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Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 18:46 Uhr: | |
Wahlfehler können auch durch die Dummheit von Wahlvorschlagsträgern verursacht werden; insofern kann man die Listenerschöpfung schon als Problem sehn. Negatives Stimmengewicht verursacht sie jedenfalls beim gekippten Wahlrecht schon. Die Piraten scheinen es für den Inbegriff von Demokratie zu halten, die Listenlängen künstlich reduzieren zu können. War wohl in Berlin kein Problem, aber es gibt richtig perverse Regeln dazu. Momentan ist es wohl kein Problem, weil sie sich auf deutlich zweistellige Ergebnisse einrichten (die sie kaum erreichen werden), aber bei den Piraten muss man grundsätzlich schon mit Listenerschöpfungen rechnen. Und es zählt der dümmste Landesverband. |

Jan W.
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 18:56 Uhr: | |
@RL Eine Partei, die nicht flächendeckend Direktkandidaten aufstellen, kann man nicht flächendeckend mit der Erststimme wählen. Eine Partei, deren Listen zu kurz sind, wählt man mit dem Risiko, dass einige Stimmen ins Leere laufen, weil irgendwann die Kandidaten fehlen. Negatives Stimmgewicht ist aber eben die erwartungswidrige Korrelation - und eine Partei, deren Kandidaten vollzählig gewählt sind, ist auf keinen Fall beschwert. Das Wahlrecht würde Sitze zuteilen, wenn denn Kandidaten vorhanden wären - alles andere ist ein Problem der Partei. Übrigens haben die Grünen 2010 in NRW auch mit dem Feuer gespielt: hätte man die besten Umfragen der Grünen mit den auf Landtagswahlkreise umgerechneten Erstimmenergebnissen der Bundestagswahl '09 gekreuzt, wäre 36 grüne Sitze im überhängenden-ausgeglichenen XXL-Landtag herausgekommen. Die Landesliste umfasste 40 Personen. |

Bernhard Nowak
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 20:20 Uhr: | |
Das Interview von Krings ist m.E. ein Armutszeugnis erster Güte, die von Wilko zitierte Äußerung aus meiner Sicht einfach unverschämt. Tja, es sind wohl immer die "anderen" schuld und nie man selber, wenn man Murks fabriziert hat. Krings und Ruppert stehen wohl in ihren Fraktionen ganz schön unter Druck. Natürlich ist die Aussage, es dürfe maximal 15 Überhangmandate geben und dann müsse eine Ausgleichsregelung greifen, erkennbar ein Kompromiss. Aber mir ist ein Kompromiss lieber als das Festhalten an einer Rechtsprechung, die bis zu 30 Überhangmandaten, rund 5% aller Sitze, zulässt. 15 ist noch zu viel. Aber die Alternative wäre wohl wieder ein 4:4 Patt in der Überhangmandate-Frage und eine Spaltung des Gerichtes gewesen. Und dies kann sich das Bundesverfassungsgericht in der jetzigen Situation, in der es von Teilen der Politik so massiv angegangen wird wie noch nie, nicht leisten. Die Äußerungen zur zentralen Rolle des Bundestages als Vertrreter des Wahlvolkes und die deutliche Heraushebung des Demokratieprinzipes (Art. 20) als Grundpfeiler unserer Verfassung ist meiner Meinung nach auch für das Euro-Urteil am 12. September zu ESM und Fiskalpakt bedeutsam. Meines Erachtens ist das Urteil ein Armutszeugnis für Frau Merkel, die schwarz-gelbe Regierung und die schwarz-gelbe Koalition insgesamt, die ein erkennbar verfassungswidriges Wahlrecht sehenden Auges verabschiedet hat. |

Arno Nymus
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 20:25 Uhr: | |
Beim negativen Stimmgewicht bzgl. erschöpfter Listen geht es ja darum, dass zusätzliche Zweitstimmen in Land A einen Sitz der Partei aus dem Land B in das Land A holen und der Sitz daher in Land A verfällt, weil die Liste erschöpft ist, während er in Land B hätte wahrgenommen werden können. Es handelt sich also nicht um das absolut zulässige "Risiko, dass einige Stimmen ins Leere laufen", sondern um das Problem, dass die Stimmen ins Gegenteil verkehrt werden. Da das Problem aber wohl ohne signifikante Kollateralschäden lösbar ist, sollte man dies auch tun. Ich sehe dabei zwei Lösungsmöglichkeiten (ausgehend von dem Wahlrecht 2008, da es keinen vernünftigen Grund für das 2011er gibt), jeweils mit Vor- und Nachteilen: 1. Die weiteren Mandate werden schlichtweg den anderen Landesverbänden der selben Partei zugewiesen. Dies ist der mathematisch sehr einfache Weg [und äquivalent zur Streichung der Zweitstimmen ausschließlich in der Unterverteilung]. 2. Es werden genau so viele Zweitstimmen des erschöpften Landesverbandes gestrichen, dass bei Wiederholung der (gesamten) Sitzzuteilung die Liste nicht überfordert wird. Die Frage, die sich dabei stellt ist, ob es sinniger ist, die Stimmen der "überschüssigen" Wähler einfach komplett zu ignorieren (2.) oder sie als Stimmen für (die anderen Landesverbände) zu interpretieren (1.) - und gegebenenfalls ob diese Umdeutung durch den gemeinsamen Parteicharakter zulässig ist. Thomas Frings schrieb "Auch eine faktische Sperrklausel >5% ist möglich." Können Sie das bitte bequellen. Ich habe in dem aktuellen Urteil keinen Anhaltspunkt dafür gefunden. Es wäre natürlich sehr erfreulich, wenn es nun Konsequenzen für Krings und Ruppert gäbe. Ich fürchte aber, dass Union und FDP nicht genug Durchblick haben, um zu erkennen, dass tatsächlich sämtliche angestrebten Ziele als verfehlt bzw. verfassungswidrig erkannt wurden, d.h. die Beseitigung des negativen Stimmgewichtes, die Beibehaltung von Überhangmandaten in bisheriger Größenordnung und der Ausgleich für kleine Landesverbände. "Bestätigt" wurden lediglich "Seitenprodukte" wie die Oberverteilung auf die Länder, die selbst nicht Ziel, sondern nur Mittel zum Ziel sein sollten. Ich fürchte, dass die beiden weiter machen wie bisher, ein weiteres offensichtlich verfassungswidriges Wahlrecht produzieren werden und Schwarz-Gelb damit ein weiteres Mal in die Blamage reiten werden. Die werden es wieder einmal extrem kurzfristig einbringen und durchs Parlament peitschen (Spätsommer 2013), so dass dem BVG kaum Zeit bleibt, darüber ein weiteres Mal zu entscheiden. |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 20:45 Uhr: | |
"Übrigens ergibt sich jetzt auch eine neue Kampflinie: man fühlt sich bei der Union einseitig ermutigt, den Ländern nach Bevölkerung/Wahlberechtigten feste Sitzkontingente zuzuweisen, um das Problem des negativen Stimmgewichts zu lösen." Den Schluss kann die Union leider durchaus zu Recht aus dem Urteil ziehen. Bloß verkompliziert das Maximum von 15 ÜM die Sache. Selbst gekappter Ausgleich, so dass 15 ÜM übrig bleiben, würde ohne gleichzeitige interne Kompensation (die die CDU gerade nicht will) den Bundestag beträchtlich vergrößern können, was schwer zu verkaufen wäre, abgesehen davon, dass das wahrscheinlich sehr kompliziert wird. Eine vergleichsweise simple Lösung wäre: Sitzkontingente nach Zahl der Wahlberechtigten, bei mehr als 15 ÜM wird die auf die Länder zu verteilende Sitzzahl vergrößert bis man bei 15 ÜM ist. So wäre man aber bei der BTW 2009 auf 665 Sitze gekommen und der relative Vorteil der Union durch die ÜM hätte sich gut halbiert. Verzichtet man auf einen (Teil-)Ausgleich, müsste man bei mehr als 15 Überhangmandaten einen Teil der Direktmandate streichen, z. B. die Direktmandate der Überhängerlisten mit dem geringsten Stimmenanteil oder der geringsten Stimmenzahl. Das wäre aber innerhalb der Union wohl schwer durchsetzbar. Wobei es aber natürlich schon fragwürdig ist, warum mit relativ geringem Stimmenanteil errungene Direktmandate unantastbar sein sollen. 2009 bekamen 33 Wahlkreissieger weniger als ein Drittel der Erststimmen, 8 lagen unter 30% (dar. 4 von der CDU), in Berlin-Mitte bekam der Sieger 26%. |

Jan W.
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 21:28 Uhr: | |
Also im gerade gescheiterten Koalitionswahlrecht ist das mit den ausgeschöpften Landeslisten sehr zu vernachlässigen. Beim alten Wahlrecht, das jetzt wieder zur Vorlage für neue Entwürfe werden könnte, bietet das Wahlrecht den Parteien genug Möglichkeiten, den Effekt abzuwenden: entweder nominieren sie ausreichend Kandidaten in allen Ländern oder sie verbinden nicht alle Landeslisten miteinander! Es ist doch schizophren, sich durch einen unfähigen Landesverband mit über die 5%-Hürde hieven zu lassen, sich dann aber zu beschweren, dass dieser als schwarzes Loch Teile der errungenen Mandate vernichtet. Arno Nymus zählt hier zwei Möglichkeiten auf: für die Zuteilung an andere Landesverbände gibt es keine Rechtfertigung, bei der Streichung von Zweitstimmen, sollte es dann konsequenterweise auch keine Anrechnung in der Parteioberverteilung und bei der 5%-Hürde geben. Hier liegt kein Wahlrechtsdefekt vor: hier liegt ein ein parteiseitiger Anwendungsdefekt vor. Das Wahlrecht stellt Mandate zur Verfügung, wenn der Landesverband nicht ausreichend nominiert, ist das nicht die schuld des Wahlrechts. Der MdB-Job ist doch lukrativ genug, um eine einigermaßen gefüllte Landesliste zusammenzukriegen - wer das als Partei nicht schafft, dem fehlt der Organisationsgrad, um nicht zu sagen, die Parteieigenschaft. @Thomas Frings Mein Gegenvorschlag: altes Wahlrecht, in überhängenden Landesgruppen ruhen in geloster Reihenfolge quartalsweise die Stimmrechte einzelner Abgeordneter im Plenum. Funktionsträger dürfen von der Ruhendregelung ausgenommen werden (Anzahl: max. ein aufgerundetes Drittel des Überhangs). Freiwillige dürfen sich für die Zeit einer Babypause oder der Ausübung eines Ministeramtes dauerruhend stellen. Aufgrund der proportionalen Repräsentation im Plenum und der entsprechenden Ausschussbesetzung, dürfen die ruhenden hier aktiv sein. Gegen normales Rederecht spricht auch nicht. Der Überhangvorteil darf sich durch Vertretungsregelungen logistisch auswirken. Diäten und Zulagen werden selbstverständlich anteilig reduziert, sodass die Summe der Bezüge der überhängenden Landesgruppe der Summe der Bezüge entspricht, die im Fall eine Landesgruppengröße gemäß Zweitstimmenergebnis angefallen wäre. Also als Beispiel: die CSU hätte nach Zweitstimmenergebnis 42 Sitze bekommen, hatte aber 45 Wahlkreise gewonnen - dann wären 42 Diäten auf 45 Abgeordnete verteilt worden, in jedem Quartal hätten die Mandate von 3 anderen Abgeordneten geruht. Alternativ hätten auch die drei Minister sich freiwillig hierzu bereit erklären können. |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 21:47 Uhr: | |
@Jan W.: "Eine Partei, deren Listen zu kurz sind, wählt man mit dem Risiko, dass einige Stimmen ins Leere laufen, weil irgendwann die Kandidaten fehlen." Ja, aber es geht hier darüber hinaus um echt negatives Stimmengewicht, das im Gegensatz zu den meisten anderen Fällen sogar vorhersagbar sein kann (aber nicht muss). Man kann völlig analog damit argumentieren, dass man eben die SPD in Bremen (die wesentlichste Liste mit vorhersagbar wirklich negativem Stimmengewicht) mit dem entsprechenden Risiko wählt. Dresden 2005 wird bei dieser Argumentation völlig irrelevant, weil da die negative Wirkung bei der CDU so gut wie sicher war und das Risiko mindestens ebenso bekannt wie bei zu kurzen Listen. @Thomas Frings: "Eine vergleichsweise simple Lösung wäre: Sitzkontingente nach Zahl der Wahlberechtigten, bei mehr als 15 ÜM wird die auf die Länder zu verteilende Sitzzahl vergrößert bis man bei 15 ÜM ist." Aber nicht frei von negativem Stimmengewicht. Und da ist nichtmal klar, ob man das als ausgleichsbedingt verkaufen könnte, nachdem dabei regelmäßig auch die überhängende Partei einen erheblichen Anteil der Ausgleichsmandate bekommt (potenziell auch überproportional viele, so dass der Effekt ein Antiausgleich ist). |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 23:02 Uhr: | |
"Mein Gegenvorschlag: altes Wahlrecht, in überhängenden Landesgruppen ruhen in geloster Reihenfolge quartalsweise die Stimmrechte einzelner Abgeordneter im Plenum." Das halte ich weder für sinnvoll noch für GG-konform. Verstößt erstens gegen die Unmittelbarkeit der Wahl, zweitens kann das Stimmrecht von Abgeordneten nicht beschnitten werden. Abgeordneter ist man ganz oder gar nicht. Abgesehen davon ist es ja gerade das Ziel der Union, unausgeglichenen Überhang zu erhalten. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 23:24 Uhr: | |
Die FAZ berichtet: „In der Union aber heißt es, damals sei ein überparteilicher Konsens an den Interessen der FDP gescheitert." Und weiter: „Manche in den Fraktionen wunderten sich, dass das Verfassungsgericht nun - stärker als 2008 - die Überhangmandate problematisiert und nicht mehr nur das negative Stimmgewicht in den Vordergrund seiner Entscheidung gestellt hatte.“ Aua. |

Bernhard Nowak
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 23:40 Uhr: | |
"Eine vergleichsweise simple Lösung wäre: Sitzkontingente nach Zahl der Wahlberechtigten, bei mehr als 15 ÜM wird die auf die Länder zu verteilende Sitzzahl vergrößert bis man bei 15 ÜM ist. So wäre man aber bei der BTW 2009 auf 665 Sitze gekommen und der relative Vorteil der Union durch die ÜM hätte sich gut halbiert." Das ist meiner Meinung nach eine Lösung, die sich aus Sicht der Union auf jeden Fall anbietet. Die FDP, die ich - aber möglicherweise liege ich hier falsch - mit ihrer gescheiterten "Reststimmenverteilung" als eigentlichen Verlierer des Urteils sehe - dürfte mitziehen. Die Opposition vermutlich nicht. ALso könnte dies eine Lösung sein, auf die sich die Koalition - gegen die Opposition - in einem neuen Bundeswahlgesetz einigt und die möglicherweise sogar verfassungskonform wäre (sie gefällt mir zwar nicht, weil ich gegen ausgleichslose Überhangmandate bin, aber diese Lösung müsste nach dem gestrigen Urteil doch verfassungskonform sein? Das Gericht hat doch feste Sitzkontingente im Prinzip nicht ausgeschlossen, wenn ich bei der Lektüre des gestrigen Urteils nichts überlesen habe). Die Begründung der Zulässigkeit der Überhangmandate in dem Urteil leuchtet mir übrigens überhaupt nicht ein (ich muss aber zugeben, dass ich die "Minderheitenmeinung" der 4 unterlegenen Richter von 1997 dazu teile). Es wird sinngemäß gesagt: Überhangmandate verletzen im Prinzip die Erfolgswertgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien. Sie sind daher nur zulässig, weil das deutsche Wahlrecht, welches den "Grundcharakter der Verhältniswahl" trägt, eine "enge Bindung zwischen dem Wahlkreisabgeordneten und seinen Wählern" durch die Erststimme wünscht. Daher - so die Argumentation - seien Überhangmandate in begrenztem Maße hinnehmbar. Andere Argumente - Überhangmandate trügen zu stabileren Mehrheiten bei - rechtfertigten Überhangmandate jedoch nicht. Aber: die Richter, die das Urteil von 1997 trugen, hätten Unrecht, wenn sie die Grenze der akzeptablen Überhangmandate auf 5% aller Sitze ansetzten. Diese Zahl sei zu hoch, es dürften Überhangmandate maximal in einer Stärke anfallen, die die Hälfte einer Fraktion - also 15 - umfasse. Diese Begründung verstehe ich überhaupt nicht. Sie wäre aus meiner Sicht folgerichtig, wenn zur Debatte stünde, Direktmandate wieder abzuerkennen, wie es in dem Entwurf der Grünen vorgesehen war (was m.E. verfassungswidrig ist). Es geht doch nicht darum, dem Abgeordneten sein Mandat wegzunehmen und damit die enge Verbindung zum Wähler des Wahlkreises "zu kippen". Sondern es geht darum, Ausgleichsmandate zu schaffen. Warum, frage ich, sind (externe) ausgleichslose Überhangmandate generell zulässig, weil sie die enge Verbindung von Wählern und Abgeordneten manifestieren, dann aber nur bis zu einer gewissen Grenze? Entweder sind alle Überhangmandate Ausdruck dieser engen Verbindung von Wählern und Gewählten, dann müssten sie doch in jedem Falle - dieser Argumentation zufolge - zulässig sein und zwar in unbegrenzter Höhe. Oder aber das Wahlrecht ist vom Grundcharakter ein Verhältniswahlrecht, dann wären Überhangmandate als Direktmandate in jedem Fall zu erhalten (die enge Verbindung Abgeordneter-Wähler wird ja nicht durch Abschaffung dieser Mandate in Frage gestellt) aber eben - immer!!!! - auszugleichen. Verstehe nur ich hier die Argumentation der Richter nicht? |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juli 2012 - 23:51 Uhr: | |
"Das ist meiner Meinung nach eine Lösung, die sich aus Sicht der Union auf jeden Fall anbietet. Die FDP, die ich - aber möglicherweise liege ich hier falsch - mit ihrer gescheiterten "Reststimmenverteilung" als eigentlichen Verlierer des Urteils sehe - dürfte mitziehen." Naja, wie RL schon dagte, negatives Stimmgewicht ist da auch möglich. Und der Abs. 2a war doch nur Folge der von der Union gewollten getrennten Wahlgebiete. Beck hat die Reststimmenverwerzúng sogar in der mündl. Verhandlung verteidigt. Dass die FDP aber bei irgendwelchem Quatsch mitmacht, ist alles andere als unwahrscheinlich. "Verstehe nur ich hier die Argumentation der Richter nicht?" Wie hier schon gesagt, das Urteil basiert in dem Punkt auf einem Kompromiss der Richter, 1997 gab es eine 4:4-Entscheidung, diesmal einigte man sich einstimmig in der Mitte. |

Arno Nymus
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| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 00:23 Uhr: | |
@Bernhard Nowak: Das Urteil beschreibt ja an mehreren Stellen, dass die Erreichung gerechtfertigter Ziele und der Proporz gegenüber abgewogen werden müssen. Das heißt, dass wenn die Realisierung eines Zieles mit einer verhältnismäßig angemessenen Einschränkung des Proporzes einhergeht, hält das BVG dies für grundsätzlich* zulässig. Das BVG sagt also gerade nicht, dass es Ziele gäbe, die wichtiger seien als der Proporz oder dass der Proporz generell wichtiger sei als andere Ziele. Vielmehr müsse eine Abwägung stattfinden. Bei der Zielsetzung der unbedingten Mandatszuteilung an die Personen mit einfacher Mehrheit im Wahlkreis sieht das BVG die Grenze der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung des Proporzes halt bei bis zu 15 Mandaten. Schafft man ein BWG, welches diese Zielsetzung auf Kosten von 15 Mandaten Abweichung vom Proporz hinbekommt, ist es noch verhältnismäßig, darüber hinaus nicht mehr. In ähnlichem Sinne wird für die Zielsetzung der stabilen Mehrheiten im Bundestag eine Sperrklausel von 5% als zulässig erachtet, eine von z.B. 20% aber nicht. Ein BWG, welches die Grenze der 15 Überhangmandate (in der Praxis) nicht implizit erfüllt, sondern durch eine Kappungsgrenze, die darüber hinaus gehende Überhangmandate ausgleicht oder sonstwie egalisiert, wirft die offensichtliche Frage auf, wieso nicht auch die 15 ersten Überhangmandate auf selbige Weise egalisiert werden. Dass ein BWG mit einer solchen Kappungsgrenze als verfassungskonform erachtet wird (insbesondere wenn - wie aktuell zu erwarten - regelmäßig genug Überhangmandate anfallen, dass sie auf zweierlei Weise behandelt würden), ist fragwürdig. Die Ungleichbehandlung (so offensichtlich und unstrittig) gleichartig angefallener Mandate hat - wenn ich mir das aktuelle Urteil durchlese - gute Chancen, als verfassungswidrig erkannt zu werden. Ein BWG, welches (in der Praxis) ohne künstliche Kappungsgrenze in der Regel die Grenze der 15 Überhangmandate nicht verletzt (z.B. Bundeslisten), dürfte hingegen sehr gute Chancen auf Akzeptanz durch das BVG haben - obwohl hier theoretisch natürlich ebenfalls deutlich über 15 Überhangmandate anfallen könnten. Ein System mit offenen Regional- und Landeslisten (also eine personalisierte (und regionalisierte) Verhältniswahl) dürfte demgegenüber offensichtlich verfassungskonform und mit keinem der genannten Probleme behaftet sein. *grundsätzlich = vom Grundsatz her, aber nicht notwendigerweise generell, zulässig |

Frank Schmidt
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| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 09:32 Uhr: | |
Wie würde folgender Vorschlag in bezug auf negatives Stimmgewicht aussehen? Es gibt wie gehabt Landeslisten für die 16 Länder und die bestehenden 299 Wahlkreise. Gewählt wird wie gehabt mit 2 Stimmen. Dann wird eine Quote Q für Mandate festgelegt. Vorschlag: Q = (Mindestzahl der Wähler bei den letzten drei Wahlen) / 598 Dann findet in jedem Land eine Erst-Verteilung statt: Jede Landespartei erhält (Stimmenzahl/Q) Sitze, gerundet. Wenn sie mehr Direktmandate erhält, behält sie diese (wie gehabt). Nach der Erstverteilung wird geprüft, ob die Parteien proportional vertreten sind. Abweichungen können durch Überhang oder durch einfache Rundungsfehler entstehen. Dann wird eine Bundesquote B festgelegt, die gleich der faktischen Quote der bestvertretenen Partei ist: B = (min) Bundesstimmenzahl/Bundessitze Anschließend werden die Sitze bundesweit nach dieser Quote zuerst auf die Parteien und von diesen auf die Landeslisten nach Ste Lague verteilt. Wenn diese Zweitverteilung den Bundestag zu sehr aufblähen würde, könnte man auch ein Limit für B festlegen; dann gäbe es unausgeglichene Sitze. |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 15:07 Uhr: | |
Läuft wohl ziemlich auf Pukelsheim hinaus, bloß dass die Kontrolle über die Gesamtsitzzahl noch mehr weg ist. Für B kann man kein direktes Limit festlegen, weil damit der Überhang nicht beschränkt ist. Die für die Union interessantere Frage ist, ob man B auf 15 Überhangmandate festnageln kann, ohne dass es negatives Stimmengewicht gibt. Ich bin mir da nicht sicher; wenn es geht, dann kann man damit aber auch Überhang produzieren, wo es eigentlich garkeinen gegeben hat. |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 16:33 Uhr: | |
Eine simple, von negativenm Stimmgewicht freie, für die FDP akzeptable (eine Kompromisslösung mit Rot/Grün, die unausgeglichenen Überhang erhält, ist nicht vorstellbar) und Überhangmandate in größere Zahl erhaltende Möglichkeit wäre eine automatische Methode: für eine volle Stimmenzahl (z. B. 70000) gibt es einen Sitz je Landesliste. Reste werden auf Bundesebene addiert, es gibt wieder einen Sitz je volle 70000 Stimmen, einen weiteren für einen verbleibenden Rest >35000, womit dann eine Sainte-Lague-Sitzverteilung erreicht wäre. Überhänge werden, soweit möglich, mit den auf Bundesebene zugeteilten Sitzen verrechnet, was man dem BverfG als Ausgleichsregelung verkaufen kann. Soweit nach Abzug der ÜM noch Sitze verbleiben, gehen die Landeslisten der Partei mit den meisten Reststimmen. Übrig bleibende ÜM werden bei 15 gekappt. Als offizielle Begründung für den Verzicht auf Vollausgleich bietet sich an, dass dies zwangsläufig zu (relativem) negativen Stimmgewicht führen könne, was man natürlich unbedingt vermeiden wolle. Beim BVerfG käme man damit höchstwahrscheinlich durch. Eine Bundestagsgröße abhängig von der Wahlbeteiligung ließe sich auch recht gut dem Wahlvolk verkaufen. |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 17:17 Uhr: | |
Bei unerwartet niedriger Wahlbeteiligung gibt das Überhang ohne Ende mit entsprechender Kappung. Ich glaub nicht, dass sich die CDU in Baden-Württemberg und Sachsen auf sowas einlässt. Das kann für die schlimmer sein als simple Nichtzuteilung. |

Frank Schmidt
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| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 22:35 Uhr: | |
@Ratinger Linke Welcher Vorschlag von Pukelsheim? Bei "doppeltem Pukelsheim" kommt es meiner Meinung nach zu negativem Stimmgewicht. @Thomas Frings Ich denke nicht, dass sich das BVG etwas "verkaufen" lässt, also die Regierungsdefinition einfach übernimmt. Genau das hatte die Regierung dieses Mal versucht, aber das BVG hat seine eigenen Definitionen zur Prüfung des Wahlgesetzes verwendet - und es zurückgewiesen. Ich weiß nicht, ob ich es falsch interpretiere, aber der Vorschlag scheint negatives Stimmgewicht zu enthalten - aber nur, wenn Restsitze an die Länder vergeben werden, bevor auf Direktmandate geprüft wurde. Ich versuche den Vorschlag jetzt mal so zu definieren, dass kein negatives Stimmgewicht enthalten ist, und alles ansonsten so ähnlich wie möglich bleibt. 1. Schritt: Alle Wahlkreisgewinner erhalten einen Sitz. 2. Schritt: Bei den Parteien, die bundesweit mindestens 5% oder 3 Direktmandate erringen, enthält jeder Landesverband einen Sitz pro 70000 Stimmen in diesem Land. Wenn es mehr Wahlkreisgewinner in diesem Land gab, behalten diese ihre Sitze. 3. Schritt: Für jede Bundespartei wird deren Idealsitzzahl ermittelt, indem die Bundesstimmenzahl durch 70000 geteilt und das Ergebnis gerundet wird (Aufrundung entspricht dem Rest >35000). 4. Schritt: Für jede Bundespartei wird die Restsitzzahl ermittelt: Dabei gilt: Restsitzzahl = Idealsitzzahl - Summe der bereits auf Landesebene vergebenen Sitze. 5. Schritt: Die Restsitzzahl einer Partei wird vergeben, indem für jedes Land (Stimmenzahl - (Mandate im Land * 70000)) verglichen wird, das Land mit dem höchsten Wert erhält den nächsten Restsitz, dann werden für das Land 70000 Stimmen abgezogen, und der nächste Restsitz wird verteilt. (So sollte ein Überhangland nie Restsitze erhalten) 6. Schritt: Ist die Restsitzzahl negativ, werden keine Mandate abgezogen. Es gilt dann: Zahl der Überhangmandate = -1 * Restsitzzahl. 7. Schritt: Ist die Zahl der ÜM größer als 15, wird die Quote ab dem 3. Schritt von 70000 so lange verringert, bis die Zahl der ÜM auf 15 sinkt. Ich habe im 7. Schritt die Quote für den 2.Schritt nicht mit einbezogen, weil dann meiner Meinung nach negatives Stimmgewicht oder ein anderes Paradoxon (Alabama?) auftreten könnte. Ich könnte mich da aber auch irren. Bei diesem Vorschlag kommt es meiner Meinung nach zu keiner Kompensation anderer Parteien, es findet aber interne Kompensation statt, die den Überhang zumindest dämpft. Bei über 15 ÜM wird solange ausgeglichen, bis 15 ÜM wieder erreicht sind. Habe ich das so richtig verstanden? (Ich werde meinen eigenen Vorschlag auch noch einmal bearbeiten) |

Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 27. Juli 2012 - 23:01 Uhr: | |
Ich glaube, ich habe jetzt den Grund, warum ich die Quote für den 2. Schritt im 7. Schritt nicht einbeziehen sollte: Bei einer nicht überhängenden Partei ist unabhängig von der Quote die Restsitzzahl immer 0 oder positiv, da die Idealsitzzahl auch bruchteilige Sitze aus den Ländern enthalten kann. Damit wächst die Zahl der Sitze mit der Idealsitzzahl. Bei einer überhängenden Partei kann es dagegen vorkommen, dass im 2. Schritt bei Quotensenkung weitere Sitze an Nicht-Überhang-Länder vergeben werden, auch wenn die Idealsitzzahl nicht oder nur langsamer steigt. Das heißt, die bereits negative Restsitzzahl sinkt weiter: Die überhängende Partei erhielte noch mehr Überhangmandate. |

Arno Nymus
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 28. Juli 2012 - 06:11 Uhr: | |
Mit "Vorschlag von Pukelsheim" dürfte die "Direktsmandatsorientierten Proporzanpassung" gemeint sein, welche Christian Schmidt auf der vorherigen Seite (07-25) erwähnt hatte. |

Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 28. Juli 2012 - 08:56 Uhr: | |
DMOPA hat einiges für sich, aber für die CDU würde sie einen Sitzverlust (zwar nur 4 Sitze 2009) bedeuten, während die Opposition voll kompensiert wird. Das BVG kann möglicherweise bemängeln, dass die CSU in den Beispielrechnungen die 10% Vormerkung der anderen Parteien nicht erhält. Würde sie diese erhalten, wüchse der Beispiel-Bundestag von 2005 über 598 und der von 2009 sogar über 700 Sitze, wenn die Kompensation für die CSU-Mandate erreicht ist. Die Klausel, die dies ausschließt, ist erkennbar auf die CSU gemünzt. Würde die Baden-Württemberger CDU ein Landesverband der CSU statt der CDU, hätte man den Fall, dass die CSU in beiden Ländern überhängt und anschließend von der 10% Vormerkung erneut profitiert. |
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