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Archiv bis 09. Juli 2012

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Negatives Stimmgewicht & Bundesverfassungsgericht » Archiv bis 09. Juli 2012 « Zurück Weiter »

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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juli 2012 - 21:02 Uhr:   

"Nachdem das Protokoll der Verhandlung von www.wahlrecht.de ins Netz gestellt wurde"
Wurde es? Ich kann es nicht finden (nur einen Link zu einer kurzen Zusammenfassung bei Mehr Demokratie).
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juli 2012 - 22:13 Uhr:   

Die schnelle Urteilsverkündung spricht eher dafür, dass sich die Richter einig sind und es zum Überhang garkeine Aussage geben wird.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juli 2012 - 22:29 Uhr:   

@Holger81: Hier ist es: http://www.wahlrecht.de/news/2012/2012070601.html
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juli 2012 - 22:33 Uhr:   

Ohne Aussage zu Überhang wär interessant, ob es ein Übergangswahlrecht gibt, das ja schon wieder eine Art Aussage ist.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juli 2012 - 22:34 Uhr:   

@Ratinger Linke:
Möglich ist dies schon, aber die Überschrift der Pressemitteilung des BVerfG bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf das Phänomen des "negativen Stimmgewichtes", sondern auch auf die "Überhangmandate": http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-052.html

Daher glaube ich schon, dass die Richter - wie im Fazit angedeutet - auch auf die Überhangmandate eingehen werden - in welcher Form auch immer.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 06. Juli 2012 - 23:50 Uhr:   

Der Name ist allerdings einfach von der mündlichen Verhandlung übernommen (abgesehn von der verschlechterten Typografie).

Die kurze Zeit spricht natürlich auch gegen eine konkrete Anordnung (oder für eine, die nicht zur Anwendung gedacht ist, was dann z.B. auch die Aussetzung der Personenwahl sein kann). Im einfachsten Fall kippen sie das jetzige Wahlrecht wegen negativem Stimmengewicht und sagen, dass sich die Überhangfrage je nach beschlossenem Wahlrecht neu stellen wird (oder auch nicht; das wär ja nicht neu). Das kann man kurz und schmerzlos mit minimaler Begründung machen, ohne dass ein Richter damit Probleme haben muss.
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nevermore
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 07. Juli 2012 - 10:15 Uhr:   

Es hieß doch schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dass sie noch vor der Sommerpause entscheiden würden. Außerdem war klar, dass Ende Juni/Anfang Juli die ESM- und Fiskalpaktklagen anstehen, da wollte man sicher die Wahlrechtsgeschichte schnell vom Tisch bekommen. Ich würde aus der Frist keine allzu weitreichenden Schlüsse auf die Entscheidung ziehen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 07. Juli 2012 - 11:55 Uhr:   

Wobei bei den Meldungen mit der Sommerpause nicht klar ist, was davon auf Missverständnissen oder haltlosen Gerüchten beruht hat. Das Bundesverfassungsgericht hat doch garkeine Sommerpause, und dass es vor der parlamentarischen Sommerpause (auf die sich einige Meldungen explizit bezogen haben) nichts wird, war ziemlich klar. So schnell ist es ja auch tatsächlich nicht gegangen.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 00:16 Uhr:   

@Bernhard Nowak
Negatives Stimmgewicht ist einer von vielen Aspekten der Überhangmandate, auf die die Richter eingehen können. Einige Aspekte wird das Gericht ansprechen, andere nicht.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 11:56 Uhr:   

Gerichtspräsident Voßkuhle hatte, wenn ich mich richtig erinnere, schon Monate vor Klageeinreichung in einem Fernsehinterview gesagt, dass das BVerfG sich mit dem Wahlrecht beschäftigt und nötigenfalls schnell reagieren kann. Von daher muss eine kurze Bearbeitungszeit grundlegende Veränderungen nicht ausschließen. Gleichwohl wird man wohl nach wie vor eine „minimalinvasive Lösung“ bevorzugen. Zum Grabenwahlrecht oder ähnlich massiven Neuerungen dürfte es also kaum kommen.
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tempelhueter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 18:26 Uhr:   

Vielen Dank für die Verhandlungsnotizen. Für Normalverbraucher ist das eine interessante Primärquelle, denn die Berichterstattung in den Zeitungen war nach dem Verhandlungstag denkbar dünn.

Mir ist die Frage eines Richters zur Möglichkeit einer Personalisierten Verhältniswahl ohne Mehrheitswahl-Komponente aufgefallen.

Denkbar wäre die Abschaffung aller Direktmandate bzw. der Erststimme - und im Gegenzug die Öffnung der Landeslisten. Die Personalisierung der Wahl wäre insgesamt sogar gestärkt, denn bei kleinen Parteien wie der FDP, den Grünen (Ausnahme Ströbele) und den Piraten spielt der Wahlkreiswettbewerb des bisherigen Systems praktisch keine Rolle.

Organisatorisch wäre die Umsetzung dieses Urteils kein Problem, denn die Wahlkreisnominierungen könnte man einfach abblasen. Alle Fliegen (Reststimmenbonus, negativer Stimmeneffekt und Überhangmandate) wären mit einer Klappe geschlagen und die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Wähler sogar gestärkt.

Wir hätten es endlich mit einem normenklaren, praktikablen Wahlrecht zu tun. Wer auf einen möglichst exakten Proporz wert legt, kommt bei diesem Modell voll auf seine Kosten.^^

----

PS: Ich denke, all die Verrenkungen mit evtl. gedeckeltem Überhang, Aberkennung gewonnener Direktmandate, die Möglichkeit taktischer Wahlbündnisse, disproportionaler Regionalvertretungen und unberechenbarer Bundestagsgröße wird sich Karlsruhe nicht zumuten...
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 19:40 Uhr:   

Auf die Frage von Voßkuhle, ob denn eine personalisierte Verhältniswahl auch ohne Mehrheitswahlkomponente denkbar sei, hat der Angesprochene – ich glaube, es war Prof. Lang – übrigens allen Ernstes mit „Nein“ geantwortet. Ich habe mich daraufhin zu Wort gemeldet und darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Verhältniswahlsystems sogar noch sehr viel stärker personalisierende Elemente denkbar sind als es die Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen darstellt. Deshalb ist auch nicht einzusehen, warum die Mehrheitswahl in der ständigen Rechtsprechung einen Sonderstatus genießt und dem Gesetzgeber erlaubt, beliebig von der Erfolgswertgleichheit abzuweichen. Ich habe daher an die Richter appelliert, diese Rechtsprechnung aufzugeben und endlich aus der Wahlrechtsgleichheit in Artikel 38 GG einen einheitlichen Maßstab abzuleiten. Und soll das nicht auf die bloße Chancengleichheit darauf hinauslaufen, am Ende von einem ungerechten Ergebnis zu profitieren (wie die Mehrheitsprämie in Italien/Griechenland), kann dieser Maßstab nur die Erfolgswertgleichheit sein.

Ich meine, bei einigen anderen Richterfragen ein gewissen Unbehagen darüber herausgehört zu haben, dass man aufgrund der bisherigen Rechtsprechung das neue Wahlsystem, das ja nicht mehr wirklich einen roten Faden hat, womöglich in seine systematischen Einzelteile zerlegen muss, damit man dann in jedem Teilwahlsystem den jeweiligen Verfassungsmaßstab anlegen kann. Ich bin gespannt, ob und inwieweit sich dieses Unbehagen am 25. Juli im Urteil wiederfinden wird.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 21:24 Uhr:   

@tempelhueter

Na, dann sind zukünftig alle parteifreien Einzelbewerber überflüssig und können sich auf's politische Altenteil setzen. Wirklich ein echter Fortschritt! Politik darf dann nur noch von Parteien gemacht werden - nicht nur praktisch (wie schon jetzt), sondern dann auch rechtlich/theoretisch.

Wäre aber vielleicht gar keine so schlechte Idee. Die Möglichkeit von Einzelbewerbungen dient in der Praxis derzeit nur als Alibifunktion. Eine Abschaffung dieser Möglichkeit wäre ehrlicher.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 22:06 Uhr:   

@tempelhueter
Regeln zu offenen Landeslisten wären aber deutlich mehr als nur korrigierend. Wenn es gut läuft, werden die Richter es lobend erwähnen.
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tempelhueter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 23:10 Uhr:   

@ Werner Fischer

Einzelbewerbungen sind meines Wissens zuletzt 1949 durchgekommen (z.B. Freudenberg aus Wertheim.) Es ist also tatsächlich eine Alibiveranstaltung, denn seither sind mir keine auch nur annähernd erfolgreichen Kandidaturen bekannt. Ein Fall war 2005 der CDU-Dissident Martin Hohmann in der Hochburg Fulda, aber auch da setzte sich der Unions-nominierte Nachfolger sehr deutlich durch.

Da in den großen Parteien die Gewohnheit herrscht, zunächst die Wahlkreisbewerber auf die Landesliste zu setzen, gibt es in den (allermeisten) Wahlkreisen keinen wirklichen Wettbewerb, sobald beide Kandidaten der großen Parteien eine Listenabsicherung haben. Hinsichtlich der Mandatsverteilung ist es dann egal, wer das Erststimmen-Rennen macht...

Kurz gesagt, wir sollten den personalisierenden Effekt der Erststimme nicht überschätzen.

Wenn man hingegen - wie bei den niedersächsischen Kommunalwahlen oder bei den Bürgerschaftswahlen in HH und Bremen - die Listenreihenfolge verändern kann (bis zu 80 Prozent der Wähler geben dort lieber Vorzugs- als Pauschalstimmen), wird die Macht der Landesvorstände geschwächt, denn die Wähler können auch unbequeme Kandidaten nach oben schieben und Funktionärs-Typen durchfallen lassen.

Das ist in meinen Augen von praktischerem Wert als eher symbolisch anzusehende Einzelkandidaturen. Vielleicht könnte man Einzelbewerbern eine Chance lassen, wenn sie in einem der 16 Wahlgebiete (= Länder) den proportionalen Anteil eines Sitzes erobern. Eine Befreiung von der Prozentklausel sollte für diese Fälle erwogen werden.

------

@ Martin Fehndrich

Immerhin ist es ermutigend, dass Voßkuhle in diese Richtung gefragt hat.

Ich denke, die Richter haben keine brauchbare Option auf eine minimalinversive Korrektur, weil das bisherige System wegen des geänderten Wahlverhaltens einfach nicht mehr praktikabel ist. Das funktioniert nur auf Länderebene mit einer Liste pro Partei, aber nicht in 16-facher Kombination bei sinkender Stärke der Großparteien.

Außerdem steht das Gericht wegen der beispiellosen terminlichen und inhaltlichen Mißachtung durch die Politik unter dem inneren Druck, in Kontinuität seiner Wahlrechts-Urteile von 1998 und 2008 zu handeln. Voßkuhle hat durch seine ebenso kalkulierte wie berechtigte Eingangsschelte dem Gericht den nötigen Spielraum für eine durchaus schwerwiegende Korrektur der bestehenden Verhältnisse verschafft.

Vergessen wir nicht: Auch bei der Entscheidung zur Abschaffung der Sperrklausel zur Europawahl scheute das Gericht letzten Herbst keine massiven Veränderungen.

Bei einem Notwahlrecht kommt es mehr auf die Normklarheit, Praktikabilität und Kontinuität zu den letzten Gerichtsentscheidungen als auf eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem verfassungswidrigen Letztzustand des Wahlrechts an.

Ich sehe da nur die Grabenwahl oder die beschriebene Abschaffung der Wahlkreise bei offenen Listen als in sich schlüssige Lösung. Beide Varianten würden erhebliche Auswirkungen auf unsere politische Landschaft haben.

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@ Wilko Zicht

Das war ein geistesgegenwärtiger Beitrag vor Gericht! Vielleicht hast Du damit den Lauf der Dinge beeinflusst.^^
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 08. Juli 2012 - 23:20 Uhr:   

"Auch bei der Entscheidung zur Abschaffung der Sperrklausel zur Europawahl scheute das Gericht letzten Herbst keine massiven Veränderungen."

Der Eingriff war nun wirklich minimalinvasiv. Es wurde nichts am Wahlsystem geändert und lediglich die Sperrklausel aufgehoben. Da das Verfassungsgericht sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers - so säumig er auch sein mag - setzen darf, kann es eine Notregelung nur dergestallt treffen, dass die Auswirkungen sich auf die rein verfassungswidrigen Teile beschränken und ansonsten möglichst wenig geändert wird. Insbesondere scheidet damit meines erachtens sowohl jegliche Art von Grabenwahlrecht als auch die Abschaffung der Wahlkreise aus. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass der Vollausgleich des Überhangs angeordnet wird.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 05:40 Uhr:   

@tempelhueter:

Offene Listen kann man für 2013 praktisch ausschließen, und dass das Bundesverfassungsgericht selber ein entsprechendes Wahlsystem entwickelt (gibt ja beliebig viele Möglichkeiten dafür), erstrecht. Inzwischen ist es auch nichtmehr mit einem "Abblasen" der Wahlkreisnominierungen getan; die sind teilweise jetzt schon Vergangenheit (in Ravensburg ist übrigens der angeschlagene Wahlkreisinhaber gewählt worden; Metzger hat es nichtmal in die Stichwahl geschafft).

@Werner Fischer:
"Na, dann sind zukünftig alle parteifreien Einzelbewerber überflüssig und können sich auf's politische Altenteil setzen."

Naja, du hast ja auch noch eine Partei in der Rückhand, die dank dem Antreten in Berlin erst nach der Bundestagswahl 2017 abläuft (interessant übrigens die Bestimmung, dass Wahlen zu wiederholen sind, wenn sie nicht das vorher festgelegte Ergebnis gebracht haben).

@Wähler:

Erstmal ist die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt eine Regelung für den Fall trifft, dass der Bundestag nichts beschließt. Vollausgleich wär pervers; das negative Stimmengewicht könnte man leichter (und sicher minimalinvasiver) mit dem vorigen Wahlrecht erhalten, wenn es primär um die sonstigen Probleme geht. Im Prinzip ist auch denkbar, dass das Wahlrecht erst nach der Wahl geändert werden muss, auch wenn die Äußerungen nicht danach geklungen haben.

Die Abschaffung der Sperrklausel ändert potenziell mehr am Ergebnis, als es ein Grabenwahlsystem tun würde. Der Unterschied ist halt, dass da gerade das Ergebnis das Problem war und andere Lösungen garnicht infrage gekommen sind. Beim Bundestagswahlrecht gibt es dagegen selbst dann, wenn der Überhang unzulässig sein sollte, keine einzelne Regelung, die ihn verursacht.

Ansonsten geht es gerade nicht um das Ergebnis, sondern um die Berechnung. Man kann entweder das Ergebnis mit einer völlig anderen Berechnung weitgehend simulieren oder mit kleinen Änderungen ein völlig anderes Ergebnis verursachen. Wenn das Ergebnis egal ist, ist letztere Möglichkeit jedenfalls naheliegender. Wobei es mit einem Grabenwahlrecht nicht getan wär; die Oberverteilung nach Wählern führt auch da zu negativem Stimmengewicht. Das muss man mindestens durch Oberverteilung auf die Länder nach gültigen Erststimmen ersetzen.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 00:00 Uhr:   

@Bernhard Nowak:
Danke; mittlerweile ist es ja auch auf der Startseite verlinkt. (Oder war es das vorher schon und ich zu blind?)

@Werner Fischer:
Man kann die Möglichkeit von Einzelbewerbern auch ohne Direktmandate erhalten, z.B. indem man in diesem Fall die Direktwahl durch die (sonst unwichtige) Stimmenmehrheit in einem Wahlkreis "simuliert": ein Einzelbewerber konkurriert in einem Wahlkreis als Alternative zu allen Landeslisten der Parteien um die eine Stimme des Wählers und ist in den Bundestag gewählt, wenn er in diesem Wahlkreis mehr Stimmen erhält als alle Landeslisten und alle anderen Einzelbewerber. Das hätte gegenüber der heutigen Regelung sogar den Vorteil, dass die Wähler nicht mehr wie bisher eine "doppelte Chance" auf einen Erfolg ihrer Stimme hätten, wenn sie ihre Erststimme einem Einzelbewerber (oder einem Kandidaten einer Partei unter 5%) geben.

@Martin Fehndrich:
"Regeln zu offenen Landeslisten wären aber deutlich mehr als nur korrigierend."
In gewissem Sinne wären sie aber näher am bisherigen System als ein ersatzloses Abschaffen der Personalisierung durch Streichung aller Direktmandate: viele Wähler würden sicherlich die bisherigen Direktkandidaten aus ihrem Wahlkreis in der Liste hochwählen, wenn diese weiterhin soviel lokale Präsenz im Wahlkampf zeigen würden wie bisher. In der Praxis könnten dadurch bei den großen Parteien durchaus die gleichen Personen in den Bundestag einziehen wie bisher (bis auf die "automatisch" verhinderten Überhangmandate), was bei einer starren Liste ohne Direktmandate sehr unwahrscheinlich wäre.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 13:41 Uhr:   

Man kann das übrigens auch institutionalisieren: Die Wähler bekommen dann bloß die Direktkandidaten (die in Wirklichkeit Kandidaten einer Liste sind) auf dem Stimmzettel präsentiert, sind aber frei, per handschriftlichem Eintrag andere Listenkandidaten zu wählen. Die Parteien können je nach Bedarf den selben Kandidaten in mehreren Wahlkreisen aufstellen.

Das ist das Vorkriegswahlsystem in Bayern gewesen (mit verschiedenen Oberverteilungssystemen im Lauf der Zeit). Wobei damals Blankostimmzettel mit grundsätzlich handschriftlichem Eintrag die Regel waren, die Parteien aber vorgefertigte Stimmzettel verteilt haben; praktisch war die Wahl dann ähnlich wie z.B. heute noch in Frankreich. Beispiel: Stimmkreise der Abgeordneten 1919 (da hat es noch keine Wahlkreislisten gegeben, sondern Landeslisten; einige Abgeordnete haben explizit im ganzen rechtsrheinischen Bayern kandidiert (in der Pfalz war die Wahl wegen französischer Besetzung erst später mit eigenen Listen)) und 1932.

Wenn man den Wählern in den Wahlkreisen ein geschickt zusammengestelltes Teilangebot der Landeslisten präsentiert, werden auch lange Landeslisten ohne auszählungstechnische Unterteilung praktisch handhabbar, ohne die Wahl fast ganz zu determinieren. Eine CDU- oder SPD-Liste für ganz NRW ist sonst völlig unvernünftig.
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 09. Juli 2012 - 13:08 Uhr:   

"Die Abschaffung der Sperrklausel ändert potenziell mehr am Ergebnis, als es ein Grabenwahlsystem tun würde."

Es geht beri der Frage, inwieweit das Verfassungsgericht vorübergehende Regelungen treffen darf, nicht um die Abweichung des Ergebnisses sondern um den rechtstheoretischen Eingriff. Und da ist die reine Aufhebung der verfassungswidrigen Norm ein geringer Eingriff als das Gestalten einer neuen Norm. Insofern war die Aufhebung der 5-%-Hürde bei der Europawahl der geringstmögliche Eingriff, wenn man gerade diese Norm als Verfassungswidrig identifiziert hat. Ich empfehle da mal einen Blick in ein Verfassungsrechtslehrbuch Deiner Wahl.

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