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Archiv bis 23. Juli 2012

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Negatives Stimmgewicht & Bundesverfassungsgericht » Archiv bis 23. Juli 2012 « Zurück Weiter »

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 03:12 Uhr:   

@Bobo:

Der explizit zulässige "Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate" stammt aus dem 1997er-Überhangurteil (mit dem Zusatz "wie das geltende Wahlrecht dies vorsieht", was aber, wie @Holger81 schon angemerkt hat, nicht wirklich stimmt und in der 2008er-Version auch gestrichen worden ist). Im selben Urteil hat das Bundesverfassungsgericht auch ziemlich genau das Gegenteil gesagt: "Der Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl lässt eine Differenzierung des Gewichts der für die Parteien abgegebenen Stimmen nicht unbeschränkt zu". Insofern nicht besonders aussagekräftig.

Dass das alte wie das neue Bundestagswahlrecht keine Verhältniswahl ist, ist völlig klar. Es geht ja gerade um die Frage, ob es eine sein müsste. Wobei die Sperrklausel ein separates Problem ist; falls sie gerechtfertigt ist, ist klar, was eine Verhältniswahl mit der dann zulässigen Einschränkung der Sperrklausel sein müsste.

Die bisherige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war, dass das Bundestagswahlrecht als Verhältniswahl gedacht ist und deshalb auch eine sein muss, wobei aber eine gewisse Unschärfe zulässig ist (bei ausreichender Begründung bis 5% von irgendwas). Diese Überlegung resultiert wohl im Prinzip daraus, dass es für das Bundesverfassungsgericht nichts Anderes als Mehrheits- und Verhältniswahl gibt.

Wenn sie mal kapieren, dass das nicht stimmt (und sich auch nicht alles irgendwie als "Mischsystem" beschreiben lässt), werden sie sich entscheiden müssen, ob jedes beliebige Wahlsystem mit bloßer "Zählwertgleichheit" zulässig ist, oder ob eine echte Wahlgleichheit gewährleistet werden muss. Das jetzige völlig chaotische Wahlsystem könnte dabei durchaus der Erkenntnis förderlich sein (wobei der Effekt womöglich noch zu nah an einer Verhältniswahl ist).


Ein angeordnetes Wahlrecht wär nicht unbedingt auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Wenn weder der Bundestag tätig wird noch künftige Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen, dann bleibt es. Das wär auch nicht so viel unwahrscheinlicher als dass es überhaupt jemals angewendet wird (womit nur dann zu rechnen ist, wenn es auf Gefallen stößt).

Der bessere Schätzer für die Wähler 2013 als die Wähler 2009 sind die gültigen Erststimmen 2013 (bzw. bei der jeweiligen Wahl). Damit ist das negative Stimmengewicht auch schon erschlagen. Mit einem Korrekturfaktor, der auf den ungültigen Erststimmen der Vorwahl basiert, kann man das noch verfeinern.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 08:49 Uhr:   

@Werner Fischer
"Dann sollte man aber auch in Betracht ziehen, dass Parteien zu ihrem eigenen Vorteil die Zukunft unseres Landes durch ESM und Fiskalpakt schwer belasten. Wehren kann sich der Wähler ja erst 2013 - und wird er dann Alternativen haben?"

Ein Mehrheitswahlrecht brächte der Partei in der relativen Mehrheit ziemlich sicher die Mehrheit im Parlament. Die Opposition könnte sich natürlich zusammenschließen, um so zur neuen Mehrheitspartei zu werden, aber der Bürger könnte nicht zu einer kleineren Partei ausweichen.

Im Fall ESM/Fiskalpakt liegt die Lage anders: Es nutzt den Wahlchancen der Parteien gar nicht. Und der Bürger könnte zu den Linken, oder den Freien Wählern, oder den Piraten wechseln.

Es sollte sich da doch der unmittelbare Schluss ergeben, dass die Politiker, die für ESM und Fiskalpakt stimmen, auch glauben, dass der ESM den finanziell-wirtschaftlichen Kollaps verhindern kann und dass der Fiskalpakt die strengeren Regeln durchsetzt, die für den Erfolg des ESM nötig sind.

Die Politiker wollen wiedergewählt werden. Und wenn sie für so unpopuläre Verträge wie ESM/Fiskalpakt stimmen, dann deswegen, weil sie bei einem Nein eine schlimmere Krise befürchten, wegen der sie erst recht nicht mehr gewählt würden.
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sirius3100
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 09:54 Uhr:   

Es ging aber doch ja überhaupt nie um ein reines Mehrheitswahlrecht, sondern um ein Grabenwahlrecht, oder?

Beim Anteil der Sitze der dabei durch die Verhältniswahl bestimmt wird hätten die kleineren Parteien weiterhin ihre Chancen.

Der Mehrheitswahlpart wäre da schon komplizierter: Im ersten Moment wirkt es natürlich so als ob CDU und CSU da leichtes Spiel hätten und sich einen Großteil dieser Sitze sichern könnten und somit auch eine absolute Mehrheit im BT.
Jedoch würden natürlich auch die anderen Parteien auf den Umstand eines geänderten Wahlrechts reagieren. Je nachdem wie stark sich das "linke Lager" da zusammenraufen würde könnte es durchaus auch knapp werden (falls SPD, Grüne und Linke z.b. versuchen würden die Erststimmen-Kandidaten die sie in Wahlkreisen antreten lassen irgendwie aufzuteilen). Man würde damit aber natürlich auch eine sehr starke Wunsch-Koalitions-Aussage vermitteln, die es möglicherweiße sehr schwer machen würde dem Wähler eine andere Koalitionsoption zu vermitteln falls es mit der Wunschkoalition dann doch nicht klappt.

Es bestünde mMn aber auch die Gefahr dass damit eine große Koalition zementiert werden könnte (statt mit der Linken und/oder den Grünen Absprachen zu treffen in welchem Wahlkreis wer antritt könnte die SPD natürlich auch an die CDU herantreten und mit dieser Absprachen treffen). Die kleinen Parteien wären dann wirklich schnell irrelevant, sofern der Wähler bei der Sache mitspielt.
Ein Beibehalten des Verhältniswahlrechts für die andere Hälfte des BT würde aber wohl schon dafür sorgen dass der Wähler nicht vergisst dass es mehr als nur 2 Parteien gibt.


Aber auch ich kann nirgendwoher ableiten dass ein Grabenwahlrecht wirklich zur Debatte steht (unser jetziges Wahlrecht ist eben "nur" ein modifiziertes Verhältniswahlrecht und eben gerade kein Mischwahlrecht), weshalb das Verfassungsgericht auch sicher nicht in die Richtung schwenken wird.
Wobei ich persönlich ein Grabenwahlrecht sogar für eine ganz gute Sache halten würde. Wenn das richtig umgesetzt wird, würde man damit die Rolle der einzelnen Wahlkreise deutlich stärken, man würde regionale Themen etwas aufwerten und man könnte damit vielleicht sogar die Politikverdrossenheit etwas mildern. Allerdings haben wir in Deutschland mMn eigentlich schon genug (oder vielleicht sogar schon zu viel) Föderalismus und ein Grabenwahlrecht würde deshalb auch nur bei einer grundsätzlichen Umstruktierung des politschen Systems Sinn ergeben.
Zum jetzigen System der starken vertikalen Gewaltenteilung passt ein Verhältniswahlrecht auf Bundesebene deshalb mMn auch deutlich besser.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 14:37 Uhr:   

@sirius
Das Grabenwahlrecht steht auch nicht zur Debatte: die Spekulationen um ein Notwahlrecht bringen nur einige hier im Forum dazu, einen Wunschzettel zu schreiben, um bisherige Wahlrechtsgrundsätze über den Haufen zu werden.
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 14:58 Uhr:   

Ratinger Linke schrieb:
> Dass das alte wie das neue Bundestagswahlrecht keine Verhältniswahl
> ist, ist völlig klar.

Offensichtlich ist das für einige Leute nicht so klar. Deshalb habe ich
ja auch ein Beispiel gebracht, welches zeigt, dass Überhangmandate
Mehrheitsverhältnisse umdrehen können.

> Es geht ja gerade um die Frage, ob es eine sein müsste.

Das aktuelle BWG ist in dem Bewusstsein verabschiedet worden, dass in
Zukunft weiterhin eine große Anzahl von Überhangmandaten entstehen
können. Damit entscheidet sich der Gesetzgeber für ein Wahlsystem,
welches kein Verhältniswahlsystem ist. Die Frage, ob es dann ein
Verhältniswahlsystem sein müsste, ist schon aus diesem Grunde völlig
absurd. Der Text des BWG gibt sowas auch nicht her.

> Die bisherige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war, dass das
> Bundestagswahlrecht als Verhältniswahl gedacht ist und deshalb auch
> eine sein muss, wobei aber eine gewisse Unschärfe zulässig ist (bei
> ausreichender Begründung bis 5% von irgendwas).

Können Sie eine Textstelle angeben, wo das BVerfG wirklich eine
Rechtfertigung dafür angibt, dass unser Wahlrecht vom Grundcharakter her
als Verhältniswahlrecht aufzufassen sei?

Ich habe nämlich festgestellt, dass etwa Politiker, wenn sie nicht auf
das BVerfG verweisen, eine Rechtfertigung im Wortlaut $ 1 Abs (1) BWG
sehen wollen. Und auch hier im Forum hat man schon versucht, dieses so
zu rechtfertigen. Aber hier ist auch hinreichend belegt worden, dass mit
dem Wortlaut "eine mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl" auch
seitens des BVerfG ein Grabensystem denkbar sei. (Vgl. BVerfGE
"Negatives Stimmgewicht" 3. Juli 2008, Abs. 124) Das heißt nun aber,
dass nur auf Grund des Wortlauts in $1 Abs (1) BWG, keine Rechtfertigung
gegeben ist, in dem BWG den Grundcharakter einer Verhältniswahl zu
sehen. Ich befürchte ja, dass diese ganze Geschichte mit dem
Grundcharakter auf pure Dichtung hinauslaufen wird.

Also, können Sie auf eine geeignete Rechtfertigung verweisen? Bisher
habe ich hier im Forum diesbezüglich nur Behauptungen ohne Belege
gesehen.

Gibt es so eine Rechtfertigung nicht, dann handelt es sich in meinen
Augen um substanzloses Geschwafel bzw. um reine Wunschvorstellungen.

> Wenn sie mal kapieren, dass das nicht stimmt (und sich auch nicht
> alles irgendwie als "Mischsystem" beschreiben lässt), werden sie sich
> entscheiden müssen, ob jedes beliebige Wahlsystem mit bloßer
> "Zählwertgleichheit" zulässig ist, oder ob eine echte Wahlgleichheit
> gewährleistet werden muss.

Wir haben bereits Maßstäbe für eine "echte" Wahlgleichheit. Die Chose
geht eigentlich so: Der Gesetzgeber soll die Möglichkeit haben, auch ein
Mehrheitswahlrecht anzuordnen. Also wird die Wahlgleichheit diesbzgl.
entsprechend charakterisiert. Das BVerfG hat überhaupt keinen Grund
diesbzgl. von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.


MfG Bobo.
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 15:01 Uhr:   

Thomas Frings schrieb:
> Grundsätzlich sollen sehr wohl sämtliche Mandate proportional verteilt werden.

Wo steht das? Im BWG jedenfalls nicht.

MfG Bobo.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 17:11 Uhr:   

Wenn der (einfache) Gesetzgeber was Anderes als eine Verhältniswahl wollte, heißt das ja noch lang nicht, dass das zulässig wär. Und wenn eine Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen zulässig ist, heißt das noch lang nicht, dass etwa auch exzessive Mehrheitsprämien, ein kubisches Wahlsystem oder sonstwas zulässig wär. Die bisherige Position des Bundesverfassungsgerichts ist ja gerade, dass grundsätzlich nur Verhältnis- und Mehrheitswahl sowie trennscharfe Mischungen daraus zulässig sind.

Das mit dem Grundcharakter einer Verhältniswahl steht in praktisch jedem Urteil zum Wahlrecht. Mit Begründung und weiteren Nachweisen z.B. hier.

Ob ein Grabenwahlsystem ohne entsprechende Anpassung von § 1 BWG zulässig wär, ist durchaus nicht klar. Dass das Bundeswahlgesetz materielles Verfassungsrecht beinhaltet, ist auch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; die Frage ist bloß, ob es auf § 1 BWG lokalisierbar ist oder nicht.

Die Maßstäbe für die Wahlgleichheit sind bisher verschieden. Der Grund dafür ist tatsächlich bloß, dass die vorausgesetzte Möglichkeit einer Mehrheitswahl eine derartige Auslegung der Wahlgleichheit erzwingt. Je mehr die Mehrheitswahl hinter dem geschlichtlichen Horizont versinkt, desto abartiger wird das. Eine geänderte Rechtsprechung dürfte nur eine Frage der Zeit sein.
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 16:47 Uhr:   

Doch, der Grundsatz steht da schon. Dass es Ausnahmen geben kann, ist ja gerade vom von Thomas Frings verwendeten Wort "grundsätzlich" umfasst. Die große Ausnahme ist die Sperrklausel (deswegen hätte ich formuliert: "Grundsätzlich sollen sehr wohl sämtliche Mandate proportianel auf die Parteien, die Sperrklausel - 5 % der Zweitstimmen oder drei Direktmandate - überwinden, verteilt werden"), die kleinere Ausnahme vom Grundsatz im Sinne des Gesetzes ist die Überhangmandatsregelung.
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 17:13 Uhr:   

@Jan W.

Es geht nicht darum, Wahlrechtsgrundsätze über den Haufen zu werfen, sondern
im Kern darum wie man etwa Überhangmandate hinsichtlich des BWG vereinbaren
kann und welchen Status eigentlich unser BWG hat. Weil in unserer Verfassung keine
konkreten Vorgaben hinsichtlich eines Wahlsystems gemacht werden, insbesondere
auch nicht die Vorgabe, dass es sich um ein Verhältniswahlsystem handeln müsse,
entsteht hier in Verbindung mit der geltenden Rechtsprechung eine Problematik
hinsichtlich der Bewertung des Wahlgleichheitsgrundsatzes in konkreten BWGs.
Diesbezüglich sind auch schon gewisse Bewertungen hier auf wahlrecht.de
gemacht worden, vgl. etwa hier

http://www.wahlrecht.de/cgi-bin/forum/show.cgi?tpc=172&post=12#POST12

Ich sehe nicht, inwiefern sich heute der Status Quo geändert hat, so dass man
darüber nicht mehr diskutieren müsste. Und wenn nicht hier wo sonst? Also bitte ...

MfG Bobo.
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 20:14 Uhr:   

@Ratinger Linke:

Ich glaube, dass dieses ÜM-Urteil aus dem Jahre 1997 nicht gerade für
einen Beleg geeignet ist. Gleich im ersten Satz des Abs. 83 bringt das
BVerfG (die vier entscheidungstragenden Richter) zum Ausdruck, dass es
am Ergebnis der in Abs. 82 erwähnten bisherigen Rechtsprechung festhält.
Im folgenden relativiert es aber die Bedeutung des Begriffs
"Grundcharakter" in diesem Kontext, worauf übrigens auch die anderen
vier Richter in Abs. 153 hinweisen.

Tatsächlich werden nämlich Erfolgswertbetrachtungen nur noch
operationalistisch, d.h. verfahrenstechnisch auf die Abrechnung der
Verhältnisverteilung verortet, und im weiteren wird Überhangmandaten
der Status von Direktmandaten verliehen, die außerhalb des Proporzes
stehen und somit nicht mehr mit dem Maßstab der Wahlgleichheit für ein
Verhältniswahlsystem zu messen seien. Damit ist es gleichsam so, dass
der "Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl" sich per se
nur auf die formale Anwendung bzgl. einer nominalen Hausgröße (abzgl.
der bekannten Ausnahmeregelungen, etwa Direktmandate für Unabhängige)
bezieht. Das ist eine vollkommene operationalistische Sichtweise, welche
eigentlich sogar eine beliebige Anzahl von Überhangmandaten für
verfassungskonform ansehen müsste. (Insofern sind die vier
entscheidungstragenden Richter mit der Erwähnung einer Grenze für
Überhangmandate auch inkonsequent.) Im Prinzip muss man bei dieser
Interpretation auch kein Differenzierungsgebot mehr beachten, da die
einzelnen Bereiche einfach getrennt sind. Die anderen vier Richter haben
in Abs. 155 dann auch völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Art
der Vorgehensweise eine ähnliche Trennlinie wie bei einem Grabensystem
schaffe. Diese Linie ist von Wahl zu Wahl variabel und hängt von der Art
und Weise ab wie Überhangmandate entstehen. Aber aus alledem folgt für
meine Begriffe nicht, dass die Argumentation der vier
entscheidungstragenden Richter - wenigstens diesbezüglich - fehlerhaft
ist; nur sind sie eben in o.a. nicht konsequent genug.

Der Status Quo hinsichtlich der Semantik wohin der Begriff
"Grundcharakter" in diesem Kontext zu verorten ist, wird also kontrovers
gesehen.

MfG Bobo.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 23:35 Uhr:   

Es behauptet doch niemand, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sagen würde, dass aus dem Grundcharakter einer Verhältniswahl folgen würde, dass es strikt eine Verhältniswahl (modulo gerechtfertigter Ausnahmen) sein müsste. Das laufende Verfahren bezweckt ja (u.A.) gerade, dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zu geben, diese Rechtsprechung zu ändern oder zumindest die Grenzen etwas zu verschieben bzw. klarer zu machen.

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher aus dem Grundcharakter geschlossen, dass die Abweichungen nicht beliebig groß sein dürfen. Implizit heißt das natürlich auch, dass der Grundcharakter nicht schon dadurch verloren geht, dass die Abweichungen groß genug sind.

Ob das konsequent ist, ist eine andere Frage, aber bisher ist es halt so. Es kann natürlich auch sein, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung in die Richtung ändert, dass es dem (einfachen) Gesetzgeber künftig völlig freie Hand beim Wahlsystemdesign gibt, was die Wahlgleichheit jenseits der Zählwertgleichheit angeht. Dann wär es aber wieder inkonsequent, wenn es eine Unzulässigkeit von negativem Stimmengewicht weiter (auch) mit der Wahlgleichheit begründen würd; das ist ja eine vergleichsweise völlig marginale Einschränkung (und genauso aus einer angeblichen Mehrheitswahlkomponente begründbar).

Ursache für die Inkonsequenz ist wohl, dass das Bundesverfassungsgericht ursprünglich die Erfolgswertgleichheit durchaus direkt aus Art. 3 GG abgeleitet hat, aber letztlich die Konsequenz gescheut hat, ein Mehrheitswahlrecht zu verbieten ("Es gibt Wahlverfahren, wie die Mehrheitswahl, die als unbedingt demokratisch angesehen werden"; keinerlei positive Begründung).

Als Auslaufmodell hat es es aber offenbar schon gesehn: "Aus der vorhergehenden Epoche des Mehrheitswahlrechts wirkt der Gedanke nach, dass eine Partei, die in einem lokal abgegrenzten Wahlgebiet stark vertreten ist, repräsentationswürdiger ist als eine Partei, die ihre verstreuten Stimmen aus dem ganzen Lande zusammentragen muss."

60 Jahre später bräuchte es eigentlich bloß zu sagen, dass die Nachwirkung inzwischen so verblasst ist, dass sie keine Relevanz mehr hat, und man wär das ganze Mehrheitswahlrecht elegant los, ohne dass sich an der Substanz der Rechtsprechung irgendwas ändert.
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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juli 2012 - 02:20 Uhr:   

Minimal-invasiv – das scheint mir das Schlüsselwort unserer Diskussion zu sein. Ob es sich dabei bereits um eine anerkanntes Rechtsprinzip handelt, mögen die Juristen unter uns beurteilen.^^ Versteht man darunter möglichst kleine chirurgische Schnitte oder sollen die OP-Folgen so gering wie möglich ausfallen?

Falls sich das Verfassungsgericht für die Grabenwahl als Notwahlsystem für 2013 entscheidet, wäre das mit einigen knappen (minimal-invasiven) Schnitten in den bisherigen Gesetzestext getan. Das BVerfG müsste kein neues Wahlrecht kreieren - und die bereits angelaufene Wahlkreis- und Listenaufstellungen könnten weiterhin ihren Lauf nehmen.

Das Problem der zunehmend unkontrollierbaren Überhänge wäre ebenso gelöst wie der negative Stimmeneffekt und die sonderbare Restimmenverwertung nach Brüderle´schem Rezept.^^

Neben der Normklarheit und der Praktikabilität hätte die Grabenwahl den Vorteil, in voller Kontinuität zu den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu stehen. Im 2008er Urteil sie in den beiden mehrfach zitierten Passagen ausdrücklich als mögliche Gestaltungsform der Personalisierten Verhältniswahl genannt.

Sicherlich muss im Zuge einer Grabenwahl auch die Fünf-Prozent-Hürde überdacht werden. Schließlich bringt die Direktwahlseite des Grabens einen stark mehrheitsfördernden (aber nicht automatisch mehrheitsbildenden) Effekt mit sich. Als Kompensation für die kleinen Parteien könnte man auf der Proportionalseite die Sperrhürde senken oder ganz abschaffen. Das Europawahlurteil des vergangenen Herbstes bietet dafür argumentative Ansatzpunkte.

Das Grabensystem ermöglicht jeweils in sich sauber arbeitende Mehrheits- und Verhältniswahlmechanismen, deren Bedeutung das Gericht in mehreren Urteilsbegründungen hervorgehoben hatte. Das bisherige Wahlrecht und die wachsenden Überhänge erlauben gegenwärtig keine in sich schlüssige Kombination der beiden Wahlprinzipien. Deswegen kann ich mir auch keine negative Kompensation der Überhänge durch gestrichene Direktmandate vorstellen.

---

Um seinen eigenen Kompetenzbogen nicht zu überspannen, kann das Verfassungsgericht dem Bundestag für künftige Wahlen ein breites Spektrum möglicher Regelungen anbieten:

- Offene Landeslisten ohne Direktmandate.
- Geschlossene Landeslisten ohne Direktmandate.
- Reines Mehrheitswahlrecht.
- Beibehaltung der jetzigen Wahlkreise in Kombination mit Bundeslisten
- Mehrmann-Wahlkreise wie in Hamburg oder Bremen.
- Andere Lösungen ohne negatives Stimmrecht und Überhänge.

Diese Optionen haben den Nachteil, mit den angelaufenen Wahlvorbereitungen zu kollidieren oder dem Gericht eine „schöpferische“ Wahlrechtsinnovation zuzumuten., die eigentlich dem „Normal-Gesetzgeber“ zukäme.

Die Grabenwahl ließe sich vermeiden, wenn Karlsruhe 2013 Überhänge unbeschränkt tolerierte und für jedes Land ein festes Sitzkontingent vorschriebe, um den negativen Stimmenmechanismus zu beseitigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Karlsruhe die Systematik seiner bisherigen Entscheidungen durch einen möglichen Überhangmandatsrekord bei der kommenden Bundestagswahl massiv beschädigt.

---

Hoffentlich werde ich jetzt nicht von den Freunden des Verhältniswahlprinzips als Sonntagsbraten verspeist.^^ Persönlich bevorzuge ich die Verhältniswahl mit offenen Listen, aber die Grabenwahl - bei gesenkter oder abgeschaffter Sperrhürde in der Proportionalhälfte – erscheint mir vor den intransparenten und kaum praktikablen Verknüpfungsmodellen dann doch als die zweitbeste Lösung..

PS: Wahrscheinlich sind die Karlsruher Würfel bereits gefallen (oder arbeiten die Richter wie Normalsterbliche auf den allerletzten Drücker?). Falls es zu einer Grabenwahl-Überraschung kommt, trifft es die Teilnehmer dieses Forums zumindest nicht völlig unvorbereitet.^^
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juli 2012 - 17:30 Uhr:   

"Die Grabenwahl ließe sich vermeiden, wenn Karlsruhe 2013 Überhänge unbeschränkt tolerierte und für jedes Land ein festes Sitzkontingent vorschriebe, um den negativen Stimmenmechanismus zu beseitigen."
Ach so. Die Verzerrung des Proporzes durch Überhang soll dadurch abgeschafft werden, dass man den Proporz für die Hälfte der Sitze abschafft? Das ist wie ein Hausbesitzer, der sein halbes Haus abreißt, um eine undichte Stelle im Dach zu beseitigen.

Manchmal lustig diese Leute, die hier ihre Wunschvorstellungen ausbreiten mit Argumenten, die so bekloppt sind, dass wahrscheinlich nicht einmal ein Verfassungsrichter darauf kommt.

Vom Urteil werden wir wohl alle mehr oder weniger überrascht sein. Soll hier keiner den Wissenden spielen.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juli 2012 - 18:06 Uhr:   

@Tempelhüter
Ein Grabenwahlrecht ist deshalb nicht minimal-invasiv, weil es gerechnet auf vergangene Wahlergebnisse riesige Sitzverschiebungen verursachen würde!
Die Abschaffung der 5%-Hürde würde den Einfluss von Grünen, FDP und Linken noch weiter schmälern, weil sie sich die proportional vergebenen Sitze noch mit NPD & Co. teilen müssten!
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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juli 2012 - 18:39 Uhr:   

@ Thomas Frings

Zitat:
"Manchmal lustig diese Leute, die hier ihre Wunschvorstellungen ausbreiten mit Argumenten, die so bekloppt sind,..."

Sorry, aber ich bin intellektuell leider keine große Leuchte.^^

----

@ Jan W.

Die Frage ist, was man unter "minimal-invasiv" versteht: (1) Möglichst knappe und wenig kreative Schnitte in den Gesetzestext oder (2) eine Stimmenverwertung, die so dicht wie möglich am bisherigen Wahlgesetz liegt.

---

Als das Verfassungsgericht letzten Herbst die Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen abschaffte, hatten wir es mit einem kleinen Gesetzesschnitt zu tun, der allerdings zu einer erheblich veränderten Sitzzuteilung bei kommenden Wahlen zum Europaparlament führen wird.
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juli 2012 - 23:26 Uhr:   

Was bedeutet beim Wahlrecht eigentlich minimalinvasiv? Geht es da um Änderungen oder um Auswirkungen im Ergebnis? Voller Ausgleich z.B. wäre was die notwendigen Änderungen im Geetz angeht doch relativ einfach, d.h. das Verfasungsgericht könnte in 1-2 Sätzen sagen wie es läuft bis der Bundestags ein neues Gesetz verabschiedet hat. Aber in den Auswirkungen könnte es schon happig werden da es garnict so unwahrscheinlich wäre das Überhangmandate der CSU den Bundestag ziemlich aufblähen würden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 00:02 Uhr:   

"Minimalinvasiv" ist ein Kampfbegriff, der bei jedem was Anderes bedeutet.

Wie soll man das in 1–2 Sätzen in einen eindeutig definierten Ausgleich umwandeln (abgesehn davon, dass damit das negative Stimmengewicht bleibt)? Wirklicher Vollausgleich wär noch relativ einfach, aber da muss man mit 300 oder mehr Ausgleichsmandaten rechnen, was wohl niemand will (die CSU ist da das geringste Problem).

Falls das Bundesverfassungsgericht was anordnet, wird es kein Änderungsgesetz sein, aber das System muss so klar beschrieben sein, dass es sich eindeutig anwenden lässt. Wenn noch ein Gesetz für die Details notwendig wär, könnte es gleich alles dem Bundestag überlassen.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 00:11 Uhr:   

Minimal invasiv heißt, dass der Geist des Gesetzes so weit wie möglich (und verfassungsgemäß) gewahrt bleibt. Und niemand greift das Wahlgesetz an, weil es erreichen will, dass die für Parteien >5% / mit 3 Direktmandaten / mit Minderheitenstatus abgegebenen Stimmen proportional die Parteienstärken im Bundestag bestimmen. Angegriffen wird die Ausnahme von dieser Regel.
Das BVG wird sich hüten, die Regel eigenmächtig abzuändern, nur um das Problem der Ausnahme zu lösen. Die Regel ist nämlich absolut unumstritten.

Minimal invasiv orientiert sich am Ergebnis - wenn man den Ausdruck nur rein formalistisch und nach Textverarbeitungsaufwand bewertet, hat man nichts verstanden. Das Entfernen der Silbe "un" aus Art. 1 Abs. 1 des GG zum Beispiel würde nur 2 Buchstaben entfernen, aber wäre aufgrund seiner sinnentstellenden Wirkung maximal-invasiv.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 00:50 Uhr:   

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass das BVerfG ein Grabenwahlsystem anordnen wird. Die Auswirkungen auf Politik und Parteiensystem wären zu groß und sollten schon deshalb dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Und letzterer hat das Grabenwahlrecht ja schon einmal verworfen.

Mein Tipp ist, dass die Richter Ausgleichsmandate wollen. Die kennen sie schon aus verschiedenen Länderwahlrechten und da Juristen eher strukturkonservativ denken, wird ihnen diese Lösung am ehesten zusagen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 00:31 Uhr:   

Die Politiker wollen wiedergewählt werden. Und wenn sie für so unpopuläre Verträge wie ESM/Fiskalpakt stimmen, dann deswegen, weil sie bei einem Nein eine schlimmere Krise befürchten, wegen der sie erst recht nicht mehr gewählt würden.

@Frank Schmidt
Sehr schöne Formulierung, die ich einfach nochmal wiederhole, damit man sieht, dass sie doch zumindest von einem Leser registriert wurde.
a) Wenn sie stimmt, muss die jetzige Krise wirklich verdammt übel sein.
b) Wenn sie stimmt, würden die Politiker zumindest jetzt so handeln, wie sie unter den genannten Voraussetzungen handeln sollten.

Nichts ist so schlecht, dass es nicht zumindest als abschreckendes Beispiel dienen kann. Im Verhältnis dazu ist das jetzige Wahlrecht zwar änderungsbedürftig, hat aber weder Wirtschaftskrisen noch Pleiten oder Hungersnöte ausgelöst. Es hat nicht einmal Arbeitsplätze vernichtet. Die Diskussion über ein neues Wahlrecht ist deshalb glücklicherweise weitgehend Selbstzweck. Mag uncool sein, dass auf dieser Seite zu sagen. Aber die Relevanz wird von der Politik geringer gesehen als die Einführung von elektronischen Torrichtern im Bundesligafußball. Selbst das BVerfG wird nur deshalb etwas "machen", weil gewisse Verfassungsspielregeln beachtet werden müssen, ob nun im Ergebnis relevant oder nicht. So wird das Ergebnis auch aussehen. Aber macht nichts:

Wer bis zum Hals in der Gülle steht, sollte den Kopf nicht hängen lassen ....

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