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Archiv bis 12. Juni 2012

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Negatives Stimmgewicht & Bundesverfassungsgericht » Archiv bis 12. Juni 2012 « Zurück Weiter »

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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Samstag, 09. Juni 2012 - 17:18 Uhr:   

@Bobo
Der Bundestag kann immer ein neues verfassungsgemäßes Wahlrecht beschließen. Eine Übergangsregelung ist immer nur eine Rückfallebene. Das Gericht müßte das auch nicht mit einer grundlegenden Aussage zu Überhangmandaten verbinden. Das 1953'er Wahlgesetz ist aber eine Entwicklung in eine Richtung, in die keiner gehen wollte, gespickt mit einer Reihe von Nachteilen, die dann alle als BVerfG-Lösung geadelt wären. Daß eine reine Verhältniswahl verfassungsgemäß ist, sollte dagegen Konsens sein.

@Thomas Frings
Klar, das Risiko der Koalition ist begrenzt. Das Gericht könnte aus Verärgerung klarer urteilen (was ich nicht glaube) oder die Koalition schafft es nicht mehr, eine gerade noch verfassungsgemäße Neuregelung zu verabschieden (was nicht ganz unwahrscheinlich ist).
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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 02:08 Uhr:   

Von den drei Problemfeldern des beanstandeten Bundeswahlgesetzes lassen sich die Reststimmenverwertung und der Negative Stimmenmechanismus - wie bereits mehrfach dargestellt - leicht beseitigen: Rainer Brüderles originelles Bonussystem könnte einfach ersatzlos gestrichen werden und die Sitzverteilung müsste über die Zahl der Wahlberechtigten, also ein festes Sitzkontingent für jedes Land abgerechnet werden. Wenn es jetzt noch die Berechtigung von Überhangmandaten bestätigte, hätte das Karlsruher Gericht vordergründig die Rezeptur für ein nur minimal abgeändertes Übergangswahrecht 2013 gefunden...

Kann das funktionieren?

Eindeutig nein, denn die Überhangmandate sind mittlerweile zu einem unhaltbaren Problem geworden, das unser seit fast 60 Jahren praktiziertes Wahlrecht schrittweise unpraktikabel gemacht hat. Nur aufgrund unseres im internationalen Vergleich erstaunlich stabilen Parteiensystem konnte es überhaupt solange existieren.

Da das Verfassungsgericht die 1998er Entscheidung zur Überhangproblematik sogar in die Gliederung der Verhandlung aufgenommen hat, dürfen wir von einer Anknüpfung an das damalige Urteil ausgehen. Damals gab es ein Patt: Vier Richter lehnten die Ü-Mandate völlig ab; die das Urteil tragende Senatshälfte gestattete sie nur noch zahlenmäßig auf max. 5% der Parlamentssitze begrenzt und wollte sie nicht als Dauererscheinung akzeptieren.

Die ohnehin schwache Legitimation durch das 98er Urteil ist faktisch entfallen, da Ü-Mandate bei steigender Tendenz zur Regel geworden sind: Bei der vergangenen Bundestagswahl war es für Koalitionswähler in acht Bundesländern sinnlos geworden, die Union mit der Zweitstimme zu wählen. Wer taktisch klug mit der Zweitstimme die FDP wählte, hatte praktisch ein doppeltes Wahlgewicht zugunsten der schwarz-gelben Kombination erreicht.
Die bürgerlichen Wähler in Baden-Württemberg haben dieses Spiel von Wahl zu Wahl perfektioniert und zuletzt zehn Überhangmandate generiert.

Kommende Bundestagswahlen könnten dadurch entschieden werden, ob schwarz-gelbe oder rot-grüne Kombinationswähler die taktischen Aspekte unseres Wahlrechts besser zu nutzen wissen. Die gegenwärtige Zahl von 24 Ü-Mandaten könnte durchaus noch stärker ansteigen und mit Leichtigkeit die Schallmauer von fünf Prozent der regulären Sitzzahl übertreffen. Wenn man Landeslisten und die hälftige Vertretung durch Direktmandate bei Bundestagswahlen erhalten möchte, bleibt nur eine positive oder negative Kompensation der Überhänge.

Positiv würde das für BaWü bedeuten: Bei zehn Überhängen (Maßstab ist die letzte Wahl) wären das etwa 15 Ausgleichsitze, so dass sich BaWü im Bundestag insgesamt mehr Extrasitze geschaffen hätte als Schleswig-Holstein regulär zur Verfügung stehen. Bei einer Totalkompensation über alle Länder könnte der Bundestag im Extremfall auf 800 oder 900 Abgeordnete anschwellen. Mit einem Bundestag dieser Größenordnung hätte sich Karlsruhe als Notgesetzgeber lächerlich gemacht.

Es bleibt die negative Kompensation, indem anderen Landeslisten die Überhänge einer Partei abgezogen werden. Bei der Union würde es faktisch das (über Perioden andauernde) Bundestags-Aus für die Landesverbände Bremen, Hamburg, Brandenburg sowie für das Ruhrgebiet (Norbert Lammert) bedeuten. Die SPD könnte möglicherweise bei starken Überhängen niemanden mehr aus Bayern, Sachsen oder BaWü nach Berlin schicken. Ich könnte mir denken, dass Verfassungsrichter Müller seine Kollegen über diesen drohenden Kahlschlag aufklärt.^^

-----------

Wenn das Verfassungsgericht in der Kontinuität seiner Urteile bleiben und zugleich für eine praktikable Vorbereitung (eine Wahlkreisverminderung ist damit ausgeschlossen) der kommenden Bundestagswahlen sorgen will, sehe ich nur noch das Grabensystem als plausiblen Ausweg!


PS: Mir geht es in meinen Beiträgen nicht primär um das inhaltliche Für und Wider der Grabenwahl, sondern um etwas Spökenkiekerei, wie die Karlsruher Richter unser Wahlrechtsdilemma lösen könnten. Ich habe meinen Tipp hiermit abgegeben...
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 11:49 Uhr:   

Graben-Wahlsystem würde dann aber bedeuten, wenn der gewählte Abgeordnete ausscheidet, findet eine Nachwahl statt - das bisher praktizierte Nachrücken aus der Liste wäre nicht mehr systemgerecht.
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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 13:31 Uhr:   

Das stimmt, denn ein Nachrücken über die Liste könnte es bei einer Grabenwahl sinnvollerweise nicht mehr geben. Man könnte aber - wie in Frankreich - jeweils einen persönlichen Vertreter mitwählen, so dass es nur zu einer Nachwahl kommt, wenn beide Wahlkreisinhaber während einer Legislaturperiode ausfallen. Das wäre dann äußerst selten.
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marvin
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 13:36 Uhr:   

Ich glaube nicht, dass Karlsruhe die Grabenwahl als einen geringeren Eingriff in das Wahlsystem betrachten würde, als wenn wegen negativem Ausgleich einzelne Parteien in einzelnen Ländern keine Listensitze mehr hätten. Und so schlimm, wie vom Tempelhüter skizziert, würde letzteres wohl nicht werden. Ich kann mir zum Beispiel nicht vorstellen, in der die SPD niemanden mehr aus Bayern in den Bundestag entsendet. Dazu müsste sie ja extern überhängen!

Hinzu kommt, dass dieser zugegeben negative Effekt der negativen Kompensation vor allem die Parteien trifft. Diese haben aber das Dilemma mit ihrer Unfähigkeit, rechtzeitig ein verfassungskonformes Wahlrecht zu etablieren, selbst zu verantworten. Als Denkzettel also ganz gut brauchbar ... wird wohl so kommen, denke ich.
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Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 14:16 Uhr:   

@Tempelhüter
Ich halte es für absolut ausgeschlossen, dass ein Not-Wahlrecht kommt, bei dem es bei der Gesamtsitzverteilung größere Abweichungen vom Zweitstimmenergebnis gibt als beim bisherigen Wahlrecht oder dem Koalitionswahlrecht mit seinen Überhangmandaten!
Grabenwahlrecht mit 50% Direktmandaten würde den Mehrheitswahl-Aspekt des bisherigen Wahlrechts unangemessen übergewichten!
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 14:30 Uhr:   

Übernächste Woche werden die ersten Wahlkreisbewerber gewählt; die Möglichkeit von Ersatzbewerbern kann man deshalb praktisch ziemlich ausschließen. Wär für eine Anordnung auch unnötig kompliziert, wenn man dann dochnoch eine Ersatzwahlregelung braucht. Man könnte aber den Nächstplatzierten im Wahlkreis nachrücken lassen; das wär unkompliziert und macht das Nachrücken interessanter. Wobei Regeln für eine Ersatzwahl im Prinzip schon existieren; alles Andere wär deshalb überraschend.
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Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 14:40 Uhr:   

@Ratinger Linke
Klingt im ersten Moment sinnvoll, aber der Mechanismus verwandelt sich sehr schnell in einen Zufallsgenerator! Es gibt Wahlkreise, in der die Zweit-, Dritt-, Viertplatzierten schon über die Listen in den Bundestag einziehen - der Nächstplatzierte ohne Mandat kann dann irgendjemand mit 2,5% Erststimmen sein, in Extremfällen rückt da jemand nach, dessen Partei an der 5%-Hürde gescheitert ist ...
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 15:09 Uhr:   

Dass es Kandidaten gibt, die sowohl in einem Wahlkreis als auch auf einer Landesliste kandidieren, ist in der Tat ein Problem für ein angeordnetes Grabenwahlrecht, wo man das kaum nachträglich verhindern kann. Also muss erstmal geklärt werden, ob die Wahl im Wahlkreis oder auf der Liste Vorrang hat und ob gegebenenfalls ein Sitz leer bleibt.

Prinzipiell kann man es aber so regeln, dass auf jeden Fall der Nächstplatzierte nachrückt und, wenn er zu dem Zeitpunkt ein Listenmandat hat, das entweder leer bleibt oder da weranders nachrückt.

Die 5% sind für die Wahlkreise jedenfalls irrelevant (das grundsätzliche Problem gibts genauso bei Mehrheitswahl in offenen Listen). Bei einem Grabenwahlrecht müsste man natürlich auch die Grundmandatsklausel streichen (oder listenkompatibel machen, indem etwa 10% in einem Bundesland reicht).
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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 15:40 Uhr:   

Das Nachrücken des Wahlkreis-Zweiten würde nicht gehen, weil es sich dabei regelmäßig um den Vertreter des anderen politischen Lagers handelt, der allein wegen des Todes oder eines anderen Ausfalls des Konkurrenten nachrücken würde.

Noch ein Wort zum wahlrechtlichen "Systembruch", der durch die Etablierung des Grabensystems entstehen würde.

Mit Roman Herzog und Hans-Jürgen Papier haben sich bereits zwei ehemalige Verfassungsgerichtspräsidenten öfters zugunsten eines stärker mehrheitsbildenden Wahlrechts ausgesprochen. Zwar gehörten beide dem anderen Senat an, aber immerhin lassen diese Äußerungen erahnen, wie wenig ein Grabensystem in Karlsruher Besprechungszimmern tabuisiert sein könnte. Dafür sprechen auch die bereits zitierten Passagen des 2008er Urteils.
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Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 16:37 Uhr:   

@Tempelhüter
Die beiden Ex-Verfassungsrichter haben in ihren Äußerungen dem Gesetzgeber empfohlen, dem Wahlrecht eine andere Identität zu geben. Der Gesetzgeber (hier: Bundestag) ist diesen Empfehlungen aber nicht gefolgt.
Ein Notwahlrecht darf der bisherigen Identität des Wahlrechts (Sitzverteilung entspricht in erster Linie den Zweitstimmenanteilen) aber nur dann widersprechen, wenn diese Identität verfassungswidrig ist.

Ja, sie haben Stellen des 2008er-Urteils zitiert, an denen das Grabenwahlrecht erwähnt wird - allerdings nicht als etwas wünschenswertes sondern, als etwas, was im Gestaltungsspielraum des Bundestages liegt!
Tun Sie doch nicht so, als wären Sie in Ihrem Grabenwahlrechts-Fanclub von Roten Roben umzingelt! In Wirklichkeit ist es da sehr einsam.

Im übrigen ist es mir ein Rätsel, warum Herzog unbedingt Mehrheiten schaffen will, wo der Wähler keine Mehrheiten gewählt hat ... die 5%-Hürde ist schon hoch genug, schon 3% würden eine Zersplitterung ausreichend vermeiden. Höhere Sperrklauseln und verstärkte Mehrheitswahl-Aspekte verzerren den Wählerwillen in unangemessener Form.
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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 18:24 Uhr:   

@ Jan Wenzel

Zitat:
"Tun Sie doch nicht so, als wären Sie in Ihrem Grabenwahlrechts-Fanclub von Roten Roben umzingelt!"

Warum so angefasst? Ich habe ganz gewiss keinen direkten Draht nach Karlsruhe, kann also diesbezüglich keinen Schaden anrichten.^^

Mir geht es allein darum, ein nicht unmögliches Szenario durchzuspielen. Wenn man dafür einen Advocatus Diaboli braucht, übernehme ich gern die Buhmann-Rolle. Es steht jedem frei, die Argumentationslinie auseinanderzunehmen.^^
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Nikolaus Krause
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 19:41 Uhr:   

OK, also dann: "Es bleibt die negative Kompensation, indem anderen Landeslisten die Überhänge einer Partei abgezogen werden. Bei der Union würde es faktisch das (über Perioden andauernde) Bundestags-Aus für die Landesverbände Bremen, Hamburg, Brandenburg sowie für das Ruhrgebiet (Norbert Lammert) bedeuten. Die SPD könnte möglicherweise bei starken Überhängen niemanden mehr aus Bayern, Sachsen oder BaWü nach Berlin schicken."

Dieses Szenario halte ich für sehr abwegig.
Die SPD hat sich in den Umfragen der Union wieder merklich angenähert. Einen Abstand Union/SPD von 11% wie zur letzten Bundestagswahl gibt es seit über zwei Jahren nicht mehr.
Dass es mehr als 24 Überhangmandate geben kann, halte ich für möglich, v.a. dann, wenn neben den großen Volksparteien vier "kleinere" Parteien einziehen. Aber dass die eine Seite wieder 24 Überhangmandate bekommt und die andere gar keins, scheint ein Einzelfall zu bleiben.
election.de prognostiziert aktuell 9 Überhangmandate für die CDU und 5 für die SPD. Laut Wahlkreisprognose verliert z.B. die Union in NRW Wahlkreise an die SPD. Man kann also davon ausgehen, dass mindestens 10 CDUler über die Landesliste einziehen. In Hamburg hat die Union immer noch Chancen, ihre drei Wahlkreise zu verteidigen (dann gäbe es kein "Bundestags-Aus" dort), oder es müßte viel mehr als 9 Überhangmandate geben, damit sie alle ihre Proporzmandate hergeben muß (also auch kein Bundestags-Aus).
Ähnliches gilt für die SPD in Bayern.

"Positiv würde das für BaWü bedeuten: Bei zehn Überhängen (Maßstab ist die letzte Wahl) wären das etwa 15 Ausgleichsitze, so dass sich BaWü im Bundestag insgesamt mehr Extrasitze geschaffen hätte als Schleswig-Holstein regulär zur Verfügung stehen."
Ulrich Wiesner weist aber in seinen Berechnungen nach, dass beim Ausgleich von Überhangmandaten nur im betroffenen Land Negatives Stimmgewicht auftritt. Daher scheidet diese Variante aus.

Spannend wird aus meiner Sicht, ob die Richter Überhangmandate i.O. finden, solange sie unter besagten 5% bleiben oder sich der Argumentation nicht mehr verschließen, dass Überhangmandate zur Regel geworden sind und jetzt anders urteilen als 1998 (da sie die Ü-Mandate ja nicht als Dauererscheinung akzeptieren wollten).

Falls eine Notverordnung kommt, dann denke ich, dass es entweder auf die Variante der völlig getrennten Wahlgebiete (wie 1953) oder die von der Linken vorgeschlagene Variante bzw. die direktmandatsorienterte Proporzanpassung hinausläuft.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 21:12 Uhr:   

@Tempelhüter:

Bei einem Mehrheitswahlrecht ist das politische Lager so irrelevant wie die Zugehörigkeit zu einem Parteiflügel bei den üblichen Verfahren bei offenen Listen. Bei quotierten Listen rückt auch regelmäßig eine Person des anderen Geschlechts nach.

Ein Grabenwahlrecht ist nicht mehrheitsbildend; es kann genauso eine klare Mehrheit in ein Patt verwandeln wie umgekehrt.

@Nikolaus Krause:

Aus heutiger Sicht ist es zwar unwahrscheinlich, dass 2013 eine Partei nah an den externen Überhang kommt, aber ausschließen kann man das nicht. Wenn die FDP wieder etwas stärker wird und deren Wähler konsequent splitten, die der Grünen aufgrund eigener Chancen in den Wahlkreisen dagegen nicht, ist es ohne Weiteres denkbar.

Außerdem fangen die Probleme mit unzumutbar reduzierten Wahlchancen schon deutlich vorher an. Wobei das im Prinzip auch ein Problem im alten Wahlrecht ist, bloß dass es da hauptsächlich landesintern ist (in der Nähe des Überhangs können Bewerber ganzer Regionen ohne Wahlkreistourismus faktisch a Priori ziemlich chancenlos sein).
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 22:06 Uhr:   

Ein Grabenwahlrecht als Übergangslösung wäre mir schon recht. Immerhin
wird dann wenigstens teilweise die Mehrheitswahl (richtig) etabliert.
Aber ich halte auch diese Lösung für zu tendenziös. Im Übrigen schließe
ich mich der Meinung von J. Wenzel an:

http://www.wahlrecht.de/cgi-bin/forum/show.cgi?tpc=172&post=65626#POST65626

@Tempelhüter

Eine Übergangsregelung könnte durchaus den Ländern feste Sitzkontingente
geben, aber keine Überhangmandate zulassen. Der "Länderanspruch" leitet
sich aus dem Vertretungsanspruch der Bevölkerung ab (hier auch formal),
und der Anspruch, wieviele Sitze einer Landesbevölkerung zustehen, ist
eben schon vor der Wahl ermittelt worden. Entweder man gleicht dann
"Überhangmandate" (teilweise) aus, oder man teilt ggf. nicht allen
Wahlkreisgewinnern ein Mandat zu. Bei einem teilweisen Ausgleich wird
vielleicht eine kritische Grenze respektiert, die meines Wissens auch
schon in einem Urteil des BVG erwähnt wurde. Bei der zweiten Variante
ergibt sich die Rechtfertigung aus dem Anspruch der Länder bzw. der
Bevölkerung hinsichtlich der Anzahl wieviele Vertreter sie aussenden
dürfen.

Nun, die zweite Variante wäre sicher auch tendenziös, allerdings würde
sie die Personenwahl so weit wie möglich in diesem Konzept respektieren.
Dann wird vom BVG aber auch klargestellt, welche Prioritäten Überhänge
haben, nämlich geringe.

Das Problem ist folgendes: Wir haben weder ein (reines)
Verhältniswahlrecht noch (natürlich) ein Mehrheitswahlrecht. Deutschland
hat einen dritten Weg gewählt, den man nicht unbedingt in die Schublade
"Verhältniswahl" pressen kann. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung,
vor allem hinsichtlich der Wahlgleichheit, dem Aspekt der Verhältniswahl
mehr Gewicht gibt, so sollte man vielleicht auch bedenken, dass wir ein
ganz eigenes Wahlsystem haben. Ich glaube in einem Urteil zu
Überhangmandaten ist vom BVG auch gesagt worden, dass ÜM eben auch eine
Folge (unseres ganz eigenen) Wahlsystems sind. Theoretisch wäre dann
auch denkbar, dass man ÜM in beliebiger Höhe zulassen könnte. Ich glaube
schon, dass man das rechtfertigen kann, zumal man eben eine Personen-
und eben eine Listenwahl hat.

Solange es vom BVG keine weitere Klärung hinsichtlich des ÜM-Problems
gibt, ist auch der Gesetzgeber in einer recht diffusen Lage. Natürlich
ist es dann auch verständlich und auch legitim, wenn die Union (zusammen
mit der FDP) ein Wahlgesetz verabschiedet, das Überhangmandate erhält,
wenn sie auftreten.

MfG Bobo.
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Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 22:58 Uhr:   

@Bobo
Sie wollen also allen ernstes einerseits ein Mehrheitswahlrecht, andererseits schlagen Sie vor, dass nicht alle Wahlkreisgewinner ein Mandat bekommen!?
Das ist doch schon ein wenig sehr widersprüchlich!

Ein Vorschlag zur Lösung auf Basis des Wahlrechts bis 2009: in überhängenden Landesgruppen müssen nach einem rotierenden Losverfahren, Abgeordnete ihr Stimmrecht (nicht das Rederecht) im Plenum quartalsweise ruhen lassen. Sie können Landesgruppenkollegen jedoch im Plenum vertreten, haben vollen Zugang zur Ausschussarbeit ...
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Juni 2012 - 23:09 Uhr:   

@Jan Wenzel

Lesen Sie nochmal in aller Ruhe meinen Beitrag und beachten Sie den Kontext. ;-)

MfG Bobo.
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Nikolaus Krause
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 12. Juni 2012 - 00:07 Uhr:   

@Ratinger:
"in der Nähe des Überhangs können Bewerber ganzer Regionen ohne Wahlkreistourismus faktisch a Priori ziemlich chancenlos sein".
Das war eigentlich schon immer so. Und genau deshalb verstehe ich das Geheule der Union überhaupt nicht. Plötzlich entdecken die, dass sie in ganzen Regionen niemanden als Abgeordneten stellen!
Wie wars aber denn 2010 in NRW? Da hatte die CDU 67 Direktabgeordnete, die Liste zog nicht. Das Ruhrgebiet hatte glaube ich gar keinen CDU-Abgeordneten.
Hier in SWH hat v.a. die CDU starrköpfig am System der Einerwahlkreise festgehalten. Ergebnis: Sie hat in den vier größten Städten keinen Landtagsabgeordneten mehr und in Schleswig/Westküste überproportional viele Abgeordnete, in Holstein/Lauenburg dagegen ist sie unterrepräsentiert.
Wenn das für sie offenkundig in den Ländern kein Problem darstellt, dann ist sowas auch im Bund für die zumutbar.
(Und damit dürfte klar sein, welche Variante ich favorisiere.)
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 12. Juni 2012 - 00:50 Uhr:   

Falls sich das BVerfG für eine Beibehaltung von Überhangmandate entscheidet, geht es hoffentlich auch auf folgende Problematik ein:

Während bei Überhangmandaten die (Zweit-)Stimmen gewertet werden, werden sie bei gewählten Einzelbewerbern bzw. Kandidaten von unter-5%-Parteien nicht gewertet - ein klarer Widerspruch. Damit haben Überhangmandate auch Auswirkungen auf das Zweitstimmen-Ergebnis - es kommt hier eindeutig zu einem doppelten Stimmengewicht. Da wegen der fehlenden Zuordnungsmöglichkeit zu einzelnen Wählern keine Kürzungsmöglichkeit bei den Zweitstimmen gibt, bleibt das (zumindest bisher) folgenlos. Möglicherweise stellt dies einen weiteren Grund für eine Verfassungsbeschwerde dar? Überhangmandate sind eindeutig ein Fremdkörper und bereiten erhebliche Probleme.

Wesentliches Element eines guten Wahlrechts ist dessen Klarheit. Dem Wähler soll die Wirkung seiner Stimme bewusst sein. Beim jetzigen Wahlrecht ist das sicher nicht der Fall. Allein aus diesem Grund wünsche ich mir ein deutliches Zeichen des BVerfG.

Das Grabensystem wäre einfach und klar, benachteiligt allerdings die kleineren Parteien. Deshalb wären hier flankierende Maßnahmen nötig; z.B. die Möglichkeit von Listenverbindungen von Parteien und ggf. eine Senkung der 5%-Hürde.

Das BVerfG könnte im Urteil auch 2 verschiedene Varianten ausformulieren und den Bundestag auferlegen, sich durch Mehrheitsentscheidung rechtzeitig für eine dieser Varianten zu entscheiden. Damit wäre es dann keine Entscheidung des BVerfG, sondern des Bundestages.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 12. Juni 2012 - 02:14 Uhr:   

@Nikolaus Krause:

Das ist schon richtig, aber es geht nicht um ein eventuelles Interesse der CDU, ihre Anhänger regional halbwegs gleichmäßig zu repräsentieren (das sie entgegen aller Behauptungen offenbar nicht hat), sondern um das Recht einzelner Bewerber, mit gewisser Aussicht auf Erfolg (bei entsprechender Unterstützung durch die Aufstellungsversammlung und die Wähler) kandidieren zu können.

Die, die es bisher getroffen hat, sind halt in den Parlamenten nicht vertreten (außer sie sind wichtig genug, in einem fremden Wahlkreis aufgestellt zu werden) und auch innerparteilich in der Minderheit, während die, die es bei interner Kompensation künftig treffen könnte, bisher schon vertreten sind und die Macht haben, Mehrheiten zu kippen.

Im Übrigen sind auch die langfristigen Wirkungen auf die Hochburgenstrukturen der Parteien nicht wünschenswert. Jemand, der sich im Ruhrgebiet politisch engagieren will und ungefähr zwischen CDU und SPD steht, muss praktisch zur SPD gehn und verstärkt damit die ohnehin vorhandene regionale Monopolbildung noch mehr. Damit funktioniert auch eine konkurrierende Demokratie in den Kommunen noch weniger als ohnehin schon. In anderen Regionen ist es umgekehrt mit dem gleichen Effekt.

Ich halt wenig von einem erzwungenen Regionalproporz, aber eine künstliche regionale Verzerrung ist noch schlimmer. Wobei das rechtlich wenig relevant ist; da geht es um die Auswirkungen auf konkrete Personen.

@Werner Fischer:

Um das doppelte Stimmengewicht in allen Varianten geht es explizit in der Normenkontrollklage (Seite 12 ff.). Da wird auch beantragt, das ganze Gesetz (inklusiv der Regelung zu den Berliner Zweitstimmen) für nichtig zu erklären.

Ein Grabenwahlrecht benachteiligt nicht generell kleine Parteien, sondern nur solche mit flacher Hochburgenstruktur. Die momentan kleinste im Bundestag vertretene Partei würd deutlich davon profitieren. Die größte profitiert nicht notwendigerweise davon (auch praktisch denkbar, wenngleich eher unwahrscheinlich, dass sie es nicht tut).

Wenn das Bundesverfassungsgericht überhaupt inhaltlich was anordnet, muss es eindeutig sein (bis auf Details, die eine Wahlordnung regeln kann). Das ist ja gerade für den Fall gedacht, dass der Bundestag zu einer Entscheidung nicht fähig ist. Andernfals wird er trotzdem entscheiden, wenn ihm die Anordnung nicht gefällt.

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