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Wahlrecht Bayerische Landtagswahl

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 13. September 2003 - 12:06 Uhr:   

Nachdem www.wahlrecht.de dankenswerterweise ein Bayern-Special eingerichtet hat, berichtet heute auch Spiegel-online über Besonderheiten des bayerischen Wahlrechtes, welches meines Erachtens auf dieser Seite zur Kenntnis genommen werden sollte. Anbei der Artikel.

DER SPIEGEL 38/2003 - 13. September 2003
URL: http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,265500,00.html
Bayerische Landtagswahl

Wahlrecht begünstigt Stoibers CSU

Die Umfragen prognostizieren der CSU am kommenden Wochenende einen grandiosen Wahlsieg. Besonderheiten des bayerischen Wahlrechts könnten der Partei von Edmund Stoiber erstmals eine Zweidrittelmehrheit bescheren. Damit wären Verfassungsänderungen im Freistaat möglich.


AP

CSU-Chef Stoiber: Vorfreude auf den Sieg



München - In Bayern werden - anders als bei der Bundestagswahl - zur Ermittlung der Sitzverteilung der Parteien Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt. Mit der Erststimme wird zugleich der Direktkandidat gewählt - hier kreuzen die Wähler bevorzugt Bewerber der großen Parteien an, weil die kleineren dabei ohnehin keine Chance haben. Insgesamt gebe dies "einen Trend, der die großen Parteien begünstigt", so Richard Hilmer, Geschäftsführer von Infratest dimap gegenüber dem SPIEGEL.

"Selbst ein geringer Effekt in dieser Richtung", so der Münchner Politikwissenschaftler Uwe Wagschal, könnte darüber entscheiden, ob einerseits Freie Wähler und FDP an der Fünfprozenthürde scheitern und andererseits die CSU von Ministerpräsident Edmund Stoiber die Zweidrittelmehrheit bekommt. Es komme hinzu, so Wagschal, "dass diese Praxis in Bayern außerhalb der politischen Eliten weitgehend unbekannt sein dürfte".

Auch die Wahlbekanntmachungen und die Briefwahlunterlagen geben darüber keinen Aufschluss. Der Heidelberger Wahlforscher Dieter Nohlen fordert, in Zukunft schon von Amts wegen über die Besonderheit der Sitzverteilung zu informieren.
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Florian
Veröffentlicht am Samstag, 13. September 2003 - 13:06 Uhr:   

So ganz genau hat der Spiegel die bayerische Verfassung aber nicht gelesen:

> Besonderheiten des bayerischen Wahlrechts könnten der Partei von Edmund Stoiber erstmals eine Zweidrittelmehrheit bescheren. Damit wären Verfassungsänderungen im Freistaat möglich.

In Wirklichkeit ist eine 2/3-Mehrheit im Landtag weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für eine Verfassungsänderung in Bayern.
Nicht notwendig: Ein Volksbegehren wäre auch möglich
Nicht hinreichend: Es braucht auf jeden Fall zusätzlich einen Volksentscheid.

Und was die angebliche Bevorzugung der großen Parteien durch das Wahlrecht betrifft:

Die empirische Basis für diese Behauptung scheint mir doch etwas dünn.
Fakt ist auf jeden Fall, dass in keinem anderen Bundesland so viele Stimmen an zahlreiche Klein- und Splitterparteien gehen wie in Bayern.

Der Effekt der möglichen Falschinformation über die Bedeutung der Erststimmen könnte genauso gut umgekehrt laufen: Nämlich dass Wähler die (fälschlich vermutet unwichtige) Erststimme als stille Proteststimme verwenden, nach dem Motto: Ich will zwar, dass die CSU an der MAcht bleibt, aber die sollen mal nicht zu übermütig werden.

Auf jeden Fall war bei der letzten Wahl der Anteil der CSU bei den Erststimmen NIEDRIGER als bei den Zweitstimmen.
Hingegen bekamen Parteien wie FDP, Republikaner, ÖDP, Bayernpartei, FBU (was immer das ist), STATT-Partei und auch die SPD mehr Erst- als Zweitstimmen. (Quelle: http://www.statistik.bayern.de/lw98/bayern/l2.html).

Fazit:
Der ganze Spiegel-Artikel verdreht die Wahrheit aufs wüsteste!
Zweck ist hier wohl eher, eine 2/3-Mehrheit der CSU zu verhindern, statt objektiv zu informieren.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 13. September 2003 - 16:30 Uhr:   

Die Aussagen im Artikel sind wirklich zum größten Teil Schwachsinn. Ich frag mich, wie die ihre Umfragen machen, wenn es schon an dermaßen elementarem Wissen fehlt.

Tatsächlich hat die CSU bisher bei jeder Landtagswahl seit 1950 (also seit es 2 Stimmen gibt) bei den Erststimmen erheblich schlechter abgeschnitten als bei den Zweitstimmen. 1950 war sie deswegen trotz Zweitstimmenmehrheit nicht stärkste Partei nach Gesamtstimmen. Davon profitiert einerseits die SPD und andererseits die ganz kleinen Parteien, teilweise auch ausnahmslos alle (1994 waren z.B. auch die Grünen bei den Erststimmen besser). Bei den kleinen Parteien muss man ja auch noch bedenken, dass sie meistens nicht überall mit der Erststimme wählbar sind. Wenn man das Ergebnis nur auf die überhaupt möglichen Wähler bezieht, stehen sie bei den Erststimmen noch deutlich besser da.

Der Grund dafür dürfte vor allem sein, dass primär Personen gewählt werden, die aber bis auf wenige Ausnahmen völlig unbekannt sind. Und nachdem sich die Ausnahmen auf die CSU-Listen konzentrieren, hat die CSU einen Vorteil bei den Zweitstimmen. 1998 stammt der Überschuss zum allergrößten Teil aus Oberbayern und dürfte dort vor allem auf Stimmen für Stoiber zurückgehn (der dort knapp 2/3 der CSU-Zweitstimmen bekommen hat). Außerdem könnte es durchaus sein, dass die kleinen Parteien gerade deshalb überproportional viele Erststimmen bekommen, weil die Wähler deren Bedeutung verkennen. Aber das ist Spekulation. Ohnehin setzt die Annahme, die Wähler würden das Bundestagswahlsystem auf Bayern übertragen, erst mal voraus, dass sie das überhaupt richtig kennen. Diese Annahme allein ist in so weitem Abstand zur letzten Bundestagswahl schon ziemlich gewagt.

Nach den letzten 4 Umfragen müsste man übrigens eine 2/3-Mehrheit der Mandate durchaus erwarten, teilweise sogar eine recht deutliche. Aber gerade diese Erwartung und die Diskussionen darum könnten sie dann doch verhindern. Ich kann mir inzwischen z.B. durchaus vorstellen, dass die Freien Wähler in die Nähe der 5% kommen. Wenn sie dann doch scheitern, könnte es schon an den Erststimmen liegen. Aber nicht, weil die Wähler deren Bedeutung verkennen würden, sondern weil sie in immerhin 6 von 92 Stimmkreisen nicht wählbar sind (1998 war es nur einer von 104). Damit müssen sie ansonsten annähernd 5,2% erreichen, um insgesamt die 5,0% zu schaffen.

Übrigens war die CSU 1950 trotz fehlender Stimmenmehrheit stärkste Partei nach Sitzen, weil die damalige Überhangmandatsregelung vorgesehen hat, dass die fehlenden Sitze der Konkurrenz genommen werden (das war je 1 Sitz bei SPD und Bayernpartei). Heute würde sie durch Überhangmandate dagegen geschwächt, weil dann mit den Ausgleichsmandaten der schwache Wahlkreis überproportional im Landtag vertreten wär.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 13. September 2003 - 16:52 Uhr:   

Ich glaube auch, daß es letztlich das Zweistimmenergebnis ist, das ganz erheblich anders aussähe, wenn in Bayern das Bundestagswahlrecht gälte. Ist auch logisch, weil ja der größte Unterschied besteht.

Die kleinen Parteien (inkl. SPD) sind immer dort nach Zweitstimmen stärker als nach Erststimmen, wo ihr Spitzenkandidat mit der Zweitstimme wählbar ist. In den anderen Wahlkreisen (=Regierungsbezirken) haben sie dagegen meist keine hinreichend populären Kandidaten zu bieten, während die CSU in fast jedem Wahlkreis ein bekanntes Führungsmitglied aufbieten kann. Gäbe es eine Landesliste statt der Wahlkreislisten, sähe es wohl anders aus.

Wie auch immer: Die Behauptung, das Zusammenrechnen von Erst- und Zweitstimme benachteilige die kleinen Parteien, ist natürlich völliger Quatsch.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 13. September 2003 - 20:54 Uhr:   

Wilko:
> Ich glaube auch, daß es letztlich das Zweistimmenergebnis ist, das ganz
> erheblich anders aussähe, wenn in Bayern das Bundestagswahlrecht gälte.

Dafür gibt es auch starke Indizien. 1998 war ja die Bundestagswahl 2 Wochen nach der Landtagswahl. Das Ergebnis war ziemlich krass unterschiedlich:

      LT    BT
CSU  52,9  47,7
SPD  28,7  34,4
Grn   5,7   5,9
FDP   1,7   5,1
Rep   3,6   2,6
ÖDP   1,8   0,7
BP    0,7   0,4
BFB   0,4   0,4
FW    3,7   ---
And   0,8   2,8

Wenn man sich nur die Erststimmen anschaut, schmelzen die Unterschiede aber zusammen:

      LT    BT
CSU  51,7  51,8
SPD  29,4  35,6
Grn   5,5   4,6
FDP   1,7   2,6
Rep   3,7   3,0
ÖDP   1,9   1,2
BP    0,8   0,0 (BT: nur in 1 Wahlkreis angetreten)
BFB   0,4   0,4
FW    4,1   ---
And   0,8   0,8

Einziger wesentlicher Unterschied ist, dass die Stimmen der Freien Wähler im Saldo alle bei der SPD gelandet sind. Bei der damaligen Wechselstimmung ist das nicht unplausibel. Natürlich gibt es auch eine Minderheit, die sich mit dem Wahlrecht halbwegs auskennt und entsprechend wählt. Und vielleicht hat tatsächlich auch noch die Landespolitik einen gewissen Einfluss auf die Landtagswahl.

Der Unterschied im offiziellen Ergebnis wär übrigens noch um einiges größer, wenn man bei der Landtagswahl, wo ja mit den Gesamtstimmen gerechnet wird, auch nur die Zweitstimmen nehmen würde (z.B. hat die CSU 54,1% der Zweitstimmen gehabt).

Anmerkung: Die Sonstigen sind einfach der Rest auf 100%, was nicht unbedingt der richtige Wert ist.


> Die kleinen Parteien (inkl. SPD) sind immer dort nach Zweitstimmen stärker
> als nach Erststimmen, wo ihr Spitzenkandidat mit der Zweitstimme wählbar ist.

Prinzipiell ist das richtig, aber diesmal kommen die Spitzenkandidaten von CSU, SPD und FDP alle aus dem selben Wahlkreis, nämlich Oberbayern. Das 4er-Team der Grünen kommt zu 3/4 auch aus Oberbayern (wovon aber Sepp Daxenberger komischerweise gar nicht wählbar ist), und die anderen nennenswerten Parteien propagieren eigentlich keine bayernweiten Spitzenkandidaten.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 19. September 2003 - 17:57 Uhr:   

In der heutigen FAZ auf S. 3 (auch unter www.faz.net/bayernwahl ein - wie ich meine - interessanter Artikel zum Wahlrecht in Bayern und zu dem Urteil des bayerischen Verfassungsgerichtshofes von 1986, der bestätigte, dass ein erfolgreich gewählter Erststimmenkandidat nur dann in den bayerischen Landtag einzieht, wenn seine Partei die 5%-Hürde überspringt. Anbei der Artikel. Ich kenne mich im bayerischen Wahlrecht nicht aus.

Landtagswahl
In Bayern tickt die Wahluhr anders
Von Albert Schäffer, München

19. September 2003 In Bayern gingen die Uhren nicht anders, sondern richtig, verkündet der CSU-Vorsitzende Stoiber im Landtagswahlkampf. Was die rechtlichen Vorschriften betrifft, die für die Wahl am Sonntag gelten, läßt diese Unterscheidung aufhorchen. Gleich an mehreren Fronten sind vor dem Wahltag Debatten entbrannt, die nicht nur juristische Feinschmecker aufhorchen lassen. Da ist die Frage, warum es für politische Einzelkämpfer fast leichter ist, ins Paradies als in den Landtag zu gelangen; da ist die Regelung, daß Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt werden, um die Zahl der Mandate zu ermitteln; und da ist die Zusammenfassung von sechs Verfassungsänderungen in zwei Volksentscheiden.

Alle drei Fragen sind nicht akademischer Natur. Die Freien Wähler, ein Zusammenschluß von Kommunalpolitikern, trauen einem ihrer Bewerber zu, daß er am nächsten Sonntag seinen Stimmkreis direkt gewinnt. Roland Eckert, der in Kitzingen in Unterfranken antritt, soll das kleine Wunder vollbringen. Eckert stehe als ehrenamtlicher Kreisbrandrat nicht nur bei den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren hoch im Kurs, sagen die Freien Wähler; sie seien mit sechzehn Bürgermeistern und einer Landrätin auch gut im Stimmkreis präsent. Die CSU, die 1998 den Stimmkreis gewann, sei geschwächt und trete mit einem neuen Kandidaten an.

Schweres Leben für Einzelkämpfer

Doch Eckert kann beim Sturm auf das Maximilianeum nicht allein auf sich und seine Kitzinger Mitstreiter vertrauen. Denn die bayerische Verfassung legt lapidar fest, daß Wahlvorschläge, die unter der Fünf-Prozent-Hürde bleiben, keinen Sitz im Landtag erhalten. Und zwar ausnahmslos - auch wenn ein Kandidat einen Stimmkreis direkt gewinnt. Eckert, sollte er in Kitzingen reüssieren, zöge also nur ins Maximilianeum ein, wenn die Freien Wähler in Bayern fünf oder mehr Prozent der Stimmen auf sich vereinigten. Und in Bayern gilt auch anders als im Bund keine Ausnahmevorschrift, daß für eine Partei, die drei Direktmandate erringt, die Fünf-Prozent-Hürde nicht gilt.

Kandidaten einer kleinen Partei wird das Leben in Bayern also tüchtig erschwert; vollends gilt das für politische Einzelkämpfer. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diesen Sonderweg im Jahre 1986 in einer Entscheidung gebilligt. Politische Gruppierungen, die landesweit keine ins Gewicht fallende Rolle spielten, dürften nicht zu einer Zersplitterung der Kräfte im Parlament beitragen - auch wenn einer ihrer Kandidaten in seinem Stimmkreis die höchste Stimmenzahl erreicht habe, befanden die Richter. Keine Weimarer Verhältnisse: Diese Vorgabe haben die bayerischen Verfassungsmütter und -väter besonders rigoros umgesetzt - und das Grundrecht der Wahlgleichheit noch stärker als im Bund zugunsten der Funktionsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt.

Verbessertes Verhältniswahlrecht

Gleichsam als Trost hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung im Jahre 1986 angemerkt, in Bayern gelte immerhin ein verbessertes Verhältniswahlrecht, das eine starke Personalisierung gewährleiste. Es sieht vor, daß die Wähler nicht nur mit ihrer Erststimmen in den Stimmkreisen - sie heißen bei der Bundestagswahl Wahlkreis - einen Bewerber wählen können. Sie können mit der Zweitstimme auch in den Wahlkreisen - sie entsprechen den Regierungsbezirken - nicht nur für eine Partei, sondern ebenfalls für einen bestimmten Kandidaten votieren. Sie müssen sich also nicht der Reihung der Kandidaten fügen, die Parteigremien für eine Liste beschlossen haben.

Für die Sitzverteilung im Landtag werden Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt - anders als bei der Bundestagswahl entscheidet auch die Erststimme über die endgültige Sitzverteilung mit. Und damit gehen die juristischen Uhren in Bayern noch einmal ein gehöriges Stück anders als im Bund. Das Zusammenzählen von Erst- und Zweitstimmen ist nämlich nicht nur für leidenschaftliche Wahlrechtler spannend - es kann auch die Konkurrenz zwischen großen und kleinen Parteien beeinflussen.

Kein Kopfzerbrechen für Wähler

Denn bei der Vergabe der Erststimme entscheiden sich die Wähler oft für Bewerber der großen Parteien, auch wenn sie mit der Zweitstimme eine kleine Partei wählen; sollte es der Reinhold Eckert in Kitzingen schaffen, bestätigte diese Ausnahme nur die Regel. Die Vorschrift, daß für die endgültige Sitzverteilung im Landtag Erst- und Zweitstimmen zusammengerechnet werden, könnte den großen Parteien einen sanften Rückenwind verschaffen. Die bayerischen Wähler sind somit am Wahltag nicht nur mit großformatigen Stimmzetteln konfrontiert; bei der Zweitstimme müssen schließlich alle Bewerber les- und ankreuzbar sein. Sie können auch, wenn es sie es wollen, heikle wahlarithmetische Berechnungen anstellen.

Vielleicht haben die Fraktionen im Bayerischen Landtag dieses Los vor Augen gehabt, als sie sechs Verfassungsänderungen, die das Volk am Wahlsonntag billigen soll, in zwei Volksentscheide gepackt haben. Die Wähler müssen sich damit nicht den Kopf zerbrechen, ob sie beispielsweise neben der Herabsetzung des Wählbarkeitsalters auf achtzehn Jahre auch noch die Kinderrechte in der Verfassung stärken wollen. Sondern sie können die Verfassungsänderungen nur blockweise ablehnen oder billigen. Und können sich damit ganz der Frage widmen, wie sich ihre Erststimme unter Berücksichtigung ihrer Zweitstimme im Lichte der Fünf-Prozent-Klausel auf das Gesamtergebnis auswirken könnte.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.09.2003, Nr. 218 / Seite 3
Bildmaterial: AP
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 19. September 2003 - 19:24 Uhr:   

In Bayern steht die 5%-Hürde in der Verfassung, was eine Klage dagegen noch aussichtloser erscheinen läßt.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 19. September 2003 - 21:25 Uhr:   

Ich kenn das Urteil von 1986 nicht, hab aber keine Zweifel daran, dass der bayrische Verfassungsgerichtshof jederzeit so entscheiden würde. Die 5%-Hürde ist ja eine ganz eindeutige Bestimmung in der Verfassung selbst, während davon, dass überhaupt einzelne Personen gewählt werden können, nur indirekt die Rede ist.

Ohnehin ist es absurd, hier mit der Wahlgleichheit zu argumentieren. Das würd ja heißen, dass sie vor allem für die Kandidaten, nicht aber die Wähler oder Parteien gelten würde. Wenn ein Kandidat an den allgemeinen Regeln vorbei ins Parlament kommen kann, heißt das ja, dass er, seine Wähler und gegebenenfalls seine Partei gegenüber anderen bevorzugt würde, für die die 5%-Hürde gilt. Nur im Vergleich zu seinen Mitbewerbern als Direktkandidat wird er schlechter behandelt. Aber das wär ja nur bei einem Mehrheitswahlsystem ein entscheidendes Kriterium.

Übrigens scheint die falsche Behauptung, dass die CSU viele Erststimmen bekommen würde, recht beliebt zu sein. Man findet sie inzwischen andauernd.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. September 2003 - 20:45 Uhr:   

Mich würde aber trotzdem nochmal interessieren, warum ein Kandidat mit sener Erst-Stimme nicht als Kandidat, sondern als Exponent einer Partei gewählt wird. Egal, ob es jetzt der Kandidat der FWG in Kitzingen geschafft bzw., wie wir ja wissen, nicht geschafft hat. Mit welcher Begründung wird einem Kandidaten, der in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen, d.h. die relative Mehrheit erhält, der Einzug ins Maximilianeum verweigert? Weil er Kandidat einer Partei ist? Im Thread: "Bayerische Landtagswahl" wurde das Thema ansatweise von Ralf und C07 andiskutiert, aber verständlich ist es mir nicht geworden. Man kann doch nicht einem erfolgreichen Wahlkreiskandidaten sein Mandat einfach wegnehmen - egal, jetzt, welcher Gruppierung, Partei etc. dieser Kandidat angehört. Kennt jemand die Begründung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes? In Analogie zu Berlin: keiner wird die PDS hier sonderlich mögen, aber es würde doch niemand auf die Idee kommen, den beiden direkt gewählten PDS-Bundestagsabgeordneten ihr Mandat wegzunehmen. Also nach wie vor - trotz ansatzweiser Diskussion im Thread: "Wahlen" ist mir dies nicht klar. Kann mir dies jemand erklären?
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. September 2003 - 21:29 Uhr:   

Der Unterschied zwischen Bayern und dem Bund ist, dass es für den Bundestag gar keine echte 5%-Klausel gibt. Die bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten, während bei den Wahlkreisbewerbern keine Rede davon ist. Dagegen sagt die bayrische Verfassung eindeutig, dass die 5%-Hürde für alle gilt.

Ich find die bayrische Regelung auch viel sinnvoller. Was hat eine 5%-Hürde für einen Sinn, wenn sie derart unterlaufen werden kann? Wenn schon Einzelkandidaten offenbar nicht als schädlich für die Mehrheitsbildung gesehen werden, warum sollte das dann von größeren Gruppen angenommen werden, die sich immerhin schon zu einer Partei zusammengeschlossen haben, die z.B. 4% der Stimmen bekommen hat? Deshalb halt ich auch entweder die 5%-Hürde oder die Möglichkeit von Einzelkandidaturen für verfassungswiedrig. Wenn die 5%-Hürde wirklich so wichtig wär, dürfte es keine erfolgreichen Direktkandidaturen außer der Reihe geben, und wenn sie nicht wichtig ist, verletzt sie den Gleichheitsgrundsatz.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. September 2003 - 22:13 Uhr:   

@C07: Vielen Dank für die Auskunft. Dennoch halte ich diese Regelung für sehr problematisch. Wie sieht es denn dann mit parteilosen Bewerbern aus? Könnten die nach der Bayerischen Verfassung überhaupt antreten? Sie wären ja nun eindeutig Einzelbewerber?
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. September 2003 - 23:05 Uhr:   

Wählergruppen, die keine Parteien sind, gibt es in Bayern schon. Nur gelten für die keine wesentlichen Sonderrechte (außer dass die Wahlkampfkostenerstattung u.U. höher sein kann, weil sie nicht gedeckelt ist). Wenn er genügend Leute findet, die eine Struktur bilden und ihn förmlich aufstellen, kann auch ein einzelner Bewerber eine Wählergruppe bilden. Z.B. haben diesmal die "Unabhängigen Kandidaten" nur aus einem einzigen Kandidaten bestanden. Der muss dann halt die 5%-Hürde ganz allein schaffen. Nachdem er im ganzen Wahlkreis wählbar ist, wär das zumindest in den größeren Wahlkreisen theoretisch sogar zu schaffen.

Übrigens gilt bisher auch in Hamburg die 5%-Hürde auch für Einzelbewerber, die dort ausdrücklich als Möglichkeit im Wahlgesetz genannt sind. Sonst hab ich in dieser Beziehung keinen Überblick über die Länder.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 00:21 Uhr:   

Nach wie vor bedeutet dies aber in der Konsequenz, dass Bewerber, die ihren Wahlkreis gewonnen haben, d.h. die meisten Stimmen bzw. die relative Mehrheit errungen haben, dann nicht im bayerischen Landtag vertreten sind, wenn ihre Wühlergruppe oder sie selber oder ihre Partei die 5%-Hürde übersprungen haben. Das halte ich nicht nur für ungerecht, sondern dies widerspricht meines Erachtens sogar dem Grundgesetz. Erstens wirken die Parteien laut Grundgesetz nur an der politischen Willensbildung mit (egal, ob dies nun der Realität entspricht oder nicht, es steht zunächst einmal im GG), außerdem ist es meines Erachtens mit der (Chancen-)Gleichheit der Wahl und damit mit Art. 38 GG nicht vereinbar. Da Bundesrecht Landesrecht bricht, gehe ich - gut, ich bin kein Jurist - davon aus, dass ein Bewerber, der die meisten Stimmen in seinem Wahlreis erringt und nicht im Bayerischen Landtag vertreten sein kann, weil er landesweit die 5-%-Klausel verfehlt, gute Chancen hat, dass diese Bestimmung der bayerischen Verfassung vom Bundesverfassungsgericht als nichtig erklärt wird. Aber gut, dies ist meine Meinung. Im übrigen sehe ich die Sache mit der 5%-Klausel differenzierter. Ich halte die Klausel selber für verfassungsgemäß und richtig, aber nur dann, wenn direkt gewählten Bewerbern ihre Stimmen nicht aberkannt werden. Über die Direktmandatsklausel - "Lex PDS" - kann man sicherlich streiten, aber auch hier denke ich, dass die Regelung, die bei Bundestagswahlen gilt und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist, sich - aus demokratietheoretischer Sicht - bewährt hat, man mag von der PDS halten, was man will. Fazit: meines Erachtens ist diese Klausel der bayerischen Verfassung grundgesetzwidrig. Es kann einfach nicht sein, dass erfolgreichen Direktkandidaten der Einzug in das Landesparlament verwehrt wird, sie vertreten in diesem Fall die relative Mehrheit der Wähler ihres Wahlkreises.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 02:39 Uhr:   

Bernhard:
> Erstens wirken die Parteien laut Grundgesetz nur an der
> politischen Willensbildung mit

Das "nur" steht allerdings nicht im Grundgesetz. Außerdem versteh ich "Willensbildung" weniger als das Treffen von gemeinsamen Entscheidungen sondern eher als Meinungsbildung unter den Individuen, die auch im Ergebnis noch plural sein kann. Das ist aber in der Tat nicht ganz eindeutig. Wie verstehen das die Juristen?

Zur Gleichheit hab ich schon öfters gesagt, dass es da am wenigsten auf die Gleichheit zweier Direktkandidaten ankommen kann. Erstens ist sie primär auf die Wähler bezogen, und zweitens bedeutet die Befreiung von der 5%-Hürde auch eine Bevorzugung gegenüber den Listenkandidaten.

Nehmen wir mal ein Extrembeispiel: In einem kleineren Bundesland gibt es eine sehr beliebte lokale Partei, die dort eine überwältigende Mehrheit der Zweitstimmen erzielt. In den Wahlkreisen treten dort aber viele Einzelkandidaten an, und die Bevölkerung bevorzugt diese generell gegenüber den Parteikandidaten. Dann werden solche Einzelkandidaten mit vielleicht 20% der Erststimmen ihren Sitz bekommen, während die Listenkandidaten der Partei mit beispielsweise 70% der Zweitstimmen alle leer ausgehn. Das ist doch absurd. Warum sollte ausgerechnet eine relative Mehrheit in einem Wahlkreis so wichtig sein, während eine absolute Mehrheit in einem ganzen Land nichts zählt? Um das zu rechtfertigen, muss man schon von einer überragenden Bedeutung der Erst- gegenüber der Zweitstimme ausgehn. Wenn das aber so wär, dann bleibt von der Verhältniswahl nicht mehr viel übrig und man sollte konsequenterweise ein Graben- oder Mehrheitswahlsystem einführen, damit die Spielregeln vorher klar und für alle gleich sind.

Tatsächlich ist die Erststimme aber ziemlich belanglos. Sie dient nur dazu, einen Ansprechpartner für den Wahlkreis zu ermitteln, der nicht mal ersetzt wird wenn er ausscheidet bzw. sein Mandat erst gar nicht antritt. Selbst darauf, ob er in den Bundestag kommt, haben die Wähler in der Praxis wenig Einfluss. Und im Prinzip (wenn es auch wenig genutzt wird) können Wähler ihre Erststimme allein dazu verwenden, die Zusammensetzung der Fraktion einer verfeindeten Partei zu beeinflussen (im Extremfall also den wählen, der das Image seiner Partei maximal schädigen wird).

In Bayern kommt noch dazu, dass die Erststimme gleichzeitig eine Stimme für die Partei ist. Z.B. will ich meine Erststimmen bei der Landtags- und Bezirkstagswahl auf keinen Fall als Votum für die Person verstanden wissen, die ich gewählt hab. Ich hab beide einzig und allein wegen der Partei gewählt, für die sie kandidiert haben, und mich nicht im geringsten dafür interessiert, wer das überhaupt ist, obwohl mein Stimmkreis ziemlich gut ist und meine Stimme damit durchaus realen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Fraktion hat.

Jedenfalls will ich nicht, dass mir unterstellt wird, ich wollte mit meiner Erststimme jemandem persönlich den Einzug in den Landtag ermöglichen. Selbst beim Bundestag wär das schon eine recht gewagte These. Da hätt ich konkret Gauweiler wählen können, damit er ein bisschen Unfug in seiner Fraktion anstellt. Deshalb ist ja noch lang nicht gesagt, dass ich ihn für den Fall im Bundestag haben will, dass die CSU an der 5%-Hürde scheitert. Letztlich hab ich ihn deshalb nicht gewählt, weil ich meinen SPD-Kandidaten einem durchschnittlichen SPDler vorgezogen hätte und die Stimme dafür gebraucht hab. Sonst wär es zumindest eine Überlegung wert gewesen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 09:11 Uhr:   

@c07:
> Der muss dann halt die 5%-Hürde ganz allein schaffen.
Aber mit 5% hätte man doch im bayrischen Landtag locker Anspruch auf 9 oder mehr Mandate. Die kann der Einzelkämpfer doch gar nicht besetzen.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 10:32 Uhr:   

Ja, die Sitze bleiben dann halt unbesetzt. Gibt es auch in der Realität.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 16:23 Uhr:   

Dann muß ich mich der Kritik anschließen: Diese Regelung ist völlig bescheuert.
Entweder läßt man Einzelkandidaten zu - dann müssen sie auch ohne Partei und 5% ins Parlament kommen können, wenn sie ihren Wahlkreis gewinnen.
Oder aber man will (wg. Arbeitsfähigkeit oder so) nur Gruppen/Parteien mit mindestens 5%, dann darf es keine Einzelkandidaten geben.

Aber einen Einzelkandidaten zulassen, der nur ins Parlament kommen kann, wenn er acht leere Sitze miterobert - das ist schwachsinnig.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 20:19 Uhr:   

Diese Kritik gilt aber nur für Hamburg und ähnliche Fälle. In Bayern ist ein Einzelkandidat eben offiziell nur eine Liste, die nur aus einer Person besteht, und das liegt in der Verantwortung der Wählergruppe, die sie förmlich aufstellt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 21:25 Uhr:   

Ich bleibe bei meiner obigen Kritik. Ich finde, Ralf hat im Bayern-Thread dazu alles nötige gesagt und in diesem Thread ja auch wiederholt: also entweder zählt nur die Partei, dann reicht eine Stimme für den Wähler auch (so war es bis 1987 ja in Hessen, bis auf Betreiben - meines Wissens der FDP - die Zweitstimme - analog zum Wahlrecht im Bund - bei Landtagswahlen eingeführt wurde). Wenn man aber eine zweite Stimme, ob nun Wahlkreisstimme oder wie auch imer benannt, einführt, dann ist doch der Sinn einer solchen Maßnahme, das persönliche Element zu stärken, d.h. die Betonung auch auf die personalisierten Elemente des Verhältniswahlrechtes zu legen. Sonst hat doch eine - wie auch immer geartete - Erststimme keinen Sinn. Mich kann auch das Beispiel von C07 nicht überzeugen. Wenn die Einzelbewerber so beliebt sind, wie in dem Beispiel beschrieben, dann hat sie die Bevölkerung mehrheitlich eben gewählt - pech für die lokale Partei. Aber jemandem mit den meisten Stimmen daran zu hindern, sein direkt errungenes Mandat anzunehmen, das leuchtet mir nicht ein und ich halte dies auch für verfassungswidrig - nach wie vor.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 22:11 Uhr:   

Die Erststimme (im Bayrischen Wahlsystem) ist einfach eine etwas andere Möglichkeit, einen Kandiaten auf seiner Liste nach vorne zu wählen (ohne die Abhängigkeit von der Liste zu nehmen). Mit der Zweitstimme ist in Bayern ja ähnliches denkbar; ein Kandidat erhält fast 10% der Zweitstimmen und von mir aus die meisten Stimmen aller Kandidaten, aber seine Partei scheitert an der 5% Hürde.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 22:22 Uhr:   

Bernhard:

Bei der Bundestagswahl ist es sicher auch Sinn der Erststimme, das persönliche Element zu stärken. Das gilt aber nicht für Bayern. Da hat auf jeden Fall die Zweitstimme das größere Potenzial in dieser Hinsicht. Bei der Erststimme gibt es kaum Auswahl an Personen und sie zählt ebenso für die Partei wie die Zweitstimme.

Außerdem stört es mich ja nicht unbedingt, dass Direktkandidaten mit Mehrheit auf jeden Fall gewählt sind (obwohl ich eine relative Mehrheit von 20% lächerlich find). Aber warum gilt das nur für sie? Warum soll eine viel größere und absolute Mehrheit plötzlich nichts mehr zählen, nur weil sie gemeinschaftlich errungen worden ist? Wozu haben wir dann überhaupt Parteien, wenn die Kandidaten dafür bestraft werden, dass sie sich darin zusammenschließen?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 22:43 Uhr:   

@C07: Weil bei meinem Verständnis von Erststimme nur die Direktkandidaten direkt gewählt sind, d.h. das andere sind - von der Partei aufgestellte - Listenkandidaen. Deine und auch der Beitrag von Martin haben mir aber klar gemacht, dass die Erststimme in Bayern eigentlich keine Stimme für einen Direktkandidaten darstellt. Dann finde ich aber die Regelungen der Bundesländer, die konsequent nur eine Parteienstimme zur Wahl zulassen, etwa CDU, SPD, FDP, Grüne etc. konsequenter als das System in Bayern. Und nach wie vor. Nehmen wir mal das konkrete Beispiel Kitzingen. Gut, der FW-Kandidat hat es nicht geschafft, die CSU lag deutlich vorne. O.K. Aber was wäre denn geschehen, wenn der FW-Kandidat die Wahl gewonnen hätte, d.h. die meisten Stimmen im Wahlkreis errungen hätte? Ihm dann den Sitz im Bayerischen Landtag zu verwehren, dies halte ich nicht für richtig und auch für verfassungswidrig.Und darauf, auf solche Fälle, bezieht sich mein Einwand - und auch Ralfs, wenn ich dies richtig sehe. Dass bei relativem Wahlsystem ein Kandidat mit einer äußerst geringen Stimmenzahl die meisten Stimmen haben kann, ist leider so. IRV oder absolute Mehrheitswahl oder meinetwegen auch Condorcet - wir haben ja glücklicherweise ausführlich darüber diskutiert - wären hier meines Erachtens in der Tat sinnvollere Regelungen, um dem gewählten Kandidaten eine große Stimmenmehrheit und die damit notwendige Legitimation zur Vertretung im Landtag zu geben. Da stimme ich Dir, C07, völlig zu.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 26. September 2003 - 23:21 Uhr:   

Nehmen wir mal Kitzingen als Beispiel: Angenommen, der Direktkandidat der Freien Wähler hätte 10.000 Erststimmen mehr von der CSU abziehen können. Dann wär er mit immerhin 36% der führende Direktkandidat im Stimmkreis und hätte 18.100 Erststimmen. Selbst wenn man da noch seine etwa 4.900 Zweitstimmen dazurechnet, sind das erst 23.000 Stimmen. So eine Stimmenzahl reicht für einen Listenkandidaten selbst dann noch nicht unbedingt für einen Sitz, wenn seine Partei die 5% schafft. Selbst in der Realität, wo durch die Konzentration der Stimmen auf die Spitzenkandidaten tendenziell weniger Stimmen ausreichen, kommen Zahlen in dieser Größenordnung vor. Peter Hufe ist mit 19.320 Stimmen nur deshalb gewählt, weil Günther Koch sein Mandat nicht annimmt. Auf der selben Liste gibt es noch 4 weitere nicht gewählte Kandidaten, die mehr als 17.000 Stimmen haben.

Insgesamt haben die Freien Wähler über 400.000 Stimmen bekommen. Ich seh einfach nicht ein, dass die alle nichts wert sein sollen, außer ausgerechnet bestimmten 18.000, die man sich irgendwie rauspickt.
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Niklas
Veröffentlicht am Samstag, 27. September 2003 - 00:25 Uhr:   

Ich stimme c07 zu, dass v.a. die Zweitstimme das persönliche Element betont. Meine Erststimme vergab ich nur nach dem Kriterium "Partei". Meine Zweitstimme zwar derselben Partei, allerdings einem Kandidaten aus einer Nachbargemeinde, den ich persönlich kenne. Mit 1200 Stimmen Vorsprung hat er dann den Einzug als letzter Kandidat seiner Partei geschafft.

Ich bin ja grundsätzlich ein Anhänger des Mehrheitswahlrechts (eher in französischer Ausführung), da ich klare Mehrheitsverhältnisse für besonders wichtig halte. Im Falle Bayerns bin ich aus offenliegenden Gründen zur Zeit nicht dafür, eher für eine Adaption des hiesigen Kommunalwahlrechts.
Dadurch, dass der Wähler mehr Stimmen hat, schafft er eine aussagekräftigere Ordnung auf der Liste. Es ist ja jetzt so, dass ein Spitzenkandidat wie Stoiber, Beckstein oder Huber irrsinnig viele Stimmen auf sich ziehen, der Rest fast keine bekommt. Ob ein Kandidat dann noch 16900 oder 18100 hat ist dann auch fast nur noch Zufall und der ist im geltenden Recht halt manchmal entscheidend.
Die Wahlkreiseinteilung hat sich historisch bewährt und sorgt für eine flächendeckende "Versorgung" der Bürger mit Abgeordneten, auch wenn es keine Stimmkreise mehr gäbe (München könnte man der Übersicht halber als Wahlkreis von Oberbayern abspalten).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 27. September 2003 - 00:58 Uhr:   

Also ich bleibe dabei, dass für mich ein Zwei-Stimmen-System nur dann wirklich Sinn hat, wenn mit einer Stimme die Personenwahl gefördert wird und die Person mit den meisten Stimmen dann auch im Parlament vertreten ist - als legitimier Kandidat der Wähler. Sonst kann man sich meiner Meinung nach auf eine Parteistimme beschränken. Für mich ist daher das bayerische Wahlrecht verwirrend und nicht logisch nachvollziehbar, wenn die Erststimme de facto Panaschierfunktion einer Parteiliste hat (wenn ich Martins Beitrag richtig verstehe).
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 27. September 2003 - 04:26 Uhr:   

Niklas:
> Ich bin ja grundsätzlich ein Anhänger des Mehrheitswahlrechts
> (eher in französischer Ausführung), da ich klare Mehrheitsverhältnisse
> für besonders wichtig halte.

Allerdings schafft ein Mehrheitswahlrecht nicht unbedingt klare Mehrheitsverhältnisse. Das setzt zumindest eine klar dipolare politische Struktur voraus. Zwar tendiert es dazu, sich diese Struktur selber zu erzeugen, aber das ist nicht zwingend und für mich auch auf keinen Fall wünschenswert. Andererseits kann es eben auch ziemlich leicht zu einem 1-Parteien-Parlament führen (oder zumindest zu einer völligen Übermacht einer Partei).

> Dadurch, dass der Wähler mehr Stimmen hat, schafft er eine
> aussagekräftigere Ordnung auf der Liste.

Im Idealfall schafft er diese Ordnung gleich direkt per STV. Das setzt aber zur vernünftigen Anwendung entweder maschinelle Auszählung oder sehr kleine Wahlkreise voraus. Als praktikablem Kompromiss könnte man auch nach Borda auszählen.

Ein in dieser Hinsicht recht effektives und trotzdem noch ziemlich praktikables System ist das vom aktuellen Hamburger Volksbegehren. Viele Stimmen sind nicht unbedingt geeignet, eine differenzierte Ordnung zu schaffen. Entscheidend sind auch die Häufelmöglichkeiten, und da gibt es beim bayrischen Kommunalwahlrecht nur 4 Klassen.

Die Frage ist nur, ob es überhaupt sinnvoll ist, Personen zu wählen, die man zum allergrößten Teil nicht kennt. Speziell dann, wenn man dazu gezwungen wird. In Bayern wird bei der Landtagswahl wenigstens ehrlicherweise das Listenkreuz vor dem Wähler versteckt. In Wirklichkeit wählt man damit ja nicht die Liste, sondern enthält sich der Stimme, was die Personenwahl anbelangt. Der Text auf dem Hamburger Musterstimmzettel "Sie können alle 5 Stimmen [...] einer Liste in ihrer Gesamtheit (Gesamtliste) geben" ist eigentlich glatter Betrug, weil es sich auch dabei um eine Enthaltung handelt und es gar nicht möglich ist, die aufgestellte Liste zu bestätigen. Bei den Wahlkreislisten ist es sogar nicht mal eine Stimme für die Partei, falls es nicht zu Überhangmandaten kommt und sofern eine passende Landesliste existiert.


Bernhard:

Tatsächlich ist der Wert der Erststimme bei der Bundestagswahl ja wirklich eher klein. Ich würd ohne weiteres auch ganz ohne sie auskommen. Aber ich seh auch kein Problem darin, den Kreis der Personen, die zur Auswahl stehen, so zu beschränken, dass ihre Partei 5% erreicht haben muss. Es gibt ja auch andere Beschränkungen, und insbesondere ist bei einer relativen Mehrheitswahl der Zweite ebenso legitimiert wie der Sieger, wenn er dafür andere Kriterien erfüllt.

Dass das bayrische Landtagswahlrecht konfus ist, ist auf jeden Fall richtig. Und tatsächlich wird es auch zum Panaschieren gebraucht, wenn es auch eigentlich nicht dafür gedacht ist. Viele Wähler wählen z.B. wirklich gezielt mit der Zweitstimme CSU und mit der Erststimme ÖDP, Freie Wähler oder sonst was, ohne sich besonders für die konkreten Personen zu interessieren.
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Niklas
Veröffentlicht am Samstag, 27. September 2003 - 12:02 Uhr:   

@co7:

Ich glaube wir sind uns einig, dass ein Mehrheitswahlrecht für Bayern (momentan) nicht in Frage käme, weil niemand ein Einparteienparlament will. Auf Bundesebene ginge das schon eher, auch wenn es in Deutschland nicht die Kultur der Blockbildung wie z.B. in Frankreich gibt, wo auch die kleineren Parteien durch Wahlbündnisse eine Chance bekommen.
Und einfach so Parteien wie die FDP oder die Grünen zu entsorgen, käme mir demokratiepolitisch äußerst bedenklich vor. Diese Strömungen wären bei Mehrheitswahlrecht erst noch in die Blöcke zu integrieren, ein Prozess der nicht leicht ist, weil es hierzulande seit 1912 keine Tradition mehr dafür gibt.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 27. September 2003 - 19:42 Uhr:   

Niklas: Genau diese Blockbildung will ich aber auch gar nicht. Eine Partei, die nicht mit dem größten Teil der anderen Parteien prinzipiell koalitionsfähig ist, hat für mich in einer Regierung nichts verloren. Und wenn sie nur ein Anhängsel von einem Block ist, dann kann ich auch ganz auf sie verzichten.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 29. September 2003 - 09:39 Uhr:   

@Niklas:
> Ich bin ja grundsätzlich ein Anhänger des Mehrheitswahlrechts ...
> Im Falle Bayerns bin ich aus offenliegenden Gründen zur Zeit nicht
> dafür, ...
So gehts ja nun nicht ;-)
Man sollte ja ein Wahlrecht nicht jeweils den gerade herrschenden politischen Mehrheiten anpassen (obwohl das in Frankreich üblich ist ...).
Es ist nun einmal ein grundlegender Nachteil des Mehrheitswahlrechts, daß es die Repräsentanz grotesk verzerren kann bis hin zum Einparteienparlament.
Wer dieses Wahlrecht will, muß auch dieses Risiko akzeptieren.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 03. Oktober 2003 - 13:29 Uhr:   

@c07
"Und wenn sie nur ein Anhängsel von einem Block ist, dann kann ich auch ganz auf sie verzichten."

Findest du die Grünen etwa überflüssig? ;-)
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 03. Oktober 2003 - 14:59 Uhr:   

Sie bewegen sich teilweise hart an der Grenze dazu. Allerdings ist viel davon einfach durch die Notwendigkeiten einer Koalition bedingt, für die sie eigentlich noch nicht reif sind, weil sie sich selber zu sehr an den Rand stellen. Nachdem wir aber einen Parteienmangel haben, war diese Koalition kaum zu vermeiden, und der Verlust einer Partei wär schon deshalb nicht wünschenswert.
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Alexe Gabriel Mihail
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Oktober 2003 - 10:49 Uhr:   

Können Sie mir mailen wie hoch die Aufwandentschädigung für Wahlbeisitzer in Bayern ist ?
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Florian
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Oktober 2003 - 12:16 Uhr:   

Zur Kritik am bayerischen Wahlsystem ist mir noch ein (glaube ich) neues Argument eingefallen:

Dadurch, dass mit der Zweitstimme Personen gewählt werden können, liegt es im Interesse der Kandidaten, sich dem Wähler auch als Person bekannt zu machen und ihre individuellen Stärken herauszustellen (statt einfach nur auf das Parteiprogramm zu verweisen). Auch eine Absicherung von Direktkandidaten auf der Liste ist wesentlich schlechter kalkulierbar als bei der Bundestagswahl.
Und weil die Erststimme ebenfalls über die Partei-Zusammensetzung des Parlaments entscheidet, liegt es sehr stark im Interesse der Parteien, dem Wähler attraktive Wahlkreiskandidaten zu präsentieren. Ein schwacher Wahlkreiskandidat kann (anders als i.d.R. bei der Bundestagswahl) echt Parlamentssitze kosten.
Eine Partei, die nur farblose Abnicker der Parteilinie aufstellt, schadet sich somit selbst.
Ganz im Gegensatz zur Bundestagswahl: Dort ist es aus wahltaktischen Gründen egal, wer auf der Liste steht. Und die Partei tut sich eher einen gefallen damit, wenn sie keine zu eigenständigen Typen aufstellt.

Das bayerische Wahlsystem führt gegenüber dem Bundeswahlsystem somit tendenziell zu stärkeren Persönlichkeiten im Parlament (faktisch wird das natürlich dadurch konterkariert, dass wirklich starke Persönlichkeiten an den geringen Einfluss-Möglichkeiten eines Landtagsabgeordneten wahrscheinlich kein so großes Interesse haben).
Für diesen Vorteil des Wahlrechts sind mögliche (kleinere) Verzerrungen des Wählerwillens m.E. in Kauf zu nehmen.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Oktober 2003 - 15:49 Uhr:   

Alexe Gabriel Mihail:
> Können Sie mir mailen wie hoch die Aufwandentschädigung
> für Wahlbeisitzer in Bayern ist ?

Soweit ich weiß, gibt es da keinen einheitlichen Satz, sondern die jeweilige Gemeinde kann ihn relativ frei selber bestimmen. Üblich sind wohl 30-50 €.


Florian:
> Auch eine Absicherung von Direktkandidaten auf der Liste ist
> wesentlich schlechter kalkulierbar als bei der Bundestagswahl.

Ja, aber das gilt nicht für die CSU, wo sie faktisch selbst dann abgesichert sind, wenn das die Partei gar nicht will.

> Das bayerische Wahlsystem führt gegenüber dem Bundeswahlsystem
> somit tendenziell zu stärkeren Persönlichkeiten im Parlament

Ja, mit allen Vor- und Nachteilen. Starke bzw. bekannte Persönlichkeiten sind nicht zwangsläufig besser geeignet.

> Für diesen Vorteil des Wahlrechts sind mögliche (kleinere)
> Verzerrungen des Wählerwillens m.E. in Kauf zu nehmen.

Das ist ja dazu gar nicht nötig. Die Verteilung auf die Parteien kann trotzdem genauso unverzerrt bleiben, wie es auch sonst möglich ist, und bei einer Personenwahl kann man eh nicht so genau sagen, was eigentlich der "Wählerwille" ist, weil man da nicht einfach jedem ein vergleichbares Stück seines Willens zuteilen kann (trotzdem gibt es aber offensichtlich bessere und schlechtere Verfahren).

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