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Archiv bis 03. August 2012

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Europawahl in Deutschland / Europawahlen in den EU-Mitgliedstaaten » Wieviel Prozent für einen Sitz? » Archiv bis 03. August 2012 « Zurück Weiter »

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anon0815
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 21:43 Uhr:   

Hallo,

eine so einfache wie kurze Frage, die ich dennoch nirgends klar beantwortet finden konnte:

wieviel Prozent wird eine Partei in etwa benötigen, um bei der Europawahl 2014 einen Sitz zu bekommen?

Gruß

anon0815
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 22:51 Uhr:   

2009 wurde Ste Lague verwendet. 2014 werden (laut Lissabon) 96 Sitze vergeben. Das BVG hat die 5%-Hürde für ungültig erklärt.

Wenn alles so bleibt, wird es wohl ab etwa 0.5% einen Sitz geben, ab 1.5% zwei, ab 2.5% drei, usw.
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 23:04 Uhr:   

Zur Ergänzung zwei Links auf die Formeln zur Berechnung der unteren und oberen Grenze des natürlichen Quorums für einen Sitz sowie zur Veranschaulichung Wahrscheinlichkeit eines Mandatserfolgs in dem Bereich um die von Frank Schmidt genannten Werte.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 23:14 Uhr:   

Ich glaube, das Ergebnis von 2009 ohne 5%-Klausel hätte 13 Parteien zu Sitzen verholfen: den 6 Großen: CDU, CSU, SPD, FDP, Grüne und Linke, dann den Freien Wählern mit 2 Sitzen und 6 weiteren Parteien mit einem Sitz.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 23:18 Uhr:   

Das gilt natürlich nur, wenn das Wahlrecht bis dahin nicht geändert wird. Durch Einteilung in Wahlkreise mit jeweils getrennter Sitzverteilung kann man locker fast alle Splitterparteien auf 0 Sitze bringen. Lt. neuestem BVerfG-Urteil ist das ja nicht einmal ein Problem, wenn die faktische Sperrklausel dort über 5% liegt.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 23:37 Uhr:   

Wahlkreise mit faktischen Sperrklausel gibt es auch in anderen EU-Ländern - aber dasselbe gilt für echte Sperrklauseln.

Ich nehme an, es könnte eine Änderung auf d'Hondt geben, dann gäbe es nur 3 kleine Parteien (FW, REP, Tierschutz) mit jeweils einem Sitz.

Wenn es wirklich getrennte Wahlgebiete gibt, dann sind dies wahrscheinlich die Bundesländer. Bei getrennten Wahlgebieten hat das BVG die Verwendung von d'Hondt (im Fall Bayern) zurückgewiesen, da mehrfache Anwendung von d'Hondt eine zu große Abweichung von der Proportionalität zugunsten der größten Partei bewirken würde. Ich weiß nicht, ob das BVG getrennte Wahlgebiete zulässt, aber wenn ja, dann nur mit Ste Lague.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 23:48 Uhr:   

"Bei getrennten Wahlgebieten hat das BVG die Verwendung von d'Hondt (im Fall Bayern) zurückgewiesen,"
Das war ein Urteil des bayer. Verfassungsgerichtshofs, nicht des BverfG.
Und selbst mit Sainte-Lague und einer Wahlkreiseinteilung, bei der die faktische Sperrklausel nirgends über 5% liegt, hätte man bei der Europawahl 2009 alle Splitterparteien außer die FW locker auf 0 Sitze bringen können.
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sirius3100
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juli 2012 - 23:49 Uhr:   

Und wie man am Beispiel Irlands sieht hätte wohl auch die EU kein Problem mit so einem neuen Wahlrecht (obwohl das in Irland mMn nicht mehr viel mit einer eigentlich geforderten Verhältniswahl zu tun hat).

Wie steht das Bundesverfassungsgericht eigentlich zum modifizierten Sainte-Laguë-Verfahren?
Auch damit könnte man ja die Chance auf einen Sitz für kleine Parteien etwas schmälern und hätte ja auch noch das Argument zur Hand dass das taktische "Aufspalten" von Wahlvorschlägen verhindert werden soll (ich hoffe dass klar ist was ich meine).}
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 00:09 Uhr:   

@Thomas Frings
Mein Fehler... aber das BVG dürfte ähnlich urteilen, da die Aufhebung der 5%-Hürde ja gerade durch den Verstoß gegen die Proportionalität begründet wurde. Im Bund und den Ländern wird die Hürde gerade noch toleriert, weil sie die Regierungsbildung vereinfacht - aber auf europäischer Ebene wird die Regierung (EU-Kommission) anders gebildet, also fällt der Grund für die Hürde weg.

Aus demselben Grund halte ich es auch für unwahrscheinlich, dass getrennte Wahlgebiete vom BVG toleriert werden (aber wenn doch, dann nur mit Ste Lague).
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 00:10 Uhr:   

Die entscheidende Frage ist, wie Art. 2 Direktwahlakt zu interpretieren ist:

"Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen."

Dabei wird man die Realität in anderen Staaten berücksichtigen müssen. Im Grundgesetz wird man nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Hinderungsgründe finden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 00:12 Uhr:   

@Frank Schmidt: Nach deutschem Recht muss die Europawahl keine Verhältniswahl sein; da gelten bloß die Vorgaben der EU.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 00:18 Uhr:   

@sirius3100
Das Wahlrecht ist noch in nationaler Hand (obwohl es da eigentlich nicht hingehört). Und solange das so ist, urteilt das BVG darüber und kann seine eigene Interpretation verwenden, selbst wenn die des Gesetzgebers auch in anderen EU-Ländern Usus ist (allerdings nicht in allen).
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 01:01 Uhr:   

@Ratinger Linke
Die Vorgabe der EU sind ja gerade "Verhältniswahlrecht" und "nationale Besonderheiten". Es gilt also für die 96 deutschen EP-Abgeordneten die deutsche Definition, was Verhältniswahlrecht ist, und darüber urteilt das BVG. Gäbe es ein einheitliches EU-Wahlrecht, dann würde auch das BVG nicht dagegen protestieren, dass sich Deutschland daran hält. (Es könnte anmahnen, dass dann für die Verteilung der Mandate auf die EU-Staaten auch einheitliche Regeln gelten sollten, aber es wäre nicht letzte Instanz dazu)
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 01:35 Uhr:   

Wenn man Zweifel hätte, dass das Bundesverfassungsgericht getrennte Verhältniswahlen mit D'Hondt in mäßig großen Wahlkreisen für zulässig hält, könnte man auch STV mit Droop nehmen. Das ist zweifelsfrei erlaubt und hat auch keinen anderen Effekt. Bloß haben dann die Kleinparteiwähler die Chance, zusammen einen Sitz zu kriegen (denkbar, dass sich bei den Freien Wählern einige Folgepräferenzen sammeln). Die Personenwahl wird aber den meisten Kleinparteien eher schaden.
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 02:07 Uhr:   

Zur Aufteilung in unterschiedliche Wahlgebiete betont das BVG in der Begründung der Zulässigkeit allerdings, dass hierbei Wahlgebiete gewählt wurden, deren Abgrenzung dem bundesstaatlichen Aufbau entsprechen (z.B. Absatz 73). Ob eine vollkommen freie Einteilung zulässig wäre, ist somit dem Urteil nicht zu entnehmen.

Ratinger Linke schrieb "könnte man auch STV mit Droop nehmen. Das ist zweifelsfrei erlaubt und hat auch keinen anderen Effekt."
Mit dem aktuellen Urteil des BVG wäre STV konsequenterweise sehr wahrscheinlich verfassungswidrig, in Anbetracht der Monotonieverletzungen von STV in Verbindung mit z.B. Absätzen 85 und 93.

Insgesamt halte ich es nicht für überaus wahrscheinlich, dass das Europawahlrecht für Deutschland vor der Wahl 2014 eine größere Überarbeitung erfährt. Die Politiker haben aktuell genug Gelegenheit, sich mit Änderungen am Bundeswahlrecht lächerlich zu machen - und auch da sind sie nicht mit allzu großem Elan am Arbeiten.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 03:07 Uhr:   

Die Monotonieverletzungen von STV u.Ä. sind andersartig, und bis jetzt hat selbst Stichwahlen noch niemand für verfassungswiedrig gehalten.

Im Übrigen bedeutet das Verbot "dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen" (Randnummer 85) die Unmöglichkeit jeder Verhältniswahl (im Prinzip Theorem 4.1, Balinski/Young, Fair Representation).

[Korrektur: Automatische Verfahren (fallen bei Balinski/Young nicht unter die Definition einer Sitzverteilungsmethode) wären noch erlaubt]

Wenn schon die geforderten Monotonieeigenschaften offenbar nicht ernst gemeint sind (wenn das Bundesverfassungsgericht tatsächlich Verhältniswahlen für verfassungswiedrig halten würde, hätte es in dem Urteil genügend Gelegenheit gehabt, das explizit zu sagen), sind Folgerungen auf andersartige Monotonieeigenschaften maximal reine Spekulation.


(Beitrag nachträglich am 30., Juli. 2012 von rli editiert)
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 03:34 Uhr:   

Ratinger Linke schrieb "bis jetzt hat selbst Stichwahlen noch niemand für verfassungswiedrig gehalten"
Stichwahlen haben aufgrund ihrer Ausführung in mehreren (meist zwei) tatsächlich für den Wähler unterscheidbaren Wahlgängen einen anderen Wahlcharakter als STV oder IRV. In diesen tatsächlich getrennten Wahlhandlungen besteht der Hauptunterschied, weswegen der Absatz nicht unmittelbar auf Stichwahlen übertragbar ist - je länger der "Zeitraum"* zwischen Wahl und Stichwahl, desto größer der Unterschied im Wahlcharakter.

Ratinger Linke schrieb "Wenn schon die geforderten Monotonieeigenschaften offenbar nicht ernst gemeint sind"
Ernstgemeint ist das Verbot, sobald man realisiert, dass dabei implizit natürlich davon ausgegangen wird, dass die Stimmzahlen der anderen Parteien gleichbleiben sollen. Wenn sich also nichts ändert, außer, dass von Partei A Stimmen zu Partei B wandern, darf Partei A keinen Mandatszuwachs auf Kosten von Partei B haben. STV verfehlt dieses Ziel, die meisten anderen ernstgemeinten Wahlverfahren erfüllen es.

Wenn sich stattdessen die Stimmzahlen aller anderen Parteien ebenfalls kreuz und quer verändern, zieht der Satz von Balinski und Young. Aber diese Form ist in juristischer Lesart meinem Verständnis nach aber eben gerade nicht aus dem Urteil zu entnehmen.

Wie ist Ihre Einschätzung bzgl. der Wahrscheinlichkeit einer Wahlrechtsänderung für das EP vor 2014?

Freundliche Grüße,
Arno Nymus

PS: *Der Zeitraum ist dabei natürlich keine reine Zeitgröße, sondern variiert auch nach dem Maß an Beschäftigung mit der Wahl, die damit einhergeht. Eine Stichwahl in einem Gremium, welches dazwischen über die (Stich-)Wahl diskutiert, ist sicherlich anders einzuschätzen als eine (Stich-)Wahl, bei dem ein wahlmüdes Volk sich in freier Entscheidung möglicherweise gar nicht mit der Wahlentscheidung beschäftigt usw.

(Beitrag nachträglich am 30., Juli. 2012 von Arno Nymus editiert)
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juli 2012 - 08:58 Uhr:   

Nach meiner Einschätzung wird für eine Änderung als Argument die Zersplitterung vorgebracht. Eine echte Hürde ist aber nicht mehr zulässig, also wird die Sitzverteilung genutzt.

Von 7 kleinen Parteien wird eine auf 2 Mandate aufgerundet, 2 auf 1 Mandat abgerundet, und 4 auf 1 Mandat aufgerundet. Bei Anwendung der dänischen Methode verlöre die ÖDP als kleinste Partei ihren Sitz, alle anderen blieben.

Ich nehme deshalb an, die Wahrscheinlichkeiten liegen etwa so:
Änderung zu d'Hondt: 50%
Änderung zu dänischer Methode: 15%
Änderung zu STV: 5%
keine Änderung: 30%
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 02. August 2012 - 22:12 Uhr:   

Na nach dem BVG-Urteil würde ich mal annehmen die Wahrscheinlichkeit liegt bei 100% keine Änderung.

Grund: Es gibt für die CDU und SPD kaum was zu gewinnen, bestenfalls 2-3 Sitze und auch dies hat machtpolitisch praktisch null auswirkungen. Geichzeitig gibt es zimelich was zu verlieren: Massenhafte Schlagzeilen dass die Altparteien hier schon wieder das Wahlrecht zu ihren Gunsten manipulieren wollen. Und garantiert eine Verfassungsbeschwerde.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 03. August 2012 - 00:15 Uhr:   

Wenn eine Änderung kommen würde, dann eh nur von Union und SPD gemeinsam. Aber es ist gut möglich, dass die erstmal abwarten, was bei der nächsen Europawahl herauskommt, und wieviele Abgeordnete der kleinen Parteien fraktionslos bleiben.

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