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Archiv bis 20. Juli 2012

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Negatives Stimmgewicht & Bundesverfassungsgericht » Archiv bis 20. Juli 2012 « Zurück Weiter »

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 15:00 Uhr:   

Und da kommst du ausgerechnet auf einen Vollausgleich? Das ist doch völlig absurd. Es existiert nichtmal eine Oberverteilung auf die Parteien, geschweigedenn irgendein Anhaltspunkt, wie man ausgleichen sollte. Das ist ein komplett anderes Wahlsystem. Beim Grabenwahlrecht ist nur die Streichung der Verrechnung nötig sowie das Ersetzen von "Wähler" durch "gültige Erststimmen" oder "Wahlberechtigte" (optional noch Anpassung der Nachrückregelung). Und wenn man dann noch die "Reststimmenverwertung" streicht oder auf zweitstimmenunabhängige Quoten umstellt, ist es im Gegensatz zum Ausgleich sogar schon wirksam.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 17:15 Uhr:   

Das BVerfG könnte für die kommende Wahl Überhangmandate grundsätzlich zulassen, sollte aufgrund der aktuellen Entwicklung des Parteienspektrums und dem veränderten Wählerverhalten jedoch Ausgleichsmandate dafür anordnen. Dadurch ergibt sich kein Widerspruch zu bisherigen und ähnlichen Entscheidungen und das Verhältniswahlrecht würdigt als oberster Grundsatz entsprechend gewürdigt. Ähnlich könnte bei übrigen Streitpunkten verfahren werden.

Damit bleibt dem Bundestag die Entscheidungskompetenz und er kann jederzeit ein geeigneteres BWG verabschieden, hat aber den "schwarzen Peter". Falls es zu zahlreichen Ausgleichsmandaten kommt, wird er sich dafür rechtfertigen müssen.

Warum sollte das BVerfG einen eigenen Wahlrechts-Vorschlag machen? Das ist Aufgabe der Volksvertretung - also des Bundestags - und dabei sollte es bleiben. Das BVerfG darf seine Kompetenzen nicht überschreiten und auch nicht als "Notgesetzgeber" fungieren.

@tempelhueter
Einzelbewerbungen sind meines Wissens zuletzt 1949 durchgekommen (z.B. Freudenberg aus Wertheim.) Es ist also tatsächlich eine Alibiveranstaltung, denn seither sind mir keine auch nur annähernd erfolgreichen Kandidaturen bekannt. Ein Fall war 2005 der CDU-Dissident Martin Hohmann in der Hochburg Fulda, aber auch da setzte sich der Unions-nominierte Nachfolger sehr deutlich durch.

Einzelbewerbungen waren und sind eine reine Alibiveranstaltung - bisher hat es noch kein einziger Einzelbewerber geschafft. 1949 gab es nur eine Stimme, die Zweitstimme wurde erst 1953 eingeführt. Unsere Politik ist schon seit zwei Generationen (=60 Jahre) ausschließlich in den Händen der Parteien. Unser Staat ist nicht viel demokratischer als die DDR, UDSSR oder China. Weder Präsident, Kanzler noch BVerfG werden vom Bürger gewählt und "Volksvertreter" wird man nur über eine Partei. Demokratie steht (für Juristen) meist nur auf dem Papier, unsere Gesellschaft praktiziert sie aber nicht (siehe aktuell Meldegesetz). Volksbegehren und -entscheide sind da Lichtblicke - nur sucht man die auf Bundesebene vergebens.

Hohmann war CDU-Abgeordneter und damit ein Sonderfall (ein Musterbeispiel, denn als Partei-Abgeordneter hat er geltende Gesetze wohl weder gelesen noch verstanden). Solche "Experten" schimpfen sich "Volksvertreter" und machen in unserem Namen seit zwei Generationen Gesetze.

@Holger81
Man kann die Möglichkeit von Einzelbewerbern auch ohne Direktmandate erhalten...

Danke für die Anregung - bitte an den Bundestag (Fraktionen, Petitionsausschuss) weiterleiten. Dort sollte man sich bei Gestaltung des neuen Wahlrechts dazu entsprechende Gedanken machen. Mir geht es darum, die Einzelbewerber nicht einfach zu vergessen. Politik darf nicht allein von Parteien dominiert werden - Einzelbewerber sind da (zumindest theoretisch) eine Alternative.

@Ratinger Linke
Naja, du hast ja auch noch eine Partei in der Rückhand, die dank dem Antreten in Berlin erst nach der Bundestagswahl 2017 abläuft ...

Für mich (und uns) wäre das auch egal - als "Selbsthilfe-Einrichtung" für parteifreie Einzelbewerbungen geht es mir/uns hier um das Prinzip.

...(interessant übrigens die Bestimmung, dass Wahlen zu wiederholen sind, wenn sie nicht das vorher festgelegte Ergebnis gebracht haben).

Schön, endlich mal jemand, der sich mit unserer Wahlordnung beschäftigt :-). Das "festgelegte Ergebnis" beruht ursächlich immer auf dem (Erststimmen-)Ergebnis der letzten Wahl. Die Bundestagswahl 2009 war für uns quasi die Vorwahl für die Listen-Aufstellung zur Bundestagswahl 2013 - gewertet werden dabei die Erststimmen-Ergebnisse der Einzelbewerber. Die Bundestagswahl 2013 ist für uns die "Vorwahl" für die EU-Liste 2014 sowie die Bundestagswahl 2017.

So ist unser theoretischer Ansatz - lt. geltenden Wahlrecht haben natürlich auch bei uns unvermeidlich die Mitglieder in geheimer Wahl immer das letzte Wort.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 19:01 Uhr:   

@Werner Fischer:
"Die Bundestagswahl 2009 war für uns quasi die Vorwahl für die Listen-Aufstellung zur Bundestagswahl 2013"

Wobei die Unabhängigen 2009 nicht angetreten sind und deshalb keine Kandidaten gemäß § 1 Abs. 4 Wahlordnung existieren (oder nur die von 2005). Außerdem ist irgendwie noch der Regionalproporz zu berücksichtigen, und die Details können bzw. müssen die Kandidaten untereinander und mit dem Bundesvorstand auswatten. Was bei Konkurrenz um eine Wahlkreiskandidatur (mehrere sind ja komischerweise nicht erlaubt) passiert, ist garnicht geregelt.

Allgemein sind die Wahlen in völlig verschiedenen Wahlkreisen und in immensem zeitlichen Abstand als Vorwahl nicht besonders geeignet. Man kann das auch als Methode zur Pfründesicherung der Kandidaten betrachten. Ob das eine Wahlprüfung überstehn würde, ist fraglich.

Allerdings seh ich durchaus, dass § 21 BWG eine Einschränkung ist, die zwar besonders unvernünftige Aufstellungsmethoden ausschließen will, dabei aber genauso die besonders vernünftigen trifft (bei den Regeln auf niedrigeren Ebenen teils noch stärker). Richtige Vorwahlen wären schon eine sinnvolle Möglichkeit, sind aber meistens nicht erlaubt (in Bayern erfolgt die Aufstellung auf kommunaler Ebene allerdings grundsätzlich öffentlich und nicht nur durch die Parteimitglieder; auch faktische Einzelbewerber brauchen eine derartige Bestätigung).
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 19:50 Uhr:   

@tempelhueter, @Wähler
Es ist einfacher eine Regelung zu streichen oder auszusetzen, als eine
Neue zu formulieren. Warum sollte sich das Gericht die Arbeit für eine nicht zur Anwendung vorgesehene Zwischenlösung machen?
Das spricht gegen vermeidbare neue Detailregelungen darin, also gegen offene Listen, Vollausgleich oder das Streichen ausgewählter Direktmandate.

@Werner Fischer
Es gab bisher drei erfolgreiche unabhängiger Direktkandidaten, alle 1949 und die hatten alle die Unterstützung einer Partei.
http://www.wahlrecht.de/lexikon/parteilose.html
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 20:07 Uhr:   

@Martin Fehndrich:

Die Unterstützung welcher Partei hatte denn der Flüchtlingskandidat Ott. Die "Notgemeinschaft" war ja nicht lizensiert worden, also nach damaliger Rechtslage gerade keine Partei.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 20:57 Uhr:   

@Tempelhüter
Der Vergleich mit dem Europawahlgesetz ist doch völlig verfehlt. Das Europawahlgesetz wurde nur die 5%-Hürde für verfassungswidrig erklärt, das Gesetz ist mit dieser Maßgabe problemlos anwendbar. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, das Wahlrecht anderweitig zu modifizieren, wenn ihm das bisherige Wahlrecht, aber ohne 5%-Hürde nicht gefällt. Er kann z. B. Mehrpersonenwahlkreise einführen oder auf d’Hondt umstellen und so die Hürde wieder anheben (Mehrheitswahl würde nicht gegen das GG, aber gegen Europarecht verstoßen).

Beim Bundeswahlgesetz ist der Zustand grundlegend anders. Denn hier lässt sich – außer was Abs. 2 a betrifft – ein verfassungsmäßiger Zustand gerade nicht allein dadurch herstellen, dass Änderungsgesetz für verfassungswidrig erklärt wird. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, selbst eine Regelung zu schaffen. Nur weil das Fehlen eines verfassungsgemäßen Bundeswahlgesetzes zu sehr schweren Komplikationen führen kann und ein Verwerfung allein zu keinem verfassungsgemäßen Zustand führt, könnte das BVerfG ausnahmsweise eine Lösung für den Fall vorgeben, dass der Gesetzgeber nicht rechtzeitig eine verfassungsgemäße Neuregelung trifft. Die wird sich aber dann sicher minimalinvasiv sein.

Radikaländerungen hätten auch das Problem, eventuell mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zu kollidieren. Eine Streichung der Wahlkreise würde das Wahlvorschlagsrecht auf Parteien beschränken (was lt. BVerfG verfassungswidrig wäre) und ein Grabenwahlrecht würde die Rechtfertigung der 5%-Hürde untergraben.


@Wilko
"Ich habe mich daraufhin zu Wort gemeldet und darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Verhältniswahlsystems sogar noch sehr viel stärker personalisierende Elemente denkbar sind als es die Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen darstellt."
Ein eigentlich ziemlich offenkundiger Befund angesichts der vielen Praxisbeispiele, aber leider wenig verbreitet. Darauf deutet ja allein schon, dass die Frage überhaupt gestellt wurde.

"Deshalb ist auch nicht einzusehen, warum die Mehrheitswahl in der ständigen Rechtsprechung einen Sonderstatus genießt und dem Gesetzgeber erlaubt, beliebig von der Erfolgswertgleichheit abzuweichen."
Das ist kein zwingender Schluss. Man kann Mehrheitswahl auch anders rechtfertigen.

"Ich habe daher an die Richter appelliert, diese Rechtsprechnung aufzugeben und endlich aus der Wahlrechtsgleichheit in Artikel 38 GG einen einheitlichen Maßstab abzuleiten. Und soll das nicht auf die bloße Chancengleichheit darauf hinauslaufen, am Ende von einem ungerechten Ergebnis zu profitieren (wie die Mehrheitsprämie in Italien/Griechenland), kann dieser Maßstab nur die Erfolgswertgleichheit sein."
Ich sehe nicht, warum die Richter sich zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrheitswahl äußern müssten. Um zum Ergebnis zu kommen, dass Überhagmandate verfassungswidrig sind (wenn die Richter das überhaupt tun), ist es gar nicht nötig, die Rechtsprechung bezüglich Mehrheitswahl aufzugeben. Es reicht aus, das Bundestagswahlrecht richtigerweise als Verhältniswahl (und nicht als "Mischwahlsystem") einzustufen. Was ein gerechtes Ergebnis ist, da könnten gerade die konservativen Richter anderer Meinung sein. Ein prominenter Ex-Verfassungsrichter befand ja unlängst die 5%-Hürde für zu niedrig, weil es angeblich zu viele Parteien gebe.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 22:46 Uhr:   

@Martin Fehndrich

Die 3 "Einzelbewerber" stehen in den Jahrbüchern des Bundestages, das ist mir durchaus bekannt. 1949 gab es noch kein Zweistimmen-Wahlrecht, daher ist das nicht vergleichbar und unter völlig anderen Voraussetzungen zustande gekommen. Das jetzige Wahlrecht (Erststimme/Zeitstimme) wurde erst 1953 geschaffen und da gab es noch keinen einzigen erfolgreichen Einzelbewerber - Infos dazu siehe http://unabhaengige.info

@Ratinger Linke
Ist hier zwar der falsche Platz, aber in aller Kürze: UNABHÄNGIGE sind Partei, weil Einzelbewerber nicht überall zulässig sind. Bürger soll aber auch ohne Partei kandidieren dürfen - wir stehen bereit, das Monopol mit ihnen zu brechen.

2009 sind etliche UNABHÄNGIGE angetreten - allerdings wie meist als Einzelbewerber. Kleine Hilfe, wo Volksentscheide draufsteht, verbergen sich oft UNABHÄNGIGE dahinter - und das ist gut so. Bürgerbeteiligung soll nicht von Parteien missbraucht werden.

Es gab 2009 immerhin 166 Einzelbewerber, die alle unter § 1 (4) fallen. Wir unterstützen alle Einzelbewerber, die unsere Ziele akzeptieren. Wie viele davon den Weg zu uns finden, bleibt ihnen überlassen. Landeslisten von uns wird es auch 2013 kaum geben, denn einige haben inzwischen ihren Weg zu Parteien wie PIRATEN oder FREIEN WÄHLERN gefunden. Diese können sich unserer fachlichen Unterstützung bedienen, falls sie das wollen. Wir sind politischer Dienstleister (so gut wir können) - also das, was die Parteien seien sollten, aber kaum noch sind.

Auch so kann man Politik beeinflussen, nur schafft man sich damit keine eigene Machtbasis - wir bleiben allein der Sache verpflichtet.

Spezielle Fragen klär ich gern, dann aber bitte direkt per E-Mail, nicht hier im Forum.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 10. Juli 2012 - 01:48 Uhr:   

2009 hat es auch schon einen Piraten gegeben, der unter dem Volksentscheide-Label kandidiert hat (der einzige Doppelbewerber, der im Wahlkreis nicht für seine Listenpartei kandidiert hat; Piraten waren im Wahlkreis unvertreten).

Willi Weise will übrigens 2013 auch Zweitstimmen (beim Bundeswahlleiter aber nicht registriert). Zwischendurch war da mal Werbung für die Unabhängigen. Die Verflechtungen und Intrigen zwischen den Kleinstparteien sind teils schwer durchschaubar.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 10. Juli 2012 - 07:59 Uhr:   

Wie schon erwähnt, UNABHÄNGIGE unterstützen Einzelbewerber, die unsere Ziele akzeptieren. Dieses Angebot gilt generell und ging auch an Willi Weise. Wie wir erfahren haben, spielen Ziele wie "Bürgerbeteiligung" dort allerdings kaum eine Rolle. Daher gibt es derzeit keine Verbindungen zu diesem m.E. esoterische angehauchten Projekt.

Einzelbewerber können jederzeit auf Parteilisten kandidieren, falls die Partei sie aufstellt. Und Parteimitglieder können als Einzelbewerber antreten, riskieren damit aber oft einen Parteiausschluss.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Juli 2012 - 00:15 Uhr:   

Dass Einzelbewerber gleichzeitig auf Listen kandidieren dürfen, gilt allerdings nicht überall. In Niedersachsen ist das z.B. nicht zulässig; ähnlich bei der Kandidatur für 2 verschiedene Parteien.

Praktisch können Listenkandidaten immer auch als Einzelbewerber auftreten (wo es erlaubt ist), weil die Listenaufstellungen in aller Regel recht früh stattfinden. Gibt halt eventuell später Probleme, aber verhindern kann eine Partei eine solche Doppelkandidatur kaum.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Juli 2012 - 15:31 Uhr:   

@Thomas Frings
Minimalinvasiv hieße sich an Detailregelungen zu machen mit dem Risiko etwas zu übersehen und die Übergangslösung zu manifestieren. Normenklar wär das auch nicht.

@Wähler
Es geht nicht darum, ob sie als Partei lizensiert war oder nicht, sondern daß eine parteiähnliche Organisation hinter ihm stand, er also nur begrenzt "unabhängig" war. Unterstützt hat ihn auch die lizensierte Partei "Sammlung zur Tat", aber ob die ihm die entscheidenden 1001 Stimmen gebracht hat?
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 13. Juli 2012 - 21:08 Uhr:   

Eine Übergangsregelung kommt ganz sicher dann, wenn es bis zur BTW 2013
erwiesenermaßen (Feststellung vom BVerfGE) kein verfassungskonformes
Wahlgesetz gibt. Also, urteilt das BVerfGE, dass das aktuelle BWG
verfassungswidrig ist und wird kein neues Gesetz verabschiedet, dann
gibt es eine Übergangsregelung vom BVerfGE.

Möglich ist (rein spekulativ), dass das BVerfGE schon im nächsten Urteil
eine Übergangsregelung "im Namen des Volkes!" anordnet, welche zu einem
bestimmten Termin - sagen wir (spekulativ) am 1.1.2013 - in Kraft tritt.
Das würde dem Gesetzgeber immer noch die Möglichkeit lassen, auch nach
dem Urteil ein akzeptables Gesetz zu verabschieden, welches für die Wahl
2013 verwendet werden kann. Falls es wieder Klagen gibt und das BverfGE
Verfassungswidrigkeit feststellt, greift die Übergangsregelung.

Ein Grabensystem ist in der Tat in gewisser Weise konsequent: Da der
Gesetzgeber offenbar nicht in der Lage ist Mehrheitsprinzip und
Verhältnisprinzip verfassungskonform zu verbinden, werden diese
problematischen Teile hölftig bzgl. der Sitze getrennt. So eine
Übergangsregelung übt wohl auch einen gewissen Druck auf die FDP aus
(wobei ich damit keineswegs unterstelle, dass das in der Absicht des
BVerfGE liege). Die FDP wird sich mit der Union oder der Opposition eher
auf etwas anderes einigen, als nach einem Grabensystem wählen zu wollen
(lassen).

Ferner: Wenn das BVerfGE eine Übergangslösung entwerfen muss, dann ist -
in diesem speziellen Fall! - nicht nur der rechtliche Status
ausschlaggebend, sondern auch der politische. Der Grund: Die Situation,
ein BWG auf Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen, ist eine ganz andere,
als selbst ein (temporäres) "Wahlgesetz" - "im Namen des Volkes!" -
anzuordnen; hier würde das BVerfGE in der politischen Gestaltung massiv
aktiv. Insofern - weil eben das BVerfGE selbst kreativ wird - muss es
eigentlich wissen was das Volk will. Nochmal, das BVerfGE muss, wenn es
den rechtlichen Zustand von Gesetzen prüft, nicht selbst kreativ
hinsichtlich eines neuen Gesetzes werden. Aber wenn es quasi ein
temporäres Wahlgesetz verabschiedet, dann wird es diesbzgl. politisch
kreativ. Das ist wohl das Letzte, was das BVerfGE will. Wenn das BVerfGE
ein Grabensystem "im Namen des Volkes" anordnet, dann könnte es sein,
dass das Volk so etwas überhaupt nicht haben will; das Volk will
vielleicht eine Verhältniswahl. Ich glaube daher nicht, dass das BVerfGE
politisch so aktiv wird.

Das BVerfGE hat in seinem Urteil zum NSG 2008 noch zwei weitere
"denkbare" Varianten erwähnt, wobei die eine Variante auf das
Kompensationsmodell hinausläuft. Auch dieses Modell könnte in die engere
Wahl für eine Übergangsregelung kommen (wenn das BVerfGE jetzt schon
weiß, dass die bzgl. NSG "nachrangigen" Probleme verfassungskonform
sind). Mittlerweile bin ich doch sehr skeptisch, ob eine Kompensation
verfassungskonform ist. Der Grund: Der Wähler hat nur die Möglichkeit
Entitäten des Landesverbandes einer Partei zu wählen (modulo
Unabhängige). Diese Stimme sollte das gleiche Gewicht haben wie die
Stimmen der Wähler anderer Länder; der Wähler in einem Land hat eben
überhaupt nicht die Möglichkeit (nicht den Einfluss), eine andere
Landesliste direkt zu wählen!

Vielleicht ist das für das BVerfGE nachrangig bzgl. NSG, aber das heißt
noch nicht, dass diese Chose verfassungskonform ist. Also, auch hier ist
nichts klar. Daher wird es IMHO auch so eine Übergangsregelung nicht
geben.

Die andere Variante, nämlich die Trennung von Landeslisten, ist
gegenüber den anderen Varianten weniger aussagekräftig bzw. nicht so
konkret; wie man diese Variante in absurder Weise interpretieren kann,
hat uns die Koalition mit ihrem BWG gezeigt. Das BVerfGE hätte hier nun
die Möglichkeit zum 1953'er Wahlrecht zurückzukehren und somit eine
tatsächliche Trennung durchzuführen.

Alle drei Varianten bergen sowieso gewisse Probleme in sich, gegen die
auch geklagt werden könnte. Das BVerfGE hätte noch die Möglichkeit, eine
reine Verhältniswahl oder auch eine Mehrheitswahl anzuordnen. Aber alle
diese Varianten halte ich für tendenziös, und man könnte ähnliche Gründe
wie oben angeben, weshalb man darauf verzichten sollte. Ich glaube, dass
das BVerfGE nicht umhin kommt, das aktuelle BWG minimal invasiv
abzuändern, auch wenn hier über Details nachgedacht werden muss. Die
Konsequenz - für mich - wäre, dass man zum 1953'er Wahlrecht als
Übergangslösung zurückkehrt. Das weitere wird dem Gesetzgeber
überlassen.


MfG Bobo.
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Juli 2012 - 15:11 Uhr:   

@Bobo:

"Ein Grabensystem ist in der Tat in gewisser Weise konsequent: Da der
Gesetzgeber offenbar nicht in der Lage ist Mehrheitsprinzip und
Verhältnisprinzip verfassungskonform zu verbinden, werden diese
problematischen Teile hölftig bzgl. der Sitze getrennt.2

Das ist falsch. Ein Grabensystem ist nicht konsequent. Wir haben keine "Verbindung" von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Wir haben ein Verhältniswahlrecht, dass um Wahlkreise ergänzt wird, die aber nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers auf die Verteilung der Sitze nach Parteien praktisch keinen Einfluß haben sollte und zunächst auch kaum hatte. Lediglich das veränderte Wahlverhalten der Bürger hat diesen Einfluß geschaffen. Einzig konsequent wäre es also, wenn das Verfassungsgericht das Wahlrecht wieder so auf die (vom Gesetzgeber gewollte) Verhältniswahl zurückstutzt, dass es entweder einen Verhältnisausgleich anordnet oder die Wahlkreise streicht (und im zweiten Fall gleichzeitig anordnet, dass auch Nicht-Parteien Landeslisten aufstellen dürfen).
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Juli 2012 - 20:59 Uhr:   

Leider ist der folgende Beitrag auch sehr lang, aber ich glaube wegen
des besseren Verständnis notwendig. :-( Das liegt einfach daran, dass
die Materie nicht so einfach ist.

Wähler schrieb:
> Wir haben keine "Verbindung" von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht.

Dann schau'n Sie doch 'mal hier:

Nach § 1, Abs. (1) BWG wählen die "wahlberechtigten Deutschen nach den
Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl".

und hier (Abs. 95 der BVerfGE 3. Juli 2008 zum "negativen Stimmgewicht"):

* "Der Gesetzgeber darf in Ausführung dieses Regelungsauftrags das
* Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheitswahl oder als
* Verhältniswahl gestalten. Er darf auch beide Wahlsysteme miteinander
* /verbinden/ [Hervorhebung von mir] [...], etwa indem er eine Wahl des
* Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach
* dem Verhältniswahlprinzip zulässt (Grabensystem), eine Erstreckung
* des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter
* Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder
* sich für eine andere Kombination entscheidet, wenn dabei die
* Gleichheit der Wahl im jeweiligen Teilwahlsystem gewahrt wird, die
* Systeme sachgerecht zusammenwirken und Unmittelbarkeit und Freiheit
* der Wahl nicht gefährdet werden."

Natürlich wurden in jedem Wahlgesetz seit 1953 die Prinzipien der
Mehrheitswahl und Verhältniswahl zu einem Gesamtsystem verbunden; das
ist doch gar keine Frage. Es kommt doch nur darauf an, dass diese
Prinzipien sachgerecht so miteinander verbunden werden, dass hieraus
keine Verfassungswidrigkeit entsteht, z.B. eine Verletzung der
Wahlgleichheit.

Vielleicht möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich bei unserem
Wahlrecht um kein sog. "Mischwahlsystem" handelt. Die Frage ist, was ist
überhaupt ein "Mischwahlsystem"? Vielleicht charakterisieren wir vorher
was ein reines Verhältniswahlrecht ausmacht:

(1) Bei einem Verhältniswahlrecht werden alle Sitze proportional verteilt.

Im folgenden möchte ich nur das BWG 2008 betrachten. Ähnliche (oder z.T.
auch dieselben) Überlegungen gelten für das aktuelle BWG.

Das BWG 2008 verteilt nicht alle Sitze nach Proporz; es verteilt
"vorbehaltlich" eine nominale Hausgröße (evtl. etwas verkleinert wegen
der bekannten Ausnahmefälle) nach Proporz. Entstehen aber
Überhangmandate in einem Umfang, so dass der Proporz "wesentlich" (also
über unvermeidliche Ungenauigkeiten etwa des Divisorverfahrens nach
Sainte-Lague hinaus) gestört wird, dann ist es offensichtlich, dass
nicht alle Sitze nach Proporz verteilt werden. Da Überhangmandate in so
einem großen Umfang entstehen, folgt mit (1), dass das BWG 2008 (de
facto) kein Verhältniswahlrecht ist. Wir haben also

(2) Das BWG 2008 und auch das aktuelle BWG ist kein Verhältniswahlrecht.

Dabei ist es völlig irrelevant was der Gesetzgeber ursprünglich, also
etwa im Jahre 1956, wollte. Die Situation hat sich geändert. Heute weiß
der Gesetzgeber, dass auch über 20 Überhangmandate auftreten können. Und
er hat sich (in der MEHRHEIT) dennoch für die Erhaltung von
Überhangmandaten entschieden. Diese Fakten sollte man einfach mal zur
Kenntnis nehmen.

An dieser Stelle ein Beispiel: Auf das Stimmenergebnis der BTW 2009 wird
das BWG 2008 angewendet mit der Ausnahme, dass die Sperrhürde ignoriert
wird. Also BWG 2008 ohne 5%-Hürde:

1. Oberverteilung.

Sitzzuteilungsverfahren: Stationäres Divisorverfahren
Anzahl Parteien .......: 27
Sitze (total, nominal) : 598
Summe Zweitstimmen ....: 43371190
Summe Sitze (berechnet): 598
Stat. Rundungswert ....: 1/2 (Webster bzw. Sainte-Lague)
Divisor ...............: 72700
Divisor Interval ......: (19980976/275, 23656554/325)

Partei | Zweitstimmen | Sitze | Quote | StA
----------------------+--------------+-------+--------+-------
SPD | 9990488 | 137 | 137,74 | 23,03
CDU | 11828277 | 163 | 163,08 | 27,27
FDP | 6316080 | 87 | 87,08 | 14,56
DIE LINKE | 5155933 | 71 | 71,08 | 11,88
GRÜNE | 4643272 | 64 | 64,02 | 10,70
CSU | 2830238 | 39 | 39,02 | 6,52
NPD | 635525 | 9 | 8,76 | 1,46
REP | 193396 | 3 | 2,66 | 0,44
FAMILIE | 120718 | 2 | 1,66 | 0,27
Die Tierschutzpartei | 230872 | 3 | 3,18 | 0,53
PBC | 40370 | 1 | 0,55 | 0,09
MLPD | 29261 | 0 | 0,40 | 0,06
BüSo | 38706 | 1 | 0,53 | 0,08
BP | 48311 | 1 | 0,66 | 0,11
PSG | 2957 | 0 | 0,04 | 0,00
Volksabstimmung | 23015 | 0 | 0,31 | 0,05
ZENTRUM | 6087 | 0 | 0,08 | 0,01
ADM | 2889 | 0 | 0,03 | 0,00
CM | 6826 | 0 | 0,09 | 0,01
DKP | 1894 | 0 | 0,02 | 0,00
DVU | 45752 | 1 | 0,63 | 0,10
DIE VIOLETTEN | 31957 | 0 | 0,44 | 0,07
FWD | 11243 | 0 | 0,15 | 0,02
ödp | 132249 | 2 | 1,82 | 0,30
PIRATEN | 847870 | 12 | 11,69 | 1,95
RRP | 100605 | 1 | 1,38 | 0,23
RENTNER | 56399 | 1 | 0,77 | 0,13
--------------------------------------------------------------

Union und FDP haben zusammen 163 + 39 + 87 = 289 Sitze. Das ist weniger
als die absolute Mehrheit. Bei Anwendung der 5%-Hürde hätte schwarz-gelb
übrigens auch schon in der Oberverteilung die absolute Mehrheit. (Also,
schon wegen der 5%-Hürde ist BWG 2008 kein (reines) Verhältniswahlsystem.
Man muss hierbei beachten, dass das Maß für die Güte eines reinen
Verhältniswahlsystems die Abweichung von der Erfolgswertgleichheit bzw.
vom Proporz ist. Auch wenn ein zwingender Grund vorliegen möge, die
Wahlgleichheit zu verletzen, so ist sie eben dennoch verletzt, und der
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Wahlsystem noch ein
Verhältniswahlsystem ist, hat sich damit (vor allem aus Sicht des
Wählers) ja nicht verschoben.)

2. Nach der Unterverteilung und Verrechnung der Direktmandate ergeben
sich nach meiner Rechnung 34 Überhangmandate, nämlich

CDU: 27, CSU: 6 und SPD: 1. Hier stelle ich nur die Ergebnisse vor, die
sich für die CDU ergeben:

Sitzzuteilungsverfahren: Stationäres Divisorverfahren
Anzahl Landeslisten....: 15
Sitze (total, nominal) : 163
Summe Zweitstimmen ....: 11828277
Summe Sitze (berechnet): 163
Stat. Rundungswert ....: 1/2 (Webster bzw. Sainte-Lague)
Divisor ...............: 71720
Divisor Interval ......: (358578/5, 2943060/41)

Lnd-Li | Zweitstimmen | Sitze | Quote | StA
--------+--------------+-------+-------+-------
SH | 518457 | 7 | 7,14 | 4,38
MV | 287481 | 4 | 3,96 | 2,43
HH | 246667 | 3 | 3,39 | 2,08
NI | 1471530 | 21 | 20,27 | 12,44
HB | 80964 | 1 | 1,11 | 0,68
BB | 327454 | 5 | 4,51 | 2,76
ST | 362311 | 5 | 4,99 | 3,06
BE | 393180 | 5 | 5,41 | 3,32
NW | 3111478 | 43 | 42,87 | 26,30
SN | 800898 | 11 | 11,03 | 6,77
HE | 1022822 | 14 | 14,09 | 8,64
TH | 383778 | 5 | 5,28 | 3,24
RP | 767487 | 11 | 10,57 | 6,48
BW | 1874481 | 26 | 25,83 | 15,84
SL | 179289 | 2 | 2,47 | 1,51

Verrechnung mit den Direktmandaten: Dabei bedeutet im folgenden

LM: Listenmandat
DM: Direktmandat
ÜM: Überhangmandat
Si: Endgültige Anzahl der Sitze

CDU
----------------------
LM, DM, ÜM, Si
----------------------
SH 7, 9, 2, 9
MV 4, 6, 2, 6
HH 3, 3, 0, 3
NI 21, 16, 0, 21
HB 1, 0, 0, 1
BB 5, 1, 0, 5
ST 5, 4, 0, 5
BE 5, 5, 0, 5
NW 43, 37, 0, 43
SN 11, 16, 5, 16
HE 14, 15, 1, 15
TH 5, 7, 2, 7
RP 11, 13, 2, 13
BW 26, 37, 11, 37
SL 2, 4, 2, 4
----------------------
163, 173, 27, 190


Wegen der 34 Überhangmandate erhält man eine Gesamtsitzzahl von 632
Sitzen, wobei die CDU 190, die CSU 45 und die FDP 87 Sitze bekommt.
Damit hat schwarz-gelb 322 Sitze und somit die absolute Mehrheit. Dabei
ist der Quotient 322/632 immer noch kleiner als der Quotient 332/622,
der sich nach der tatsächlichen Sitzverteilung gemäß BWG 2008 (also mit
Sperrhürde) ergibt. Diesbzgl. wird die Verzerrung mit der Sperrhürde
noch vergrößert, obwohl - relativ gesehen - die Sperrhürde die Anzahl
der Überhangmandate teilweise kompensiert, allerdings nur deshalb, weil
die ganz kleinen Parteien nun aus der Rechnung herausfallen und damit
weitere Sitze für überhängende Parteien entstehen, die mit
Direktmandaten verrechnet werden können. Wenn man also die unverfälschte
Verhältniswahl zum Maßstab macht, dann haben wir schon jetzt eine Anzahl
von Überhangmandaten, welche Fraktionsgröße überschreitet, wobei die
Verzerrung hier kleiner ist als wenn noch die 5%-Hürde hinzugenommen
wird.

Man sieht hier ganz deutlich, dass man es nicht mehr mit einem
Verhältniswahlsystem zu tun hat. Theoretisch kann auch der Fall
eintreten, dass eine Partei keine absolute Mehrheit hat, aber mit
Überhangmandaten schon.

Zur Konsequenz eines Grabenwahlsystems: Technisch und auch juristisch
gesehen, also insbesondere nicht verfassungspolitisch, ist die
Anordnung eines Grabensystems insofern konsequent, weil die Prinzipien
jeweils getrennte Anwendung finden. Verbunden werden hier diese
Prinzipien im Gesamtsystem, also in der Sitzzuteilung im Gremium. Hier
muss ich noch erwähnen, dass es mir um das Verständnis der Position
Tempelhüters geht. Ich habe seine Ausführungen so verstanden, dass ein
Grabensystem eben in juristischer Weise konsequent sei. Dem kann ich
durchaus zustimmen. Allerdings wird das BVerfG bei der Anordnung einer
Übergangsregelung politisch aktiv kreativ. Im Gegensatz dazu ist das
BVerfG bisher bei einer Feststellung einer Verfassungswidrigkeit von
Gesetzen allenfalls "passiv" (oder negativ) politisch aktiv geworden,
nämlich in dem Sinne, dass es einen Weg versperrt hat, ohne einen
speziellen Weg vorzugeben (selbst wenn es denkbare Alternativen erwähnt
hat). Die Anordnung einer Übergangsregelung greift massiv in die
Gestaltung der Politik ein. Sie gibt einen speziellen Weg vor; das ist
von einer ganz anderen Qualität. Damit aber sollte es - für meine
Begriffe jedenfalls - die bisherigen Entscheidungen und den Willen des
Gesetzgebers respektieren und sollte auch nicht die bisherige
verfassungspolitische Lage ignorieren. (Das tut es auch nicht, aber ich
wollte es nur 'mal erwähnen.) Erst aus diesem Grunde scheidet ein
Grabensystem, als eigene Gestaltung, aus.

Also, erstens, wir haben de facto kein Verhältniswahlrecht. Zweitens,
der Gesetzgeber entscheidet sich mit dem neuen BWG ein weiteres mal ganz
bewusst für ein Wahlsystem, welches Überhangmandate toleriert (es können
hier durchaus so viele ÜM anfallen wie im BWG 2008). Drittens, es ist
erkennbar, dass der Gesetzgeber kein Mehrheitswahlsystem und auch kein
Grabensystem haben will; der Status quo für kleine Parteien soll also
mindestens nicht verschlechtert werden. Damit bleiben meines Erachtens
zwei Optionen als Übergangslösung übrig:

1. Eine (reine) Verhältniswahl mit personalisierenden Elementen.

Diesbezüglich finde ich ja die Frage eines Richters interessant, ob eine
Verhältniswahl in dieser Weise denkbar sei. Die Frage könnte deshalb
gestellt worden sein, um eben zu sehen, ob es zwingende Gründe gibt,
Überhangmandate zu erhalten. Ist jedoch im Rahmen einer Verhältniswahl
eine "befriedigende" Personenwahl möglich, dann schlägt IMHO die
rechtliche Waage ganz deutlich in Richtung der Verhältniswahlfans aus.
;-) Aber es gibt ja noch die anderen Richter und vielleicht auch
Gegenargumente.

2. Ein ähnliches Wahlrecht wie 1953. Hier also im wesentlichen
eigenständige Wahlgebiete.

Das käme dem, was der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung herbeiführen
will, wohl noch am nächsten. Vielleicht orientiert man sich dabei an der
Anzahl der Wahlberechtigten oder aber an der letzten Wahlbeteiligung der
BTW 2009. Die Rechtfertigung, sich an der letzten Wahlbeteiligung zu
orientieren bzw. einen geeigneten Schätzer für die Länder zu finden,
ergibt sich daraus, dass man es hier mit einer einmaligen
Übergangsregelung zu tun hat. Wenn die Schätzer im Vorfeld so gut
gewählt wurden, dass die Verletzung der Wahlgleichheit bei der konkreten
Wahl 2013 vergleichsweise marginal ausfällt, dann gibt es keinen Grund,
hier so eine einmalige Regelung nicht zu installieren. Die Verzerrungen
durch 5%-Hürde und Überhangmandate sind weitaus größer als wenn man
einen guten Schätzer findet. Und genau das halte ich für die -
einmalige(!) - Lösung, die meiner Meinung minimal-invasiv bzgl. des
neuen BWG ist, wobei die Reststimmenverwertung, die eh in diesem System
nichts zu suchen hat, selbstverständlich als Unsinn entsorgt wird.


Ahoi Bobo.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Juli 2012 - 18:38 Uhr:   

"Natürlich wurden in jedem Wahlgesetz seit 1953 die Prinzipien der
Mehrheitswahl und Verhältniswahl zu einem Gesamtsystem verbunden; das
ist doch gar keine Frage."
Das Gesamtsystem ist eindeutig Verhältniswahl.

Im Übrigen halte ich endloses Spekulieren nicht für sinnvoll. In sechs Tagen sind wir schlauer.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Juli 2012 - 19:05 Uhr:   

Verhältniswahl ist das Grundprinzip der Parteienstärke, die Wirkkraft der Mehrheitswahl ist überwiegend auf die Vergabe der Parteisitze an konkrete Personen beschränkt.
Ein Veränderung dieser Identität des Wahlrechts gestattet das BVG vielleicht dem Gesetzgeber, aber gewiss nicht sich selbst! Ein Notwahlrecht hat eben nicht die Aufgabe, die Identität über den Haufen zu werfen.

Außerdem ist zu berücksichtigen: Wahlrechte, die von denen verabschiedet werden, die anschließend wieder als Kandidaten antreten, haben eine Art Selbsterhaltungsmechanismus. Nicht-große Koalitionen werden in ihren eigenen Reihen zum Beispiel zum Beispiel keine Mehrheit zusammenkriegen, um ein reines Mehrheitswahlrecht einzuführen, weil der kleine Koalitionspartner massive Mandatsverluste befürchten müsste. Eine Partei, die im Mehrheitswahlrechtssystem die überwältigende Mehrheit im Parlament mit nur ca. 40% bekommen hat, will sich auch nicht schaden.

Angenommen, der Notwahlrechtsgraben würde eine Unions- oder SPD-Alleinregierung produzieren, so würde diese Partei versuchen, diesen Zustand zu zementieren, indem sie ein dauerhaftes Grabenwahlrecht verankert. Dieser Identitätswechsel darf aber nicht per Umweg Notwahlrecht am Parlament vorbei durchgeführt werden.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Juli 2012 - 20:03 Uhr:   

@ Jan W.

Ist der Egoismus im Parteiensystem tatsächlich schon so ausgeartet? Nun, ich habe auch schon einige Erfahrungen auf dem Gebiet sammeln dürfen und fürchte, Ihre Analyse ist weitgehend zutreffend.

Dann sollte man aber auch in Betracht ziehen, dass Parteien zu ihrem eigenen Vorteil die Zukunft unseres Landes durch ESM und Fiskalpakt schwer belasten. Wehren kann sich der Wähler ja erst 2013 - und wird er dann Alternativen haben?
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Juli 2012 - 20:20 Uhr:   

Thomas Frings schrieb:
> Das Gesamtsystem ist eindeutig Verhältniswahl.

Das ist eine Behauptung, die Sie natürlich nicht belegen (können). Dagegen habe
ich gezeigt, dass wir kein Verhältniswahlrecht haben.


MfG, Bobo.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Juli 2012 - 22:03 Uhr:   

@Bobo:
""Nach § 1, Abs. (1) BWG wählen die "wahlberechtigten Deutschen nach den
Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl"."

Personenwahl kann man m.E. nicht mit Mehrheitswahl gleichsetzen. Eine reine Verhältniswahl, aber mit offenen Listen, oder z.B. ein "Single Transferrable Vote"-Wahlrecht, wären für mich auch eine "Personenwahl".

Es ist aber natürlich richtig, dass wir bisher keine reine Verhältniswahl zum Bundestag haben. Ich würde das bisherige Wahlrecht aber auch nicht unbedingt als "Verbindung von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht" bezeichnen: erstens fallen die Überhangmandate ja keineswegs proportional zum Erfolg einer Partei bei den 299 Direktwahlen an, sondern eher "chaotisch" (z.B. gewann bei der BTW 2005 die Union mehr Direktmandate, aber die SPD mehr Überhangmandate); zweitens haben die Überhangmandate alleine noch nie die politischen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag verändert, sie sind also (bisher) eine zu vernachlässigende Größe; im starken Gegensatz zur 5%-Hürde, die 1969, 1994, 1998 und 2002 die Mehrheitsverhältnisse zugunsten der entsprechenden Regierungen erst gekippt hat.

Ich denke daher "erst recht", dass ein angeordnetes Grabenwahlrecht sehr unwahrscheinlich ist; es würde zu viel größeren Abweichungen vom bisherigen Wahlrecht führen als ein "reines" Verhältniswahlrecht (plus 5%-Klausel), wenn man nicht die Anzahl der Wahlkreise drastisch (auf höchstens ca. 30-40!) reduzierte.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juli 2012 - 00:48 Uhr:   

@Bobo
"Das ist eine Behauptung, die Sie natürlich nicht belegen (können). Dagegen habe ich gezeigt, dass wir kein Verhältniswahlrecht haben."
Grundsätzlich sollen sehr wohl sämtliche Mandate proportional verteilt werden. Man kann überhaupt nur dann von "Überhangmandaten" sprechen, wenn man von Verhältniswahl ausgeht. Dass der Proporz nicht vollständig ist, ist trivial und bedarf keiner breitgewalzten Ausführungen.

@Holger 81
"Personenwahl kann man m.E. nicht mit Mehrheitswahl gleichsetzen."
Eben. Gibt ja auch in Deutschland reichlich Praxisbeispiele.

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