kaum vorstellbar, dass außerhalb von Art. 29 GG + Art. 146 GG eine Volksabstimmung auf Bundesebene ein Anwendungsfeld für Abstimmungen bleibt. Philipp Wälchli denkt an die Möglichkeit, dass der Bundestag undestag in einem Gesetz für eine bestimmte Materie seine Entscheidungskompetenz ans Volk delegieren könnte. Angesichts der abschließenden Regelung zur Gesetzgebungskompetenz in Art. 70 GG ff. sehe ich auch hierfür keinen Raum. Lediglich an eine durch Bundesgesetz beschlossene konsultative Abstimmung ließe sich denken. "In Art. 20 kann auch nicht die Außerkraftsetzung des Grundgesetzes selbst nach Art. 146 gemeint sein (die aus systematischen Gründen nicht von Art. 20 geregelt werden kann) und auch nicht Abstimmungen in den Ländern (denn Art. 20 bezieht sich auf die Bundespolitik, die Übertragung dieser Grundsätze auf die Länder erfolgt erst in Art. 28). Es muss also etwas anderes mit Abstimmungen gemeint sein." In Art. 20 II GG ist zunächst einmal nichts konkretes gemeint, sondern es sind nur allgemeine Grundsätze angesprochen wie die Staatsgewalt ausgeübt wird: - Wahlen und Abstimmungen und - besondere Organe (Gewaltenteilung). Aus der Vorschrift selbst ergibt sich noch nicht einmal, ob die Wahlen unmittelbar oder mittelbar (etwa über Wahlmännerkollegien) zu erfolgen haben. Dies ist in näheren Spezialregelungen (in dem Fall Art. 38 GG) enthalten. Art. 20 II 1 GG legt den Grundsatz der Volkssouveränität fest, d.h. dass alle Staatsgewalt auf das Volk zurückgeführt werden muss, auf einer Legitimationskette zum Volk beruht. Inhaltlich mehr läßt sich aus Art. 20 2 1 Hs. GG auch nicht herauslesen. Er stellt nur typisierend fest, wie diese Legitimation herzustellen (durch Wahlen und Abstimmungen). Geregelt sind diese aber an anderen Stellen des Grundgesetzes. Und im Fall der Abstimmungen sind das eben nur Art. 29 GG und Art. 146 GG. Daneben kann man in der Erwähnung der Abstimmung in Art. 20 II GG durchaus eine deklaratorische Bestätigung der Landesverfassungen sehen, die schon damals zum Teil weitergehende Regelungen zu Abstimmungen enthielten. Die Regelungen des Art. 20 GG und des Art. 28 GG sind aus einem Guß und wurden auch in einem Zusammenhang beraten. Dies zeigt sich exemplarisch am Rechtsstaatsprinzip. Der Begriff Rechtsstaat taucht in Art. 20 GG überhaupt nicht auf, wohl aber in Art. 28 GG. Andererseits sind wesentliche Kernbestandteile des Rechtsstaatsprinzips (Gewaltenteilung, Verfassungs- und Gesetzesbindung) in Art. 20 II, III GG verankert. Diese Verschränkung und dieser inhaltliche Bezug beider Vorschriften zeigt, dass von vornherein die Grundsätze des Art. 20 GG sowohl für den Bund wie für die Länder formuliert wurden. Man hat dies nur technisch auf zwei Vorschriften aufgeteilt. Von daher ist mit der Aufnahme des Begriffs Abstimmungen in Art. 20 II GG sicherlich auch auf die in Landesverfassungen vorgesehene Möglichkeit von Volksabstimmungen bezug genommen worden (neben den Regelungen von Art. 29 und 146 und natürlich der Möglichkeit des verfassungsändernden Gesetzgebers weitere Möglichkeiten zu schaffen).... |
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